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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.10
Einspracheentscheid vom 26. Mär
2024
Übernahme von
Versicherungsleistungen zu Recht wegen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs
eingestellt; auf die versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden;
Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene ist seit dem 21. August 1989 in
einem 100 %-Pensum als Spezialmonteur bei der B____ AG tätig und in dieser Eigenschaft
bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2023, SUVA-Akte 1;
Schadenmeldung UVG vom 20. März 2023, SUVA-Akte 2).
b) Der Beschwerdeführer besuchte am 4. November 2022 die
Basler Herbstmesse, wo er auf der «Überschlagsschaukel (Affenschaukel)» sein
rechtes Knie am Metallrand der Schaukel anschlug, welches in der Folge einen
blauen Fleck aufwies und in den folgenden Tagen geschwollen war (vgl. Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 28. Februar 2023, SUVA-Akte 1; Schadenmeldung UVG vom 20. März
2023, SUVA-Akte 2; Fragebogen Listendiagnose vom 5. April 2023, SUVA-Akte 8).
Er begab sich erstmals am 24. Februar 2023 bei Dr. med. C____ in ärztliche
Behandlung (vgl. SUVA-Akte 14) und liess ein MRI von seinem rechten Knie machen
(vgl. Bericht Dr. med. D____, SUVA-Akte 9). Am 15. März 2023 folgte eine
Untersuchung in der Orthopädie Klinik am [...] Spital, wo eine mediale
Meniskusläsion nach Distorsionstrauma diagnostiziert wurde (Bericht Dr. med. E____
vom 17. März 2023, SUVA-Akte 3). Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am
rechten Knie operiert (Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 4;
Operationsbericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte 10). Der Beschwerdeführer war
nach der Operation ab dem 28. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.
Unfallschein, SUVA-Akte 11; Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 12;
Arztzeugnis UVG, Dr. med. C____ vom 11. Mai 2023, SUVA-Akte 14; Unfallschein,
SUVA-Akte 24). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihren Kreisarzt Dr. med. F____ darum
ersuchte, zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und
der Meniskusläsion des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Kurzbeurteilung
vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 16), teilte sie dem Beschwerdeführer nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass die Leistungen
rückwirkend per 27. März 2023 eingestellt und damit die Kosten für die
Operation vom 28. März 2023 nicht übernommen werden (SUVA-Akte 19).
c) Die Orthopädie Klinik am [...] Spital liess der
Beschwerdegegnerin daraufhin weitere Arztberichte zukommen (Bericht Dr. med. G____
und pract. med. H____ vom 22. Mai 2023, SUVA-Akte 23; Bericht Dr. med. E____
und pract. med. H____ vom 15. Juni 2023, SUVA-Akte 27).
d) Der Beschwerdeführer erhob am 19. Juni 2023 Einsprache
gegen die Verfügung vom 24. Mai 2023 (SUVA-Akte 33), woraufhin die
Beschwerdegegnerin ihren Kreisarzt Dr. med. F____ erneut um eine
versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung betreffend die Frage der Kausalität
zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und der Meniskusläsion des
Beschwerdeführers ersuchte (Beurteilung vom 18. Juli 2023, SUVA-Akte 39). Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid
vom 26. März 2024 ab (SUVA-Akte 42).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. April
2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 26. März 2024 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den
27. März 2023 hinaus auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen bezüglich der Frage der Unfallkausalität einzuholen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 5. Juni 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält am 27. Juni 2024
(Postaufgabe: 29. Juni 2024) an seinen Anträgen fest und legt seiner
Replikschrift den Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai
2024 bei.
d) Mit Duplik vom 15. Juli 2024 hält auch die
Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und reicht die Beurteilung von Dr.
med. F____ vom 9. Juli 2024 ein.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 24. Oktober 2024 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28.
Februar 2023, SUVA-Akte 1).
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe im Nachgang des
Unfalls nach jedem Schmerzschub vorerst mit dem Besuch eines Arztes zugewartet,
u. a. da es nach der Coronazeit noch immer schwierig gewesen sei, einen
zeitnahen Arzttermin zu bekommen und weil er eher der schmerzaushaltende Typ
Mensch sei, welcher solche Verletzungen im Anfangsstadium nicht allzu ernst
nehme. Gemäss Ansicht von Dr. med. E____ und pract. med. H____ würde aus
den mit Schreiben vom 15. Juni 2023 eingereichten Sprechstundenberichten
(u. a. Bericht vom 17. März 2023, SUVA-Akte 28) hervorgehen, dass die
Beschwerden aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion von November 2022
hervorgehen würden. Der Versicherungsarzt Dr. med. F____ würde hingegen
seine Ansicht, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen
strukturellen Läsionen am rechten Knie geführt habe, weder schlüssig noch
nachvollziehbar begründen (Beschwerde, S. 1 f.). Zudem gehe aus dem
Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ (Replikbeilage) hervor, dass die
Verletzung durch den Unfall verursacht worden sei (Replik, S. 1).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sowohl
der Beschwerdeführer wie auch die behandelnden Ärzte hätten wiederholt eine
Kontusion bzw. ein Anpralltrauma und nicht etwa eine Distorsion des Knies
geltend gemacht respektive festgehalten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7 und Rz.
8). Zudem würden die unbegründeten Stellungnahmen von Dr. med. E____, der in
seinem Bericht vom 15. Juni 2023 ohne jegliche Begründung ausgeführt habe, die
Beschwerden des Patienten würden «aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion vom
11/2022 hervorgehen» und er sei in seinen weiteren Berichten von einem Zustand
«nach Distorsionstrauma» ausgegangen, keine auch nur geringen Zweifel an den
Beurteilungen von Dr. med. F____ zu erwecken vermögen (BA, Rz. 9). Schliesslich
habe sich die Beschwerdegegnerin indessen nicht genauer auf die körperlichen
Schädigungen festgelegt, die allenfalls durch diesen Unfall bewirkt worden
seien. Insbesondere habe sie die Innenmeniskusläsion nie als Folge des
Anpralltraumas vom 4. November 2022 anerkannt, sondern diese bloss als
degenerativen Vorzustand betrachtet, welcher unfallbedingt vorübergehend
verschlimmert worden sei. Soweit der Versicherte behaupte, dieser Schaden sei durch
das Anschlagen des rechten Knies an der Gondel einer «Überschlagsschaukel»
verursacht worden, trage er als Leistungsansprecher die Beweislast bzw. die Folgen
der Beweislosigkeit (BA, Rz. 11). Das Unfallereignis vom 4. November 2022 habe
somit überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen
im Bereich des rechten Knies geführt, welche objektivierbar seien. Die durch
das Anpralltrauma eingetretene vorübergehende Verschlimmerung des unbestritten
vorliegenden degenerativen Vorzustandes würde gemäss Dr. med. F____ spätestens
drei Monate nach dem Ereignis überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr
spielen. Die am 28. März 2023 von Dr. med. E____ durchgeführte Operation sei
nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 4. November 2022
zurückzuführen (BA, Rz. 14; Duplik, Rz. 3-5).
2.3.
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 24. Mai 2023 respektive Einspracheentscheid vom 26. März
2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 27. März
2023 aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den
Beschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfall vom 4. November 2022 eingestellt
hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag.
Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn
einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V
356 E. 3.2).
3.4.
3.4.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435
E. 1; 129 V 177 E. 3.1).
3.4.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1;
siehe auch BGE 138 V 218 E. 6). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51 E. 5.1). Solange aber der Status quo ante oder
sine nicht erreicht ist, muss der Unfallversicherer die Behandlung des
krankhaften Vorzustandes übernehmen, soweit die Beschwerden durch den Unfall
verursacht oder verschlimmert worden sind (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute; Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]
U 239/05 vom 31. Mai 2006 E. 2.3).
3.5.
3.5.1. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der
versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.5.2. Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über
den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten
spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der
Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,
meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E.
6.2.1; BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2.a).
3.5.3. Bezüglich der Praxis zu den «Aussagen der ersten
Stunde» bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen späteren
Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits.
Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich. Insbesondere überzeugt es
nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der
abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt, wenn der
Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern
detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat. Er
ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden
Erhebungen zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Geschehnisses
aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3
mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem
schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als
spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen,
wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2
mit Hinweisen).
3.6.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise
Folge eines Unfalles ist.
4.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE
136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
4.2.
4.2.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Begründen
ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit
dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein
beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 119 V 335
E. 2b/bb). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines
Kausalzusammenhangs nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19.
Oktober 2023 E. 5.1 und 8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.3. Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Nicht
auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche)
Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u. a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,
versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_281/2019 E. 3.2.2 und 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).
4.2.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich
grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen,
die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn
und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive
Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August
2023 E. 6.1).
5.
5.1.
Nachfolgend präsentiert sich die medizinische Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt:
5.2.
Dr. med. D____, FMH Radiologie, führte nach Erstellung einer MRT am
rechten Kniegelenk in ihrem Bericht vom 24. Februar 2023 an, der Beschwerdeführer
habe im November 2022 ein Anpralltrauma erlitten. Es liege ein Lappenriss des
Innenmeniskus im Hinterhorn mit eingeschlagenen Fragment und mukoider
Degeneration sowie teils in den tibialen Recessus dislozierten Meniskus vor. Es
würden Zeichen der mechanischen Überlastung medial femorotibial mit
oberflächlichen Knorpeldefekten deutlichen Knochenmarködem bestehen. Zudem
liege eine fortgeschrittene und aktivierte patellofemorale Arthrose vor. Der
Beschwerdeführer leide ferner an einem mässigen Erguss, einer Synovialitis,
einzelnen freien Gelenkkörper im poplitealen Recessus sowie einer deutlich
distendierte Baker-Zyste (SUVA-Akte 9).
5.3.
Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates und FMH Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 17. März
2023 eine mediale Meniskusläsion nach Distorsionstrauma (SUVA-Akte 3).
5.4.
Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert,
wobei eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie rechts und eine offene
Inzision Ganglion Pes anserinus rechts vorgenommen wurde (Operationsbericht
Dr. med. E____ und Dr. med. K____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 10; vgl.
auch Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 4).
5.5.
Der Beschwerdeführer hielt im von der Beschwerdegegnerin
zugestellten Fragenbogen zur Schilderung des Vorfalls fest, dass er am 4.
November 2022 an der Herbstmesse auf der Überschlagschaukel beim Schaukeln sein
rechtes Knie stark am Metallrand der Schaukel gestossen habe. Durch diesen
Schlag habe er am Folgetag ein stark geschwollenes Knie gehabt (SUVA-Akte 8).
5.6.
Dr. med. C____ notierte in ihrem Bericht vom 11. Mai 2023, dass sie
den Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 behandelt habe. Dr. med. C____ führte unter
den «Angaben des Patienten» an, der Beschwerdeführer habe sich das rechte Knie
an der Herbstmesse angeschlagen und dieses sei einige Tage später gerötet und
geschwollen gewesen. Danach habe er ca. drei Wochen an intermittierenden
Schmerzen gelitten. Als Diagnose hielt sie eine Innenmeniskusläsion rechts fest
(SUVA-Akte 14).
5.7.
Der Kreisarzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates und FMH Chirurgie, führte in seiner
versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2023 an, der Unfall habe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen
Läsionen am rechten Knie des Versicherten geführt. Das direkte Anpralltrauma
sei nicht dazu geeignet gewesen, die komplexe Läsion des Innenmeniskus zu
bewirken. Hierfür sei die mukoide Degeneration des Meniskusgewebes
verantwortlich zu zeichnen. Dementsprechend sei der Schaden, welcher operiert
worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall
zurückzuführen. Die Ausheilungszeit der stattgehabten vorübergehenden
Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens sollte nach drei Monaten als
abgeschlossen angesehen werden (SUVA-Akte 16)
5.8.
Dr. med. G____ und pract. med. H____ hielten in ihrem Bericht vom
22. Mai 2023 als Diagnose einen St. n. Knie-Arthroskopie und eine mediale
Teilmeniskektomie am 28. März 2023 mit/bei St. n. Kniedistorsion vom
November 2022 fest. Der Patient sei beschwerdefrei und es liege ein sehr guter
Verlauf sechs Wochen postoperativ vor (SUVA-Akte 23).
5.9.
Mit Bericht vom 15. Juni 2023 hielten Dr. med. E____ und pract. med.
H____ fest, es würde aus den beigelegten Sprechstundenberichten (vgl. Bericht
vom 17. März 2023, SUVA-Akte 28; Operationsbericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte
29; Bericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte 30; Bericht vom 22. Mai 2023,
SUVA-Akte 31; Bericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 32) hervorgehen, dass die
Beschwerden des Patienten aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion vom
November 2022 resultieren würden (SUVA-Akte 27).
5.10.
Dr. med. F____ nahm mit versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom
18. Juli 2023 erneut Stellung zur Frage betreffend die Kausalität zwischen
dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und der Meniskusläsion des
Beschwerdeführers und hielt im Wesentlichen fest, dass das Unfallereignis vom
4. November 2022 in einem direkten Anpralltrauma des rechten Knies bestanden
habe. Eine erste Konsultation bei der Hausärztin habe am 24. Februar 2023
stattgefunden, also fast vier Monate nach der Kniekontusion. Allein schon diese
zeitliche Distanz zwischen Unfallereignis und Einholen ärztlichen Rates lege
die Vermutung nahe, dass es bei dem Anpralltrauma zu keiner unfallbedingten,
strukturellen Läsion im rechten Knie des Versicherten gekommen sein könne, da
bei Auftreten einer frischen Kniebinnenläsion die damit einhergehenden
Beschwerden normalerweise eine rasche Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach
sich ziehen würde. Ferner sei ein direktes Anpralltrauma nicht geeignet, eine
komplexe Meniskusläsion zu verursachen. Der Beschreibung des Versicherten sowie
der Hausärztin sei zu entnehmen, dass es bei dem Ereignis zu einer Kontusion,
jedoch nicht zu einer zusätzlichen Distorsion des rechten Knies gekommen sei. Der
MRI-Befund zeige eine strukturelle Veränderung des Innenmeniskus im Sinne einer
mukoiden Degeneration. Diese degenerative Veränderung des Meniskusgewebes sei
hier für die komplexe Rissbildung verantwortlich und gehe einher mit einer
insgesamt fortschreitenden, degenerativen Entwicklung des rechten Knies. Diese
zeige sich in der mechanischen Überbelastung des medialen Kompartiments
(Knorpeldefekte und deutliches Knochenmarködem), einer fortgeschrittenen
patellofemoralen Arthrose (vollständig abgeschliffener Knorpel), freien
Gelenkkörpern im poplitealen Recessus und einer voluminösen Baker-Zyste. Das
intraoperative Bildmaterial unterstreiche den Eindruck eines ausgewalzten
chronischen Meniskusschadens im medialen Kompartiment, welches Zeichen einer
gesamthaft degenerativen Veränderung im Sinne einer medialen Gonarthrose
aufweise. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass das
Unfallereignis vom 4. November 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen
zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten Knie des Versicherten geführt habe
und der Schaden, welcher operiert worden sei, nicht auf den Unfall
zurückzuführen sei. Die Ausheilungszeit der hier stattgehabten vorübergehenden
Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens solle nach spätestens drei
Monaten als abgeschlossen angesehen werden (SUVA-Akte 39).
5.11.
Dr. med. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, und Dr. med. J____ hielten in ihrem Bericht vom 23. Mai
2024 im Wesentlichen fest, der Patient berichte, dass er am 4. November 2022
sein Knie an einem Metallgehäuse angeschlagen und dabei auch verdreht habe. Im
Anschluss daran habe er unter stark einschiessende Schmerzen und einer
Schwellung des Kniegelenkes, zusätzlich ein Blockadegefühl stets bei Streckung
des Beines gelitten. MRT-graphisch zeige sich eine Flüssigkeitskollektion im
Bereich des Pes anserinus, welcher lediglich posttraumatisch durch Anschlagen
des Knies zu erklären sei, welcher dann auch operativ entlastet worden sei.
Zusätzlich zeige sich intraartikulär der Meniskusriss bei ansonst schön dunklem
Meniskus in der T2-Wichtung, welche eine klar mechanische Blockade gemacht habe
und postoperativ dann komplett aufgehoben gewesen sei. Insgesamt verfüge das
Gelenk aber auch über eine degenerative Komponente mit deutlicher
Retropatellararthrose und auch im Bereich des medialen Tibiaplateaus
Knorpeldegeneration. Bezüglich der degenerativen Komponenten des Knies sei und
ist der Patient komplett symptomlos gewesen. Aufgrund der tibialen subkutanen
Flüssigkeitskollektion im Bereich des Pes anserinus, könne jedoch nur eine
traumatische Ursache hierzu geführt haben. Der Meniskusriss mit seiner mechanischen
Komponente sei ebenfalls klar traumatisch zu erklären. Dr. med. I____ und Dr.
med. J____ merkten schliesslich an, dass das ganze Team der Knieorthopädie
gewechselt habe und der initial behandelnde Arzt nicht mehr in der
Orthopädie-Klinik des [...] Spitals arbeite (SUVA-Akte 48).
5.12.
Dr. med. F____ nimmt in seiner versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 9. Juli 2024 Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. I____
und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024 und hält im Wesentlichen fest, dass es sich
bei der Flüssigkeitskollektion, wie dem Operationsbericht vom 28. März 2023
entnommen werden könne, um die gallertige Flüssigkeit eines Ganglions handele.
Dieses multilobuläre, sicher seit langer Zeit sich entwickelnde Ganglion sei nicht
auf das Anpralltrauma vom 4. November 2022 zurückzuführen, sondern habe eine
eindeutig degenerative Genese. Ausser diesem Ganglion und einer (bei Abnutzung
von Kniebinnenstrukturen häufig anzutreffenden) Baker-Zyste seien keine
anderweitigen Flüssigkeitsansammlungen – weder im MRI noch im Rahmen der
Ganglion-Exzision – festgestellt worden. Zudem zeige das MRI vom 24. Februar 2023
konträr zur Aussage von Dr. med. I____ vielmehr einen sehr moderaten
Kniegelenkerguss, welcher auf die bestehende Synovialitis mit freien
Gelenkkörpern sowie die partiell fortgeschrittene Arthrose in diesem Knie und
nicht auf einen posttraumatischen Einfluss zurückzuführen sei. Das MRI vom 24.
Februar 2023 zeige deutliche Zeichen einer mechanischen Überlastung des
medialen femorotibialen Kompartimentes mit oberflächlichen Knorpeldefekten und
einem deutlichen Knochenmarködem, vor allem im medialen Femurkondylus. Zudem
seien im Operationsbericht degenerative Knorpelveränderungen ICSR II bis III im
medialen Kompartiment dokumentiert, was der Beschreibung von Dr. med. I____
einer «sehr gut erhaltenen Knorpelschicht» eindeutig widerspreche und vielmehr
auf eine den Innenmeniskus miteinschliessende Degeneration des medialen
Knie-Kompartimentes hinweise. Der Innenmeniskus werde im MRI vom 24. Februar 2023
als im Corpus und Hinterhorn komplett destruiert und mukoid degeneriert
beschrieben. Der Operationsbericht spreche seinerseits von einem komplexen Riss
des Innenmeniskus. Allein diese verwendeten Umschreibungen («komplett
destruiert», «mukoid degeneriert» und «komplex») würden auf eine abnutzungsbedingte
Genese dieser Meniskusläsion hinweisen. Das arthroskopische Bild, welches am
28. März 2023 im [...] Spital aufgenommen worden sei, zeige einen ausgewalzten
und ausgefransten Innenmeniskus, typisch für einen sich langsam hinziehenden
Verschleissprozess. Mehrere Fragmente dieses ausgewalzten, fragilen und daher
in seinem Volumen deutlich reduzierten Innenmeniskus würden sich im tibialen
Rezessus (MRI vom 24. Februar 2023) finden. Auch die Tatsache, dass dieser
komplexe Meniskusriss mit einer Lappenbildung einhergehe, sei nicht als
Argument eines erfolgten traumatischen Gewalteinflusses auf dieses Knie
misszuverstehen, sondern reflektiere vielmehr den hier fortgeschrittenen
mukoiden sowie degenerativen (und daher komplexen) Strukturwandelprozess des
betroffenen Meniskusgewebes (Beilage zur Duplik vom 15. Juli 2024).
6.
6.1.
In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der Meinung
des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden. Entgegen seiner
Ansicht kann vorliegend auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen
des Versicherungsmediziners Dr. med. F____ vom 17. Mai 2023 (SUVA-Akte 16) und 18.
Juli 2023 (SUVA-Akte 39), wonach das Unfallereignis vom 4. November 2022 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten
Knie des Versicherten geführt hat, abgestellt werden. Die sorgfältigen und
differenzierten Beurteilungen von Dr. med. F____ sind für die streitigen
Belange umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, wurden in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind gut begründet. Sie stehen
überdies im Einklang mit der am 24. Februar 2023 durchgeführten
MRI-Untersuchung von Dr. med. Hirschmann (SUVA-Akte 9), in welcher eine
strukturelle Veränderung des Innenmeniskus im Sinne einer mukoiden Degeneration
festgestellt worden war. Der Umstand, dass Dr. med. F____ keine eigenen
Untersuchungen durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu
schmälern, zumal ein lückenloser und von den behandelnden Ärzte erstellter
Befund vorliegt und es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu
erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären
(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar
2022 E. 8.2; vgl. E. 4.2.3. hiervor).
6.2.
Keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsmedizinischen
Beurteilungen von Dr. med. F____ zu erwecken vermögen die Ausführungen der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte Dr. med. E____ vom 17. März 2023 (SUVA-Akte 3)
und 28. März 2023 (SUVA-Akte 4), von Dr. med. E____ und Dr. med. K____ vom
28. März 2023 (SUVA-Akte 10) sowie von Dr. med. C____ vom 11. Mai 2023
(SUVA-Akte 14). Diese halten zwar allesamt fest, dass der Beschwerdeführer nach
dem Unfallereignis vom 4. November 2023 an Schmerzen am rechten Knie gelitten habe,
und diagnostizierten eine Innenmeniskusläsion. Festzustellen ist jedoch, dass
die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren Bericht – im Gegensatz zum
Kreisarzt Dr. med. F____ – keine Begründung anführen, inwiefern die erlittene
Innenmeniskusläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
4. November 2023 und nicht aufgrund eines degenerativen Vorzustands im rechten
Kniegelenk zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Beurteilungen von Dr. med. E____,
Dr. med. K____ und Dr. med. C____ ist ergänzend anzufügen, dass Aussagen von
behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. E.
4.2.4. hiervor).
6.3.
Ebenfalls keine Zweifel an den versicherungsmedizinischen
Beurteilungen von Dr. med. F____ begründet der nach Verfügungserlass vom 24.
Mai 2023 (SUVA-Akte 33) respektive Einspracheentscheid vom 26. März 2024
(SUVA-Akte 42) erstellte Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23.
Mai 2024 (SUVA-Akte 48). Dr. med. I____ und Dr. med. J____ halten trotz der
Schilderung eines degenerativen Vorzustands des rechten Knies («[…]
degenerative Komponente mit deutlicher Retropatellararthrose und auch im
Bereich des medialen Tibiaplateaus Knorpeldegeneration.») fest, dass aufgrund
der tibialen subkutanen Flüssigkeitskollektion im Bereich des Pes anserinus nur
eine traumatische Ursache hierzu geführt haben könne (vgl. E. 5.11. hiervor).
Dr. med. F____ hält der abweichenden medizinischen Ansicht von Dr. med. I____
und Dr. med. J____ in nachvollziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf das MRI
vom 24. Februar 2023 entgegen, dass – wie dem Operationsbericht vom 28. März
2023 entnommen werden kann – es sich bei der Flüssigkeitskollektion um die
gallertige Flüssigkeit eines Ganglions handelt. Dieses multilobuläre, sicher
seit langer Zeit sich entwickelnde Ganglion ist demgemäss nicht auf das
Anpralltrauma vom 4. November 2022 zurückzuführen, sondern hat eine eindeutig
degenerative Genese. Zudem sind ausser diesem Ganglion und einer (bei Abnutzung
von Kniebinnenstrukturen häufig anzutreffenden) Baker-Zyste keine anderweitigen
Flüssigkeitsansammlungen – weder im MRI noch im Rahmen der Ganglion-Exzision –
festgestellt worden (vgl. E. 5.12. hiervor). Ohnehin ist fraglich, ob der
Bericht, welcher erst nach der Verfügung vom 24. Mai 2023 respektive nach
dem Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erstellt wurde, vorliegend
berücksichtigen werden kann. Hinsichtlich des fraglichen Berichts von Dr. med. I____
und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024, welcher nach Verfügungserlass vom 24. Mai
2023 respektive Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erstellt wurde, ist ohnehin
zu bemerken, dass fraglich ist, ob dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt
zu berücksichtigen ist. So kann, da die beiden Berichtsautoren gemäss eigener
Angabe zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers im März 2023 nicht
in der Orthopädie-Klinik des [...] Spitals angestellt waren (vgl. E. 5.11.
hiervor), in Zweifel gezogen werden, ob ihre Ausführungen Rückschlüsse auf den
Zeitraum bis zur Verfügung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4.
August 2023 E. 6.1; vgl. E. 4.3. hiervor).
6.4.
Die Ansicht von Dr. med. F____, der entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers (vgl. Bericht Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai
2023, Replikbeilage) davon ausgeht, es sei beim Unfallereignis vom 4. November
2022 zu einer Kontusion und keiner Distorsion des Kniegelenks gekommen, welche
ungeeignet sei, eine komplexe Meniskusläsion zu verursachen (vgl. Kurzbeurteilung
vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 16, S. 1; Beurteilung vom 18. Juli 2023,
SUVA-Akte 39, S. 3; Beurteilung vom 9. Juli 2024, S. 2), deckt sich im
Übrigen mit den Aussagen, welcher der Beschwerdeführer anlässlich der ersten
Untersuchungen bei seinen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemacht hatte. Dass
der Beschwerdeführer am 4. November 2022 lediglich eine Kontusion erlitten
hatte, wird sowohl von den erstbehandelnden Ärztinnen Dr. med. C____
(«An der Herbstmesse angeschlagen mit rechtem Knie […]»; vgl. SUVA-Akte 14),
Dr. med. D____ («Anpralltrauma 2022 November»; SUVA-Akte 9) sowie auch vom
Beschwerdeführer selbst («Durch den Schwung beim Schaukeln habe ich mir das
Knie am Metallrand angeschlagen»; vgl. Fragebogen, SUVA-Akte 8) festgehalten.
Einzig Dr. med. E____ (Berichte vom 17. März 2023 [SUVA-Akte 3] und 28.
März 2023 [SUVA-Akte 4]) und Dr. med. K____ (Bericht vom 28. März 2023
[SUVA-Akte 10]) führen bei der Diagnosestellung aus, der Beschwerdeführer habe
ein Distorsionstrauma im November 2022 erlitten, ohne jedoch genauere Angaben
zum Unfallhergang und den Schilderungen ihres Patienten zu machen. Auffallend
ist, dass erst im Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23.
Mai 2024 festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er hätte am
4. November 2022 sein Knie an einem Metallgehäuse angeschlagen und sich dieses dabei
auch verdreht (Replikbeilage, S. 1). Hinsichtlich der Schilderungen zum Unfallereignis
vom 4. November 2022 ist auf die bei sich widersprechenden Angaben der
versicherten Person über den Unfallhergang geltende Beweismaxime hinzuweisen,
wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener
und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (vgl. E. 3.5.2.-3.5.3. hiervor).
6.5.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die
Beschwerdegegnerin vorliegend zur Frage, ob mit dem Meniskusriss eine
unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt, keine
Ausführungen gemacht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und
ist korrekt. Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin
das Ereignis vom 4. November 2022 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG
anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die
medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte Innenmeniskusriss
nicht auf das Unfallereignis vom 4. November 2022 zurückzuführen ist. Beim
Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes (vgl. E. 6.1.-6.3. hiervor).
Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass
das Ereignis vom 4. November 2022 keine auch nur geringe Teilursache des
Meniskusrisses bildet. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung
(Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) vorwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Insofern erübrigt sich bei
fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis im Sinne
von Art. 4 ATSG und der Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach
Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales
Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt, wofür vorliegend Hinweise
fehlen (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2).
6.6.
Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des versicherungsinternen
Arztes Dr. med. F____ zu wecken, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
diese abgestellt hat. Folglich kann auf dessen Einschätzung vorliegend
abgestellt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte
Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines Gerichtsgutachtens
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind
nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom
24. Januar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024, ihre
Leistungen per 27. März 2023 eingestellt.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
–
Versandt am: