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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
November 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.53
Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2023
Zu Recht auf verwaltungsexternes
Gutachten abgestellt; Ablehnung des Rentenanspruchs und Höhe der
Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer reiste 2009
in die Schweiz ein wo er zunächst temporär und ab 2012 festangestellt in einem
Vollzeitpensum in der Logistik bei der D____ in [...] arbeitete (vgl. Unfallmeldung,
Beilage Beschwerdeantwort Unfallakte [UV-Akte] 4; Unfallfragebogen, UV-Akte 5; E____-Gutachten,
UV-Akte 151, S. 5). Am 4. Januar 2017 zog sich der Beschwerdeführer zu Hause mit
einem Messer eine Schnittverletzung an der rechten dominanten Hand zu. Der
Beschwerdeführer erlitt dabei eine Ruptur der FDP-Sehne Zone I Dig IV an der
rechten Hand und wurde am 9. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht [...]spital [...]
vom 9. Februar 2017, UV-Akte 7), am 27. Juli 2017 (vgl. Austrittsbericht [...]spital
[...], UV-Akte 13) und am 10. Dezember 2018 (Operationsbericht [...]spital [...],
UV-Akte 58) operiert. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. April 2017 mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen für die
Folgen des Ereignisses vom 4. Januar 2017 übernehme (UV-Akte 10).
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt gab ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag.
Dieser kam in seinem Gutachten vom 10. Mai 2019 zum Schluss, dass aus
psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen bestehen würden
und auch nie bestanden hätten. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten
Tätigkeit 100 % arbeitsfähig, wobei spezifische Arbeitsrahmenbedingungen aus
psychiatrischer Sicht nicht zu definieren seien (UV-Akte 74, S. 22 f.). Die
IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste ferner eine rheumatologische Begutachtung bei
Dr. med. G____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin. Dieser stellte in seinem
Gutachten vom 21. Mai 2019 fest, dass der Beschwerdeführer wegen seinem Leiden
an der rechten Hand in seiner Tätigkeit als Kommissionierer zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer könne seine dominante rechte Hand nur
im leichten Bereich einsetzen, d. h. bis 3 kg heben, stossen oder ziehen,
wobei es günstig sei, wenn er nicht repetitiv an diese Belastungsgrenze
herangehen müsse. Er könne keine feinmotorische Tätigkeit mit der rechten Hand
ausführen. Es bestehe nach einer postoperativen Arbeitsfähigkeit von 0 %
(letzte Handoperation am 10. Dezember 2018) ab dem 19. März 2019 wieder eine
Teilarbeitsfähigkeit von 20 %, wobei diese Arbeitsfähigkeit durch den
Handchirurgen festgelegt werde. Wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch
bestehen werde, sei unklar. Diese müsse vom behandelnden Handchirurgen
festgelegt werden. Prospektiv würde für eine Tätigkeit, welche handschonend
sei, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum bestehen
(UV-Akte 75, S. 55 ff.; vgl. auch Konsensbeurteilung Dr. med. F____ und
Dr. med. G____ vom 21. Mai 2019, UV-Akte 76 f.).
c) Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge mehrfach
im [...]spital [...] handchirurgisch untersuchen respektive behandeln (vgl. u. a.
UV-Akte 140).
d) Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass laut ihren Unterlagen per 31.
August 2019 mit keiner namhaften Besserung mehr zu rechnen sei. Die
Voraussetzungen für den Anspruch auf weitere Heilbehandlungen und Taggelder
seien somit nicht mehr erfüllt. Ab 1. September 2019 bestehe deshalb kein
Anspruch mehr auf Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Taggelder (UV-Akte
99, S. 2).
e) Mit Verfügung vom 14. März 2022 hielt die
Beschwerdegegnerin in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Heilbehandlung und
Taggeld“ (Rz. 1) zwar fest, dass der Fallabschluss sei per 1. September 2019
erfolgt, führte jedoch in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Entscheid“ an,
die Taggeldleistungen und Heilungskosten würden per 1. Dezember 2019
eingestellt (UV-Akte 113, S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 14. März
2022 wurde überdies festgehalten, dass kein Rentenanspruch bestehe (UV-Akte
113, S. 3 f.).
f) Mit Urteil IV.2021.196 vom 1. Mai 2022 hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. November 2021 gut und verpflichtete diese, dem
Beschwerdeführer vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2019 eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 wurde die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen
zu tätigen, womit die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten
Verfügung über den Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 an
die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (UV-Akte 127).
g) Die Beschwerdegegnerin gab ein
handchirurgisches Gutachten bei der Gutachterstelle E____ in Auftrag
(nachfolgend: E____-Gutachten). Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als
Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer anpassten Tätigkeit,
welche Aufgaben mit leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an
die Feinmotorik, vorzugsweise im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder
Etikettierarbeit, umfasse, sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig
(UV-Akte 9 ff.).
h) Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des
Beschwerdeführers (UV-Akte 114) gegen die Verfügung vom 14. März 2022 (UV-Akte
113) teilweise gut und stellte im Einspracheentscheid vom 10. Oktober
2023 fest, dass der Fallabschluss per 30. September 2019 erfolgt sei. Sie erklärte
dabei einen Verzicht auf die Rückforderung der Taggeldleistungen
und Heilungskosten zwischen dem 30. September 2019 und 1. Dezember 2019.
Überdies hielt sie fest, dass infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von 2
% kein Rentenanspruch bestehe. Der Integritätsschaden betrage 6 % (UV-Akte 166,
S. 5 f.).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. November
2023, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023
insoweit aufzuheben, als dass die Taggeldleistungen bzw. Kostenvergütungen per 1. September
2020 eingestellt werden und dass ab 1. September 2020 eine Rente ausgerichtet
werde.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 19. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. März
2024 an seinen Anträgen fest.
d) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 30. April
2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte.
III.
Mit Verfügung vom 27. November 2024 wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____,
Advokat, bewilligt.
IV.
Am 27. November 2024 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 GOG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es werde im E____-Gutachten
zur Frage, ab wann handchirurgisch mit keiner Besserung mehr gerechnet werde
könne, keine Stellung genommen. Es sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, in
welchem handchirurgisch mit keiner Besserung mehr zu rechnen war, frühestens
der 31. August 2020 gewesen sei. Ferner sei es aufgrund der Erwägungen im
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.196 vom 11. Mai 2022
eindeutig, dass nicht auf die damalige Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H____
abgestellt werden könne. Schliesslich sei weder in der Verfügung vom 14. März
2022 noch im angefochtenen Einspracheentscheid ein rechtsgenüglicher
Einkommensvergleich vorgenommen worden. Der Einkommensvergleich berücksichtige
keine der aktenkundigen (bzw. noch abzuklärenden) Einschränkungen des
Beschwerdeführers. Es sei weder das Validen- noch das Invalideneinkommen
nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 3 f.; Replik, Rz. 1 ff.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im
besagten Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2022 findet sich
keine Erwähnung zum Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H____. Es sei daher nicht
ersichtlich, weshalb nicht auf dessen Beurteilung abgestellt werden könnte.
Aufgrund der Einschätzung von Dr. med. H____ sei von einem Erreichen des
Endzustands per 30. September 2019 auszugehen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4).
Zudem werde im Einkommensvergleich, welcher im Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2023 vorgenommen worden sei, die im E____-Gutachten in einer
angepassten Tätigkeit festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 90 % berücksichtigt
(BA, Rz. 6)
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 per 30. September 2019
die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat (UV-Akte
166, S. 5). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit
Verfügung vom 14. März 2022 (UV-Akte 113), bestätigt mit Einspracheentscheid vom
10. Oktober 2023, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat
(SUVA-Akte 179).
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
3.2.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.2.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.
3a).
3.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023
festhielt, dass der Fall des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 30. September 2019 abgeschlossen
sei und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Ausrichtung von Heilkosten- und
Taggeldleistungen gegeben bestehe (vgl. UV-Akte 166, S. 5).
Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2022
festgehalten hatte, dass zwar in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Heilbehandlung
und Taggeld“ (Rz. 1) festgehalten hatte, der Fallabschluss sei per 1. September
2019 erfolgt, jedoch in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Entscheid“
anführte, die Taggeldleistungen und Heilungskosten würden per 1. Dezember 2019
eingestellt (UV-Akte 113, S. 2 und S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2023 einen Verzicht auf die Rückforderung der Taggeldleistungen
und Heilungskosten zwischen dem 30. September 2019 und 1. Dezember 2019 erklärt
(UV-Akte 166, S. 6).
4.2.
Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen
Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V
109 E. 6.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni
2022 E. 3). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl.
Bericht Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2022, BB 3) stellen
keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen
Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis
unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018
vom 12. September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).
4.3.
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen
abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109
E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe
der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom
18. Dezember 2020 E. 4.1.1).
4.4.
4.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten
ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,
werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
4.4.2. Dr. med. J____, FMH Plastische, Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie, und Dr. med. K____, FMH
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie,
vom [...]spital [...] hielten in ihrem Bericht vom 18. Juli 2019 fest, dass
beim Beschwerdeführer in den nächsten 3-6 Monaten ein weiteres Potential der
Verbesserung bestehe, wobei dieser in der Ergotherapie und Physiotherapie an
Unterstützung bedürfe (UV-Akte 76, S. 2).
4.4.3. Mit Bericht vom 6. Oktober 2019 hielten Dr. med. J____
und Dr. med. K____ fest, der Beschwerdeführer sei chirurgisch vollständig
ausbehandelt. Eine nächste Kontrolle würde im Dezember 2019 stattfinden. Dann
wäre über ein Jahr postoperativ vergangen und es sei davon auszugehen, dass die
Restnarben dann auch einigermassen austherapiert sein würden. Vermutlich werde
die handchirurgische Therapie dann sistiert werden (UV-Akte 81, S. 2). Dr. med.
J____ und Dr. med. K____ führten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2019 aus, es
lohne sich beim Beschwerdeführer noch einmal drei Monate lang intensive
Narbentherapie und Dehntherapie durchzuführen. Die Narben hätten sich noch
einmal objektivierbar etwas verbessert und seien weicher geworden. Ausserdem
solle in drei Monaten das Semmes-Weinstein-Monofilament, welches zuletzt jetzt
noch einmal eine Verbesserung der Sensibilität gezeigt hätte, wiederholt werden
(UV-Akte 82, S. 2).
4.4.4. Dr. med. J____, Dr. med. K____ und Dr. med. L____ führten
mit Bericht vom 29. Mai 2020 an, es soll für das PIP-Gelenk eine nächtliche
Quengelschiene angepasst werden. Eine relevante Veränderung der Situation an
der Hand sei aber unwahrscheinlich (UV-Akte 85, S. 2). Mit Bericht vom 4.
September 2020 fügte Dr. med. K____ an, für den Beschwerdeführer sei das
Fortführen der Ergotherapie, insbesondere auch bezüglich der Neuroregeneration
sicherlich sinnvoll (UV-Akte 141, S. 13).
4.4.5. Dr. med. H____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (RAD)
hielt in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Januar 2021
fest, es werde inzwischen von den Handchirurgen rein formell seit 1. September 2020
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasster Tätigkeit
attestiert. Neue medizinische Befunde, welche eine abweichende Beurteilung
punkto Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
nahelegen oder gar belegen könnten, seien dem Dossier nicht zu entnehmen. Die
zuletzt ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit
könne unter versicherungsmedizinischen Kriterien seit 29. September 2019
weiterhin vertreten werden. Die zwischenzeitlichen handchirurgischen
Konsultationen würden sich nachvollziehbar um die subjektive
Beschwerdepräsentation des Beschwerdeführers kreisen. Die objektiven Befunde würden
jedoch keine wegweisenden Veränderungen erkennen lassen, die eine abweichende
Zumutbarkeit nahelegen könnten. Dafür spreche nicht zuletzt, dass von handchirurgischer
Seite letztlich ab 1. September 2020 gleichwohl eine unlimitierte
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, obwohl sich
die subjektiven Beschwerdeangaben und die objektiven Befunde im
Behandlungszeitraum 2019/2020 quasi unverändert dargestellt hätten (UV-Akte 91,
S. 6).
4.4.6. Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde
ferner angeführt, dass der Endzustand erreicht sei, wobei es zur Erhaltung des
vorliegenden Endzustands weiterhin medizinische Massnahmen bedürfe. Ein
konkretes Datum, ab wann der Endzustand erreicht sei, wurde im E____-Gutachten
nicht genannt (UV-Akte 151, S. 14).
4.5.
Vorliegend halten die behandelnden Ärzte Dr. med. J____
und Dr. med. K____ in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2019 (UV-Akte
81, S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer chirurgisch vollständig
ausbehandelt sei. Zudem führten Dr. med. J____, Dr. med. K____ und Dr. med. L____
in ihrem Bericht vom 29. Mai 2020 an, es soll für das PIP-Gelenk eine
nächtliche Quengelschiene angepasst werden. Eine relevante Veränderung der
Situation an der Hand sei aber unwahrscheinlich (UV-Akte 85, S. 2). Auch der RAD-Arzt
Dr. med. H____ vertrat dieselbe Meinung und teilte den IV-Stellen in seinem
Bericht vom 22. Januar 2021 mit, dass die zuletzt ermittelte Arbeitsfähigkeit
von 100 % in einer angepassten Tätigkeit unter versicherungsmedizinischen
Kriterien seit 29. September 2019 weiterhin vertreten werden könne und die
zwischenzeitlichen handchirurgischen Konsultationen sich nachvollziehbar um die
subjektive Beschwerdepräsentation des Beschwerdeführers kreisen würden. Die
objektiven Befunde würden jedoch keine wegweisenden Veränderungen erkennen
lassen, die eine abweichende Zumutbarkeit nahelegen könnten. Dafür spreche
nicht zuletzt, dass von handchirurgischer Seite letztlich ab 1. September 2020
gleichwohl eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
attestiert worden sei, obwohl sich die subjektiven Beschwerdeangaben und die
objektiven Befunde im Behandlungszeitraum 2019/2020 quasi unverändert dargestellt
hätten (UV-Akte 91, S. 6). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
welche gegen die Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. J____,
Dr. med. K____, Dr. med. L____ und Dr. med. H____ sprechen würden. Insbesondere
liegen keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des
Beschwerdeführers vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde, Rz. 3; Replik, Rz. 1) ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern
das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.196 vom 11. Mai
2022, in welchem aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der ophtalmologischen
Diagnosen bei der Beurteilung der Leistungseinschränkung die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen wurde, dafür sprechen solle, dass nicht auf die
damalige Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H____ abgestellt werden könne.
Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
die Leistungen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt
hat (vgl. Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5 f.). Da die
Beschwerdegegnerin am 14. März 2022 (UV-Akte 113) die Einstellung der Übernahme
der Taggeldleistungen und Heilungskosten hat Beschwerdegegnerin per 1. Dezember
2019 verfügt und auf eine Rückforderung verzichtet hat (vgl. Einspracheentscheid,
UV-Akte 166, S. 6), ist der Fallabschluss per 1. Dezember 2019 erfolgt.
5.
5.1.
Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin auf das im E____-Gutachten
erstellte Belastungsprofil, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
abstellen durfte.
5.2.
Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als
Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit,
welche Aufgaben mit leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an
die Feinmotofik, vorzugsweise im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder
Etikettier-Ärbeit, umfasse, sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig. Starke körperliche Belastungen in kalter
Umgebung, oder die im Freien bei Kälte durchgeführt werden müssen (wie seine
bisherige Arbeit als Logistiker), könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Kraftminderung in der rechten Hand und der kältesensiblen Schmerzen nicht mehr
wahrnehmen (UV-Akte 151, S. 9 und S. 11 f.).
5.3.
Diesen Einschätzungen von Dr. med. K____ (UV-Akte 140, S. 8) sowie von
Dr. med. M____ und Dr. med. N____ im E____-Gutachten (UV-Akte
151, S. 9, 11, 15) kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen
an einen beweiskräftigen Arztbericht bzw. an ein beweiskräftiges Gutachten
(siehe E. 3.2.2. hiervor) und basieren auf umfassende persönlichen
Untersuchungen des Beschwerdeführers. Abweichende medizinische Einschätzungen
zum Belastungsprofil sind nicht ersichtlich. So deckt sich die im E____-Gutachten
eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr.
med. K____, der in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 festhielt, der
Beschwerdeführer könne von Seiten der Handchirurgie für eine angepasste
Tätigkeit als Logistiker ohne grosse Hebetätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
geschrieben werden. Es sei anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer eine
wechselnde sitzende und stehende, respektive gehende Tätigkeit, ohne viel
Kraftarbeit, möglich sein sollte (UV-Akte 140, S. 8). Aus diesen Gründen ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über
eine 90 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
5.4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das im E____-Gutachten
festgehaltene Belastungsprofil und die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, abgestellt. Weitere
medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu prüfen bleibt damit,
wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten
Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
6.2.
6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.
Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weicht der tatsächlich
erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn
ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann
– bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen
rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in
welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %
übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5; 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).
6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (LSE
2018, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. UV-Akte 113, S. 3). Dies ist
nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.4.2. hiernach).
6.3.
6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.3.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen
Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und
Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende
qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das
heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt
wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 14. März
2022 infolge der Einschränkungen in der rechten Hand ein Valideneinkommen von
Fr. 62'920.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 68'376.55 gegenüber
und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 0 % (UV-Akte
113, S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 62'920.00
entspricht dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2019 hätte erzielen
können. Dabei wurde das im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 62'920.00
eingesetzt, inkl. 13. Monatslohn (vgl. Mail vom 24. Mai 2021, UV-Akte 98).
6.4.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 68'376.55 stellte
die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2018), Tabelle TA1,
Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'417.00 [exkl. 13.
Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die
Teuerung bis 2019 [+0.9 %; vgl. Tabelle T1.1.10]). Da im E____-Gutachten vom 13. März 2023 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit nur zu 90 % arbeitsfähig sei (UV-Akte
151, S. 11 f.), setzte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 61'539.90 ein (vgl. Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat infolge der körperlichen
Einschränkungen an der rechten Hand keinen
leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen (vgl. Verfügung, UV-Akte
113, S. 3 und Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5 f.).
Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Aufgaben mit
leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, vorzugsweise
im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder Etikettier-Arbeit
zumutbar seien. Starke körperliche Belastungen in kalter
Umgebung, oder die im Freien bei Kälte durchgeführt werden müssen (wie seine
bisherige Arbeit als Logistiker), könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Kraftminderung in der rechten Hand und der kältesensiblen Schmerzen nicht mehr
wahrnehmen (E____-Gutachten, UV-Akte 151, S. 9 und S. 11). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allein der Umstand, dass einer
versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind,
selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen
leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3. und
8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat
daher mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen keinen leidensbedingten
Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen. Andere Gründe, die einen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So
begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 45 Jahre
alt) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da
Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1, welche der Beschwerdeführer ausübt (vgl.
Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2) auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022
E. 4.3.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss
in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche
Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der
statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im
Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023
vom 4. Juni 2024 E. 4.3).
7.
7.1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
7.2.
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
7.3.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3
zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen
Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten
gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29
E. 1c).
7.4.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert
von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.
gemachten Ausführungen zu verweisen.
7.5.
7.5.1. Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der
Integritätsentschädigung.
7.5.2. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. März 2022 eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 (basierend auf
einer Integritätseinbusse von 5 % von Fr. 148'200.00; vgl. UV-Akte 113, S. 3)
zu. Aufgrund der Beurteilung im E____-Gutachten vom 13. März 2023
[vgl. UV-Akte 151, S. 16] zur Integritätseinbusse erhöhte sie mit Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2023 die Integritätsentschädigung auf Fr. 8'892.00 (basierend
auf festgestellten Integritätseinbusse von 6 %; vgl. Einspracheentscheid UV-Akte
166, S. 6). Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 29. April
2022 geltend, es sei von einer Integritätsentschädigung vom 25-30 % auszugehen
(UV-Akte 114, S. 2). In seiner Beschwerdeschrift äussert sich der
Beschwerdeführer nicht mehr zur Höhe der Integritätsentschädigung.
7.5.3. In Bezug auf die Beeinträchtigung an der rechten Hand stützte sich
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. M____
und Dr. med. N____, die im E____-Gutachten vom 13. März 2023 festhielten, der erlittene
Integritätsschaden entspreche dem Verlust des Mittelfingers (der dominanten)
Hand gemäss SUVA Tabelle 03 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten
Finger-, Hand- und Armverlusten). Der Integritätsschaden betrage deshalb
6 % (vgl. UV-Akte 151, S. 16). Auf diese ärztlichen Beurteilung von Dr.
med. M____ und Dr. med. N____ kann auch hinsichtlich der Frage der
Integritätseinbusse abgestellt werden. Der Beschwerdeführer erlitt eine komplizierte
Schnittwunde Ringfinger Hand rechts (dominant) mit 100 % Durchtrennung der
Beugesehnen (vgl. E____-Gutachten, UV-Akte 151, S. 8). Die erlittene
Einschränkung kann – wie Dr. med. M____k und Dr. med. N____ zutreffend
bemerken – gleich wie der Verlust des Mittelfingers (der dominanten) Hand
gemäss SUVA Tabelle 03 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten
Finger-, Hand- und Armverlusten), Rz. 3.3, bewertet werden. Die von der Beschwerdegegnerin
festgesetzte Integritätsentschädigung von Fr. 8'892.00, basierend auf einer
Integritätseinbusse von 6 %, ist daher nicht zu beanstanden.
8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 14. März 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023, den
Fall des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2019 abgeschlossen, einen
Rentenanspruch abgelehnt sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr.
8'892.00 (basierend auf einer Integritätseinbusse von 6 %) zugesprochen.
9.
9.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
9.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(UV-)Verfahren bei zweifachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer (8.1 % für Aufwände ab 1. Januar 2024) aus. Diese Pauschale
basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine
Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer
Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen
zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand
lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach
Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die
konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten
Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
9.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend
um einen eher unterdurchschnittlich komplizierten Fall handelt und der
Rechtsvertreter sich in seinen beiden Rechtsschriften lediglich in einem
beschränkten Umfang von insgesamt rund drei A4-Seiten mit den sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzte, rechtfertigt sich die
Auszahlung eines reduzierten Honorars von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Honorarnote eingereicht, aus der sich ablesen liesse, welche
Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und andererseits im Jahr 2024
entstanden. Da die zeitlichen Aufwände im Zusammenhang mit der
Beschwerdeschrift vom 10. November 2023 im Jahr 2023 und jene im Zusammenhang
mit der Replik vom 28. März 2024 im Jahr 2024 anfielen, rechtfertigt es sich,
die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 2'000.00 jeweils hälftig
anhand des Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 (7.7. %) und 2024 (8.1 %) zu
berechnen. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer von Fr. 77.00 für das Jahr 2023 und Fr. 81.00
für das Jahr 2024, d. h. total Fr. 158.00.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur.
B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 158.00
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: