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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.6
Einspracheentscheid vom 6.
Dezember 2022
Rente
Tatsachen
I.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war als Tanzlehrerin bei
der D____ zu einem Pensum von 81.48% tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert (vgl. Schadenmeldung vom 4. Dezember 2017, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1 und AB 315). Gleichzeitig arbeitet die Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Pensums von 10.34% als Tanzlehrerin bei der E____ (AB 319, 321, 327 und 341). Am
1. Dezember 2017 verletzte sich die Beschwerdeführerin beim Ballettunterricht
die rechte Schulter (vgl. AB 1 und Fragebogen vom 5. Januar 2018, AB 10-11) und
zog sich eine Distorsion der Schulter rechts mit Ruptur der Supraspinatussehne
zu (vgl. Bericht des F____ vom 20. Dezember 2017, AB 7-8). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen
(vgl. u.a. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2018, AB 17). Nach
erfolgten (medizinischen) Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. Juni 2019 die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 1. Dezember 2017 per 31. März 2018 ein. Die unfallbedingten
Heilkosten würden weiterhin übernommen (AB 119-120). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 28. August 2019 (AB 128-130) und ergänzender
Begründung vom 28. Oktober 2019 (AB 135-139). In der Folge gab die
Beschwerdegegnerin bei der G____ Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten
in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie in
Auftrag (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020, AB 213). Im
Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre G____-Gutachten vom 15. Juni
2021 (AB 239-308) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10.
Dezember 2021 die Einsprache gut und kündigte an, sie werde über die
Leistungspflicht ab dem 1. April 2018 neu verfügen (AB 343-346). Mit Verfügung
vom 23. Juni 2022 teilte die Beschwerdegegnerin sodann mit, der Zeitpunkt des
Fallabschlusses sei auf den 14. Juni 2019 festzulegen. Die Taggelder und Heilkosten
würden per 14. Juni 2019 eingestellt. Auf die Rückforderung der darüber hinaus
erbrachten Leistungen werde verzichtet. Der Anspruch auf
Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im
Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden werde mangels Adäquanz von Anfang
an abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe weder Anspruch auf eine
UVG-Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (AB 357-365). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 23. August 2022 Einsprache (AB 401-403), welche
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 abwies (AB
422-430).
II.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2023 wird beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur
Festsetzung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin am
Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 7. Juni
2023 auf eine weitere Stellungnahme.
III.
Am 28. September 2023 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Vertreter und der
Vertreterin der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin ist befragt worden. Anschliessend sind die Parteien zum
Vortrag gekommen. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und
die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
IV.
Nach einer ersten Urteilsberatung am 28. September 2023,
anlässlich derer die Kammer des Gerichts über die Beschwerde in der Hauptsache
entschieden hat, findet die Verabschiedung des definitiven Urteils auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz zuständig
zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 stellt die
Beschwerdegegnerin fest, das Datum des Fallabschlusses als auch die Höhe der
Taggeldnachzahlungen würden nicht bestritten. Ebenso wenig sei strittig, dass
für die psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben
sei. Auch bestehe unstrittig kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Strittig und zu prüfen sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der
bleibenden unfallkausalen somatischen Einschränkungen an der rechten Schulter
einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Dabei sei insbesondere die
Festsetzung des Invalideneinkommens strittig. Gemäss dem Gutachten der G____
sei die Beschwerdeführerin eine rein instruierende / lehrende Tätigkeit in
einer Tanzschule zu 100% zuzumuten. Die aktuelle Tätigkeit bei der E____, in
welcher die Beschwerdeführerin ein Pensum von 10.34% wahrnehme und ein
Einkommen von Fr. 14'000.-- erziele, entspreche einer solchen Tätigkeit. Bei
der Anstellung handle es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis und der Lohn
entspreche keinem Soziallohn. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum könne die
Beschwerdeführerin somit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr.
135'333.35 erzielen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle sie
offenbar alle Anforderungen der E____, ansonsten diese wohl kaum die
Beschwerdeführerin weiter beschäftigen und ihr den vollen ungekürzten Lohn
auszahlen würde. Dass es sich dabei um ein freiwilliges Kursangebot handle, sei
nicht relevant, da die Beschwerdeführerin eben genau für diese Kurse angestellt
sei. Ein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bestehe bei dieser
Ausgangslage nicht. Selbst wenn die Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen
würden, hätte dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Bei den LSE seien die
Tabelle T1_tirage_skill_level 2018, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen,
Nr. 85, Kompetenzniveau 4, Erziehung und Unterricht beizuziehen. Dies ergebe
ein Invalideneinkommen von Fr. 112'272.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 117'191.40 oder Fr. 116'286.65 führe dies zu einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 4% bzw. 3% (AB 422-430).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei unzutreffend,
dass es sich bei der Tätigkeit bei der E____ um eine rein lehrende / instruierende
Tätigkeit handle. Die Beschwerdeführerin unterrichte an der E____ einen Kurs in
Modern Dance während drei Lektionen pro Woche. Dabei müsse die
Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin regelmässig
Tanzschritte bzw. –figuren vorzeigen. Es komme dabei regelmässig vor, dass die
Beschwerdeführerin gewisse Figuren aufgrund ihrer Schulterverletzung nicht
vorführen könne. Sie behelfe sich dann jeweils damit, dass sie mit Hilfe einer
Schülerin die Figuren demonstriere. Dass es sich bei der Tätigkeit als
Tanzlehrerin an der E____ um eine rein lehrende / instruierende Tätigkeit
handle, sei weltfremd. Es sei just die Aufgabe einer Tanzlehrerin, Tanzschritte
bzw. –figuren vorzuzeigen. Die Vorstellung, dass eine Tanzlehrerin nur dastehen
und ihren Schülerinnen und Schüler mit Worten das Tanzen beibringen solle, sei
hingegen reichlich absurd. Die Beschwerdeführerin könne die Stelle an der E____
lediglich behalten, weil es sich nur um drei Lektionen pro Woche und
insbesondere um ein Freifach handle. Aufgrund ihrer Schulterverletzung erhielte
die Beschwerdeführerin niemals ein ordentliches Pensum bzw. gar eine
vollzeitliche Anstellung für den Unterricht von Pflichtfächern an der E____.
Selbst wenn es der Beschwerdeführerin möglich wäre, uneingeschränkt zu
unterrichten, sei noch lange nicht erstellt, dass sie auch ein 100%-Pensum an
der E____ ausüben könne. Demgemäss sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens
die LSE beizuziehen. Da die Beschwerdeführerin über keine andere Ausbildung als
Ballett- bzw. Tanzlehrerin verfüge, müsse für die Ermittlung des
Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt werden. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei daher aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Rentenanspruch neu zu prüfen (Beschwerde
vom 23. Januar 2023).
2.3.
Unstreitig ist der Fallabschluss per 14. Juni 2019, die Höhe
der Taggeldnachzahlungen, der fehlende adäquate Kausalzusammenhang zwischen den
psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1. Dezember 2017 und der fehlende
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Streitig und zu prüfen ist indes,
ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat.
In diesem Zusammenhang steht insbesondere die Richtigkeit des
Einkommensvergleichs in Frage. Das Gutachten der G____ Begutachtung ist
unbestritten und gibt auch kein Anlass zur näheren Prüfung, bestehen doch keine
Hinweise, welche dessen Beweistauglichkeit in Frage zu stellen vermögen.
3.
3.1.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu
10% invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf
eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen).
3.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E.
4.1).
3.3.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist
nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592
E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades auf die medizinische Beurteilung der G____ Begutachtung,
wobei sie die psychischen Beschwerden infolge fehlender Adäquanz ausklammert.
Die wesentlichen Auszüge des G____-Gutachten werden nachfolgend kurz
dargestellt:
Mit polydisziplinärem G____-Gutachten vom 15. Juni 2021 stellen
die Experten Restbeschwerden Schulter rechts und Anpassungsstörung mit
ängstlichen und depressiven Symptomen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen als
unfall(teil-)kausale Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest.
Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Restbeschwerden im Bereich der
rechten Schulter keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr durchführen. Das
Bewegen des rechten Armes oberhalb der Horizontalen sei nur eingeschränkt
möglich. Aus fachorthopädischer Sicht bestünden Einschränkungen für das
wiederholte Halten der Arme über Kopf sowie für Tätigkeiten, welche eine
erhöhte Kraftentwicklung der oberen Extremität, z.B. das Abstossen vom Boden,
benötige. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht möglich. Mit dem
rechten Arm / Schulter sollen Gewichte von maximal 5 kg getragen / gehoben
werden. Es liege kein exaktes Belastungsprofil der Tätigkeit als Ballett- und
Tanzlehrerin vor. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beinhalte die
Tätigkeit jedoch unter anderem das Unterrichten von Kindern, wobei sie jeweils
die zu erlernenden Tanzschritte vortanzen müsse. Insbesondere beim klassischen
Ballett sei dabei eine Schultergürtel-Belastung durch forcierte Armbewegungen
und das Heben der Arme über der Horizontalen anzunehmen. Aus orthopädischer
Sicht sei diese Tätigkeit aufgrund des schultergürtelbelastenden Anteils als
ungünstig zu werten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Restbeschwerden bei
Rotatorenmanschettenläsion nach Supraspinatussehnenläsion im Bereich des
rechten Schultergelenkes sei plausibel. Die Gutachter gehen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei der sie die Tanzschritte vortanzen müsse
und entsprechend schultergürtelbelastende Tätigkeitsanteile durchführe, noch im
Pensum von maximal 50% ausüben könne. Eine rein instruierende Tätigkeit, bei
der die Beschwerdeführerin Erwachsene zum Tanzen anleite, ohne dass sie
entsprechenden Bewegungen mit den Armen vormache, sei hingegen rein somatisch
gesehen uneingeschränkt möglich (AB 247-256).
4.2.
Gestützt auf diese medizinische Beurteilung geht die
Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin könne eine rein
instruierende / lehrende Tätigkeit als Tanzlehrerin zu 100% ausüben. Zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades stützt sie sich für das Valideneinkommen auf
den bei der D____ erzielten Verdienst im Jahr 2017 in Höhe von Fr. 99'030.--
(AB 315), wobei sie die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 5'592.-- abzieht (AB 331).
Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019, Hinzurechnung des bei
der E____ erzielten Verdienstes in Höhe von Fr. 14'000.-- und Hochrechnung auf
ein 100%-Pensum bezifferte sie das Valideneinkommen mit Fr. 117'191.40. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens zieht die Beschwerdegegnerin den aktuell
generierten Lohn als Tanzlehrerin bei der E____ bei, bei welcher die
Beschwerdeführerin ein Pensum von 10.34% wahrnehme und ein Einkommen von Fr.
14'000.-- erziele (AB 319, 321, 327 und 341). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum
ergebe dies ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 135'333.35. Damit
habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 357-365
und AB 422-430).
4.3.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vorliegend zur
Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf das erzielte Einkommen bei der E____
in Höhe von Fr. 14'000.-- abgestellt und dieses auf ein 100%-Pensum
hochgerechnet werden (AB 319 und 327). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit lediglich in einem Pensum von 10.34%
wahrnimmt (AB 319, 321, 327 und 341). In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte,
eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades sei möglich und die Beschwerdeführerin
könnte zu einem Vollzeitpensum bei der E____ angestellt werden. Im Gegenteil, ist
vorliegend unter Berücksichtigung der Ausführungen anlässlich der Verhandlung
fraglich, ob es sich beim Tanzunterricht an der E____ überhaupt um eine
angepasste Tätigkeit im Sinne einer rein instruierenden Tätigkeit handelt, gibt
doch die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, in einem gewissen Ausmass
Bewegungen - auch über Kopf – auszuüben, wobei sie dies nicht während 8 Stunden
am Tag könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3-4). Gesamthaft betrachtet schöpft
die Beschwerdeführerin jedenfalls mit der Tätigkeit an der E____ ihre
Restarbeitsfähigkeit von 100% nicht voll aus. Sie ist daher zwecks voller
Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet, eine zusätzliche bzw. andere
Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014 [8C_7/2014],
E. 7), so dass das bei der E____ erzielte Einkommen nicht als Ausgangsbasis für
die Berechnung des Invalideneinkommens beigezogen werden kann.
Weiter kann der Beschwerdegegnerin in der Annahme, die Beschwerdeführerin
könnte eine rein instruierende / lehrende Tätigkeit als Tanzlehrerin zu einem
100%-Pensum wahrnehmen und realisieren, nicht gefolgt werden. Eine solche
Tätigkeit ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Ebenso
wenig als Nischenarbeitsplatz (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2020
[9C_15/2020] E. 6.1). Denn bei Laien ist es immer notwendig, dass Figuren
vorgezeigt werden. Insbesondere bei komplizierten Bewegungsabläufen im Rahmen
einer Choreografie – wie beispielsweise bei Bodenelementen mit Abstützen,
welche von der Beschwerdeführerin nicht mehr durchführbar sind – erscheint es
kaum vorstellbar, dass diese nur auf Anweisung hin durchgeführt werden. Es ist daher
mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass eine rein instruierende /
lehrende Tätigkeit als Tanzlehrerin realitätsfern ist. Die Gestaltung eines tauglichen
Tanzunterrichts für Laien würde sich unter diesen Umständen als unausführbar
erweisen. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Tanzlehrerin an der E____
in Rahmen eines 10.34%igen Pensums arbeitet, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage. Sie kann diese Kurse nur geben, weil sie auf
langjährige Teilnehmer zurückgreifen kann, welche die Bewegungsabläufe und
Figuren kennen. Zudem gibt sie diese Kurse nicht in einem zeitlich höheren
Umfang (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könnte eine rein instruierende Tätigkeit
als Tanzlehrerin im Rahmen eines 100%-Pensums ausüben. Dementsprechend kann zur
Ermittlung des Invalideneinkommens auch nicht auf die LSE-Tabelle
T1_tirage_skill_Level 2018, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen, Nr. 85
Erziehung und Unterricht, Kompetenzniveau 4 abgestellt werden, wie von der
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht.
Denn der Beschwerdeführerin ist es nicht mehr möglich, ihren angestammten Beruf
als Tanzlehrerin, auch nicht als rein instruierende Tanzlehrerin zu einem
Pensum von 100% auszuüben, so dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens
die Anwendung die LSE-Tabelle T1_tirage_skill_Level 2018, Privater und
öffentlicher Sektor, Frauen, Nr. 85 Erziehung und Unterricht, Kompetenzniveau 4
ausser Betracht fällt. Ohnehin bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass
rechtsprechungsgemäss in der Regel die Tabelle TA1 beizuziehen ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 6. August 2018 [8C_458/2017], E. 6.2.3. mit Hinweis auf
Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007 [9C_237/2007], E. 5.1)
Nach dem Dargelegten ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Schadenminderungspflicht zumutbar, einen Berufswechsel vorzunehmen und eine
leidensangepasste Tätigkeit zu 100% bzw. rund 90% auszuüben (Urteil des
Bundesgerichts vom 5. Juli 2017 [8C_121/2017], E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648;
129 V 460 E. 4.2 S. 463; 117 V 394 E. 4 S. 400; 115 V 38 E. 3d S. 53),
verdient sie doch in der angestammten Tätigkeit als Tanzlehrerin im Rahmen
eines medizinisch zumutbaren 50%-Pensums weniger als in einer leidensangepassten
Tätigkeit in einem 100%-Pensum. So würde sie als Tanzlehrerin – ausgehend von
den LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Nr. 85 Erziehung und Unterricht,
Kompetenzniveau 4 – nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen 2004 bis 2022, Nr. 85 Erziehung und Unterricht) und
Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 (0.9%, Tabelle T1.15, Sektor 3
Dienstleistungen) bei einem 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 50'785.-- generieren.
Bei einer leidensangepassten Tätigkeit indessen kann das Invalideneinkommen –
ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 100% – mit Fr. 72'332.-- beziffert
werden. Dabei ist auf die LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Nr. 86-88
Gesundheits- u. Sozialwesen abzustellen, hat doch die Beschwerdeführerin
anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2023 angegeben, dass sie nunmehr
in einer Kita arbeitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2021
[8C_269/2020], E. 5.3.). Dort nimmt sie als Springerin unter anderem Betreuungsaufgaben,
aber auch instruierende Tätigkeiten wahr (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1, 2
und 6). Aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht sodann hervor,
dass sie an der H____ zur diplomierten Tanzlehrerin ausgebildet wurde und über
ein Diplom als audiovisuelle Gestalterin verfügt (AB 73). Zudem war sie während
vieler Jahre als Lehrerin tätig und verfügt dementsprechend über eine grosse
Berufserfahrung in instruierenden Tätigkeiten (AB 288f.). Schliesslich war sie
als Tanzlehrerin auch mit der selbständigen Strukturierung und Organisation von
Tanzstunden konfrontiert. Angesichts dieser Berufsbiografie erscheint es
vorliegend als angezeigt, das Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten»,
beizuziehen. Dies ergibt – nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen 2004 bis 2022, Nr. 86-88 Gesundheits- u. Sozialwesen) und
die Nominallohnentwicklung 2019 von 0.9% (Tabelle T1.15, Sektor 3
Dienstleistungen) - ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 65'102.--. Da die
Beschwerdeführerin jedoch weiterhin zu einem Pensum von 10.34% als Tanzlehrerin
an der E____ tätig ist (AB 327) und dieses Einkommen auch beim Valideneinkommen
berücksichtigt wurde, erscheint es vorliegend als sachgerecht, den Verdienst von
Fr. 14'000.-- auch beim Invalideneinkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass
das vorerwähnte Ausgangsinvalideneinkommen auf ein Pensum von 89.6% umzurechnen
ist, was einem Verdienst von Fr. 58'332.-- in der leidensangepassten Tätigkeit
entspricht. Wird das Einkommen bei der E____ in Höhe von Fr. 14'000.-- (AB 327)
hinzuaddiert, kann das Invalideneinkommen gesamthaft mit Fr. 72'332.-- beziffert
werden.
4.4.
Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad neu zu berechnen: Dabei ist
festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen
in Höhe von Fr. 117'191.40 von der Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich
bestritten wird, indes steht im Zentrum der Streitigkeit der Anspruch auf eine
Invalidenrente. Vor diesem Hintergrund ist bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades zu beiden Vergleichseinkommen Stellung zu nehmen (Urteil des
Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [9C_303/2010] E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 125 V
413 E. 2b und d): In diesem Zusammenhang erweist sich das Valideneinkommen als
nicht gänzlich nachvollziehbar (AB 362). Zwar sind die in der Verfügung vom 23.
Juni 2022 dargelegten Zahlen mit Blick auf die Aktenlage plausibel (vgl. AB 315,
331 und 362), indes ist die Aufrechnung auf ein 100%-Pensum nicht korrekt
erfolgt. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 94'750.-- bei der D____ für ein
Pensum von 81.48% und einem Verdienst von Fr. 14'000.-- bei der E____ für ein
Pensum von 10.34% ergibt dies ein Gesamteinkommen von Fr. 108'750.-- bei einem
Pensum von 91.82%. Wird dies auf ein 100%-Pensum hochgerechnet, führt das zu
einem Valideneinkommen von Fr. 118'438.--. Verglichen mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 72'332.-- lässt sich eine Erwerbseinbusse von rund
39% errechnen. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 39%.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 23. Januar 2023
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben ist.
Der Beschwerdeführerin ist eine Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 39% ab 15. Juni 2019 zuzusprechen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass eine
Parteiverhandlung stattgefunden hat. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar
von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin
eine Invalidenrente ab 15. Juni 2019 entsprechend einer Erwerbseinbusse von 39%
zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% von Fr. 346.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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