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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.17
Einspracheentscheid vom 29. Mai
2024
Rückerstattung nach Art. 25 ATSG;
Meldepflichtverletzung; Beginn der relativen Verwirkungsfrist
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maurer und
war zuletzt im Reinigungsdienst sowie auf dem Bau tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gemäss UVG versichert. Am 26. März 1997
erlitt er einen Unfall. Er verletzte sich dabei an der linken Hand.
Diagnostiziert wurden eine Distorsion des linken Handgelenks und eine Läsion
des ulnaren Seitenbandes am Daumengrundgelenk (Bericht des C____ vom 17. April
1997, Suva-Akte 95 S. 6). Aufgrund einer Instabilität im Bereich des Ligamentum
collaterale wurde im Mai 1997 eine Revision mit Bandplastik mit Palmaris
longus-Sehne und temporärer Arthrodese durchgeführt (Suva-Akte 95 S. 11). Die
Suva stellte in der Verfügung vom 30. April 1999 (Suva-Akte 98) gestützt auf
zwei Abklärungen in der D____ (Suva-Akte 96 S. 41 und 97 S. 1) fest, die
Ausübung der angestammten Tätigkeit als angelernter Maurer sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht sei ihm aber eine
leichtere wechselbelastende und abwechslungsreiche Tätigkeit in Industrie und
Gewerbe grundsätzlich ganztags zumutbar. Sie sprach ihm daher nach Vornahme
erwerblicher Abklärungen (Suva-Akte 97 S. 18 ff. und 99 S. 1 ff.)
aufgrund der Unfallfolgen am linken Arm ab Mai 1999 eine Invalidenrente
aufgrund einer Erwerbseinbusse von 25 % und eine Integritätseinbusse von
5 % zu. Dies bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. August 1999
(Suva-Akte 100).
Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 27. April 2000 (Suva-Akte 101 S. 1) eine befristete ganze
Invalidenrente vom 1. März 1998 bis 30. April 1999 zu und verneinte einen über
diesen Zeitpunkt hinausgehenden Rentenanspruch bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 25 %. Mit Verfügung vom 13. Januar 2002 (Suva-Akte
101 S. 13) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer aufgrund langdauernder
Krankheit und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente ab
dem 1. November 2000 zu. Die IV-Stelle bestätigte die Rente jeweils im Zuge
revisionsweiser Überprüfungen in den Jahren 2003 (Suva-Akte 101 S. 11), 2006
(Suva-Akte 103 S. 12) und 2010 (Suva-Akte 19).
Am 4. August 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit,
dass seine Rente nicht geändert werde (Suva-Akte 26).
b) Am 22. Mai 2015 (Suva-Akte 49) informierte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Suva, dass sie gegen den Beschwerdeführer
ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug führe. Die Staatsanwaltschaft
warf diesem vor, die ihn behandelnden Ärzte sowie den zuständigen
Sachbearbeiter bei der Invalidenversicherung wiederholt hinsichtlich seiner
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit getäuscht und damit unrechtmässige Geldleistungen
erwirkt zu haben. In diesem Schreiben bat sie die Suva im Rahmen der Amtshilfe
um Zusendung der Unterlagen der Suva und um die Beantwortung mehrerer Fragen
die Leistungsausrichtung betreffend. Die Suva beantwortete die Fragen am 1.
Juli 2015 (Suva-Akte 52).
Die IV-Stelle verfügte am 20. Juli 2016 (Suva-Akte 31) die
Sistierung der Invalidenrente und begründete dies damit, dass der
Beschwerdeführer bei Abklärungen immer wieder mit Arbeitskleidern und unterwegs
mit Firmenfahrzeugen gesehen worden sei, weswegen die IV-Stelle eine
Strafanzeige eingereicht habe. Es bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen
Leistungsbezuges sowie einer Meldepflichtverletzung. Die IV-Stelle liess diese
Verfügung gleichentags auch der Suva zukommen (Suva-Akte 31).
Die Suva informierte den Beschwerdeführer am 22. Juli 2016
(Suva-Akte 32), dass die IV-Stelle Basel-Stadt informiert worden sei, dass sich
seine beruflichen Verhältnisse verändert hätten und darum unter Umständen der
Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. Zur Vermeidung einer Rückforderung
würden sie deshalb die Rentenzahlungen ab 1. August 2016 bis auf weiteres
einstellen. Die weiteren Abklärungen würden zeigen, ob der Rentenanspruch noch
gegeben sei. Sie würden ihn schnellstmöglich darüber informieren.
Ebenfalls am 22. Juli 2016 (Suva-Akte 33) bat die Suva die
IV-Stelle um Akteneinsicht. Am 9. August 2016 (Suva-Akte 35) liess die
IV-Stelle der Suva die Akten sowie am 30. August 2016 eine CD mit
Observationsmaterial (Ermittlungsbericht vom 17. April 2015 mit
Observationsjournalen, Suva-Akte 39) zukommen.
In der Aktennotiz vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 42) hielt die
Suva fest, wie aus den IV-Akten hervorgehe, habe die IV-Stelle ihre
Rentenzahlungen allein aufgrund der Observation sistiert. Diese habe gezeigt,
dass der Versicherte offensichtlich arbeite, einen Verdienst erziele er aber
nicht. Aus wirtschaftlichen Gründen können die Suva somit an ihrer Rente nichts
ändern. Wie das von der IV eingeholte Gutachten der E____ AG zeige, habe sich
auch aus medizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes des
Versicherten gezeigt. Sie können also auch von der medizinischen Seite her
nichts an ihrer Rente verändern. Die Suva kam zum Schluss, dass keine
rechtsgenüglichen Faktoren vorlägen, die eine Veränderung des
Invaliditätsgrades rechtfertigen würden, die eingestellten Rentenleistungen
können wieder aufgenommen werden. Entsprechend teilte die Suva dem
Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 43) mit, dass ihre
Abklärungen nun gezeigt hätten, dass im Vergleich zur Rentenzusprache keine Veränderung
der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse eingetreten sei, sodass sie
revisionsweise nichts an der Rente ändern können. Es bestehe weiterhin Anspruch
auf eine Rente von 25 %, die seit August 2016 zurückbehaltenen
Monatsrenten würden sie in den nächsten Tagen auszahlen.
Im Schreiben vom 3. November 2016 (IV-Akte 48) teilte die
Staatsanwaltschaft der Suva mit, dass die bislang durchgeführten
Untersuchungshandlungen den Verdacht bestätigen würden, dass der Beschuldigte
seit geraumer Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei beziehungsweise
hätte nachgehen können.
Am 30. November 2016 (Aktennotiz der Suva vom 1. Dezember 2016,
Suva-Akte 55) hat die Suva bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht genommen.
Dabei erfuhr sie davon, dass am 8. Juni 2016 am Wohnort des Beschwerdeführers
und in den Geschäftsräumlichkeiten der F____ GmbH eine Hausdurchsuchung
durchgeführt wurde. Aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten
Unterlagen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2006
in verschiedenen Funktionen, oftmals als Geschäftsleiter für die F____ GmbH
tätig gewesen sei. Die Suva beantwortete am 5. Dezember 2016 (Suva-Akte 57)
eine Anfrage der Staatsanwaltschaft.
Aus dem von der Suva eingeholten Auszug aus dem individuellen
Konto (IK-Auszug) vom 13. Dezember 2016 (Suva-Akte 58) ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei der F____ GmbH im Jahr 2006 einen Lohn von Fr.
8’500.-- und im Jahr 2007 von Fr. 10’440.-- erzielt hat. In den Jahren 2008 bis
2016 ist er als nichterwerbstätig eingetragen.
c) In der Folge erkundigte sich die Suva im Zeitraum April 2018
bis März 2023 mehrmals bei der Staatsanwaltschaft Basel nach dem Stand des
Verfahrens (Suva-Akte 61, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 71, 73, 74 [die
Staatsanwaltschaft wartet den IV-Entscheid ab], 77 [Verfahren ist sistiert],
80, 85 und 91).
d) Die IV-Stelle liess der Suva am 25. August 2021 ihren
gleichentags erstellten Vorbescheid zukommen (Suva-Akte 75), mit welchem sie
dem Beschwerdeführer ankündigte, die per 1. August 2016 sistierte Rente
aufzuheben. Retrospektiv sei ihm bis Februar 2018 eine angepasste
Verweistätigkeit mit 100%-iger Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Dazu
gehöre auch die effektiv ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer/Objektleiter
oder Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-,
Reinigungs- oder Montagearbeiten. Ab März 2018 sei von einer leicht veränderten
gesundheitlichen Situation auszugehen. Eine angepasste Verweistätigkeit sei ihm
ab diesem Zeitpunkt zu 90 % zumutbar.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (Suva-Akte
78) die Invalidenrente dem Vorbescheid entsprechend wiedererwägungsweise
aufgehoben.
e) Die Staatsanwaltschaft informierte die Suva mit Schreiben
vom 12. Juni 2023 (Suva-Akte 92) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
vom 24. Februar 2023, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der
Invalidenrente per 1. August 2016 rechtskräftig entschieden worden sei und
ersuchte die Suva, eine Schadensberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis
zur Einstellung der Versicherungsleistungen vorzunehmen.
Die Suva ersuchte am 15. Juni 2023 (Suva-Akte 93) um
Akteneinsicht bei der IV-Stelle. Infolgedessen nahm sie unter anderem Kenntnis
vom MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 108). Die gegen die Verfügung
der IV-Stelle erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 2022 abgewiesen (IV.2021.180, Suva-Akte
109). Mit Urteil vom 24. Februar 2023 (8C_624/2022, Suva-Akte 110) hatte das
Bundesgericht die Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen.
e) Am 7. Juli 2023 (Suva-Akte 112) holte die Suva einen
weiteren IK-Auszug ein (Suva-Akte 113). Anschliessend berechnete sie den
Invaliditätsgrad neu (Suva-Akte 114) und hielt in der Aktennotiz der Suva vom
13. September 2023 (Suva-Akte 115) fest, dass gestützt auf das IV-Verfahren
inzwischen feststehe, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2006 für die
Firma F____ GmbH in verschiedenen Funktionen tätig (u.a. als Geschäftsführer)
gewesen sei. Diese erwerbliche Veränderung stelle einen Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 ATSG dar. In Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG (Meldepflichtverletzung)
erfolge eine rückwirkende Rentenbeurteilung. Mit Blick auf die Ende März 2015
abgeschlossene Observation und gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021
sei der Rentenanspruch spätestens ab 1. April 2015 zu überprüfen. Ebenso wie
die IV-Stelle stellte die Suva bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf
die LSE, T17, Führungskräfte in sonst. Dienstleistungen, Alter>50, ab.
Am 4. Oktober 2023 (Suva-Akte 125) verfügte die SUVA gestützt
auf den Ermittlungsbericht über die per 31. März 2015 abgeschlossene
Observation die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per April 2015 und
forderte für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2023 (5 Jahre) Fr.
89’440.80 zurück. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit
mindestens 2006 in verschiedenen Funktionen für die Firma F____ GmbH tätig
gewesen sei. Demzufolge hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit
der Rentenzusprechung verändert und das allein unfallbedingt zumutbare
Erwerbseinkommen sei im Rahmen einer Rentenrevision neu zu ermitteln. Die seit
mindestens 2006 effektiv ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer/Objektleiter
oder Kontroll-, Sortier- oder einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten
usw. seien gemäss der medizinischen Beurteilung mit einer vollen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit zumutbar. Zusätzliche Einschränkungen allein von Seiten der
Unfallfolgen am rechten Arm bestünden gemäss den medizinischen Beurteilungen
nicht. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer gemeldet, dass er seine Kinder
beim Aufbau der Firma F____ GmbH, unterstütze, dafür jedoch lediglich ein Honorar
von monatlich maximal Fr. 100.-- erhalte. 2011 habe der Beschwerdeführer auf
Anfrage angegeben, dass er keine Arbeitsstelle habe. Inzwischen stehe fest,
dass er von 2002 bis mindestens 2016 in leitender Stellung und in relevantem
Umfang für die genannte Firma tätig gewesen sei. Da er die Suva nicht darüber
informiert habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor (Artikel 31 Abs. 1 ATSG)
und die zu viel bezahlten Rentenleistungen im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30.
September 2023 würden zurückgefordert. Der definitive Rückforderungsbetrag
hänge vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens ab. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 (Suva-Akte 128) Einsprache. Die Suva teilte
der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2023 (Suva-Akte 130) die Höhe des
Schadens bzw. der zu viel ausbezahlten Leistungen mit.
Am 18. April 2024 (Suva-Akte 138) teilte die Staatsanwaltschaft
Basel der Suva mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren
wegen Betrugs eingeleitet worden sei und gab der Suva die Gelegenheit, als
Privatklägerin am Verfahren teilzunehmen. Die Suva erklärte am 25. April 2024
(Suva-Akte 139) die Teilnahme als Strafklägerin wegen Betrugs.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 (Suva-Akte 141) wies
die Suva die Beschwerde ab.
II.
In der Beschwerde vom 22. Juni 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung des
Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 und die Zusprache
der gesetzlichen Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %.
Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die
Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er die unentgeltliche Prozessführung, alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2024 beantragte die Suva die
Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat,
bewilligt.
IV.
Am 20. Oktober 2024 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt. Im Nachgang zur Beratung wird auf dem Zirkulationsweg gemäss § 11 Abs. 5
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] entschieden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Suva stützte sich in ihrem Einspracheentscheid auf eine
Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers und passte die Rente rückwirkend
auf den Zeitpunkt der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung an. Im
MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 108) seien die Gutachter unter
Berücksichtigung des Observationsmaterials zum Schluss gelangt, dass anhand der
orthopädischen Begutachtung und Beurteilung anzunehmen sei, dass der
Beschwerdeführer vor allem in der Tätigkeit als Geschäftsführer und Aufsichtsführender
oder leitende Person nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Analog zur
Kenntnis einer neuen erheblichen Tatsache im Rahmen der Fristwahrung für die
Geltendmachung eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG könne
bei einem Umstand, der Gegenstand eines laufenden formellen Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahrens bildet, aufgrund der bis dahin gegebenen grossen rechtlichen
Unsicherheit eine massgebliche sichere Kenntnis der Verwaltung erst vorliegen,
wenn der betreffende Umstand rechtskräftig entschieden worden sei.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt die Aufhebung der Invalidenrente und eine
verspätete Rückforderung. Spätestens seit Mai 2015 wisse die Suva, dass ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit bezogenen
Versicherungsleistungen laufe und seit Juli 2016 wisse sie, dass die IV die
Rentenleistungen sistiert habe. Sie habe Kenntnis vom Observationsmaterial
gehabt und habe dieses sowie die Akten der IV und des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit Basel-Stadt eingehend studiert. Daraufhin sei sie zum Schluss gekommen,
dass sich die Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers, der die Invalidenrente
nach UVG aufgrund rein somatischer Einschränkungen bezogen habe, nicht
verändert habe und der Anspruch auf eine Invalidenrente weiterbestehe. Die
damals geltende einjährige Frist zur Rückforderung von Leistungen sei damit längst
abgelaufen und auch die dreijährige Frist sei verstrichen. Die Suva verhalte
sich entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn Sie dem Beschwerdeführer
in Kenntnis sämtlicher Umstände und nach eingehender Prüfung die Rente
weiterhin ausrichte und im Nachhinein doch wieder zurückfordere. Das
Strafverfahren sei weiterhin hängig und es gelte die Unschuldsvermutung,
weshalb auch keine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zum Zuge kommen könne.
Zu beurteilen sei, ob sich der unfallbedingt eingeschränkte Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, was die Suva bereits am 26.
Oktober 2016 verneint habe. Eine seither eingetretene Verbesserung mache sie
nicht geltend bzw. lege sie aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht dar. Hinzu
komme, dass Dr. med. G____ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2018 immer wieder
Schwellungen lokal am linken Daumen und wiederkehrende Beschwerden beim Greifen
und bei Belastung festgestellt habe. Die E____ AG habe in ihrem Gutachten in
der linken Hand eine ulnare Taubheit bestätigt. Es sei festgehalten worden,
dass die Schmerzen in den Ellbogengelenken, links mehr als rechts, seit 2007
zunehmen würden und dass seit dem Unfallereignis eine Ulnaris-Reizsymptomatik bestehe.
Am 24. April 2024 habe eine Überwärmung des Ellbogengelenks bestanden. Die MEDAS
habe chronische Ellbogenschmerzen beidseits bestätigt. Insgesamt seien nur noch
leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet worden
und selbst die MEDAS gehe aus orthopädischer Sicht von einer 30%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit aus.
2.3.
Die Suva macht eine Meldepflichtverletzung geltend und fordert die
zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2023 erbrachten Leistungen
zurück.
2.4.
Zu prüfen ist, ob die Vorgehensweise der Suva mit Blick auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu schützen ist.
3.
3.1.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom
21. November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1).
3.2.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditäts-grad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5). Unter anderem
sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich bzw. veränderte berufliche
Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9.
Juli 2020, 9C_156/2020, E. 2.2).
3.3.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der
Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
3.4.
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils
zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
3.5.
Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens
liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert
bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche
Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom
29. August 2013, 8C_270/2013, E. 4). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein
hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt
werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021, 8C_728/2020, E. 3.2
mit Hinweisen).
4.
4.1.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 1 erster Satz ATSG). Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der bis Ende
2020 in Kraft stehenden Version erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der ab 1. Januar
2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.
4.2.
Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E.
7.3 betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 31
Abs. 1 ATSG) die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die
Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig
nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende
Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Nach
weiterer konstanter Rechtsprechung ist bei einer Verletzung der Meldepflicht
(Art. 31 Abs. 1 ATSG) eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich
(BGE 145 V 141 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung
ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger
Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a;
Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018, 9C_294/2018, E. 5.2 mit
Hinweisen).
4.3.
Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist praxisgemäss der
Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und
zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger
über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte
Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1, je mit
Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024, 8C_184/2023, E. 6.2).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer bezog seit Mai 1999 aufgrund von Unfallfolgen
eines Unfalles im März 1997 eine Rente der Suva auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Zusätzlich bezog er eine ganze Rente der
eidgenössischen Invalidenversicherung vom 1. März 1998 bis zum 30. April 1999
und ab dem 1. November 2000. Grundlage für die Rentenzusprache der IV-Stelle ab
November 2000 war das Gutachten vom 7. Dezember 2001 von Dr. med. H____, der
eine paranoide Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störungen und
eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung diagnostiziert hatte. Ausschlaggebend
für die ganze Rente waren sodann die psychischen Probleme, welche sich in einer
paranoiden Persönlichkeitsstörung und in einer rezidivierenden depressiven
Störung geäussert hatten. Vom begutachtenden Psychiater wurde der Beschwerdeführer
im Jahr 2001 aus psychischen Gründen sowohl in jeder Hilfsarbeitertätigkeit wie
auch für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig
beurteilt (siehe Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2016, Suva-Akte 31 S. 2).
5.2.
Die von der IV-Stelle vorgenommene Rentenaufhebung und die
Rückforderung von Rentenleistungen geht auf eine Meldung des kantonalen Amtes
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 13. Dezember 2012 an die IV-Stelle über
eine vom Migrationsamt durchgeführte Kontrolle, eine weitere Kontrolle des
Migrationsamtes am 28. Januar 2013, einer Kontrolle des AWA am 30. März 2015,
und einer von der IV-Stelle veranlassten Observation, die im Zeitraum Dezember
2014 bis März 2015 durchgeführt wurde, zurück. In medizinischer Hinsicht wurde
der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 drei Mal für die IV-Stelle begutachtet: Zunächst
hatte die E____ AG, St. Gallen, am 2. Juli 2015 (Suva-Akte 107) ihr
polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen der Orthopädie, Neurologie,
Neurologie, Psychiatrie und allgemeine innere Medizin erstattet. Gemäss
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle
sodann eine bidisziplinäre psychiatrische und rheumatologische Begutachtung bei
PD Dr. med. I____ und Dr. med. G____, die ihr Gutachten jeweils im Juni 2018 vornahmen.
Mangels Diskussion des Observationsmaterials bei der Beurteilung durch die
Sachverständigen sprach sich der RAD für die Durchführung eines
polydisziplinären Gutachtens aus, welches die IV- Stelle bei der Medizinischen
Abklärungsstelle J____ GmbH (MEDAS) einholte (psychiatrische,
allgemein-internistische, neuropsychologische und orthopädische Expertise vom
3. Mai 2021; nachfolgend: MEDAS-Gutachten, Suva-Akte 108).
5.3.
Bei den im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten konnten
«keinerlei offensichtliche körperliche Einschränkungen oder Behinderungen
festgestellt werden». Die Observation ergab, dass der Beschwerdeführer in der
Firma F____ GmbH eine leitende Funktion innehabe und hauptsächlich für die
Einteilung der Angestellten und die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten
zuständig gewesen sein dürfte. Das Verhalten und die festgestellten Tätigkeiten
seien nicht mit den deklarierten Beschwerden zu vereinbaren (Ermittlungsbericht
S. 35, Suva-Akte 39).
5.4.
Dem Beschwerdeführer hätte es demnach bewusst sein müssen, dass er auf
der Grundlage seiner Aktivitäten eine Rente basierend auf einer Invalidität von
25 %, die aufgrund eines Invalideneinkommens gestützt auf eine Hilfsarbeitertätigkeit
errechnet wurde, nicht mehr beziehen könne. Auch hat der Beschwerdeführer bei
ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht. So gab er im Rahmen der
rheumatologischen Begutachtung im Juni 2018 an, trotz intensiver Behandlungen
seit Beginn der Behandlungssequenzen 1997 keinerlei Besserung der Schmerzen zu
verspüren. Es würde ein dauerhafter Schmerzpegel bestehen zwischen 8 - 10 auf
der Schmerzskala. Die Infiltrationen hätten zum Teil sogar zur
Schmerzverstärkung geführt. Die physiotherapeutischen sowie ergotherapeutischen
Behandlungen hätten zu keiner Linderung geführt. Er könne sich kaum bewegen und
habe überall Schmerzen. Er sei nicht mehr belastbar. Sein Bewegungsspielraum
sei komplett eingeschränkt. Er hätte sich auch sozial zurückgezogen. Die
Schmerzen seien so stark, dass fast der Kopf zerspringen würde. Er könne nichts
mehr unternehmen, habe seinen Lebensmut verloren und denke sogar daran, sein
Leben zu beenden (vgl. MEDAS-Gutachten, Suva-Akte 108 S. 5).
Auch anlässlich der orthopädischen Begutachtung im Rahmen des
MEDAS-Gutachtens vom 3. Mai 2021 habe sich ein schmerzgeplagt auftretender
Beschwerdeführer gezeigt, in einer ausgeprägten Fehlhaltung mit nach vorne
geneigtem Oberkörper und auch nach vorne geneigtem Kopf. Die orthopädische
Untersuchung habe sich erheblich problematisch gestaltet, da er eine
weitgehende ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit demonstriert habe, mit
teilweiser kompletter Blockadehaltung bei der körperlichen Untersuchung.
Teilweise habe er auch die Befragung über seinen Tagesablauf und frühere
Erlebnisse abgelehnt. Er habe darauf verwiesen, dass dies alles schon in den
Akten festgehalten sei. Er habe beklagt, dass seine Beschwerden von Seiten der
IV nicht anerkannt würden und dass er sogar besucht und überprüft worden sei,
er habe dafür kein Verständnis, da doch jeder sehen könne, wie schwer krank er
sei (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,
Suva-Akte 108 S. 5). Zu den genannten vorgetragenen Beschwerden hielt der
orthopädische Gutachter im Rahmen der orthopädischen Untersuchung fest, es
hätten sich erhebliche Diskrepanzen zwischen dem demonstrierten Verhalten
ergeben, der Beschwerdeführer habe zwei «Beinahe-Stürze» vollführt, wobei er
sich aber immer wieder gut festhalten und über eine Minute in dieser
Fehlhaltung stabil stehen habe können. Danach habe er sich wieder weitgehend
normal bewegen können. Auch die Röntgenaufnahmen hätten Hinweise auf
degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule gezeigt,
die aber nicht in dem Masse ausgeprägt gewesen seien, dass die
Funktionseinschränkungen, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, dadurch hätten
begründet werden können. Auch die Aufnahmen der Gelenke hätten relativ gute
postoperative Befunde bei beginnenden degenerativen Veränderungen ergeben, wie
Strukturveränderungen vor allem im Bereich des Talus ohne
Verschlechterungstendenz, die schon seit längerer Zeit in diesem gleichen Masse
hätten nachgewiesen werden können. Funktional sei der Beschwerdeführer auf
orthopädischem Gebiet in der Lage gewesen, durchaus gute Funktionen im Bereich
der Wirbelsäule, aber auch im Bereich der Gelenke aufzuweisen, welche die
deutlichen demonstrierten Funktionseinschränkungen keinesfalls begründen könnten.
Anhand der multiplen Erkrankungen und Verletzungsfolgen, die die Hände, die
Sprunggelenke, die Kniegelenke sowie die Ellenbogengelenke betreffen,
einschliesslich der zusätzlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, sei objektiv anzunehmen, dass belastungsabhängige
Beschwerden und eine verminderte Belastbarkeit im Bereich der Extremitäten und
der Wirbelsäule bestehen könnten. Die von ihm aber gezeigten deutlichen
Funktionseinschränkungen und die Blockadehaltung könnten jedoch anhand der
radiologischen Untersuchungsergebnisse keinesfalls nachvollzogen werden. Die nachgewiesenen
Veränderungen seien relativ gut behandelbar und damit auch kompensierbar. Es
sei auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wesentlich belastbarer sei und
eine wesentlich bessere Funktion erreichen könne und dass damit auch sein
Bewegungsspielraum grösser sei, als von ihm beschrieben. Auch in Hinblick auf
die subjektiv angegebene Schmerzausprägung von 9-10/10 widerspreche dieses den
in der Medikamentenspiegelbestimmung nicht oder nur in Spuren detektierbaren
Wirkstoffspiegeln der genannten Analgetika. Die orthopädischen Befunde ergäben
keine Hinweise für die teilweise Hilflosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit, die der
Beschwerdeführer bei der orthopädischen Begutachtung gezeigt habe (MEDAS-Gutachten
vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S.
6 f.).
5.5.
Bezüglich der verletzten Hand, deren Unfallfolgen zur
Rentenzusprache der Suva geführt hatten, diagnostizierten die MEDAS-Gutachter
einen Zustand nach Revision und Bandplastik mit Hilfe der Palmaris longus-Sehne
bei chronischer Instabilität des Ligamentum collaterale ulnare Dig. I links am
13. Mai 2007 und Zustand nach Distorsion 1996/1997 bei Vorschaden als ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021,
Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 10). Die Gutachter kamen
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, leichte bis teilweise
mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit
Belastungsspitzen bis zu 15 kg mit rückenschulgerechter Haltung im Wechsel
zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Anhand der orthopädischen
Befunde könne ihm seine frühere Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter nicht
mehr zugemutet werden. Es zeigten sich, soweit dies beurteilbar gewesen sei,
auf orthopädischem Gebiet genügend Ressourcen in einer den Körper nicht schwer
belastenden Tätigkeit. Seine Tätigkeit als Vorgesetzter in der eigenen
Reinigungs- und Baufirma, die keine die Wirbelsäule schwer belastende Tätigkeit
erfordere, wobei er sich auch bewegen und Pausen einlegen könne, ergebe eine Arbeitsfähigkeit,
wie bereits im Gutachten von Dr. med. G____ festgehalten, von 70 % mit
einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz
(MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,
Suva-Akte 108 S. 13). Es sei von einer bewussten Aggravationstendenz anhand des
orthopädischen Befundes auszugehen. Die operativen Konsequenzen hätten zu einem
guten Erfolg und zu einer Stabilität der Gelenke geführt, sodass eine Belastung
in der eben beschriebenen Form zugemutet werden könne (MEDAS-Gutachten vom 3.
Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 14). Die
Konsistenzprüfung der orthopädischen Begutachtung habe bezogen auf die
(verletzte) linke Hand ergeben, dass er die Arme einsetzen habe können und in
der Lage gewesen sei, sich abzustützen und vor allem auch abzufangen bei
zweimaligen demonstrierten «Beinahe-Stürzen», wobei er sich hinterher gut am
Regal und der Liege mit der linken Hand habe abfangen können. Er habe
angegeben, dass er keine Kraft habe und ihm Gegenstände aus der Hand fallen
würden. Er habe aber beim Festhalten kräftig mit der linken Hand zugreifen können
(MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,
Suva-Akte 108 S. 17). Auf orthopädischem Gebiet sei der Beschwerdeführer in der
angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter 0 % arbeits- und
leistungsfähig, retrospektiv sei dies ab August 2008 bis auf Weiteres
anzunehmen. Retrospektiv sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und
Leistungsfähigkeit anzunehmen anhand des rein orthopädischen Befundes bis
Februar 2018, da die bereits angenommene Tätigkeit als Objektleiter sowie in
leitender sowie aufsichtsführender Funktion einer gut angepassten Verweistätigkeit
entspreche. Ab März 2018 sei wie bereits im Gutachten vom 22. Juni 2018
festgehalten eine (zumindest) 70%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um (höchstens)
30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz anzunehmen.
Angesichts der erheblichen Inkonsistenzen, der kaum umgesetzten oder benötigten
Therapiemassnahmen und durch Anwendung konsequenter Therapiemassnahmen wäre
wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erzielbar (MEDAS-Gutachten
vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S.
18 f.).
5.6.
Auch Dr. med. K____ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus,
dass sich beim Beschwerdeführer zahlreiche nicht authentische Ergebnisse und
nicht plausible Aussagen zur Konsistenz der Funktionseinbussen ergeben hätten.
Es zeigten sich mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen, die mindestens die
Kriterien einer Aggravation erfüllten, ferner seien die therapeutischen
Aktivitäten unzureichend (Teilgutachten Psychiatrie vom 8. Juli 2021, Suva-Akte
108 S. 93).
5.7.
Bezogen auf die unfallbedingten Beschwerden und Einschränkungen an
der linken Hand war es für die Suva erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom
24. Februar 2023 erstellt, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann
und somit eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Hiergegen
wendet der Beschwerdeführer jedoch berechtigt ein, seit Mai 2015 wisse die
Suva, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
bezogenen Versicherungsleistungen laufe und seit Juli 2016 wisse sie, dass die
IV die Rentenleistungen sistiert habe.
5.8.
Zu erinnern ist daran, dass praxisgemäss jener Zeitpunkt massgebend
ist, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen. Die Suva informierte den Beschwerdeführer am 22. Juli
2016 (Suva-Akte 32), dass die IV-Stelle Basel-Stadt informiert worden sei, dass
sich seine beruflichen Verhältnisse verändert hätten und darum unter Umständen
der Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. Zur Vermeidung einer
Rückforderung würden sie deshalb die Rentenzahlungen ab 1. August 2016 bis auf
weiteres einstellen. Die weiteren Abklärungen würden zeigen, ob der
Rentenanspruch noch gegeben sei. Sie würden ihn schnellstmöglich darüber
informieren. Die Suva kam sodann aber zum Schluss, dass keine rechtsgenüglichen
Faktoren vorlägen, die eine Veränderung des Invaliditätsgrades rechtfertigen
würden, die eingestellten Rentenleistungen könnten wiederaufgenommen werden.
Entsprechend teilte die Suva dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Oktober
2016 (IV-Akte 43) mit, dass ihre Abklärungen nun gezeigt hätten, dass im
Vergleich zur Rentenzusprache keine Veränderung der wirtschaftlichen und
medizinischen Verhältnisse eingetreten sei, sodass sie revisionsweise nichts an
der Rente ändern können. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente von
25 %, die seit August 2016 zurückbehaltenen Monatsrenten würden sie in den
nächsten Tagen auszahlen.
Die Suva hat sich somit im Oktober 2016 dazu entschlossen, die
von ihr sistierte Rente wiederaufzunehmen und für den sistierten Zeitraum
nachzuzahlen und änderte diesen Entschluss auch nicht, als sie mit dem
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2016 davon erfuhr, dass die
bislang durchgeführten Untersuchungshandlungen den Verdacht bestätigen würden,
dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit einer Arbeitstätigkeit
nachgegangen sei bzw. hätte nachgehen können. Wenn die Suva in diesem
Zeitpunkt, also im Oktober 2016, die Sistierung der Rente nach einer internen
Prüfung wieder aufgehoben hat und dem Beschwerdeführer in Kenntnis der Sachlage
und in Kenntnis der erhobenen Vorwürfe die Rente nach einer internen Prüfung
weiter ausgerichtet hat, so muss sie sich diesen Zeitpunkt entgegenhalten
lassen. Auch hätte die Suva, insbesondere da ihre Rentenzusprache aus anderen
Gründen erfolgte als jene der IV-Stelle (siehe dazu oben im Sachverhalt unter I.a),
bereits im Jahr 2016 eigene medizinische Abklärungen zu den Unfallfolgen
vornehmen und den Beschwerdeführer zu einer kreisärztlichen Untersuchung
aufbieten können. Zusätzlich hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der
Verwirkungsfrist bezüglich der Rückforderung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) die
bisherige Praxis, wonach bei einer Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter
Rentenleistungen in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als
fristauslösendes Moment für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist von Art. 25
Abs. 2 ATSG gilt, aufgegeben (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.3.4, Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024, 8C_72/2023, E. 5.2.2). Der Beginn der
relativen Verwirkungsfrist muss daher künftig auch in diesen Fällen stets
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme
bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden (BGE 150 V 305 E.
6.3.4).
5.9.
Mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als
Geschäftsführer ist offensichtlich, dass er hierfür seine linke Hand nicht
belasten muss. Damit hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Observation
(Dezember 2014 bis März 2015) keine jener Tätigkeiten ausgeübt, welche der
Verfügung der Suva vom 30. April 1999 (Suva-Akte 98) respektive dem
Einspracheentscheid vom 18. August 1999 (Suva-Akte 100) über die
Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte. Beides - die Besserung seines
Gesundheitszustandes an der linken Hand und die Tätigkeit als Geschäftsführer -
hat der Beschwerdeführer der Suva nicht gemeldet. Für den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei
nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. oben
Erw. 4.1.). Eine solche liegt hier vor.
5.10.
Somit ist erstellt, dass sich die Suva auf eine Meldepflichtverletzung
berufen kann. Die relative Verwirkungsfrist beginnt jedoch bereits mit dem Schreiben
vom 26. Oktober 2016 zu laufen, da die Suva in diesem Zeitpunkt die ihr
zumutbare Sorgfalt missachtet hat.
5.11.
Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die Rückforderung von
Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht wurden,
oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht
bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Verwaltung
oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt (BGE 146
V 217 E. 3.4 in fine mit Hinweisen). Dies bedeutet, die relative Frist für
Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt
waren, läuft erst ab der Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai
2024, 9C_115/2023, E. 5.3.1 in fine).
5.12.
Es kommt daher eine Rückforderung der zwischen dem 1. Oktober 2020
und dem 30. September 2023 erbrachten Rentenleistungen in Betracht, die zuvor
ausgerichteten Rentenleistungen sind verwirkt. Nach Rechtsprechung und Lehre
sind nämlich die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf
altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt
oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die
neue Frist anzurechnen (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1.
Die Suva hat mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 für die Bezugsperiode
vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2023 zu viel ausbezahlte Leistungen
in der Höhe von Fr. 89’440.80 zurückgefordert.
6.2.
Nach konstanter Rechtsprechung ist bei einer Meldepflichtverletzung
eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich (BGE 145 V 141 E. 7.3.3
mit zahlreichen Hinweisen).
6.3.
Die Meldepflicht ist eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 140 IV 11 E. 2.4.4), sodass die
Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von
unrechtmässigen Leistungen eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der
versicherten Person ist. Bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG
ist der Begriff «für die Zukunft» so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf
den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat (BGE 145 V 141 E. 7.3.4).
6.4.
Bei einer Meldepflichtverletzung ergibt sich aus
gesetzessystematischer Betrachtung die rückwirkende Leistungsanpassung resp.
die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des
pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes. Der massgebende Zeitpunkt
entspricht somit jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Da
sich dies bereits aus Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG
ergibt, bedarf es im Rahmen der Unfallversicherung keiner analogen Anwendung
von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (BGE 145 V 141 E. 7.3.8).
6.5.
Der pflichtwidrig nicht gemeldete Revisionstatbestand bezieht sich
auf den Zeitraum der Observation im Dezember 2014 bis März 2015. Aufgrund der
Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Geltendmachung von
Rückforderungsansprüchen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) wird dieser erst ab Oktober
2018 geltend gemacht. Aufgrund der Verwirkung können nur die ab dem 1. Oktober
2020 ausgerichteten Renten zurückgefordert werden. Die Rückforderung erweist
sich damit nur ab diesem Zeitpunkt als rechtens.
6.6.
Der Standpunkt der Suva, es wäre dem Versicherten zuzumuten gewesen,
schon ab dem Zeitraum der Observationen im Dezember 2014 bis März 2015 eine
gesundheitliche Besserung und eine erwerbliche Änderung zu melden, erweist sich
vor diesem Hintergrund als begründet. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024
ist darum aufzuheben, soweit er die Rückforderung vor dem 1. Oktober 2020
betrifft und die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
6.7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.8.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der Beschwerdeführer ist bezüglich des
Zeitraumes vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 unterlegen. Es
rechtfertigt sich daher, das Honorar des Beschwerdeführers um die Hälfte zu
kürzen. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Honorar von Fr. 1’875.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer der
Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter für die andere Hälfte
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Es ist daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1’500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 aufgehoben, soweit er die
Rückforderung von Rentenleistungen vor dem 1. Oktober 2020 betrifft.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin zahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1’875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 151.90
Mehrwertsteuer (8.1 %). Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1’500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 121.50 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: