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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
Gegenstand
UV.2023.4
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022
Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1989, absolvierte in Frankreich erfolgreich zwei Kochlehren (Abschluss mit: Certificat d'Aptitude Professionnelle und Brevet Professionel) und war anschliessend in diesem Beruf tätig (vgl. insb. den Lebenslauf; IV-Akte 176, S. 7 f.). Seit dem 1. Juni 2012 arbeitete er als Koch für die D____ Hotels [...] (E____, Basel) und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG (C____) unfallversichert (vgl. Akte 3). Am 1. November 2014 zog er sich anlässlich eines fremdverschuldeten Sturzes aus grosser Höhe (vgl. insb. das Urteil des Strafgerichts; Akte 175, S. 3-9) ein Polytrauma zu. Insbesondere erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma mit multiplen intrakraniellen Blutungen, beginnender Hirnschwellung, mehreren Kalottenfrakturen und komplexen Schädelbasis- und Gesichtsschädelfrakturen. Es waren diverse operative Eingriffe erforderlich (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals Basel, Neurochirurgie, vom 4. Dezember 2014 [Akte 19]; siehe auch die entsprechenden Operationsberichte [Akten 14 und 211-214]). Auch zog die Art der Verletzungen eine lange Rehabilitation im G____, [...] (G____), nach sich (vgl. die Berichte des REHAB vom 27. Januar 2015 [Akte 53], vom 26. Februar 2015 [Akte 70], vom 22. Juni 2015 [Akte 102]; siehe auch den Abschlussbericht der Ergotherapie vom 12. November 2015 [Akte 130] sowie den Abschlussbericht der Physiotherapie vom 30. Oktober 2015 [IV-Akte 45, S. 3 ff.]). Die C____ richtete in Anerkennung der Leistungspflicht entsprechende Leistungen aus. Insbesondere richtete sie ab dem 4. November 2014 Taggelder aus (vgl. das Schreiben vom 11. Februar 2015; Akte) und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.
b) Im Februar 2017 erteilte die C____ der H____ AG [...] einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte 200). Die Invalidenversicherung beteiligte sich – auf Anraten des RAD (IV-Akte 132) – ebenfalls am Gutachten (vgl. IV-Akte 197). Im Februar 2017 leistete sie Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz im Sinne eines Jobcoachings während einer lntegrationsmassnahme im Betrieb (vgl. IV-Akte 156). Bereits vorher hatte sie sich um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bemüht (vgl. insb. die Berichte der I____ vom 30. Mai 2016 und vom 4. Oktober 2016 [IV-Akte 74, S. 2 ff. und IV-Akte 101, S. 2 ff.]). Allerdings kam es gemäss G____ zu neuropsychologischen Überforderungssituationen (vgl. IV-Akte 162 und Akte 219). Daraufhin löste das E____, Basel, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 19. April 2017 auf (vgl. Akte 229, S. 1). Bereits im Dezember 2016 hatte die Arbeitgeberin klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt werden könne, sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, ein 100%-Pensum zu verrichten (vgl. die E-Mail vom 14. Dezember 2016; IV-Akte 133).
c) Am 5. Mai 2017 erstattete die H____ AG das polydisziplinäre Gutachten (vgl. Akten 225-227; beinhaltend die Gesamtbeurteilung [Akte 225, S. 21 ff.], das neurologische Gutachten vom 3. April 2017 [Akte 225, S. 40 ff.], das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2017 [Akte 226 S. 1-11], das orthopädische Gutachten vom 3. April 2017 [Akte 226, S. 12 ff.], das augenärztliche Gutachten vom 31. März 2017 [Akte 227, S. 1-11], das neuropsychologische Gutachten vom 6. April 2017 [Akte 227, S. 12 ff.]). Daraufhin teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2017 (rechtliches Gehör) mit, es bestehe kein Anspruch auf weitere Heilbehandlung mehr. Man werde lediglich noch für Physiotherapie (zweimal wöchentlich) und neuropsychologisches Coaching (einmal wöchentlich) aufkommen. Beide Massnahmen würden noch für maximal sechs Monate empfohlen. Daher komme die SWICA noch bis längstens Dezember 2017 auf. Des Weiteren liess die C____ den Beschwerdeführer wissen, die Integritätsentschädigung betrage 80 %. Sobald die Invalidenversicherung die Höhe der Rente mitteile, werde man den definitiven Fallabschluss prüfen (vgl. Akte 238).
d) Die Invalidenversicherung gewährte dem Beschwerdeführer weiterhin Eingliederungsmassnahmen (insb. ein Aufbautraining [IV-Akte 181], ein externes Bewerbungscoaching/Arbeitsvermittlung [IV-Akte 219] und ein Arbeitstraining [IV-Akte 236]). Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge per 27. November 2017 eine Teilzeit-Anstellung (maximal fünf Stunden pro Tag bei einer 5-Tage-Woche) bei der Bäckerei J____ GmbH in Basel (Lohn: Fr. 3'200.-- brutto; vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 273]). Die Invalidenversicherung schloss daraufhin die Arbeitsvermittlung ab (vgl. das Abschlussprotokoll [IV-Akte 275]; siehe auch den Coaching-Bericht der I____ [IV-Akte 276] und die entsprechende Verfügung [IV-Akte 284]). Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab November 2014 bis Juni 2016 eine ganze und ab Juli 2016 bis November 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab Dezember 2017 werde man – bei einem ermittelten IV-Grad von 30 % (Valideneinkommen: Fr. 59'800.--; Invalideneinkommen Fr. 41'600.-- [13 x Fr. 3'200.--] – einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 281).
e) In Anlehnung an den Vorbescheid der Invalidenversicherung teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ("rechtliches Gehör") mit, er habe ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % (Valideneinkommen Fr. 61'185.-- [Fr. 59'800.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung]; Invalideneinkommen Fr. 41'600.--). Darüber hinaus stehe ihm eine Integritätsentschädigung von 80 % zu. Heilbehandlungskosten würden keine mehr gewährt (vgl. Akte 282). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei mit dem Pensum von 60 % bei der Bäckerei J____ GmbH über seiner Leistungsgrenze. Des Weiteren monierte er, er habe Anspruch auf weitere Heilbehandlungskosten in Form von psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Akte 287). Er liess der C____ den neuen Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018 zukommen. Mit diesem war neu ein Stundenlohn vereinbart worden. Die Arbeitszeit wurde mit ca. 50 % einer 42-Stunden-Woche angegeben (vgl. Akten 289 und 290). Die C____ holte in der Folge den Bericht von K____, pract. med., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Oktober 2018 (Akte 300) und eine ergänzende Stellungnahme der H____ AG (Akte 312, S. 2 ff.) ein.
f) Am 24. Oktober 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 12. Januar 2018 entsprechende Verfügung (IV-Akte 303, S. 8 ff.). Die C____ sprach dem Beschwerdeführer ihrerseits mit Verfügung vom 5. Februar 2019 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % (Valideneinkommen: Fr. 59'800.--; Invalideneinkommen: Fr. 40'202.--) zu. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigte sie – abweichend vom Schreiben vom 8. Juni 2018 (und damit auch nicht der IV folgend) – nicht den Lohn von Fr. 41'600.-- (gemäss dem ursprünglichen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Bäckerei J____ GmbH); vielmehr stellte sie auf die statistischen Werte der LSE ab (Berücksichtigung eines zumutbaren Pensums von 60 %). Im Unterschied zum Schreiben vom 8. Juni 2018 gewährte die C____ jetzt auch die Übernahme von Kosten für die neuropsychologisch-psychotherapeutische Behandlung (vgl. Akte 317). Die Verfügung vom 5. Februar 2019 blieb unangefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft. Gestützt auf eine Stellungnahme der H____ AG vom 26. Juni 2019 (vgl. Akte 326) sicherte die C____ dem Beschwerdeführer schliesslich auch die Übernahme der Kosten für das Medikament Lamictal (zur Epilepsie-Behandlung), nicht aber für Cipralex (gegen Depression) zu (vgl. das Schreiben vom 5. Juli 2019; Akte 329).
g) Am 24. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer telefonisch an die C____ und erkundigte sich danach, ob die UV-Rente nach oben angepasst werde, da er im Juli 2021 eine neue Arbeitsstelle antreten und weniger verdienen werde als bei der Bäckerei J____ GmbH (vgl. die Aktennotiz; Akte 359). Im Juli 2021 nahm er die Arbeit als Koch (im Stundenlohn) beim Restaurant L____ in Basel auf (vgl. die Lohnabrechnungen [Akte 368, S. 3 ff.]; siehe auch den Arbeitsvertrag [Akte 377, S. 5 f.]). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 liess ihn die C____ wissen, gemäss der Rechtsprechung werde zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE und nicht den tatsächlichen Lohn abgestellt. Daher werde keine Rentenanpassung erfolgen. Massgebend sei weiterhin die Verfügung vom 5. Februar 2019 (vgl. Akte 374). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 22. Januar 2022 Stellung. Er bestritt diese Einschätzung und machte geltend, der IV-Grad betrage neu 50 % (vgl. Akte 377).
h) In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auch an die IV-Stelle. Im Rahmen einer Neuanmeldung beantragte er sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente unter Berücksichtigung der neuen erwerblichen Situation (vgl. IV-Akte 310). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie vom Beschwerdeführer den Lohnausweis für das Jahr 2021 ein (vgl. IV-Akte 313, S. 2). Mit Vorbescheid vom 14. April 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer schliesslich – gestützt auf einen IV-Grad von 46 % – die Ausrichtung einer Rente von 40 % einer ganzen Rente ab 1. August 2022 in Aussicht. Das Valideneinkommen bezifferte sie (wie bereits in der ersten Verfügung vom 24. Oktober 2018) mit Fr. 59'800.--. Das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Invalideneinkommen entsprach dem vom Beschwerdeführer beim Restaurant L____ im Jahr 2021 (gemäss IK-Auszug) erzielten tatsächlichen Lohn von Fr. 32'106.-- (vgl. IV-Akte 315).
i) Die C____ hielt mit Verfügung vom 26. April 2022 an ihrer bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 (Akte 374) und vom 15. Februar 2022 (Akte 380) geäusserten Meinung fest und lehnte eine Erhöhung der UV-Rente ab (vgl. Akte 385). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm ab Juli 2021, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 61'941.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'772.20, eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu gewähren (vgl. Akte 386). Die C____ wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 ab (vgl. Akte 398).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der C____ vom 21. Dezember 2022 teilweise aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 5. Februar 2019 zugesprochene UVG-Invalidenrente von 33 % antragsgemäss (Revisionsbegehren vom Juni 2021) ab Juli 2021 auf 52 % zu erhöhen. (1.) Es sei ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik einzuräumen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. März 2023 wird der Beizug der Akten der Invalidenversicherung angeordnet.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Mai 2023 (Datum der Postaufgabe) an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 28. Juni 2023 auf Einreichung einer Duplik.
III.
a) Am 17. August 2023 findet eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Der Beschwerdeführer reicht am 30. August 2023 weitere Unterlagen ein. Insbesondere lässt er dem Gericht das Kündigungsschreiben der M____ (betreffend das per 1. Mai 2023 angetretene Arbeitsverhältnis als Koch) zukommen.
c) In der Folge wird der Beschwerdeführer mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. August 2023 unter anderem darum gebeten, sich über Stand und Verlauf des Arbeitsverhältnisses beim Restaurant L____ zu äussern.
d) Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 29. September 2023 vernehmen.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme.
f) Anschliessend wurde die Sache auf dem Zirkulationsweg erneut beraten. Der Zirkulationsentscheid erging am 24. November 2023.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, das Restaurant L____, hat seinen Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.2. Des Weiteren war in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens ausgeführt worden, es bestünden als Folgen des schweren Polytraumas vom Jahre 2014 bzw. durch die im Rahmen des Schädelhirntraumas erlittenen intrakraniellen Verletzungen diverse neurologische, neuro-ophthalmologische und neuropsychologische Einschränkungen. Die Doppelbilder und Gesichtsfeldeinschränkung hätten subjektiv keine relevante Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit und die Arbeitsgestaltung des Exploranden. Durch die Geruchs- und Geschmacksstörung seien Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufes als Koch logischerweise gegeben (Duft, Abschmecken). Allein aus diesem Grund wäre medizinisch-theoretisch eigentlich keine Arbeitsfähigkeit als Koch mehr gegeben. Der Explorand habe aber offenbar einen Weg gefunden, trotzdem seiner Arbeit nachzugehen, offenbar auch ohne, dass es regelmässig zu Beschwerden der Kunden komme. In jeder anderen Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an den Geruchs- und Geschmackssinn stelle, sei aus HNO-Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Wegen der Ermüdung der Augen im Verlaufe des Tages sei eine Leistungsminderung von 20 % für Erholungspausen anzunehmen (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.3.3. Ausserdem war im Gutachten der H____ AG (Gesamtbeurteilung) klargestellt worden, es bestünden in neuropsychologischer Hinsicht leichte bis mittelschwere kognitive Störungen vor allem im Bereich "verbales Lernen und Neugedächtnis", in geringem Ausmass auch im Bereich "Aufmerksamkeit und exekutive Funktionen". Dadurch benötige der Explorand sehr viel mehr Zeit, um sich neue Arbeitsabläufe (auch Rezepte) einzuprägen. Arbeitsaufträge könnten rasch vergessen werden, wenn sie nicht sofort umgesetzt oder notiert würden. Aufgrund der reduzierten Daueraufmerksamkeit komme es zu einer raschen Ermüdung und Leistungsabnahme. In der angestammten Tätigkeit sei deshalb die Arbeitsfähigkeit bei 50 % anzusiedeln. Dass der Explorand bei seiner aktuellen Tätigkeit bereits ein Pensum von 80 % erbringen möchte, lasse sich nur dadurch erklären, dass die Arbeit doch an seine Einschränkungen angepasst sei. Hiervon sei auch aufgrund der Aussagen des Exploranden auszugehen, wonach er noch nicht wieder genau die gleichen Kompetenzen habe wie früher und nicht wieder an allen Posten einsetzbar sei. Ausserdem gebe er an, dass es lange dauere, bis er sich merken könne, was alles auf einem neuen Teller drauf sein müsse. Insofern gehe man davon aus, dass er zwar sechs Stunden anwesend sei, das Rendement aber deutlich geringer sei. An einem anderen Arbeitsplatz als Koch ohne Bereitschaft des Arbeitgebers, darauf Rücksicht zu nehmen, könnte er nicht sechs Stunden arbeiten. Es sei davon auszugehen, dass in einer Tätigkeit in einem weniger hektischen Umfeld und kognitiv geringeren Anforderungen (zum Beispiel in einer Kantine) eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Aber auch in jeder anderen Tätigkeit wäre maximal von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Denn Gedächtnisleistungen seien in allen Tätigkeiten erforderlich. Durch die reduzierte Daueraufmerksamkeit komme es in jeder Tätigkeit zu einer vorschnellen Ermüdung. Aufgrund der deutlich ausgeprägten verbalen Lern- und Gedächtnisstörung sei aus neuropsychologischer Sicht von einer Umschulung abzuraten, da sich der Explorand neue Informationen nur sehr schwer einprägen könne (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.3.4. Diese gutachterlich beschriebene (maximal) 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lag der Verfügung vom 5. Februar 2019 zugrunde (vgl. Akte 317).
4.6.2. Vorliegend kann – wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Februar 2019 – (weiterhin) nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21. Dezember 2022) stand der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren im Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant L____. Auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant L____ in der Zwischenzeit (zwischen dem Erlass des Einspracheentscheides und dem 1. Mai 2023 [Stellenantritt als Koch; 50 % bei der M____/[...] Restaurant; Beilage zur Eingabe vom 29. September 2023]) – beendet wurde (vgl. dazu – implizit – die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2023), macht im Übrigen deutlich, dass es sich nicht um ein stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt hat.
4.6.4. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – bei einer weiterhin anzunehmenden 60%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.4. hiervor) – seine Restarbeitsfähigkeit (auch) im Restaurant L____ somit nicht in zumutbarer Weise verwertet (hat), bringt es daher mit sich, dass das Invalideneinkommen weiterhin gestützt auf die höheren Tabellenlöhne zu erfolgen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.). Aufgrund der Verbindlichkeit der Bemessungsfaktoren (siehe oben Erw. 3.3 f.) ist es dem Gericht nunmehr verwehrt, allfällige Korrekturen im Sinne eines leidensbedingten Abzuges vorzunehmen. Dies führt zu einem im Vergleich zur Verfügung vom 5. Februar 2019 unveränderten Invalideneinkommen. Die Frage der Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit stellt sich im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids nicht anders als bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2019. Mit anderen Worten ergeben sich aus dem Verlauf keine Hinweise darauf, dass die Restarbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten nicht verwertet werden könnten. Insgesamt ergeben sich auf Seiten des Invalideneinkommens somit keine erheblichen Änderungen, die eine Revision zu begründen vermögen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit