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D____
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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
C____
[...] Beigeladene 1
D____
Beigeladene
2
Gegenstand
UV.2023.49
Einspracheentscheid vom 20.
September 2023
Beschwerdeabweisung; Leistungen
zu Recht eingestellt.
Tatsachen
I.
a) Die 1987 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 9. Juni 2017 ein
"Trauma OSG und
Mittelfuss links" mit
massivem Hämatom (vgl. Bericht [...] Klinik vom 07.11.2017, Vorakten, S. 2).
Die damals zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen
und schloss den Fall ab.
b) Ab dem 15. Juni 2020 war die Beschwerdeführerin beim [...]
als Praktikantin angestellt und deshalb bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gemäss dem Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG) versichert (Vorakten, S. 1). Mit den
Schadenmeldungen UVG vom 29. Juli 2020 und 30. Juli 2020 informierte der
Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli
2020 auf der Treppe des [...] gestürzt sei und sich Risse in beiden
Fussgelenken zugezogen habe (Vorakten, S. 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte
ihre Leistungspflicht (Vorakten, S. 7).
c) Die ärztliche Erstbehandlung erfolgte am 16. Juli 2020 auf
dem [...]Notfall der [...] Klinik (Vorakten, S. 8 und 62 ff.). Die weitere
Behandlung fand im [...] bei Dr. E____, bei der Hausärztin Dr. F____ und bei PD
Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. H____ statt (Div. Berichte, Vorakten, S. 9,
26, 32, 44 ff., 65, 66 f., 92 f., 100 f., 172 ff., 197 f., 200 f., 261, 264 ff.).
Folgende bildgebende Untersuchungen wurden durchgeführt:
Magnetresonanztomographien (MRT) des linken und rechten OSG am 28. September 2020
(Vorakten, S. 50 f.), MRT des linken Knies und Röntgen des linken Beins am 23.
Oktober 2020 (Vorakten, S. 52 f.) und MRT des rechten Handgelenks sowie Röntgen
am 7. April 2021 (Vorakten, S. 55 und 187) statt. Am 9. Juli 2021 konnte die
ärztliche Behandlung abgeschlossen werden.
d) Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme ihres
beratenden Arztes Dr. I____ vom 13. Januar 2021 ein (Vorakten, S. 79 ff.) und informierte
die Beschwerdeführerin gleichentags mit formloser Mitteilung, dass sie ihre
Leistungen per 28. September 2020 einstelle (Vorakten, S. 86). Zur Begründung
führte sie aus, dass die objektivierbaren pathologischen Befunde gemäss der
Beurteilung des beratenden Arztes spätestens ab dem 29. September 2020
überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis vom 16. Juli 2020
zurückzuführen seien (a.a.O.). Am 27. Januar 2021 erklärte sich die Beschwerdeführerin
telefonisch mit der formlos mitgeteilten Leistungseinstellung nicht
einverstanden und verlangte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung
(Vorakten, S. 99).
e) Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2021
die verlangte Verfügung und bestätigte darin die Leistungseinstellung per 28.
September 2020 (Vorakten, S. 94 ff.). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die
Krankenkasse am 4. Februar 2021 (Vorakten, S. 104 f.) als auch die Beschwerdeführerin
am 25. Februar 2021 Einsprache (Vorakten, S. 112).
f) In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin am 16. Februar
2021 auch der Suva die Verfügung vom 27. Januar 2021, da diese aufgrund eines
Rückfalls in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss berührt
sein könnte (Vorakten, S. 110). Die Suva legte die Beurteilung von Dr. I____
vom 13. Januar 2021 ihrem Kreisarzt Dr. J____ vor (Beurteilung Dr. J____ vom 12.03.2021,
Vorakten, S. 131 ff.) und erhob am 10. März 2021 ebenfalls Einsprache
(Vorakten, S. 127 ff.).
g) Die Beschwerdegegnerin holte bei der Suva die Akten
betreffend den Unfall aus dem Jahr 2017 ein (Vorakten, S. 145). In der Folge nahm
Dr. I____ am 12. Mai 2021 erneut Stellung (Vorakten, S. 147 ff.). Mit Schreiben
vom 14. Juni 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,
dass sie beabsichtige bei Dr. K____ ein orthopädisches Aktengutachten in Auftrag
zu geben und gewährte ihr das rechtliche Gehör (Vorakten, S. 176 f.). Die Suva
nahm mit Schreiben vom 25. Juni 2021 Stellung zur vorgesehenen Begutachtung und
brachte Gründe gegen Dr. K____ vor (Vorakten, S. 193 ff.). Mit Schreiben vom 5.
August 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über
einen Wechsel des Gutachters und den beabsichtigten Auftrag an Dr. L____ (Vorakten,
S. 206 f.). Wiederum gewährte sie ihr das rechtliche Gehör, beschränkte sich in
der Folge jedoch auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes.
h) Mit Eingaben vom 26. August 2021, 22. September 2022 und 3.
Oktober 2022 äusserte sich die Suva (Vorakten, S. 208 f., 236 ff., 240). Am 6.
Februar 2023 nahm zudem Dr. I____ Stellung (Vorakten, S. 274 ff.). Mit
Schreiben vom 17. Februar 2023 entschied sich die Beschwerdegegnerin, doch noch
ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und informierte sowohl
die Beschwerdeführerin als auch die Suva entsprechend (Vorakten, S. 279 ff.).
Am 28. Februar 2023 bestätigte die Suva ihr Einverständnis mit Dr. L____
(Vorakten, S. 287 f.). Mit E-Mail vom 3. März 2023 erklärte sich auch die
Beschwerdeführerin mit dem Aktengutachten für einverstanden (Vorakten, S. 239).
i) In der Folge erstellte Dr. L____ das Aktengutachten am 4.
Juli 2023 (Vorakten, S. 308 ff.). Die Suva äusserte sich hierzu am 25. Juli
2023 (Vorakten, S. 389). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 20. September 2023 an der Leistungseinstellung per 28.
September 2020 fest (Vorakten, S. 392 ff.).
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der
Einsprachentscheid vom 20. September 2023 aufzuheben und es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine
Beschwerdeantwort ein.
c) Am 7. März 2023 gehen die Vorakten der Beschwerdegegnerin
ein.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2024 werden folgende
Parteien dem Verfahren beigeladen:
1. C____
2. D____
e) Mit Eingabe vom 18. März 2024 verweist die D____ auf das
Gutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023. Darüber hinaus verzichtet sie auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde der Versicherten.
f) Innert Frist geht keine Stellungnahme der C____ ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Juli 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Basel, womit das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2.
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG
154.100).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 16. Juli 2020 und den geltend gemachten Beschwerden
gemäss den Schadenmeldungen UVG vom 29. Juli 2020 und 30. Juli 2020 zunächst
anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht. Danach hat sie die Versicherungsleistungen
aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
16. Juli 2020 per 28. September 2020 eingestellt. Sie stützte sich dabei auf mehrere
Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. I____ (Stellungnahmen vom 13. Januar
2021, Vorakten, S. 79 ff.; vom 12. Mai 2021, Vorakten, S. 147 ff. und vom 6.
Februar 2023, Vorakten, S. 276 f.) und das im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholte Aktengutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023 (Vorakten, S. 308
ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, dass ihre
Beschwerden auf den Unfall zurückgehen und deshalb nicht als Krankheit zu
beurteilen seien.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob B____ die Versicherungsleistungen zu
Recht per 28. September 2020 eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäss Abs. 2 lit. c von Art. 6 UVG
erbringt die Versicherung ihre Leistungen u.a. auch bei Meniskusrissen, sofern
diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406
E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.
3.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit
Hinweisen).
3.3.2. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
3.4.
3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.4.2. Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist die rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen
Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom
24. November 2010 E. 4.1).
3.5.
3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.5.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
3.5.3. In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt
es schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351,
353 E. 3a/cc).
4.
4.1.
Nachfolgend ist auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes der
Beschwerdegegnerin Dr. I____, die Einschätzung des Kreisarztes der D____ Dr. J____
sowie das Aktengutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023 einzugehen.
4.2.
4.2.1. Der beratende Arzt Dr. I____ hielt in seiner Beurteilung vom
13. Januar 2021 im Wesentlichen fest, dass bei der Versicherten eine bereits
seit mindestens 2017 bekannte Problematik am linken Rückfuss nach relevanter
Verletzung des lateralen Kapselbandapparates (MRT vom 07.11.2017) bestehe
(Vorakten, S. 80). Am 16. Juli 2020 habe die Versicherte einen Sturz auf der
Rolltreppe erlitten, bei dem sie sich im Wesentlichen eine erneute Distorsion
des linken Rückfusses und zudem Kontusionen an mehreren Körperstellen zugezogen
habe. Höhergradige Verletzungen seien bereits am Unfalltag und erneut
anlässlich einer orthopädischen Untersuchung eine Woche später ausgeschlossen
und eine konservative Behandlung vereinbart worden (a.a.O.). Im weiteren
Verlauf hätten an verschiedenen Körperstellen Beschwerden persistiert, wobei
die Versicherte mit der Zeit beide Füsse als fast gleichermassen schmerzhaft
empfunden und zudem Schmerzen am linken Knie, am rechten Handgelenk und an der
BWS beklagt habe. Die diesbezüglich durchgeführten MRT-Abklärungen hätten
wiederum keine objektivierbaren Hinweise auf das stattgehabte Trauma ergeben,
indem sich die Veränderungen am linken Rückfuss schon 2017 in vergleichbarer
Weise gezeigt hätten (a.a.O.). Am rechten Rückfuss und am linken Knie, die beim
Ereignis vom 16. Juli 2020 höchstens in Form von Kontusionen mitbeteiligt
gewesen seien, hätten sich unauffällige Verhältnisse gezeigt. Das rechte
Handgelenk sei beim erwähnten Sturz wiederum überhaupt nicht in dokumentierter
Weise betroffen gewesen, womit die gefundenen Alterationen, die auch
aspektmässig einen degenerativen Eindruck hinterlassen hätten, ohnehin rein
unfallfremder Natur seien (a.a.O.).
4.2.2. Die Versicherte habe beim Ereignis vom 16. Juli 2020 lediglich am
linken Fuss eine einigermassen relevante Verletzung im Sinne eines moderaten
Inversionstraumas erlitten (Vorakten, S. 81). Hier sei in der Folge eine
konservative Behandlung etabliert worden, die zu einem objektiv korrekten
Ausheilen geführt habe. Daneben sei es an mehreren Körperstellen zu Kontusionen
gekommen, die im Kontext mit den dadurch entstehenden Hämatomen zwar durchaus
einige Zeit schmerzhaft sein könnten, typischerweise aber innert höchstens
sechs Wochen folgenlos ausheilen würden (a.a.O.). Dies sei überwiegend
wahrscheinlich auch im konkreten Fall der Versicherten so, indem jedenfalls
sämtliche in diesem Zusammenhang durchgeführten vertieften Abklärungen keine
objektiven Hinweise auf das stattgehabte Trauma mehr gezeigt hätten. Dies gelte
auch für den linken Rückfuss, wo sich in der MRT vom 28. September 2020 zwar
noch residuelle Veränderungen hätten finden lassen, die aber in identischer Weise
schon in einer MRT vom 7. November 2017 beschrieben worden seien (a.a.O.).
4.2.3. Der erwähnte pathologische Vorzustand sei durch das
Ereignis vom 16. Juli 2020 zwar aktiviert worden und es sei auch zu neuen
strukturellen Verletzungen im Sinne von Einblutungen der subkutanen Weichteile
gekommen (a.a.O.). In der MRT vom 28. September 2020 habe sich am linken
Rückfuss aber ein Zustand gezeigt, der mit demjenigen anlässlich der MRT vom 7.
November 2017 vergleichbar sei, womit sich bezüglich des neuen Traumas ein
morphologischer Status quo sine habe belegen lassen (a.a.O.). An den anderen
als schmerzhaft bezeichneten Lokalisationen habe die Versicherte beim Ereignis
vom 16. Juli 2020 lediglich Kontusionen erlitten, die innert höchstens sechs
Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen seien, womit hier der morphologische Status
quo sine bereits Ende August 2020 erreicht gewesen sei. Dies habe sich auch in
den verschiedenen diesbezüglich angefertigten MRT bestätigen lassen, wofür sich
im Zusammenhang mit dem erlittenen Sturz keine Indikation erkennen lasse (a.a.O.).
4.3.
Dr. J____ kommt in der ärztlichen Beurteilung vom 12. März 2021 zum
Schluss, dass bezüglich des Ereignisses vom 16. Juli 2020 der Status quo sine
nicht eingetreten sei, da dieses nicht bloss zu Kontusionen, sondern praktisch
mit Sicherheit zu einer strukturellen Läsion geführt habe (Vorakten, S. 137).
Denn das Innenband des linken Sprunggelenkes sei in der Bildgebung vom 7.
November 2017 komplett unauffällig gewesen, in der MRT vom 28. September 2020
erscheine es jedoch bildgebend und auch vom Radiologen beschrieben ödematös
aufgetrieben sowie in seiner Struktur teilweise zerstört, was einer typischen
Bildgebung für eine frische Verletzung entspreche (a.a.O.). Damit läge eine
richtunggebende Verschlechterung durch das Ereignis vom 16. Juli 2020 vor
(a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Dr. I____ hält in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2021
zusammenfassend fest, dass in der Einsprache der C____ primär seine
Einschätzung vom 13. Januar 2021 bestätigt werde, wonach ab dem 29. September 2020
das Ereignis vom 16. Juli 2020 keine erkennbare Rolle mehr gespielt habe
(Vorakten, S. 147). Inwieweit danach allerdings Folgen des Unfalls vom 9. Juni 2017
erneut manifest geworden seien - wie dies die C____ postuliere - müsse
letztlich von der Suva als damals verantwortlichem Vorversicherer beurteilt
werden (a.a.O.). Diesbezüglich werde aber darauf verwiesen, dass die Suva den
damaligen Fall mit einer Verfügung vom 4. September 2018 ohne Anerkennung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung
abgeschlossen habe (Vorakten, S. 149). Die Versicherte habe sich zu diesem
Zeitpunkt allerdings bei weitem nicht als beschwerdefrei bezeichnet, sie habe
anlässlich einer Konsultation in der [...] Klinik [...] am 23. Juli 2018 noch
über "schwerste
Beschwerden" geklagt (a.a.O.).
Dr. J____ habe dies am 7. August 2018 jedoch dahingehend beurteilt, dass sich
die von der Versicherten demonstrierten Beschwerden
unfallchirurgisch-orthopädisch nicht mit Unfallfolgen erklären lassen würden
(Vorakten, S. 149 f.). Das bedeute, dass für Dr. J____ nichtorganische und
damit krankheitsbedingte Faktoren als Auslöser für die Schmerzen im Vordergrund
gestanden seien. Diese hätten auch in der Folge persistiert und würden einen
Grund für weitere Behandlungen darstellen, wie einem Bericht der Praxis für [...]
vom 27. September 2018 zu entnehmen sei (Vorakten, S. 150). Unter
Berücksichtigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass diese
nichtorganischen Faktoren überwiegend wahrscheinlich auch heute eine
wesentliche Rolle spielen würden, sodass nicht einfach pauschal auf einen
Rückfall zum alten Suva-Fall geschlossen werden könne (a.a.O.).
4.4.2. Die Versicherte selbst verweise in ihrer Einsprache vor
allem auf die nach wie vor bestehenden Beschwerden, die weiterhin
behandlungsbedürftig seien. Keine Erwähnung fände in ihren Erläuterungen
allerdings die medizinische Vorgeschichte mit schon seit 2017 persistierenden
Problemen an beiden Füssen, die auch langfristig behandelt worden seien. Klare
medizinische Fakten, die einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen
Beschwerden und dem Ereignis vom 16. Juli 2020 belegen könnten, seien von der
Versicherten nicht benannt worden (a.a.O.).
4.4.3. Die Einsprache der Suva basiere im Wesentlichen auf
einer medizinischen Stellungnahme von Dr. J____, dem aber offenbar die Bilder
der MRT vom 7. November 2017 und vom 28. September 2020 nicht zur Verfügung
gestanden seien und der deswegen nur die jeweiligen Berichte habe
berücksichtigen können (a.a.O.). Seine Hypothese, wonach es beim Ereignis vom
16. Juli 2020 praktisch mit Sicherheit zu neuen strukturellen Läsionen von
dauerhaftem Charakter gekommen sei, weshalb ein Status quo sine nicht mehr
erreicht werden könne, lasse sich bei vergleichender Bildbetrachtung nicht
bestätigen, was entsprechend illustriert worden sei (a.a.O.). Vielmehr hätten
sich am Deltaband des linken Rückfusses bereits in den Aufnahmen von 2017
leichte ödematöse Veränderungen gezeigt, die im Verlauf allerdings unverändert
geblieben seien, für die aktuellen Beschwerden der Versicherten aber ohnehin
kaum von relevanter Bedeutung seien (a.a.O.). Zusammenfassend könne an der
Stellungnahme vom 13. Januar 2021 somit vollumfänglich festgehalten werden, wonach
sich mit der MRT vom 28. September 2020 ein morphologischer Status quo sine in
Bezug auf das Ereignis vom 16. Juli 2020 habe belegen lassen. Sämtliche in der
Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls aufgetretene
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich
ausschliesslich unfallfremd gewesen, ohne dass aber eindeutige Hinweise auf
einen Rückfall zum bei der Suva versicherten Ereignis vom 9. Juni 2017
erkennbar geworden seien. Vielmehr seien beim Beschwerdeerleben der
Versicherten überwiegend wahrscheinlich schon bald nichtorganische Faktoren in
den Vordergrund gerückt, wie dies schon im Verlauf nach dem damaligen Unfall
vom 9. Juni 2017 der Fall gewesen sei (a.a.O.).
4.5.
Die Beurteilung von Dr. I____ wurde der Krankenversicherung und der
Suva am 14. September 2022 im Sinne von Art. 42 ATSG zur Vernehmlassung
zugestellt. Während die Krankenversicherung gemäss E-Mail vom 18. Oktober 2022
auf eine Stellungnahme verzichtete (Vorakten, S. 245), nahm die Suva am 22.
September 2022 Stellung (Vorakten, S. 236 ff.).
4.6.
4.6.1. Die Suva macht im Wesentlichen geltend, dass die Stellungnahme
von Dr. I____ vom 12. Mai 2021 per se nicht tauglich sei, die Differenzen
zwischen seiner eigenen Beurteilung vom 13. Januar 2021 und der Beurteilung von
Dr. J____ vom 12. März 2021 auszuräumen (Vorakten, S. 236). Dr. I____
unterstelle, dass Dr. J____ die MRT vom 7. November 2017 und vom 28. September 2020
nicht zur Verfügung gestanden hätten (a.a.O.). Diese würden der Suva jedoch
vorliegen (Vorakten, S. 236 f.). Wenn Dr. J____ schreibe "in der Bildgebung und auch vom
Radiologen beschrieben"
könne das nur so verstanden werden, dass er die Bilder selbst eingesehen habe
(Vorakten, S. 237). Dass sich Dr. J____ auf die Befunde der Radiologen beziehe,
lasse den gegenteiligen Schluss nicht zu. Eine andere Begründung führe Dr. I____
nicht an (a.a.O.). Seine Unterstellung erweise sich daher als haltlos (a.a.O.).
4.6.2. Dr. M____ halte im Befund vom 29. September 2020 zur MRT vom 28.
September 2020 eine ödematöse Auftreibung und gestörte Faserstruktur des
Ligamentum deltoideum in den posterioren Abschnitten im Sinne einer
Partialruptur fest (a.a.O.). Im Befund zur MRT vom 7. November 2017 sei noch
von einer unauffälligen Darstellung der inneren und äusseren Faserstrukturen
des Ligamentum deltoideum die Rede gewesen. Wenn Dr. I____ nun sowohl die von
Dr. M____ beschriebenen Auffälligkeiten als auch Veränderungen zwischen diesen
beiden Untersuchungen negiere, setze er sich in Widerspruch zu den
fachärztlichen Bildbeurteilungen (a.a.O.). Im Übrigen spräche das Vorhandensein
durchgängiger Fasern nicht gegen die Befundung durch Dr. M____, da er lediglich
von einer Partialruptur ausgegangen sei. Anlässlich der MRT vom 7. November
2017 und vom 28. September 2021 seien je eine Vielzahl von Bildern in
verschiedenen Projektionen erstellt worden (a.a.O.). Daher reiche es nicht aus,
nun aus den beiden Bildfolgen je eine Aufnahme herauszugreifen, um so eine
Veränderung in Abrede zu stellen. Die auf den Bildvergleich abgestützte
Argumentation von Dr. I____ sei folglich nicht belastbar (a.a.O.). Insgesamt
sei deshalb die Stellungnahme von Dr. I____ vom 12. Mai 2021 nicht geeignet,
die Zweifel an seiner Beurteilung vom 13. Januar 2021 zu zerstreuen (a.a.O.).
4.7.
4.7.1. Dr. I____ nahm hierzu mit Duplik vom 6. Februar 2023 Stellung
(Vorakten, S. 274 ff.). Zusammenfassend hält er fest, dass in der Stellungnahme
vom 22. September 2022 kein einziges medizinisch stichhaltiges Argument zu
finden sei, das begründete Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung vom 12.
Mai 2021 aufkommen lasse (Vorakten, S. 276). Das Argument betreffend die
Argumentation zum Bildvergleich wirke aus medizinischer Sicht äusserst
befremdend, da zur Veranschaulichung von auffälligen Befunden innerhalb einer
MRT immer nur einzelne Bilder verwendet würden und nicht die Gesamtheit der
gemachten Aufnahmen (a.a.O.). Dies zeige sich exemplarisch auch in der MRT vom
28. September 2020, als Dr. M____ einzelne Aufnahmen in einer «DOCU_SERIES»
herausgegriffen habe, um die in seinem Bericht beschriebenen Befunde zusätzlich
zu illustrieren (a.a.O.). Dabei habe er im Hinblick auf das Ligamentum
deltoideum exakt genau das gleiche, besonders gut geeignete Bild in koronarer
Schnittebene verwendet, das auch er selber in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021
eingefügt habe, ebenfalls in aufgehellter Version (a.a.O.). Es möge somit
vielleicht aus juristischer Sicht angebracht erscheinen, bei der Dokumentation
eines Vergleichs von zwei MRT sämtliche angefertigten Bilder zur Illustration
gegenüberzustellen, doch mache dies aus medizinischer Sicht schlicht keinen Sinn,
weshalb darauf verzichtet werde (a.a.O.).
4.7.2. Weiter führte er aus, es entstehe der Eindruck, als ob
es sich bei den Erläuterungen um eine ausschliesslich juristische Betrachtung
eines medizinischen Sachverhalts gehandelt habe, ohne dass von Seiten der Suva
nochmals eine medizinische Evaluation stattgefunden hätte (a.a.O.). Es hätten
sich jedenfalls keine dokumentierten Hinweise darauf finden lassen, dass die
Stellungnahme vom 12. Mai 2021 auch von medizinischer Seite her bewertet worden
und daraufhin eine davon abweichende Beurteilung verfasst worden sei.
Entsprechend könne aufgrund der ergänzenden Erläuterungen weiterhin
vollumfänglich an der Einschätzung festgehalten werden, wonach das Ereignis vom
16. Juli 2020 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
pathologischen Vorzustandes geführt habe und ein morphologischer Status quo
sine spätestens mit der MRT vom 28. September 2020 habe belegt werden können
(a.a.O.).
4.7.3. Daran würden auch die von der Versicherten weiterhin
bekundeten Beschwerden am linken Fuss, am linken Knie und am rechten Handgelenk
nichts ändern, die sie im Rahmen eines Telefonats mit B____ vom 13. Dezember 2022
geltend gemacht habe (a.a.O.). Diesbezüglich sei vorab anzumerken, dass
bekundete Beschwerden fast ausschliesslich der eigenen Wahrnehmung der
betroffenen Personen entsprächen und deshalb von Aussenstehenden naturgemäss
kaum je zuverlässig bewertet werden könnten. Aus ärztlicher Sicht würden sich
denn auch vor allem klinische oder bildgebende Befunde objektivieren lassen,
sodass nur diesbezüglich zuverlässig Stellung bezogen werden könne, inwieweit
sie allenfalls auf einen bestimmten Auslöser zurückzuführen seien (a.a.O.). Im
vorliegenden Fall würden sich an den von der Versicherten geäusserten
Lokalisationen bereits bei der Durchführung der MRT vom 28. September 2020
keine pathologischen Befunde mehr objektivieren lassen, die überwiegend
wahrscheinlich auf das Ereignis vom 16. Juli 2020 zurückzuführen seien.
Sämtliche darüber hinaus von der Versicherten bekundeten Beschwerden müssten
demnach überwiegend wahrscheinlich als rein unfallfremd betrachtet werden.
Dabei entstehe insgesamt der Eindruck, dass nichtorganische Faktoren eine nicht
unerhebliche Rolle spielen würden, wozu auch die Ausführungen von Dr. J____ anlässlich
seiner Beurteilung vom 7. August 2018 beitragen würden (a.a.O.). Er habe damals
festgehalten, dass sich die von der Versicherten demonstrierten Beschwerden
unfallchirurgisch-orthopädisch nicht mit Unfallfolgen erklären lassen würden,
was sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 zu wiederholen
scheine. Nicht zuletzt werde an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die
Versicherte - wiederum gemäss ihren eigenen Angaben im erwähnten Telefonat - im
Zusammenhang mit Beschwerden an den erwähnten Lokalisationen seit längerem
keine medizinische Behandlung mehr beansprucht habe und stets uneingeschränkt
arbeitsfähig gewesen sei. Dies allein lasse relevante Funktionseinbussen auf
somatischer Ebene weitestgehend ausschliessen (a.a.O.).
4.8.
Nachdem die Suva mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 weiterhin
Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. I____ geltend machte, hat B____
unter Mitwirkung der Parteien ein orthopädisches Aktengutachten nach Art. 44
ATSG bei Dr. med. L____, Facharzt FMH für Örthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auftrag gegeben. Das Aktengutachten
vom 4. Juli 2023 (Vorakten, S. 308 ff.) wurde den Parteien im Sinne von Art. 42
ATSG zur Vernehmlassung zugestellt. Während sich die Versicherte und die
Krankenversicherung nicht dazu vernehmen liessen, teilte die Suva am 25. Juli
2023 mit, dass keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens von Dr. L____ sprechen würden, ersichtlich seien, weshalb auf dieses
abzustellen sei (Vorakten, S. 389).
4.9.
Dr. L____ kommt in seinem Aktengutachten im Wesentlichen zum Schluss,
dass das Ereignis vom 16. Juli 2020 somatisch betrachtet zu kontusionsbedingten
Schmerzen im Bereich beider Füsse geführt habe (Vorakten, S. 379). Zudem habe
ein Hämatom am linken OSG vorgelegen, welches zusätzliche Schmerzen im Sinne
der Belastungsintoleranz habe erklären könne. An beiden Knien hätten
kontusionsbedingte Schmerzen bestanden (a.a.O.). Zudem seien leichte Schmerzen
am linken Ellenbogen und am Rücken (BWS) durch eine Kontusion ausgewiesen
gewesen. Diese Beschwerden seien teilweise dokumentiert zurückgegangen
(Ellbogen und BWS). Somatisch betrachtet könne auch bei den übrigen geltend
gemachten Beschwerden davon ausgegangen werden, dass diese innerhalb von ein
bis zwei Monaten regredient gewesen seien (a.a.O.). Die nach dem Erreichen des
Status quo ante vel sine bestehenden Schmerzen seien nicht mehr durch das
Ereignis vom 16. Juli 2020 erklärbar. Die Handgelenksschmerzen rechts seien
überwiegend wahrscheinlich erst in einem Intervall zum zitierten Ereignis
aufgetreten (a.a.O.). Eine Verschlimmerung des Vorzustandes habe bildgebend
nicht dokumentiert werden können (a.a.O.). Es sei somit lediglich zu einer
zeitlich beschränkten (vorübergehenden) Verschlimmerung gekommen. Eine
richtunggebende Verschlimmerung habe MR-tomografisch ausgeschlossen werden
können (keine frischen Ödeme im Bereich des vorgeschädigten lateralen
Kollateralbandes, gleichbleibende Ödeme medial, keine Tendovaginitiden, a.a.O.).
Der Status quo ante betreffend die Kontusionen (Knochenödeme) in beiden Füssen
sei zum Zeitpunkt des Anfertigens der MRT vom 28. September 2020 erreicht
gewesen. Betreffend die Vorzustände an den lateralen Bandstrukturen sei
ebenfalls am 28. September 2020 das Erreichen des Status quo sine nachgewiesen
worden (Vorakten, S. 380).
5.
5.1.
Vorliegend ist vollumfänglich auf das nach Art. 44 ATSG eingeholte
versicherungsexterne orthopädische Aktengutachten von Dr. L____ abzustellen.
Nachdem Dr. L____ sämtliche im Einspracheverfahren formulierten medizinischen
Argumente allesamt schlüssig widerlegen konnte und dagegen keine weiteren
Einwände geltend gemacht wurden, liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen
dessen Zuverlässigkeit sprechen würden. Es wurden von der Beschwerdeführerin
auch keine wichtigen Aspekte benannt, die bei der Beurteilung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind. Zudem wurden keine neuen medizinischen Berichte
eingereicht. Dr. L____ hat in seinem umfassenden, 76-seitigen orthopädischen
Aktengutachten den gesamten medizinischen Sachverhalt nachvollziehbar und
schlüssig gewürdigt. Dabei hat er insbesondere auch einleuchtend begründet,
wieso die objektivierbaren pathologischen Befunde der Versicherten nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. Juli 2020 stehen. Bei einer
Gesamtwürdigung des vorliegenden medizinischen Dossiers bestehen auch keine
mindestens geringen Zweifel an den Ausführungen von Dr. L____, weshalb
rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen ist (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend).
5.2.
Dr. L____ kommt in seiner Expertise zum Schluss, dass am 28.
September 2020 MR-tomographisch keine objektivierbaren strukturellen Residuen
des Ereignisses vom 16. Juli 2020 mehr festgestellt werden konnten, weshalb der
Status quo ante vel sine überwiegend wahrscheinlich spätestens per 28.
September 2020 erreicht war. Da die medizinische Beurteilung der vorliegenden
Kausalitätsfrage einzig aufgrund der vollständig vorhandenen echtzeitlichen
medizinischen Berichte sowie anhand der vorliegenden MRT-Bildgebungen erfolgen
muss, ist von einer klinischen Untersuchung im Rahmen einer persönlichen
Begutachtung abzusehen. Davon wären ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten.
5.3.
Zusammenfassend steht fest, dass am 28. September 2020
MR-tomographisch keine objektivierbaren strukturellen Residuen des Ereignisses
vom 16. Juli 2020 mehr festgestellt werden konnten, weshalb der Status quo ante
vel sine überwiegend wahrscheinlich spätestens per 28. September 2020 erreicht
war. Sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie
allenfalls aufgetretene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind somit
überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd. Das Erreichen des Status
quo ante vel sine per 28. September 2020 ist mit dem Aktengutachten von Dr. L____
rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu
Recht per 28. September 2020 eingestellt hat.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 20. September 2023 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: