Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. Juni 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2024.17

Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024

Rückerstattung nach Art. 25 ATSG; Meldepflichtverletzung; Beginn der relativen Verwirkungsfrist

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maurer und war zuletzt im Reinigungsdienst sowie auf dem Bau tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gemäss UVG versichert. Am 26. März 1997 erlitt er einen Unfall. Er verletzte sich dabei an der linken Hand. Diagnostiziert wurden eine Distorsion des linken Handgelenks und eine Läsion des ulnaren Seitenbandes am Daumengrundgelenk (Bericht des C____ vom 17. April 1997, Suva-Akte 95 S. 6). Aufgrund einer Instabilität im Bereich des Ligamentum collaterale wurde im Mai 1997 eine Revision mit Bandplastik mit Palmaris longus-Sehne und temporärer Arthrodese durchgeführt (Suva-Akte 95 S. 11). Die Suva stellte in der Verfügung vom 30. April 1999 (Suva-Akte 98) gestützt auf zwei Abklärungen in der D____ (Suva-Akte 96 S. 41 und 97 S. 1) fest, die Ausübung der angestammten Tätigkeit als angelernter Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht sei ihm aber eine leichtere wechselbelastende und abwechslungsreiche Tätigkeit in Industrie und Gewerbe grundsätzlich ganztags zumutbar. Sie sprach ihm daher nach Vornahme erwerblicher Abklärungen (Suva-Akte 97 S. 18 ff. und 99 S. 1 ff.) aufgrund der Unfallfolgen am linken Arm ab Mai 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 25 % und eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Dies bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. August 1999 (Suva-Akte 100).

Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2000 (Suva-Akte 101 S. 1) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. März 1998 bis 30. April 1999 zu und verneinte einen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 25 %. Mit Verfügung vom 13. Januar 2002 (Suva-Akte 101 S. 13) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer aufgrund langdauernder Krankheit und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2000 zu. Die IV-Stelle bestätigte die Rente jeweils im Zuge revisionsweiser Überprüfungen in den Jahren 2003 (Suva-Akte 101 S. 11), 2006 (Suva-Akte 103 S. 12) und 2010 (Suva-Akte 19).

Am 4. August 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass seine Rente nicht geändert werde (Suva-Akte 26).

b) Am 22. Mai 2015 (Suva-Akte 49) informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Suva, dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug führe. Die Staatsanwaltschaft warf diesem vor, die ihn behandelnden Ärzte sowie den zuständigen Sachbearbeiter bei der Invalidenversicherung wiederholt hinsichtlich seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit getäuscht und damit unrechtmässige Geldleistungen erwirkt zu haben. In diesem Schreiben bat sie die Suva im Rahmen der Amtshilfe um Zusendung der Unterlagen der Suva und um die Beantwortung mehrerer Fragen die Leistungsausrichtung betreffend. Die Suva beantwortete die Fragen am 1. Juli 2015 (Suva-Akte 52).

Die IV-Stelle verfügte am 20. Juli 2016 (Suva-Akte 31) die Sistierung der Invalidenrente und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bei Abklärungen immer wieder mit Arbeitskleidern und unterwegs mit Firmenfahrzeugen gesehen worden sei, weswegen die IV-Stelle eine Strafanzeige eingereicht habe. Es bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges sowie einer Meldepflichtverletzung. Die IV-Stelle liess diese Verfügung gleichentags auch der Suva zukommen (Suva-Akte 31).

Die Suva informierte den Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 (Suva-Akte 32), dass die IV-Stelle Basel-Stadt informiert worden sei, dass sich seine beruflichen Verhältnisse verändert hätten und darum unter Umständen der Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. Zur Vermeidung einer Rückforderung würden sie deshalb die Rentenzahlungen ab 1. August 2016 bis auf weiteres einstellen. Die weiteren Abklärungen würden zeigen, ob der Rentenanspruch noch gegeben sei. Sie würden ihn schnellstmöglich darüber informieren.

Ebenfalls am 22. Juli 2016 (Suva-Akte 33) bat die Suva die IV-Stelle um Akteneinsicht. Am 9. August 2016 (Suva-Akte 35) liess die IV-Stelle der Suva die Akten sowie am 30. August 2016 eine CD mit Observationsmaterial (Ermittlungsbericht vom 17. April 2015 mit Observationsjournalen, Suva-Akte 39) zukommen.

In der Aktennotiz vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 42) hielt die Suva fest, wie aus den IV-Akten hervorgehe, habe die IV-Stelle ihre Rentenzahlungen allein aufgrund der Observation sistiert. Diese habe gezeigt, dass der Versicherte offensichtlich arbeite, einen Verdienst erziele er aber nicht. Aus wirtschaftlichen Gründen können die Suva somit an ihrer Rente nichts ändern. Wie das von der IV eingeholte Gutachten der E____ AG zeige, habe sich auch aus medizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten gezeigt. Sie können also auch von der medizinischen Seite her nichts an ihrer Rente verändern. Die Suva kam zum Schluss, dass keine rechtsgenüglichen Faktoren vorlägen, die eine Veränderung des Invaliditätsgrades rechtfertigen würden, die eingestellten Rentenleistungen können wieder aufgenommen werden. Entsprechend teilte die Suva dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 43) mit, dass ihre Abklärungen nun gezeigt hätten, dass im Vergleich zur Rentenzusprache keine Veränderung der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse eingetreten sei, sodass sie revisionsweise nichts an der Rente ändern können. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente von 25 %, die seit August 2016 zurückbehaltenen Monatsrenten würden sie in den nächsten Tagen auszahlen.

Im Schreiben vom 3. November 2016 (IV-Akte 48) teilte die Staatsanwaltschaft der Suva mit, dass die bislang durchgeführten Untersuchungshandlungen den Verdacht bestätigen würden, dass der Beschuldigte seit geraumer Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei beziehungsweise hätte nachgehen können.

Am 30. November 2016 (Aktennotiz der Suva vom 1. Dezember 2016, Suva-Akte 55) hat die Suva bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht genommen. Dabei erfuhr sie davon, dass am 8. Juni 2016 am Wohnort des Beschwerdeführers und in den Geschäftsräumlichkeiten der F____ GmbH eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2006 in verschiedenen Funktionen, oftmals als Geschäftsleiter für die F____ GmbH tätig gewesen sei. Die Suva beantwortete am 5. Dezember 2016 (Suva-Akte 57) eine Anfrage der Staatsanwaltschaft.

Aus dem von der Suva eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 13. Dezember 2016 (Suva-Akte 58) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der F____ GmbH im Jahr 2006 einen Lohn von Fr. 8’500.-- und im Jahr 2007 von Fr. 10’440.-- erzielt hat. In den Jahren 2008 bis 2016 ist er als nichterwerbstätig eingetragen.

c) In der Folge erkundigte sich die Suva im Zeitraum April 2018 bis März 2023 mehrmals bei der Staatsanwaltschaft Basel nach dem Stand des Verfahrens (Suva-Akte 61, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 71, 73, 74 [die Staatsanwaltschaft wartet den IV-Entscheid ab], 77 [Verfahren ist sistiert], 80, 85 und 91).

d) Die IV-Stelle liess der Suva am 25. August 2021 ihren gleichentags erstellten Vorbescheid zukommen (Suva-Akte 75), mit welchem sie dem Beschwerdeführer ankündigte, die per 1. August 2016 sistierte Rente aufzuheben. Retrospektiv sei ihm bis Februar 2018 eine angepasste Verweistätigkeit mit 100%-iger Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Dazu gehöre auch die effektiv ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer/Objektleiter oder Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. Ab März 2018 sei von einer leicht veränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Eine angepasste Verweistätigkeit sei ihm ab diesem Zeitpunkt zu 90 % zumutbar.

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (Suva-Akte 78) die Invalidenrente dem Vorbescheid entsprechend wiedererwägungsweise aufgehoben.

e) Die Staatsanwaltschaft informierte die Suva mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (Suva-Akte 92) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente per 1. August 2016 rechtskräftig entschieden worden sei und ersuchte die Suva, eine Schadensberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen vorzunehmen.

Die Suva ersuchte am 15. Juni 2023 (Suva-Akte 93) um Akteneinsicht bei der IV-Stelle. Infolgedessen nahm sie unter anderem Kenntnis vom MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 108). Die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 2022 abgewiesen (IV.2021.180, Suva-Akte 109). Mit Urteil vom 24. Februar 2023 (8C_624/2022, Suva-Akte 110) hatte das Bundesgericht die Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen.

e) Am 7. Juli 2023 (Suva-Akte 112) holte die Suva einen weiteren IK-Auszug ein (Suva-Akte 113). Anschliessend berechnete sie den Invaliditätsgrad neu (Suva-Akte 114) und hielt in der Aktennotiz der Suva vom 13. September 2023 (Suva-Akte 115) fest, dass gestützt auf das IV-Verfahren inzwischen feststehe, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2006 für die Firma F____ GmbH in verschiedenen Funktionen tätig (u.a. als Geschäftsführer) gewesen sei. Diese erwerbliche Veränderung stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. In Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG (Meldepflichtverletzung) erfolge eine rückwirkende Rentenbeurteilung. Mit Blick auf die Ende März 2015 abgeschlossene Observation und gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021 sei der Rentenanspruch spätestens ab 1. April 2015 zu überprüfen. Ebenso wie die IV-Stelle stellte die Suva bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf die LSE, T17, Führungskräfte in sonst. Dienstleistungen, Alter>50, ab.

Am 4. Oktober 2023 (Suva-Akte 125) verfügte die SUVA gestützt auf den Ermittlungsbericht über die per 31. März 2015 abgeschlossene Observation die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per April 2015 und forderte für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2023 (5 Jahre) Fr. 89’440.80 zurück. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2006 in verschiedenen Funktionen für die Firma F____ GmbH tätig gewesen sei. Demzufolge hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprechung verändert und das allein unfallbedingt zumutbare Erwerbseinkommen sei im Rahmen einer Rentenrevision neu zu ermitteln. Die seit mindestens 2006 effektiv ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer/Objektleiter oder Kontroll-, Sortier- oder einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. seien gemäss der medizinischen Beurteilung mit einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Zusätzliche Einschränkungen allein von Seiten der Unfallfolgen am rechten Arm bestünden gemäss den medizinischen Beurteilungen nicht. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer gemeldet, dass er seine Kinder beim Aufbau der Firma F____ GmbH, unterstütze, dafür jedoch lediglich ein Honorar von monatlich maximal Fr. 100.-- erhalte. 2011 habe der Beschwerdeführer auf Anfrage angegeben, dass er keine Arbeitsstelle habe. Inzwischen stehe fest, dass er von 2002 bis mindestens 2016 in leitender Stellung und in relevantem Umfang für die genannte Firma tätig gewesen sei. Da er die Suva nicht darüber informiert habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor (Artikel 31 Abs. 1 ATSG) und die zu viel bezahlten Rentenleistungen im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2023 würden zurückgefordert. Der definitive Rückforderungsbetrag hänge vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 (Suva-Akte 128) Einsprache. Die Suva teilte der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2023 (Suva-Akte 130) die Höhe des Schadens bzw. der zu viel ausbezahlten Leistungen mit.

Am 18. April 2024 (Suva-Akte 138) teilte die Staatsanwaltschaft Basel der Suva mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden sei und gab der Suva die Gelegenheit, als Privatklägerin am Verfahren teilzunehmen. Die Suva erklärte am 25. April 2024 (Suva-Akte 139) die Teilnahme als Strafklägerin wegen Betrugs.

Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 (Suva-Akte 141) wies die Suva die Beschwerde ab.

II.       

In der Beschwerde vom 22. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 und die Zusprache der gesetzlichen Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2024 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 20. Oktober 2024 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Im Nachgang zur Beratung wird auf dem Zirkulationsweg gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] entschieden.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Suva stützte sich in ihrem Einspracheentscheid auf eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers und passte die Rente rückwirkend auf den Zeitpunkt der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung an. Im MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 108) seien die Gutachter unter Berücksichtigung des Observationsmaterials zum Schluss gelangt, dass anhand der orthopädischen Begutachtung und Beurteilung anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer vor allem in der Tätigkeit als Geschäftsführer und Aufsichtsführender oder leitende Person nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Analog zur Kenntnis einer neuen erheblichen Tatsache im Rahmen der Fristwahrung für die Geltendmachung eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG könne bei einem Umstand, der Gegenstand eines laufenden formellen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens bildet, aufgrund der bis dahin gegebenen grossen rechtlichen Unsicherheit eine massgebliche sichere Kenntnis der Verwaltung erst vorliegen, wenn der betreffende Umstand rechtskräftig entschieden worden sei.

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt die Aufhebung der Invalidenrente und eine verspätete Rückforderung. Spätestens seit Mai 2015 wisse die Suva, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit bezogenen Versicherungsleistungen laufe und seit Juli 2016 wisse sie, dass die IV die Rentenleistungen sistiert habe. Sie habe Kenntnis vom Observationsmaterial gehabt und habe dieses sowie die Akten der IV und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt eingehend studiert. Daraufhin sei sie zum Schluss gekommen, dass sich die Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers, der die Invalidenrente nach UVG aufgrund rein somatischer Einschränkungen bezogen habe, nicht verändert habe und der Anspruch auf eine Invalidenrente weiterbestehe. Die damals geltende einjährige Frist zur Rückforderung von Leistungen sei damit längst abgelaufen und auch die dreijährige Frist sei verstrichen. Die Suva verhalte sich entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn Sie dem Beschwerdeführer in Kenntnis sämtlicher Umstände und nach eingehender Prüfung die Rente weiterhin ausrichte und im Nachhinein doch wieder zurückfordere. Das Strafverfahren sei weiterhin hängig und es gelte die Unschuldsvermutung, weshalb auch keine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zum Zuge kommen könne. Zu beurteilen sei, ob sich der unfallbedingt eingeschränkte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, was die Suva bereits am 26. Oktober 2016 verneint habe. Eine seither eingetretene Verbesserung mache sie nicht geltend bzw. lege sie aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht dar. Hinzu komme, dass Dr. med. G____ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2018 immer wieder Schwellungen lokal am linken Daumen und wiederkehrende Beschwerden beim Greifen und bei Belastung festgestellt habe. Die E____ AG habe in ihrem Gutachten in der linken Hand eine ulnare Taubheit bestätigt. Es sei festgehalten worden, dass die Schmerzen in den Ellbogengelenken, links mehr als rechts, seit 2007 zunehmen würden und dass seit dem Unfallereignis eine Ulnaris-Reizsymptomatik bestehe. Am 24. April 2024 habe eine Überwärmung des Ellbogengelenks bestanden. Die MEDAS habe chronische Ellbogenschmerzen beidseits bestätigt. Insgesamt seien nur noch leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet worden und selbst die MEDAS gehe aus orthopädischer Sicht von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit aus.

2.3.          Die Suva macht eine Meldepflichtverletzung geltend und fordert die zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2023 erbrachten Leistungen zurück.

2.4.          Zu prüfen ist, ob die Vorgehensweise der Suva mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu schützen ist.

3.                

3.1.          Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1).

3.2.          Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditäts-grad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5). Unter anderem sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich bzw. veränderte berufliche Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2020, 9C_156/2020, E. 2.2).

3.3.          Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

3.4.          Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

3.5.          Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013, 8C_270/2013, E. 4). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021, 8C_728/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Version erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.

4.2.          Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 7.3 betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG) die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Nach weiterer konstanter Rechtsprechung ist bei einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich (BGE 145 V 141 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018, 9C_294/2018, E. 5.2 mit Hinweisen).

4.3.          Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024, 8C_184/2023, E. 6.2).

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer bezog seit Mai 1999 aufgrund von Unfallfolgen eines Unfalles im März 1997 eine Rente der Suva auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Zusätzlich bezog er eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung vom 1. März 1998 bis zum 30. April 1999 und ab dem 1. November 2000. Grundlage für die Rentenzusprache der IV-Stelle ab November 2000 war das Gutachten vom 7. Dezember 2001 von Dr. med. H____, der eine paranoide Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störungen und eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung diagnostiziert hatte. Ausschlaggebend für die ganze Rente waren sodann die psychischen Probleme, welche sich in einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und in einer rezidivierenden depressiven Störung geäussert hatten. Vom begutachtenden Psychiater wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2001 aus psychischen Gründen sowohl in jeder Hilfsarbeitertätigkeit wie auch für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (siehe Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2016, Suva-Akte 31 S. 2).

5.2.          Die von der IV-Stelle vorgenommene Rentenaufhebung und die Rückforderung von Rentenleistungen geht auf eine Meldung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 13. Dezember 2012 an die IV-Stelle über eine vom Migrationsamt durchgeführte Kontrolle, eine weitere Kontrolle des Migrationsamtes am 28. Januar 2013, einer Kontrolle des AWA am 30. März 2015, und einer von der IV-Stelle veranlassten Observation, die im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2015 durchgeführt wurde, zurück. In medizinischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 drei Mal für die IV-Stelle begutachtet: Zunächst hatte die E____ AG, St. Gallen, am 2. Juli 2015 (Suva-Akte 107) ihr polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen der Orthopädie, Neurologie, Neurologie, Psychiatrie und allgemeine innere Medizin erstattet. Gemäss Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle sodann eine bidisziplinäre psychiatrische und rheumatologische Begutachtung bei PD Dr. med. I____ und Dr. med. G____, die ihr Gutachten jeweils im Juni 2018 vornahmen. Mangels Diskussion des Observationsmaterials bei der Beurteilung durch die Sachverständigen sprach sich der RAD für die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens aus, welches die IV- Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle J____ GmbH (MEDAS) einholte (psychiatrische, allgemein-internistische, neuropsychologische und orthopädische Expertise vom 3. Mai 2021; nachfolgend: MEDAS-Gutachten, Suva-Akte 108).

5.3.          Bei den im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten konnten «keinerlei offensichtliche körperliche Einschränkungen oder Behinderungen festgestellt werden». Die Observation ergab, dass der Beschwerdeführer in der Firma F____ GmbH eine leitende Funktion innehabe und hauptsächlich für die Einteilung der Angestellten und die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten zuständig gewesen sein dürfte. Das Verhalten und die festgestellten Tätigkeiten seien nicht mit den deklarierten Beschwerden zu vereinbaren (Ermittlungsbericht S. 35, Suva-Akte 39).  

5.4.          Dem Beschwerdeführer hätte es demnach bewusst sein müssen, dass er auf der Grundlage seiner Aktivitäten eine Rente basierend auf einer Invalidität von 25 %, die aufgrund eines Invalideneinkommens gestützt auf eine Hilfsarbeitertätigkeit errechnet wurde, nicht mehr beziehen könne. Auch hat der Beschwerdeführer bei ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht. So gab er im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung im Juni 2018 an, trotz intensiver Behandlungen seit Beginn der Behandlungssequenzen 1997 keinerlei Besserung der Schmerzen zu verspüren. Es würde ein dauerhafter Schmerzpegel bestehen zwischen 8 - 10 auf der Schmerzskala. Die Infiltrationen hätten zum Teil sogar zur Schmerzverstärkung geführt. Die physiotherapeutischen sowie ergotherapeutischen Behandlungen hätten zu keiner Linderung geführt. Er könne sich kaum bewegen und habe überall Schmerzen. Er sei nicht mehr belastbar. Sein Bewegungsspielraum sei komplett eingeschränkt. Er hätte sich auch sozial zurückgezogen. Die Schmerzen seien so stark, dass fast der Kopf zerspringen würde. Er könne nichts mehr unternehmen, habe seinen Lebensmut verloren und denke sogar daran, sein Leben zu beenden (vgl. MEDAS-Gutachten, Suva-Akte 108 S. 5).

Auch anlässlich der orthopädischen Begutachtung im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 3. Mai 2021 habe sich ein schmerzgeplagt auftretender Beschwerdeführer gezeigt, in einer ausgeprägten Fehlhaltung mit nach vorne geneigtem Oberkörper und auch nach vorne geneigtem Kopf. Die orthopädische Untersuchung habe sich erheblich problematisch gestaltet, da er eine weitgehende ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit demonstriert habe, mit teilweiser kompletter Blockadehaltung bei der körperlichen Untersuchung. Teilweise habe er auch die Befragung über seinen Tagesablauf und frühere Erlebnisse abgelehnt. Er habe darauf verwiesen, dass dies alles schon in den Akten festgehalten sei. Er habe beklagt, dass seine Beschwerden von Seiten der IV nicht anerkannt würden und dass er sogar besucht und überprüft worden sei, er habe dafür kein Verständnis, da doch jeder sehen könne, wie schwer krank er sei (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 5). Zu den genannten vorgetragenen Beschwerden hielt der orthopädische Gutachter im Rahmen der orthopädischen Untersuchung fest, es hätten sich erhebliche Diskrepanzen zwischen dem demonstrierten Verhalten ergeben, der Beschwerdeführer habe zwei «Beinahe-Stürze» vollführt, wobei er sich aber immer wieder gut festhalten und über eine Minute in dieser Fehlhaltung stabil stehen habe können. Danach habe er sich wieder weitgehend normal bewegen können. Auch die Röntgenaufnahmen hätten Hinweise auf degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule gezeigt, die aber nicht in dem Masse ausgeprägt gewesen seien, dass die Funktionseinschränkungen, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, dadurch hätten begründet werden können. Auch die Aufnahmen der Gelenke hätten relativ gute postoperative Befunde bei beginnenden degenerativen Veränderungen ergeben, wie Strukturveränderungen vor allem im Bereich des Talus ohne Verschlechterungstendenz, die schon seit längerer Zeit in diesem gleichen Masse hätten nachgewiesen werden können. Funktional sei der Beschwerdeführer auf orthopädischem Gebiet in der Lage gewesen, durchaus gute Funktionen im Bereich der Wirbelsäule, aber auch im Bereich der Gelenke aufzuweisen, welche die deutlichen demonstrierten Funktionseinschränkungen keinesfalls begründen könnten. Anhand der multiplen Erkrankungen und Verletzungsfolgen, die die Hände, die Sprunggelenke, die Kniegelenke sowie die Ellenbogengelenke betreffen, einschliesslich der zusätzlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, sei objektiv anzunehmen, dass belastungsabhängige Beschwerden und eine verminderte Belastbarkeit im Bereich der Extremitäten und der Wirbelsäule bestehen könnten. Die von ihm aber gezeigten deutlichen Funktionseinschränkungen und die Blockadehaltung könnten jedoch anhand der radiologischen Untersuchungsergebnisse keinesfalls nachvollzogen werden. Die nachgewiesenen Veränderungen seien relativ gut behandelbar und damit auch kompensierbar. Es sei auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wesentlich belastbarer sei und eine wesentlich bessere Funktion erreichen könne und dass damit auch sein Bewegungsspielraum grösser sei, als von ihm beschrieben. Auch in Hinblick auf die subjektiv angegebene Schmerzausprägung von 9-10/10 widerspreche dieses den in der Medikamentenspiegelbestimmung nicht oder nur in Spuren detektierbaren Wirkstoffspiegeln der genannten Analgetika. Die orthopädischen Befunde ergäben keine Hinweise für die teilweise Hilflosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit, die der Beschwerdeführer bei der orthopädischen Begutachtung gezeigt habe (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 6 f.).

5.5.          Bezüglich der verletzten Hand, deren Unfallfolgen zur Rentenzusprache der Suva geführt hatten, diagnostizierten die MEDAS-Gutachter einen Zustand nach Revision und Bandplastik mit Hilfe der Palmaris longus-Sehne bei chronischer Instabilität des Ligamentum collaterale ulnare Dig. I links am 13. Mai 2007 und Zustand nach Distorsion 1996/1997 bei Vorschaden als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 10). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit Belastungsspitzen bis zu 15 kg mit rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Anhand der orthopädischen Befunde könne ihm seine frühere Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter nicht mehr zugemutet werden. Es zeigten sich, soweit dies beurteilbar gewesen sei, auf orthopädischem Gebiet genügend Ressourcen in einer den Körper nicht schwer belastenden Tätigkeit. Seine Tätigkeit als Vorgesetzter in der eigenen Reinigungs- und Baufirma, die keine die Wirbelsäule schwer belastende Tätigkeit erfordere, wobei er sich auch bewegen und Pausen einlegen könne, ergebe eine Arbeitsfähigkeit, wie bereits im Gutachten von Dr. med. G____ festgehalten, von 70 % mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 13). Es sei von einer bewussten Aggravationstendenz anhand des orthopädischen Befundes auszugehen. Die operativen Konsequenzen hätten zu einem guten Erfolg und zu einer Stabilität der Gelenke geführt, sodass eine Belastung in der eben beschriebenen Form zugemutet werden könne (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 14). Die Konsistenzprüfung der orthopädischen Begutachtung habe bezogen auf die (verletzte) linke Hand ergeben, dass er die Arme einsetzen habe können und in der Lage gewesen sei, sich abzustützen und vor allem auch abzufangen bei zweimaligen demonstrierten «Beinahe-Stürzen», wobei er sich hinterher gut am Regal und der Liege mit der linken Hand habe abfangen können. Er habe angegeben, dass er keine Kraft habe und ihm Gegenstände aus der Hand fallen würden. Er habe aber beim Festhalten kräftig mit der linken Hand zugreifen können (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 17). Auf orthopädischem Gebiet sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter 0 % arbeits- und leistungsfähig, retrospektiv sei dies ab August 2008 bis auf Weiteres anzunehmen. Retrospektiv sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit anzunehmen anhand des rein orthopädischen Befundes bis Februar 2018, da die bereits angenommene Tätigkeit als Objektleiter sowie in leitender sowie aufsichtsführender Funktion einer gut angepassten Verweistätigkeit entspreche. Ab März 2018 sei wie bereits im Gutachten vom 22. Juni 2018 festgehalten eine (zumindest) 70%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um (höchstens) 30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz anzunehmen. Angesichts der erheblichen Inkonsistenzen, der kaum umgesetzten oder benötigten Therapiemassnahmen und durch Anwendung konsequenter Therapiemassnahmen wäre wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erzielbar (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 18 f.).

5.6.          Auch Dr. med. K____ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass sich beim Beschwerdeführer zahlreiche nicht authentische Ergebnisse und nicht plausible Aussagen zur Konsistenz der Funktionseinbussen ergeben hätten. Es zeigten sich mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen, die mindestens die Kriterien einer Aggravation erfüllten, ferner seien die therapeutischen Aktivitäten unzureichend (Teilgutachten Psychiatrie vom 8. Juli 2021, Suva-Akte 108 S. 93).

5.7.          Bezogen auf die unfallbedingten Beschwerden und Einschränkungen an der linken Hand war es für die Suva erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 erstellt, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann und somit eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer jedoch berechtigt ein, seit Mai 2015 wisse die Suva, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit bezogenen Versicherungsleistungen laufe und seit Juli 2016 wisse sie, dass die IV die Rentenleistungen sistiert habe.

5.8.          Zu erinnern ist daran, dass praxisgemäss jener Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Die Suva informierte den Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 (Suva-Akte 32), dass die IV-Stelle Basel-Stadt informiert worden sei, dass sich seine beruflichen Verhältnisse verändert hätten und darum unter Umständen der Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. Zur Vermeidung einer Rückforderung würden sie deshalb die Rentenzahlungen ab 1. August 2016 bis auf weiteres einstellen. Die weiteren Abklärungen würden zeigen, ob der Rentenanspruch noch gegeben sei. Sie würden ihn schnellstmöglich darüber informieren. Die Suva kam sodann aber zum Schluss, dass keine rechtsgenüglichen Faktoren vorlägen, die eine Veränderung des Invaliditätsgrades rechtfertigen würden, die eingestellten Rentenleistungen könnten wiederaufgenommen werden. Entsprechend teilte die Suva dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 43) mit, dass ihre Abklärungen nun gezeigt hätten, dass im Vergleich zur Rentenzusprache keine Veränderung der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse eingetreten sei, sodass sie revisionsweise nichts an der Rente ändern können. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente von 25 %, die seit August 2016 zurückbehaltenen Monatsrenten würden sie in den nächsten Tagen auszahlen.

Die Suva hat sich somit im Oktober 2016 dazu entschlossen, die von ihr sistierte Rente wiederaufzunehmen und für den sistierten Zeitraum nachzuzahlen und änderte diesen Entschluss auch nicht, als sie mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2016 davon erfuhr, dass die bislang durchgeführten Untersuchungshandlungen den Verdacht bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei bzw. hätte nachgehen können. Wenn die Suva in diesem Zeitpunkt, also im Oktober 2016, die Sistierung der Rente nach einer internen Prüfung wieder aufgehoben hat und dem Beschwerdeführer in Kenntnis der Sachlage und in Kenntnis der erhobenen Vorwürfe die Rente nach einer internen Prüfung weiter ausgerichtet hat, so muss sie sich diesen Zeitpunkt entgegenhalten lassen. Auch hätte die Suva, insbesondere da ihre Rentenzusprache aus anderen Gründen erfolgte als jene der IV-Stelle (siehe dazu oben im Sachverhalt unter I.a), bereits im Jahr 2016 eigene medizinische Abklärungen zu den Unfallfolgen vornehmen und den Beschwerdeführer zu einer kreisärztlichen Untersuchung aufbieten können. Zusätzlich hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrist bezüglich der Rückforderung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) die bisherige Praxis, wonach bei einer Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Rentenleistungen in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gilt, aufgegeben (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.3.4, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024, 8C_72/2023, E. 5.2.2). Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist muss daher künftig auch in diesen Fällen stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden (BGE 150 V 305 E. 6.3.4).

5.9.          Mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer ist offensichtlich, dass er hierfür seine linke Hand nicht belasten muss. Damit hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Observation (Dezember 2014 bis März 2015) keine jener Tätigkeiten ausgeübt, welche der Verfügung der Suva vom 30. April 1999 (Suva-Akte 98) respektive dem Einspracheentscheid vom 18. August 1999 (Suva-Akte 100) über die Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte. Beides - die Besserung seines Gesundheitszustandes an der linken Hand und die Tätigkeit als Geschäftsführer - hat der Beschwerdeführer der Suva nicht gemeldet. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. oben Erw. 4.1.). Eine solche liegt hier vor.

5.10.       Somit ist erstellt, dass sich die Suva auf eine Meldepflichtverletzung berufen kann. Die relative Verwirkungsfrist beginnt jedoch bereits mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2016 zu laufen, da die Suva in diesem Zeitpunkt die ihr zumutbare Sorgfalt missachtet hat.

5.11.       Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die Rückforderung von Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht wurden, oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt (BGE 146 V 217 E. 3.4 in fine mit Hinweisen). Dies bedeutet, die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, läuft erst ab der Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024, 9C_115/2023, E. 5.3.1 in fine).

5.12.       Es kommt daher eine Rückforderung der zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. September 2023 erbrachten Rentenleistungen in Betracht, die zuvor ausgerichteten Rentenleistungen sind verwirkt. Nach Rechtsprechung und Lehre sind nämlich die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

6.                

6.1.          Die Suva hat mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 für die Bezugsperiode vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2023 zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 89’440.80 zurückgefordert.

6.2.          Nach konstanter Rechtsprechung ist bei einer Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich (BGE 145 V 141 E. 7.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

6.3.          Die Meldepflicht ist eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 140 IV 11 E. 2.4.4), sodass die Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von unrechtmässigen Leistungen eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der versicherten Person ist. Bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist der Begriff «für die Zukunft» so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat (BGE 145 V 141 E. 7.3.4).

6.4.          Bei einer Meldepflichtverletzung ergibt sich aus gesetzessystematischer Betrachtung die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes. Der massgebende Zeitpunkt entspricht somit jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Da sich dies bereits aus Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG ergibt, bedarf es im Rahmen der Unfallversicherung keiner analogen Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (BGE 145 V 141 E. 7.3.8).

6.5.          Der pflichtwidrig nicht gemeldete Revisionstatbestand bezieht sich auf den Zeitraum der Observation im Dezember 2014 bis März 2015. Aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) wird dieser erst ab Oktober 2018 geltend gemacht. Aufgrund der Verwirkung können nur die ab dem 1. Oktober 2020 ausgerichteten Renten zurückgefordert werden. Die Rückforderung erweist sich damit nur ab diesem Zeitpunkt als rechtens.

6.6.          Der Standpunkt der Suva, es wäre dem Versicherten zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen im Dezember 2014 bis März 2015 eine gesundheitliche Besserung und eine erwerbliche Änderung zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 ist darum aufzuheben, soweit er die Rückforderung vor dem 1. Oktober 2020 betrifft und die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6.7.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.8.          Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der Beschwerdeführer ist bezüglich des Zeitraumes vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar des Beschwerdeführers um die Hälfte zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Honorar von Fr. 1’875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter für die andere Hälfte ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Es ist daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1’500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 aufgehoben, soweit er die Rückforderung von Rentenleistungen vor dem 1. Oktober 2020 betrifft.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 151.90 Mehrwertsteuer (8.1 %). Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1’500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 121.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: