Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch Dr. D____, [...], Anwältin, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.5

Einspracheentscheid vom 28. November 2022

Händigkeit nicht ausreichend abgeklärt; leidensbedingter Abzug; Integritätsentschädigung

 

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Juli 2012 als Zimmermädchen im Hotel [...], Basel, und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten unfallversichert. Am 20. Oktober 2018 zog sich die Beschwerdeführerin beim Ausräumen des Geschirrspülers an der linken Hand eine schwere Schnittverletzung zu (Schadenmeldung UVG vom 24. Oktober 2018, UV-Akte A1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Im bidisziplinären Gutachten für die IV-Stelle vom 12. August 2021 (beigezogene IV-Akte 71 und 72) diagnostizierten Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Status nach Schnittverletzung am 22. Oktober 2018 an der proximalen Phalanx des linken Mittelfingers mit Durchtrennung des palmoradialen Gefäss-Nervenbündels, operativ revidiert am 15. Oktober 2018, und im Verlauf Entwicklung eines Neuroms im Bereich der Koadaptionsstellen des radialen Digitalnervs mit Entwicklung einer neuropathischen Reizsymptomatik und Allodynie, im Verlauf weitestgehend chronifiziert. In psychiatrischer Hinsicht gebe es keine gesundheitlichen Probleme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (UV-Akte A98) hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 30. September 2021 eingestellt und sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 (UV-Akte A123) ab.

II.       

In der Beschwerde vom 16. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 28. November 2022 und die Zusprache einer Invalidenrente ab Oktober 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 %. Zudem sei eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, eventualiter basierend auf einer angemessenen Integritätseinbusse, zuzusprechen. Eventualiter seien hinsichtlich des Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung weitere Abklärungen durchzuführen; alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik. Die Beschwerdeführerin verzichtet am 5. September 2023 auf eine weitere Stellungnahme.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 wird die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer amtlichen Erkundigung gebeten, die IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

IV.     

Am 20. September 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Linkshänderin, Rechtshänderin oder Beidhänderin ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Linkshänderin, die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rechtsdominante Beidhänderin. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine Abklärung der Händigkeit möglich sei und vertritt daher die Auffassung, ein solches Beweismittel für die Abklärung stünde daher nicht zur Verfügung. Die Testung würde heute von vornherein zu keinem verwertbaren Resultat führen, da die Beschwerdeführerin mit der linken Hand eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits befragt worden und dies habe zu widersprüchlichen Angaben in den Akten geführt. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefragte Neurologe Dr. med. G____ habe in seiner Beurteilung vom 31. März 2023 (UV-Akten M44) bestätigt, dass die medizinische Wissenschaft keine Untersuchungsmethode anbieten könne, mit der die Händigkeit der Beschwerdeführerin heute, nach der erlittenen Verletzung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv nachvollziehbar bewiesen werden könne. Die Abklärungspflicht sei daher nicht verletzt. Die erstbehandelnde Ergotherapeutin habe im Statusblatt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar rechtsdominant sei, daneben aber auch viele Arbeiten links verrichte (UV-Akten M41 S. 18 und M48). In Anbetracht der Verletzung an der linken Hand, der schwankenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer HHHändigkeit und der übereinstimmenden Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der Ergotherapeutin, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine rechtsdominante Beidhänderin sei.

Die Befragung der Beschwerdeführerin habe von Anfang an zu widersprüchlichen Angaben in den Akten geführt. So fänden sich bereits in den ersten fünf Tagen nach dem Unfall beide Möglichkeiten der Händigkeit (UV-Akten M8 und M13), im Haushaltsabklärungsbericht der IV vom 5. November 2019 sei als subjektive Angabe der Beschwerdeführerin protokolliert worden, sie sei Rechtshänderin. Anlässlich des Erstgesprächs Frühintervention vom 25. Juni 2019 habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie «normalerweise Linkshänderin» sei. Ihren späteren Aussagen komme rechtsprechungsgemäss ein geringerer Beweiswert zu als den Aussagen der ersten Stunde. Der Hausarzt habe am 24. September 2021 ebenfalls vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei.

2.2.          Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie bei der Begutachtung keinen Dolmetscher beigezogen habe, weil sie anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, und dass eine Verständigung auf Deutsch mit ihr sehr schwierig sei, weswegen es denkbar sei, dass die unterschiedlichen Angaben aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme entstanden seien. Möglicherweise sei dies auch auf eine Beidhändigkeit zurückzuführen, sie schreibe aber mit links, sodass sie zumindest linksdominante Beidhänderin sei.

2.3.          Die Parteien sind sich darin einig, dass auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E____ und F____ abgestellt werden kann.

 

 

3.                

3.1.          Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

3.2.          Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4.). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3).

3.3.          Berichte versicherungsinterner Fachpersonen oder solcher, die von der Versicherung beauftragt wurden, genügen den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.                

4.1.          Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, führte im bidisziplinären Gutachten vom 12. August 2021 (IV-Akte 71) aus, dass nicht sicher definiert werden könne, welche Händigkeit die Beschwerdeführerin aufweise. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie Rechtshänderin sei, dann könne sie prinzipiell die betriebsübliche Arbeitszeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % arbeiten. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie Linkshänderin sei, sei die Zumutbarkeit der Anwesenheit unverändert, aber mit einer Leistungsfähigkeit von 50 %. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, die vorwiegend ohne Einsatz der Hände, wie beispielsweise Schreibtätigkeiten, alternativ vorwiegend mit einer Hand bzw. möglichst ohne Belastung der linken Hand, durchgeführt werden könne und kein eigentliches bimanuelles Arbeiten oder Heben und Tragen von Gewichten erfordere. Die linke Hand solle nur ab und zu als Hilfshand eingesetzt werden müssen. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie Rechtshänderin sei, könne in einer angepassten Tätigkeit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei betriebsüblicher Arbeitszeit auf höchstens 10 % bzw. bei Linkshändigkeit auf 20 % geschätzt werden.

4.2.            Im Austrittsbericht des H____ vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 24 S. 28) ist folgendes festgehalten: «Schnittwunde Dig. 3 Hand links (Dominant) mit gewaschenem Messer aus Geschirrwaschmaschine», im Operationsbericht des H____ vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 24 S. 26) ist vermerkt, die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin («Die ansonsten gesunde Rechtshänderin zog sich bei Küchenarbeit …»). Die erstbehandelnde Ergotherapeutin, H____, kreuzte im Statusblatt (UV-Akte M48) an «links» bei betroffener Hand und «rechts» bei dominanter Hand, fügte hier aber dazu «Schreiben und viele Arbeiten links». Die ergotherapeutische Behandlung begann am 8. November 2018. Im Bericht über die Erstkonsultation bei der Anästhesie des H____ vom 24. Dezember 2018 (IV-Akte 100 S. 13) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei. Anlässlich der neurologischen Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls angegeben, Linkshänderin zu sein (Neurologisches Gutachten vom 12. August 2021, IV-Akte 71 S. 16). Der Gutachter präzisierte in seiner Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, es sei problematisch, dass er nicht genau klären habe können, ob die Beschwerdeführerin nun tatsächlich Linkshänderin sei oder aber Rechtshänderin oder auch rechtsdominante Ambidextra, worauf auch Hinweise bestünden. Die Händigkeit sei nie genauer abgeklärt worden und könne vom Gutachter im Rahmen des Gutachtens nicht zweifelsfrei festgestellt werden (IV-Akte 71 S. 24).

4.3.          Anlässlich des Erstgesprächs Früherfassung vom 15. Juni 2019 (IV-Akte 26) bei der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin angegeben, Linkshänderin zu sein: «Die rechte Hand sei jetzt überlastet, weil sie alle Aktivitäten mit der rechten Seite ausführe. Normalerweise ist sie Linkshänderin.» Im Haushaltsabklärungsbericht der IV vom 5. November 2019 (IV-Akte 41) wiederum ist angegeben, sie sei Rechtshänderin.

4.4.          Am 24. September 2021 (BAB M42) antwortete der Hausarzt Dr. med. I____ auf die Frage nach der Händigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie Rechtshänderin sei. Der RAD schloss mit Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte 75) aufgrund der unterschiedlichen Angaben darauf, dass die Beschwerdeführerin eine mehr oder weniger beidseitig identische Dominanz aufweise (Seite 4 des Berichts).

4.5.          Der Hausarzt Dr. med. I____ hat auf das Email vom 12. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 3) mit der Frage nach der Händigkeit schliesslich handschriftlich festgehalten, es sei ihm als Hausarzt nicht möglich zu sagen, ob die Beschwerdeführerin Linkshänderin oder Rechtshänderin sei.

4.6.          Die Angaben in den Akten zur Händigkeit der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich. Bei der Angabe des Operateurs ist zu berücksichtigen, dass als Operateur die Händigkeit nicht im Fokus seiner Abklärungen stand, sondern die operative Versorgung des verletzten Fingers. Dem Bericht der Ergotherapeutin (UV-Akte M48) ist immerhin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl links schreibt und links viele Arbeiten ausführt. Warum sie davon ausgeht, dass die dominante Hand die rechte sei, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie schreibe mit links und habe auch mit der linken Hand die Geschirrspülmaschine ausgeräumt. Es ist mit dem Gutachter einig zu gehen, dass die Frage der Händigkeit nicht abgeklärt worden ist bzw. eine allfällige Abklärung der Ergotherapeutin nicht in einer Weise dokumentiert ist, dass die Angaben nachvollzogen werden können. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Austrittsbericht des H____ vom 22. Oktober 2018, der sich auf die Erstkonsultation bezieht, festgehalten ist, dass die linke Hand die dominante sei. Bei Heranziehen der sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist daher von einer Linkshändigkeit auszugehen. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Angaben kann jedoch nicht zweifelsfrei auf diese abgestellt werden.

4.7.          Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben zur Links- und Rechtshändigkeit vor, dass diese auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen seien. Sprachliche Schwierigkeiten sind bei der Beurteilung dieser Frage mitzuberücksichtigen. Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten sind beispielsweise im Bericht von Dr. med. J____, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom 22. März 2019 (IV-Akte 24 S. 31) zu finden. Hier hatte er Schwierigkeiten mit dem Hausarzt bezüglich der Schmerzmedikation festgestellt. Auch die Ergotherapeutin hielt im Verlaufsbericht fest, dass es Verständigungsschwierigkeiten gebe (siehe UV-Akte M50 Blatt Nr. 5). Im Verlaufsbericht des H____ vom 18. September 2020, Anästhesie Schmerztherapie, wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es im Verlauf der aktuellen Behandlung immer wieder zu Kommunikationsdefiziten gekommen sei. Es ist daher denkbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich von Untersuchungen angegeben hatte, Rechtshänderin zu sein, weil sie nach der Verletzung die Arbeiten mit der rechten Hand ausführte.

4.8.          Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in der Aktenbeurteilung vom 31. März 2023 (M44) fest, dass die Händigkeit üblicherweise mit Fragebogen bestimmt werde und hierzu in der Regel vier Tätigkeiten abgefragt würden. Er erläutert im Folgenden die unterschiedlichen Testverfahren und äussert die Ansicht, dass es im konkreten Fall medizinisch nicht möglich sei, aufgrund der konkreten Art der Behinderung und aufgrund der statistischen Unschärfe der Untersuchungsmethoden die Händigkeit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Er begründet dies damit, dass dem neurologischen Gutachten entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren linken Arm und ihre linke Hand nur in sehr eingeschränktem Ausmass einsetze. Dadurch werde die Prüfung der Händigkeit mit den dargelegten Methoden voraussichtlich verunmöglicht. Es sei zu erwarten, dass bei einer Testung die linke Hand ebenfalls nur eingeschränkt eingesetzt werden könne. Entsprechend könnten die Tätigkeiten mit der rechten Hand besser ausgeübt werden als mit der linken. Das würde aber nicht automatisch bedeuten, dass sie Rechtshänderin sei. Kein medizinisches Testverfahren sei hundertprozentig zuverlässig. Die diagnostische Unsicherheit wirke sich besonders stark aus, wenn die untersuchte Eigenschaft selten sei. Je seltener die untersuchte Eigenschaft, wie hier die Linkshändigkeit, desto häufiger würden die falsch positiven Resultate im Vergleich zu den richtig positiven Resultaten.

4.9.          Die genannten Argumente überzeugen nicht. Es wird an der die Händigkeit untersuchenden Person liegen, alle Aspekte in die Untersuchung und die dazugehörende Befragung bzw. Anamnese miteinzubeziehen. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt, kann jedoch nicht dazu führen, von vornherein eine Abklärung als unmöglich zu betrachten. Zum einen ist die ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin zum Gebrauch der Hände vor dem Unfall möglich. Eine solche ist bisher in den Akten nicht festgehalten. Zum anderen hat Dr. med. G____ Untersuchungsverfahren beschrieben, die es sehr wohl erlauben, auch bei der Beschwerdeführerin die Händigkeit zu bestimmen, wie beispielsweise die Messung von «Tapping» und der «Nine-Hole Peg Test». Beim ersten Test ist Voraussetzung, dass ein Finger normal eingesetzt werden kann, beim zweiten Test ist Voraussetzung, dass der Daumen und ein weiterer Finger normal eingesetzt werden kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich der Fall. Es gibt jedoch auch andere Testverfahren, wie z.B. der Hand-Dominanz-Test, und es gibt auch Tätigkeiten, die zur Händigkeitsbestimmung besonders geeignet sind. Des Weiteren übersieht Dr. med. G____, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine hundertprozentige Zuverlässigkeit erfordert. Auch dann, wenn die untersuchte Eigenschaft selten ist, und sich somit die Gefahr eines falsch positiven Resultats erhöht, so ist doch zu beachten, dass die Ausführungen des Neurologen annehmen lassen («Entsprechend könnten die Tätigkeiten mit der rechten Hand besser ausgeübt werden als mit der linken.»), dass sich eher ein falsch positives Ergebnis zugunsten der rechten Hand ergebe und somit zu einem Ergebnis führt, das die Beschwerdegegnerin bereits als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen hat, nämlich von einer Rechtshändigkeit auszugehen. Diese Wahrscheinlichkeit darf daher nicht dazu führen, es der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen, das gemäss den Ausführungen von Dr. med. G____ unwahrscheinlichere Ergebnis nachzuweisen, nämlich dass die dominante Hand die linke sein könnte. Immerhin ist aus den Ausführungen des Neurologen der Schluss zu ziehen, sollte das Untersuchungsergebnis zum Ergebnis führen, die linke Hand sei dominant, dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein richtig positives Resultat ist.

4.10.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Händigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend abgeklärt hat, weswegen diese eine umfassende Abklärung bei einer geeigneten Fachperson zu veranlassen hat unter Einbezug einer ausführlichen Anamnese zur Händigkeit, dies aufgrund der dokumentierten Sprachschwierigkeiten unter zwingendem Beizug einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers.

5.                

5.1.          Strittig ist im Weiteren die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.

5.2.          Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). 

5.3.          Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

5.4.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Das Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin sei ziemlich eingeschränkt. Bei faktischer Einhändigkeit oder bei Beschränkungen der dominanten Hand als Zudienhand sei ein leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % angezeigt. Zudem sei ihre Herkunft, ihr Aufenthaltsstatus, ihr Alter, ihr langjähriges Arbeitsverhältnis sowie der Umstand, dass sie in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig sei, zu berücksichtigen. Zusätzlich habe sie ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen realisiert, das ausnahmsweise nicht parallelisiert werde, da ein GAV für das Gastgewerbe vorliege. Ein leidensbedingter Abzug von 25 % sei daher angezeigt.

5.5.          Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Einschränkung der linken Hand sei bereits in der reduzierten Leistungsfähigkeit enthalten, weswegen diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen könne, denn dies würde zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen.

5.6.          Bezüglich den Einschränkungen durch die von der Beschwerdegegnerin als unfallkausal anerkannten Beschwerden an der dominanten Hand besteht eine konstante Praxis des Bundesgerichts. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet demnach sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.2.1; vom 3. März 2010, 8C_810/2009, E. 2.6.4 und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin stehen demnach auch mit ihren Beschwerden an der linken Hand, sollte sich diese als die dominante Hand erweisen, noch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung. 

5.7.          Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018, 8C_744/2017, E. 5.2; vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3 und vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 und 3.3.3). Zu bedenken ist allerdings, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 bis 15 % als angemessen bezeichnet hat (Urteile vom 7. April 2016, 9C_783/2015, E. 4.6 und vom 23. März 2009, 8C_971/2008, E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil vom 16. April 2018, 8C_471/2017, E. 5). Es ist daran zu erinnern, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu betrachten sind (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). 

5.8.          Die Beschwerdeführerin kann ihre linke Hand für sehr leichte Tätigkeiten noch einsetzen. Von einer funktionellen Einarmigkeit kann daher nicht gesprochen werden, aber der Gutachter hat festgestellt, dass sie ihre linke Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könne. Im Rahmen spezieller Einschränkungen muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin vorwiegend Tätigkeiten ohne Einsatz der Hände wie auch beispielsweise Schreibtätigkeiten, alternativ vorwiegend mit einer Hand, bzw. möglichst ohne Belastung der linken Hand zumutbar sind, die kein eigentlich bimanuelles Arbeiten oder Heben und Tragen von Gewichten erfordern. Die linke Hand sollte nur ab und zu als Hilfshand eingesetzt werden müssen. Ein Abzug ist daher aufgrund der Vielfalt an Einschränkungen grundsätzlich gerechtfertigt. Diesen Einschränkungen ist mit einem Abzug von 10 % jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Sollte sich aufgrund der Abklärungen die linke Hand als die dominante erweisen, rechtfertigt dies einen Abzug von 15 %, denn die Beschwerdegegnerin hat für eine Einschränkung als nicht dominante Hand bereits einen Abzug von 10 % vorgenommen und auch die IV-Stelle hat einen Abzug von 15 % anerkannt. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Einschränkungen der linken Hand mit der höheren Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt werden, deswegen rechtfertigt sich kein höherer Abzug. Mit dem Abzug soll nicht nur den zusätzlichen Einschränkungen bei einer Linkshändigkeit Rechnung getragen werden, sondern insbesondere auch der Schmerzsituation durch das Neurom (vgl. unten Erw. 6.8.), die bei einer Verwendung der linken Hand als Zudienhand zusätzlich ins Gewicht fällt.

5.9.          Schliesslich ist zu prüfen, ob weitere Merkmale einen Abzug rechtfertigen. Dem Merkmal des Alters kommt bei der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1970, zum Verfügungszeitpunkt 51 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.3 und vom 25. August 2017, 8C_403/2017, E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht einschlägig. Sie hat die Niederlassungsbewilligung C und kann sich gemäss den Akten auf Niveau Umgangssprache gut verständigen. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Ihr ist ein Teilzeitpensum von mindestens 80 % zumutbar, weshalb kein Abzug aufgrund eines lohnsenkenden Teilzeitpensums angezeigt ist. Schliesslich war die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt seit sechs Jahren im selben Betrieb tätig, weswegen ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit nicht vordergründig in Betracht kommt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann jedoch berücksichtigt werden, dass mit einem Abzug von 15 % der Tatsache, dass eine Parallelisierung des Lohnes unstrittig nicht in Frage kommt, besser Rechnung getragen werden kann.

5.10.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % angemessen Rechnung getragen wird und auch die IV-Stelle einen Abzug in dieser Höhe vorgenommen hat. Validen- und Invalideneinkommen, welche die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegt hat, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sollten die zu tätigenden Abklärungen eine Dominanz der linken Hand ergeben, wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen zu berechnen haben.

6.                

6.1.          Schliesslich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung zuzusprechen ist.

6.2.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Aktenbeurteilung von Dr. med. G____ vom 2. Oktober 2021 könne nicht gefolgt werden, dem Gutachten von Dr. med. E____ sei eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die teilweise Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Integritätsentschädigung hänge nicht vom Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab, sondern werde nach dem medizinischen Befund beurteilt.

6.3.          Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.4.          Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.5.          Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2023, 8C_316/2022, E. 6.1.1.).

6.6.          Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritäts-schadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_459/2008, E. 2.3).

6.7.          In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Oktober 2021 (UV-Akte M43) zur Schätzung des Integritätsschadens führte Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, aus, Folge der unfallbedingten Nervenschädigung sei eine verminderte Sensibilität der Haut am linken Mittelfinger. Angesichts der dokumentierten Symptomausweitung sei hier eine veränderte Sensibilität in einem Gebiet angegeben worden, das viel grösser sei, als dies mit der dokumentierten Nervenschädigung angegeben werden könne. Es sei die radiale Seite, das heisst die dem Daumen zugewandte Seite, eines Teils des Mittelglieds und des Endglieds betroffen. Zusätzlich zur verminderten Sensibilität bestünden neuropathische Schmerzen bzw. eine Neuralgie. Dabei habe durch die Behandlung erreicht werden können, dass kein Ruheschmerz mehr bestehe. Es bestünden Schmerzen, wenn die betroffene Haut berührt werde. Beim betroffenen Nerv handle es sich um einen Ast des Nervus medianus. Dieser innerviere an der Hand Muskeln des Daumenballens und sei für das Gefühl an Daumen, Zeige- und Mittelfinger und an der dem Mittelfinger zugewandten Seite des Ringfingers zuständig. Insgesamt würden also 3.5 Finger von diesem Nerv versorgt, jeweils auf der Seite der Handfläche. Die motorische Funktion des Nervens sei für die Handfunktion wichtig, weil diese Muskeln in der Steuerung des Daumens eine wichtige Rolle spielen. Eine distale Medianuslähmung führe gemäss Tabelle 1 der Suva zu einem Integritätsschaden von 15 %. Bei der Beschwerdeführerin sei die Sensibilität an einem Viertel des Fingers betroffen, also ein Vierzehntel der Fläche, die bei einer distalen Medianuslähmung betroffen sei. Ein motorischer Ausfall bestehe nicht. Der Schaden sei daher geringer als 5 %.

6.8.          Auf diese ärztliche Beurteilung kann abgestellt werden. Sie korreliert mit der umfassenden neurologischen Abklärung im Gutachten vom 12. August 2021 (IV-Akte 71), gemäss der die Tatsache, dass sich im Bereich der Koadaptationsstellen des durchtrennten Nervs ein Neurom gebildet habe, die elektrisierenden Schmerzen insbesondere im Bereich des Mittelfingers der linken Hand mit auch Ausstrahlungen gegen distal und proximal sowie die Allodynie in diesem Bereich erklären könne. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklären lasse sich aber die Schmerz-ausweitung mit teilweiser Ausbreitung auf die gesamte linke Körperhälfte und auch die Permanenz der Schmerzen auch ohne Berührungen oder Tätigkeit der linken Hand. Ebenfalls nicht erklärt werden können die beklagten massiven Schmerzen circulär am Oberarm, wo man anlässlich der Operation den Arm abgebunden habe. Alles in allem könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich immer noch an Schmerzen insbesondere bei Berührungen vorwiegend im Bereich des linken Mittelfingers leide, wobei es nicht möglich sei, das Ausmass genau zu quantifizieren. Auch der Vergleich von Dr. med. G____ mit einer distalen Medianuslähmung erscheint sachgerecht (Suva-Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten»). Zwar führt eine Medianuslähmung zu einem Integritätsschaden von 20 % und nicht wie von Dr. med. G____ beschrieben von 15 %, am Ergebnis des Vergleichs ändert dies jedoch nichts, da die Schädigung nur einen Teil eines Fingers betrifft. Vergleicht man die Schädigung mit der Suva-Tabelle 18 «Integritätsschaden bei Schädigung der Haut», nach der die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entsprechen müsste (5 %), zeigt sich, dass die Beurteilung nicht zu beanstanden ist. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht erreicht wird.

6.9.          Der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 erweist sich daher in Bezug auf die Integritätsentschädigung als rechtens.

7.                

7.1.          Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zur Abklärung der Händigkeit bei einer geeigneten Fachperson im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 die Integritätsentschädigung betrifft, ist die Verneinung einer solchen zu bestätigen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG)

7.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 aufgehoben, soweit er nicht die Integritätsentschädigung betrifft, und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: