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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , Dr. T.
Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.8
Einspracheentscheid vom 22.
Dezember 2022
Beschwerde abgewiesen. Zahlungen an
juristische Person erfolgten in Umgehungsabsicht.
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr [...] gegründet. Ihr
Gesellschaftszweck besteht primär in der Ausführung sämtlicher Fassade -,
Gipser- und Malerarbeiten. (vgl. Betriebsbeschreibung vom 17. April 2018,
Suva-Akte 7). Per 1. März 2018 wurden die Mitarbeitenden bei der
Beschwerdegegnerin unfallversichert (Suva-Akte 10).
b)
Im Jahr 2022 fand eine Betriebsrevision durch die Beschwerdegegnerin
statt (vgl. Schreiben Besuchsanzeige der Betriebsrevision vom 14. Februar 2022,
Suva-Akte 77). Die Beschwerdegegnerin verlangte in diesem Zusammenhang von der
Beschwerdeführerin die Rechnungskopien der gekennzeichneten Barzahlungen der
Jahre 2018 bis und mit 2020, namentlich alle Rechnungen der C____ GmbH (vgl.
E-Mail vom 19. Mai 2022, Suva-Akte 99, S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte
der Beschwerdegegnerin in der Folge die durch die C____ GmbH ausgestellten
Rechnungen für die fragliche Zeitperiode über eine Gesamthöhe von CHF
475'172.40 ein (Suva-Akte 99, S. 5 ff.; 101). Die Beschwerdeführerin führt
zudem an, dass die Barzahlungen im Rahmen von Aufträgen an die C____ GmbH
vergeben worden seien und keine entsprechenden schriftlichen Dokumentationen
bestünden (Suva-Akte 98, S. 5).
c)
Mit Schreiben vom 13. September 2022 (Suva-Akte 102) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Barzahlungen an die C____
GmbH als Zahlungen aus Akkordvergabe anzusehen und daher als unselbständige
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Die Zahlungen seien der
Beschwerdeführerin daher im Sinne von Zahlungen an Arbeitnehmer zu 100%
anzurechnen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die Rechnung nach Revision datiert vom 15. September 2022 (Suva-Akte 103) zu
und verlangte hierbei auf der Differenzlohnsumme von CHF 475'172.00 Prämien in
Höhe von CHF 32'317.35.
d)
Gegen die vorgenannte Rechnung erhob die Beschwerdeführerin am 13.
Oktober 2022 Einsprache (Suva-Akte 107) und reichte der Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang ein mit Werkvertrag betiteltes Dokument (Suva-Akte 109) vom
14. Dezember 2020 ein, welches die C____ GmbH als Unternehmerin und die
Beschwerdeführerin als Bestellerin auswies. Gestützt auf den Werkvertrag, bat
die Beschwerdeführerin, die Sozialversicherungsbeiträge bei der C____ GmbH zu
berechnen. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 22. Dezember 2022 (Suva-Akte 122) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2022.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 23. Mai
2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe mit der C____ GmbH
einen Werkvertrag abgeschlossen. Hieraus resultiere, dass die Arbeitsentschädigungen
in Höhe von CHF 475'175.40 als prämienpflichtiger Lohn der C____ GmbH zu
qualifizieren seien. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien
daher nicht von ihr zu entrichten und der Einspracheentscheid daher aufzuheben.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es
sich bei den an die C____ GmbH entrichteten Zahlungen um Akkordarbeiten handle.
Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien von der
Beschwerdeführerin zu entrichten.
2.3.
Zu beurteilen ist, ob die Vergabe von Gipserarbeiten durch die
Beschwerdeführerin an die C____ GmbH als Beizug einer juristischen Person zur
Ausführung von Arbeiten zu betrachten ist, wobei die Entschädigung nicht als
beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten wäre oder aber die an die C____
GmbH erfolgten Entschädigungen im Rahmen unselbstständiger Akkordarbeit
erfolgten und die auf die entrichteten Zahlungen entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz
beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im
Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt
(Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982. [UVV, SR 832.202] vgl. Art. 5 und 12 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1986 [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR
831.101]).
3.2.
Art.
10 ATSG hält fest, dass als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen gelten,
die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn
nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist rechtsprechungsgemäss zu betrachten, wer um
des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder
weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein
eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft
ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein
Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner
Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der
Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform
wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden
internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_97/2013 vom
18. Juni 2013 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Akkordantinnen und Akkordanten sind im Allgemeinen
Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn der AHV/IV und
EO [WML] gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2023, Rz 4022, Urteil des Bundesgerichts
8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1). Als selbstständig Erwerbende können
Akkordantinnen und Akkordanten dann qualifiziert werden, wenn entweder der
Bestand einer Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von
Drittaufträgen nachgewiesen ist. Kann keines dieser Merkmale eindeutig bejaht
werden, können der Eintrag im Handelsregister, der Abschluss eines
Unfallversicherungsvertrages, der Abschluss eines Versicherungsvertrages
betreffend Betriebshaftpflicht, die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von
Gewerbebetreibenden und die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedruckten
Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen sowie der
Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefonbuch und dergleichen berücksichtigt
(a.a.O. Rz 4023 ff.) werden.
3.4.
Massgeblicher Lohn kann nur an Unselbständige ausgerichtet werden (BGE
133 V 498 E. 5.1) Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in
unselbständiger Stellung auf unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der
massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,
Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und
ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen
Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinerlassenenversicherung [AHVG], SR 831.10). Nicht nur
unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit stellt beitragspflichtiges
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, sondern grundsätzlich jede
Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen
wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der
Beitragspflicht ausgenommen ist. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur
Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463,
469 E. 6.1, BGE 131 V 444, 446 E. 1.1 und BGE 126 V 221, 222 f. E. 4a sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1.).
3.5.
Ein
Arbeitgeber kann eine Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte
Arbeitnehmende ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten
oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene
Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete
Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer
juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1;
vgl. E. 3.4 hiervor). Mit einer juristischen
Person kann folglich kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, aus welchem
massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit generiert wird. Bei
Vergabe von Arbeiten an eine juristische Person ist grundsätzlich nicht die
Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den
die juristische Person an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet
(Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019
vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
3.6.
Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die
anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden
verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter
allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein
Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll
ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der
steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine
(rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den
Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und
lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn
das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde,
tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil des Bundesgerichts
8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.21; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H
20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen)
3.7.
Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird, wie das
Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann
eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1.
4.1.1. Bei der C____ GmbH handelte es sich gemäss den massgeblichen
Akten um eine GmbH, deren Zweck in der Ausführung von Malerarbeiten bestand (Suva-Akte
C____ GmbH 1). Anlässlich des Konkursverfahrens, welches wegen Mängel in der
Organisation eröffnet wurde, erfolgte eine Befragung von Herrn D____, einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH mit Einzelunterschrift.
Gemäss Angaben von Herrn D____ habe die C____ GmbH nie Angestellte gehabt und
er sei immer alleine tätig gewesen. Die C____ GmbH habe keine Maschinen, Geräte
oder Werkzeuge besessen (Suva-Akte C____ GmbH 9). Die an die zuständige
Ausgleichskasse gemeldete Lohnsumme für das Jahr 2020 betrug CHF 18'000.00
(Suva-Akte C____ GmbH 10).
4.1.2.
Die seitens der Beschwerdeführerin an die C____ GmbH geleisteten
Barzahlungen betrugen gemäss den vorliegenden Rechnungen im Jahr 2020 insgesamt
CHF 475'172.00. Auf den fraglichen Rechnungen ist jeweils das Objekt, an
welchem die Arbeiten erfolgten angegeben. Als Arbeitsleistungen sind stets diverse
Gipserarbeiten mit der Menge 1.00 vermerkt, wobei sich die Anzahl der
geleisteten Arbeitsstunden nicht aus den Rechnungen ergibt. Angaben bezüglich
Materialaufwand lassen sich den Rechnungen ebenfalls nicht entnehmen (Suva-Akte
99, S. 5 ff.). Schliesslich weisen alle Rechnungen den Vermerk «bar erhalten»
und die Unterschrift von D____ auf.
4.1.3.
In den Akten befindet sich ein als «Werkvertrag» bezeichnetes Dokument,
welches als Parteien die C____ GmbH als Unternehmerin und die
Beschwerdeführerin als Bestellerin ausweist. Als Gegenstand des Werkes wurden
sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten in der Form aufgelistet, dass die
Adressen, an welchen die Gipersarbeiten ausgeführt wurden, und die jeweils
ausgerichteten Beträge angegeben wurden. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des
Werkes wurde mit 14. Dezember 2020 angegeben. Weiter wurde der Werklohn (Summe
der aufgelisteten Rechnungen), ein Auskunftsrecht und eine Gerichtsstandsklausel
vereinbart.
4.2.
4.2.1. Aus den dargestellten Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin die auf den Rechnungen vermerkten Beträge alle direkt an D____
bezahlte. Dieser war als einziger Arbeitnehmer und Geschäftsführer bei der C____
GmbH angestellt. Zwar ist die allgemein übliche rechtliche Ausgestaltung der
eigenen Tätigkeit innerhalb einer juristischen Gesellschaft in grundsätzlicher
Weise weder als ungewöhnlich sachwidrig oder absonderlich zu bezeichnen, da es
einer Einzelperson ohne Weiteres erlaubt ist, sich der GmbH zu bedienen, um
eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (vgl. BGE 113 V 92 E. 4c). Auch andere
Motive wie die künftige Regelung der Nachfolge oder explizite
sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Überlegungen können sodann
als legitime Beweggründe hinzugezogen werden, die wirtschaftliche oder
unternehmerische Tätigkeit als einziger Gesellschafter einer GmbH auszuüben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2).
Allerdings wurden aber nachweislich der Akten die geflossenen Leistungen
beitragsrechtlich nicht anderweitig - als Lohn, den die C____ GmbH bezahlte -
abgerechnet, meldete Letztere doch im Jahr 2020 eine Lohnsumme von lediglich CHF
18'000.00.
4.3.2. Die im Recht liegenden Dokumente – Rechnungen der
Beschwerdeführerin an die C____ GmbH und der Werkvertrag vom 14. Dezember 2020
– lassen ferner einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Barzahlungen die Arbeitsleistungen von D____ (und oder anderen) natürlichen
Personen beglichen hatte und nicht Forderungen einer GmbH. Die C____ GmbH war für
Kunden der Beschwerdeführerin tätig und nicht Empfängerin von Direktaufträgen.
Angesichts dessen, dass die C____ GmbH gemäss Angaben von Herrn D____ nie
Personal beschäftigte und unter Berücksichtigung des Umfangs der für die
Beschwerdeführerin gemäss den Rechnungen geleisteten Arbeiten, ist auch nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die C____ GmbH
neben den für die Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten noch weitere
Arbeiten tätigte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die C____ GmbH ausschliesslich
für die Beschwerdeführerin tätig war. Hinzu kommt, dass die Rechnungen der C____
GmbH einen Detailierungsgrad aufweisen, welcher weit unter dem im
Geschäftsverkehr üblichen Masse liegt. So ist den Rechnungen weder zeitlicher
Umfang noch Art der ausgeführten Arbeiten zu entnehmen und es wurden keine
Materialkosten abgerechnet. Was den im Einspracheverfahren eingereichten
Werkvertrag vom 14. Dezember 2020 anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass es
sich hierbei um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt. Einerseits ergibt
sich dies aus der Datierung des Dokumentes. Andererseits gab die
Beschwerdeführerin im Vorfeld des Einspracheverfahrens selbst an, es bestünden
keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen ihr und der C____ GmbH. Zunächst
ist festzuhalten, dass ein erst nach Abschluss der Arbeiten erstellter
Werkvertrag nicht sinnstiftend ist, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines
entsprechenden Vertrages allfälligen künftigen Streitigkeiten vorzubeugen und
die Rechten und Pflichten der Parteien zu regeln. Sodann ist unter
Berücksichtigung der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde im Bereich des
Sozialversicherungsrechts praxisgemäss auf die erste Aussagen abzustellen, da
sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können, sind (BGE 121 V 45, 47 E. 2a). Dies
verhält sich vorliegend nicht anders. Doch auch inhaltlich vermag der
«Werkvertrag» nicht zu überzeugen. Das fragliche Dokument weist kein klar
definiertes Werk aus, was aber für die werkvertraglichen Haftungsfragen
Voraussetzung wäre (vgl. Art. 367 ff. OR). Eine fehlende Werkdefinition steht
ferner einer Genehmigung des Werkes durch den Besteller im Wege (vgl. Art. 370
OR), so dass das als Werkvertrag bezeichnete Dokument entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht zur Annahme führt, die Barzahlungen an die C____ GmbH
würden Zahlungen an eine juristische Person darstellen. Angesichts der gesamten
Umstände ist daher anzunehmen, dass die C____ GmbH im Verhältnis zur
Beschwerdeführerin keine unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Vielmehr drängt
sich die Annahme auf, dass es sich um Akkordarbeit handelt, wobei die
Beschwerdeführerin die Akkordgeberin und die C____ GmbH, respektive die die
Arbeiten ausführenden natürlichen Personen, die Akkordanten darstellen.
Anhaltspunkte, welche für eine ausnahmsweise Annahme der Selbstständigkeit der
Akkordanten sprechen ergeben sich aus den Akten keine.
4.3.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die
Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven nur dazu
diente, eine erhebliche Beitragsersparnis zu erreichen, weshalb die rechtliche
Selbstständigkeit der C____ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht
zum Tragen kommt. Die im Streit stehenden Barzahlungen sind daher als Entlöhnungen
für Akkordarbeiten für unselbständigerwerbende natürliche Personen zu
qualifizieren, welche der unfallversicherungsrechtlichen Prämienpflicht
unterliegen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Prämien in Höhe von CHF
32'317.35 zu bezahlen.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 zu schützen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: