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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.18
Einsprachenentscheid vom 28. Mai
2024
Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden,
kurzer Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit mit Antritt neuer Stelle,
Valideneinkommen strittig
Tatsachen
I.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer war seit Juni 2021 bei der
Firma C____ als Bauarbeiter angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2021,
SUVA-Akte 14) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG
(Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 22. August 2022 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Berufsunfall eine
offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links zu (vgl. Schadenmeldung vom
29. August 2022, SUVA-Akte 3). Die Verletzung wurde am 23. August 2022 im D____
operativ saniert (vgl. Austrittsbericht vom 24. August 2022, SUVA-Akte 5,
Operationsbericht vom 14. September 2022, SUVA-Akte 50) und eine Verordnung für
Ergotherapie/Handrehabilitation ausgestellt (SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen (vgl. Schreiben vom 14. September 2022, SUVA-Akte 15).
Im Anschluss an die Operation wurde dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztzeugnisse SUVA-Akten 4,
21, Unfallschein SUVA-Akte 24, 27, 31, 45), sodass er seine Arbeit nicht wiederaufnahm.
Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin nach Ablauf der
Sperrfrist per 31. Januar 2023 gekündigt (vgl. Aktennotiz vom 31. Januar 2023,
SUVA-Akte 41). Am 22. Februar 2023 wurde im D____ die Osteosynthesematerialentfernung
durchgeführt und eine Tenolyse der Strecksehnen vorgenommen (vgl.
Operationsbericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 82).
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem
versicherungsinternen Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. med. E____,
unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahmen vom 17. und 23. August 2023,
SUVA-Akten 85, 87), stellte sie mit Schreiben vom 24. August 2023 (SUVA-Akte 90)
den Fallabschluss per 30. September 2023 in Aussicht. Mit Verfügung vom 25.
September 2023 (SUVA-Akte 95) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung
sowohl einer Invalidenrente als auch einer Integritätsentschädigung ab. Eine
dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2023 (SUVA-Akte 100) wurde mit
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 (SUVA-Akte 106) abgewiesen.
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2024 und ersucht um dessen Aufhebung. Gleichzeitig reicht er Berichte der Ergotherapie
am D____ vom 5. April 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und vom 11. Juli 2023 (BB
5) sowie Testergebnisse von FDT- und DASH-Testungen ein (BB 6-8).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine weitere
Stellungnahme des Dr. med. E____, datierend vom 16. August 2024
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1), ein. Dieser wird dem Beschwerdeführer zur
Stellungnahme ihm Rahmen der Replik zugestellt.
Der Beschwerdeführer repliziert am 12. November 2024 und reicht
einen Bericht des Orthopäden Dr. med. F____, datierend vom 13. August 2024
(Replikbeilage), ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme im
Rahmen der Duplik zugestellt.
Mit Duplik vom 17. Dezember 2024 reicht die Beschwerdegegnerin
eine weitere Stellungnahme des Dr. med. E____, datierend vom 12. Dezember 2024,
ein und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. März 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist in [...]
wohnhaft, sein letzter Schweizerischer Arbeitgeber hat seinen Sitz in
Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ergibt.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Beurteilung ihres
versicherungsinternen Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates davon aus, der Beschwerdeführer könne unter
Berücksichtigung der Unfallfolgen weiterhin grobmanuelle körperlich schwere
Tätigkeiten beidhändig ausüben. Feinmanuelle Arbeiten hingegen seien nur noch
mit der rechten Hand möglich. Sie legte dem Einkommensvergleich ein
statistisches LSE Invalideneinkommen zugrunde, wobei sie vom Zentralwert von
Arbeitnehmern im privaten Sektor, Kompetenzniveau 1 ausging (LSE 2020, TA1) und
einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte (vgl. Verfügung vom 25. September
2023, SUVA-Akte 95), den sie im Einspracheentscheid auf 10% anhob (vgl.
SUVA-Akte 106), ohne dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte.
Das Vorliegen eines Integritätsschadens verneinte die Beschwerdegegnerin.
2.2.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens argumentiert der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Fallabschluss basiere auf einer
mangelhaften Sachverhaltsabklärung. Er könne seine bisherige Arbeit nicht mehr
ausführen, da diese auch feinmanuelle Tätigkeiten mit der linken Hand umfasse,
was ihm jedoch nicht mehr möglich sei. Der Kreisarzt gehe von einem falschen
Tätigkeitsbereich in der angestammten Arbeit aus (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Derselbe
habe es unterlassen, sich persönlich ein Bild von den Funktionseinschränkungen
zu machen und es bei einer reinen Aktenbeurteilung beruhen lassen. In
Anbetracht der eingereichten Unterlagen (BB 4 – 9 und Replikbeilage) bestünden
Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen,
weshalb weitere Abklärungen notwendig seien (vgl. Replik).
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid den unfallbedingten
Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gerecht wird.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein
Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so
hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen
des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch
entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem
Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19
Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität,
so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs.
1 UVG).
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V
435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.2.3. Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.
Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In
diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu
prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit
Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E.
4.1).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im
Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.
43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz
wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien
beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen,
die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche
diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE
122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E.
2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I
180 E. 3.2).
3.5.
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:
SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober
2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt
grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.6.
3.6.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b
mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.6.3. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
3.6.4. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen
Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen
oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2.
4.2.1. Am 22. August 2022 stürzte der Beschwerdeführer bei der
Arbeit und zog sich eine offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links
zu. Am darauf folgenden Tag wurde die Verletzung im D____ operiert (vgl.
SUVA-Akte 50). Der postoperative Verlauf gestaltete sich zunächst problemlos,
sodass der Beschwerdeführer am 24. August 2022 in die ambulante Weiterbehandlung
entlassen werden konnte und vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur
nächsten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle in sechs Wochen attestiert wurde
(vgl. SUVA-Akte 5). Anlässlich dieser ersten Verlaufskontrolle zeigte sich noch
keine vollständige ossäre Konsolidation, sodass die Ruhigstellung mittels
Schiene für weitere vier Wochen, die Fortführung der ergotherapeutischen
Behandlung mit Mobilisation und Narbentherapie und daran anschliessend eine
sukzessive, beschwerdeadaptierte Aufbelastung empfohlen wurde (vgl.
Verlaufsbericht D____ vom 16. Oktober 2022, SUVA-Akte 22). Anlässlich der
nächsten Verlaufskontrolle vom 8. November 2022 berichtete der
Beschwerdeführer, seine Finger würden langsam steif werden, wobei er angab, das
Heimprogramm nicht konsequent durchzuführen. Die Fraktur zeigte sich
radiologisch vollständig konsolidiert, jedoch konnte ein fehlender Faustschluss
festgestellt werden, der auf einen Rehabilitationsmangel zurückgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde eindringlich auf die Wichtigkeit der
ergotherapeutischen Übungen hingewiesen und es wurde festgehalten, das Ziel sei
die Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2023 (vgl. Verlaufsbericht vom 23.
November 2022, SUVA-Akte 30). Die nächste Verlaufskontrolle vom 13. Dezember
2022 zeigte nach wie vor eine erhebliche Flexionseinschränkung mit einem
Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von sicher 3 cm. Die Compliance des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausübung des Heimprogramms wurde wiederum als
sehr fraglich beurteilt und die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Arbeit auf
dem Bau weiterhin als vollständig aufgehoben beurteilt (vgl. Verlaufsbericht
vom 30. Dezember 2022, SUVA-Akte 35). Am 31. Januar 2023 fand eine weitere
Verlaufskontrolle statt, anlässlich derer die bevorstehende
Osteosynthese-Materialentfernung und Tenolyse besprochen und erneut auf die
«…absolute Notwendigkeit und Wichtigkeit der Rehabilitation danach.»
hingewiesen wurde (vgl. Bericht vom 7. Februar 2023, SUVA-Akte 43). Am 22.
Februar 2023 wurde die Osteosynthese-Materialentfernung und die Tenolyse der
Strecksehnen EIP und EDC II durchgeführt. Die durchgeführte passive
Mobilisation gelang mit vollständigem Faustschluss und Langfingerextension
(vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 82). Sechs Wochen postoperativ berichtete
der Beschwerdeführer von vollständig regredienten Schmerzen (ausser bei der
Ergotherapie) und die Beweglichkeit zeigte sich deutlich besser als
präoperativ. Der vollständige Faustschluss war passiv möglich, aktiv bestand
nun noch ein Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1.5 cm. Die Streckung war
vollständig möglich. Die Ergotherapie wurde mit einer Quengelschiene ergänzt
und es wurden keine Einschränkungen mehr hinsichtlich Mobilisation und Kraft
angeordnet. Es wurde vorgesehen, zur nächsten Verlaufskontrolle die Arbeitstätigkeit
wieder mindestens teilweise aufzunehmen (vgl. Bericht vom 9. April 2023,
SUVA-Akte 54). Im Mai 2023 berichtet der Beschwerdeführer von einem
stagnierenden Verlauf bezüglich des Zeigefingers und zunehmenden Schmerzen in
allen kleinen Fingergelenken. Radiologisch zeigte sich generell eine leichte
Neigung zur Arthrose, jedoch schien keines der Gelenke ausgeprägt betroffen zu
sein. Die Behandelnden hielten fest, es bestehe kein vollständiger Faustschluss
mehr, nach wie vor betrage der Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand 1.5 cm. In seiner
angestammten Arbeit auf der Baustelle sei der Beschwerdeführer bisher nicht
arbeitsfähig gewesen, da er mit der linken Hand kleine Schrauben halten können
müsse, die er dann mit der rechten Hand verschraube. Man ersuche daher den
Kreisarzt darum, den Beschwerdeführer aufzubieten, um die Möglichkeit einer
angepassten Tätigkeit in einer supervidierenden oder weniger belastenden
Tätigkeit zu evaluieren (vgl. Bericht vom 19. Mai 2023, SUVA-Akte 62). Nach
einer weiteren Verlaufskontrolle im D____ wurde Mitte Juli 2023 berichtet, die
Ergotherapie sei bei ausbleibenden Fortschritten abgeschlossen worden, es
verbleibe ein unvollständiger Faustschluss mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand
von 1.5 cm. Der Pinzettengriff sei intakt und es bestehe eine vollständige
Extension des Zeigefingers. Subjektiv fehle dem Beschwerdeführer der
Pinzettengriff, weswegen er subjektiv die angestammte Arbeit nicht mehr
aufnehmen könne. Er sei der Ansicht, die kleinmotorischen Fähigkeiten seien
noch nicht wie prätraumatisch. Von Seiten des D____ werde die handchirurgische
Behandlung nun abgeschlossen und man bitte die SUVA den Beschwerdeführer für
eine Evaluation und Beurteilung der angepassten Leistungsfähigkeit aufzubieten
und ihn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit zu begleiten. Nach Ansicht der
Fachärzte des D____ wäre der Beschwerdeführer für eine angepasste Arbeit
prinzipiell einsatzfähig (vgl. Bericht vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 79).
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das
Dossier ihrem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. med. E____ zur
Beurteilung des Verbesserungspotenzials, des Zumutbarkeitsprofils und des
Integritätsschadens, worauf dieser vorschlug, den Beschwerdeführer zur
Beurteilung der Belastbarkeit, eventuell für eine EFL und eine Handchirurgische
Zweitmeinung für einen stationären Aufenthalt nach [...] zu schicken, da ihm
die beschriebenen Defizite nach der erlittenen Verletzung aufgrund der Akten
aus rein somatischer Sicht nicht restlich nachvollziehbar erschienen (vgl.
Vorlage vom 17. August 2023, SUVA-Akte 85). Auf Wunsch der Administration
verfasste Dr. med. E____ kurz darauf eine Aktenbeurteilung. Darin kam er zum
Schluss, in der Ausübung grobmanueller Tätigkeiten, wie der angestammten auf
dem Bau, sei der Beschwerdeführer selbst dann nicht eingeschränkt, wenn der
Pinzettengriff nicht möglich wäre. Ebensowenig wirke sich das noch vorhandene
Beweglichkeitsproblem mit dem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand bei der Ausübung
grobmanueller Tätigkeiten einschränkend aus. Zudem lasse sich das Defizit durch
tägliches intensives Dehnen verbessern. Der Beschwerdeführer könne folglich mit
der rechten Hand grob- und feinmanuelle Tätigkeiten und mit der linken Hand aktuell
nur grobmanuelle Tätigkeiten durchführen. Damit seien ihm grobmanuelle Arbeiten
mit einem Pensum von 100% ohne Leistungseinbusse möglich (vgl.
versicherungsärztliche Beurteilung vom 23. August 2023, SUVA-Akte 87 S. 5). Das
Vorliegen eines Integritätsschadens verneinte Dr. med. E____ (vgl. Beurteilung
des Integritätsschadens vom 23. August 2023, SUVA-Akte 88).
4.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht
der Beschwerdeführer einen Bericht des Orthopäden Dr. med. F____
(Replikbeilage) ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihm
gegenüber eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der linken Hand,
insbesondere des Zeigefingers beklagte, was zu bewegungsabhängigen Schmerzen
führen würde. Ruheschmerzen seien nicht vorhanden. Dr. med. F____ stellt
radiologisch eine adäquat verheilte Fraktur und sonographisch frei gleitende
Sehnen fest. Er argumentiert, die Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand-Schätzung durch
das D____ sei nicht genau, denn es würden die Winkelgrade der einzelnen Gelenke
fehlen. Im Vergleich dazu bemass er den Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand mit 3 cm,
führte allerdings auch aus, dieser sei arthrogen, also durch die Gelenkkapseln
des Zeigefingers bedingt. Es sei bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen
der Langfingermittelgelenke und Endgelenke an der linken Hand völlig
nachvollziehbar, dass nach einem halben Jahr Rehabilitationsdefizit eine
anhaltende Einschränkung vorhanden sei. Über ein halbes Jahr seien die
Strecksehnen im Narbengewebe verwachsen gewesen, somit der Zeigefinger nicht
gut beweglich und erst infolge der zweiten Operation habe theoretisch eine
Mobilisierung und Verbesserung der Beweglichkeit erreicht werden können. Es
müsse jedoch offen gelassen werden, inwiefern die Beweglichkeit und
Belastbarkeit des linken Zeigefingers durch passive Mobilisierung noch
verbessert werden könne. Dr. med. F____ bezeichnet es als realitätsfremd, den
Beschwerdeführer für die Arbeit auf der Baustelle als 100% arbeitsfähig zu
betrachten, denn dort würden für fast alle Tätigkeit immer beide Hände benötigt
(vgl. Replikbeilage S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
äussert sich Dr. med. F____ nicht.
4.2.4. Dr. med. E____ kann in den Vorbringen des Dr. med. F____
keine neuen Aspekte erkennen und widerspricht dessen zentraler Kritik, wonach
der Fingerkuppen-Hohlhandabstand im D____ falsch gemessen worden sei. Des Weiteren
halte dieser selber fest, die Fraktur sei vollständig verheilt und die Sehnen
würden wieder frei gleiten. Auch dem Parteigutachter zufolge würden demnach
keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Indem Dr. med. F____ die
Bewegungseinschränkung auf die versteifte Gelenkkapsel zurückführe, anerkenne
er zumindest implizit, dass diese nur indirekt Unfallfolge - im Sinne einer
Konsequenz des Rehabilitationsdefizit - sei. Ferner erwähne der Parteigutachter
den Umstand nicht, dass während der zweiten Operation passiv eine Mobilisation
mit vollständigem Faustschluss möglich gewesen sei. Der Versicherungsmediziner
argumentiert weiter, ein fehlender vollständiger Faustschluss stehe der
Durchführung des Pinzettengriffs nicht entgegen. Für die geltend gemachte
Kraftminderung gäbe es keinen medizinisch-objektivierbaren Grund. Eine
allenfalls vorliegende Kraft- und Schmerzproblematik sei gemäss aktuellen
medizinischem Wissenstand weder eine direkte noch indirekte Unfallfolge,
sondern vielmehr auf die nachweislich vorbestandenen degenerativen
Veränderungen der Kleinfingergelenke am Zeigefinger zurückzuführen.
Abschliessend hält er fest, aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten
Befunde bestehe für die bisherige Tätigkeit mit vorwiegend grobmanueller Arbeit
keine relevante Einschränkung (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2024,
Replikbeilage).
4.3.
4.3.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es nach der
Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links am 22. August 2022 mit
anschliessender operativer Versorgung infolge eines Rehabilitationsdefizits
aufgrund einer mangelhaften Compliance von Seiten des Beschwerdeführers zu
einer erheblichen Flexionseinschränkung an der linken Hand gekommen war. Mit
der operativen Freilegung der Sehnen im Februar 2023 konnte passiv ein vollständiger
Faustschluss und eine Langfingerextension erreicht werden. Zum Zeitpunkt des
Fallabschlusses im September 2023 besteht an der linken Hand noch ein
Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1.5 cm, der sich durch aktive Beübung
möglicherweise noch verringern liesse, wobei die Ergotherapie im Juli 2023 bei
ausbleibenden Fortschritten abgeschlossen worden war. Der Pinzettengriff ist
objektiv betrachtet intakt.
4.3.2. Gestützt auf diese medizinische Ausgangslage entstand ein
Zumutbarkeitsprofil, das die Grundlage für die beschwerdegegnerische
Invaliditätsbemessung bildet. Demgemäss kann der Beschwerdeführer mit der
dominanten rechten Hand grob- und feinmanuelle Tätigkeiten und mit der linken
Hand lediglich grobmanuelle Arbeiten ausführen (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 95).
In Anbetracht der dargelegten medizinischen Akten ist dies nicht zu
beanstanden. Das Zumutbarkeitsprofil steht im Einklang mit sämtlichen
medizinischen Unterlagen. Selbst die Beurteilung des Dr. med. F____, wonach die
Funktionseinschränkungen an der linken Hand ausgeprägter seien, steht seiner
Verwendung nicht entgegen, da das Profil für die linke Hand feinmanuelle Tätigkeiten
ausklammert und die vom Parteigutachter postulierten Funktionseinschränkungen
auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Einschätzung nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als objektive Unfallfolgen beurteilt werden können. Dr. med.
E____ hat in Würdigung der umfassenden Dokumentation der D____-Akten eine
nachvollziehbare und überzeugende Aktenbeurteilung abgegeben, an der die
Vorbringen des Dr. med. F____ nach dem Gesagten keine Zweifel zu wecken
vermögen. Es ist sodann in Anbetracht der oben unter E. 3.6.3 dargelegten
Rechtslage aufgrund des lückenlosen Befundes nicht zu beanstanden, dass eine
reine Aktenbeurteilung vorgenommen wurde und vom stationären Aufenthalt in [...]
mit Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgesehen
wurde. Neue medizinische Erkenntnisse mit Auswirkung auf das
Zumutbarkeitsprofil waren davon nicht zu erwarten. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil
trägt den Funktionseinschränkungen am linken Zeigefinger ausreichend Rechnung.
Diesen Schluss vermag auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichte Verlaufsdokumentation der Ergotherapie am D____
mit den von ihm ausgefüllten DASH (Disabilities of the arm, shoulder and
hand)-Fragebogen nicht zu beeinflussen, zumal darin eine beginnende PIP- und
DIP-Arthrose dokumentiert wird, die sich bereits auf den Unfallbildern vom 23.
August 2022 darstellte und die nach aktuellem medizinischen Wissenstand nicht
Folge der erlittenen Fraktur ist (vgl. dazu die Stellungnahme des Dr. med. E____
vom 16. August 2024, AB 1 S.4 f.). Sodann lässt sich dieser Dokumentation
wiederum entnehmen, dass intraoperativ ein vollständiger Faustschluss möglich
war (vgl. BB 4). Nichts spricht demnach dagegen, auf dieses Zumutbarkeitsprofil
abzustellen.
5.
5.1.
Auf der Basis des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils sind die
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu beurteilen. Dies hat
praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kritisiert der Beschwerdeführer
den Einkommensvergleich, der im Einspracheentscheid in Bezug auf den
leidensbedingten Abzug modifiziert wurde, indem dieser von 5% auf 10% angehoben
wurde, nicht mehr. Ausführungen zum Valideneinkommen und zum leidensbedingten
Abzug erübrigen sich daher vorliegend und es kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, er könne mit dem
fehlenden Faustschluss seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Tatsächlich
hat der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit nach dem Unfall nicht wiederaufgenommen
und die Anstellung, die er per 1. Juni 2021 angetreten hatte, per Ende Januar
2023 verloren (vgl. SUVA-Akte 40). Die Beschwerdegegnerin hat beim
Einkommensvergleich daher zu Recht zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf
statistische Durchschnittswerte der LSE abgestellt.
5.2.2. Gemäss Art. 16 ATSG ist bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein
solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten
beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des
körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1, SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2).
5.2.3. Dem
Beschwerdeführer sind mit seiner unfallbedingten Beeinträchtigung Tätigkeiten
nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Es
stehen ihm mit seiner gesundheitsbedingten Einschränkung auf dem in Betracht zu
ziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl von zumutbaren
Einsatzmöglichkeiten offen, um seine Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu
verwerten. Aus dem Einwand, er könne mit dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil
seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben, vermag der Beschwerdeführer ebenso
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr war es in Anbetracht der gesamten
persönlichen Umstände sachgerecht, das Invalideneinkommen anhand des LSE, TA1
Männer Total, Kompetenzniveau 1 festzulegen.
5.2.4. Festzuhalten bleibt, dass auch unter Anwendung der
inzwischen publizierten aktuelleren Zahlen der LSE 2022 ein nicht
rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 3.81% resultiert (Fr. 63'660.--
umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden = Fr. 66'365.55, zuzüglich 1.7% Teuerung bis
2023 = Fr. 67'493.75, abzüglich 10% leidensbedingtem Abzug = Fr. 60'744.40),
womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'154.-- und einem gar tieferen
Invaliditätsgrad vom 3.81% die Erheblichkeitsschwelle gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG
nicht erreicht wird. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch demnach zu
Recht verneint.
6.
6.1.
Abschliessend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung hat.
6.2.
6.2.1. Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine
dauernde erhebliche (dazu Art. 36 Abs. 1 UVV) Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
6.2.2. Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in
erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen
haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen).
6.2.3. Die Integritätsentschädigung wird in der Form einer
Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der
Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Bemessung
ihrer Höhe wird, gemäss dem Verweis in Art. 25 Abs. 2 UVG, in der Verordnung
über die Unfallversicherung (vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202) geregelt.
Die Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als
Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.
Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen
stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die
Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber
Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit
Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 mit Hinweis).
6.3.
Dr. med. E____ hielt am 23. August 2023 fest, es sei bei dem
beschriebenen Funktionsdefizit gemäss SUVA-Tabelle 1 (Funktionsstörungen an den
oberen Extremitäten) keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte
88). Es liegen keine Arztberichte vor, welche Zweifel an dieser Beurteilung
begründen und es werden vom Beschwerdeführer auch keine entsprechenden
Einwendungen erhoben, sodass darauf abgestellt werden kann. Es drängen sich
hierzu keine Weiterungen auf. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines
Integritätsschadens zu Recht verneint.
7.
7.1.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai
2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht
vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: