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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.9
Einspracheentscheid vom 4. Januar
2023
Beschwerdegutheissung; weitere
Abklärungen erforderlich.
Tatsachen
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war als [...] bei der C____
AG (Beschäftigungsgrad 65%, Arbeitseinsatz regelmässig) durch die SUVA
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss
Schadenmeldung vom 26. April 2019 am 3. April 2019 beim [...] von Garderoben dem
nassen Boden ausgerutscht und auf ihre rechte Seite gefallen ist (vgl.
Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Kündigung, SUVA-Akte 7; Arztzeugnis UVG SUVA-Akte
16). Die Kündigung der Tätigkeit bei der C____ erfolgte einen Tag vor
Unfall (vgl. SUVA-Akte 7). Zum Unfallzeitpunkt war die Beschwerdeführerin
darüber hinaus als [...] bei der D____ GmbH erwerbstätig (SUVA-Akte 19). Durch
den Unfall zog sich die Beschwerdeführerin Verletzungen am rechten Ellenbogen,
Knie und an der rechten Schulter zu (a.a.O.). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen (SUVA-Akten 10 f., 28 und 40).
Am 14. Juni 2019 teilte Dr. E____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der Beschwerdegegnerin
mit, dass klinisch ein Verdacht auf ein CRPS ("Complex Regional Pain
Syndrome" = komplexes regionales Schmerzsyndrom) bestehe (SUVA-Akte 36). Anlässlich
der neurologischen Untersuchung der Versicherten vom 15. Oktober 2019 bestätigte
Dr. F____, Fachärztin FMH für Neurologie, die Diagnose eines CRPS (Bericht vom
17.10.2019, SUVA-Akte 79). Dr. G____, Fachärztin Handchirurgie und Chirurgie
FMH, bestätigte die Diagnose ebenfalls mit Bericht vom 28. November 2019
(SUVA-Akte 65).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 verneinte die SUVA eine
Leistungspflicht für die von der Versicherten geltend gemachten Kopf-, HWS- und
rechtsseitigen Kniebeschwerden. Hingegen anerkannte sie weiterhin eine
Leistungspflicht für die Unterarmproblematik rechts (SUVA-Akte 103). Vom 16. Januar
2020 bis 6. Februar 2020 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer
Rehabilitation in der Rehaklinik H____. Im Austrittsbericht verwarf sie die
Diagnose des CRPS, hielt demgegenüber eine auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten
fest (SUVA-Akte 121). Die gestützt darauf erfolgte teilweise
Leistungseinstellung (SUVA-Akte 125) nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 24. Juni 2020 (SUVA-Akte 135) zurück und tätigte weitere medizinische
Abklärungen.
Per 31. Juli 2020 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten
bei der D____ aufgelöst (SUVA-Akte 141).
Am 15. Oktober 2021 erstatteten Dr. I____, Chefarzt Zentrum für
Schmerzmedizin, und Dr. J____, Leitender Arzt Neurologie, beide [...]zentrum, im
Auftrag der SUVA Bericht (SUVA-Akte 216). Mit Stellungnahme vom 18. November
2021 äusserte sich der Kreisarzt Dr. K____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akte 218).
Vom 16. Dezember 2021 bis 7. Januar 2022 hielt sich die Beschwerdeführerin
erneut in der Rehaklinik H____ auf (SUVA-Akte 232).
Nach einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. K____
(Stellungnahme vom 10.02.2022, SUVA-Akte 236) stellte die SUVA mit Schreiben
vom 11. Februar 2022 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2022
ein und gab an, sie werde die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage prüfen
(SUVA-Akte 242).
Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 sprach die SUVA der
Beschwerdeführerin für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 3.
April 2019 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 10% zu (SUVA-Akte 250). Im Übrigen wurden die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung verneint,
es liege keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
vor (SUVA-Akte 252). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (SUVA-Akte
255 und 258), welche mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 abgewiesen
wurde (SUVA-Akte 266).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
Der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 sei aufzuheben und
es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag, zu geben; alsdann sei über die
Versicherungsleistungen neu zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt.
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.
März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Replik vom 5. Mai 2023.
Mit Duplik vom 19. Mai 2023 wiederholt die Beschwerdegegnerin
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2023 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit MLaw B____,
Rechtsanwalt, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 8. Juni 2023
die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem die Verfügung vom 25. Februar 2022 bestätigenden
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin
für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 3. April 2019 eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% zu. Einen
Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie mit der Begründung, es liege
keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor (SUVA-Akte
252). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Einschätzungen
des Kreisarztes Dr. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Februar 2022 (SUVA-Akte 236). Dieser
stütze sich einerseits auf die Beurteilung von Dr. I____, Chefarzt Zentrum für
Schmerzmedizin, und Dr. J____, Leitender Arzt Neurologie, beide [...]zentrum ([...]),
vom 15. Oktober 2021 (SUVA-Akte 216) und andererseits auf die Einschätzung der
Rehaklinik H____ vom 10. März 2020 (SUVA-Akte 121).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Ausführungen des
Kreisarztes Dr. K____ würden nicht zu überzeugen vermögen. Ohnehin genüge eine
kreisärztliche Beurteilung einzig aus chirurgischer Sicht nicht, weil die
Beurteilung eines organischen Schmerzsyndroms und die Abgrenzung zu
unfallfremden Pathologien eine polydisziplinäre Abklärung mit Beteiligung
Chirurgie, Neurologie, Anästhesie und Psychiatrie verlange (Beschwerde, Rz.
13). Zudem macht sie geltend, dass auch in der kreisärztlichen Beurteilung des
Integritätsschadens Widersprüche bestehen würden.
2.3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 3. April
2019 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob auf die
Einschätzungen des Kreisarztes Dr. K____ abgestellt werden kann, welche der
Leistungseinstellung zugrunde liegt.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt.
3.2.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE
125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, der von Dr. K____ herangezogene
Bericht von Dr. I____ und Dr. J____ fusse nicht auf sämtlichen Akten. Da sich Dr.
J____ nicht vertieft mit den ärztlichen Meinungen, welche das Vorliegen eines
CRPS bestätigen, auseinandergesetzt habe und weil er auf die stattgefundenen
Abklärungen gar nicht eingegangen sei, sei davon auszugehen, dass ihm diese Berichte
gar nicht vorgelegen hätten. Die Entwicklung der Befunde und die daraus
resultierende funktionelle Einschränkung seien in ihrem Verlauf nicht
nachvollziehbar dargestellt und allfällige nicht-kausale Beschwerden ungenügend
abgegrenzt (Beschwerde, Rz. 12). Die Beschwerdegegnerin habe dies auch im
Einspracheverfahren nicht nachgeholt (Beschwerde, Rz. 10). Ferner macht die
Beschwerdeführerin geltend, Dr. K____ äussere sich nicht mit der erforderlichen
Klarheit zu den funktionellen Auswirkungen der Restbefunde des CRPS
(Beschwerde, Rz. 11).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass der
Kreisarzt Dr. K____ aufgrund der Einschätzung von Dr. I____ und Dr. J____ einen
weiteren stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H____ veranlasst habe. Diese
Klinikärzte hätten ein nicht adäquates Schmerzverhalten und eine erhebliche
Symptomausweitung festgestellt. Dr. K____ ging sodann von einer regredienten
Symptomatik des CRPS aus bei einer zumindest temporären CRPS-Problematik. Die
bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, jedoch
seien unfallbedingt leichte Tätigkeiten ganztags möglich. Eine andere ärztliche
Zumutbarkeitsbeurteilung liege nicht vor (Beschwerdeantwort S. 7 f.).
4.3.
Bevor auf die Vorbringen im Einzelnen einzugehen ist, sind in einem
ersten Schritt die wichtigsten medizinischen Unterlagen kurz zusammenzufassen:
4.4.
4.4.1. Mit Arztbericht vom 14. Juni 2019 beschrieb Dr. E____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, "Vorderarm und Hand
rechts geschwollen im Vergleich zur Gegenseite, Druckdolenz im
Handwurzelbereich mit leicht livider Verfärbung und verstärkter venöser Zeichnung
unter Benutzung" und
hielt fest, klinisch bestehe ein Verdacht auf ein mögliches CRPS (SUVA-Akte 36).
4.4.2. Dr. G____, Fachärztin für Handchirurgie und Chirurgie FMH, stellte
anlässlich der Konsultation vom 26. August 2019 ebenfalls die Verdachtsdiagnose
CRPS und begründete dies mit einer deutlichen Schwellung des gesamten
Unterarmes, Handgelenkes und Handrückens sowie der Finger auf der rechten Seite
(SUVA-Akte 51, S. 1 und 2). In der Beurteilung führte sie aus, bis auf das
ausgeprägte Ödem bestünden keine eindeutigen Hinweise für trophische Störungen.
Die Budapest-Kriterien für die Diagnosestellung eines CRPS seien nicht gänzlich
erfüllt. Dennoch sei die reduzierte Beweglichkeit mit ausgeprägtem Ödem und
anhaltendem Schmerz, der durch das Anfangs-Trauma nicht erklärt werden könne,
suggestiv für ein CRPS (SUVA-Akte 51, S. 2).
4.4.3. Dr. L____ kam in der am 29. August 2019 durchgeführten MR-Arthrographie
Handgelenk und MRT Unterarm rechts zum Schluss, es bestehe kein Hinweis auf ein
CRPS (SUVA-Akte 57).
4.4.4. Anlässlich der Besprechung vom 10. September 2019 (vgl. Bericht,
SUVA-Akte 55) in der Agentur in [...] zeigte die Beschwerdeführerin eine im
Seitenvergleich deutlich geschwollene rechte Hand (vgl. SUVA-Akte 53).
4.4.5. Die Kreisärztin med. pract. M____ hielt am 20. September 2019 fest,
das ein CRPS momentan nicht bestätigt werden könne, da die Budapester Kriterien
nicht erfüllt seien (SUVA-Akte 54).
4.4.6. Mit Bericht vom 24. September 2019 hielt Dr. G____ an
der Verdachtsdiagnose eines CRPS fest (Bericht vom, SUVA-Akte 65). Ebenso Dr. E____
in seinem Bericht vom 11. November 2019 (SUVA-Akte 76).
4.4.7. Dr. F____, FMH Neurologie, stellte am 17. Oktober 2019 die Diagnose
eines CRPS (Bericht vom 17.10.2019, SUVA-Akte 79).
4.4.8. Dr. G____, Fachärztin für Handchirurgie und Chirurgie
FMH, hielt im Bericht vom 28. November 2019 fest, nach wie vor zeige sich eine deutliche
Schwellung des Armes und der Hand. In Zusammenschau aller Befunde bestehe bei
der Patientin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom, welches auf die
bisherigen konservativen Massnahmen nicht angesprochen habe (SUVA-Akte 82).
4.4.9. Gemäss neurologischen Bericht von med. pract. M____, vom
19. Dezember 2019 sei die Diagnose CRPS gesichert (SUVA-Akte 80).
4.5.
4.5.1. Vom 16. Januar 2020 bis 6. Februar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin
zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik H____ auf, wo mit
Austrittsbericht vom 10. März 2020 eine Kontusion des Ellbogens rechts mit
aktivierter Radiusköpfchenarthrose mit Schwellung des rechten Unterarms, eine
Ansatztendinose des Tuberculum majus rechts, ein Verdacht auf CRPS (26.08.2019
Budapester Kriterien nicht gänzlich erfüllt; 04.02.2020 Budapester Kriterien
erfüllt), eine Kontusion des rechten Knies, osteochondrale Läsionen
femoropatellar und medial am rechten Knie bei Lateralisierungstendenz der
Patella und beginnender Gonarthrose, anamnestisch eine Radiusköpfchenfraktur im
Jahr 2011 sowie ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert wurden (SUVA-Akte 121, S. 1). Dr. N____
und Dr. O____ führten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und
Eingliederungsperspektive aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung
beobachtet worden (SUVA-Akte 121, S. 2). Es sei davon auszugehen, dass bei
gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den
Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge
Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion
und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen
Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen
Belastbarkeit nicht verwertbar (a.a.O.). Weiter gaben sie bei der somatischen
Beurteilung an, im Vordergrund stünden distal betonte bewegungs- und
belastungsabhängige Schmerzen der rechten oberen Extremität mit Einschränkung
der Beweglichkeit und ausgeprägter Schwellung (SUVA-Akte 121, S. 3). Der Grund
für die Schwellung sei nach wie vor nicht klar nachvollziehbar bzw. erklärbar.
Man könne diese im Rahmen eines CRPS interpretieren, die gestellte Diagnose sei
aber kritisch zu hinterfragen. Auch wenn die Budapester Kriterien formal
erfüllt seien, gebe es 31% falsch positive Diagnosen. Ein denkbarer Grund und
von ihnen am ehesten für wahrscheinlich gehalten, sei die ausgesprochene
Schonhaltung und der Nicht-Einsatz des Armes. Therapeutisch habe sich die Patientin
aufgrund von Schmerzen leider nicht zu einem vermehrten Einsatz des Armes
bewegen lassen, sodass es eine Chance gegeben hätte, die Schwellung mittels
normalisierter Aktivität zu reduzieren. Die Patientin habe dies nicht zugelassen
(SUVA-Akte 121, S. 4).
4.5.2. Mit Bericht vom 29. Juni 2020 berichtete Dr. E____
weiterhin von einem Verdacht auf ein CRPS mit unklarer Schwellung Unterarm
rechts und massiven Schmerzen in der rechten oberen Extremität (SUVA-Akte 138).
4.5.3. Prof. Dr. P____, Leitender Arzt Schmerztherapie der [...]klinik [...],
untersuchte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 und prüfte die
Budapester-Kriterien, welche er als erfüllt erachtete, weshalb er ein seit
sechs Monaten bestehendes CRPS feststellte (SUVA-Akte 154). Am 15. Juli 2020
und am 16. Juli 2020 behandelte er die Beschwerdeführerin mit Infiltrationen
(SUVA-Akte 150).
4.5.4. Die Kreisärztin med. pract. M____ erachtete ein CRPS in ihrer Stellungnahme
vom 10. September 2020 erneut als ausgewiesen (SUVA-Akte 155).
4.5.5. Dr. Q____ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 fest,
seiner Ansicht nach sei gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik H____ die
Diagnose eines CRPS im Abgleich mit den Budapester Kriterien im Februar 2020
gesichert. Er sehe diese Diagnose auch im Zusammenhang mit dem Ereignis, da
schon recht zeitnah Beschwerden dokumentiert seien, die typisch für ein CRPS seien,
auch wenn das Vollbild eines CRPS im Herbst 2019 noch knapp verfehlt worden sei.
Die Behandlungen würden zweckmässig erscheinen, die Versicherte sei in spezialisierter
Schmerztherapie, aber leider noch nicht erfolgreich. Darüberhinausgehende
Massnahmen könne er zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorschlagen (SUVA-Akte 164).
4.5.6. In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021 äusserte sich Dr. Q____ dahingehend,
dass das Problem beim CRPS sei, dass man den Verlauf nicht vorhersagen könne. Vom
vollständigen Abklingen nach einer gewissen Zeit bis zu chronischen Beschwerden
mit erheblichen Einschränkungen sei alles möglich. An Beschwerden würden nach
Dossier Schmerzen und Funktionseinschränkungen am rechten Arm vorliegen, die invalidisierend
seien (SUVA-Akte 179).
4.5.7. Dr.R____, Oberarzt, Schmerztherapie [...], hielt im Bericht vom 18.
Mai 2021 fest, die Patientin komme planmässig zur Verlaufskontrolle zur Besprechung
der mittlerweile stattgehabten interdisziplinären Schmerzkonferenz vom 5. Mai 2021.
Mit den anwesenden Disziplinen (Schmerztherapie, Rheumatologie, Psychosomatik,
Physiotherapie, behandelnder Orthopäde, Neurologie) sei der Fall der Patientin
im Anschluss an eine Vorstellung des Kasus und persönlicher Befragung der Patientin
im Gremium diskutiert worden. Leider könne man der Patientin keine sinnvollen
weiteren therapeutischen (interventionellen, pharmakologischen) Angebote
machen. Die Wiedererlangung der Funktion des (dominanten) Arms solle im Fokus der
Therapie stehen. Leider sei die Schmerzlinderung als Voraussetzung für eine
Verbesserung der Funktion im Rahmen eines CRPS manchmal nicht zu erreichen.
Ergotherapie/ Physiotherapie sollten unbedingt fortgesetzt werden. Eine
psychologische Begleitung in der für die Patientin nicht leichten Zeit
erscheine weiter indiziert (SUVA-Akte 202).
4.6.
4.6.1. Dr. E____ attestierte im Bericht vom 1. Juni 2021
folgende Diagnosen: CRPS mit unklarer Schwellung Unterarm rechts und massiven
Schmerzen rechte obere Extremität, Arthrose Ellbogen rechts, Aktivierte
Radiusköpfchenarthrose Ellbogen rechts mit Schwellung Unterarm rechts nach
Sturz am 2. April 2019 mit Kontusion Ellenbogen und Knie rechts, St.n.
Radiusköpfchenfraktur rechts 2011, Osteochondrale Läsionen femoropatellar und
medial Knie rechts, Lateralisierungstendenz Patella, beginnende Gonarthrose und
einen St.n. Covid-19 Infektion ED 8.11.2020 (SUVA-Akte 204). Zudem stellte er
fest, die Schwellung am Handrücken, vor allen Ding I-III, sei anlässlich der Untersuchung
um 9.00 Uhr deutlich ausgeprägt, Dig IV und V seien weniger betroffen gewesen (a.a.O.).
4.6.2. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Kreisarztes
im [...]zentrum, untersucht (Bericht vom 15. Oktober 2021, SUVA-Akte 216). Dabei
stellten Dr. I____ und Dr. J____ ein deutliches Ödem im Bereich der rechte Hand
sowie des ganzen rechten Unterarms fest (SUVA-Akte 216, S. 15). Als Diagnosen
attestierten sie der Beschwerdeführerin
·
M79.60 Chronischer Schmerz Schulter-Nacken rechts und rechter
Arm, aktuell nicht eindeutig zuordenbar, am ehesten unspezifisch bzw.
nozizeptiv bzw. bei Nachweis von Zeichen Sensibilisierung am rechten Arm auch
noziplastischer Schmerz denkbar mit/bei
-
Sturz am 02.04.2019 auf rechte Körperhälfte mit initial
vordergründig Ellenbogenbeschwerden mit V.a. einer Aktivierung der
vorbestehenden Arthrose des Ellenbogen rechts bei St.n. Radiusköpfchenfraktur
2011
-
Diagnosekriterien (Budapestkriterien) für ein CRPS im Kriterium
IV nicht sicher erfüllt bei Favorisierung der o.g. Diagnosediskussion
-
Formal CRPS severity score 12/17 Punkten, insgesamt CRPS nicht
auszuschliessen.
·
U07.1 St.n. Covid-19 Infektion (ED 08.11.2020), folgenlos
abgeheilt (SUVA-Akte 216, S. 1)
In der Beurteilung führten sie aus, aktuell
seien die Diagnosekriterien für ein CRPS nicht erfüllt. Da sich in den
Vorberichten keine eindeutige Diagnose eines CRPS finden lasse, sei es im
Hinblick auf die Datenlage nicht möglich, ein CRPS zu diagnostizieren
(SUVA-Akte 216, S. 2). Im Übrigen hielten sie fest, die ausgeprägte Schwellung
des rechten Armes sei möglicherweise auch im Rahmen der lange bestehenden
Immobilität des rechten Armes denkbar (a.a.O.).
4.6.3. Dr. E____ stellte im Bericht vom 26. November
2021 u.a. die Diagnose eins CRPS mit unklarer Schwellung Unterarm rechts und
massiven Schmerzen rechte obere Extremität Arthrose Ellbogen rechts (SUVA-Akte
219, S. 1). Beim Befund hielt er fest, die rechte Hand sei in der Untersuchung
vom 25. November 2021 massiv geschwollen gewesen (a.a.O.).
4.6.4. Dr. K____ stellte in seiner Stellungnahme vom 18.
November 2021 fest, dass gemäss dem Bericht des [...]zentrums vom 15. Oktober
2021 aktuell kein CRPS bestehe. Es handelt sich um eine hoch chronifizierte
Schmerzproblematik ohne Aussichten auf wesentliche Verbesserung (SUVA-Akte
218).
4.6.5. Vom 16. Dezember 2021 bis 7. Januar 2022 befand sich die
Beschwerdeführerin erneut in der Rehaklinik H____ (SUVA-Akte 232). Im
Austrittsbericht hielten Dr. N____ und Dr. O____ fest, ein CRPS könne unter
Berücksichtigung der Budapester Kriterien nach ihrem Dafürhalten ausgeschlossen
werden (SUVA-Akte 232, S. 4). Sie würden sich der Meinung des [...]zentrums ([...])
vom 14. Oktober 2021 anschliessen, welches in seinem sehr ausführlichen Bericht
die Verdachtsdiagnose CRPS umfassend, unter Berücksichtigung der Vorakten,
diskutiert und beurteilt habe. Das [...] komme zum Schluss, dass es sich um
einen chronischen Schmerz handle, der nicht eindeutig zuordenbar sei (a.a.O.).
Die Schwellung im Bereich des Handrückens interpretierten Dr. N____ und Dr. O____
im Rahmen des Nichtgebrauchs und Schonhaltung der gesamten oberen Extremität. Es
sei zudem mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die diagnostizierte
schwere depressive Episode einen erheblichen Anteil an der Gesamtproblematik
habe (a.a.O.). Dr. N____ und Dr. O____ hielten überdies fest, dass die
Patientin ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt habe und eine
erhebliche Symptomausweitung bestanden hätte (SUVA-Akte 232, S. 5).
4.6.6. Dr. K____ führte in den Beurteilungen vom 11. Februar 2022
(SUVA-Akten 236 und 237) aus, dass der Gesamtverlauf im Bereich der rechten
oberen Extremität durch eine zumindest temporär aufgetretene CRPS-Problematik
deutlich erschwert worden sei. Er zitierte die Berichte von Dr. J____ und den
Austrittsbericht der Rehaklinik H____ vom 25. Januar 2022 und kam zum Schluss,
dass aufgrund des Austrittsberichts vom 25. Januar 2022 eine CRPS-Symptomatik
im Bereich der rechten oberen Extremität deutlich regredient gewesen sein müsse
(SUVA-Akte 236, S. 6).
4.7.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist
festzustellen, dass sich aus den Akten kein stimmiges Gesamtbild ergibt.
Während die Kreisärztin med. pract. M____ das Vorliegen eines CRPS zweifach
bejaht hatte (Stellungnahme vom 19. Dezember 2019, SUVA-Akte 80; Stellungnahme
vom 10. September 2020, SUVA-Akte 155), ebenso der Kreisarzt Dr. Q____
(Stellungnahme vom 6.11.2020, SUVA-Akte 164) verneinte es der Kreisarzt Dr. K____
ohne die früheren Einschätzungen der beiden zu diskutieren. Dr. K____ stützte
sich in seiner Beurteilung mitunter auf die Einschätzung von Dr. I____ und Dr. J____,
deren Bericht vom 15. Oktober 2021 (SUVA-Akte 216) jedoch nicht die Qualität
eines Gutachtens zukommt, da sie sich mit den abweichenden Vormeinungen zu
wenig auseinandersetzen und nur das erste Jahr nach dem Unfall betrachten, ohne
auf die späteren Auffassungen, die ein CRPS bejahen (vgl. dazu E. 4.5.3.bis 4.5.5.;
4.6.7. und 4.6.1.) vorstehend vertieft einzugehen und die abweichende Ansicht
ausführlich zu begründen. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
dem Bericht von Dr. R____, Oberarzt, Schmerztherapie [...], vom 18. Mai 2021 über
die Schmerzkonferenz vom 5. Mai 2021, in welcher der Fall der Beschwerdeführerin
ausführlich besprochen worden war (vgl. SUVA-Akte 202). Stattdessen beschränken
sich Dr. I____ und Dr. J____, [...]; auf den Bericht des behandelnden
Psychiaters S____ vom 17. Juni 2021 und heben die psychiatrischen Diagnosen der
schweren depressiven Episode und chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren hervor (SUVA-Akte 207). Darüber hinaus erscheint der
Bericht von Dr. I____ und Dr. J____ widersprüchlich, wenn einerseits ausgeführt
wird, aktuell zeige der CRPS severity score 10 von 17 Punkten und sei demnach
als negativ zu werden (SUVA-Akte 216, S. 2) und andererseits bei den Diagnosen
festgehalten wird, bei einem Formal CRPS severity score von 12/17 Punkten sei ein
CRPS insgesamt nicht auszuschliessen (SUVA-Akte 216, S. 1). Es kommt hinzu,
dass auch auf die Einschätzung der Rehaklinik H____ im Austrittsbericht zum
Aufenthalt vom 16. Dezember 2021 bis 7. Januar 2022 nicht abgestellt werden
kann, da sich H____ dem [...] anschliesst, ohne eine eigene Herleitung der
Diagnosen vorzunehmen. Der Verweis in der Diagnose auf die Erhebung vom 7.
Januar 2022 reicht aufgrund der Vorgeschichte und der klinischen Befunde nicht
aus. Insoweit erscheint die Feststellung von H____, es liege eine erhebliche Symptomausweitung
vor und es bestehe ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten zu wenig
medizinisch unterlegt, und insoweit der Ausschluss der Diagnose ein CRPS nicht
nachvollziehbar (dazu auch E. 4.8.3). Vor diesem Hintergrund kann auf die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. K____ nicht abgestellt werden und es liegt
keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
vor.
4.8.
4.8.1. Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die
die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis
und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des
vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS ist eine
Erkrankung der Extremitäten, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ
geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt.
Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende
Schmerzen kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen. Im
weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau, Ankylose sowie Funktionsverlust
kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).
4.8.2. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener
medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person
habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3).
4.8.3. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische
Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweis auf
Urteile 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar
2011 E. 7). Eine vollständige Beurteilung eines CRPS hat daher sowohl aus
orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen.
Eine neurologische Abklärung hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht in
Auftrag gegeben resp. aus den Austrittsberichten der Rehaklinik H____ ist nicht
ersichtlich, dass die Fachdisziplin der Neurologie eingeschlossen gewesen wäre.
Ohne neurologische Begutachtung kann somit über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden.
4.9.
4.9.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend eine
bidisziplinäre neurologisch-orthopädische/chirurgische Begutachtung
erforderlich ist. Eine Begutachtung in den Disziplinen Anästhesie und
Psychiatrie erscheint dagegen vorliegend nicht als notwendig.
4.9.2. In der Folge ist von den Gutachtern eine Konsensbeurteilung mit
gesamtheitlicher Einschätzung vorzunehmen. Ohne eine entsprechende
gesamtmedizinische Beurteilung muss von einem unvollständig erhobenen
Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022
vom 27. Juni 2022 E. 5.2 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die
Beschwerdegegnerin ein Gutachten einzuholen und gestützt darauf erneut zu
entscheiden.
5.
5.1.
Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin den
Einkommensvergleich und bringt insbesondere vor, es sei ihr zu Unrecht kein
leidensbedingter Abzug gewährt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt einen
solchen von 25%.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat erwerbliche Abklärungen getroffen und
einen Validenlohn von CHF 50'070.00 ermittelt (SUVA-Akte 246, 252).
Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalles hielt die Beschwerdegegnerin
fest, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 65% als [...] bei der C____
AG gearbeitet habe und daneben als [...] bei der D____ GmbH tätig gewesen sei
(SUVA-Akte 248).
5.3.
Hinsichtlich des Valideneinkommens geht aus den Akten hervor, dass
die Beschwerdeführerin viel gearbeitet hat und möglicherweise ein überdurchschnittliches
Pensum leistete. Die Beschwerdegegnerin hat auf die LSE 2018, 77, 79-82
sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, abgestellt, was
grundsätzlich richtig ist und der Beschwerdeführerin zu Gute kommt, da der Tabellenlohn
höher ist als der Lohn, den sie bei der D____ im Vollzeitpensum von 42 Stunden
pro Woche hätte erzielen können. Obschon die Stelle bei der C____ kurz vor dem
Unfall und noch in der Probezeit gekündigt wurde (SUVA-Akte 7), ist dennoch zu
berücksichtigen, dass Überstunden grundsätzlich angerechnet werden müssten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2). Laut
Tochter habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall 200% gearbeitet (SUVA-Akte
168). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie Stellvertretungen
übernommen habe und flexibel gewesen sei (SUVA-Akte 191). Die Beschwerdegegnerin
hat deshalb ergänzende Abklärungen zu treffen. Insbesondere hat sie die Lohndaten
bei den ehemaligen Arbeitgeberinnen sowie einen IK-Auszug einzuholen und gestützt
darauf das Valideneinkommen erneut zu bemessen.
6.
6.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 aufzuheben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer
(CHF 288.75) als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: