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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 2.
Mai 2024
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.52
Einspracheentscheid vom 3.
Oktober 2023
Kausalität weiterhin gegeben,
Leistungseinstellung verfrüht. Anerkennung der Beschwerde durch die
Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. März 2022 beim C____
als Applikationsbetreuerin angestellt (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 2) und
bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG (Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung, 832.20) unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
14. März 2023 meldete die Beschwerdeführerin, sie sei am 12. Februar 2023
auf rutschigem Boden umgeknickt und habe sich die Bänder am linken Fussgelenk
angerissen (vgl. SUVA-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und erklärte sich bereit, die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen zu erbringen (vgl. Schreiben vom 23. März 2023, SUVA-Akte 4). Sie
richtete vom 13. März 2023 bis zum 28. März 2023 Taggelder auf Basis einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 29. März 2023 basierend auf einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. die Übersicht, SUVA-Akte 37).
1.2.
Am 5. April 2023 wurde eine MRT des OSG links angefertigt (vgl. Bericht
D____ vom 5. April 2023, SUVA-Akte 12). Der behandelnde Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. E____,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai 2023 eine Überdehnung des Aussenbandapparates
am linken Fuss (vgl. Bericht vom 8. Mai 2023, SUVA-Akte 19) und attestierte
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zeugnis vom 3. Mai 2023,
SUVA-Akte 22). Das Dossier wurde dem versicherungsinternen Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. F____,
unterbreitet (vgl. dessen Stellungnahme vom 24. Mai 2023, SUVA-Akte 27). Darauffolgend
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 25. Mai 2023
(SUVA-Akte 31) mit der Begründung ein, es lägen keine unfallbedingten
Beschwerden am linken Fussgelenk mehr vor.
1.3.
Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhob die Beschwerdeführerin
am 26. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 45) und brachte vor, infolge anhaltender
Beschwerden müsse sich die Beschwerdeführerin demnächst einem Eingriff
unterziehen, sodass der medizinische Sachverhalt noch nicht als erstellt
betrachtet werden könne. Am 6. Juli 2023 führte Dr. med. E____ eine
Arthroskopie OSG und Teilresektion der Peroneus brevis Sehne links durch (vgl.
Operationsbericht vom 6. Juli 2023, SUVA-Akte 47). Mit ergänzender
Einsprachebegründung vom 29. August 2023 (SUVA-Akte 51) betonte die
Beschwerdeführerin gestützt auf den Operationsbericht, die Einstellung der
Leistungen sei zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete
daraufhin das Dossier nochmals ihren versicherungsmedizinischen Dienst zur
Beurteilung der Kausalitätsfrage (vgl. Stellungnahme Dr. med. G____ vom 28.
September 2023, SUVA-Akte 54) und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 3. Oktober 2023 (SUVA-Akte 56) ab.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt B____,
erhebt am 6. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3.
Oktober 2023 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Weiterausrichtung der
gesetzlichen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin über den 25. Mai 2023
hinaus.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres
Antrages auf den angefochtenen Einspracheentscheid.
2.3.
Mit Replik vom 4. Dezember 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest und legt als Beilage einen Bericht ihres
behandelnden Orthopäden Dr. med. E____ vom 16. November 2023 (Gerichtsakte [GA]
7) vor. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 8. Februar 2024 eine Duplik ein, in
welcher sie, gestützt auf die Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr.
med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, bzw. Dr. med. H____, Facharzt für Radiologie, beantragt,
die Beschwerde gutzuheissen. Weiter seien der Beschwerdeführerin für die Folgen
des Unfalls vom 12. Februar 2023 über den 25. Mai 2023 hinaus die gesetzlich
vorgesehenen Leistungen zu erbringen.
2.5.
Die Beschwerdeführerin nimmt am 18. März 2024 erneut Stellung und
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihr eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
3.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der
Gesundheitsschaden nach dem 25. Mai 2023 weiterhin einen Zusammenhang zum
Unfall vom 12. Februar 2023 aufweist, oder ob die Kausalität entfallen ist und aufgrund
dessen die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zurecht von der Beschwerdegegnerin
eingestellt wurden.
4.2.
4.2.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme
für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf
Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherung erbringt
diese Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den in Art. 6 Abs. 2 UVG
abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 3.), sofern diese nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
4.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn derjenige Zustand
erreicht ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine) (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.
3.2.2. mit Hinweisen).
4.2.3. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen
Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für
deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine
oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die
betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017
E. 3.2.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.3.
4.3.1. Gemäss dem radiologischen
Bericht vom 1. Dezember 2017 (SUVA-Akte 25) bestand mindestens seit dem Jahr
2017 eine Dysästhesie im Verlauf des Nervus pernoneus superficialis, Ramus
literalis links. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom
3. Oktober 2023 zunächst aus (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 56, E. 4 f.),
das Ereignis vom 12. Februar 2023 habe lediglich zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Befunden geführt. Aufgrund
dessen sei spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht gewesen, der sich
auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte (Status
quo sine). Die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden am linken
Fuss seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das in Frage
stehende Ereignis vom 12. Februar 2023 zurückzuführen.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 4. Dezember 2023 auf
die beigelegte Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 16. November 2023 hin. In
dieser führt Dr. med. E____ aus, die beurteilende Radiologin, Dr. med. I____,
Fachärztin FMH Radiologie, habe nach dem am 5. April 2023 durchgeführten MRT keinen
Sehnensplit beschrieben (vgl. Bericht D____ vom 5. April 2023, SUVA-Akte
12), ein solcher sei jedoch auf den Schnittbildern klar zu erkennen. Dieser könne,
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Februar 2023 zurückgeführt werden. Begründet
wird dies von ihm unter anderem damit, dass diese Art von Verletzung am ehesten
durch ein Trauma verursacht werde, wie es beim Unfall vom 12. Februar 2023
stattgefunden habe. Im Rahmen der Konsultation vom 15. Februar 2023 (SUVA-Akte
1) habe dieser Sehnensplit aufgrund der schmerzgeplanten Beschwerdeführerin und
der noch durchzuführenden Untersuchungen nur bedingt festgestellt werden
können.
4.3.3. Der Bericht von Dr. med. E____ vom 16. November 2023 wurde durch die
Beschwerdegegnerin erneut der Abteilung Versicherungsmedizin vorgelegt, worauf
Dr. med. G____ am 5. Februar 2024 eine ärztliche Beurteilung erstellte (GA
10), die auf dem radiologischen Bericht von Dr. med. H____ vom 22. Dezember
2023 basiert (vgl. GA 8 und 10). Nach der neuen Einschätzung sei nun doch zumindest
eine Teilkausalität zwischen den Beschwerden am linken Fussgelenk und dem
Unfall vom 12. Februar 2023 zu anerkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragt gestützt
darauf in ihrer Duplik die Gutheissung der Beschwerde, in dem Sinne, als der
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 hinsichtlich der Leistungseinstellung
der Beschwerden am linken Fussgelenk aufzuheben sei und sie über den 25. Mai
2023 hinaus weiterhin für die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2023 die
gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen habe.
4.4.
Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 16. November 2023
(GA 7) und der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. G____ vom 5. Februar 2024
(GA 10), welche sich auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 22. Dezember 2023
stützt (GA 10), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden,
dass der nach dem 25. Mai 2023 persistierenden Gesundheitsschaden nicht mehr
auf den Unfall vom 12. Februar 2023 zurückzuführen sei. Für die Bejahung des (natürlichen)
Kausalzusammenhangs reicht es praxisgemäss bekanntlich aus, wenn das
schädigende Ereignis eine Teilursache darstellt (vgl. BGE 117 V 359, 360 E. 4b).
Die Beschwerdegegnerin anerkennt folglich richtigerweise mindestens eine
Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 12. Februar 2023 und dem
Gesundheitsschaden. Nichts spricht demnach dagegen, dem übereinstimmenden
Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde zu folgen.
5.
5.1.
Zufolge obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über
dem 25. Mai 2023 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2023 Leistungen
zu erbringen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb
ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Bis auf die halbseitige Stellungnahme
vom 18. März 2024, wurden alle Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im Jahr
2023 verfasst. Davon ausgehend scheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass die wesentlichen
anwaltlichen Bemühungen im 2023 angefallen sind. Somit sind auf Fr. 3'750.00
eine Mehrwertsteuer von 7.7% zuzusprechen.
Rechtsanwalt B____ ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 288.75) auszurichten.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 25. Mai 2023 hinaus die
gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für den Unfall vom 12.
Februar 2023 zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: