Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.4

Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022

Rentenrevision

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1989, absolvierte in Frankreich erfolgreich zwei Kochlehren (Abschluss mit: Certificat d'Aptitude Professionnelle und Brevet Professionel) und war anschliessend in diesem Beruf tätig (vgl. insb. den Lebenslauf; IV-Akte 176, S. 7 f.). Seit dem 1. Juni 2012 arbeitete er als Koch für die D____ Hotels [...] (E____, Basel) und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG (C____) unfallversichert (vgl. Akte 3). Am 1. November 2014 zog er sich anlässlich eines fremdverschuldeten Sturzes aus grosser Höhe (vgl. insb. das Urteil des Strafgerichts; Akte 175, S. 3-9) ein Polytrauma zu. Insbesondere erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma mit multiplen intrakraniellen Blutungen, beginnender Hirnschwellung, mehreren Kalottenfrakturen und komplexen Schädelbasis- und Gesichtsschädelfrakturen. Es waren diverse operative Eingriffe erforderlich (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals Basel, Neurochirurgie, vom 4. Dezember 2014 [Akte 19]; siehe auch die entsprechenden Operationsberichte [Akten 14 und 211-214]). Auch zog die Art der Verletzungen eine lange Rehabilitation im G____, [...] (G____), nach sich (vgl. die Berichte des REHAB vom 27. Januar 2015 [Akte 53], vom 26. Februar 2015 [Akte 70], vom 22. Juni 2015 [Akte 102]; siehe auch den Abschlussbericht der Ergotherapie vom 12. November 2015 [Akte 130] sowie den Abschlussbericht der Physiotherapie vom 30. Oktober 2015 [IV-Akte 45, S. 3 ff.]). Die C____ richtete in Anerkennung der Leistungspflicht entsprechende Leistungen aus. Insbesondere richtete sie ab dem 4. November 2014 Taggelder aus (vgl. das Schreiben vom 11. Februar 2015; Akte) und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.

b)       Im Februar 2017 erteilte die C____ der H____ AG [...] einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte 200). Die Invalidenversicherung beteiligte sich – auf Anraten des RAD (IV-Akte 132) – ebenfalls am Gutachten (vgl. IV-Akte 197). Im Februar 2017 leistete sie Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz im Sinne eines Jobcoachings während einer lntegrationsmassnahme im Betrieb (vgl. IV-Akte 156). Bereits vorher hatte sie sich um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bemüht (vgl. insb. die Berichte der I____ vom 30. Mai 2016 und vom 4. Oktober 2016 [IV-Akte 74, S. 2 ff. und IV-Akte 101, S. 2 ff.]). Allerdings kam es gemäss G____ zu neuropsychologischen Überforderungssituationen (vgl. IV-Akte 162 und Akte 219). Daraufhin löste das E____, Basel, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 19. April 2017 auf (vgl. Akte 229, S. 1). Bereits im Dezember 2016 hatte die Arbeitgeberin klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt werden könne, sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, ein 100%-Pensum zu verrichten (vgl. die E-Mail vom 14. Dezember 2016; IV-Akte 133).

c)       Am 5. Mai 2017 erstattete die H____ AG das polydisziplinäre Gutachten (vgl. Akten 225-227; beinhaltend die Gesamtbeurteilung [Akte 225, S. 21 ff.], das neurologische Gutachten vom 3. April 2017 [Akte 225, S. 40 ff.], das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2017 [Akte 226 S. 1-11], das orthopädische Gutachten vom 3. April 2017 [Akte 226, S. 12 ff.], das augenärztliche Gutachten vom 31. März 2017 [Akte 227, S. 1-11], das neuropsychologische Gutachten vom 6. April 2017 [Akte 227, S. 12 ff.]). Daraufhin teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2017 (rechtliches Gehör) mit, es bestehe kein Anspruch auf weitere Heilbehandlung mehr. Man werde lediglich noch für Physiotherapie (zweimal wöchentlich) und neuropsychologisches Coaching (einmal wöchentlich) aufkommen. Beide Massnahmen würden noch für maximal sechs Monate empfohlen. Daher komme die SWICA noch bis längstens Dezember 2017 auf. Des Weiteren liess die C____ den Beschwerdeführer wissen, die Integritätsentschädigung betrage 80 %. Sobald die Invalidenversicherung die Höhe der Rente mitteile, werde man den definitiven Fallabschluss prüfen (vgl. Akte 238).

d)       Die Invalidenversicherung gewährte dem Beschwerdeführer weiterhin Eingliederungsmassnahmen (insb. ein Aufbautraining [IV-Akte 181], ein externes Bewerbungscoaching/Arbeitsvermittlung [IV-Akte 219] und ein Arbeitstraining [IV-Akte 236]). Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge per 27. November 2017 eine Teilzeit-Anstellung (maximal fünf Stunden pro Tag bei einer 5-Tage-Woche) bei der Bäckerei J____ GmbH in Basel (Lohn: Fr. 3'200.-- brutto; vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 273]). Die Invalidenversicherung schloss daraufhin die Arbeitsvermittlung ab (vgl. das Abschlussprotokoll [IV-Akte 275]; siehe auch den Coaching-Bericht der I____ [IV-Akte 276] und die entsprechende Verfügung [IV-Akte 284]). Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab November 2014 bis Juni 2016 eine ganze und ab Juli 2016 bis November 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab Dezember 2017 werde man – bei einem ermittelten IV-Grad von 30 % (Valideneinkommen: Fr. 59'800.--; Invalideneinkommen Fr. 41'600.-- [13 x Fr. 3'200.--] – einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 281).

e)       In Anlehnung an den Vorbescheid der Invalidenversicherung teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ("rechtliches Gehör") mit, er habe ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % (Valideneinkommen Fr. 61'185.-- [Fr. 59'800.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung]; Invalideneinkommen Fr. 41'600.--). Darüber hinaus stehe ihm eine Integritätsentschädigung von 80 % zu. Heilbehandlungskosten würden keine mehr gewährt (vgl. Akte 282). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei mit dem Pensum von 60 % bei der Bäckerei J____ GmbH über seiner Leistungsgrenze. Des Weiteren monierte er, er habe Anspruch auf weitere Heilbehandlungskosten in Form von psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Akte 287). Er liess der C____ den neuen Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018 zukommen. Mit diesem war neu ein Stundenlohn vereinbart worden. Die Arbeitszeit wurde mit ca. 50 % einer 42-Stunden-Woche angegeben (vgl. Akten 289 und 290). Die C____ holte in der Folge den Bericht von K____, pract. med., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Oktober 2018 (Akte 300) und eine ergänzende Stellungnahme der H____ AG (Akte 312, S. 2 ff.) ein.

f)        Am 24. Oktober 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 12. Januar 2018 entsprechende Verfügung (IV-Akte 303, S. 8 ff.). Die C____ sprach dem Beschwerdeführer ihrerseits mit Verfügung vom 5. Februar 2019 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % (Valideneinkommen: Fr. 59'800.--; Invalideneinkommen: Fr. 40'202.--) zu. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigte sie – abweichend vom Schreiben vom 8. Juni 2018 (und damit auch nicht der IV folgend) – nicht den Lohn von Fr. 41'600.-- (gemäss dem ursprünglichen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Bäckerei J____ GmbH); vielmehr stellte sie auf die statistischen Werte der LSE ab (Berücksichtigung eines zumutbaren Pensums von 60 %). Im Unterschied zum Schreiben vom 8. Juni 2018 gewährte die C____ jetzt auch die Übernahme von Kosten für die neuropsychologisch-psychotherapeutische Behandlung (vgl. Akte 317). Die Verfügung vom 5. Februar 2019 blieb unangefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft. Gestützt auf eine Stellungnahme der H____ AG vom 26. Juni 2019 (vgl. Akte 326) sicherte die C____ dem Beschwerdeführer schliesslich auch die Übernahme der Kosten für das Medikament Lamictal (zur Epilepsie-Behandlung), nicht aber für Cipralex (gegen Depression) zu (vgl. das Schreiben vom 5. Juli 2019; Akte 329).

g)       Am 24. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer telefonisch an die C____ und erkundigte sich danach, ob die UV-Rente nach oben angepasst werde, da er im Juli 2021 eine neue Arbeitsstelle antreten und weniger verdienen werde als bei der Bäckerei J____ GmbH (vgl. die Aktennotiz; Akte 359). Im Juli 2021 nahm er die Arbeit als Koch (im Stundenlohn) beim Restaurant L____ in Basel auf (vgl. die Lohnabrechnungen [Akte 368, S. 3 ff.]; siehe auch den Arbeitsvertrag [Akte 377, S. 5 f.]). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 liess ihn die C____ wissen, gemäss der Rechtsprechung werde zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE und nicht den tatsächlichen Lohn abgestellt. Daher werde keine Rentenanpassung erfolgen. Massgebend sei weiterhin die Verfügung vom 5. Februar 2019 (vgl. Akte 374). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 22. Januar 2022 Stellung. Er bestritt diese Einschätzung und machte geltend, der IV-Grad betrage neu 50 % (vgl. Akte 377).

h)       In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auch an die IV-Stelle. Im Rahmen einer Neuanmeldung beantragte er sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente unter Berücksichtigung der neuen erwerblichen Situation (vgl. IV-Akte 310). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie vom Beschwerdeführer den Lohnausweis für das Jahr 2021 ein (vgl. IV-Akte 313, S. 2). Mit Vorbescheid vom 14. April 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer schliesslich – gestützt auf einen IV-Grad von 46 % – die Ausrichtung einer Rente von 40 % einer ganzen Rente ab 1. August 2022 in Aussicht. Das Valideneinkommen bezifferte sie (wie bereits in der ersten Verfügung vom 24. Oktober 2018) mit Fr. 59'800.--. Das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Invalideneinkommen entsprach dem vom Beschwerdeführer beim Restaurant L____ im Jahr 2021 (gemäss IK-Auszug) erzielten tatsächlichen Lohn von Fr. 32'106.-- (vgl. IV-Akte 315).

i)        Die C____ hielt mit Verfügung vom 26. April 2022 an ihrer bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 (Akte 374) und vom 15. Februar 2022 (Akte 380) geäusserten Meinung fest und lehnte eine Erhöhung der UV-Rente ab (vgl. Akte 385). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm ab Juli 2021, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 61'941.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'772.20, eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu gewähren (vgl. Akte 386). Die C____ wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 ab (vgl. Akte 398).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der C____ vom 21. Dezember 2022 teilweise aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 5. Februar 2019 zugesprochene UVG-Invalidenrente von 33 % antragsgemäss (Revisionsbegehren vom Juni 2021) ab Juli 2021 auf 52 % zu erhöhen. (1.) Es sei ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik einzuräumen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. März 2023 wird der Beizug der Akten der Invalidenversicherung angeordnet.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Mai 2023 (Datum der Postaufgabe) an seiner Beschwerde fest.

e)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 28. Juni 2023 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

a)       Am 17. August 2023 findet eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)       Der Beschwerdeführer reicht am 30. August 2023 weitere Unterlagen ein. Insbesondere lässt er dem Gericht das Kündigungsschreiben der M____ (betreffend das per 1. Mai 2023 angetretene Arbeitsverhältnis als Koch) zukommen.

c)       In der Folge wird der Beschwerdeführer mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. August 2023 unter anderem darum gebeten, sich über Stand und Verlauf des Arbeitsverhältnisses beim Restaurant L____ zu äussern.

d)       Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 29. September 2023 vernehmen.

e)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme.

f)        Anschliessend wurde die Sache auf dem Zirkulationsweg erneut beraten. Der Zirkulationsentscheid erging am 24. November 2023.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, das Restaurant L____, hat seinen Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2.        Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer bringt gegen die Ablehnung der Rentenerhöhung im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2019 verschlechtert. Es liege daher ein Revisionsgrund vor. Dies werde namentlich angesichts der jüngsten Entwicklung (Verlust der per 1. Mai 2023 angetretenen 50%-Stelle als Koch während der Probezeit) deutlich. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit im Restaurant L____ (Antritt der Stelle als Koch im Stundenlohn per 1. Juli 2021) in zumutbarer Art und Weise verwertet habe; dort sei er optimal eingegliedert gewesen, habe jedoch nur Fr. 30'000.-- verdient. Von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sicherlich nicht mehr ausgegangen werden. Das Invalideneinkommen sei daher neu gestützt auf den dortigen Verdienst – Lohnsumme 2022 gemäss Individuellem Konto (IK) – festzulegen und betrage daher Fr. 30’000.--. Unter Berücksichtigung des beim E____, Basel, erzielten Lohnes von Fr. 61'942.-- als Valideneinkommen (Fr 59'800.--, angepasst an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung) habe er somit ab Juli 2021 (Antritt der Stelle im Restaurant L____) Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 52 % (vgl. die Beschwerde sowie die Replik; siehe im Übrigen auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2023). Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es habe jetzt ohnehin eine Neuprüfung der einzelnen Parameter der Rentenbemessung zu erfolgen. Denn er habe keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der Rentenverfügung vom 5. Februar 2019 infrage zu stellen. Oder anders ausgedrückt: Das Rechtsschutzinteresse wäre zu verneinen gewesen, da er nicht hätte nachweisen können, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen falsch sei (vgl. die Beschwerde; siehe die Replik).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Verfügung vom 5. Februar 2019 sei in Rechtskraft erwachsen. Da kein Wiedererwägungsgrund vorliege, könne die Verfügung nur wegen des Vorliegens eines Revisionsgrundes (relevante Sachverhaltsänderung) pro futuro abgeändert werden. Vorliegend mangle es jedoch an einem Revisionsgrund. Insbesondere habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2019 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 21. Dezember 2022 nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert. Dies ergebe sich aus den jährlichen Berichten des G____. Da der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung einer weiterhin bestehenden 60%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit – auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den vom Restaurant L____ erhaltenen Lohn erzielen könnte, sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens (weiterhin) auf die LSE BFS und nicht auf den tatsächlichen Lohn abzustellen. Es hätten sich daher auch die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens seit dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2019 nicht erheblich verändert. Folglich bleibe es bei der zugesprochenen 33%igen Rente (vgl. die Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. April 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022, eine Erhöhung der dem Beschwerdeführer bislang gewährten Rente von 33 % (auf 52 %) abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2.        Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (Akte 317) eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % (Valideneinkommen: Fr. 59'800.--; Invalideneinkommen: Fr. 40'202.--) zugesprochen. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hatte sie – entgegen dem sich noch an den Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 12. Januar 2018 (IV-Akte 281) anlehnenden Schreiben vom 8. Juni 2018 (Akte 283) – nicht (mehr) auf den im Arbeitsvertrag der Bäckerei J____ GmbH (IV-Akte 273) festgehaltenen Jahreslohn von brutto Fr. 41'600.-- (13 x Fr. 3'200.--) abgestellt. Auch hatte nicht der im IK für das Jahr 2018 ausgewiesene effektive Lohn (rund Fr. 40'000.--; vgl. Akte 372, S. 2) als Invalideneinkommen Berücksichtigung gefunden. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin neu – im Unterscheid auch zur Verfügung der Invalidenversicherung vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 303, S. 8 ff.) – nicht auf das Arbeitsverhältnis bei der Bäckerei J____ GmbH abgestellt, sondern den in den LSE 2016 ausgewiesenen Lohn für ein 60%-Pensum (Fr. 5'340.--; Total Männer, Kompetenzniveau 1) beachtet. Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges hatte aufgrund des Vergleiches mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- (gemäss Lohnauskunft E____, Basel, vom Dezember 2017; Akte 279) ein IV-Grad von 33 % resultiert (vgl. S. 3 der Verfügung).

3.3.        Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, es habe jetzt – unabhängig vom Vorliegen eines Revisionsgrundes – eine Neuprüfung der einzelnen Parameter der Rentenbemessung zu erfolgen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 7 f. der Beschwerde) wäre die "Beschwer" im eigentlichen Sinne zu bejahen gewesen, zumal er Adressat der Verfügung vom 5. Februar 2019 war. Das von ihm angesprochene Rechtsschutzinteresse hätte ebenfalls nicht verneint werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das der Verfügung vom 5. Februar 2019 zugrunde gelegte Invalideneinkommen sei richtig gewesen, nur dessen Begründung falsch, was gegen das Rechtsschutzinteresse gesprochen habe (vgl. S. 3 der Replik; siehe auch S. 11 f. der Beschwerde), irrt er. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht nur gegen die Berechnung des Invalideneinkommens wehren können, sondern auch gegen die anderen für die Berechnung des IV-Grades massgebenden Bemessungsfaktoren. Was im Speziellen das Invalideneinkommen angeht, so hätte er die Ablehnung eines leidensbedingten Abzuges von dem – bei nicht besonders stabilem Arbeitsverhältnis – zutreffend gestützt auf die LSE ermitteltem Invalideneinkommen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3.) infrage stellen können. Auch hätte sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 gemachte Hochrechnung (vgl. Akte 308) berufen können. Denn das im IK ausgewiesene Einkommen für das Jahr 2018 (Fr. 39'954.--; Akte 372, S. 2), welches sich auch aus dem Lohnausweis für das Jahr 2018 ergeben hätte, erscheint nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die anderen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Arbeitsvertrag; Lohnabrechnungen) würde sich – soweit ersichtlich – für die Zeit von Januar bis Mai 2018 ein Lohn von Fr. 17'333.-- ergeben (Fr. 3'200.-- x 5; zuzüglich Anteil 13. Monatslohn; vgl. Akte 273) und für die Zeit vom Juni bis November 2018 ein Lohn von Fr. 18'197.90 (vgl. Akte 309). Ein Lohn von Fr. 4'423.10 im Dezember 2018 (entsprechend der Differenz zwischen dem Einkommen gemäss IK und den Löhnen von Januar bis November 2018) erscheint als unrealistisch hoch, zumal sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck der Arbeitszeiten (Beschwerdebeilage 4) eine Anzahl von 78.3 geleisteten Stunden ergibt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn der Beschwerdeführer hätte auch die angenommene 60%ige Restarbeitsfähigkeit, mithin die medizinische Basis der Rentenverfügung, beanstanden können. So hatte er ja auch in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 geltend gemacht, er sei mit dem Pensum von 60 % bei der Bäckerei J____ GmbH über seiner Leistungsgrenze (vgl. Akte 287). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, die Berechnung des Valideneinkommens zu kritisieren. Mit anderen Worten wäre er in der Lage gewesen, die Rentenberechnung mit all ihren Facetten zu rügen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht davon abhängt, ob einer Beschwerde – aus der Sicht der Beschwerde führenden Person – Erfolg beschieden sein wird oder nicht.

3.4.        Vorbehältlich eines Revisionsgrundes (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) sind daher die für die Rentenberechnung massgebenden Vergleichseinkommen als verbindlich anzusehen (vgl. BGE 136 V 369, 373 f. E. 3.1.1).

4.              

4.1.        Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3.). Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 145 V 141, 148 E. 7.3.1; BGE 140 V 85, 87 E. 4.3; BGE 133 V 545, 547 E. 6.2).

4.2.        Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.).

4.3.        4.3.1.  Medizinisch hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Februar 2019 (Akte 317) insbesondere das Gutachten der H____ AG vom 5. Mai 2017 (Akte 225) vorgelegen. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung (Akte 225, S. 21 ff.) waren folgende unfallkausalen Diagnosen festgehalten worden: (1.) offenes Schädelhirntrauma 2014 bei/mit (a.) multiplen intrakraniellen Blutungen und Hirnschwellung, Zustand nach Entlastungsosteotomie links, (b.) mehreren Kalotten- und komplexen Schädelbasisfrakturen, (c.) organisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2), (d.) symptomatische Epilepsie, (e.) persistierende Anosmie beidseits, (f.) Hypogeusis/Dysgeusie, (g.) diskrete Schallleitungsschwerhörigkeit im Tieftonbereich beidseits (linksbetont), (h.) Verdacht auf Contusio bulbi links, (i.) homonyme inkongruente Quadrantenanopsie rechts oben (links mehr als rechts), (k.) Diplopie bei inkompletter Okulomotorius- sowie Trochlearisparese links und (l.) Ptosis links; (2.) Plexus lumbosacralis-Läsion rechts; (3.) knöchern konsolidierte distale Radiusfraktur links mit radiologisch sichtbarer posttraumatischer Handgelenksarthrose (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.3.2.  Des Weiteren war in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens ausgeführt worden, es bestünden als Folgen des schweren Polytraumas vom Jahre 2014 bzw. durch die im Rahmen des Schädelhirntraumas erlittenen intrakraniellen Verletzungen diverse neurologische, neuro-ophthalmologische und neuropsychologische Einschränkungen. Die Doppelbilder und Gesichtsfeldeinschränkung hätten subjektiv keine relevante Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit und die Arbeitsgestaltung des Exploranden. Durch die Geruchs- und Geschmacksstörung seien Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufes als Koch logischerweise gegeben (Duft, Abschmecken). Allein aus diesem Grund wäre medizinisch-theoretisch eigentlich keine Arbeitsfähigkeit als Koch mehr gegeben. Der Explorand habe aber offenbar einen Weg gefunden, trotzdem seiner Arbeit nachzugehen, offenbar auch ohne, dass es regelmässig zu Beschwerden der Kunden komme. In jeder anderen Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an den Geruchs- und Geschmackssinn stelle, sei aus HNO-Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Wegen der Ermüdung der Augen im Verlaufe des Tages sei eine Leistungsminderung von 20 % für Erholungspausen anzunehmen (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.3.3.  Ausserdem war im Gutachten der H____ AG (Gesamtbeurteilung) klargestellt worden, es bestünden in neuropsychologischer Hinsicht leichte bis mittelschwere kognitive Störungen vor allem im Bereich "verbales Lernen und Neugedächtnis", in geringem Ausmass auch im Bereich "Aufmerksamkeit und exekutive Funktionen". Dadurch benötige der Explorand sehr viel mehr Zeit, um sich neue Arbeitsabläufe (auch Rezepte) einzuprägen. Arbeitsaufträge könnten rasch vergessen werden, wenn sie nicht sofort umgesetzt oder notiert würden. Aufgrund der reduzierten Daueraufmerksamkeit komme es zu einer raschen Ermüdung und Leistungsabnahme. In der angestammten Tätigkeit sei deshalb die Arbeitsfähigkeit bei 50 % anzusiedeln. Dass der Explorand bei seiner aktuellen Tätigkeit bereits ein Pensum von 80 % erbringen möchte, lasse sich nur dadurch erklären, dass die Arbeit doch an seine Einschränkungen angepasst sei. Hiervon sei auch aufgrund der Aussagen des Exploranden auszugehen, wonach er noch nicht wieder genau die gleichen Kompetenzen habe wie früher und nicht wieder an allen Posten einsetzbar sei. Ausserdem gebe er an, dass es lange dauere, bis er sich merken könne, was alles auf einem neuen Teller drauf sein müsse. Insofern gehe man davon aus, dass er zwar sechs Stunden anwesend sei, das Rendement aber deutlich geringer sei. An einem anderen Arbeitsplatz als Koch ohne Bereitschaft des Arbeitgebers, darauf Rücksicht zu nehmen, könnte er nicht sechs Stunden arbeiten. Es sei davon auszugehen, dass in einer Tätigkeit in einem weniger hektischen Umfeld und kognitiv geringeren Anforderungen (zum Beispiel in einer Kantine) eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Aber auch in jeder anderen Tätigkeit wäre maximal von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Denn Gedächtnisleistungen seien in allen Tätigkeiten erforderlich. Durch die reduzierte Daueraufmerksamkeit komme es in jeder Tätigkeit zu einer vorschnellen Ermüdung. Aufgrund der deutlich ausgeprägten verbalen Lern- und Gedächtnisstörung sei aus neuropsychologischer Sicht von einer Umschulung abzuraten, da sich der Explorand neue Informationen nur sehr schwer einprägen könne (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.3.4.  Diese gutachterlich beschriebene (maximal) 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lag der Verfügung vom 5. Februar 2019 zugrunde (vgl. Akte 317).

4.4.        4.4.1.  Was die Zeit nach dem 5. Februar 2019 bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 (vgl. BGE 140 V 70, 73 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E. 9.3.2.2) angeht, so lassen sich gestützt auf die Berichte des G____ zu den jährlichen Verlaufskontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen. Es kann diesbezüglich auf die Berichte vom 10. April 2019 (Akte 320), vom 16. April 2020 (Akte 354) und vom 1. Juni 2021 (Akte 358) verwiesen werden. Dem zuletzt während des Einspracheverfahrens eingegangenen Bericht vom 9. Juni 2022 (Akte 391) lässt sich entnehmen, dass er als gelernter Koch, 50-60% arbeitsfähig sei.  Er habe im Juli 2021 die Tätigkeitsstelle als Koch gewechselt und arbeite aktuell weiterhin 50% von 9.00 bis 15.00 mit einer Stunde Pause. Der alte Arbeitgeber habe auf seine Behinderung keine Rücksicht genommen, so dass er die Stelle habe wechseln müssen. Bisher habe es noch nie einen epileptischen Anfall gegeben. Das REHAB beurteilt den Gesundheitszustand als erfreulicherweise stabil.

4.4.2.  Auch aus den übrigen Akten, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Bäckerei J____ GmbH per Ende Juni 2021 aufgegeben hat, kann mangels übriger Anhaltspunkte (insb. Aussagen des Arbeitgebers betr. die Arbeitsleistung) nicht gefolgert werden, dass er – bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21. Dezember 2022) – nicht mehr dazu in der Lage war (unter einer gewissen Rücksichtnahme seitens der Arbeitgeberin), ein Arbeitspensum als Koch (50 %) oder als Hilfsarbeiter (60 %) umzusetzen. Immerhin gilt es auch zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer während zwei Jahren ein Pensum als Koch von mehr als 50 %, tendenziell von 55 %, verrichtete. So betrug die wöchentliche Arbeitszeit im Bereich der Gastronomie statistisch gesehen im 2017 42.4 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01; Ziff. 56). Die monatliche Arbeitszeit belief sich folglich – bei einem 100%-Pensum – auf 184 Stunden (21.7 Tage x 8.48 Stunden pro Woche) und bei 50 % auf 92 Stunden. Der Beschwerdebeilage 4 zufolge hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 wiederholt über seinem Pensum gearbeitet. Auch aus den Einträgen im IK (Akte 372, S. 2) ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer mehr als 50 % gearbeitet hat. Das höhere effektive Pensum wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. S. 7 der Beschwerde). Hinweise darauf, dass es während dieser Zeit deswegen Schwierigkeiten gegeben hätte, lassen sich den Berichten des G____ vom 10. April 2019 (Akte 320) und vom 16. April 2020 (Akte 354) jedoch nicht entnehmen. Erst ab dem Jahr 2021 stellten sich Probleme ein, die jedoch durch die fehlende Einhaltung der festgelegten Arbeitszeiten von Seiten Arbeitgeber begründet worden seien (vgl. Bericht REHAB 1. Juni 2021, Akte 358). Auch aus der Tatsache, dass das (am 1. Juli 2021 angetretene) Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant L____ in der Zwischenzeit beendet wurde (vgl. dazu – implizit – die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2023), kann nicht auf eine bis zum 21. Dezember 2022 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Beschwerdeführer machte zu den Umständen der Beendigung – auf explizite Aufforderung der Instruktionsrichterhin hin (vgl. die Verfügungen vom 31. August und vom 18. September 2023) – geltend, er sei dort optimal eingegliedert gewesen; allerdings habe er lediglich Fr. 30'000.-- verdient. Gesundheitliche Gründe gab er nicht an (vgl. die Stellungnahme vom 29. September 2023).

4.5.        Aus all dem folgt, dass sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht seit der Verfügung vom 5. Februar 2019 nicht in relevanter Art und Weise geändert hat.

4.6.        4.6.1.  Auch in erwerblicher Hinsicht hat sich keine erhebliche Änderung ergeben, da sich zur Berechnung des Invalideneinkommens ein Abstellen auf den tatsächlichen Lohn (weiterhin) nicht rechtfertigen lässt. Denn gemäss der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Allerdings gilt nur dann der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2).

4.6.2.  Vorliegend kann – wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Februar 2019 – (weiterhin) nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21. Dezember 2022) stand der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren im Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant L____. Auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant L____ in der Zwischenzeit (zwischen dem Erlass des Einspracheentscheides und dem 1. Mai 2023 [Stellenantritt als Koch; 50 % bei der M____/[...] Restaurant; Beilage zur Eingabe vom 29. September 2023]) – beendet wurde (vgl. dazu – implizit – die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2023), macht im Übrigen deutlich, dass es sich nicht um ein stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt hat.

4.6.3.  Von einer zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Denn eine solche ist gemäss der Rechtsprechung nicht mehr als gegeben zu erachten, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer Stelle erzielen könnte, selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 9.1. und 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1.).

4.6.4.  Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – bei einer weiterhin anzunehmenden 60%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.4. hiervor) – seine Restarbeitsfähigkeit (auch) im Restaurant L____ somit nicht in zumutbarer Weise verwertet (hat), bringt es daher mit sich, dass das Invalideneinkommen weiterhin gestützt auf die höheren Tabellenlöhne zu erfolgen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.). Aufgrund der Verbindlichkeit der Bemessungsfaktoren (siehe oben Erw. 3.3 f.) ist es dem Gericht nunmehr verwehrt, allfällige Korrekturen im Sinne eines leidensbedingten Abzuges vorzunehmen. Dies führt zu einem im Vergleich zur Verfügung vom 5. Februar 2019 unveränderten Invalideneinkommen. Die Frage der Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit stellt sich im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids nicht anders als bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2019. Mit anderen Worten ergeben sich aus dem Verlauf keine Hinweise darauf, dass die Restarbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten nicht verwertet werden könnten. Insgesamt ergeben sich auf Seiten des Invalideneinkommens somit keine erheblichen Änderungen, die eine Revision zu begründen vermögen.

4.7.        Da sich auch auf Seiten des Valideneinkommens keine Änderung eingestellt hat, ergibt sich insgesamt ein – bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21. Dezember 2022) – gleich gebliebener IV-Grad von 33 %.

4.8.        Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. April 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022, eine Erhöhung der dem Beschwerdeführer bislang gewährten Rente von 33 % (auf 52 %) abgelehnt.

4.9.        Ob der in der Probezeit erfolgte Stellenverlust als Koch per 15. Juli 2023 (vgl. dazu das Kündigungsschreiben der M____; Beilage zur Eingabe vom 30. August 2023) als Indiz für eine – nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides – eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes gewertet werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. Allerdings erscheint es sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich für die Zukunft das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüft.

 

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 zu bestätigen.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: