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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.51
Einspracheentscheid vom 3.
Oktober 2023
Fallabschluss zu Recht erfolgt;
adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Leiden
korrekterweise verneint; kein Rentenanspruch; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1.
Januar 2021 bei der D____ AG als Produktionsmitarbeiter tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Dezember 2021,
SUVA-Akte 1; Kündigungsschreiben vom 4. Juli 2022, SUVA-Akte 99; Schreiben vom
21. Dezember 2021, SUVA-Akte 4).
b) Der Beschwerdeführer erlitt am 16. Dezember 2021 bei
der Bedienung eines Fleischwolfes eine Amputationsverletzung am Zeigefinger der
rechten Hand auf der Höhe des Mittelglieds (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17.
Dezember 2021, SUVA-Akte 1; Polizeirapport vom 17. Dezember 2021, SUVA-Akte 43).
Dieser liess sich in der Folge mehrfach ärztlich behandeln (vgl. u. a. Austrittsberichte
[...]spital [...] [[...]] vom 17. Dezember 2021 [SUVA-Akte 11] und vom 25.
Dezember 2021 [SUVA-Akte 6; Operationsberichte vom 27. Dezember 2021, SUVA-Akte
17 und 30. Dezember 2021, SUVA-Akte 18; Austrittsbericht [...]spital [...]
vom 2. Januar 2022, SUVA-Akte 16; Berichte [...]spital [...] vom 14. Februar
2022, SUVA-Akte 19, 5. April 2022, SUVA-Akte 41 und 23. Mai 2022,
SUVA-Akte 54, 7. Juli 2022, SUVA-Akte 73, 7. September 2022, SUVA-Akte 96, 21.
Oktober 2022, SUVA-Akte 102, 24. Oktober 2022, SUVA-Akte 105, 10. Februar 2023,
SUVA-Akte 138, 15. März 2023, SUVA-Akte 150). Die behandelnde Ärzte hielten
hinsichtlich der physischen Unfallfolgen aus diagnostischer Sicht im
Wesentlichen Stumpfbeschwerden, ein DD Stumpfneurom N4-Digitalnerv mit/bei St.
n. sekundärer Stumpfbildung Zeigefinger rechts Höhe Grundglied am
30. Dezember 2021, ein St. n. Débridement Zeigefinger rechts am 27.
Dezember 2021 bei postoperativem Wundinfekt nach längenerhaltender
Weichteilrekonstruktion mittels Kuttler-Lappenplastik und eine St. n.
Amputationsverletzung Zeigefinger rechts Höhe Mittelglied am 16. Dezember 2021
fest (vgl. Bericht [...]spital [...] vom 7. September 2022, SUVA-Akte 96). Mit
Blick auf die nicht organisch nachweisbaren Beschwerden stellte Dr. med. E____,
[...] Schmerzmedizin, mit Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, es bestehe beim
Beschwerdeführer der Verdacht einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher
bezeichnet (F43.9V) und er sehe die Indikation zu einer intensiven ambulanten
Psychotherapie, mit gegebenenfalls co-analgetischen wirksamer Pharmakotherapie
als gegeben an (SUVA-Akte 105). Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...] Psychosomatik, hielt diesbezüglich in ihrem Bericht vom
24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren bis
mittelgradig depressiven Störung reaktiv auf Fingeramputation (F32.1) sowie
einem Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; F43.1;
Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 2. August 2022 wurde der Beschwerdeführer
zudem durch Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, untersucht (Bericht Dr. med. G____ vom 2. August 2022,
SUVA-Akte 81). Zu einem weiteren Verlaufsbericht des [...]sspitals [...] vom
16. Januar 2023 (SUVA-Akte 111) nahm Dr. med. G____ mit Bericht vom 19. Januar
2023 Stellung und hielt dabei fest, dass nach der Amputationsverletzung am
Zeigefinger rechts das aktuelle Belastbarkeitsprofil für den allgemeinen
Arbeitsmarkt ganztägige, leichte Tätigkeiten umfassen. Die leidensangepasste Tätigkeit
dürfe nicht das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie absturzgefährdeten
Positionen und Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität umfassen.
Feinmotorische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nur eingeschränkt
zumutbar (SUVA-Akte 114, S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm eine mitgeteilte
Einstellung der Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023,
SUVA-Akte 121) zurück, nachdem der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer
Arztzeugnisse mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (SUVA-Akte 129) respektive Mail
vom 3. Februar 2023 (SUVA-Akte 131) intervenierte.
c) Nach weiteren Verlaufsberichten seitens des [...]spitals
[...] (vgl. SUVA-Akte 138 und 150) hielt Dr. med. G____ in seiner Beurteilung
vom 21. März 2023 fest, dass aufgrund des Gesamtverlaufes und der zuletzt getroffenen
Stellungnahme durch Dr. med. H____, FMH Plastische, Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner
wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen sei.
Der medizinische Endzustand, bezogen auf den Zeigefingerstumpfrechts, sei
erreicht. Aufgrund der unfallbedingten Situation im Bereich des
Zeigefingerstumpfes rechts gelte folgendes Belastbarkeitsprofil auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt: Ganztags, leichte Tätigkeiten mit beiden Händen
zumutbar. Mit der rechten Hand isoliert seien keine feinmotorischen
Tätigkeiten, keine Vibrations- oder Stossbelastungen möglich. Mit der rechten
Hand seien kurzzeitig Haltetätigkeiten möglich. Der Beschwerdeführer könne keine
Leitern oder Gerüste beziehungsweise absturzgefährdete Positionen verwenden. Die
Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofiles
(SUVA-Akte 153). In seiner Beurteilung vom 21. März 2023 schätzte Dr. med.
G____ den Integritätsschaden des Beschwerdeführers infolge der Amputation des
Zeigefingers mit vollständiger Amputation des Mittel- und Endgliedes bei
erhaltendem Grundglied den Integritätsschaden auf 5 % ein (SUVA-Akte 154). Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom
20. April 2023 mit, die ärztlichen Berichte und die Untersuchung vom 19.
Januar 2023 hätten ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei,
weshalb keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht und aus diesem Grund die
Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2023 eingestellt werden
(SUVA-Akte 160).
d) Mit vom Verfügung vom 16. Mai 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass der Invaliditätsgrad mit 0 % weniger als 10 %
betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die ärztliche
Beurteilung ergebe jedoch eine Integritätseinbusse von 5 %, womit ein Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.00 bestehe (SUVA-Akte 183).
Die gegen diese Verfügung am 2. Juni 2023 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 189)
wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023
abgewiesen (SUVA-Akte 206).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. November
2023, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der Einsprache-Entscheid
der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 16. Dezember 2021
zuzusprechen und auszurichten.
2) Es sei die Beschwerdegegnerin
insbesondere zu verpflichten,
- dem Beschwerdeführer die
kurzfristigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskostenerstattung
über das Einstellungsdatum vom 31. Mai 2023 hinaus bis heute und bis auf
weiteres zuzusprechen und auszurichten und
- dem Beschwerdeführer zu gegebener
Zeit eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10%
zuzusprechen und auszurichten.
3) Eventualiter sei der
Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und
es seien zur Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ergänzende
Abklärungen zu den Unfallumständen zu veranlassen und ein gerichtliches
medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache hierfür
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4) Es sei dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den
Unterzeichneten zu bewilligen.
5) Unter o/e-Kostenfolge zzgl.
Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Januar
2024 an seiner Beschwerde fest.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024 wird
dem Beschwerdeführer wird ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtsvertretung
durch B____, Rechtsanwalt, Basel, bewilligt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22.
März 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 21. Mai 2024 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat.
1.2. Auf
die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
1.3.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe,
jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.00 ausbezahlt werde
(SUVA-Akte 183). Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 2. Juni 2023
einzig die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie die Höhe des
Invaliditätsgrads (vgl. SUVA-Akte 189). Die mit Verfügung vom 16. Mai 2023
gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet,
weshalb der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 hinsichtlich dieser Frage
in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bilden
folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, zur
adäquaten Kausalität zwischen der nicht objektivierbaren, psychisch begründeten
zum Unfallereignis sowie zur Höhe des Invaliditätsgrads.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe
den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem sie keinerlei
Abklärungen zu den genauen Unfallumständen und zur psychischen Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers getätigt habe (Beschwerde, Rz. 6). Die Adäquanzbeurteilung
der Beschwerdegegnerin sei folglich auf einer unvollständigen Aktenbasis
erfolgt und diese Adäquanzbeurteilung sei zudem im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unrichtig (Beschwerde, Rz. 7 ff.; Replik,
Rz. 4 und Rz. 6). Bei korrekter Betrachtung sei zu Unrecht von einem
Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen worden. Dem Beschwerdeführer seien über
dieses Datum hinaus die kurzfristigen Leistungen zu erbringen und diesem sei zu
gegebener Zeit auch eine Invalidenrente zuzusprechen (Beschwerde, Rz. 6 und Rz.
17).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der
Vorfall vom 16. Dezember 2021 sei korrekterweise als mittelschwerer Unfall im
Grenzbereich der leichten Unfälle qualifiziert worden (Beschwerdeantwort [BA],
Rz. 12 und Rz. 19; Duplik, Rz. 4-9 und Rz. 12 f.). Von den Adäquanzkriterien
könne vorliegend keine bejaht werden, was dazu führe, dass der adäquate
Kausalzusammenhang der zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers verneint werden müsse (BA, Rz. 17-21 und Rz. 28-31). Der
Versicherungsmediziner Dr. med. G____ habe in seiner Beurteilung vom 21. März
2023 (SUVA-Akte 153) explizit auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 24.
Oktober 2022 Bezug genommen, wonach dem Beschwerdeführer eine ambulante
Psychotherapie empfohlen werde (SUVA-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin habe
auch den Polizeibericht vom 17. Dezember 2021 eingeholt (SUVA-Akte 43). Eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes liege somit nicht vor (BA, Rz. 13-15 und Rz.
22-24; Duplik, Rz. 9-11).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 16. Mai 2023 respektive Einspracheenscheid vom 3.
Oktober 2023 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31.
Mai 2023 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 20. April 2023, SUVA-Akte 158). Zu
prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit Verfügung vom 16.
Mai 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023, einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (SUVA-Akte 179).
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet
für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.
3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar
sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten
unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12.
März 2018 E. 3.2; BGE 138 V 248 E. 5.1).
3.2.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem
Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere,
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Es ist im
Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die
Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das
trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht
oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei
leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und
bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6).
3.2.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig
beantworten. Es sind daher
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien
sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und
die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E.
6c/aa; sog. Psycho-Praxis).
3.2.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann
zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes
Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE
115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren
Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form
erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr,
je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die
Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5).
3.3.
3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach
dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel
– frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die diagnostizierten psychischen
Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und posttraumatische
Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiernach) in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen.
4.2.
Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen
Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem
natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch
begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses
objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1-3.2.4 hiervor).
4.3.
4.3.1. Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
ihrem Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren
bis mittelgradig depressiven Störung reaktiv auf Fingeramputation (F32.1) sowie
einem Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; F43.1; BB 3).
4.3.2. Dem Polizeirapport vom 17. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass in
einem Fleischwolf, welche der Darmschleimentfernung diene, kein Durchfluss mehr
bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Abdeckung geöffnet, wobei
trotz der Sicherheitsmassnahme (automatische Abstellung der Maschine nach dem
Öffnen der Abdeckung) die Maschine weitergelaufen sei. Der Beschwerdeführer
habe mit der rechten Hand in die Maschine gegriffen. In der Folge sei sein
rechter Zeigefinger in den Fleischwolf (Schnecke) geraten und sei dabei beim
Mittelglied amputiert worden (SUVA-Akte 43, S. 3). Die Frage, ob der
Beschwerdeführer beim Griff in den Fleischwolf seine Hand im Blick und somit
den Unfallhergang visuell wahrgenommen hatte oder nicht, bleibt aufgrund der
Aktenlage nicht restlos geklärt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.3; Beschwerde,
Rz. 13; BA, Rz. 9 und Rz. 15; Replik, Rz. 5; Duplik, Rz. 9-11).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die diagnostizierten
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und
posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen, anhand der
Kriterien der sog. Psycho-Praxis geprüft (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E.
3.2.2.-3.2.4. hiervor).
4.4.2. Betreffend die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfall und den diagnostizierten psychischen Beschwerden (depressive Störung
und posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) verweist der
Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung
zwischen einem Schreckereignis und nicht objektivierbaren, psychisch begründete
Beschwerden (Beschwerde, Rz. 11 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts
8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Fraglich ist diesbezüglich, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanzprüfung anhand der Kriterien der sog.
Psycho-Praxis vorgenommen hat.
4.4.3. Bei Schreckereignissen ist die schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht physischer, sondern psychischer Natur (André Nabold, Bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Schreckereignis, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Novembertagung zum
Sozialversicherungsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 60). Rechtsprechung
und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher
als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden
Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche
Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles
voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit
einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss
durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich
abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit
geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag
etc.) hervorzurufen Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat diese Grundsätze
wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei
Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen
als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf
eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei
relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont,
dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf
die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht. Es
könne deshalb nicht von Belang sein, wenn der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe (vgl. BGE 129 V 177
E. 2.1 mit Hinweisen). Infrage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder
Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere
Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle
oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im
Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund
steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung
beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November
2015 E. 2.1). Vorliegend stand initial zweifelsohne die Hand- bzw.
Fingerverletzung im Vordergrund, welcher der Beschwerdeführer erlitten hatte.
Beim Unfall vom 16. Dezember 2021 handelt es sich demnach nicht um ein
Schreckereignis im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die
Beschwerdegegnerin hat demzufolge die Frage, ob die diagnostizierten psychischen
Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und posttraumatische
Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Dezember 2021 stehen,
korrekterweise anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis geprüft (vgl.
Einspracheentscheid, Rz. 3.1-3.4; BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E.
3.2.2.-3.2.4. hiervor).
4.5.
4.5.1. Umstritten ist des Weiteren die Qualifikation der Schwere des
Unfalls vom 16. Dezember 2021, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung vorzunehmen
ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 16. Dezember 2021 der
Kategorie der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen
zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023, Rz. 3.3). Der
Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei von einem mittelschweren Unfall im
engeren Sinne auszugehen (Beschwerde, Rz. 12 ff.; Replik, Rz. 3 ff.). Für die
Bejahung der Adäquanz von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden wird bei mittelschweren
Unfall im engeren Sinne die Erfüllung von mindestens drei der massgeblichen
Zusatzkriterien verlangt. Bei mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den
leichten Ereignissen müssen mindestens vier Zusatzkriterien erfüllt sein. Sowohl
bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne wie auch bei mittelschweren
Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen kann die Adäquanz von
organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bejaht werden, wenn ein einziges
Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. E.
3.2.4. hiervor). Da – wie sogleich in E. 4.5.2. auszuführen sein wird –vorliegend
betreffend den Unfall vom 16. Dezember 2021 weniger als drei der massgeblichen
Zusatzkriterien erfüllt sind und auch kein Kriterium in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist, kann offengelassen werden, ob der Unfall vom 16. Dezember
2021 den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne oder mittelschweren Unfälle an
der Grenze zu den leichten Ereignissen zuzuweisen ist.
4.5.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine
besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv
und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der
versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022
E. 4.2.2; BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Demnach soll nicht entscheidend sein, was im
einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies
überhaupt zuverlässig feststellen liesse. Massgeblich ist vielmehr die
objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge
der genannten Art auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Dem vorliegenden Geschehensablauf kann unerheblich
davon, ob der Beschwerdeführer beim Griff in den Fleischwolf seine Hand im
Blick und somit den Unfallhergang visuell wahrgenommen hatte (vgl. E. 4.3.2.
hiervor), keine nachhaltige Eindrücklichkeit aufgrund besonderer Intensität
oder eines dramatischen Hergangs zugemessen werden. Auch die Dauer der
ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden. Dieser
liess sich in der Folge zwar mehrfach ärztlich behandeln (vgl. u.a.
Austrittsbericht [...]spital [...] vom 25. Dezember 2021, SUVA-Akte 6;
Operationsberichte vom 27. Dezember 2021, SUVA-Akte 17 und 30. Dezember 2021,
SUVA-Akte 18) und war vom 27. Dezember 2021 bis 5. Januar 2022
hospitalisiert, insbesondere aufgrund einer postoperativen Wundinfektion. Diese
resultierte gemäss den Berichten des [...]spitals [...] vom 25. Dezember 2021
(SUVA-Akte 15) und 2. Januar 2022 (SUVA-Akte 16) aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer die verordnete Antibiotika-Therapie nur lückenhaft eingenommen
und die klinischen Kontrolluntersuchungen nicht wahrgenommen hatte. Aus der
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in ergotherapeutische
Behandlung begab (vgl. Berichte Dr. med. H____ vom 7. September 2022 [SUVA-Akte
96] und vom 15. August 2023 [SUVA-Akte 150]) kann nicht auf eine ungewöhnlich
lange Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung geschlossen werden.
Vielmehr ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen
Leidens erforderlich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen,
welche der Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach in Anspruch nahm (vgl. u.a. Berichte
Dr. med. H____ vom 7. März 2022 [SUVA-Akte 24], vom 5. April 2022 [SUVA-Akte
41], vom 23. Mai 2022 [SUVA-Akte 54], vom 7. September 2022 [SUVA-Akte
96], vom 21. Oktober 2022 [SUVA-Akte 102], vom 16. Januar 2023 [SUVA-Akte 111],
vom 10. Februar 2023 [SUVA-Akte 138] und vom 15. März 2023 [SUVA-Akte 150]),
kommen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu
(Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.3.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3). Hinsichtlich der Dauer
der ärztlichen Behandlung ist anzumerken, dass Dr. med. H____ mit Bericht vom 15.
August 2023 (SUVA-Akte 150) festhielt, der Beschwerdeführer sei handchirurgisch
austherapiert. Hinsichtlich der erlittenen Handverletzung des Beschwerdeführers
ebenfalls zu verneinen ist ferner das Kriterium der «Schwere oder besondere Art
der Verletzungen», insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu
bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der
geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer
Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2).
Der Umstand, dass – wie vorliegend – trotz der Durchführung von Ergotherapien (vgl.
Berichte Dr. med. H____ vom 7. September 2022 [SUVA-Akte 96] und vom 15.
August 2023 [SUVA-Akte 150]) und Schmerztherapien (vgl. Bericht Dr. med. E____
vom 24. Oktober 2022, SUVA-Akte 105) keine Beschwerdefreiheit erreicht werden
konnte, genügt hierfür alleine nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom
9. Februar 2015 E. 11.6). Es liegen keine Umstände vor, die vorliegend –
unter Ausklammerung der psychischen Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses
Kriteriums führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom
10. Mai 2019 E. 10.3.). Nicht erfüllt ist schliesslich auch das Kriterium
bzw. den Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung, welcher vorliegend seitens
des Beschwerdeführers auch nicht erhoben wurde. Da somit klarerweise weder ein
Zusatzkriterium in besonders ausgeprägter Weise noch drei
bzw. vier Zusatzkriterien erfüllt sind, kann vorliegend offengelassen werden,
ob das Kriterium der «körperliche Dauerschmerzen» in nicht ausgeprägter Weise
gegeben ist.
4.5.3. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, ist die
Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 16. August 2021 und den organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden (depressive Störung und posttraumatische
Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) zu verneinen. Für die Ermittlung
der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
an der rechten Hand bzw. am rechten Zeigefinger zu berücksichtigen. Weitere
Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter
Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht
hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung)
verneint hat.
5.
5.1.
Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Schreiben vom 20. April 2023 den Fall des
Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 31. Mai
2023 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte
(vgl. SUVA-Akte 158).
5.2.
Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen
Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. auch
das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3). Allfällige
noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. Bericht Dr. med. F____
vom 24. Oktober 2022, BB 3) stellen keinen Grund für einen
Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die
Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben
(vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September
2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).
5.3.
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V
354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des
Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage
ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021
vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).
5.4.
5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten
ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,
werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
5.4.2. Dr. med. E____ hielt mit Bericht vom 25. Oktober 2022
fest, es sei aufgrund der niedrigen somatischen Beschwerdelast aktuell vor
invasiven schmerzmedizinischen Massnahmen dringend abzuraten. Dies gelte auch
für eine Bedarfs-oder Dauertherapie mit Opioiden, welche in der aktuellen
Situation als nicht indiziert anzusehen sei (SUVA-Akte 105).
5.4.3. Dr. med. H____, FMH Plastische, Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 10.
Februar 2023 an, es zeige sich ein Stumpf in der Hälfte der proximalen Phalanx
am Zeigefinger. Dieser sei soweit gut verheilt. Es bestehe hier keine
Weichteiladhäsionen und eine Berührung des Stumpfes sei problemlos möglich,
während des Ablenkens des Patienten würden keine Schmerzen bei der Stumpfberührung
bestehen. Ein voller Faustschluss und eine volle Abduktion sowie Extension im MCP-Gelenk
sei möglich. Beim Beschwerdeführer bestehe eine posttraumatische
Verarbeitungsstörung nach Amputationstrauma des Zeigefingers rechts. Es sei
eine Prothese für den Zeigefinger ausgemessen worden, die jedoch noch in der
Anfertigungsphase sei (SUVA-Akte 142).
5.4.4. Mit Bericht vom 15. August 2023 hielt Dr. med. H____
fest, der Zustand des Beschwerdeführers sei unverändert. Er habe seine Prothese
erhalten. Diese führe etwas zur Verbesserung der psychosomatischen Situation. Der
Beschwerdeführer sei jedoch weiterhin vor allem sehr damit beschäftigt, den
Arbeitsunfall zu verarbeiten. Seine rechte Hand könne er nur beschränkt
einsetzen. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen am ulnaren
Fingerstumpf. Es zeige sich eine normale MCP-Beweglichkeit und es würden etwas
Dysästhesien und Allodynie am ulnaren Zeigefingerstumpf bestehen. Die Prothese
könne trotzdem getragen werden, was jedoch etwas zu Schmerzen führe. Mit dem
Beschwerdeführer seien handchirurgisch sämtliche Optionen diskutiert worden.
Theoretisch sei ein Zehentransfer oder eine Strahlresektion denkbar als weitere
Therapie. Dies würde wahrscheinlich die Situation für den Beschwerdeführer,
welcher handwerklich tätig sei, nicht verbessern, weswegen davon abgesehen
werde. Selbiges gelte für eine Stumpfkürzung oder eine Rückverlagerung des N4,
was im schlimmsten Fall sogar zu einer Verschlechterung der Situation bei
Schmerzen dann in der Hohlhand führen könnte. Aktuell sei der Beschwerdeführer deshalb
als handchirurgisch austherapierter Patient anzusehen. In der Ergotherapie habe
es nun seit über einem Jahr auch keine Veränderung mehr gegeben, deshalb erfolge
ebenfalls ein Abschluss der Behandlung (SUVA-Akte 150).
5.4.5. Dr. med. G____ hielt in seinem Bericht vom 21. März
2023 fest, dass aufgrund des Gesamtverlaufes und der zuletzt getroffenen
Stellungnahme durch Dr. med. H____, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
keiner wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu
rechnen. Der medizinische Endzustand, bezogen auf den Zeigefingerstumpfrechts,
sei erreicht (SUVA-Akte 153).
5.5.
Vorliegend halten sowohl der Kreisarzt Dr. med. G____
in seinem Bericht vom 21. März 2023 (SUVA-Akte 153) wie auch Dr. med. H____ in
seinem Bericht vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 150) fest, dass weder von
einem weiteren handchirurgischen Eingriff noch sonstigen medizinischen
Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung
des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Vorliegend sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser beiden
ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer
Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des
Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Mai 2023
eingestellt hat (vgl. SUVA-Akte 158). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden
des Beschwerdeführers (Depressionen und posttraumatische Belastungsstörung) ist
zu bemerken, dass diese keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses
darstellen, wenn – wie vorliegend – von einer Fortsetzung der auf die somatisch
nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. u. a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2. und 8C_892/2015
vom 29. April 2016 E. 4.1.; vgl. auch E. 5.2. hiervor).
6.
6.1.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
6.2.
6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.
Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weicht der tatsächlich
erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn
ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann
– bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren,
in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %
übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5; 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).
6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. SUVA-Akte 179, S. 3). Dies ist
nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.4.2. hiernach).
6.3.
6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.3.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder
arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein
(zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022
vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai
2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 16. Mai
2023 infolge der Einschränkungen in der rechten Hand ein Valideneinkommen von
Fr. 58'760.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60'001.00 gegenüber
und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 0 % (SUVA-Akte
179, S. 3). Die Beschwerdegegnerin setzte in ihrer Verfügung ein
Valideneinkommen von Fr. 58'760.00 ein. Dies entspricht dem Lohn, welchen
der Beschwerdeführer im Jahr 2023 hätte erzielen können. Dabei wurde das
Einkommen im Jahr 2021 gemäss Schadenmeldung von Fr. 54'366.00 (monatlich
netto Fr. 4'182.00, inkl. 13. Monatslohn) eingesetzt (vgl. Schadenmeldung,
SUVA-Akte 1 und Lohnabrechnungen Januar 2021 bis Dezember 2021, SUVA-Akte 170).
Dazugerechnet wurde die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Lohnerhöhungen
von +0.8 % für das Jahr 2022 und +1.75 % für das Jahr 2023 (vgl. Mail
Betrieb vom 11. Mai 2023, SUVA-Akte 169) sowie eine durchschnittliche Schmutzzulage
von Fr. 3'000.00 pro Jahr (vgl. Mail Betrieb vom 15. Mai 2023, SUVA-Akte
172, vgl. Berechnung Invaliditätsgrad, SUVA-Akte 176). Nicht hinzugerechnet
wurde die Kinderzulage von monatlich Fr. 550.00 (vgl. Rz. 3203
Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR),
Stand 1. Juli 2022], vgl. Lohnabrechnungen Januar 2021-Dezember 2021, SUVA-Akte
170). Der monatliche Bruttolohn, welchen der Beschwerdeführer ohne den
erlittenen Unfall im Verfügungszeitpunkt hätte erzielen können, liegt somit
monatlich jährlich bei gerundet Fr. 58'760.00. Dieser ist aufgerundet nur
ca. 1.5 % tiefer als das branchenübliche, auf das Jahr 2023 hochgerechnete
Einkommen von Fr. 59'557.20 (monatlich Fr. 4'672.00, angepasst an die
Teuerung bis 2023 [0.0% bis 2022; +1.9 % bis 2023; LSE, Tabelle T1.20],
umgerechnet von 40 auf 42.2 Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01]
gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, für Männer in der Branche
«Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung» (Ziff. 10-11),
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art;
vgl. Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2, zur Tätigkeit des
Beschwerdeführers). Eine Parallelisierung des Valideneinkommens ist daher nicht
notwendig (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des
Valideneinkommens ist somit nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer
zu Recht auch nicht bestritten.
6.4.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'001.00
stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2020), Tabelle
TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.00 [exkl. 13.
Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die
Teuerung bis 2023 [-0.7 % bis 2021; +1.1. % bis 2022; +0.9 % bis 2023; vgl. LSE
2020, Tabelle T1.1.10]). Die Beschwerdegegnerin hat dabei infolge der
körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand
bzw. dem Zeigefinger den leidensbedingten Abzug auf 10 % festgesetzt
(vgl. Verfügung, SUVA-Akte 179, S. 3 und Einspracheentscheid, Rz. 5.2). Aus den
Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ganztags leichte Tätigkeiten mit
beiden Händen zumutbar seien. Mit der rechten Hand isoliert seien keine
feinmotorischen Tätigkeiten und keine Vibrations- oder Stossbelastungen
möglich. Dem Beschwerdeführer seien mit der rechten Hand kurzzeitig
Haltetätigkeiten möglich. Nicht möglich seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten
beziehungsweise absturzgefährdete Positionen (Bericht Dr. med. G____ vom 21.
März 2023, SUVA-Akte 153, S. 2). Mit Blick auf die leidensbedingten
Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % als
angemessen. Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen
würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere das Alter des
Beschwerdeführers (aktuell knapp 59 Jahre) gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit
Kompetenzniveau 1, welche der Beschwerdeführer ausübt (vgl.
Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2) auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022
E. 4.3.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren erfordern derartige
Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich keine guten Kenntnisse der deutschen
Sprache, womit auch die mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers
keinen (zusätzlichen) Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen).
6.5.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 16. Mai 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober
2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Mai 2023
abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt
hat.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
7.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im
Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar
in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem
Honorar von Fr. 3'750.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen
Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden
alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und
der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.
Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,
wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im
Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt
geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
7.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt
es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da dem Beschwerdeführer
erst ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____,
Advokat bewilligt wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024) ist
diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____,
Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 162.00
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: