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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2024.19
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024
Rückforderung einer Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1987, arbeitete seit dem 12. Oktober 2012 als Sprinklermonteur für die B____ GmbH in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 4. August 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen beidseits einer sonografischen Abklärung. Dabei zeigte sich eine Bursitis subdeltoidea rechts mehr als links, rechts zusätzlich Kalk in der Supraspinatussehne (vgl. SUVA-Akte 17).
b) Am 20. September 2017 verletzte sich der Beschwerdeführer während der Arbeit an der rechten Schulter. Seiner Aussage zufolge zog er ein Rohr mit einer Zange an und rutschte dabei mit der Zange ab und fiel nach hinten. Dabei stürzte er auf die rechte Schulter und den unteren Rücken (vgl. SUVA-Akte 16). Im Rahmen der ärztlichen Erstbehandlung auf der Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] wurde die Diagnose "Schulterkontusion rechts" gestellt (vgl. SUVA-Akte 19). Ein Arthro-MRI der rechten Schulter vom November 2017 zeigte schliesslich eine Pulley-Läsion mit medialer Subluxation der langen Bizepssehne am Übertritt ins Gelenk sowie eine interstitielle Partialläsion der Subscapularissehne (vgl. SUVA-Akte 74). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 an der rechten Schulter operiert (vgl. SUVA-Akte 33). Ein weiterer operativer Eingriff fand am 3. Dezember 2018 statt (vgl. SUVA-Akte 103). Am 5. Juli 2019 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 134). Es wurde auch eine Schätzung des Integritätsschadens vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 157). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 sprach die B____ GmbH die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende Dezember 2019 aus (vgl. SUVA-Akte 160).
c) Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Kreisarztes teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2019 mit, man werde die Taggeldleistungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende Dezember 2019 einstellen. Gleichzeitig wurde die Prüfung weiterer Ansprüche in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 164, S. 2 f.). Daraufhin holte die SUVA die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein (vgl. SUVA-Akten 167, S. 2 und 168) und traf Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. insb. SUVA-Akten 172, 176, 179, 182, 188, 190, 192). Mit Verfügung vom 4. März 2020 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer schliesslich eine Integritätsentschädigung von 10 % sowie ab dem 1. Januar 2020 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu (vgl. SUVA-Akte 197).
d) Ende Dezember 2022 leitete die SUVA eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. SUVA-Akte 220). Im Fragebogen vom 25. Januar 2023 gab dieser an, er arbeite seit Juni 2020 als Bauleiter/Monteur für die D____ AG (vgl. SUVA-Akte 222). Der Eingabe legte er die Lohnunterlagen 2022 bei (vgl. SUVA-Akte 223). Die SUVA verlangte in der Folge die Unterlagen betreffend die Jahre 2020 und 2021 ein (vgl. SUVA-Akten 224 ff.). Daraufhin forderte sie vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2023 die ab Juni 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'231.60 zurück (vgl. SUVA-Akte 243). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe nicht gewusst, dass ihm die Rente nicht zustehe, zumal er weiterhin gesundheitlich eingeschränkt sei. Auch sehe er sich nicht in der Lage dazu, die Rückforderung zu begleichen (vgl. SUVA-Akte 245). Der Beschwerdeführer liess der SUVA in der Folge unter anderem ein Attest von med. pract. E____ zukommen, wonach er nicht mehr in der Lage sei, körperlich stark belastende Tätigkeiten auszuführen (vgl. SUVA-Akte 249). Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Des Weiteren wurde klargestellt, man werde nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung resp. des Einspracheentscheides über das Erlassgesuch entscheiden (vgl. SUVA-Akte 257).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 (Postaufgabe: 1. Juli 2024) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 17. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Da der Beschwerdeführer ausweislich des kantonalen Datenmarktes ab dem 10. März 2023 bis zum 31. August 2024 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde vom 1. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Was die erwerbliche Seite angeht, so war der Rentenbemessung (Verfügung vom 4. März 2020) per Januar 2020 – gestützt auf die Angaben der B____ GmbH – ein hypothetisches Valideneinkommen mit Fr. 81'900.-- (13 x Fr. 6'300.--; SUVA-Akten 176 und 192, S. 2) zugrunde gelegt worden (vgl. SUVA-Akte 197). Das Invalideneinkommen war gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE BFS) mit Fr. 68'384.-- beziffert worden.
4.1.3. Auf S. 6 der Rentenverfügung (SUVA-Akte 197, S. 6) war unter dem fett gedruckten Titel "Bitte aufbewahren" ein Hinweis auf die Meldepflicht erfolgt. Es war explizit festgehalten worden, dass die SUVA unverzüglich zu benachrichtigen ist, wenn […] die erwerblichen Verhältnisse ändern […] und dass verspäteten Meldungen von Änderungen zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 25 und Art. 31 ATSG).
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hat, was unbestritten ist, im Juni 2020 eine Erwerbstätigkeit bei der D____ AG aufgenommen. Dies meldete er der SUVA jedoch nicht unverzüglich, sondern erst mit am 25. Januar 2023 unterzeichnetem Revisionsfragebogen (vgl. SUVA-Akte 222). Damit hat er die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Meldepflicht verletzt. Denn Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich zu melden. Es ist dann allein Sache der Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6.2.1.). Wie dargetan wurde, gilt es als Revisionsgrund, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Festlegung des Invalideneinkommens hat ab Juni 2020 gestützt auf den tatsächlichen Verdienst des Beschwerdeführers zu erfolgen. Dabei werden im Rahmen der Invaliditätsbemessung die Einkommen berücksichtigt, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen (ZAK 1986 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.1). Massgebend für die Invaliditätsbemessung sind somit sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5). Auszugehen ist dabei vom Bruttogehalt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2).
4.2.2. Den vorliegenden Lohnabrechnungen zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 (Zeitraum Juli bis Dezember) einen AHV-pflichtigen Lohn von insgesamt Fr. 42'348.15 (Juli: Fr. 6'920.--; August: Fr. 7'185.10; September: Fr. 6'654.90; Oktober: Fr. 6'920.--, November: Fr. 10'380.--; Dezember: Fr. 4'288.15 (vgl. SUVA-Akte 225, S. 2-7), mithin einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 7'058.--. Nicht in den Akten befindet sich die Abrechnung für den Monat Juni 2020. Wird auch hier von einem Bruttolohn von Fr. 6'920.-- ausgegangen, so ergibt sich daraus ein Lohn von Fr. 49'268.15 resp. ein monatliches Gehalt von Fr. 7'038.30.
4.2.3. Im Jahr 2021 betrug der AHV-pflichtige Lohn des Beschwerdeführers Fr. 85'707.50 (Januar: Fr. 1'171.70 [SUVA-Akte 225, S. 9]; Februar: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 225, S. 8]; März: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 234, S. 2]; April: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 229, S. 2]; Mai: Fr. 6’920.-- [SUVA-Akte 238, S. 2]; Juni: Fr. 10'187.80 [SUVA-Akte 233, S. 2]; Juli: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 239, S. 2]; August: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 237, S. 2]; September: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 235, S. 2]; Oktober 2021: Fr. 6'920.-- [Annahme]; November 2021: Fr. 10'380.-- [SUVA-Akte 231, S. 2]; Dezember 2021: Fr. 8'608.-- [SUVA-Akte 236, S. 2]).
4.2.5. Gestützt auf den Lohnausweis für Februar 2023 resp. dem darin angegebenen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 7'200.-- (vgl. SUVA-Akte 232, S. 2) ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2023 einen noch höheren Lohn erzielt als in den Jahren zuvor.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit