Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 2. Mai 2024

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____    

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.52

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023

 

Kausalität weiterhin gegeben, Leistungseinstellung verfrüht. Anerkennung der Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin.


Erwägungen

1.                  

1.1.            Die 1981 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. März 2022 beim C____ als Applikationsbetreuerin angestellt (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 2) und bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG (Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, 832.20) unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 14. März 2023 meldete die Beschwerdeführerin, sie sei am 12. Februar 2023 auf rutschigem Boden umgeknickt und habe sich die Bänder am linken Fussgelenk angerissen (vgl. SUVA-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erklärte sich bereit, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen (vgl. Schreiben vom 23. März 2023, SUVA-Akte 4). Sie richtete vom 13. März 2023 bis zum 28. März 2023 Taggelder auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 29. März 2023 basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. die Übersicht, SUVA-Akte 37).

1.2.            Am 5. April 2023 wurde eine MRT des OSG links angefertigt (vgl. Bericht D____ vom 5. April 2023, SUVA-Akte 12). Der behandelnde Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. E____, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai 2023 eine Überdehnung des Aussenbandapparates am linken Fuss (vgl. Bericht vom 8. Mai 2023, SUVA-Akte 19) und attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zeugnis vom 3. Mai 2023, SUVA-Akte 22). Das Dossier wurde dem versicherungsinternen Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. F____, unterbreitet (vgl. dessen Stellungnahme vom 24. Mai 2023, SUVA-Akte 27). Darauffolgend stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (SUVA-Akte 31) mit der Begründung ein, es lägen keine unfallbedingten Beschwerden am linken Fussgelenk mehr vor.

1.3.            Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 45) und brachte vor, infolge anhaltender Beschwerden müsse sich die Beschwerdeführerin demnächst einem Eingriff unterziehen, sodass der medizinische Sachverhalt noch nicht als erstellt betrachtet werden könne. Am 6. Juli 2023 führte Dr. med. E____ eine Arthroskopie OSG und Teilresektion der Peroneus brevis Sehne links durch (vgl. Operationsbericht vom 6. Juli 2023, SUVA-Akte 47). Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 29. August 2023 (SUVA-Akte 51) betonte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Operationsbericht, die Einstellung der Leistungen sei zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier nochmals ihren versicherungsmedizinischen Dienst zur Beurteilung der Kausalitätsfrage (vgl. Stellungnahme Dr. med. G____ vom 28. September 2023, SUVA-Akte 54) und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 (SUVA-Akte 56) ab.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt B____, erhebt am 6. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin über den 25. Mai 2023 hinaus.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres Antrages auf den angefochtenen Einspracheentscheid.

2.3.            Mit Replik vom 4. Dezember 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest und legt als Beilage einen Bericht ihres behandelnden Orthopäden Dr. med. E____ vom 16. November 2023 (Gerichtsakte [GA] 7) vor. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt.

2.4.            Die Beschwerdegegnerin reicht am 8. Februar 2024 eine Duplik ein, in welcher sie, gestützt auf die Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bzw. Dr. med. H____, Facharzt für Radiologie, beantragt, die Beschwerde gutzuheissen. Weiter seien der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2023 über den 25. Mai 2023 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.

2.5.            Die Beschwerdeführerin nimmt am 18. März 2024 erneut Stellung und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.                  

3.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.            Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.                  

4.1.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Gesundheitsschaden nach dem 25. Mai 2023 weiterhin einen Zusammenhang zum Unfall vom 12. Februar 2023 aufweist, oder ob die Kausalität entfallen ist und aufgrund dessen die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zurecht von der Beschwerdegegnerin eingestellt wurden.

4.2.            4.2.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherung erbringt diese Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 3.), sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

4.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn derjenige Zustand erreicht ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

4.2.3. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.3.            4.3.1. Gemäss dem radiologischen Bericht vom 1. Dezember 2017 (SUVA-Akte 25) bestand mindestens seit dem Jahr 2017 eine Dysästhesie im Verlauf des Nervus pernoneus superficialis, Ramus literalis links. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 zunächst aus (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 56, E. 4 f.), das Ereignis vom 12. Februar 2023 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Befunden geführt. Aufgrund dessen sei spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht gewesen, der sich auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte (Status quo sine). Die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden am linken Fuss seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das in Frage stehende Ereignis vom 12. Februar 2023 zurückzuführen.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 4. Dezember 2023 auf die beigelegte Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 16. November 2023 hin. In dieser führt Dr. med. E____ aus, die beurteilende Radiologin, Dr. med. I____, Fachärztin FMH Radiologie, habe nach dem am 5. April 2023 durchgeführten MRT keinen Sehnensplit beschrieben (vgl. Bericht D____ vom 5. April 2023, SUVA-Akte 12), ein solcher sei jedoch auf den Schnittbildern klar zu erkennen. Dieser könne, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Februar 2023 zurückgeführt werden. Begründet wird dies von ihm unter anderem damit, dass diese Art von Verletzung am ehesten durch ein Trauma verursacht werde, wie es beim Unfall vom 12. Februar 2023 stattgefunden habe. Im Rahmen der Konsultation vom 15. Februar 2023 (SUVA-Akte 1) habe dieser Sehnensplit aufgrund der schmerzgeplanten Beschwerdeführerin und der noch durchzuführenden Untersuchungen nur bedingt festgestellt werden können.

4.3.3. Der Bericht von Dr. med. E____ vom 16. November 2023 wurde durch die Beschwerdegegnerin erneut der Abteilung Versicherungsmedizin vorgelegt, worauf Dr. med. G____ am 5. Februar 2024 eine ärztliche Beurteilung erstellte (GA 10), die auf dem radiologischen Bericht von Dr. med. H____ vom 22. Dezember 2023 basiert (vgl. GA 8 und 10). Nach der neuen Einschätzung sei nun doch zumindest eine Teilkausalität zwischen den Beschwerden am linken Fussgelenk und dem Unfall vom 12. Februar 2023 zu anerkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragt gestützt darauf in ihrer Duplik die Gutheissung der Beschwerde, in dem Sinne, als der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 hinsichtlich der Leistungseinstellung der Beschwerden am linken Fussgelenk aufzuheben sei und sie über den 25. Mai 2023 hinaus weiterhin für die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2023 die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen habe.

4.4.            Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 16. November 2023 (GA 7) und der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. G____ vom 5. Februar 2024 (GA 10), welche sich auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 22. Dezember 2023 stützt (GA 10), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der nach dem 25. Mai 2023 persistierenden Gesundheitsschaden nicht mehr auf den Unfall vom 12. Februar 2023 zurückzuführen sei. Für die Bejahung des (natürlichen) Kausalzusammenhangs reicht es praxisgemäss bekanntlich aus, wenn das schädigende Ereignis eine Teilursache darstellt (vgl. BGE 117 V 359, 360 E. 4b). Die Beschwerdegegnerin anerkennt folglich richtigerweise mindestens eine Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 12. Februar 2023 und dem Gesundheitsschaden. Nichts spricht demnach dagegen, dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde zu folgen.

5.                  

5.1.            Zufolge obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über dem 25. Mai 2023 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2023 Leistungen zu erbringen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Bis auf die halbseitige Stellungnahme vom 18. März 2024, wurden alle Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 verfasst. Davon ausgehend scheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass die wesentlichen anwaltlichen Bemühungen im 2023 angefallen sind. Somit sind auf Fr. 3'750.00 eine Mehrwertsteuer von 7.7% zuzusprechen. Rechtsanwalt B____ ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 288.75) auszurichten.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 25. Mai 2023 hinaus die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für den Unfall vom 12. Februar 2023 zu entrichten.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Wepfer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: