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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
vertreten durch Dr. D____, [...],
Anwältin, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.5
Einspracheentscheid vom 28.
November 2022
Händigkeit nicht ausreichend
abgeklärt; leidensbedingter Abzug; Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Juli 2012 als
Zimmermädchen im Hotel [...], Basel, und war in dieser Eigenschaft bei der
Beklagten unfallversichert. Am 20. Oktober 2018 zog sich die Beschwerdeführerin
beim Ausräumen des Geschirrspülers an der linken Hand eine schwere
Schnittverletzung zu (Schadenmeldung UVG vom 24. Oktober 2018, UV-Akte A1). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Im bidisziplinären Gutachten für die IV-Stelle vom 12. August
2021 (beigezogene IV-Akte 71 und 72) diagnostizierten Dr. med. E____, Facharzt
für Neurologie FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, einen Status nach Schnittverletzung am 22. Oktober 2018 an
der proximalen Phalanx des linken Mittelfingers mit Durchtrennung des
palmoradialen Gefäss-Nervenbündels, operativ revidiert am 15. Oktober 2018, und
im Verlauf Entwicklung eines Neuroms im Bereich der Koadaptionsstellen des
radialen Digitalnervs mit Entwicklung einer neuropathischen Reizsymptomatik und
Allodynie, im Verlauf weitestgehend chronifiziert. In psychiatrischer Hinsicht
gebe es keine gesundheitlichen Probleme mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (UV-Akte A98) hat die
Beschwerdegegnerin die Leistungen per 30. September 2021 eingestellt und sowohl
einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine
Integritätsentschädigung verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19.
Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28.
November 2022 (UV-Akte A123) ab.
II.
In der Beschwerde vom 16. Januar 2023 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der
Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 28. November 2022 und die Zusprache einer
Invalidenrente ab Oktober 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 10 %. Zudem sei eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 10 %, eventualiter basierend auf einer angemessenen
Integritätseinbusse, zuzusprechen. Eventualiter seien hinsichtlich des
Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung weitere Abklärungen
durchzuführen; alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter wird die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest, ebenso wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik. Die
Beschwerdeführerin verzichtet am 5. September 2023 auf eine weitere
Stellungnahme.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 wird
die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer amtlichen Erkundigung
gebeten, die IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.
IV.
Am 20. September 2023 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Linkshänderin,
Rechtshänderin oder Beidhänderin ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
sei Linkshänderin, die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung,
die Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
rechtsdominante Beidhänderin. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine
Abklärung der Händigkeit möglich sei und vertritt daher die Auffassung, ein
solches Beweismittel für die Abklärung stünde daher nicht zur Verfügung. Die
Testung würde heute von vornherein zu keinem verwertbaren Resultat führen, da
die Beschwerdeführerin mit der linken Hand eingeschränkt sei. Die
Beschwerdeführerin sei bereits befragt worden und dies habe zu
widersprüchlichen Angaben in den Akten geführt. Der im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens angefragte Neurologe Dr. med. G____ habe in seiner
Beurteilung vom 31. März 2023 (UV-Akten M44) bestätigt, dass die medizinische
Wissenschaft keine Untersuchungsmethode anbieten könne, mit der die Händigkeit
der Beschwerdeführerin heute, nach der erlittenen Verletzung, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit objektiv nachvollziehbar bewiesen werden könne. Die
Abklärungspflicht sei daher nicht verletzt. Die erstbehandelnde Ergotherapeutin
habe im Statusblatt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar
rechtsdominant sei, daneben aber auch viele Arbeiten links verrichte (UV-Akten
M41 S. 18 und M48). In Anbetracht der Verletzung an der linken Hand, der
schwankenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer HHHändigkeit
und der übereinstimmenden Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der
Ergotherapeutin, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin eine rechtsdominante Beidhänderin sei.
Die Befragung der Beschwerdeführerin habe von Anfang an zu
widersprüchlichen Angaben in den Akten geführt. So fänden sich bereits in den
ersten fünf Tagen nach dem Unfall beide Möglichkeiten der Händigkeit (UV-Akten
M8 und M13), im Haushaltsabklärungsbericht der IV vom 5. November 2019 sei als
subjektive Angabe der Beschwerdeführerin protokolliert worden, sie sei
Rechtshänderin. Anlässlich des Erstgesprächs Frühintervention vom 25. Juni 2019
habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie «normalerweise Linkshänderin» sei.
Ihren späteren Aussagen komme rechtsprechungsgemäss ein geringerer Beweiswert
zu als den Aussagen der ersten Stunde. Der Hausarzt habe am 24. September 2021
ebenfalls vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei.
2.2.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie bei der
Begutachtung keinen Dolmetscher beigezogen habe, weil sie anwaltlich nicht
vertreten gewesen sei, und dass eine Verständigung auf Deutsch mit ihr sehr
schwierig sei, weswegen es denkbar sei, dass die unterschiedlichen Angaben
aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme entstanden seien.
Möglicherweise sei dies auch auf eine Beidhändigkeit zurückzuführen, sie
schreibe aber mit links, sodass sie zumindest linksdominante Beidhänderin sei.
2.3.
Die Parteien sind sich darin einig, dass auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. E____ und F____ abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein.
3.2.
Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4.). Was zu beweisen
ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27.
Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3).
3.3.
Berichte versicherungsinterner Fachpersonen oder solcher, die von
der Versicherung beauftragt wurden, genügen den Anforderungen an die
Beweiswürdigung, wenn keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Hinsichtlich des Beweiswerts
eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und
nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1.
Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, führte im
bidisziplinären Gutachten vom 12. August 2021 (IV-Akte 71) aus, dass nicht
sicher definiert werden könne, welche Händigkeit die Beschwerdeführerin
aufweise. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie Rechtshänderin sei, dann könne
sie prinzipiell die betriebsübliche Arbeitszeit mit einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 30 % arbeiten. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie
Linkshänderin sei, sei die Zumutbarkeit der Anwesenheit unverändert, aber mit einer
Leistungsfähigkeit von 50 %. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, die
vorwiegend ohne Einsatz der Hände, wie beispielsweise Schreibtätigkeiten,
alternativ vorwiegend mit einer Hand bzw. möglichst ohne Belastung der linken
Hand, durchgeführt werden könne und kein eigentliches bimanuelles Arbeiten oder
Heben und Tragen von Gewichten erfordere. Die linke Hand solle nur ab und zu
als Hilfshand eingesetzt werden müssen. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie
Rechtshänderin sei, könne in einer angepassten Tätigkeit die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bei betriebsüblicher Arbeitszeit auf höchstens 10 % bzw. bei
Linkshändigkeit auf 20 % geschätzt werden.
4.2.
Im Austrittsbericht des H____ vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 24 S.
28) ist folgendes festgehalten: «Schnittwunde Dig. 3 Hand links (Dominant) mit
gewaschenem Messer aus Geschirrwaschmaschine», im Operationsbericht des H____
vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 24 S. 26) ist vermerkt, die Beschwerdeführerin
sei Rechtshänderin («Die ansonsten gesunde Rechtshänderin zog sich bei
Küchenarbeit …»). Die erstbehandelnde Ergotherapeutin, H____, kreuzte im
Statusblatt (UV-Akte M48) an «links» bei betroffener Hand und «rechts» bei
dominanter Hand, fügte hier aber dazu «Schreiben und viele Arbeiten links». Die
ergotherapeutische Behandlung begann am 8. November 2018. Im Bericht über die
Erstkonsultation bei der Anästhesie des H____ vom 24. Dezember 2018 (IV-Akte
100 S. 13) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei.
Anlässlich der neurologischen Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls
angegeben, Linkshänderin zu sein (Neurologisches Gutachten vom 12. August 2021,
IV-Akte 71 S. 16). Der Gutachter präzisierte in seiner Beurteilung in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit, es sei problematisch, dass er nicht genau klären habe
können, ob die Beschwerdeführerin nun tatsächlich Linkshänderin sei oder aber
Rechtshänderin oder auch rechtsdominante Ambidextra, worauf auch Hinweise
bestünden. Die Händigkeit sei nie genauer abgeklärt worden und könne vom
Gutachter im Rahmen des Gutachtens nicht zweifelsfrei festgestellt werden
(IV-Akte 71 S. 24).
4.3.
Anlässlich des Erstgesprächs Früherfassung vom 15. Juni 2019
(IV-Akte 26) bei der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin angegeben,
Linkshänderin zu sein: «Die rechte Hand sei jetzt überlastet, weil sie alle
Aktivitäten mit der rechten Seite ausführe. Normalerweise ist sie
Linkshänderin.» Im Haushaltsabklärungsbericht der IV vom 5. November 2019
(IV-Akte 41) wiederum ist angegeben, sie sei Rechtshänderin.
4.4.
Am 24. September 2021 (BAB M42) antwortete der Hausarzt Dr. med. I____
auf die Frage nach der Händigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie
Rechtshänderin sei. Der RAD schloss mit Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte
75) aufgrund der unterschiedlichen Angaben darauf, dass die Beschwerdeführerin
eine mehr oder weniger beidseitig identische Dominanz aufweise (Seite 4 des
Berichts).
4.5.
Der Hausarzt Dr. med. I____ hat auf das Email vom 12. Januar 2023
(Beschwerdebeilage 3) mit der Frage nach der Händigkeit schliesslich
handschriftlich festgehalten, es sei ihm als Hausarzt nicht möglich zu sagen,
ob die Beschwerdeführerin Linkshänderin oder Rechtshänderin sei.
4.6.
Die Angaben in den Akten zur Händigkeit der Beschwerdeführerin sind
widersprüchlich. Bei der Angabe des Operateurs ist zu berücksichtigen, dass als
Operateur die Händigkeit nicht im Fokus seiner Abklärungen stand, sondern die
operative Versorgung des verletzten Fingers. Dem Bericht der Ergotherapeutin
(UV-Akte M48) ist immerhin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl
links schreibt und links viele Arbeiten ausführt. Warum sie davon ausgeht, dass
die dominante Hand die rechte sei, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie schreibe mit links und habe auch mit der
linken Hand die Geschirrspülmaschine ausgeräumt. Es ist mit dem Gutachter einig
zu gehen, dass die Frage der Händigkeit nicht abgeklärt worden ist bzw. eine
allfällige Abklärung der Ergotherapeutin nicht in einer Weise dokumentiert ist,
dass die Angaben nachvollzogen werden können. Immerhin ist darauf hinzuweisen,
dass im Austrittsbericht des H____ vom 22. Oktober 2018, der sich auf die
Erstkonsultation bezieht, festgehalten ist, dass die linke Hand die dominante
sei. Bei Heranziehen der sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist daher von
einer Linkshändigkeit auszugehen. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen
Angaben kann jedoch nicht zweifelsfrei auf diese abgestellt werden.
4.7.
Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die unterschiedlichen
Angaben zur Links- und Rechtshändigkeit vor, dass diese auf sprachliche
Schwierigkeiten zurückzuführen seien. Sprachliche Schwierigkeiten sind bei der
Beurteilung dieser Frage mitzuberücksichtigen. Hinweise auf
Verständigungsschwierigkeiten sind beispielsweise im Bericht von Dr. med. J____,
Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom 22. März 2019 (IV-Akte 24 S. 31) zu
finden. Hier hatte er Schwierigkeiten mit dem Hausarzt bezüglich der
Schmerzmedikation festgestellt. Auch die Ergotherapeutin hielt im
Verlaufsbericht fest, dass es Verständigungsschwierigkeiten gebe (siehe UV-Akte
M50 Blatt Nr. 5). Im Verlaufsbericht des H____ vom 18. September 2020,
Anästhesie Schmerztherapie, wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es im
Verlauf der aktuellen Behandlung immer wieder zu Kommunikationsdefiziten
gekommen sei. Es ist daher denkbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich von
Untersuchungen angegeben hatte, Rechtshänderin zu sein, weil sie nach der
Verletzung die Arbeiten mit der rechten Hand ausführte.
4.8.
Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in der
Aktenbeurteilung vom 31. März 2023 (M44) fest, dass die Händigkeit
üblicherweise mit Fragebogen bestimmt werde und hierzu in der Regel vier
Tätigkeiten abgefragt würden. Er erläutert im Folgenden die unterschiedlichen
Testverfahren und äussert die Ansicht, dass es im konkreten Fall medizinisch
nicht möglich sei, aufgrund der konkreten Art der Behinderung und aufgrund der
statistischen Unschärfe der Untersuchungsmethoden die Händigkeit mit dem Grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Er begründet dies damit,
dass dem neurologischen Gutachten entnommen werden könne, dass die
Beschwerdeführerin ihren linken Arm und ihre linke Hand nur in sehr
eingeschränktem Ausmass einsetze. Dadurch werde die Prüfung der Händigkeit mit
den dargelegten Methoden voraussichtlich verunmöglicht. Es sei zu erwarten,
dass bei einer Testung die linke Hand ebenfalls nur eingeschränkt eingesetzt
werden könne. Entsprechend könnten die Tätigkeiten mit der rechten Hand besser
ausgeübt werden als mit der linken. Das würde aber nicht automatisch bedeuten,
dass sie Rechtshänderin sei. Kein medizinisches Testverfahren sei
hundertprozentig zuverlässig. Die diagnostische Unsicherheit wirke sich
besonders stark aus, wenn die untersuchte Eigenschaft selten sei. Je seltener
die untersuchte Eigenschaft, wie hier die Linkshändigkeit, desto häufiger
würden die falsch positiven Resultate im Vergleich zu den richtig positiven
Resultaten.
4.9.
Die genannten Argumente überzeugen nicht. Es wird an der die
Händigkeit untersuchenden Person liegen, alle Aspekte in die Untersuchung und
die dazugehörende Befragung bzw. Anamnese miteinzubeziehen. Der
Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG, wonach der Versicherungsträger die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt, kann jedoch nicht dazu
führen, von vornherein eine Abklärung als unmöglich zu betrachten. Zum einen
ist die ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin zum Gebrauch der Hände
vor dem Unfall möglich. Eine solche ist bisher in den Akten nicht festgehalten.
Zum anderen hat Dr. med. G____ Untersuchungsverfahren beschrieben, die es sehr
wohl erlauben, auch bei der Beschwerdeführerin die Händigkeit zu bestimmen, wie
beispielsweise die Messung von «Tapping» und der «Nine-Hole Peg Test». Beim
ersten Test ist Voraussetzung, dass ein Finger normal eingesetzt werden kann,
beim zweiten Test ist Voraussetzung, dass der Daumen und ein weiterer Finger
normal eingesetzt werden kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin
grundsätzlich der Fall. Es gibt jedoch auch andere Testverfahren, wie z.B. der
Hand-Dominanz-Test, und es gibt auch Tätigkeiten, die zur Händigkeitsbestimmung
besonders geeignet sind. Des Weiteren übersieht Dr. med. G____, dass das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine hundertprozentige
Zuverlässigkeit erfordert. Auch dann, wenn die untersuchte Eigenschaft selten
ist, und sich somit die Gefahr eines falsch positiven Resultats erhöht, so ist
doch zu beachten, dass die Ausführungen des Neurologen annehmen lassen
(«Entsprechend könnten die Tätigkeiten mit der rechten Hand besser ausgeübt
werden als mit der linken.»), dass sich eher ein falsch positives Ergebnis
zugunsten der rechten Hand ergebe und somit zu einem Ergebnis führt, das die
Beschwerdegegnerin bereits als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen hat,
nämlich von einer Rechtshändigkeit auszugehen. Diese Wahrscheinlichkeit darf daher
nicht dazu führen, es der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen, das gemäss den
Ausführungen von Dr. med. G____ unwahrscheinlichere Ergebnis nachzuweisen, nämlich
dass die dominante Hand die linke sein könnte. Immerhin ist aus den
Ausführungen des Neurologen der Schluss zu ziehen, sollte das
Untersuchungsergebnis zum Ergebnis führen, die linke Hand sei dominant, dies
mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein richtig positives Resultat ist.
4.10.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
die Händigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend abgeklärt hat, weswegen
diese eine umfassende Abklärung bei einer geeigneten Fachperson zu veranlassen
hat unter Einbezug einer ausführlichen Anamnese zur Händigkeit, dies aufgrund
der dokumentierten Sprachschwierigkeiten unter zwingendem Beizug einer
Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers.
5.
5.1.
Strittig ist im Weiteren die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.
5.2.
Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.
1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.
5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der
Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E.
5b/bb-cc).
5.3.
Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang
nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf
die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E.
5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende
Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit
den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale
Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).
5.4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe einen
leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Das Tätigkeitsprofil der
Beschwerdeführerin sei ziemlich eingeschränkt. Bei faktischer Einhändigkeit
oder bei Beschränkungen der dominanten Hand als Zudienhand sei ein leidensbedingter
Abzug von 20 bis 25 % angezeigt. Zudem sei ihre Herkunft, ihr
Aufenthaltsstatus, ihr Alter, ihr langjähriges Arbeitsverhältnis sowie der
Umstand, dass sie in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig sei, zu berücksichtigen.
Zusätzlich habe sie ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen realisiert,
das ausnahmsweise nicht parallelisiert werde, da ein GAV für das Gastgewerbe
vorliege. Ein leidensbedingter Abzug von 25 % sei daher angezeigt.
5.5.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Einschränkung der linken Hand
sei bereits in der reduzierten Leistungsfähigkeit enthalten, weswegen diese
nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen
könne, denn dies würde zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen.
5.6.
Bezüglich den Einschränkungen durch die von der Beschwerdegegnerin
als unfallkausal anerkannten Beschwerden an der dominanten Hand besteht eine
konstante Praxis des Bundesgerichts. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet
demnach sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu
betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können,
genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (siehe etwa Urteile
des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.2.1; vom 3. März
2010, 8C_810/2009, E. 2.6.4 und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2). Zu
denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen
Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27.
August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin stehen
demnach auch mit ihren Beschwerden an der linken Hand, sollte sich diese als
die dominante Hand erweisen, noch genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung.
5.7.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine
faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand
einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts vom
14. Mai 2018, 8C_744/2017, E. 5.2; vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E.
4.2.2.3 und vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 und 3.3.3). Zu
bedenken ist allerdings, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit
oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 bis 15 % als angemessen bezeichnet
hat (Urteile vom 7. April 2016, 9C_783/2015, E. 4.6 und vom 23. März 2009,
8C_971/2008, E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil vom 16. April 2018, 8C_471/2017, E.
5). Es ist daran zu erinnern, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls
gesamthaft zu betrachten sind (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75
E. 5b/bb-cc).
5.8.
Die Beschwerdeführerin kann ihre linke Hand für sehr leichte Tätigkeiten
noch einsetzen. Von einer funktionellen Einarmigkeit kann daher nicht
gesprochen werden, aber der Gutachter hat festgestellt, dass sie ihre linke
Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könne. Im Rahmen spezieller
Einschränkungen muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin vorwiegend
Tätigkeiten ohne Einsatz der Hände wie auch beispielsweise Schreibtätigkeiten,
alternativ vorwiegend mit einer Hand, bzw. möglichst ohne Belastung der linken
Hand zumutbar sind, die kein eigentlich bimanuelles Arbeiten oder Heben und Tragen
von Gewichten erfordern. Die linke Hand sollte nur ab und zu als Hilfshand
eingesetzt werden müssen. Ein Abzug ist daher aufgrund der Vielfalt an
Einschränkungen grundsätzlich gerechtfertigt. Diesen Einschränkungen ist mit
einem Abzug von 10 % jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Sollte sich
aufgrund der Abklärungen die linke Hand als die dominante erweisen, rechtfertigt
dies einen Abzug von 15 %, denn die Beschwerdegegnerin hat für eine
Einschränkung als nicht dominante Hand bereits einen Abzug von 10 %
vorgenommen und auch die IV-Stelle hat einen Abzug von 15 % anerkannt. Der
Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Einschränkungen der linken Hand
mit der höheren Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt werden, deswegen
rechtfertigt sich kein höherer Abzug. Mit dem Abzug soll nicht nur den
zusätzlichen Einschränkungen bei einer Linkshändigkeit Rechnung getragen
werden, sondern insbesondere auch der Schmerzsituation durch das Neurom (vgl.
unten Erw. 6.8.), die bei einer Verwendung der linken Hand als Zudienhand
zusätzlich ins Gewicht fällt.
5.9.
Schliesslich ist zu prüfen, ob weitere Merkmale einen Abzug
rechtfertigen. Dem Merkmal des Alters kommt bei der Beschwerdeführerin mit
Jahrgang 1970, zum Verfügungszeitpunkt 51 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis
des Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des
Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren
Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant).
Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus
(vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.3 und
vom 25. August 2017, 8C_403/2017, E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden
Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht einschlägig. Sie hat die
Niederlassungsbewilligung C und kann sich gemäss den Akten auf Niveau
Umgangssprache gut verständigen. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie
fällt somit ausser Betracht. Ihr ist ein Teilzeitpensum von mindestens
80 % zumutbar, weshalb kein Abzug aufgrund eines lohnsenkenden
Teilzeitpensums angezeigt ist. Schliesslich war die Beschwerdeführerin zum
Unfallzeitpunkt seit sechs Jahren im selben Betrieb tätig, weswegen ein Abzug
aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit nicht vordergründig in Betracht
kommt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann jedoch berücksichtigt werden, dass
mit einem Abzug von 15 % der Tatsache, dass eine Parallelisierung des
Lohnes unstrittig nicht in Frage kommt, besser Rechnung getragen werden kann.
5.10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die behinderungsbedingten
Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der
Höhe von 15 % angemessen Rechnung getragen wird und auch die IV-Stelle einen
Abzug in dieser Höhe vorgenommen hat. Validen- und Invalideneinkommen, welche
die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegt
hat, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sollten die zu tätigenden
Abklärungen eine Dominanz der linken Hand ergeben, wird die Beschwerdegegnerin
den Invaliditätsgrad bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % vom
Invalideneinkommen zu berechnen haben.
6.
6.1.
Schliesslich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung
zuzusprechen ist.
6.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Aktenbeurteilung von Dr. med.
G____ vom 2. Oktober 2021 könne nicht gefolgt werden, dem Gutachten von Dr.
med. E____ sei eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zu entnehmen. Die teilweise Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand sei bei der
Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die
Integritätsentschädigung hänge nicht vom Ausmass der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ab, sondern werde nach dem medizinischen Befund beurteilt.
6.3.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
6.4.
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
6.5.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3
zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen
Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet
werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c;
Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2023, 8C_316/2022, E. 6.1.1.).
6.6.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritäts-schadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 4.
Februar 2009, 8C_459/2008, E. 2.3).
6.7.
In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Oktober 2021 (UV-Akte M43) zur
Schätzung des Integritätsschadens führte Dr. med. G____, Facharzt für
Neurologie FMH, aus, Folge der unfallbedingten Nervenschädigung sei eine
verminderte Sensibilität der Haut am linken Mittelfinger. Angesichts der dokumentierten
Symptomausweitung sei hier eine veränderte Sensibilität in einem Gebiet
angegeben worden, das viel grösser sei, als dies mit der dokumentierten
Nervenschädigung angegeben werden könne. Es sei die radiale Seite, das heisst
die dem Daumen zugewandte Seite, eines Teils des Mittelglieds und des Endglieds
betroffen. Zusätzlich zur verminderten Sensibilität bestünden neuropathische
Schmerzen bzw. eine Neuralgie. Dabei habe durch die Behandlung erreicht werden
können, dass kein Ruheschmerz mehr bestehe. Es bestünden Schmerzen, wenn die
betroffene Haut berührt werde. Beim betroffenen Nerv handle es sich um einen
Ast des Nervus medianus. Dieser innerviere an der Hand Muskeln des
Daumenballens und sei für das Gefühl an Daumen, Zeige- und Mittelfinger und an
der dem Mittelfinger zugewandten Seite des Ringfingers zuständig. Insgesamt
würden also 3.5 Finger von diesem Nerv versorgt, jeweils auf der Seite der
Handfläche. Die motorische Funktion des Nervens sei für die Handfunktion
wichtig, weil diese Muskeln in der Steuerung des Daumens eine wichtige Rolle
spielen. Eine distale Medianuslähmung führe gemäss Tabelle 1 der Suva zu einem
Integritätsschaden von 15 %. Bei der Beschwerdeführerin sei die
Sensibilität an einem Viertel des Fingers betroffen, also ein Vierzehntel der
Fläche, die bei einer distalen Medianuslähmung betroffen sei. Ein motorischer
Ausfall bestehe nicht. Der Schaden sei daher geringer als 5 %.
6.8.
Auf diese ärztliche Beurteilung kann abgestellt werden. Sie
korreliert mit der umfassenden neurologischen Abklärung im Gutachten vom 12.
August 2021 (IV-Akte 71), gemäss der die Tatsache, dass sich im Bereich der
Koadaptationsstellen des durchtrennten Nervs ein Neurom gebildet habe, die
elektrisierenden Schmerzen insbesondere im Bereich des Mittelfingers der linken
Hand mit auch Ausstrahlungen gegen distal und proximal sowie die Allodynie in
diesem Bereich erklären könne. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erklären lasse sich aber die Schmerz-ausweitung mit teilweiser Ausbreitung auf
die gesamte linke Körperhälfte und auch die Permanenz der Schmerzen auch ohne
Berührungen oder Tätigkeit der linken Hand. Ebenfalls nicht erklärt werden
können die beklagten massiven Schmerzen circulär am Oberarm, wo man anlässlich
der Operation den Arm abgebunden habe. Alles in allem könne davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich immer noch an Schmerzen
insbesondere bei Berührungen vorwiegend im Bereich des linken Mittelfingers leide,
wobei es nicht möglich sei, das Ausmass genau zu quantifizieren. Auch der
Vergleich von Dr. med. G____ mit einer distalen Medianuslähmung erscheint
sachgerecht (Suva-Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den
oberen Extremitäten»). Zwar führt eine Medianuslähmung zu einem
Integritätsschaden von 20 % und nicht wie von Dr. med. G____ beschrieben
von 15 %, am Ergebnis des Vergleichs ändert dies jedoch nichts, da die
Schädigung nur einen Teil eines Fingers betrifft. Vergleicht man die Schädigung
mit der Suva-Tabelle 18 «Integritätsschaden bei Schädigung der Haut», nach der
die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens im Schweregrad dem
Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entsprechen müsste (5 %), zeigt sich,
dass die Beurteilung nicht zu beanstanden ist. Insgesamt kann daher davon
ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht erreicht
wird.
6.9.
Der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 erweist sich daher in
Bezug auf die Integritätsentschädigung als rechtens.
7.
7.1.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 28. November 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur
Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zur Abklärung der Händigkeit
bei einer geeigneten Fachperson im Sinne der Erwägungen und anschliessenden
Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit
der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 die Integritätsentschädigung
betrifft, ist die Verneinung einer solchen zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG)
7.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 aufgehoben, soweit er nicht die
Integritätsentschädigung betrifft, und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: