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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur.B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.12
Einspracheentscheid vom 2. April 2024
Keine rechtsgenügliche Abklärung
des Gesundheitszustands; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 2021
als [...] bei der D____ AG angestellt (Arbeitsvertrag, Suva-Akte 30, S. 3) und
im Rahmen seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
versichert. Am 2. Februar 2021 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich u.a. Verbrennungen
von rund 1% der Körperoberfläche, insbesondere im Gesicht und an beiden Händen,
zuzog (Schadenmeldung UVG vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 1; Austrittsbericht E____,
Suva-Akte 9, S. 1). Noch am Unfalltag trat er notfallmässig in das [...]spital [...]
(E____) ein und war dort bis am 5. Februar 2021 hospitalisiert (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen aufgrund des
Unfallereignisses vom 2. Februar 2021 inklusive Taggeld (Suva-Akte 4).
Am 25. Februar 2021 fand ein Débridement Handrücken links sowie
eine Defektdeckung mit Vollhaut aus der Leiste links statt (Operationsbericht,
Suva-Akte 22). Ab April 2021 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei
Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie (Bericht, Suva-Akte 26) und absolvierte
Ergo- und Physiotherapie (vgl. Suva-Akte 42, S. 2). Per 11. Mai 2021 wurde das
Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit von der Arbeitgeberin gekündet
(Kündigung, Suva-Akte 30, S. 5).
Nach dem Aufkommen psychischer Beschwerden begab sich der
Beschwerdeführer in delegierte Psychotherapie (vgl. Suva-Akte 42). Die
Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt
in der psychiatrischen Klinik «G____» (Suva-Akte 85). Daraufhin hielt sich der
Beschwerdeführer vom 18. Januar 2022 bis zum 14. April 2022 dort auf (Suva-Akte
184).
Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die medizinischen Unterlagen
keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 2. Februar 2021 und den Lungen- und Augenbeschwerden zeigen würden
(Suva-Akte 168). Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass den medizinischen Akten zufolge
von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, weshalb die Versicherungsleistungen
per 30. September 2022 eingestellt würden (Suva-Akte 199).
Am 27. September 2022 verfügte die Suva über die
Unfallrestfolgen und stellte fest, die medizinischen und erwerblichen
Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als
Elektroinstallateur unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei (Suva-Akte 228). Aus
medizinischer Sicht seien unter Berücksichtigung der verbleibenden Unfallfolgen
an den Handgelenken ganztags leichte bis maximal mittelschwere wechselnd
belastende Tätigkeiten zumutbar. Bei einem IV-Grad von 8% bestehe kein
Rentenanspruch (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche
von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 abgewiesen
wurde (Suva-Akte 256).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024, sei aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen über das Datum des 30. November 2022 hinaus zu
erbringen.
2.
Eventuell sei dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100%, eventuell von 50%, subeventuell
von 31% sowie eine Integritätsentschädigung im Ausmass von mindestens 50%,
eventuell von 20% auszurichten.
3.
Subeventualiter
sei ein Gutachten gem. Art. 44 ATSG betreffend die Fragen der Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit sowie der Höhe des Integritätsschadens einzuholen um
anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die IV-Verfügung vom
23. Februar 2024 ein, wonach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer ab
1. März 2024 eine ganze Rente zuspricht (Beschwedebeilage/BB 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.
Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 25. September 2024 resp.
Duplik vom 28. Oktober 2024 an den Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
III.
Am 10. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
2.
2.1.
Mit der durch Einspracheentscheid von 2. April 2024 bestätigten
Verfügung vom 27. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen
per 30. September 2022 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der
Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. H____ der medizinische Endzustand
in Bezug auf die linke Hand erreicht sei und der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweise. In
Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verneinte die
Beschwerdegegnerin die Adäquanz zum Unfallereignis vom 2. Februar 2021. Einen
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie, da beim
Beschwerdeführer keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität
vorliegen würde. Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen geltend, gestützt auf die zutreffende Einschätzung des Kreisarztes
habe man korrekterweise die Leistungen per 30. September 2022 eingestellt (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. H____ könne nicht abgestellt
werden. Insbesondere liege beim Beschwerdeführer ein CRPS vor, das nicht
berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin das
Unfallereignis als mittelschwer qualifiziert, obwohl von einem mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall auszugehen sei. Im Weiteren
habe die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Unrecht
verneint und es liege kein Endzustand vor. Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer die Bemessung und Ablehnung der Integritätsentschädigung.
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden die Leistungseinstellung per 30.
September 2022 und die Verneinung einer Integritätsentschädigung.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
3.1.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente
nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%
invalid ist.
3.2.
3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352) und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010
E. 2.1). Versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen kommt praxisgemäss nicht
dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu
(BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Einspracheentscheide
grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des
Einspracheentscheides gegeben war (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Nach
Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberichte sind jedoch in die
Beurteilung einzubeziehen, wenn diese Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. u.a.
Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 und
8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5).
3.3.
3.3.1. Hervorzuheben ist die im Rahmen der Beurteilung der
natürlichen Kausalität massgebliche Rechtsprechung zum komplexen
beziehungsweise chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Das CRPS ist eine
Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es
entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu
anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der
Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder
sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne
definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum
Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:
Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II
(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen
des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren
Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer
lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert
mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es
zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum
Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).
Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein
organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (zum ganzen Abschnitt: Urteil
des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.). In einem späteren
Entscheid umriss das Bundesgericht das CRPS als posttraumatisches
Krankheitsbild, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu
heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem
sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen
zugesellen. Typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion
betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen
aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen,
als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden
Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese des CRPS
sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November
2021 E. 3 m.H.).
3.3.2. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische
Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).
3.3.3. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich
erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene
Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3). Für die Annahme
eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den
Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt
worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die Lungen- und
Augenbeschwerden des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wegen
eines fehlenden Kausalzusammenhangs verneint (Suva-Akte 168), was vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Entsprechend der Tragweite der
medizinischen Erhebungen werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden
kurz zusammengefasst.
4.2.
4.2.1. Im Austrittsbericht des E____ vom 4. Februar 2021 wurden
folgende Diagnosen gestellt (Suva-Akte 9):
1.
Stromexplosionstrauma
mit Verbrennung von ca. 1% der Körperfläche Grad IIb am 02.02.2021
-
Verbrennung Grad
2 a-b am linken Handrücken, russbedeckte Handrücken beidseits und Grad 2a,
Wange links, restliches Gesicht Grad I
-
Passagere
laryngeale Rötung bei fiberoptische Intubation im [...]spital
-
Laryngoskopisch
im Schockraum E____: kein Hinweis auf Schwellung/Inhalationstrauma
-
angedeuteter
Epithelstippung bei St.n. Stromexplosion und Cataracta incipiens
2.
Anamnestisch
Bactrim-Allergie mit unklarer Reaktion
4.2.2. Aufgrund des Verdachts eines drohenden Inhalationstraumas wurde der
Beschwerdeführer im Schockraum des [...]spitals fiberoptisch intubiert und von
dort auf die Intensivstation des E____ überwiesen. Am darauffolgenden Tag
konnte er auf die Normalstation verlegt werden, wo er augenärztlich mitbetreut
wurde. Hinweise auf eine Atemwegsobstruktion bestanden nicht und im Polytrauma-CT
wurden keine zusätzlichen Traumafolgen gesehen. Am 5. Februar 2021 konnte der
Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden (a.a.O.).
4.2.3. Im Rahmen der Verlaufskontrolle am E____ vom 19. März 2021 äusserte
der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen und dass er die Hand schlecht bewegen
könne. Zudem habe er neu aufgetretene starke Schlafstörungen, Flashbacks und
eine depressive Verstimmung. Der Grauschleier am rechten Auge sei seit dem
Unfall nach wie vor vorhanden (Suva-Akte 21, S. 2).
4.3.
4.3.1. Der behandelnde Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie,
stellte anlässlich der Konsultation am 15. April 2021 folgende Diagnosen
(Suva-Akte 26, S. 1):
o St. n. Stromunfall am 02.02.2021 mit
Verbrennungen 2. Grades von Gesicht und dorsalen Händen sowie 3. Grades im Bereich
der linken dorsalen Hand
- St. n. Hauttransplantation linke
dorsale Hand
- Persistierende Schmerzen im Bereich
des linken mehr als rechten Armes
- Bewegungseinschränkungen der linken
Hand
- Läsion des Ramus superficialis des N.
radialis und des R. dorsalis des N. ulnaris links
- Akuter Kopfschmerz nach
HWS-Distorsion (ICHD-35.3)
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Visusminderung rechts.
4.3.2. In der Anamnese hielt Dr. F____ fest, der
Beschwerdeführer könne sich an einen hellen Blitz erinnern, dann sei er wohl für
1 bis 2 Minuten bewusstlos gewesen. Er sei mit verbrannten Händen und
verbranntem Gesicht wieder zu sich gekommen. Seine Arbeitskleidung sei im
Brustbereich ebenfalls verbrannt gewesen. Er sei dann via [...]spital ins E____
gebracht worden. An den Transport könne er sich nicht erinnern. An der linken
Hand sei nach 10 Tagen noch eine Hauttransplantation durchgeführt worden. Er
habe initial an Gesichts- und Hinterkopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich
beider Arme gelitten, sowie an Sehstörungen, vor allem im Bereich des rechten
Auges (Suva-Akte 26, S. 2). Aktuell schmerze der linke Arm stark als Gesamtes
von den Fingern bis zur Schulter. Rechts habe er Schmerzen auf dem Handrücken
und im Inneren der Finger und des Unterarms. Der Schmerzcharakter sei drückend.
Die Intensität mit Medikamenten fluktuiere auf der numerischen Analogskala von
6 bis 8, wobei die Schmerzintensität abends und nachts am stärksten sei. Es
bestehe eine Hypästhesie der Fingerkuppen links, betont in den Fingern I bis
III. Rechts sei die Kraft mittlerweile wieder recht gut und betrage sicher 80%
seiner Kraft vor dem Unfall. Links könne er die Finger nicht komplett beugen
(a.a.O.). Die Bewegungsfähigkeit der Hand werde unter zweimal wöchentlicher
Ergotherapie besser. Permanent bestünden Kopfschmerzen links occipito-parietal
von drückendem Charakter mit aufgesetzten Stichen. Die Intensität sei
erträglich. Es gebe keine Begleiterscheinungen. Der Schlaf sei eine Katastrophe
und das Einschlafen mühsam. Nach einer Stunde Schlaf wache er wegen Albträumen
auf. Diese hätten zwei Wochen nach dem Unfall begonnen. Wenn seine Frau das
Licht anmache oder die Storen aufziehe erschrecke er jedes Mal (a.a.O.).
4.3.3. In der Beurteilung hielt Dr. F____ fest, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Stromunfalls im Bereich beider Arme an Schmerzen
leide, wobei der linke Arm deutlich mehr betroffen sei. Weiter leide der
Beschwerdeführer an einer Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Hand, an
Kopfschmerzen, einer Visusminderung des rechten Auges sowie an einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Klinisch sei der linke Arm als Gesamtes
etwas gefühlsgemindert, was bei der Schmerzsymptomatik einem zentralen
Quadrantensyndrom entspräche. Deutliche Gefühlsstörungen bestünden im
Versorgungsgebiet des Ramus superficialis des N. radialis und im Bereich des
Ramus dorsalis des N. ulnaris links. Der Ramus superficialis dürfte durch die
drittgradige Verbrennung irreversibel geschädigt sein. Im Bereich des Ramus
dorsalis des N. ulnaris sei noch mit einer Erholung zu rechnen. Hinweise auf
CRPS fänden sich nicht (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Im Bericht des E____, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische
und Handchirurgie, vom 11. Mai 2021 hielten Prof. Dr. I____, Chefarzt, Dr. J____,
Oberarzt und Dr. K____, Assistenzärztin, fest, der Patient leide weiterhin an
einer Hypersensibilität entlang des Ramus superficialis N. radialis links. An
zwei Stellen würde sich ein positives Hoffmann-Tinel-Zeichen zeigen. Aktiv
seien der Bewegungsumfang sowie die Bewegungsschnelligkeit stark eingeschränkt
(Suva-Akte 42, S. 2). Anlässlich dieser Konsultation erfolgte eine Infiltration
von 5 ml Bupivacain im Bereich der Schmerzpunkte (a.a.O.). Als Procedere wurde
vermerkt, aktuell stehe die psychologische Situation mit der PTBS und den
häufigen Alpträumen das führende Problem dar. Je nach Verlauf in den nächsten
Wochen könne ggf. eine Neurolyse des Ramus superficialis N. radialis in
Erwägung gezogen werden, ggf. sogar eine Neurotomie (Suva-Akte 42, S. 3).
4.4.2. Dr. L____, Innere Medizin FMH Psychosomatik UP/SAPPM, informierte
mit Bericht vom 20. Juli 2021 der Beschwerdeführer habe als direkte Folge des
Unfalls das Vollbild einer PTBS entwickelt (Suva-Akte 56, S. 1). Als weitere
Symptome nannte sie u.a. Verbrennungen beider Hände mit persistierenden
Schmerzen sowie eine depressive Reaktion mit Lebensüberdruss und latenter
Suizidalität (a.a.O.). Entsprechend stellte sie die Diagnosen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer erstmaligen depressiven
Episode, schwergradig (F 32.2). Sie verwies darauf, dass sie frühzeitig den
Kollegen Dr. M____ mit fachlichem Schwerpunkt Psychotraumatologie einbezogen
habe. Die bestehenden psychiatrischen Folgen des lebensbedrohlichen Ereignisses
seien sehr schwer ausgeprägt und glaubhaft so unaushaltbar, dass Suizidgefahr
bestanden habe (a.a.O.).
4.4.3. Mit Bericht vom 2. August 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin
stellte Dr. med. Dipl. Psych. M____, ebenfalls eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), eine depressive Episode, schwer (ICD 10 F32.2)
sowie ein Schmerzsyndrom mit organischen und evtl. psychischen Ursachen (ICD
F45.41) fest (Suva-Akte 65, S. 1). Er empfahl dringend eine stationäre
Behandlung in der G____ (Suva-Akte 65, S. 2). In der Folge erteilte der von der
Beschwerdegegnerin zugezogene Versicherungsmediziner med. pract. N____ Kostengutsprache
für einen achtwöchigen stationären Aufenthalt (Suva-Akte 69).
4.5.
4.5.1. Am 18. August 2021 wurde ein MRI des Neurokraniums (vgl.
Suva-Akte 83) durchgeführt. Dieses ergab kein strukturelles Korrelat für die
Symptomatik. Insbesondere waren die Orbitae und der Nervi optici/Tractus
opticus/das Chiasma opticum unauffällig.
4.5.2. Die Augenklinik teilte mit Bericht vom 18. August 2021 folgende
Diagnosen mit (Suva-Akten 71, S. 1):
OD
• Visusminderung
• Status nach Elektronenstrahlungsexposition bei Explosion am
02.02.21
OS
• Partielle Optikusatrophie temporal superior aktuell noch
unklarer Genese (DD: Status nach [nicht arthritische] AION).
4.5.3. Aufgrund eines unauffälligen MRI des Neurokraniums (vgl.
Suva-Akte 83) könne kein direkter Zusammenhang mit dem Ereignis von Februar
2021 attestiert werden, aber ein indirekter Effekt (z.B. eine Trauma-bedingte
Perfusionsstörung im Sehnerv) auch nicht ausgeschlossen werden. Vermutlich
werde eine Aussage erst im weiterem Verlauf möglich sein (Suva-Akte 71, S. 2).
4.5.4. Im Schreiben vom 22. August 2021 informierten Prof. Dr. I____,
Chefarzt und Dr. K____, Assistenzärztin, E____, Plastische, Rekonstruktive,
Ästhetische und Handchirurgie, die Beschwerdegegnerin über die bisherige
Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser führe weiterhin regelmässig
Ergotherapie und Physiotherapie durch. Die Physiotherapie konzentriere sich
insgesamt auf die oberen Extremitäten und auf den Rücken, welche durch die
Immobilisation und Schonhaltung verspannt und schmerzhaft sowie geschwächt
imponieren würden. Der Patient zeige sich erneut weinerlich und psychisch
angeschlagen. Es zeige sich auf Berührung eine Schmerzverbesserung und es
bestehe ein verbesserter Bewegungsumfang. Der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Konsultation im Mai 2021 neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus
dorsalis Nervus radialis angegeben, welche auf Probeinfiltrationen eine
wesentliche Besserung gezeigt hätten. Hierbei könne von einer narbigen
Verwachsung oder einem Neuron ausgegangen werden (Suva-Akte 81, S. 2).
4.5.5. Prof. I____ und Dr. K____ berichteten mit Bericht vom
22. August 2021 über die Konsultation vom 11. Juni 2021 (Suva-Akte 81). Der
Beschwerdeführer habe im Bereich seiner linken Hand, welche einen protrahierten
Heilungsverlauf gezeigt habe, wesentliche Fortschritte gemacht. Er absolviere
weiterhin regelmässig Physiotherapie. Klinisch zeige sich auf Berührung eine
Schmerzverbesserung sowie ein verbesserter Bewegungsumfang, wobei dieser noch
wesentlich von der rechten Seite abweiche. Aufgrund der Verbesserung im
Vergleich zur Konsultation im Mai sei mit dem Patienten vorerst keine
Revisionsoperation geplant. Diese war beim letzten Mal angesprochen worden, da
der Patient neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus dorsalis Nervus
radialis angegeben hatte, welche auf Probeinfiltration eine wesentliche
Besserung gezeigt hätten. Hierbei könne von einer narbigen Verwachsung oder
einem Neurom ausgegangen werden.
4.5.6. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2. September 2021 im E____
hielten Prof. Dr. I____ und Dr. K____ einen stationären Zustand bzgl.
posttraumatischer Belastungsstörung fest (Suva-Akte 82, S. 1). Das
Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Ramus superficialis Nervi radialis sei
schwächer als bei der letzten Konsultation. Insgesamt sei die Sensibilität über
Dig. II und III dorsal reduziert im Vergleich zu Dig. IV und V. Ein
vollständiger Bewegungsumfang sämtlicher Finger in Streckung und Biegung, der
Faustschluss und das Fingerstrecken seien problemlos möglich. Die Kraft sei
reduziert M3-4 und der Bereich des Unterarms auf Druck schmerzhaft, jedoch sei
die Muskelaktivierung der Unterarmmuskulatur normal. Es seien keine Hinweise
für einen Infekt oder für eine sonstige Pathologie vorhanden. Vorerst sei keine
operative Indikation gegeben (Suva-Akte 82, S. 2).
4.5.7. Dr. O____, Leitender Arzt Rheumatologie und Allgemeine Innere
Medizin der P____, Rheinfelden, stellte im Bericht vom 22. September 2021
betreffend die Konsultation am 17. September 2021 folgende Diagnosen (Suva-Akte
92, S. 3):
1.
St. n.
Arbeitsunfall mit Starkstrom (400 V) am 02.02.2021 mit Verbrennungen 2° von
Gesicht und Händen dorsovolar sowie 3° dorsovolar im Bereich der linken Hand
- St. n. Hauttransplantation (ca. 4x8
cm) auf dem linken Handrücken mit hier persistierender Allodynie
- V. a. CRPS des linken Unterarmes und
der linken Hand, DD Läsion des Ramus superficialis des N. radialis und des
Ramus dorsalis des N. ulnaris links
- sensibles oberes Quadrantensyndrom
links
- chronisch rezidivierende Kopfschmerzen
parieto-occipital links
- subakutes Zervikothorakalsyndrom
links bei muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung und St. n. HWS-Distorsion am
02.02.2021
- Visusminderung rechts
- subakutes lumbospondylogenes Syndrom
links bei Hohlrundrücken, lumbalrechtskonvexer Skoliose und ISG-Blockade links
- schwere posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) mit weiterhin persistierenden Flashbacks und tgl.
Albträumen, Existenzängsten, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
2.
St. n.
Stirnhöhlen-OP supranasal 2006
3.
St. n. Patellaluxation
links beim Fussball spielen vor 2000
4.
Vitamin D3
Mangel.
4.5.8. Der Versicherte sei von psychischer Seite besonders
belastet. Sein Nachtschlaf sei eine Katastrophe. Er würde mehrmals pro Nacht
mit Albträumen erwachen und habe Flashbacks an das Unfallereignis. Im Bereich
des linken Armes bestehe ein sensibles oberes Quadrantensyndrom, insbesondere
sei die sensible Innervation des N. radialis und N. ulnaris deutlich vermindert
(Suva-Akte 92, S. 4). Die Handkraft links sei massiv vermindert (Kraftgrad M2).
Es fände sich ein vermehrtes Schwitzen an den Armen sowie ein verminderter
Haarwuchs an der linken Hand dorsovolar, was inzwischen mit einem CRPS (hier
jedoch keine wesentliche Schwellung) vereinbar sei (a.a.O.). Im Bereich der
Hauttransplantation am Handrücken dorsovolar links fände sich eine deutliche
Allodynie. Auffallend sei die rasche Schmerzverstärkung im gesamten linken Arm,
sobald dieser während ca. 1 Min. nach unten hänge. Die HWS sei in sämtlichen
Richtungen zu 1/3 eingeschränkt mit deutlicher muskulär bedingter
Endphasendolenz. Von psychischer Seite her sei der Beschwerdeführer deutlich
angespannt. Er habe Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die körperliche
Untersuchung habe zu einem verstärkten stressbedingten Schwitzen geführt
(a.a.O.).
4.5.9. In seiner Beurteilung hielt Dr. O____ fest, dass
einerseits die schwere posttraumatische Belastungsstörung, andererseits die
Symptomatik im Bereich des linken Armes, insbesondere der Hand im Vordergrund
stünden, wobei hier nun am ehesten von einem CRPS auszugehen sei (Suva-Akte 92,
S. 5). Die Handkraft links sei dermassen reduziert (M2), dass der
Beschwerdeführer noch immer nicht in der Lage sei, z.B. eine 1,5 kg schwere
Hantel halten zu können. Des Weiteren fänden sich ein deutliches Panvertebralsyndrom
linksbetont, eine ISG-Blockade links und deutliche Verkrampfungen im Bereich
der Hüftbeuger (insbesondere des M. iliopsoas links, welcher häufig nach
traumatisierenden Ereignissen in einer erhöhten Anspannung persistiere). Der
Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, wobei die Prognose
hinsichtlich einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als äusserst ungünstig
eingestuft werden müsse. Es sei von einer wahrscheinlich anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit auszugehen (a.a.O.).
4.6.
4.6.1. Anlässlich des psychiatrischen Konsils vom 7. Oktober 2021
notierte Dr. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein schweres
depressives Zustandsbild mit PTBS (Suva-Akte 131, S. 10).
4.6.2. Am 26. Oktober 2021 fand ein EEG am E____ statt. Dieses ergab eine
normale Grundaktivität ohne abgrenzbaren Herd und ohne Zeichen einer zerebralen
Übererregbarkeit (Suva-Akte 144).
4.6.3. Am 17. November 2021 füllte Dr. O____ den
Dokumentationsbogen der Beschwerdegegnerin aus und bestätigte darin die PTBS, den
V.a. CRPS und die Depression (Suva-Akte 130).
4.6.4. Am 22. November 2021 fand ein CT Thorax statt, welches
unauffällige Verhältnisse zeigte (Suva-Akte 141).
4.7.
4.7.1. Im Bericht vom 11. Januar 2022 wiederholte Dr. O____,
Leitender Arzt P____, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, die
bereits gestellten Diagnosen, insbesondere das CRPS als Verdachtsdiagnose.
Zudem hielt er fest, klinisch zeige sich weiterhin eine deutliche Parese des
linken Armes mit einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit (Anteversion 90°,
Abduktion 70°, jeweils endphasendolent), bei einer deutlich verminderten
Sensomotorik des gesamten linken Armes. Des Weiteren habe ein subakutes
Zervikalsyndrom bestanden, wobei die HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen
zu 1/3 schmerzhaft eingeschränkt gewesen sei. Auch fand sich eine positive
Konvergenztestung der unteren HWS linksbetont (Suva-Akte 148, S. 2).
4.7.2. Am 14. Januar 2022 wurde ein MRI der HWS nativ durchgeführt (Suva-Akte
152).
4.8.
4.8.1. Der Versicherungsmediziner Dr. H____, Facharzt für Orthopädie
und Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), bejahte am 27. Januar 2022, dass
durch den Unfall strukturelle Läsionen hervorgerufen worden seien (Suva-Akte 155,
S. 3). Bezüglich der HWS habe die MRI-Abklärung vom 14. Januar 2022 keine mit
dem Ereignis vom 2. Februar 2021 in Verbindung zu bringende, strukturelle
Läsionen nachweisen können. Weiter gab er an, als bleibender Nachteil sei die
Sensibilitätsstörung der linken Hand zu erwarten. Unter Hinweis auf den letzten
Bericht von Dr. O____ vom 11. Januar 2022 ging Dr. H____ davon aus, dass der
Gesamtzustand auch somatisch noch verbessert werden könne (a.a.O.).
4.8.2. Mit Verlaufsbericht vom 2. März 2022 berichteten Prof. Dr. I____ und
Dr. K____, E____ Plastische Chirurgie, klinisch zeige sich eine vollständige
ROM der linken und rechten Hand. Für die vom Patienten beschriebenen
Beschwerden lasse sich kein klinisches Korrelat am linken Unterarm finden
(Suva-Akte 169, S. 1). Auf Druck oder durch unterschiedliche Bewegungen könnten
die Schmerzen nicht ausgelöst werden. Die Pigmentierung der transplantierten
Haut sowie der hypo- und hyperpigmentiert abgeheilten Verbrennung habe sich
bereits verbessert und mehr der Umgebung angepasst. Auch die hypertrophen
Anteile der Narben seien flacher geworden. Die Schmerzpunkte entlang des 2.
Strahls seien reduziert. Ein Hoffmann-Tinel-Zeichen könne entlang der Nerven,
insbesondere dem Ramus superficialis nervus radialis, nicht ausgelöst werden.
Die Beweglichkeit der Hand sei bereits schneller als bei der letzten Konsultation.
Die Kraftintensität betrage M4-M5 (Suva-Akte 169, S. 2). Zum Procedere hielten
sie fest, ein Korrelat zu den vom Patienten verspürten Beschwerden könne nicht
hergestellt werden. Der Fokus sei klar auf die posttraumatische
Belastungsstörung zu legen (a.a.O.). Jetzt wo die klinischen Befunde eine
erfreuliche Entwicklung genommen hätten, seien keine weiteren Kontrollen
festzulegen, um die somatische Komponente und die psychiatrische Komponente
voneinander möglichst zu trennen, womit der Patient einverstanden sei (a.a.O).
4.8.3. Mit Stellungnahme vom 30. März 2022 gab Dr. H____, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), an, dass von
somatischer Seite von der weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden könne (Suva-Akte 171, S. 3). Die
Arbeitsfähigkeit als Elektriker sei nicht mehr gegeben. Unfallbedingt könne von
somatischer Seite die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien
leichte bis maximal mittelschwere wechselnd belastende Tätigkeiten, das heisst
teils gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in irgendeinem
Gefahrenbereich (z.B. Gerüst). Das Hantieren mit Strom sei nicht zumutbar. Zu
vermeiden seien ebenfalls dauerhafte Vibrations- und Schlagbelastungen. Im
Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche bezüglich der somatischen
Unfallfolgen kein entschädigungspflichtiges Ausmass (a.a.O.).
4.8.4. Lic. phil. R____, therapeutische Leiterin und lic. phil.
S____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten im Austrittsbericht der «G____»
vom 27. April 2022 betreffend den stationären Aufenthalt vom 18. Januar 2022
bis zum 14. April 2022 folgende Diagnosen fest (Suva-Akte 184, S. 1):
-
Posttraumatische
Belastungsstörung
-
Vitamin-D-Mangel
o
Supplementierung
-
Morbus Sudeck.
4.8.5. In der Beurteilung führten sie aus, der Beschwerdeführer
sei durch einen schweren Stromunfall an seinem Arbeitsplatz in einem objektiven
und subjektiven Sinn traumatisiert worden und habe wenige Wochen darauf das
Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt (Suva-Akte 184,
S. 4). Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen sei es bisher nicht gelungen,
die Symptomatik insgesamt zu reduzieren. Die Frage nach den
störungsaufrechterhaltenden Faktoren führe zur Hypothese, dass es der
Beschwerdeführer vermieden habe, in Kontakt mit seinen Gefühlen zu gehen. So
scheine er in einer Endlosschlaufe zu hängen mit dem wiederholt geäusserten
Wunsch, wieder der Alte wie vor dem Unfall zu werden (a.a.O.).
4.9.
4.9.1. Am 25. Mai 2022 nahm Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), eine versicherungsmedizinische
Beurteilung vor (Suva-Akte 197). Er führte aus, bezüglich der somatischen
Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren
Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden. Hingegen sei zu erhoffen, dass für die psychosomatischen Unfallfolgen
noch eine Besserung erzielt werden könne (Suva-Akte 197, S. 3). Die
Arbeitsfähigkeit als Elektriker beurteilte Dr. H____ als nicht mehr gegeben.
Aus medizinischer Sicht seien unter Berücksichtigung der verbleibenden
Unfallfolgen an den Handgelenken ganztags leichte bis maximal mittelschwere
wechselnd belastende Tätigkeiten zumutbar, das heisst teils gehende, stehende
oder sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in irgendeinem Gefahrenbereich (z.B.
Gerüst, vgl. Suva-Akte 197, S. 4). Das Hantieren mit Strom sei nicht zumutbar.
Zu vermeiden seien ebenfalls dauerhafte Vibrations- und Schlagbelastungen sowie
grobmanuelle Rotationsbewegungen in den Handgelenken. Nicht zumutbar sei das
Besteigen von Leitern und Gerüsten. Das regelmässige Heben und Tragen von
Gewichten sei linksseitig nicht zumutbar. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar, wobei die psychosomatischen
Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung) hier ausser Acht gelassen
worden seien (a.a.O.).
4.9.2. Bezüglich eines allfälligen Integritätsschadens führte
Dr. H____ aus, dieser erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass (a.a.O.).
Diese Einschätzung basiere auf dem Verlaufsbericht vom 2. März 2022 von
Professor Dr. I____, Chefarzt der Plastischen Chirurgie im E____. Hier werde
eine uneingeschränkte Beweglichkeit und damit komplette Funktionalität der
rechten und linken Hand beschrieben. Die Kraft der linken Hand sei nur noch
geringgradig eingeschränkt (M4-5). Für die noch bestehenden Schmerzen würde
sich kein klinisches Korrelat finden. Ein in vorhergehenden Berichten
geäusserter Verdacht auf das Vorliegen eines CRPS am linken Unterarm werde von
Prof. I____ nicht bestätigt. Die Verbrennungswunden würden alle als "vollständig und erfreulich
abgeheilt" beschrieben.
Falls hier Veränderungen der Haut im Sinne auffälligen Depigmentierungen
vorliegen oder diese in der Folge entstehen würden, müsste das Bestehen eines
Integritätsschadens im Sinne einer Spätfolge beurteilt werden.
4.9.3. Mit E-Mail vom 5. Juli 2022 teilte der behandelnde Psychiater Dr. med.
Dipl.-Psych. M____ mit, die behauptete fehlende Kausalität bzgl. Unfall und
psychischen Beschwerden sei durch zahlreiche ambulante und stationäre
Behandlungsberichte leicht zu widerlegen. Vor dem Unfall vom 2. Februar 2021
sei der Beschwerdeführer psychisch völlig unauffällig und voll arbeitsfähig
gewesen (Suva-Akte 212).
4.9.4. Dr. O____ bestätigte in seinem Bericht vom 15. November
2022 betreffend die Konsultation vom 15. September 2022 die bereits gestellten
Diagnosen (Suva-Akte 247, S. 2). Dem Verlauf lässt sich entnehmen, dass
anlässlich der Konsultation vom 20. Mai 2022 der Beschwerdeführer berichtet
habe, die Schmerzen hätten eher zugenommen mit bohrenden Schmerzen v. a. im
Bereich des Unterarmes, welche teilweise bis zur linken Schulter mit einer
Schmerzintensität von VAS 7 und gelegentlichen Schmerzspitzen bis VAS 10
ausstrahlen würden (Suva-Akten 247, S. 4). Aufgrund der Schmerzen würde er
häufig nachts wach im Bett liegen, er bekäme dann auch häufig Panikattacken und
eine Atemnot. Tagsüber sei er besser in der Lage zu kämpfen, wohingegen nachts
häufig Flashbacks zum Unfallereignis auftreten würden. Sein Hauptproblem sei
weiterhin der innere Schmerz im Bereich des linken Unterarmes (a.a.O.). Bei der
letzten Konsultation am 15. September 2022 berichtete der Patient, dass es ihm
während dem ganzen Sommer nicht so gut gegangen sei, auch seien seine
Unterarmschmerzen links seit dem 13. September 2022 wieder verstärkt
ulnarseitig aufgetreten (Suva-Akten 247, S. 5). Es sei ferner mit dem Patienten
besprochen worden, dass mit einem neurologischen Konsil mit Elektrophysiologie
zunächst noch zugewartet werden solle, bis sich sein Gesamtzustand weiter
stabilisiert habe, um eine Verstärkung seiner PTBS zu vermeiden (a.a.O.).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen
Einspracheentscheid das Vorliegen eines CRPS mit der Begründung, dass für das
Vorliegen eines CRPS am linken Arm keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte
bestünden. Praxisgemäss sei es erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener
medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden könne, die betroffene Person
habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten
(Einspracheentscheid, Ziff. 3.1.3.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf
die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. H____ vom 25. Mai 2022
(Suva-Akte 197). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.
5.2.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann
vorweggenommen werden, dass nicht ausreichend medizinische Unterlagen
vorliegen, um den Fallabschluss vorzunehmen.
5.3.
Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische
Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (vgl.
eingehend Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2
mit Hinweis auf Urteile 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1;
8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Eine vollständige Beurteilung eines CRPS
hat daher sowohl aus orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus
neurologischer Sicht zu erfolgen.
5.4.
Beim von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Versicherungsmediziner
Dr. H____ handelt es sich um einen Orthopäden. Dieser hat nur die Akten
beurteilt und den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Dr. H____
berief sich auf Dr. I____, Chefarzt der Abteilung des E____ für plastische,
rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie, welcher als plastischer Chirurg nicht
über die erforderliche Expertise verfügt, die (langfristigen) Folgen des
Stromunfalls umfassend und im Verlauf zu beurteilen. Der Neurologe Dr. F____
hat zeitnah substantielle Diagnosen – u.a. auch eine HWS-Distorsion –
festgestellt (vgl. Bericht vom 15.04.2021, Suva-Akte 26), wobei er zum
damaligen Zeitpunkt ein CRPS ausschloss, obschon Beschwerden in dieser Richtung
vorlagen, die gar eine Infiltration notwendig machten (Bericht E____ vom
11.05.21, Suva-Akte 42, S. 2 und Schreiben vom 22.08.2021, Suva-Akte 81, S. 2).
Den weiteren Abklärungsbedarf zeigen die Berichte des Rheumatologen Dr. O____
(Suva-Akten 92, 148, 239). So diagnostizierte Dr. O____ in der Sprechstunde vom
17. September 2021 im Sinne einer Verdachtsdiagnose ein CRPS des linken
Unterarmes und der linken Hand (Suva-Akte 92). Weiter hat Dr. O____
festgehalten, dass der Beschwerdeführer ebengerade typische Symptome eines CRPS
aufweise, indem sich im Bereich des linken Armes ein sensibles oberes
Quadrantensyndrom zeige, wobei insbesondere die sensible Innervation des
Nervusradialis und Nervus ulnaris deutlich vermindert sei und die Handkraft
links massiv vermindert imponiere. Es stellte ein vermehrtes Schwitzen an den
Armen sowie einen verminderten Haarwuchs an der linken Hand dorsovolar fest,
was vereinbar sei mit einem CRPS. Auffallend sei weiter die rasche
Schmerzverstärkung im gesamten linken Arm, sobald dieser während ca. 1 Minute
nach unten hänge. Mit Sprechstundenbericht vom 11. Januar 2022 bestätigt Dr. O____
die Verdachtsdiagnose eines CRPS (Suva-Akte 148).
5.5.
5.5.1. Entscheidend ist gemäss der Rechtsprechung, dass anhand
echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,
die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen
nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen
gelitten. Der Beschwerdeführer gab am 19. Februar 2021 und damit bereits zwei
Wochen nach dem Unfallereignis im Rahmen der Verlaufskontrolle im E____
Schmerzen an und teilte mit, dass er die Hand schlecht bewegen könne (Suva-Akte
21, S. 2 unten). Ebenso vermerkte er in der Verlaufskontrolle des E____
betreffend die Verbrennung an der linken Hand vom 19. März 2021 (Suva-Akte 21,
S. 2 oben), dass es ihm sehr schlecht gehe, er zunehmende Schmerzen habe sowie
die Hand schlecht bewegen könne.
5.5.2. Auch Dr. F____ stellte anlässlich der Konsultation am 15. April
2021, mithin rund 10 Wochen nach dem Unfall, persistierende Schmerzen im
Bereich des linken und rechten Armes von drückendem Charakter und
Bewegungseinschränkungen der linken Hand fest (Suva-Akte 26).
5.5.3. Im Übrigen wurde seitens der «G____» im Austrittsbericht vom 27.
April 2022, zwar ohne entsprechende Beurteilung, ebenfalls ein CRPS resp. ein
Morbus Sudeck diagnostiziert (Suva-Akte 184 S. 3 und 6), was sich mit der Verdachtsdiagnose
von Dr. O____ deckt. Daraufhin wurde eine Verordnung zur Physiotherapie
aufgrund eines "CRPS n.
Unfall mit operativer Versorgung (Hauttransplantation)" ausgestellt (Suva-Akte 215).
5.6.
Es fällt auf, dass in der Beurteilung von Dr. H____ die Ausführungen
in den Berichten von Dr. O____ vom 22. September 2021 (Suva-Akte 92) und vom
11. Januar 2022 (Suva-Akte 148) keinen Niederschlag finden. Dr. H____ stützt
sich in seinen Ausführungen in Bezug auf das angepasste Tätigkeitsprofil und
die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers lediglich auf den
anderslautenden Bericht von Prof. Dr. I____ vom 2. März 2022 betreffend die
Konsultation vom 26. November 2021 (Suva-Akte 197, S. 3). Dabei ist nicht
ersichtlich, weshalb die von Prof. Dr. I____ abweichenden Ausführungen von Dr. O____,
welcher am ehesten einen Verdacht auf ein CRPS des linken Unterarmes und der
linken Hand des Beschwerdeführers festgestellt hat (Suva-Akte 148), in der
Beurteilung des Dr. H____ nicht näher ausgeführt werden. Weiter stellte Dr. H____
auf die von Prof. Dr. I____ festgestellte uneingeschränkte Beweglichkeit und
damit komplette Funktionalität der rechten und linken Hand gemäss Bericht vom
2. März 2022 ab (Suva-Akte 169). Auch wenn Dr. F____ im Rahmen der Konsultation
vom 15. April 2021 trotz der angegebenen Schmerzen keine Hinweise auf ein CRPS
erblickte (Suva-Akte 26), weichen mehrere Berichte von Dr. O____ (Suva-Akten
92,148 und 239) deutlich von dieser Auffassung ab, was von Dr. H____ in seiner
Stellungnahme vom 25. Mai 2022 nicht thematisiert wurde. Entsprechend erweisen
sich die Ausführungen von Dr. H____ als nicht nachvollziehbar und es kann
darauf nicht abgestellt werden.
5.7.
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin zwar vorliegend den
Ursachenbaum (vgl. Suva-Akte 106) und den Unfallhergang abgeklärt hat (vgl.
Rapport, Suva-Akte 105, S. 1 ff.), es sich in casu jedoch um einen erheblichen
Unfall mit Starkstrom (und entsprechender Verletzung der Starkstromverordnung) handelte,
welche nicht nur Bewusstlosigkeit, Verbrennungen und eine HWS-Distorsion,
sondern auch Sehstörungen und Schädigung von Nerven beide Arme zur Folge hatte.
Vor dem Hintergrund, dass Unfälle in Zusammenhang mit (Stark-)Strom
langfristige Folgen haben können und auch vom Bundesgericht eine besondere
Anerkennung geniessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 8C_584/2010 vom
11.03.2011 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23.05.2022 E.
4.3.1 ff.) fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung resp. Einordnung im
vorliegenden Fall. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer eine Verbrennung durch einen Lichtbogen erlitt, jedoch nicht
einen Stromeintritt in den Körper wie in der erwähnten Rechtsprechung des
Bundesgerichts. Durch einen Lichtbogen kann es aufgrund sehr hoher Temperaturen
zu einer direkten thermischen Schädigung des Körpers kommen, wobei keine Ein-
und Austrittsstellen am Körper vorhanden sind und kein Strom durch den Körper
fliesst. Demgegenüber tritt bei einem Stromunfall Strom durch einen
Eintrittspunkt in den Körper ein und über einen Austrittspunkt wieder aus,
wobei mehr Organe geschädigt werden können, je länger der Weg des Stroms durch
den Körper ist (vgl. https://bit.ly/43AbqSL).
5.8.
Aus dem Gesagten folgt, dass keine rechtsgenügliche Abklärung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegt und deshalb der verfügte
Fallabschluss nicht nachvollzogen werden kann. Zudem fehlt es im Kontext der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer Einordnung des Stromunfalls (vgl.
Erwägung 5.7 vorstehend).
5.9.
Bei dieser Ausgangslage kann die Adäquanz der psychischen
Unfallfolgen und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung abgelehnt hat (Beschwerde, Rz. 55 ff.), offengelassen
werden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet den Sachverhalt abzuklären und über den
30. September 2022 hinaus Unfalltaggelder zu bezahlen und die
Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 2. April 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
den Sachverhalt abzuklären und über den 30. September 2022 hinaus
Unfalltaggelder zu bezahlen und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: