|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 12.
September 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.20
Verfügung vom 7. Juni 2024
Grundfall aus Voraussetzung für
Leistungen für einen Rückfall
Tatsachen
I.
a)
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. August 1986 bis
31. Mai 1987 bei der Wassermann AG als Mustermacherin angestellt (vgl.
Arbeitsvertrag vom 5. Juni 1986 und Zeugnis vom 31. Mai 1987,
SUVA-Akten 9 und 12) und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch unfallversichert.
b)
In der vorliegenden Angelegenheit wandte sich die Opferhilfe [...] in
einem Schreiben vom 3. Januar 2024 an die B____ Versicherungsgesellschaft
AG und berichtete, die Beschwerdeführerin sei im November 2014 an ihrem
Arbeitsplatz im C____, von einem Gesuchsteller angegriffen und gewürgt worden.
Dieses Ereignis habe unter anderem auch zu einer Retraumatisierung einer im
Jahr 1987 erlittenen Straftat geführt, für welche die SUVA zuständig gewesen
sei. Die Opferhilfe [...] forderte die B____ Versicherungsgesellschaft AG auf,
der zuständigen Unfallversicherung das Ereignis nachträglich anzumelden
(SUVA-Akte 3). Mit E-Mails vom 20. Januar 2024 meldete sich die
Beschwerdeführerin erstmals selbst betreffend die vorliegende Angelegenheit bei
der Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akten 1 und 4). Die Beschwerdegegnerin
eröffnete daraufhin ein Schadenfalldossier und leitete Abklärungen ein.
Insbesondere forderte sie von verschiedenen Stellen und Personen weitere
Unterlagen ein.
c)
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Versicherungsleistungen für das von der
Beschwerdeführerin gemeldete Ereignis vom 1. März 1987 (weshalb die Beschwerdegegnerin
dieses Datum nannte, ist unklar, zumal die Beschwerdeführerin vom
25. April 1987 sprach; vgl. z.B. E-Mail vom 18. März 2024,
SUVA-Akte 32, S. 1, oder E-Mail vom 17. März 2024,
SUVA-Akte 33, S. 1) erbringen könne (SUVA-Akte 50). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2024 Einsprache (SUVA-Akte 52).
Ihre Einsprache ergänzte sie im Nachgang dazu mit mehreren Schreiben vom
12. Juni 2024, vom 13. Juni 2024, vom 14. Juni 2024, vom 15. Juni
2024, vom 16. Juni 2024, vom 17. Juni 2024, vom 19. Juni 2024, vom
20. Juni 2024 (zwei verschiedene Schreiben), vom 22. Juni 2024 und vom
25. Juni 2024 (SUVA-Akten 53, 57, 59, 60, 65, S. 2, 68,
S. 2, 69, S. 2, 72, S. 2, 76, S. 1, 77, S. 1 und 78).
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 an
ihrer Verfügung fest. Das Schadensdatum korrigierte sie auf den 25. April
1987 (SUVA-Akte 80). Daraufhin kritisierte die Beschwerdeführerin das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin und verlangte sinngemäss die Ausrichtung von
Leistungen mit Schreiben vom 26. Juni 2024 und vom 29. Juni 2024
(SUVA-Akten 81, 83, S. 6). In einem weiteren Schreiben vom
3. Juli 2024 stellte sie einen «Antrag auf Revision Einspracheentscheid
29.06.2024» (SUVA-Akte 84, S. 4).
II.
a)
Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reicht die Beschwerdegegnerin beim
Gericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2024 mit dem
Titel «Nachtrag zu Einschreiben 26.06.2024; Betrifft: Beschwerde 22.06.2024 zu
Beschwerde 17.06.2024 zu Fehlleistungen Kompetenz Center Schaden 23.02.2024
(2011 und 2015): Einforderung Stellungnahme bis 5.07.2024» ein. Das Schreiben
der Beschwerdeführerin wird vom Gericht als Beschwerde entgegengenommen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2024 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und
verweist auf ihre Begründung des Einspracheentscheids.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Ereignis
vom 25. April 1987. Dazu erklärt sie, dass ihr keinerlei Akten vorlägen, welche
auf ein Ereignis vom 25. April 1987 hinwiesen. Ohne Nachweis eines
Grundfalles entfalle entsprechend auch eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Rückfalles. Da im Falle der
Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei entschieden werde, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten, könne die von der
Beschwerdeführerin angefragte Versicherungsleistung nicht von der
Beschwerdegegnerin erbracht werden.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie am 25. April 1987
Opfer einer Vergewaltigung unter Ko-Tropfen mit «Unfall der HWS
[Halswirbelsäule]» geworden sei. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert gewesen.
Es sei in den Jahren 2005, 2007 und 2014 bzw. 2015 zu verschiedenen Rückfällen
und Retraumatisierungen in Bezug auf das Ereignis von 1987 gekommen. Sinngemäss
beantragt sie die Ausrichtung von Leistungen der Beschwerdegegnerin für
Spätfolgen bzw. einen Rückfall in Bezug auf das von ihr erwähnte Ereignis vom
25. April 1987.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin als obligatorische Unfallversicherung einen Anspruch auf Leistungen
für einen Rückfall in Bezug auf ein Ereignis vom 25. April 1987 hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
3.2.
Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die
Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des
Unfallbegriffes (Art. 4 ATSG) anerkannt. Danach setzt die Annahme eines
Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden
mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung
muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten
sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden
Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des
seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen,
Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische
Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt
bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht
nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse
dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite
Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei
relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont,
dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf
die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht,
weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2014 vom 27. August 2014,
E. 2.4 mit Hinweisen). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis
ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den
entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteile
des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1. und
8C_341/2008 vom 25. September 2008, E. 2.3).
3.3.
Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR
832.202) werden – unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG –
Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem
Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu
(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen
können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Dementsprechend können sie eine Leistungspflicht
der (damaligen) Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 144 V 245, 254 E. 6.1, BGE 118 V 293,
296 f. E. 2.c mit Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).
3.4.
Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird – wie das
Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) – vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht
hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann
eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b). Ferner hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.5.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f. E. 1b).
Für den Beweiswert eines medizinischen Berichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht einen Rückfall infolge eines
Ereignisses vom 25. April 1987 geltend. Damit ein Rückfall angenommen kann,
muss – wie unter E. 3.3. ausgeführt – ein Grundfall vorliegen. Vorliegend
bedeutet dies, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ereignis
vom 25. April 1987 ein bei der Beschwerdegegnerin versicherter Unfall
gewesen sein muss, damit ein Rückfall in Bezug auf dieses Ereignis zu einer
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen kann. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet das Vorliegen von Akten, welche ein Unfallereignis von diesem Tag
beweisen würden.
4.2.
In den vorliegenden Akten findet sich ein HIV-Test vom 17. Juni
1987 (SUVA-Akte 33, S. 8). Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, dass
sie diesen nach der Vergewaltigung vom 25. April 1987 habe durchführen
lassen, da der Täter ihr etwa zwei Wochen nach der Tat bei einem
Zusammentreffen im Treppenhaus eröffnet habe, dass er Aids habe (vgl. E-Mail
der Beschwerdeführerin vom 17. März 2024 (SUVA-Akte 33, S. 1). Aus
diesem Test lässt sich jedoch nicht auf eine zuvor stattgehabte Vergewaltigung
und somit auch nicht auf einen als Schreckereignis zu qualifizierenden Unfall
schliessen. Dabei kann offenbleiben, ob die Vergewaltigung in diesem Fall
tatsächlich als Schreckereignis zu qualifizieren wäre. Auch auf eine Verletzung
der Halswirbelsäule weist der Test nicht hin.
Dieser (negativ ausgefallene) HIV-Test ist das
einzige echtzeitliche Dokument von 1987, welches dem Gericht vorliegt. Weitere
medizinische Unterlagen aus diesem Jahr oder aus den Folgejahren finden sich in
den Akten keine. Das zweitälteste medizinische Dokument ist ein ärztliches
Attest von D____ in einem E-Mail vom 28. Juni 2007 (SUVA-Akte 19,
S. 5) – vermutlich an den damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin –
betreffend die Wichtigkeit einer baldigen Scheidung aufgrund der psychischen
Situation der Beschwerdeführerin. Hinweise auf das von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Ereignis vom 25. April 1987 finden sich darin keine.
4.3.
Das einzige weitere Dokument, welches explizit auf das erwähnte
Ereignis Bezug nimmt, ist ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E____ vom
28. November 2011 (SUVA-Akte 11). In diesem erklärte der ehemalige Arzt,
die Beschwerdeführerin, sei bis Anfang 2008 über viele Jahre in seiner
hausärztlichen Betreuung gewesen. Er habe seine Praxistätigkeit per
15. Februar 2008 beendet und die Praxis seinem Nachfolger übergeben. Seine
damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen fänden sich nicht mehr in seinen
Unterlagen. Die Beschwerdeführerin habe er als Person in Erinnerung, welche
unter verschiedenen, teils stark beeinträchtigenden Symptomen körperlicher wie
seelischer Natur gelitten habe. Für diese müsse das ein paar Jahre zuvor
erlittene schwere psychische Trauma als Ursache angenommen werden. Die
Beschwerdeführerin benötige deswegen auch psychotherapeutische Behandlungen.
Aus diesen Ausführungen lässt sich schliessen, dass Dr.
med. E____ von einem Trauma ausging, welches die Beschwerdeführerin ein
paar Jahre vor 2008 erlitten hat. Er nennt jedoch weder ein bestimmtes Datum
noch (wenigstens) einen Zeitraum oder, von welcher Art «erlittenem Trauma» er
spricht. Sein Zeugnis vermag nicht zum Schluss zu führen, dass die
Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, am 25. April 1987 ein
Ereignis erleben musste, welches im Sinne eines Schreckereignisses als Unfall
qualifiziert werden müsste.
4.4.
In den Akten finden sich ferner folgende medizinischen Unterlagen:
-
Eine Beurteilung eines Echokardiogramms (EKG) vom 4. September 2007
(SUVA-Akte 33, S. 9).
-
Ein Bericht der Dermatologie des F____spitals [...] vom
13. Dezember 2010 (SUVA-Akte 20, S. 5 f.) in welchem im
Wesentlichen Unverträglichkeiten diskutiert wurden.
-
Sie erste Seite eines IV-Arztberichtes, dessen Absender unbekannt ist
(SUVA-Akte 16, S. 3).
-
Eine Beurteilung von Dr. med. G____, von [...], vom 23. Juli 2014
(SUVA-Akte 41, S. 85) bezogen auf Beschwerden am Handgelenk.
-
Ein Bericht des H____ Spitals vom 22. August 2014
(SUVA-Akte 41, S. 90), über eine Behandlung seit dem
24. September 2012 bei den Diagnosen Status nach Distorsion/Kontusion
beider Handgelenke, STT-Arthrose sowie diskrete Rhizarthrose.
-
Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Handchirurgie I____ vom 16. April
2015 (SUVA-Akte 41, S. 50) betreffend verschiedene vollständige und
teilweise Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum von Februar 2013 bis Februar 2015
(Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres ab dem 6. Februar
2015).
-
Ein Befund eines Röntgenbilds der Halswirbelsäule vom 20. Mai 2016 (SUVA-Akte 40,
S. 8), welches aufgrund eines zervikalen Schmerzsyndroms angefertigt
wurde.
-
Ein Bericht von Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, vom 18. Juni 2015 (SUVA-Akte 41,
S. 78) mit Hinweis auf eine «STT-Arthrose rechts mehr als links».
-
Eine Zusammenfassung der Akteneinträge von Dr. med. K____ vom
17. Mai 2017 (SUVA-Akte 36, S. 8 f.) betreffend den
Zeitraum vom 28. April 2008 bis zum 28. Mai 2008 ohne Bezugnahme auf
das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignis vom 25. April 1987.
-
Eine Spitexverordnung von Dr. med. L____ vom 10. August 2018
(SUVA-Akte 41, S. 59) für den Zeitraum vom 31. Juli 2018 bis zum
30. Januar 2019 wegen einer Krankheit.
-
Zwei Berichte der Radiologie und Nuklearmedizin des F____spitals [...] vom
13. August 2018 und vom 17. September 2018 (SUVA-Akte 41,
S. 64 f.) bezüglich der Erstellung von Röntgenbildern und eines MRIs
der Hand bzw. des Handgelenks, sowie die erste Seite eines darauf bezogenen
Berichts der Plastischen, Rekonstruktiven, Ästhetischen und Handchirurgie des F____spitals
[...] vom 25. Oktober 2018 (SUVA-Akte 41, S. 41).
-
Ein 2-Kanal-Bericht für Langzeit EKG der Kardiologie des F____spitals [...]
vom 1. Februar 2024 (SUVA-Akte 17, S. 4).
-
Ein Schreiben von M____ vom 8. März 2024 an die Beschwerdegegnerin
(SUVA-Akte 27, S. 2) mit dem Hinweis, dass die Praxis über keinerlei
Unterlagen zum Ereignis vom 1. März 1987 verfüge. Die gesamte
Aktendokumentation gehe bei ihnen lediglich bis Mitte 2012 zurück (vermutlich hat
die Beschwerdegegnerin versehentlich wegen des 1. März 1987 Datums, statt wegen
des 25. April 1987 angefragt – vgl. dazu Tatsachen, I.c. – was im Ergebnis
jedoch nichts ändert).
Diese medizinischen Berichte beziehen mehrheitlich auf
Beschwerden an den Handgelenken. In zwei Berichten wurde über die Durchführung
eines EKGs berichtet, jedoch lässt sich daraus nicht auf eine am 25. April
1987 stattgehabte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin schliessen. Dies
bedeutet nicht, dass diese nicht stattgefunden hat. Jedoch lässt sich ohne
medizinische Belege nicht auf ein stattgehabtes Schreckereignis (vgl. E. 3.2.),
welches als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 3.1.) zu
qualifizieren wäre, schliessen. Auch für eine an diesem Datum erfolgte
Verletzung an der Halswirbelsäule, wie dies von der Beschwerdeführerin
angedeutet wird, finden sich in den Unterlagen keine Hinweise. Aus den
medizinischen Akten ergeben sich somit nicht einmal klare Hinweise darauf, dass
von einem Unfall am 25. April 1987 auszugehen wäre.
4.5.
Da die Beschwerdeführerin den von ihr als Täter bezichtigten Mann
nach eigenen Angaben aus Angst, er könnte ihr beruflich schaden, nicht
angezeigt hat (vgl. SUVA-Akte 19, S. 6), liegen auch keine Polizeiakten
vor, die beigezogen werden könnten; dies hat bereits die Beschwerdegegnerin zu
Recht festgestellt. Auch die Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben keine
Akten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1987 mehr. Sie verweist darauf, dass
die Aktenaufbewahrungsfrist von Unfallakten gemäss der Empfehlung der ad-hoc-Kommission
Schaden UVG Nr. 9/1987 (Download unter: https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg;
zuletzt eingesehen am 11. November 2024) in der Regel zehn Jahre ab
Fallabschluss dauere. Es bestehe daher ihrerseits keine
Aktenaufbewahrungspflicht mehr (vgl. Einspracheentscheid, E. 4.2.). Diese
Argumentation der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Allein aus dem
Umstand, dass die ad-hoc-Kommission Schaden UVG per 5. November 1987 eine
Empfehlung zur Aktenaufbewahrung herausgegeben hat, lässt sich schliessen, dass
es zum damaligen Zeitpunkt keine gesetzliche Bestimmung für die
Aktenaufbewahrung bei der Unfallversicherung gab. Das ATSG – und damit dessen
Art. 46 betreffend die Aktenführung – trat erst am 1. Januar 2003 (also
mehr als zehn Jahre nach dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis)
in Kraft (wobei sich auch heute weder Art. 46 ATSG, noch der per
1. Oktober 2019 in Kraft gesetzte Art. 8a der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV; SR 830.11] zur Dauer der Aufbewahrungspflicht äussern). Eine mehr
als zehnjährige Aufbewahrungsfrist empfahl die ad-hoc-Kommission nur bei
schweren Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule, Frakturen sowie
Luxationen grosser Gelenke, Meniskus- oder Bänderverletzungen,
Berufskrankheiten (namentlich bei Staublungen bzw. Erkrankungen der Atemorgane),
Nichteignungsverfügungen, Hörschädigungen, Zahnschäden und Prozessfällen.
Nichts davon trifft auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignis
vom 25. April 1987 zu. Es kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf gemacht
werden, dass sie – sollte sie überhaupt je Akten zu einem Unfallereignis der
Beschwerdeführerin vom 25. April 1987 besessen haben – zum heutigen
Zeitpunkt keine Akten zu diesem Ereignis besitzt. Die Beschwerdeführerin selbst
reicht ebenfalls keine Akten ein, aus denen sich auf ein Unfallereignis im
Jahre 1987 schliessen liesse.
4.6.
Im Ergebnis ist ein Unfallereignis weder im Sinne eines
Schreckereignisses, noch im Sinne einer Halswirbelsäulenverletzung mit
(echtzeitlichen) Akten belegt. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines
Grundfalles, der für einen Rückfall Voraussetzung wäre (vgl. E. 3.3.), und
damit auch die Leistungspflicht für einen Rückfall zu Recht verneint.
5.
5.1.
Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: