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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
MLaw A. Zalad , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.11
Einspracheentscheid vom 26. März
2024
Fallabschluss rechtmässig, da
keine organischen Unfallfolgen mehr und Adäquanz zu verneinen ist. Beschwerde
abgewiesen.
Tatsachen
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer war als Betriebsmitarbeiter (Automechaniker)
bei der C____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert.
b)
Am 5. März 2021 war der Beschwerdeführer auf einem Roller unterwegs und
war gemäss Unfallmeldung vom 11. März 2021 (Suva-Akten [...], Akte 1
[nachfolgend: Suva-Akten I; Unfalldokumentation vom 28. Mai 2021, Suva-Akte I
37]) beim Laufen gestützt und verletzte sich hierbei am Kopf (blutende
Platzwunde). Im Rahmen der Erstbehandlung im D____spital [...] wurden ein
Schädel und HWS CT vorgenommen, wobei kein Nachweis einer akuten
intrakraniellen Blutung und keine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte oder
der HWS festgestellt werden konnte (Bericht vom 5. März 2021, Suva-Akte I 7). Der
Beschwerdeführer verblieb bis zum 9. März 2021 im Spital (vgl. Austrittsbericht
vom 9. März 2021, Suva-Akte I 11). Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge
die gesetzlichen Leistungen für die reinen Sturzfolgen, Taggeldleistungen
wurden keine erbracht (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2021 und
vom 7. April 2021, Suva-Akten I 4 und 5).
c)
Am 4. September 2021 wurde der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang von
einer Person tätlich angegriffen und verletzt (vgl. Schadenmeldung vom
10. September 2021, Suva-[...] Akte [nachfolgend: Suva-Akten II]; Polizeirapport
vom 5. September 2021, Suva-Akte II 33). Das am 5. September 2021 veranlasste
CT des Schädels und der HWS ergab keine intrakranielle Blutung und keine
Fraktur des Orbitalbodens, eine fragliche Fraktur der Lamina papycracea rechts
(Suva-Akte II 13). Gemäss Röntgen der rechten Schulter vom 5. September
2021 war keine Fraktur ersichtlich (Suva-Akte II 14; vgl. auch Austrittsbericht
E____spital [...] vom 9. September 2021, Suva-Akte II 21). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. Schreiben
Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021, Suva-Akte II 6).
d)
Vom 17. September 2021 bis zum 11. November 2021 war der
Beschwerdeführer stationär in der Klinik F____.
e)
Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten im Zusammenhang mit
dem Ereignis vom 5. März 2021 der Versicherungsmedizinerin Dr. med. G____,
Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vor, welche mit
Beurteilung vom 24. September 2021 (Suva-Akte I 68) keine strukturell
objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen sah und eine Besserung des
Gesundheitszustandes aus unfallkausaler Sicht nicht mehr erwartete.
f)
Vom 3. März 2022 bis zum 24. März 2022 verweilte der Beschwerdeführer in
der Rehaklinik H____ (Suva-Akte I 79).
g)
In Bezug auf das Unfallereignis vom 4. September 2021 schlug die
Versicherungsmedizinerin G____ vor, die ophtalmologischen Beschwerden durch
einen Ophtalmologen beurteilen zu lassen (vgl. Bericht vom 19. Mai 2022,
Suva-Akte II 89). In Bezug auf die übrigen Beschwerden führte Dr. med. G____
mit Beurteilung vom 23. Mai 2022 (Suva-Akte II 94) aus, würden mindestens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr
vorliegen. Ab dem 11. April 2022 sollte aus orthopädisch-somatischer Sicht
eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der
Versicherungsmediziner Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, legte hinsichtlich der psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers dar, nach den Unfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September
2021 zeige die psychische Problematik eine eigenständige Dominanz auf und es
liege eine eigenständige sekundäre psychische Störung vor (Suva-Akte II 103). Der
Ophtalmologe, Dr. med. J____, hielt im Rahmen seiner Beurteilung fest, dass aus
augenärztlicher Sicht keine Hinweise auf irgendwelche Unfallschädigungen –
abgesehen von der Oberlidnarbe rechts – bestehen würden. Aus augenärztlicher
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt
(Bericht vom 26. Mai 2023; Suva-Akte II 140).
h)
Seit März 2023 wurde das Arbeitspensum des Beschwerdeführers mit der C____
AG auf ein 30%-Pensum reduziert (Beschwerdebeilage [BB] 3).
i)
Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Suva-Akte II 105) stellte die
Beschwerdegegnerin die Einstellung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang
mit den Unfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 per 31. Juli 2022
mangels Vorliegen organischer Unfallfolgen und Adäquanz in Aussicht. Die gegen die
vorliegende Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Akte II 118) wurde mit Einspracheentscheid
vom 26. März 2024 abgewiesen (Suva-Akte II 151).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024 vollumfänglich
aufzuheben und es sei die Angelegenheit gestützt auf Art. 43 ATSG i.V.m. mit
Art. 18 ff. UVG und Art. 24 ff. UVG zur Bestimmung einer UVG-Invalidenrente
sowie zur Bestimmung einer angemessenen Integritätsentschädigung im Sinne der
nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 19. September 2024 und Duplik vom 5. November 2024 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 7.
November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers
befindet sich in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
örtlich zuständig ist.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
1.3.1. In verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.3.2. Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 26. März
2024, welcher sich mit der Kausalität der gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 5. März 2021
und vom 4. September 2021 befasst. Insoweit der Beschwerdeführer sich auf
andere Unfallereignisse bezieht, sind diese Einwände im Beschwerdeverfahren
nicht zu behandeln, da sie nicht Verfahrensgegenstand bilden.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kausalität zwischen den
Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 4. September 2021 sei nicht
ausreichend abgeklärt. Es bedürfe daher einer externen fachärztlichen
Begutachtung. In Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen müsse
festgehalten werden, dass gleich mehrere Adäquanzkriterien zu bejahen seien,
weshalb der adäquate Kausalzusammenhang bestehe. Zudem stelle das Ereignis vom
4. September 2021 ein Schreckereignis dar, welches zu einer umgehenden schweren
und adäquaten psychischen Beeinträchtigung geführt habe und im Rahmen der
gewöhnlichen Adäquanzprüfung als Unfallfolge anzuerkennen sei. Da der
Beschwerdeführer nur noch 30% arbeitsfähig sei, sei dem Beschwerdeführer eine
entsprechende Invalidenrente auszurichten. Schliesslich sei eine
Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 74'000.00 geschuldet.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, die
Schulterbeschwerden seien gemäss Bericht der Rehaklinik H____ und den Versicherungsmedizinern
unfallfremd. Bedarf für weitere Abklärungen bestehe daher nicht. Die adäquate
Kausalität sei zu verneinen, da keines der rechtsprechungsgemäss geforderten
Kriterien erfüllt sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zu den
Schreckereignissen, sei die Adäquanz abzulehnen. Insgesamt sei die
Leistungseinstellung per 31. Juli 2022 zu Recht erfolgt und der
Einspracheentscheid vom 26. März 2023 zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 5. März 2021 und vom
4. September 2021 zu Recht per 31. Juli 2022 eingestellt hatte.
3.
3.1.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.
3a).
3.2.
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines
Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4
ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
4.2.
4.2.1. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen
Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg
nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE
147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall
für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117
V 359 E. 4b).
4.2.2.
Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht
nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
4.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(Urteil 8C_734/2021, E. 2.2.2. mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil
8C_354/2007 E. 2.2).
4.4.
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb). Demgegenüber hat bei
organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgen eine besondere
Adäquanzprüfung zu erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu
differenzieren ist: Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS,
eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte
Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 119
V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff.
entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze (sog.
„HWS-Praxis“) zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma der HWS
oder einer äquivalenten Verletzung vor oder bestehen nach einer solchen
Verletzung die zum hierfür typischen Beschwerdebild gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise, treten im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund (BGE 123 V 99 E. 2a), beurteilt sich
die Adäquanz nach den in der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen
nach Unfall (BGE 115 V 133; sog. „Psycho-Praxis“) festgelegten Kriterien (zum
Ganzen BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb). Ein
Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad eines Commotio cerebri
erreicht, genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016
E. 4.2).
5.
5.1.
5.1.1. Umstritten ist zunächst, ob im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung noch natürlich kausale, organische Unfallfolgen vorgelegen
haben und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Im
Folgenden sind die wesentlichen medizinischen Akten im Zusammenhang mit den
Ereignissen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 zu beleuchten.
Insbesondere ist das Augenmerk auf Akten in Bezug auf die Schulterbeschwerden
und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu legen.
5.2.
5.2.1. Vom 8. Dezember 2020 bis zum 20. Januar 2021 war der
Beschwerdeführer stationär in der Klinik F____. Mit Austrittsbericht vom 20.
Januar 2021 (Suva-Akte II 47) wurde die Diagnose einer schweren depressiven
Episode ohne psychotische Symptome gestellt. Entlassen wurde der
Beschwerdeführer mit stabilem Allgemeinzustand und ohne Hinweise auf akute
Gefährdungsmomente ins häusliche Umfeld. Angaben in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen.
5.2.2.
Ein CT des Schädels und der HWS vom 5. März 2021 (Suva-Akte I 7) zeigte
keinen Nachweis einer akuten intrakraniellen Blutung und keinen frischen demarkierten
Infarkt. Ebenso wenig war eine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte der HWS
erkennbar.
5.2.3.
Nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. Bis zum 9. März 2021
wurden gemäss Austrittsbericht vom 9. März 2021 (Suva-Akte I 11) ein
Schädel-Hirn-Trauma Grad I am 5. März 2021 mit/bei Rissquetschwunde ca. 3 cm
links frontal am Haaransatz, rezidivierende Stürze mit Myklonien,
differentialdiagnostisch synkopal, epileptisch oder psychogen, sowie ein
ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit/bei ätiologisch wahrscheinlich posttraumatisch
bei Status nach multiplen Verkehrsunfällen, klinisch deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit,
myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und
Schultergürtelmuskulatur, Verkalkung des vorderen Längsbandes zwischen HWK2 und
3, differentialdiagnostisch posttraumatisch HWS-Röntgen 05/2019, ventrale
Bandscheibenextrusion HWK 2/3 mit nach kaudal umgeschlagenem grossen Sequester
(MRI HWK 11/2018) und eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 13. März 2021 attestiert (vgl. auch
Fotodokumentation betreffend Besprechung am 5. Mai 2021, Suva-Akte I 37).
5.2.4.
Mit Bericht vom 26. Mai 2021 (Suva-Akte I 44) führte Dr. med. K____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, der Beschwerdeführer
befinde sich seit dem 1. Februar 2021 bei ihr in Behandlung. Sie
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
und legte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 15. Februar 2021 und danach
von 50% bis auf Weiteres fest. Als Einschränkungen nannte sie schnell
auftretende Überforderung, reduzierte Konzentration, schnell auftretende
psychische Dekompensierung in Stress-Situationen, eine reduzierte Belastbarkeit
und ein reduziertes Durchsetzungsvermögen.
5.2.5.
Am 8. Juli 2021 erfolgte eine MR Arthrographie
der rechten Schulter (Suva-Akten I 59) aufgrund mehrerer Traumata zuletzt im
Jahr 2018, bei zunehmenden Schulterschmerzen. Festgestellt wurde eine gute
Qualität der gesamten Rotatorenmanschettenmuskulatur. Weiter eine pathologische
Signalerhöhung des superioren Labrums, differentialdiagnostisch eine kleine
nicht dislozierte SLAP-Läsion, ein intaktes anterior inferiores und posteriores
Labrum, ein normal breites hyalines Knorpel Angebot Glenohumeralgelenk, sowie
eine regelrechte glenohumerale Ligamente. Die proximale lange Bizepssehne wies
eine höhergradige Tendinose mit aufgelockertem Bizepssehnenanker aus, ohne Rotatoren
Intervall Läsion. Im Rahmen der ossären Strukturen bestand eine höhergradige
AC-Gelenksarthrose, ein etwas eingeengter Subakromialraum, bei kleinerer
subakronialer Spornbildung. Die Gelenkkapsel stellte sich intakt dar, der
Deltoideus war regelrecht. Anlässlich der Beurteilung wurde eine vollständig
retrahierte Ruptur, Patte I, der Supraspinatussehne, eine kleine SLAP-Läsionm,
aufgelockerte Bizepssehnen Anker sowie Tendinose der proximalen langen Bizepssehne,
eine höhergradige AC-Gelenksarthrose mit kleineren subakromialen Spornbildungen
und entsprechend eingeengtem Subakromialraum festgehalten.
5.2.6.
Mit Bericht vom 2. August 2021 (Suva-Akte I 60) stellte Dr. med. L____,
Facharzt für Orthopädie FMH, die Diagnosen einer transmuralen Ruptur der
Supraspinatussehne, eine Verletzung des Bizepssehnenankers und eine
AC-Gelenkarthrose der Schulter rechts. Dr. med. L____ stellte weiter fest, die
Situation der rechten Schulter sei nicht ganz einfach. Zumindest ein Teil der
Schmerzen sei aber sicherlich auf die Schulterbinnenpathologie (vor allem
Supraspinatussehnenruptur) zurückzuführen. Da sämtliche konservativen Therapien
nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt hätten, werde ein arthroskopischer
Eingriff an der Schulter mit Refixation der Supraspinatussehne und der
Biceps-Tenodese, eine Akromialplastik und eine AC-Gelenksteilresektion
durchgeführt. Hierdurch werde die Beschwerdesituation wahrscheinlich reduziert.
5.2.7.
Am 5. September 2021 (Suva-Akte II 13) wurde ein CT des Schädels und der
Halswirbelsäule erstellt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 5. Mai 2021
wurde im Rahmen der Beurteilung eine insgesamt eingeschränkte Beurteilbarkeit
bei Bewegungs- und Aufhärtungsartefakten, jedoch keine intrakranielle Blutung,
ein periorbitales Weichteilhämatom recht und kein Hinweis auf eine Fraktur des
Orbitalbodens rechts, eine fragliche Fraktur der Lamina papyracea rechts, bei
leichter Knickbildung und bei fraglich angrenzender leichter Imbibierung des
Fettgewebes, differentialdiagnostisch ein Aufhärtungsartefakt und keine Fraktur
der HWS festgestellt. Gegebenenfalls sei eine Wiederholung der Untersuchung zu
erwägen. Das Schultergelenk ap und outlet rechts vom 5. September 2021
(Suva-Akte II 14) ergab regelrechte Artikulationen. Der Sehnenanker war in Projektion
auf den Humeruskopf und es war keine Fraktur ersichtlich. Im Schädel-CT vom 27.
September 2021 (Suva-Akte II 58) konnten keine Frakturen der Orbitae
festgestellt werden.
5.2.8.
Vom 17. September 2021 bis zum 11. November 2021 begab sich der
Beschwerdeführer erneut in stationäre Behandlung in der Klinik F____ (Suva-Akte
II 47). Wiederum wurde eine schwere Depression ohne psychotische Symptome
attestiert. Auch diesem Bericht sind keine Angaben hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.
5.2.9.
Die Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____, Fachärztin
für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, hielt mit Beurteilung vom 24.
September 2021 (Suva-Akte I 68) fest, die erneuten ausgedehnten radiologischen
und neurologischen Abklärungen nach dem erneuten Sturzgeschehen vom 5. März
2021 würden nach wie vor keine frischen strukturellen Läsionen zeigen. Im MRI
vom 8. Juli 2021 zeige sich eine hochgradige AC-Gelenksarthrose mit
subacromialer Spornbildung, die zu einem eingeengten Subacromialraum geführt
habe. Es zeige sich eine höhergradige Tendinose der proximalen langen
Bizepssehne mit schon deutlicher Retrahierung. Diese Befunde seien
degenerativer Genese und stünden in keinem Zusammenhang mit dem jetzigen
Ereignis und den Vorschäden. Zusammengefasst würden keine strukturellen
objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 5. März 2021 vorliegen.
Dementsprechend könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes aus
unfallkausaler Sicht mehr erwartet werden. Aus unfallkausaler Sicht sei keine
Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.
5.2.10.
Dr. med. M____, Facharzt für Orthopädie FMH, führte in seinem Bericht
die Diagnosen eines schweren psycho-somatischen Schmerzsyndroms bei multiplen
Unfällen, zuletzt: tätlicher Angriff mit massiver Gewalteinwirkung im September
2021, im Vorfeld 1998 Velounfall mit schwerer Unterschenkelfraktur,
Schädel-Hirn-Trauma, rezidivierende Stürze und Faszikulationen unklarer Genese,
4. Juli 2018 Verkehrsunfall mit Auffahrunfall als Rollerfahrer, 30. Oktober
2018 Auffahrunfall als Motorradfahrer, unverschuldet mit Schleudertrauma HWS-Bereich,
nachfolgender Operation 2019, Status nach arthroskopischer
Supraspinatussehnennaht, Bizepsstenodese, partielle Synovektomie, Bursektomie,
Akromialplastik und ACG Gelenksplastik mittels Teilresektion Schulter rechts,
transmurale Ruptur Supraspinatussehne, Pulley-Läsion mit medialer Instabilität
der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter, weiterhin
persistierende Schmerzen im Bereich cerviconuchal, der BWS, Zervikobrachialgie,
myofasziale Dysfunktion im gesamten Wirbelsäulen- und Schultergürtelbereich,
Pustelbildung im gesamten Körperbereich bei Verdacht auf allergische Reaktion.
Unter der Beurteilung führte Dr. med. M____ auf, dass insgesamt bei der
multiplen psychosomatischen Belastungsstörung mit einem massiven Schmerzsyndrom
auch eine psychische Belastung bestehe. Als Therapieoptionen wurden eine
VNS-Messung zur Beurteilung einer vasovagalen Dysfunktion, Neuraltherapie
cerviconuchal und rechte Schulter und eine Infusionstherapie oder
Stosswellentherapie im Bereich der BWS evaluiert.
5.2.11.
Der Beschwerdeführer war vom 3. März 2022 bis zum 24. März 2022 in der
Rehaklinik H____ stationär. Nach Massgabe des Austrittsberichts vom 9. Mai 2022
(Suva-Akte I 79), bestehen als Diagnosen nach dem Unfall (tätlicher Angriff) vom
4. September 2022 eine Rissquetschwunde am rechten Oberlid und eine
Schulterkontusion rechts. Nach dem Unfall vom 5. März 2021 habe ein
Schädel-Hirn Trauma Grad I und eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm, links am
Haaransatz bestanden. Probleme beim Austritt seien rezidivierende Stürze im
Rahmen intermittierender Bewusstlosigkeit, chronifizierte Nackenschmerzen
rechtsbetont, belastungsabhängige Schmerzen an der rechten Schulter,
eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, chronifizierte Knieschmerzen
beidseitig, rechtsbetont, rezidivierende Angstzustände, episodische
Kribbelparästhesien im gesamten Körper. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist
dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass sich das Ausmass der demonstrierten
physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden,
der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären liesse.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich auch auf medizinisch-theoretische
Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungsprogramm.
Aus psychiatrischer Sicht würde die festgestellte psychische Störung eine
mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen. Aus unfallkausaler
Sicht, sei dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Automechaniker
(Arbeitsvertrag vorhanden) ganztags zumutbar. Für andere leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, welche (ad Knie rechts), wechselbelastend seien,
kein länger andauerndes Einhalten von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder
Kauern, kein Gehen auf unebenem Gelände (ad Schulter rechts (unfallfremd)),
kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (Belastungslimit durch Operateur
festgelegt) beinhalte, bestehe, unter zusätzlicher Berücksichtigung der
psychischen Problematik noch eine unfallfremde mittelschwere Einschränkung. Als
Empfehlung wurde festgehalten, dass der gleiche Arbeitsplatz beibehalten werden,
aber das Arbeitspensum reduziert werden sollte. Die Festlegung der
Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch aufgrund der objektivierbaren
unfallkausalen Befunde erfolgt.
5.2.12.
Mit Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 2. September 2022 (Suva-Akte
I 87) erfolgte die Diagnose eines Verdachtes auf Fraktur der medialen Orbitwand
rechts, Rissquetschwunde Oberlid rechts nach tatsächlichem Angriff am 4.
September 2021; eine Kontusion der rechten Schulter mit Rissquetschwunde im
Bereich einer Narbe. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Mit
Austrittsbericht vom 27. September 2021 (Suva-Akte I 87) wurde ferner
festgehalten, dass im CT keine Traumafolgen nachgewiesen werden konnten. Der
weitere Bodycheck habe sich unauffällig präsentiert. Laborchemisch würden sich
keine Auffälligkeiten zeigen. Bei psychiatrisch überlagerten Patienten erfolge
eine Rückverlegung in seine zuweisende psychiatrische Klinik.
5.2.13.
Am 23. Mai 2022 erfolgte eine erneute Beurteilung durch Dr. med. G____.
Betreffend Schadenfall vom 5. März 2021 wird auf die Beurteilung vom 23. September
2021 verwiesen. Weiter führt die Vertrauensärztin aus, das weder betreffend den
Unfall vom 5. März 2021 und dem aktuellen Unfall vom 4. September 2021
mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektivierbare Unfallfolgen
vorliegen würden. Entsprechend, wie auch der Austrittsbericht der Rehaklinik H____
bestätigt, könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Aus rein unfallkausaler Sicht sei
die angestammte Tätigkeit als Automechaniker ohne Einschränkung wieder
zumutbar. Ab dem 11. April 2022 sollte aus orthopädischer-somatischer Sicht
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen, ab dem 1. Juni 2022 eine volle
Arbeitsfähigkeit.
5.2.14.
Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 26. Mai 2023 (Suva-Akte I
93) nahm der Ophtalmologe Dr. med. J____, Facharzt für Ophtalmologie und
Ophtalmochirurgie FMH, zu den medizinischen Akten Stellung. Und führte aus, die
geltend gemachten Beschwerden stünden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. September 2021. Die
anfangs radiologisch vermutete Fraktur der Lamina papyracea habe in der Folgeuntersuchung
nicht verifiziert werden können. Zudem seien keine diesbezüglichen ophtalmologischen
Beschwerden dokumentiert. Aus augenärztlicher Sicht würden daher keine Hinweise
auf irgendwelche Unfallschädigungen – abgesehen von einer Oberlidnarbe rechts –
bestehen.
5.2.15.
Am 20. Juni 2020 nahm Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, aus versicherungsmedizinischer Sicht zu den Akten Stellung.
Er führte aus, dass die psychische Problematik nach den Unfällen vom 5. März
2021 und vom 4. September 2021 eine eindeutige Dominanz aufzeigen würden. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer eigentlichen sekundären
psychischen Störung auszugehen (Suva-Akte II 103).
5.3.
Auf die vorab dargestellten versicherungsmedizinischen Beurteilungen
kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und
nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. In Bezug auf die
somatischen Beschwerden, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Schulterbeschwerden
in den Vordergrund rückt, ist zu bemerken, dass gemäss den echtzeitlichen
medizinischen Unterlagen die rechte Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen
des Ereignisses vom 5. März 2021 nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde,
weshalb dieses Geschehnis als Ursache für die Schulterbeschwerden des
Beschwerdeführers ausscheidet. Entsprechend zeigte auch das MRA der rechten
Schulter vom 8. Juli 2021 (Suva-Akten I 59) keine
frischen traumatischen Verletzungen, sondern - wie Dr. med. G____ mit Beurteilung
vom 24. September 2021 treffend festhielt - ein degeneratives Zustandsbild (E.
3.4.9. hiervor). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. med. L____ vom 2. August 2021 (vgl. E.
3.4.6. hiervor). Zwar diagnostizierte der Orthopäde darin eine transmurale
Ruptur der Supraspinatussehne. Allerdings datiert der Bericht sechs Monate nach
dem Ereignis vom März 2021, wonach – wie dargelegt – keine echtzeitliche
Dokumentation einer Schulterverletzung aus den Akten ersichtlich ist. Der vom
Beschwerdeführer hergestellte Bezug zu den früheren Unfällen verfängt mit Blick
auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Juli 2022 (UV.2022.33),
in welchem die Adäquanz verneint wurde, nicht. In Bezug auf den Unfall
vom 4. September 2021 ist zu bemerken, dass das am Folgetag gefertigte
bildgebende Material der rechten Schulter keine frischen Läsionen zeigte (vgl.
E. 3.4.7. hiervor). Da sich auch sonst keine Hinweise auf traumatische
Schulterverletzungen aus den Akten ergeben, besteht daher kein (geringer)
Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen und es ist davon auszugehen,
dass keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr bestehen. Der Sachverhalt
wurde rechtsgenüglich abgeklärt, die Leistungseinstellung in Bezug auf
organische Unfallfolgen erfolgte zu Recht.
6.
6.1.
Weiter ist zu prüfen, ob die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis
und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche
unbestrittenermassen vorliegen, besteht. Vorwegzunehmen ist, dass zwischen den
Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Adäquanzprüfung anhand der
Psycho-Praxis zu erfolgen hat (vgl. E. 4.4. hiervor).
6.2.
6.2.1. Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges setzt voraus,
dass dem Unfall für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens eine
massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine
gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.
6.2.2.
Zur Beantwortung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis sind die Unfälle in
drei Kategorien einzuteilen; in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, in
schwere Unfälle andererseits und schliesslich in einen dazwischenliegenden
mittleren Bereich. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne
weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung in der Regel
zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob
zwischen Unfall und psychischer Schädigung ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten. Es
wird daher verlangt, dass weitere objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als
wichtigste Kriterien gelten: besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit. Der
Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch
nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychischer
Fehlentwicklung neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen.
Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu
den schweren Unfällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall
zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten
mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium ein besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt
es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein,
damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 140). Zur Bejahung der
Adäquanz, sofern kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt ist, bedarf es
bei mittelschwereren Unfällen dreier und bei mittelschweren Unfällen im
Grenzbereich zu den leichten, vier Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
6.3.
6.3.1. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit in Bezug auf die
Unfallschwere. Während der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ereignisse vom 5.
März 2021 und vom 4. September 2021 von mittelschweren Ereignissen ausgeht, anerkennt
die Beschwerdegegnerin höchstens einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen. Es ist daher zunächst die Unfallschwere der fraglichen
Ereignisse festzulegen.
6.3.2.
Am 5. März 2021 stützte der Beschwerdeführer beim Laufen mit dem Mofa
und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu (vgl. Suva-Akte I 1). Am 4. September
2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 5. September 2021 von
einer unbekannten Person verfolgt und als er sich umdrehte, schlug der
unbekannte mit der Faust gegen den Kopf und gegen die Schulter. Danach
flüchtete er in unbekannte Richtung (Suva-Akte II 33).
6.3.3.
Der Vorfall vom 5. März 2021 erfüllt die
Kriterien für einen mittleren Unfall (im Grenzbereich zu den leichten) nicht.
Er ist daher als leichter Unfall einzustufen. Vorwegzunehmen ist, dass der
Beschwerdeführer beim Laufen stürzte. Eine Drittbeteiligung oder gar Kollision
mit niedriger Geschwindigkeit, welche im Grenzbereich zwischen leichten und
mittleren zu leichten Unfällen anzusiedeln sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_715/2010 vom 2. Oktober 2010 E. 5.2.1 f.), fällt somit von
vorneherein ausser Betracht. Der Sturz des Beschwerdeführers beim Laufen mit
dem Mofa ist vielmehr mit einem Fall zu vergleichen, bei welchem ein
Versicherter bei der Arbeit auf einem schneebedeckten Gerüst stürzte und sich
am Knie verletzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014
E. 6.3) oder einem Sturz beim Aussteigen aus dem Auto, wo aufgrund des
Geschehensablaufs mit den sich entwickelnden Kräften von leichten Unfällen
auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010
E. 5.2; vgl. auch C_545/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Folglich erübrigt
sich eine Adäquanzprüfung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2021 angesichts
der Unfallschwere.
6.3.4.
Zu beurteilen bleibt, der Vorfall vom 4. September 2021. Der Blick auf
die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt, dass tätliche
Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen
sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E.
4.1). Vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12.
Juni 2008 E. 5.3) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen (Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009
E. 52.1 ff.; U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2). Aufgrund des unvermittelten
tätlichen Angriffs mit der Faust ist der vorliegende Sachverhalt mit dem, dem Urteil
8C_893/2012 vom 14. März 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt zu vergleichen, bei
welchem ein Mann mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde und das Geschehnis
in den Bereich der eigentlichen mittleren Unfälle eingeordnet wurde. Voraussetzung
für die Bejahung der Adäquanz ist somit, dass die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
6.3.5.
Wie bereits dargelegt (E. 6.2.2. hiervor), kann bei mittelschweren
Unfällen im engeren Sinne die adäquate Unfallkausalität der psychischen
Beschwerden nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben
Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE
115 V 140 E. 6c/aa; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009, E. 4.5). Der
Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: (1.) besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7.) Grad und Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
6.3.6.
Während die Beschwerdegegnerin keines der vorab genannten Kriterien als
erfüllt betrachtet, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass mindestens drei
der sieben Kriterien erfüllt seien. Das Unfallereignis habe sich unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, die Schwere und besondere Art
der erlittenen Verletzungen seien geeignet, eine psychische Fehlentwicklung
auszulösen und es bestehe – insbesondere unter Berücksichtigung der vorgängigen
Unfälle – ein schwieriger Heilungsverlauf.
6.3.7.
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht
aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person
(BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutliche höhere
Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer
qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (Urteil des
Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Das Kriterium kann als
gegeben gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2022 vom 1. September 2023 E. 4.3), was
mit Blick auf die zu beurteilenden Geschehnisse vom 4. September 2021
abzulehnen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Immerhin
wurde die Eindrücklichkeit eines tätlichen Angriffs in einem Fall bejaht, in
welchem die versicherte Person von einem Mitglied eines Motorradclubs mit einem
Schlaginstrument attackiert wurde und sich hierbei eine offene, nicht dislozierte
Kalottenfraktur zuzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E.
6.2.2). Allerdings kann vorliegend offengelassen werden, ob die besonders
dramatischen Begleitumstände zu bejahen sind, da keine weiteren, der
erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der
besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, welchen eine Eignung
zur Förderung psychischer Fehlentwicklungen zukommt, ist dem Beschwerdeführer
angesichts seiner Vorgeschichte mit den diversen Unfällen eine gewisse
Vulnerabilität zuzugestehen, eine erhebliche und dauerhafte Vorschädigung ist,
wie sie rechtsprechungsgemäss verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_593/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4.3), angesichts des Umstandes, dass
gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2023 (UV.2022.33)
ab dem 28. Februar 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine natürlich
kausalen, organisch fassbaren Unfallfolgen mehr vorgelegen haben, zu verneinen.
Hinzu kommt, dass die beim Vorfall vom 4. September 2021 erlittenen
Verletzungen nicht besonders schwer wiegen. Gemäss Austrittsbericht des E____spital
[...] vom 9. September 2021 (Suva-Akte II 21) bestand der Verdacht auf eine
Fraktur der medialen Orbitawand rechts, eine Rissquetschwunde am rechten
Oberlid und eine Kontusion der rechten Schulter im Bereich einer Narbe. Mit
Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, wonach beispielsweise ein
leichtgradiges Schädelhirntrauma, eine Kalottenfraktur, eine
Mittelgesichtsfraktur und eine Radiusfraktur nicht als besonders geeignet zur
Auslösung einer psychischen Fehlreaktion eingestuft wurden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2022 E. 4.5.3), ist das Vorliegen dieses
Kriteriums hier ebenfalls abzulehnen. Das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde,
kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer
Beschwerden bis zum Fallabschluss voraus (BGE 140 V
356 E. 5.6.2). Da die Beschwerdegegnerin den Fall in Bezug auf
die somatischen Beschwerden per 31. Juli 2022 und somit nur zehn Monate nach
dem Ereignis abschloss, ist dieses Kriterium klarerweise zu verneinen (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1). Aus der
blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Schmerzen darf im
Übrigen nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche
die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Vorliegend
sind keine solchen besonderen Gründe ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer insgesamt mehrere Eingriffe an der Schulter hatte über sich
ergehen lassen müssen. Allerdings genügen mehrerer chirurgische Eingriffe und
eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit noch nicht, um dieses
Kriterium zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E.
5.4). Die Erfüllung weiterer Kriterien wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend gemacht, so dass sich entsprechende Weiterungen erübrigen.
6.3.8.
Nach dem Dargelegten liegt höchstens eins der massgebenden Kriterien in
nicht besonders ausgeprägter Weise vor. Der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden bzw. den organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. September 2021 ist
demnach zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht mehr
leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Juli 2022
eingestellt.
6.4.
6.4.1. Zu prüfen bleibt, ob es sich beim tätlichen Angriff vom 4.
September 2021 um ein Schreckereignis handelt. Bei Schreckereignissen ist die
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht physischer,
sondern psychischer Natur (André Nabold, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Schreckereignis, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Novembertagung zum
Sozialversicherungsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 60). Rechtsprechung
und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher
als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden
Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche
Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles
voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit
einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss
durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich
abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit
geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag
etc.) hervorzurufen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat diese Grundsätze
wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei
Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen
als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf
eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei
relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont,
dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf
die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht. Es
könne deshalb nicht von Belang sein, wenn der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe (vgl. BGE 129 V 177
E. 2.1 mit Hinweisen). Infrage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder
Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere
Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle
oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im
Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund
steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung
beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November
2015 E. 2.1).
6.4.2.
In Bezug auf vorliegendes Ereignis vom 4. September 2021 ist der
Schadenmeldung vom 10. September 2021 (Suva-Akte II 1) zu entnehmen: «… wurde
beim Laufen im [...] von einer Person tätlich angegriffen und wurde verletzt.
Er musste notfallmässig per Ambulanz ärztlich versorgt und anschliessend ins E____spital
für weitere Untersuchungen gefahren werden. Passanten haben ihn auf dem Boden
vorgefunden und die Ambulanz/Polizei gerufen». Gemäss Polizeirapport vom 5.
September 2021 (Suva-Akte II 33) betreffend eine Körperverletzung zum Nachteil
des Beschwerdeführers durch unbekannte Täterschaft, wurde der Beschwerdeführer
am Kopf blutend aufgefunden, weshalb die Sanität gerufen worden sei. Als
Verletzungen wurden eine Platzwunde an der rechten Augenbraue und Rötungen und
geschwollene Stellen auf der rechten Seite des Gesichts festgestellt. Der
Beschwerdeführer sei vorgängig von einer unbekannten Person verfolgt worden.
Als er sich umgedreht habe, habe der Unbekannte ihn mit der Faust gegen den
Kopf und gegen die Schulter geschlagen. Danach sei er in unbekannte Richtung
geflüchtet.
6.4.3.
Die Rechtsprechung hatte bereits mit dem vorliegenden Vorfall
vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen. So wurde das Schreckereignis in einem
Fall verneint, in welchem der Versicherte Opfer eines Überfalls wurde und
hierbei einen Faustschlag kassierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2023 vom
14. September 2023). Ebenfalls verneint wurde es in Bezug auf ein Ereignis, bei
welchem die versicherte Person von unbewaffneten Personen mit Faustschlägen
angegriffen wurde und ohne schwere Verletzungen davonkam (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_146/2015 vom 22. Juli 2015). Im Fall eines Tankstellenwartes,
der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust, beziehungsweise mit der
Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt, lehnte das Bundesgericht ein
Schreckereignis ebenso ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2015 vom 19. Mai
2015), wie in einem Fall, in welchem eine Versicherte auf offener Strasse von
Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden
war (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Der hier zu
beurteilende Vorfall vom 4. September 2021 ist mit den vorab dargestellten
Fällen vergleichbar. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist daher dem
Unfall vom 4. September 2021 der Charakter eines Schreckereignisses
abzusprechen. Eine weitergehende Adäquanzprüfung erübrigt sich vor diesem
Hintergrund.
6.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass per Fallabschluss am 31. Juli
2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organisch nachweisbaren
Unfallfolgen mehr bestanden, da zudem im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 5.
März 2021 und vom 4. September 2021 die Adäquanz zu verneinen und überdies im
tätlichen Angriff vom 4. September 2021 kein Schreckereignis zu sehen ist,
stellte die Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2022 ihre Versicherungsleistungen
zu Recht ein.
7.
7.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: