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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.16
Einspracheentscheid vom 17. Mai
2024
Fallabschluss zu Recht erfolgt
und richtigerweise Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 % zugesprochen;
Anspruch auf Integritätsentschädigung korrekterweise abgelehnt; Beschwerde
abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar
2021 in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter Armierung bei der D____ GmbH tätig
und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 17. Mai 2021,
SUVA-Akte 1).
b) Am 28. April 2021 war der Beschwerdeführer mit einem
Arbeitskollegen auf einer Baustelle in [...] (AG) damit beschäftigt, Stahlketten
von Eisenstangen zu lösen, als sich dessen rechte Hand in den Ketten verfing und
er vom Kran in die Höhe gezogen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich dabei mit
der linken Hand fest (vgl. Schadenmeldung vom 17. Mai 2021, SUVA-Akte 1;
Notfallbericht Spital [...] vom 28. April 2024, SUVA-Akte 18). Der
Beschwerdeführer zog sich eine dislozierte Spiralschaftfraktur Phalanx
intermedius Dig. IV Hand rechts zu und klagte über Schmerzen in beiden Händen (vgl.
Notfallbericht Spital [...] vom 28. April 2024, SUVA-Akte 18; vgl.
Radiologischer Befund Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 30; Bericht
Dr. med. F____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103; Befundbericht Dr. med.
G____ vom 21. Mai 2021, SUVA-Akte 34; Bericht Dr. med. H____ vom 14. Juli 2021,
SUVA-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus
erwerblicher Sicht ab (vgl. Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 19; IK-Auszug vom 31. Mai
2021, SUVA-Akte 12; Lohnabrechnungen Februar 2021-April 2021, SUVA-Akte 19). Am
12. August 2021 wurden ein weiteres Röntgen und am 16. August 2021 eine Computertomographie
von der rechten Hand des Beschwerdeführers erhoben, wobei eine leicht eingestauchte
Spiralfraktur P2 Digitus IV rechts mit vorhandener Teilkonsolidation (vgl.
Bericht Dr. med. I____ vom 23. August 2021, SUVA-Akte 62) respektive eine leicht
verkürzte vollständig konsolidierte Spiral-Schaftfraktur des P 2 Digitus V ohne
Achsenabweichung (Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 61) festgestellt wurde. Der
Beschwerdeführer war ab dem Unfalltag zu 100 % arbeitsunfähig (Unfallschein,
SUVA-Akte 223; Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. September 2021, SUVA-Akte
74).
c) Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Folgen des
Berufsunfalls vom 28. April 2021 die Versicherungsleistungen (Übernahme der
Heilkosten und Auszahlung von Taggeldern) übernehme (SUVA-Akte 41). Die
Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Kreisarzt Dr. med. K____ um eine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser hielt am 7. Oktober 2021 fest,
die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Armierung sei eingeschränkt und die
Prognose der Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit sei eher schlecht
(SUVA-Akte 76). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge weiterhin über anhaltende
Schmerzen an beiden Händen (vgl. Berichte Dr. med. L____ vom 12. November 2021
[SUVA-Akte 82] und vom 4. Februar 2022 [SUVA-Akte 97]). Dr. med. M____ nahm mit
Bericht vom 10. Februar 2022 ebenfalls Stellung zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers und führte an, es fehle eine neurologische Fachmeinung
bezüglich der am 14. Juli 2021 von der Hausärztin erstmals erwähnten
«Neurapraxis des N. ulnaris der linken Hand» sowie der mit Bericht vom 4. Februar
2022 genannten «Posttraumatischen Störung». Die Chancen betreffend die
Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Armierung würden schlecht stehen (SUVA-Akte 98).
Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. O____,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP berichteten am 26. April 2022 über die
psychischen Leiden des Beschwerdeführers und diagnostizierten eine
posttraumatische Belastungsstörung und eine psychosoziale Belastungsstörung
(SUVA-Akte 113). Am 29. Juni 2022 folgte eine fachärztliche Untersuchung bei
Dr. med. P____, FMH Chirurgie (SUVA-Akte 132). Der Beschwerdeführer liess sich
danach vom 26. Juli 2022 bis 29. September 2022 stationär in den [...] behandeln
(SUVA-Akte 140; SUVA-Akte 151; vgl. Austrittsbericht vom 13. Oktober 2022,
SUVA-Akte 213). Am 17. August 2022 folgte aufgrund von Knieschmerzen eine
Untersuchung in der Orthopädie Klinik am [...] Spital (Bericht Dr. med. Q____ vom
22. August 2022, SUVA-Akte 146). Dr. med. M____ nahm in seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Oktober 2022 erneut
Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und hielt fest, die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr gegeben. Dr. med. M____
erstellte zudem ein Belastbarkeitsprofil für eine Verweistätigkeit (SUVA-Akte
164).
d) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass den medizinischen Akten,
insbesondere dem versicherungsmedizinischen Bericht zufolge, von weiteren
Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten sei und daher die Übernahme der Taggeld- und Heilkosten per 30.
November 2022 eingestellt werden (SUVA-Akte 170). Mit Verfügung vom 3. Januar
2023 informierte die Beschwerdegegnerin ferner, es sei am 27. Dezember
2022 irrtümlich zu viel Taggeld in Höhe von Fr. 4'240.80 für den gesamten
Dezember 2022 ausgerichtet worden, obwohl mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informiert
worden sei, dass die Taggeld- und Heilkosten per 30. November 2022 eingestellt
werden. Die Taggelder werden deshalb zurückgefordert (SUVA-Akte 189). Mit
Eingabe vom 7. Dezember 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass der Entscheid
der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch ausstehend sei
und die Beschwerdegegnerin daher ersucht werde, zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in
Verbindung mit Art. 30 UVV habe (SUVA-Akte 180).
e) Am 13. Januar 2023 fand eine versicherungsmedizinische
Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. med. M____ statt. Dieser hielt fest,
dass er sich nach der Durchführung einer neurologischen Untersuchung durch Dr.
med. R____ zur Belastbarkeitsprofilsituation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
dem medizinischen Endzustand und dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
äussern werde (vgl. Aktennotiz, SUVA-Akte 190; Bericht Dr. med. S____ vom 13.
Januar 2023, SUVA-Akte 191). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der neuen
medizinischen Tatsachen die Einstellung der Taggelder zu früh angesetzt worden
sei. Die Rückforderungsverfügung vom 3. Januar 2023 (SUVA-Akte 189) werde
zurückgenommen und die Versicherungsleistungen wieder erbracht (SUVA-Akte 195).
Dr. med. R____ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 und
diagnostizierte persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand bei St.
n. Arbeitsunfall am 28. April 2021, derzeit ohne Hinweise auf eine periphere
neurogene Läsion im Bereich der oberen Extremitäten und ohne Hinweise auf ein
komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS; SUVA-Akte 207). Dr. med. M____ nahm
daraufhin mit Bericht vom 9. März 2023 Stellung zum Belastbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers, dem medizinischen Endzustand und dem Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 221).
f) Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. Mai 2023 mit, dass den medizinischen Akten, insbesondere
dem versicherungsmedizinischen Bericht zufolge, von weiteren
Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten sei und daher die Taggeld- und Heilkosten per 31. Mai 2023 eingestellt
werden (SUVA-Akte 232). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 14 % zu, lehnte jedoch einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung ab (SUVA-Akte 250). Der Beschwerdeführer erhob
hiergegen am 19. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 262; vgl. auch die ergänzende
Einsprachebegründungen vom 7. Juli 2023 [SUVA-Akte 266]), worauf die Beschwerdegegnerin
eine mögliche reformatio in peius infolge eines zu tief bemessenen
Invalideneinkommens androhte (vgl. Schreiben vom 28. März 2024, SUVA-Akte
272). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2024 mitteilte,
dass er an seiner Einsprache festhalte und weitere Ergänzungen zu seiner
Einsprachebegründung anfügte, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom
19. Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 ab und hielt fest, dass
der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2023 nur noch Anspruch auf eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % habe (SUVA-Akte
277). Während der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 22. Mai 2024
einen Bericht von Dr. med. T____ vom 21. Mai 2024 einreichte (SUVA-Akte 280),
verfügte die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eine Rückforderung eines
Teils des Rentenanspruchs für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 in
Höhe von total Fr. 515.40 aufgrund des neuberechneten Invaliditätsgrads von 13
% (SUVA-Akte 282). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin
mit E-Mail vom 29. Mai 2024 mit, dass Widerspruch gegen die Rückforderung des
Rentenanspruchs respektive eine solche Verrechnung erhoben werde, da diese ins
Existenzminimum eingreife und somit gegen Art. 94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG) verstosse. Zudem kündigte er die Einreichung eines
Erlassgesuchs an (SUVA-Akte 286; vgl. ergänzende Begründung, SUVA-Akte 287). Mit
E-Mail vom 31. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer
Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt betreffend Unterstützungsleistungen, ein
Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 515.40 (SUVA-Akte 287), welche mit
Auszahlung vom 4. Juni 2024 (SUVA-Akte 289) respektive E-Mail vom 4. Juni
2024 (SUVA-Akte 290) und Verfügung vom 17. Juni 2024 (SUVA-Akte 295)
gutgeheissen wurde.
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch lic. iur.
B____, am 19. Juni 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer weiterhin Taggelder ab dem 1. Juni 2023 sowie die übrigen
gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
2) Eventualiter ist dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Basis eines IV-Grades von 22 % mit
Wirkung ab 1. Juni 2023 auszurichten.
3) Subeventualiter sei die Angelegenheit
zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4) Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführer stellt überdies folgenden
Verfahrensantrag:
5) Es sei ein medizinisches
Gutachten, Fachbereich Handchirurgie, zur Frage einzuholen, inwieweit die
anhaltenden Dauerschmerzen organisch bedingt sind und zur Frage, ob der
Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall falsch behandelt worden ist und
diese ärztliche Fehlbehandlung, die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte hat.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt, vertreten durch lic.
iur. C____, Rechtsanwalt, mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. September
2024 an seinen Anträgen fest.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 7. November 2024 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin
habe zu Unrecht das Unfallereignis als mittelschwer im mittleren Bereich
qualifiziert. Da die Gefahrensituation auch in objektiver Hinsicht tatsächlich
lebensbedrohlich gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, das vorliegende
Unfallereignis als mittelschwer an der Grenze zu den schweren Unfällen zu
qualifizieren, womit für die Bejahung der Adäquanz nur eines der Adäquanzkriterien
erfüllt sein müsste (Beschwerde, Rz. 25-28; Replik, Rz. 1-5). Die
Adäquanzkriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls sei in ausgeprägter Weise gegeben (Beschwerde, Rz.
29; Replik, Rz. 6). Zudem seien die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt (Beschwerde,
Rz. 30-32; Replik, Rz. 7-9). Überdies sei fraglich, ob eine ärztliche
Fehlbehandlung vorliege, was im Rahmen der beantragten Begutachtung zu klären
sei (Beschwerde, Rz. 33; Replik, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin habe daher für
die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit aufzukommen. Schliesslich habe die
Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Valideneinkommens zu Unrecht auf den
Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) abgestellt. Da
es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass der in jungen Jahren verunfallte
Versicherte im Verlauf seiner Erwerbskarriere mehr als die Mindestlöhne eines
LMV verdienen würden, sei es sachgerechter, auf die Tabellenlöhne der
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (Beschwerde, Rz. 35 f.; Replik, Rz. 12).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei
für die Frage der Schwere des Unfallereignisses von einer objektivierten
Betrachtungsweise auszugehen. Ein potentieller Sturz aus fünf Metern (bzw.
selbst bei sechs bis acht Metern) könne unter einer objektivierten
Betrachtungsweise nicht als per se lebensbedrohlich angesehen werden. Zusätzlich
sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den Beinen nach unten
gehängt sei, womit er bei einem (Ab-)
Sturz aller Voraussicht nach auf den Beinen gelandet wäre. Es möge zwar
zutreffen, dass man bei einem tatsächlichen Absturz aus sechs bis acht Metern
von einem mittleren Unfallereignis an der Grenze zu den schweren ausgehen
könnte. Entscheidend sei aber vorliegend, dass kein (Ab-)Sturz erfolgt sei und
der Beschwerdeführer – abgesehen von der Finger-Fraktur an der rechten Hand –
nach eigenen Angaben nach rund fünfzehn Sekunden wieder heil unten angekommen
sei und wieder Boden unter den Füssen gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe
somit zu Recht auf ein Unfallereignis im mittleren Bereich im engeren Sinne
geschlossen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 14.3). Da bei einer objektivierten
Betrachtung keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, sei das Kriterium
der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit
des Unfalles nicht per se zu bejahen und insbesondere nicht in besonders
ausgeprägter Weise als gegeben zu erachten (BA, Rz. 14.4). Zu verneinen seien
ferner die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
(BA, Rz. 14.5), der körperlichen Dauerschmerzen (BA, Rz. 14.6) sowie des
Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BA, Rz. 14.7).
Überdies seien keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich
(BA, Rz. 14.8). Insgesamt sei deshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und den geklagten psychischen Problemen zu verneinen (BA, Rz. 14.9).
Schliesslich sei das Abstellen auf den LMV zur Bestimmung des Valideneinkommens
nicht zu beanstanden (BA, Rz. 14.10-14.11).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 17. Mai 2023 respektive Einspracheentscheid vom 17. Mai
2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Mai 2023
eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 5. Mai 2023, SUVA-Akte 232). Zu prüfen ist
zudem, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise mit
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 eine Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 13 % ab dem 1. Juni 2023 zugesprochen und einen Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung verneint hat (SUVA-Akte 279).
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet
für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.
3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar
sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten
unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12.
März 2018 E. 3.2; BGE 138 V 248 E. 5.1).
3.2.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem
Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere,
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Es ist im
Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die
Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das
trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht
oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei
leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und
bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6).
3.2.3. Die Schwere eines Unfalles bestimmt sich nach dem
augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen
ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als
leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich
gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder
schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf
mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können.
Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren, ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für
die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die
versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalls zu prüfende äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im
Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für
andere Personen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom
21. November 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
3.2.4. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig
beantworten. Es sind daher
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien
sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und
die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E.
6c/aa; sog. Psycho-Praxis).
3.2.5. Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann
zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes
Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE
115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren
Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form
erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr,
je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die
Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5).
3.3.
3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
4.1.1. Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die
diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers (insbesondere
posttraumatische Belastungsstörung rezidivierenden mittelgradigen depressiven
Episode; siehe E. 4.2.1. hiernach) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfall vom 28. April 2021 stehen.
4.1.2. Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen
Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem
natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch
begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses
objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1.-3.2.5. hiervor).
4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die diagnostizierten
psychischen Leiden des Beschwerdeführers in einem adäquaten Kausalzusammenhang
zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen, anhand der Kriterien der sog.
Psycho-Praxis geprüft (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E. 3.2.1.-3.2.5.
hiervor). Da es sich bei den psychischen Beschwerden unbestrittenermassen um
eine sekundäre, zur organischen Beeinträchtigung hinzutretende Auswirkung des
Unfallereignisses handelt (vgl. Irene
Hofer, Art. 4 N 77 und N 87, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2019), ist die Prüfung der
Adäquanz anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis nicht zu beanstanden.
Vorliegend umstritten ist jedoch die Qualifikation der Schwere des Unfalls vom
28. April 2021, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Die
Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 16. Dezember 2021 der Kategorie der
mittelschweren Unfälle im mittleren Bereich respektive im engeren Sinne
zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.6; BA, Rz. 14.3).
4.2.
4.2.1. Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic.
phil. O____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP berichteten am 26. April
2022 über die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und diagnostizierten
eine posttraumatische Belastungsstörung und eine psychosoziale
Belastungsstörung (SUVA-Akte 113). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge
vom 26. Juli 2022 bis 29. September 2022 stationär in den [...] behandeln
(SUVA-Akte 140; SUVA-Akte 151). Gemäss dem Austrittsbericht vom 13. Oktober
2022 wurde beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; F10.2), eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; fremdanamnestisch
diagnostiziert im U____-Spital nach Arbeitsunfall im April 2021) sowie eine psychische
Störung und Verhaltensstörungen durch Kokain (ICD-10 F14.1) und Cannabinoide (ICD-10
F12.1) diagnostiziert. Zudem wurde festgehalten, dass klinisch eine depressive
Symptomatik mit gedrückter Stimmung, reduziertem Antrieb und Schlafstörungen
imponiert habe. Der Beschwerdeführer habe über Flashbacks vom Arbeitsunfall
2021, eine ständige Anspannung, Gedankenkreisen, Albträume bezüglich des Arbeitsunfalls
2021, Konzentrationsschwierigkeiten, weniger Geduld, eine gesteigerte
Impulsivität und Interesselosigkeit berichtet. Diagnostisch seien die Kriterien
einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Symptombelastung erfüllt
(SUVA-Akte 213). Mit Bericht vom 30. April 2024 hielt dipl. psych. V____ fest,
der Beschwerdeführer leide unter einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-11 6B41), dazugehörend peritraumatische Dissoziation,
einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.11), einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.10)
sowie einer psychosozialen Belastungssituation. Der Beschwerdeführer leide nach
wie vor an Albträumen mit Unfallinhalten und erwache mit der wiedererlebten
Todesangst schweissgebadet auf. Die Schlafstörung stehe damit im Zusammenhang.
Die konstanten Schmerzen in der Hand und die durch Hyperarousal bedingte
Reizbarkeit mache es ihm schwer, seine Emotionen zu kontrollieren und führe
wiederholt zu Konflikten mit der Ehefrau und Überreaktionen im sozialen Umfeld.
Er ziehe sich immer mehr zurück und entwickle depressive Symptome. Er leide an
Schuldgefühlen und Scham bezüglich der prekären finanziellen Situation, in der
sich die Familie seit dem Unfall befinde (SUVA-Akte 276, S. 2 f.). Dr. med. T____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem Arbeitsunfall (ICD-10 F43.1),
eine rezidivierende depressive Störung, sekundär (ICD-10 F33) sowie einen
Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, aktenanamnestisch auch von Kokain
und Cannabis, sekundär (ICD-10 F10.1, 14.1, 12.1; Bericht vom 21. Mai 2024,
SUVA-Akte 280).
4.2.2. Zum Unfallhergang lassen sich in den Akten folgende
Angaben finden: In der Schadensmeldung vom 17. Mai 2021 hat die Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers angegeben, dieser habe sich die Finger eingeklemmt und
sei mit dem Kran etwa fünf Meter hochgezogen worden (SUVA-Akte 3). Gemäss dem Bericht
von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ hat der Beschwerdeführer darüber
berichtet, dass beim Unfallereignis der Kranführer fälschlicherweise zu früh
begonnen habe, die Eisenstangen, mit welchen er beschäftigt gewesen sei,
anzuheben. Dadurch habe sich seine rechte Hand in einer Kette verfangen und er
sei ca. acht bis zehn Meter in die Höhe gezerrt worden. Er habe sich mit
der linken Hand mit letzter Kraft festgehalten (SUVA-Akte 113, S. 2). Dipl.
psych. V____ hielt in ihrem Bericht vom 30. April 2024 zum Unfallhergang fest,
der Beschwerdeführer sei mit seiner in der Kette verhängten rechten Hand ca. zehn
Meter hochgezogen worden und sei mit seinem ganzen Körpergewicht an einer Hand
gehangen. Der Beschwerdeführer habe geschätzt, dass er ca. fünfzehn
Sekunden in der Luft gewesen sei (SUVA-Akte 276). Mit Bericht vom 21. Juni
2023 führte Dr. med. P____ an, die rechte Hand des Beschwerdeführers habe sich
aufgrund des plötzlichen Heraufziehens der Eisenstangen durch den Kran an den
Eisenstangen respektive der Kette verfangen und dieser habe sich mit der linken
Hand festhalten müssen. Er sei dann mit dem Kran fast acht Meter in die Höhe
gezogen, dann schnell nach unten, dann wieder nach oben gezogen worden
(SUVA-Akte 267). Mit schriftlicher Zeugenaussage gibt W____ an, er habe beim
Unfallereignis beobachtet, wie der Beschwerdeführer ca. sechs bis acht Meter in
die Höhe gezogen worden sei (BB 3).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei von einem
mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen auszugehen (Beschwerde,
Rz. 25-28; Replik, Rz. 1-5). Für die Bejahung der Adäquanz von organisch nicht
nachweisbaren Beschwerden genügt bei mittelschweren Unfällen an der Grenze zu
den schweren Unfällen das Vorliegen eines Zusatzkriteriums, wobei dieses nicht
in besonders ausgeprägter Weise vorliegen muss. Bei mittelschweren Unfällen im
engeren Sinne wird entweder die Erfüllung von mindestens drei der massgeblichen
Zusatzkriterien oder das Vorliegen eines einzigen Kriteriums in
besonders ausgeprägter Weise verlangt (vgl. E. 3.2.4.-3.2.5. hiervor).
4.3.2. Die rechte Hand des Beschwerdeführers hat sich beim
Unfallereignis unbestrittenermassen in einer Kette verfangen, wobei dieser mit
den Füssen nach unten von einem Kran in die Höhe gezogen wurde, sich dabei mit
der linken Hand festhielt und sich ca. fünfzehn Sekunden in der Luft befand (vgl.
E. 4.2.2. hiervor). Vorliegend kann in Anbetracht des vom Beschwerdeführer und
des Zeugen (vgl. BB 3) geschilderten augenfälligen Geschehensablaufs und den
sich dabei entwickelnden Kräften nicht von einem mittelschweren Unfall an der
Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen werden. Einerseits bliebt ungeklärt,
ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet (vgl. Beschwerde, Rz. 26;
Replik, Rz. 4), tatsächlich acht bis zehn Meter über den Boden hochgezogen
wurde, wurde doch in der Schadensmeldung (vgl. SUVA-Akte 1) eine Höhe von fünf
Meter, in der Zeugenaussage von W____ eine Höhe von sechs bis acht Meter (vgl. BB
3) und in der ärztlichen Dokumentation von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ (SUVA-Akte
113, S. 2) sowie dipl. psych. V____ (SUVA-Akte 276, S. 1) eine Höhe von acht
bis zehn Meter angegeben. Andererseits ist im Gegensatz zu ähnlichen Fällen mit
einer vergleichbaren Höhe, in welchen das Bundesgericht von einem
mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen war
(vgl. die zitierten Fälle im Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli
2014 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 167/99 vom 8. Februar
2000 E. 3 sowie U 168/04 vom 8. Oktober 2004 E. 5.2), vorliegend bei der
Beurteilung der Unfallschwere entscheidend, dass es zu keinem (Ab-)Sturz des
Beschwerdeführers gekommen war (vgl. anders die Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]
U 167/99 vom 8. Februar 2000 E. 3 sowie U 168/04 vom 8. Oktober 2004 E.
5.2). Hinsichtlich des Geschehnisablaufs ist überdies insbesondere hervorzuheben,
dass der Beschwerdeführer mit den Füssen nach unten vom Kran hochgezogen wurde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2.3
und Urteil des EVG U 11/07 E. 4.2.2). Bei dieser Sachlage ist es daher
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 28. April
2021 bei objektiver Betrachtungsweise nicht per se als eine lebensbedrohliche
Situation qualifiziert hat (vgl. BA, Rz. 14.3) und insgesamt von einem
mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen ist.
4.3.3. Da das Unfallereignis vom 28. April 2021 nach Gesagtem
als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne zu qualifizieren ist, kann
die adäquate Unfallkausalität der weiterhin geklagten psychischen Beschwerden
praxisgemäss nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben
Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (vgl. E.
3.2.5. hiervor). Dies ist nachfolgend zu prüfen.
4.4.
4.4.1. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht
aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person
(Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2; BGE 140 V
356 E. 5.6.1). Demnach soll nicht entscheidend sein, was im einzelnen
Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt
zuverlässig feststellen liesse. Massgeblich ist vielmehr die objektive Eignung
solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art
auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2015 E.
3.5). Vorliegend ist fraglich, ob dem Geschehensablauf (vgl. E. 4.2.2. und
E. 4.3.2. hiervor) eine nachhaltige Eindrücklichkeit aufgrund besonderer
Intensität oder eines dramatischen Hergangs zugemessen werden kann,
insbesondere da es zu keinem Sturz des Beschwerdeführers gekommen war, dieser
mit den Füssen nach unten hochgezogen wurde und beim Unfallhergang objektiv
keine unmittelbare lebensbedrohliche Situation bestanden hatte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_384/2023 vom 4. April 2024 E. 3.3.2; vgl. E. 4.3.2. hiervor).
Die Beschwerdegegnerin hat das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls als gegeben
erachtet, jedoch eine besondere Ausgeprägtheit des Kriteriums verneint, da der
Beschwerdeführer nur ca. fünfzehn Sekunden in der Luft war und imstande war,
sich festzuhalten und somit die Situation zu kontrollieren (Einspracheentscheid,
Rz. 4.8; vgl. BA, Rz. 14.4). Dem kann gefolgt werden.
4.4.2. Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht als
ungewöhnlich lang beurteilt werden. Der Beschwerdeführer suchte zwar in Folge des
Unfalls ärztliche Hilfe auf (vgl. Notfallbericht Spital [...] vom 28. April
2024, SUVA-Akte 18; Radiologischer Befund Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021,
SUVA-Akte 30; Befundbericht Dr. med. G____ vom 21. Mai 2021, SUVA-Akte 34;
Bericht Dr. med. L____ vom 14. Juli 2021, SUVA-Akte 36; Bericht Dr. med. J____,
SUVA-Akte 61; Berichte Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021
und 15. September 2021, SUVA-Akte 71; Berichte Dr. med. L____ vom 12. November
2021 [SUVA-Akte 82] und vom 4. Februar 2022 [SUVA-Akte 97]; Bericht Dr. med. F____
vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103; Bericht Dr. med. P____ vom 29. Juni 2022, SUVA-Akte
132; Bericht Dr. med. R____ vom 20. Januar 2023, SUVA-Akte 207; Bericht Dr.
med. P____ vom 21. Juni 2023, SUVA-Akte 267). Zu bemerken ist jedoch, dass nach
dem Unfall keine operative Versorgung der rechten Hand indiziert war und eine
konservative Behandlung genügte (vgl. SUVA-Akte 18). Zwar wurde von Kreisarzt
Dr. med. mit Bericht vom 9. März 2023 (SUVA-Akte 221, S.
1) festgehalten, aus medizinischer Sicht sei von einem Fallabschluss per 31.
Mai 2023, d. h. etwa zwei Jahre nach dem Unfall vom 28. April 2021,
auszugehen (vgl. E. 5.4.-5.5. hiernach). Dem ist jedoch beizufügen, dass rechtsprechungsgemäss
die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit der Dauer der ärztlichen Behandlung nicht
allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen hat. Von Bedeutung sind
vielmehr auch die Art und Intensität der Behandlungen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1), welche vorliegend
keinen Anlass geben, das Adäquanzkriterium der «Dauer der ärztlichen
Behandlung» zu bejahen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Tatsache
hinzuweisen, dass aufgrund der mehrfachen ergotherapeutischen Behandlungen des
Beschwerdeführers (vgl. Telefonnotiz, SUVA-Akte 64; Bericht Dr. med. I____ vom
26. August 2021, SUVA-Akte 71; Ergotherapeuten-Bericht vom 7. Juni 2022,
SUVA-Akte 127) nicht auf eine ungewöhnlich lange Dauer der physisch bedingten
ärztlichen Behandlung geschlossen werden kann. Vielmehr ist eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens
erforderlich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen, welche der
Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach in Anspruch nahm (vgl. etwa Berichte
Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021 und 15. September
2021, SUVA-Akte 71; Bericht Dr. med. F____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103;
Bericht Dr. med. P____ vom 21. Juni 2023, SUVA-Akte 267), kommen nicht die
Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des
Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.3.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3).
4.4.3. Hinsichtlich der erlittenen Fingerfraktur des
Beschwerdeführers ebenfalls zu verneinen ist ferner das Kriterium der «Schwere
oder besondere Art der Verletzungen», insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal es zu keinen (Finger-)Amputationen
an der Hand gekommen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 10.
August 2011 E. 5.2.2). Zudem ist dem Beschwerdeführer gemäss der vorliegend
beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. S____ (vgl. E. 6.2. hiernach)
bezogen auf den Ringfinger rechts eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis
mittelschwer, zumutbar (vgl. Bericht vom 9. März 2023, SUVA-Akte 221, S. 2),
womit diesem aus medizinischer Sicht trotz den physischen Einschränkungen die
Erzielung eines finanziellen Auskommens möglich ist (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00185 vom 17. Februar
2020 E. 6.5.6 mit Verweis auf das Urteil des EVG U 25/99 vom 22. November 2001
E. 4b).
4.4.4. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu
bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der
geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer
Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E.
5.2.2.2). Der Umstand, dass es – wie vorliegend – trotz der Durchführung von Ergotherapien
(vgl. Telefonnotiz, SUVA-Akte 64; Bericht Dr. med. I____ vom 26. August 2021,
SUVA-Akte 71) zu keiner Besserung der Leiden respektive zu keiner
Beschwerdefreiheit kam (vgl. Ergotherapeuten-Bericht vom 7. Juni 2022,
SUVA-Akte 127; Bericht Dr. med. X____ vom 12. November 2021, SUVA-Akte 82),
genügt hierfür alleine nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom
9. Februar 2015 E. 11.6 und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3).
Es liegen keine Umstände vor, die vorliegend – unter Ausklammerung der
psychischen Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten.
4.4.5. Nicht gegeben ist ferner das Kriterium der «körperliche
Dauerschmerzen». Das Kriterium der «körperlichen Dauerschmerzen» bedingt
organische Beschwerden, welche über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss
andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8).
Beschwerden, die zwar körperlich imponieren, organisch jedoch nicht hinreichend
objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2). Diesbezüglich ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge nach dem Unfall und der
im Spital [...] erfolgten Erstbehandlung vom 28. April 2021 (SUVA-Akte 18) bis
zum Fallabschluss am 31. Mai 2023 während etwa zwei Jahren nur einige Male
in ärztliche Behandlung begeben musste respektive sich an der rechten Hand hat
untersuchen lassen müssen und ab April 2022 mehrheitlich aus psychiatrischen
Gründen in ärztlicher Behandlung war (vgl. SUVA-Akte 113; SUVA-Akte 140;
SUVA-Akte 151; SUVA-Akte 213; SUVA-Akte 276, S. 2 f.; SUVA-Akte 280). Überdies
ist festzuhalten, dass Dr. med. F____ nach seiner Untersuchung vom
3. Mai 2021 festgehalten hatte, es seien zwischenzeitlich keine
wesentlichen Probleme aufgetreten und der Patient störe sich vor allem an der
Hyposensibilität der dorsalen Aspekte des Klein- und Ringfingers an der der
linken Hand, ohne dabei jedoch von Schmerzen des Beschwerdeführers zu berichten
(vgl. SUVA-Akte 103). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf den Bericht von Dr. med. P____ vom
21. Juni 2023 (vgl. Beschwerde, Rz. 31). Dr. med. P____ berichtet nicht davon,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 10. Mai 2023
über Schmerzen geklagt habe, sondern hält einzig medizinisch-theoretisch fest,
es bestehe ein Status nach P2 Fraktur des D4 rechts, der auch bei vollständiger
Konsolidation aufgrund eines Weichteilschadens dauerhafte Schmerzen sowie eine
fehlende vollständige Streckung nach sich ziehen könne. Zudem seien, auch wenn
man äusserlich keine Narben siehe, sicherlich innerliche Vernarbungen und
Verklebungen wahrscheinlich, da es bei einem Bruch zu einer Einblutung in das
umgehende Gewebe komme und dies dann auch zu einer «inneren» Narbenbildung
führen könne (vgl. SUVA-Akte 267). Weitere ärztliche Berichte, insbesondere im
Zeitraum nach der Untersuchung durch Dr. med. P____ im Juni 2022 (vgl.
SUVA-Akte 132), die Schmerzen des Beschwerdeführers an der rechten Hand
dokumentieren würden, sind in den Akten nicht zu finden und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Bei dieser medizinischen Aktenlage ist
die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung des Kriteriums der «körperliche
Dauerschmerzen» nicht angezeigt (vgl. Beschwerde, Rz. 31) und es ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Standpunkt vertreten hat,
es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von körperlichen
Dauerschmerzen ausgegangen werde. Sie hat daher dieses Kriterium korrekterweise
verneint.
4.4.6. Zu verneinen ist weiter das Kriterium der «ärztlichen
Fehlbehandlung». Der Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung basiert vorliegend
lediglich auf einer Aussage des Beschwerdeführers, welche dieser gegenüber Dr.
med. N____ gemacht hatte. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er in der [...]klinik
die Information bekommen habe, er sei nicht richtig behandelt worden. Vielmehr
hätte gemäss den Ärztinnen und Ärzte der [...]klinik die Hand von Beginn weg
ruhiggestellt werden müssen (vgl. Bericht vom 26. April 2022, IV-Akte 113, S. 2).
Dem ist zu entgegnen, dass weder in den Berichten der [...]klinik (vgl. Berichte
Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021 und 15. September
2021, SUVA-Akte 71) noch sonst in den medizinischen Akten Hinweise auf eine
mögliche Fehlbehandlung zu finden sind und der Beschwerdeführer – abgesehen von
der Äusserung anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. N____ – gegenüber keiner
anderen Medizinalperson von einer ärztlichen Fehlbehandlung berichtet hatte.
Bei diesem Ergebnis erscheint eine weitergehende Abklärung betreffend eine
mögliche ärztliche Fehlbehandlung durch Einholung eines Gutachtens nicht
angezeigt (vgl. Beschwerde, Rz. 33, zum Antrag des Beschwerdeführers).
4.4.7. Da somit klarerweise kein Zusatzkriterium in besonders ausgeprägter Weise und nur ein Zusatzkriterium in
nicht ausgeprägter Weise erfüllt ist, kann vorliegend die Beurteilung des Kriteriums
des «Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit» offengelassen
werden.
4.4.8. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, ist die
Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 28. April 2021 und den organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden (insbesondere posttraumatische
Belastungsstörung und rezidivierende mittelgradige depressive Episode; siehe E.
4.2.1. hiervor) zu verneinen. Für die Ermittlung der Leistungsansprüche sind
somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen an der rechten Hand zu
berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch
begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend
ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre
Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden verneint hat.
5.
5.1.
Zu prüfen ist als Nächstes, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 5. Mai 2023 den
Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage
per 31. Mai 2023 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und
Taggeldleistungen einstellte (vgl. SUVA-Akte 232).
5.2.
Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen
Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V
109 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September
2015 E. 5.2). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. E.
4.2.1. hiervor) stellen keinen Grund für einen Aufschub
des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die
Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben
(vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September
2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).
5.3.
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V
354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des
Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage
ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E.
4.1.1).
5.4.
5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten
ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,
werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
5.4.2. Der Kreisarzt Dr. med. S____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte nach einer
Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 9. März 2023 an, dass
die am 28. April 2021 erlittene dislozierte Spiralfraktur Phalanx D4 rechts
zwischenzeitlich gemäss der CT-Diagnostik vom 16. August 2021 (Bericht Dr. med.
J____, SUVA-Akte 61) vollständig knöchern geheilt sei. In der Untersuchung am
13. Januar 2023 hätten die Budapest-Kriterien hinsichtlich eines komplexen
regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) im Bereich der rechten oberen Extremität
nicht erkannt werden können. Ein CRPS sei nicht zu bestätigen. Aufgrund angegebener
Taubheitsgefühle im Bereich des Unterarms rechts und der Finger D3 sowie D4
rechts und aufgrund von Beugekontrakturen im PIP-Gelenk 20º und DIP-Gelenk 10º
des Ringfingers rechts habe sich der Versicherte bei Dr. med. R____ am 20.
Januar 2023 vorgestellt. Dieser komme in seiner Untersuchung zum Ergebnis, dass
aktuell keine Hinweise auf eine periphere Läsion im Bereich der oberen
Extremität und keine Hinweise auf ein komplexes, regionales Schmerzsyndrom
bestehen würden. Rein aufgrund der knöchernen und neurologischen Situation seien
die Beugekontrakturen des Versicherten im Bereich des Ringfingers rechts nicht
erklärbar. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und des
Aktenverlaufes kommt Dr. med. S____ zum Schluss, es seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
erwarten (SUVA-Akte 221, S. 1).
5.4.3. Dr. med. P____, FMH Chirurgie, hält in ihrem Bericht
vom 29. Juni 2022 fest, eine neurologische Kontrolluntersuchung sei nicht
nötig, da keine Gefühlsstörungen bestehen würden (SUVA-Akte 132). In ihrem Sprechstundenbericht
vom 21. Juni 2023 gibt Dr. med. P____, FMH Chirurgie, an, es habe sich bei
anhaltenden Schmerzen beim erneuten Vorstellungstermin am 9. Februar 2023 ein
anhaltend guter jedoch nicht ganz kompletter Faustschluss bei anhaltendem
Streckdefizit gezeigt. Der Patient habe eine Ergotherapie mit Schmerzmodulation
durchgeführt, er sei jedoch anhaltend eingeschränkt. Die jetzt noch bestehenden
Beschwerden mit Streckdefizit, nicht ganz vollständigem kleinen Faustschluss
sowie reduzierte Belastbarkeit der rechten Hand seien unfallbedingt erklärbar.
Es bestehe ein Status nach P2 Fraktur des D4 rechts, der auch bei vollständiger
Konsolidation aufgrund eines Weichteilschadens dauerhafte Schmerzen sowie eine
fehlende vollständige Streckung nach sich ziehen könne. Auch wenn man
äusserlich keine Narben sehe, so seien doch sicherlich innerliche Vernarbungen
und Verklebungen wahrscheinlich, da es bei einem Bruch zu einer Einblutung in
das umgehende Gewebe komme und dies dann auch zu einer «inneren» Narbenbildung
führen könne. Dr. med. P____ äusserte sich bei ihren Ausführungen nicht
explizit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (SUVA-Akte 267).
5.5.
Vorliegend hält Dr. med. S____ in seinem
Bericht vom 9. März 2023 (SUVA-Akte 221, S. 1) fest, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen keine namhafte
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Vorliegend
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser ärztlichen
Beurteilung sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine
gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers
vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Mai 2023
eingestellt hat (vgl. SUVA-Akte 232). Hinsichtlich
der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (insbesondere
posttraumatische Belastungsstörung rezidivierenden mittelgradigen depressiven
Episode; vgl. E. 4.2.1. hiervor) ist zu bemerken, dass diese – mit Blick
auf den fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall
vom 28. April 2021 (vgl. E. 4 hiervor) – keinen Grund für einen Aufschub des
Fallabschlusses darstellen, wenn – wie vorliegend – von einer Fortsetzung der
auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12.
September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1;
vgl. auch E. 5.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist daher im Ergebnis
zu Recht von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen.
6.
6.1.
Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. med.
S____ erstellte Belastungsprofil (vgl. SUVA-Akte 221, S. 2), welches vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird, abstellen durfte (vgl.
Einspracheentscheid, Rz. 6.3.2).
6.2.
Dr. med. S____ führte in seinem Bericht vom 9. März 2023 an, das
Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf den
Ringfinger rechts umfasse eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer.
Die leichte bis mittelschweren Tätigkeiten würden sich auf beidhändige
Tätigkeiten beziehen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zumutbar, wenn
es sich um Leitern und Gerüste mit bis zehn bis fünfzehn Stufen handle. Das
Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten sei wie die Arbeit an
absturzgefährdeten Positionen nicht zumutbar. Nicht möglich seien Vibrationsbelastungen
für die rechte obere Extremität. Feinmotorische Tätigkeiten seien zumutbar. Die
Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofiles auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SUVA-Akte 221, S. 2).
6.3.
Diesen Einschätzungen von Dr. med. S____ zum Belastbarkeitsprofil
betreffend die somatischen Leiden des Beschwerdeführers kann gefolgt werden.
Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (siehe E.
3.3.2. hiervor) und basieren auf eine umfassende persönliche Untersuchung des
Beschwerdeführers. Die Einschätzungen von Dr. med. S____ decken sich im Übrigen
weitgehend mit dem von Dr. med. M____ definierten Belastbarkeitsprofil, der mit
versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 26. Oktober 2022 davon ausgeht, von
rein somatischer Seite könne die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden:
Zumutbar seien leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten, das heisst teils
gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten mit beidhändigem Tragen von Lasten
von maximal zwei Kilogramm. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht
zumutbar. Nicht zumutbar seien auch Tätigkeiten mit Einwirkung von starken
Vibrationen oder Schlägen auf beide Hände. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (SUVA-Akte 164, S. 3). Abweichende
medizinische Einschätzungen zum Belastungsprofil sind nicht ersichtlich. Aus
diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
6.4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von
Dr. med. S____ festgehaltene Belastungsprofil (vgl. SUVA-Akte 221, S. 2)
abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu
prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
7.
7.1.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid
zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022
E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
7.2.
7.2.1. Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes
ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und
nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts
8C_748/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E.
6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
7.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im
vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V
295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.
6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher
interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1
des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte
250, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4.3. hiernach).
7.3.
7.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
7.3.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen
Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und
Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende
qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das
heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt
wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
7.4.
7.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte, nachdem sie das
Invalideneinkommen unter Androhung einer möglichen reformatio in peius im
Vergleich zu Verfügung vom 17. Mai 2023 anpasste (vgl. Schreiben vom 28. März
2024, SUVA-Akte 272), in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 infolge der
Einschränkungen an beiden Händen ein Valideneinkommen von Fr. 69'836.00
einem Invalideneinkommen von Fr. 60'477.00 gegenüber und errechnete auf
diese Weise einen Invaliditätsgrad von 13 % (SUVA-Akte 277, S. 12 ff.).
Die Beschwerdegegnerin setzte in ihrer Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 69'836.00
ein (monatlich Fr. 5'372.00 gemäss der Vereinbarung Landesmantelvertrag für das
schweizerische Bauhauptgewerbe [LMV], Stand 1. Mai 2023, Anhang 9: Basislöhne
ab 1. Januar 2023, B [Bauarbeiter mit Fachkenntnissen], Zone Rot [Regio
Basel], vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV; vgl. SUVA-Akte 245).
7.4.2. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist
nicht zu beanstanden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das
Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem
Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht
oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren,
auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im
Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass
der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet
als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom
8. Mai 2018 E. 3.2.2, 8C_141/2016 sowie 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3
und 8C_462/2014 vom 18. November 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Nicht gefolgt
werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Orientierung an den
Mindestlöhnen des LMV zur Bestimmung der (lebenslänglichen) Invalidenrente
bedeutet, dass davon ausgegangen werde, die versicherte Person wäre ohne den
Unfall lohnmässig nie über diese Mindestlöhne hinausgekommen. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers erscheine dies realitätsfremd, weshalb ein Abstellen auf den
LMV für noch junge Versicherte wie der Beschwerdeführer (Jahrgang 1993) eine
diskriminierende Benachteiligung darstellt. Es erscheine überwiegend
wahrscheinlich, dass er im Verlauf seiner Erwerbskarriere mehr als die
Mindestlöhne eines LMV verdienen würde (Beschwerde, Rz. 35). Der
Beschwerdeführer übersieht, dass es für die Bemessung des Valideneinkommens
entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls
verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1; vgl. auch E. 7.2.1. hiervor). Da die
Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist
auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen
genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits
durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan
worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1).
Solche konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und somit ein
entsprechend höheres Einkommen sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer, der als Hilfsarbeiter Eisenleger tätig war (vgl.
Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 19) und über keine Berufsausbildung verfügt (vgl.
implizit Bericht [...], SUVA-Akte 213, S. 7), auch nicht vorgebracht (vgl.
Beschwerde, Rz. 35). Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte
Valideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden.
7.4.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'001.00
stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2020), Tabelle
TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.00 [exkl. 13.
Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die
Teuerung bis 2023 [-0.7 % bis 2021; +1.1. % bis 2022; +1.7 % bis 2023; vgl. LSE
2020, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20]). Die
Beschwerdegegnerin hat dabei infolge der körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand bzw. dem Zeigefinger den
leidensbedingten Abzug auf 10 % festgesetzt (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 250, S.
3 und Einspracheentscheid, Rz. 6.3.4, SUVA-Akte 279, S. 12 f.). Aus den Akten
ergibt sich, dass bezogen auf den Ringfinger rechts ganztägig leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, welche sich auf beidhändige
Tätigkeiten beziehen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten ist zumutbar, wenn
es sich um Leitern und Gerüste mit bis zehn bis fünfzehn Stufen handelt. Das
Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten ist wie die Arbeit an
absturzgefährdeten Positionen nicht zumutbar. Nicht möglich sind
Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität. Feinmotorische
Tätigkeiten sind zumutbar (SUVA-Akte 221, S. 2). Mit Blick auf die
leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe
von 10 % als angemessen. Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen
würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, dass der
Beschwerdegegnerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für
einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober
2019 E. 4.3.2). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder
beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen
leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische
Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1
angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E.
4.3 mit Hinweisen).
7.5.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024, den Fall
des Beschwerdeführers per 31. Mai 2023 abgeschlossen und einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Zu prüfen bleibt damit
noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung abgelehnt hat.
8.
8.1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
8.2.
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
8.3.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und
sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang
3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen
Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten
gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29
E. 1c).
8.4.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert
von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.
gemachten Ausführungen zu verweisen.
8.5.
Festzuhalten ist vorliegend, dass die Verletzung des
Beschwerdeführers an der rechten Hand (dislozierte Spiralfraktur Phalanx D4
rechts; vgl. E. 5.4.2.-5.4.3. hiervor) unter keinen der in Anhang 3 UVV
aufgeführten Tatbestände (vgl. auch Integritätsentschädigung gemäss UVG,
Tabelle 1 [Revision 2000], Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den
oberen Extremitäten, herausgegeben von den Ärzten der SUVA) zu subsumieren ist.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen
und hat dem Beschwerdeführer korrekterweise einen auf einem Invaliditätsgrad
von 13 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 62'400.00 basierende
Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2023 zugesprochen. Darüber hinaus hat sie zur
Recht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.
10.
10.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
10.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: