|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 2.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durchB____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.1
Einspracheentscheid vom 29.
November 2023
Integritätsentschädigung korrekt
bemessen; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin
bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er
sich am 24. Januar 2015 beim Skifahren eine vordere Kreuzbandruptur am rechten
Knie zuzog (SUVA-Akten Schadennummer [...] [nachfolgend: I], Nr. 1 und Nr. 7;
SUVA-Akten I, Nr. 6). Ein zweiter Unfall ereignete sich am 17. Juni 2018 als der
Beschwerdeführer beim Fussballspielen am gleichen Knie eine Kreuzband- und
Meniskusläsion erlitt (SUVA-Akten I, Nr. 12). Nachdem eine Abklärung der
Beschwerdegegnerin bei ihrer Kreisärztin ergeben hatte, dass es sich dabei um
einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. Januar 2015 handelte (SUVA-Akten I, Nr.
17), anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (SUVA-Akten I, Nr.
26). Eine geplante Operation wurde vom Beschwerdeführer jedoch abgesagt
(SUVA-Akten I, Nr. 29) und vorerst nicht weiterverfolgt.
Bei einem dritten Unfall verletzte sich der Beschwerdeführer am
6. Dezember 2020 auf dem Spielplatz beim Spielen mit seinem Sohn am rechten
Knie (SUVA-Akten Schadennummer [...] [nachfolgend II], Nr. 2). Gegen die Folgen
dieses Unfalls war er ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl.
SUVA-Akten II, Nr. 3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom 15.
Dezember 2020 den Nichtberufsunfall anerkannt und ihre Leistungen erbracht
hatte, widerrief sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 die Leistungsübernahme
(SUVA-Akten II, Nr. 8). Nach weiteren Abklärungen gewährte sie mit Schreiben
vom 3. Februar 2021 erneut Leistungen (SUVA-Akten II, Nr. 22). Nach einem MRI vom
28. Januar 2021 (SUVA-Akten II, Nr. 26) veranlasste der behandelnde Arzt Prof. Dr.
C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, eine Ganzbeinaufnahme (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 24 und 33). Daraufhin wurde
am 7. April 2021 am rechten Knie eine arthroskopische VKB-Plastik mit Innenmeniskussubtotalresektion
vorgenommen, wobei eine Rekonstruktion und eine Meniskusnaht nicht möglich
waren (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 42, siehe auch SUVA-Akten II, Nr. 99). In der
Folge empfahl der Kreisarzt die Weiterführung der ambulanten Therapie
(SUVA-Akten II, Nr. 51).
Der Versicherungsmediziner Dr. D____, Facharzt für Orthopädie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 1. Juli 2021 (SUVA-Akten II,
Nr. 58) und am 13. April 2022 zum Fall Stellung (SUVA-Akten II, Nr. 102 und 107).
Vom 4. Mai 2022 bis 8. Juni 2022 befand sich der Beschwerdeführer in der
Rehaklinik E____ (SUVA-Akten II, Nr. 131). Während dieses Aufenthalts wurde am
10. Mai 2022 zur Verlaufskontrolle ein MRI Knie rechts durchgeführt. Es zeigte
sich ein Status nach VKB-Plastik und subtotaler Resektion des Innenmeniskus
rechts mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und ein residual
abgrenzbarer schräger Riss in der Pars intermedia des Innenmeniskus ohne Nachweis
wesentlicher degenerativer Veränderungen (SUVA-Akten II, Nr. 131 S. 4). Eine Evaluation
der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgte am 24 und
25. Mai 2022 (SUVA-Akten II, Nr. 140). Der Beschwerdeführer absolvierte vom 15.
August 2022 bis 9. September 2022 eine berufliche Massnahme in der Rehaklinik E____
(SUVA-Akten II, Nr. 161). Dort wurde neben den Unfalldiagnosen eine Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) festgestellt (SUVA-Akten II,
Nr. 140).
Am 9. November 2022 (SUVA-Akte II, Nr. 176 S. 2) nahm Dr. D____
zum Dossier Stellung. Er führte aus, von weiteren Behandlungen seien derzeit
keine Verbesserungen des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten. Das
Belastbarkeitsprofil bleibe unverändert. Andere Behandlungen könnten nicht
vorgeschlagen werden. Weiter vermerkte er, auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der
EFL-Abklärung vom 12. Juli 2022 könne abgestellt werden (a.a.O.). Die
Beurteilung des Integritätsschadens vom 7. April 2022 habe weiterhin
Gültigkeit. Der Integritätsschaden erreiche kein entschädigungspflichtiges
Ausmass. Eine voraussehbare Verschlimmerung (z.B. Notwendigkeit einer
Knieprothese) sei hier jedoch zu berücksichtigen (a.a.O.).
Am 15. Dezember 2022 stürzte der Beschwerdeführer auf dem Eis
und fiel auf sein operiertes rechtes Knie (SUVA-Akten II, Nr. 190). Am 9.
Januar 2023 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt (SUVA-Akten II, Nr.
209). In der Folge führte der behandelnde Arzt Prof. Dr. C____ am 26. Januar
2023 eine Innenmeniskussanierung, eine sparsame Chondroplastik sowie eine
Synovialektomie am Knie rechts durch (vgl. SUVA-Akten I, Nr. 42; SUVA-Akten II,
Nr. 215).
Dr. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 2. März
2023 (SUVA-Akten II, Nr. 216) und am 4. Juli 2023 (SUVA-Akten II, Nr. 228) eine
versicherungsinterne Beurteilung vor. In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2023 für die
verbleibenden Folgen am rechten Knie aus den beiden Unfällen vom 6. Dezember
2020 und vom 24. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von je 5% (insgesamt 10%) zu (SUVA-Akten I, Nr. 41; SUVA-Akten
II, Nr. 232). Nachdem sich der Beschwerdeführer telefonisch nach einem
allfälligen Rentenanspruch erkundigt hatte (SUVA-Akten II, Nr. 234), klärte die
Beschwerdegegnerin diese Frage beim Kreisarzt Dr. med. univ. G____, Arzt für
Allgemeinmedizin (A), ab. Dieser nahm am 2. August 2023 Stellung (SUVA-Akten
II, Nr. 238). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15.
August 2023 die Kurzfristleistungen per 30. April 2023 ein und verneinte einen
Rentenanspruch (SUVA-Akten II, Nr. 239).
Am 21. August 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm
eine höhere Integritätsentschädigung von 15% zustehe und erhob am 8. September
2023 Einsprache (SUVA-Akten I, Nr. 43; SUVA-Akten II, Nr. 241). Mit Einspracheentscheid
vom 29. November 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf die Rügen betreffend den
Rentenanspruch nicht ein, da der Anspruch in der Verfügung vom 11. Juli 2023
nicht beurteilt worden sei (SUVA-Akten I, Nr. 49). Im Übrigen bestätigte sie
die Bemessung der Integritätsentschädigung (a.a.O.).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 29. November 2023 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die ärztliche
Beurteilung von Dr. F____ vom 15. Februar 2024 ein (Beschwerdeantwortbeilage/AB
1).
Die Parteien halten mit Replik vom 3. Mai 2024 resp. Duplik vom
22. Mai 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 2. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch Einspracheentscheid vom 29. November 2023 geschützten
Verfügung vom 11. Juli 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt
auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. F____ für die verbleibenden
Folgen aus den beiden Unfällen vom 6. Dezember 2020 und vom 24. Januar 2015 am
rechten Knie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse
von je 5% (insgesamt 10%) zu (SUVA-Akten I, Nr. 49).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
versicherungsinternen Einschätzung des Integritätsschadens sei zweifelhaft, da
eine Verschlimmerung voraussehbar sei, welche berücksichtigt werden müsse
(Beschwerde, Rz. 15 f.). Zudem seien die verschiedenen versicherungsinternen
Beurteilungen untereinander widersprüchlich (Beschwerde, Rz. 17). Unter Hinweis
auf seinen behandelnden Arzt Prof. Dr. C____ ist der Beschwerdeführer der
Ansicht, er habe Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (Beschwerde,
Rz. 18) und es seien ergänzende medizinische Abklärungen notwendig.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine höhere als die bereits zugesprochene 10%ige Integritätsentschädigung
hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2.
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie
darf am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes
nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens
abgestuft.
3.3.
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung
gelten die Richtlinien gemäss Anhang 3 zum UVG (Art. 36 Abs. 2 Verordnung über
die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202). Fallen mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtschädigung darf den
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 36 Abs.
3 Satz 1 UVV). Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung
gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Bereits nach dem Gesetz bezogene
Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
3.4.
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden
angemessen berücksichtigt. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn
im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung
als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die
blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt
hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen
Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der
Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen
Integritätsschäden an sich eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2; Urteil
8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019
vom 23. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E.
4.1 und 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.2).
3.5.
In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu
ermitteln ist, wenn ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE
116 V 156, 157 E. 3a) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156,
157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen,
wenn sich die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststellen und in ihren
Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und
sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu
addieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3.,
8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.4, 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 mit
Hinweis).
3.6.
Im Anhang 3 UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig
erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen)
häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung
für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der
Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige
Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei
teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz
entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
3.7.
Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.
Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen
stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich,
umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala
angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im
Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben
ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem
Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts
8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
3.8.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung des
Integritätsschadens auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die
Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der
Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen
(BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4.
Februar 2009 E. 2.3).
3.9.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt
zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V
465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
Den eingereichten Akten sind folgende wesentliche medizinische
Stellungnahmen zu entnehmen:
4.2.
Im MRI vom 28. Januar 2021 des rechten Knies wurde folgende
Beurteilung festgehalten:
-
Ausgedehnte
komplexe Ruptur des Hinterhorns und Corpus des Innenmeniskus mit Beteiligung
des Vorderhorns, hierbei kommt es zu einem umgeschlagenen Fragment im
Vorderhorn
-
Chronische,
vollständige VKB-Ruptur.
-
Tiefer fissurais
Knorpeldefekt des medialen Tibiaplateaus angrenzend an den Corpus und
posteromedial Hinterhorns des Innenmeniskus, Grad II
-
Leichter Erguss
(SUVA-Akten II, Nr. 26).
4.3.
4.3.1. Die am 10. Februar 2021 mittels Röntgen (SUVA-Akten II, Nr.
26 S. 4) durchgeführte Ganzbeinaufnahme ergab laut Prof. Dr. C____ folgenden
Befund: "Rotationsfehlstellung,
radiologische Hypovarusstellung, arthrotische Veränderungen, Kreuzbandruptur" (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 26
S. 4 und 33).
4.3.2. Dem Operationsbericht von Prof. Dr. C____ vom
7. April 2021 können folgende Diagnosen entnommen werden: "VKB-Ruptur, rupturierter, in
sich mehrfach zerrissener Innenmeniskuskorbhenkelriss von ventral bis in die
Wurzel posterior reichend, entgegen der MRT Untersuchung noch recht ordentliche
Knorpelverhältnisse Knie rechts"
(SUVA-Akten II, Nr. 42).
4.4.
Am 22. März 2022 wurden anlässlich der Konsultation vom gleichen Tag
bei Prof. Dr. C____ Röntgenbilder angefertigt (SUVA-Akten II, Nr. 97 f.),
welche später von der Beschwerdegegnerin ins PACS aufgenommen und dem
Versicherungsmediziner Dr. D____ vorgelegt wurden (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 102,
S. 3 und SUVA-Akten II, Nr. 105). Als Befund lässt sich dem Bericht von Prof. Dr.
C____ vom 29. März 2022 folgendes entnehmen: "Kniegelenk rechts, Hüfte
rechts, Beckenübersicht: Die Hüfte zeigt sich reizlos, das Kniegelenk bei Stn.
VKB mit In situ liegenden Schrauben, unauffälliger Bohrkanallage"
(SUVA-Akten II, Nr. 99). Diesbezüglich hielt Dr. D____, Facharzt für Orthopädie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der versicherungsinternen
Beurteilung vom 13. April 2022 fest, der Integritätsschaden erreiche zum
aktuellen Zeitpunkt kein entschädigungspflichtiges Ausmass (SUVA-Akten II, Nr.
102). Zudem vermerkte er folgendes: "Eine
voraussehbare Verschlechterung im Sinne einer zunehmenden arthrotischen
Veränderung des rechten Knies ist zu berücksichtigen" (a.a.O.). Dies bestätigte Dr. D____ in seiner Beurteilung
vom 9. November 2022, dass der Integritätsschaden kein
entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche, jedoch eine voraussehbare
Verschlimmerung (z.B. Notwendigkeit einer Knieprothese) zu berücksichtigen sei
(IV-Akten II, Nr. 176).
4.5.
Am 10. Mai 2022 erfolgte ein MRI Knie rechts mit folgendem Befund: "Zwischenzeitlich Status nach
VKB-Plastik und subtotaler Resektion des Innenmeniskus rechts mit
entsprechenden postoperativen Veränderungen und ein residual abgrenzbarer
schräger Riss in der Pars intermedia des Innenmeniskus. Kein Nachweis
wesentlicher degenerativer Veränderungen"
(vgl. SUVA-Akten II, Nr. 131, S. 1).
4.6.
Am 9. Januar 2023 erfolgte ein MRI Knie rechts (SUVA-Akten II, Nr.
209, S. 1). In der Beurteilung wurde eine deutliche Volumenminderung des
medialen Meniskus der gesamten Zirkumferenz, passend zu Status nach
Teilmeniskektomie nach komplexem Riss festgehalten (SUVA-Akten II, Nr. 209, S.
1). Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf umgeschlagenes Fragment im Bereich des
Hinterhornes und hinteren Corpus. Die VKB-Plastik erscheine intakt und reizlos.
Es fanden sich ein Knochenmarksödem im posteromedialen und auch
posterolateralen Tibiaplateau (posterolateral betont) mit allenfalls kleineren
oberflächlichen Infraktionen, jedoch ohne Nachweis einer Fraktur sowie
deutliche narbige Veränderungen der Patellarsehne bei erhaltener Kontinuität
und ein leichter Erguss und eine sehr schmale Baker-Zyste (a.a.O.). Anlässlich
der Konsultation vom 9. Januar 2023 stellte Prof. Dr. C____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, die
Indikation zur Arthroskopie und Innenmeniskussanierung (SUVA-Akten II, Nr. 199
S. 1). Zur Begründung führte er aus, das kürzlich stattgehabte Ereignis habe zu
einer Lappenrissbildung geführt und ein Knochenmarksödem posteromedial und
posterolateral hinterlassen. Die Baker-Zyste sei sicherlich auf dem Boden der
Vorgeschichte bei Suva-Unfall zu verstehen. Auch die komplexe Rissbildung sei
in diesem Zusammenhang zu sehen und nicht degenerativ, sondern VKB-bedingt. Die
Lappenrissbildung sei bestimmt akut (a.a.O.).
4.7.
Im Operationsbericht vom 26. Januar 2023 attestierte Prof. Dr. C____
dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen "Innenmeniskus
Lappenriss bei St. n. VKB-Ruptur, VKB-Plastik, Chondromalazie Grad II alle
Kompartimente Knie rechts"
(SUVA-Akten II, Nr. 215).
4.8.
Die Versicherungsmedizinerin Dr. F____, FMH für Allgemeine Innere
Medizin, beantwortete in der Stellungnahme vom 2. März 2023 die Frage, ob der
Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen
Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, mit "Nein" und führte aus, die Ruptur im Restmeniskus sei
bereits im MRI vom 10. Mai 2022 sichtbar gewesen. Die OP vom 26. Januar 2023 stehe
im Zusammenhang mit dem Vorschaden aus dem Jahr 2015 (SUVA-Akten II, Nr. 216).
4.9.
Prof. Dr. C____ hielt im Konsultationsbericht vom 17. April 2023
folgende Diagnosen fest:
St. n. Innenmeniskussanierung, sparsame Chondroplastik,
Synovialektomie Knie rechts am 26.01.2023 mit/bei:
Sturz auf das operierte Knie rechts, Hämatom/Schwellung
St. n. AS VKB-Plastik, Innenmeniskussubtotalresektion Knie
rechts, nicht mögliche Rekonstruktion, nicht mögliche Meniskusnaht, 07.04.2021
Valgische Beinachse, Rotationsfehlstellung Vordere Kreuzbandruptur rechts
(24.01.2015; SUVA-Akten II, Nr. 224).
Weiter vermerkte er, das Knie habe sich sehr schön entwickelt, das Kniegelenk sei
soweit gut, es sollte einer Belastungsfähigkeit zugänglich sein. Durch die
lange Geschichte sei die Muskulatur noch etwas verschmächtigt, aber das nur
noch minim im Vergleich zur Gegenseite (a.a.O.). Die Physiotherapie könne fertiggemacht
und noch intensiv die nächsten 2 Wochen trainiert werden. Dann sei das Kniegelenk
ab 1. Mai 2023 einer vollen Arbeitsfähigkeit wieder zugänglich wie vor dem
letzten erneuten Ereignis (a.a.O.).
4.10.
Dr. F____ gab in der versicherungsinternen Beurteilung vom 4. Juli
2023 folgenden Befund an:
leichte
bis mittelschwere Pangonarthrose bei
-
Status nach
vorderer Kreuzbandruptur rechts am 24.01.2015,
-
Status nach
VKB-Rekonstruktion und medialer Teilmeniskektomie am 27.06.2018,
-
Status nach
VKB-Reruptur am 06.12.2020 mit VKB-Plastik am 07.04.2021
-
Status nach
Innenmeniskussanierung bei Lappenriss medial rechts am 26.01.2023 (SUVA-Akte
II, Nr. 228).
Den Integritätsschaden schätzte sie auf 10% (a.a.O.).
Er sei je hälftig auf beide Fälle [...] und [...] aufzuteilen (a.a.O.). Zur
Begründung führte sie aus, gemäss den Röntgenbildern bestehe eine leichte bis
mittelschwere Gonarthrose rechts, was nach der UVG-Tabelle 5 einem
Integritätsschaden von 10% entspreche (a.a.O.).
4.11.
In der Stellungnahme vom 15. Februar 2024, welche die
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort einreichte, hielt Dr. F____
folgende Diagnosen fest:
Leichte bis
mässiggradige Pangonarthrose bei
- Status nach vorderer Kreuzbandruptur
rechts 24.01.2015
- Status nach VKB-Rekonstruktion und
medialer Teilmeniskektomie 27.06.2018
- Status nach VKB-Reruptur 06.12.2020
mit VKB-Plastik am 07.04.2021
- Status nach Innenmeniskussanierung
bei Lappenriss medial rechts 26.01.2023 (AB 1, S. 1).
Zudem führte sie aus, gemäss Operationsbericht vom 26. Januar
2023, wo eine Kniearthroskopie mit Innenmeniskussanierung durchgeführt wurde, habe
sich eine Chondromalazie Grad II in allen Kompartimenten gezeigt (a.a.O.). Im
MRI ein paar Tage präoperativ (vom 9. Januar 2023) seien oberflächliche
Fibrillationen des Knorpelüberzuges im medialen und lateralen Kniekompartiment
ohne Nachweis tiefer Knorpelläsionen beschrieben worden. Den Integritätsschaden
schätze sie auf 10%. Dieser sei je hälftig auf die Fälle [...] und [...]
aufzuteilen (a.a.O.). Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Röntgenbildern
(MRI vom 9. Januar 2023) und dem intraoperativen Befund vom 26. Januar 2023
bestehe eine leichte bis maximal mittelschwere Gonarthrose rechts. Gemäss
Integritätsentschädigung UVG, Tabelle 5, bestehe bei mässiger Arthrose ein
Integritätsschaden von 10-30%. Die aktuelle Einschätzung einer leichten bis
mässiggradigen Arthrose würde streng genommen das Ausmass einer
entschädigungspflichtigen Arthrose gemäss Tabelle 5 nicht erreichen. Trotzdem
habe sie bei der Schätzung vom 4. Juli 2023 grosszügigerweise den Schaden an
der unteren angegebenen Limite, also auf 10%, geschätzt. Die Zukunft
voraussagen, im Sinne von Voraussagen, inwieweit und in welcher Zeit die
Arthrose fortschreiten wird, sei ihr aufgrund zu vieler Unbekannten nicht
möglich. Wie Prof. Dr. C____ in seiner mündlichen Stellungnahme die
Verschlechterung trotz der definitiv vielen Unbekannten, welche die Zukunft
unweigerlich mit sich bringe, voraussagen könne, sei nicht nachvollziehbar (a.a.O.).
5.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, Dr. F____ beurteile
ausschliesslich den Ist-Zustand und nicht die Frage nach einer möglichen
zukünftigen Verschlimmerung. Die Beschwerdegegnerin verletze damit den
Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 16). Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, die versicherungsinterne Beurteilung vom 4. Juli 2023 von Dr. F____,
FMH für Allgemeine Innere Medizin, stehe im Widerspruch zur
versicherungsinternen Beurteilung vom 13. April 2022 durch Dr. D____, Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Beschwerde, Rz. 17). Dieser
gehe nämlich davon aus, dass sich die Arthrose fortlaufend verschlimmere. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die offenbar voraussehbare Verschlimmerung durch
die Arthrose nicht weiter berücksichtigt werde. Aufgrund der Einschätzung von
Dr. D____ sei mit einer weiteren Verschlechterung in den nächsten Jahren zu
rechnen. Es seien deshalb weitere Abklärungen in Bezug auf die voraussehbare
Verschlechterung zu treffen (a.a.O.). Insbesondere wecke der Widerspruch
zwischen Dr. F____ und Dr. D____ zumindest geringe Zweifel, welche die
Versicherung verpflichten würden, weitere Abklärungen im Sinne eines Gutachtens
nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (Replik, s. 2).
5.1.2. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer telefonisch
eine mündliche Einschätzung des behandelnden Facharztes Prof. Dr. C____
eingeholt (Beschwerde, Rz. 18). Dieser beurteile die Integritätsentschädigung
ebenfalls nach der SUVA-Tabelle 5 und berücksichtige nicht nur die bereits
radiologisch vorliegende Arthrose, sondern auch ihre zukünftige Verschlechterung
von weiteren 5-10%. Ausserdem müssten nach Ansicht von Prof. Dr. C____ auch die
Erfolgsaussichten einer Endoprothese mitberücksichtigt werden (a.a.O.). Diesfalls
müsse die Integritätsentschädigung bei gutem Erfolg mit 20% und bei schlechtem
Erfolg mit 40% bewertet werden. Insgesamt komme er zum Schluss, dass unter
Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung eine Integritätsentschädigung von
30% geschuldet sei (a.a.O.).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die von Dr. D____ in
Aussicht gestellte Verschlimmerung sei ein Jahr später durch Dr. F____ in ihrer
Beurteilung des Integritätsschadens vom 4. Juli 2023 berücksichtigt worden
(Beschwerdeantwort, Rz. 2.2). Im Vergleich zur mehr als ein Jahr zuvor
erfolgten Beurteilung durch Dr. D____ habe nun also der arthrotische Schaden
ein entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht. Insofern sei die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen diesen beiden
zeitlich mehr als ein Jahr auseinanderliegenden versicherungsmedizinischen
Beurteilungen in keiner Weise nachvollziehbar (a.a.O.). Vielmehr sei die von
Dr. F____ erfolgte Beurteilung vom 4. Juli 2023 eine nachvollziehbare und
einleuchtende Folgerung und Umsetzung der Beurteilung von Dr. D____ vom 13.
April 2022, indem darin der Verlauf und die nunmehr bestehende
anspruchsrelevante Gonarthrose berücksichtigt worden seien. Aktenkundige Hinweise
auf eine weitere voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens im
Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. F____ vom 4. Juli 2023 hätten keine bestanden
(a.a.O.).
5.3.
Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass Dr. F____ die zunehmende
Verschlimmerung nicht berücksichtigt habe (Replik, S. 1). Zudem könne sie als Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Manuelle Medizin die zukünftige
Verschlechterung aufgrund von vielen Unbekannten nicht beurteilen (Replik, S. 1
f.). Auch in der neusten Beurteilung werde von der Kreisärztin nicht dargelegt,
welche Unbekannten bestünden. Diese würden lediglich pauschal vorgebracht. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine weitere Verschlechterung nicht (mehr)
prognostiziert werden könne (Replik, S. 2). Die Einschätzung der Kreisärztin sei
fachfremd, weil die Allgemeininternistin mit breitgefächerten klinischen und
wissenschaftlichen Kompetenzen nicht dieselbe Erfahrung und Kenntnisse
vorweisen könne, wie ein Facharzt für Orthopädie und Traumatologie (Replik, S.
2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien deshalb orthopädische
Fragestellungen von einem Facharzt für Orthopädie und nicht von einem Facharzt für
Allgemeine Medizin einzuschätzen. Die versicherungsinterne fachfremde medizinische
Beurteilung erlaube es daher nicht, die Integritätsentschädigung in zuverlässiger
Weise einzuschätzen (Replik, S. 2).
5.4.
Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei
nicht einzusehen inwiefern Dr. F____ anhand der umfassenden orthopädischen
Aktenlage und der bildgebend erhobenen Befunde nicht befähigt sei, die
Integritätseinbusse zu schätzen (Duplik, S. 1). Die Akten würden ein
vollständiges Bild vermitteln und seien unbestritten. Der Untersuchungsbefund
liege lückenlos vor. Damit sei die Versicherungsmedizinerin im Stande, sich
aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu
verschaffen (Duplik, S. 1 f.). Ferner verweist die Beschwerdegegnerin auf die
bundesgerichtliche Definition der Versicherungsmediziner der SUVA, wonach diese
nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der
Unfallmedizin darstellen, welche, da sie ausschliesslich Unfallpatienten,
unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen
und therapeutisch begleiten, über besonders ausgeprägte traumatologische
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3.10.2008
E. 7.5.4). Somit sei Dr. F____ vorliegend durchaus in der Lage gewesen, die
Integritätseinbusse fachkundig einzuschätzen (Duplik, S. 2).
5.5.
Ausgangspunkt der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die
zwischen den Parteien umstrittene Aussage von Dr. D____ in der Beurteilung vom
13. April 2022, welche wie folgt lautet "Eine
voraussehbare Verschlechterung im Sinne einer zunehmenden arthrotischen
Veränderung des rechten Knies ist zu berücksichtigen" (E. 4.4 vorstehend). Dr. D____ tätigte diese
Aussage unmittelbar, nach seinen Ausführungen, wonach der Integritätsschaden "zum aktuellen Zeitpunkt" kein
entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche (a.a.O.). Im gleichen Sinne äusserte
sich Dr. D____ am 9. November 2022. So hielt er fest: "Derzeit erreicht der Integritätsschaden kein
entschädigungspflichtiges Ausmass. Eine voraussehbare Verschlimmerung (z.B.
Notwendigkeit einer Knieprothese) ist hier jedoch zu berücksichtigen" (SUVA-Akte II, Nr. 176 S. 2).
5.6.
Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abfolge lassen sich die genannten
Aussagen von Dr. D____ nur so verstehen, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung
durch Dr. D____ keine entschädigungspflichtige arthrotische Veränderung des
rechten Knies vorlag, welche durch eine Integritätsentschädigung hätte
abgegolten werden müssen. Eine solche sei jedoch bei einer Verschlechterung
inskünftig zu berücksichtigen. Insbesondere bestätigte Dr. D____ am 9. November
2022 seine bereits am 13. April 2022 getätigte Einschätzung, wonach aktuell
keine Entschädigung geschuldet sei, ausdrücklich. Einzig die Klammerbemerkung "(z.B. Notwendigkeit einer
Knieprothese)" lässt
darauf schliessen, dass eine später notwendige Knieprothese bei der
Integritätsentschädigung berücksichtigt werden sollte, wobei diese Aussage
durch das verwendete "z.B." gerade wieder relativiert
wurde. Eine prognostische Aussage zu einer möglicherweise inskünftig
notwendigen Knieprothese erweist sich vorliegend als sehr pauschal, zumal Dr. D____
keine konkreten medizinischen Indikationen nannte. Unter diesem Gesichtspunkt
kann die später von Dr. F____ in der Beurteilung vom 4. Juli 2023 (E. 4.10
vorstehend) zugesprochene 10%ige Entschädigung als ebendiese Verschlimmerung
betrachtet werden. Darüber hinaus erscheint die Aussage von Dr. F____, wonach
ihr Voraussagen, inwieweit und in welcher Zeit die Arthrose fortschreiten
werde, aufgrund zu vieler Unbekannten nicht möglich seien als vollumfänglich
nachvollziehbar (E. 4.11 vorstehend). Des Weiteren ist die von Prof. Dr. C____
thematisierte Endoprothese aktuell kein Thema und es ist nicht absehbar, wann
dies der Fall sein wird. Angesichts der Situation, dass im April 2021
anlässlich der Operation noch keine Arthrose vorhanden war, da sich dem Operationsbericht
von Prof. Dr. C____ vom 7. April 2021 "entgegen
der MRT Untersuchung noch recht ordentliche Knorpelverhältnisse Knie
rechts" entnehmen lassen (E. 4.3.2 oben), zwei Jahre später jedoch eine
leichte bis mittlere Gonarthrose vorlag (E. 4.10 vorstehend), ist die relevante
Verschlimmerung derzeit nicht absehbar.
5.7.
Eine andere Interpretation dieser Aussage im Sinne der Leseart des
Beschwerdeführers, wonach Dr. D____ eine Verschlechterung effektiv bereits im
Zeitpunkt der Beurteilung vom 13. April 2022 hätte voraussehen können, hätte
zur Folge, dass Dr. D____ den Integritätsschaden bereits zu diesem Zeitpunkt
hätte schätzen können und müssen, was er jedoch nicht getan hat und was in
einem Widerspruch stehen würde zur Aussage, wonach aktuell kein
entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht sei. Darüber hinaus wird aus den
übrigen medizinischen Akten eine weitere Verschlimmerung des
Integritätsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert
(dazu oben E. 3.4.), weshalb eine solche im Zeitpunkt der Beurteilung vom 4. Juli
2023 durch Dr. F____ (noch) nicht berücksichtigt werden konnte.
5.8.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist ausserdem
festzuhalten, dass der Integritätsschaden von der Versicherungsmedizinerin Dr. F____
unter Berücksichtigung der einschlägigen Suva-Tabelle grosszügig, wenn auch
nachvollziehbar, eingeschätzt wurde. Die Suva-Tabelle sieht für eine
mittelschwere Gonarthrose einen Wert von 10%-30% vor. Vor dem Hintergrund, dass
vorliegend im Dossier an keiner Stelle einer Arthrose diagnostiziert wird und
im Operationsbericht von Prof. Dr. C____ vom 26. Januar 2023 lediglich eine Chondromalazie
Grad II festgehalten wurde (E. 4.7 vorstehend), ist es korrekt, dass die
aktuelle Einschätzung einer leichten bis mässiggradigen Arthrose streng
genommen das Ausmass einer entschädigungspflichtigen Arthrose gemäss Tabelle 5
nicht erreichen würde, wie Dr. F____ in der Stellungnahme vom 15. Februar 2024
festhält (E. 4.11 vorstehend). Dennoch hat Dr. F____ grosszügigerweise den
Schaden für die beiden Unfälle vom 6. Dezember 2020 und vom 24. Januar 2015 gemeinsam
auf den unteren Rand der Limite, d.h. insgesamt auf 10%, geschätzt. Indem sie
dabei zur Begründung auf die Röntgenbilder (MRI vom 9. Januar 2023) und den
intraoperativen Befund vom 26. Januar 2023 verwies, erscheint ihre Beurteilung
als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die von der Versicherungsmedizinerin
festgesetzte Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% wegen des rechten
Knies entgegen der Ansicht in der Beschwerde nicht zu beanstanden ist. Eine
weitere Verschlimmerung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbar bzw. kann
nicht zuverlässig als überwiegend wahrscheinlich prognostiziert werden. Vor
diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beschwerdeführer beantragte
Gerichtsgutachten (Beschwerde, Rz. 20), ebenso eine schriftliche Stellungnahme
oder Zeugenvorladung von Prof. Dr. C____ (Beschwerde, Rz. 18). Lediglich der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende
Entschädigung gewährt werden kann, wenn sich der Integritätsschaden in Zukunft
unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmert.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 29. November 2023 ist zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: