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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2024.22
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024
Rente; Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1962, war seit dem 27. Juli 2020 als Zimmermann für die C____ AG bei der D____ AG im Einsatz und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. SUVA-Akten 1 und 6). Am 26. August 2020 touchierte ein TCS-Patrouillenfahrzeug mit der vorderen rechten Stossstange das Hinterrad des von ihm gelenkten Motorfahrzeuges. Der Beschwerdeführer beschleunigte in der Folge, so dass es das Motorrad hochhob und er seitlich nach links zu Boden fiel (vgl. insb. die Unterlagen der Polizei; SUVA-Akte 54, S. 4 ff., S. 4). Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Der Beschwerdeführer wurde von der Ambulanz in das Kantonsspital E____ gebracht. Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung wurden die Diagnosen "Nierenkontusion links", "Thoraxkontusion" und "undislozierte Tibiakopf-Impressionsfraktur" gestellt. Es wurde zunächst eine konservative Behandlung der Verletzungen, namentlich der Knieverletzung links (vgl. dazu insb. den MRI-Bericht vom 28. August 2020; SUVA-Akte 41), in die Wege geleitet (vgl. SUVA-Akte 3). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus (vgl. SUVA-Akte 12, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 57 und SUVA-Akte 163).
b) Im Röntgenbericht vom 12. Oktober 2020 (SUVA-Akte 39) zeigte sich eine Konsolidierung des erlittenen Bruches. Der Beschwerdeführer verspürte jedoch weiterhin Beschwerden im linken Knie, die sich mit konservativer Therapie nicht besserten. Nach einem weiteren MRI vom 5. Januar 2021 (vgl. implizit den Bericht des Kantonsspitals E____ vom 20. Januar 2021; SUVA-Akte 36) wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 ein erstes Mal am linken Knie operiert (arthroskopische Teilresektion Innenmeniskus Hinterhorn, Knorpelglättung femoral medial und retropatellär; vgl. SUVA-Akte 52). Bei persistierenden Beschwerden und im Nachgang an ein MRT vom 19. April 2021 (vgl. SUVA-Akte 90, S. 2) und einer Ganzbeinaufnahme stehend beidseits (vgl. SUVA-Akte 91, S. 2) wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 erneut operiert (Kniegelenksarthroskopie mit Knorpeldébridement, Knorpelcürettage am medialen Femurkondylus mit konsekutiver Mikrofrakturierung sowie Innenmeniskusnaht (1 x TrueSpan 24°) zur Refixation und Meniskusdébridement; vgl. SUVA-Akte 72). Ein dritter Eingriff erfolgte nach einem MRT vom 27. September 2021 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 2), einer Weichteilsonografie vom 12. Oktober 2021 (vgl. SUVA-Akte 107) sowie einem MRT vom 6. Mai 2022 (vgl. implizit SUVA-Akte 216, S. 2) am 2. Juni 2022 (diagnostische Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, offener Mikrofrakturierung und Implantation Novocart Basic Membran 2 x 3 cm retropatellar mediale Facette; vgl. SUVA-Akte 133).
c) In der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 25. Oktober 2022 hielt sich der Beschwerdeführer ambulant in der Rehaklinik F____ auf (vgl. den Austrittsbericht vom 27. Dezember 2022; SUVA-Akte 170, S. 2 ff.). Dort wurde namentlich auch eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen (vgl. den Bericht vom 9. November 2022; SUVA-Akte 168).
d) In der Folge nahm Dr. G____ (Kreisarzt) am 19. Januar 2023 Stellung zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 175) und schätzte den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 176). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein, da durch weitere Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden könne. Des Weiteren wurde die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 185). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. die Lohnauskunft vom 13. Februar 2023 [SUVA-Akte 186]; siehe auch die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen [SUVA-Akte 188]). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl. SUVA-Akte 195).
e) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2023 Einsprache, in welcher er auf neue bildgebende Untersuchungen verwies (vgl. SUVA-Akte 208). Im weiteren Verlauf liess er der SUVA die Beurteilung des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) zukommen. Dieses sandte der SUVA überdies den Sprechstundenbericht vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) und den MRT-Bericht vom 24. Februar 2023 (SUVA-Akte 216, S. 2 ff.) sowie den Bericht vom 24. Februar 2023 betreffend 3-Phasen-Skelettszintigrafie mit SPECT CT Knie (SUVA-Akte 217, S. 2 f.). Am 22. März 2023 nahm Dr. G____ Stellung zu den neuen medizinischen Unterlagen und erachtete seine frühere Beurteilung als weiterhin korrekt (vgl. SUVA-Akte 219). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 229).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. August 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge (1.) Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die SUVA zurückzuweisen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. September 2024 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17. September 2024 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Der Sitz der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.4.2. Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2023 (SUVA-Akte 175) fest, gesamthaft sei bezüglich des linken Kniegelenkes von einem medizinischen Endzustand auszugehen, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen/klinischen Dokumentation und des radiologischen Verlaufes. Es könne überwiegend wahrscheinlich nicht mehr mit einer Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes gerechnet werden. Für den weiteren Verlauf seien keine speziellen Behandlungen zur Besserung des Gesundheitszustandes des linken Kniegelenkes vorzuschlagen (vgl. S. 4 der Beurteilung).
4.4.3. Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) wurde festgehalten, es zeige sich ein Nichtansprechen der knorpelrekonstruktiven Therapie retropatellar sowie der medialen Femurkondyle. Ein erneutes Adressieren mittels rekonstruktivem Ansatz sei nicht empfehlenswert. Grundsätzlich sei, abhängig von den Beschwerden, die Indikation zur endoprothetischen Versorgung zu stellen. Dies möchte der Patient noch hinauszögern. Man empfehle hierfür physiotherapeutische Übungen mit Stärkung der kniegelenksumgreifenden Muskulatur, Stärkung der Beckenbeinachse sowie auch Aufdehnen der Quadrizepsmuskulatur zur Entlastung des patellofemoralen Kompartimentes. Der Patient sei als Zimmermann tätig. Diese Tätigkeit könne er aufgrund der kniegelenksassoziierten Beschwerden nicht sicher durchführen, so dass hier eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Man empfehle eine Umschulung in einen knieentlastenden Beruf mit wechselbelastender Tätigkeit (Wechsel Sitzen/Laufen). Der Patient berichte, diesbezüglich bereits Kontakt mit der SUVA aufgenommen zu haben. Eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde werde bedarfsweise vereinbart.
4.4.4. Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei eine Tätigkeit des Patienten als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nicht mehr möglich. Man habe daher eine Umschulung in eine Tätigkeit mit wechselnd sitzender und laufender Aktivität empfohlen. Insofern bestätige man die Einschätzung von Dr. G____, dass grundsätzlich ein medizinischer Endzustand erreicht sei und auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weiterführende Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten sei. Eine Besserung der Beschwerden könne lediglich durch eine zukünftige endoprothetische Versorgung erzielt werden.
4.4.5. Dr. G____ nahm am 22. Mai 2023 nochmals Stellung (SUVA-Akte 219). Er machte – insbesondere Bezug nehmend auf den Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 7. März 2023 – geltend, es sei eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde bedarfsweise vereinbart worden. Insofern sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Berichte und Bildgebungen bleibe die ärztliche Beurteilung vom 19. Januar 2023 bestehen.
5.2.2. Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2023 (SUVA-Akte 175) fest, der Versicherte sei umfangreich im Rahmen der EFL-Beurteilung in der Rehaklinik F____ getestet worden. Er könne die Beurteilung nachvollziehen und sei mit dieser vollumfänglich einverstanden (vgl. S. 4 der Beurteilung).
5.2.3. Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei eine Rückkehr zur Tätigkeit als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nach nicht möglich. Man habe daher eine Umschulung für eine Tätigkeit mit wechselnd sitzend und laufender Aktivität empfohlen. Entsprechend dem Bericht vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) empfehle man daher eine Umschulung auf eine das Knie entlastende Tätigkeit mit wechselnd sitzend laufender Tätigkeit, mit adäquater Entlastung der linken unteren Extremität. Sollte dies gewährleistet sein, so spreche derzeit nichts gegen eine vollständige Rückkehr in den Arbeitsmarkt.
6.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1.). Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3).
6.4.3. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, die in der LSE berücksichtigt werden, mit den infrage stehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Die gesundheitlichen Einschränkungen reichen im vorliegenden Fall nicht aus, um einen Abzug zu rechtfertigen (vgl. auch das Urteil 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.2.). Soweit der Beschwerdeführer daher einen 10%igen leidensbedingten Abzug als angezeigt erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 67'493.--.
7.1.2. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).
7.1.3. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
7.1.4. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
7.1.5. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson siehe auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit