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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.23
Einspracheentscheid vom 21. Juni
2024
Zu Recht auf
versicherungsmedizinische Beurteilung und weitere medizinische Berichte
abgestellt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1.
März 2018 bis 20. Dezember 2018 in einem befristeten Anstellungsverhältnis
mit einem Pensum von 100 % bei der C____ als Hilfs-Schaler tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Februar 2018,
SUVA-Akte 105). Am 17. August 2018 fiel der Beschwerdeführer während den Ferien
in [...] bei der Ausführung von Dacharbeiten von einer Leiter und verletzte
sich dabei an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Bericht
Dr. med. D____, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 22. August 2018 mit, dass dieser
Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 17. August 2018
erhalte und während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld für jeden
Wochentag habe (SUVA-Akte 3).
b) In der MR-Arthrographie und Röntgenarthografie des
rechten Schultergelenks vom 11. September 2018 wurde eine Verletzung der
Gelenkkapsel des AC-Gelenks respektive des Ligamentum akromioklavikulare mit
ödematöser Signalalteration und Ganglion subkutan, eine chronische, verheilte
Fraktur der Extremitas acromialis claviculae, eine leichte Bursitis
subacromialis/subdeltoidea, ein linienförmiger Riss der langen Bizepssehne im
Rotatorenmanschettenintervall ohne abgrenzbaren superiorer Labrumriss und ein linienförmiger
inferiorer Labrumriss mit zwei kleinen paralabralen Ganglion festgestellt (vgl.
Bericht Dr. med. E____, SUVA-Akte 12). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge
mehrfach an der rechten Schulter operiert (vgl. Operationsberichte Dr. med. D____
vom 17. Dezember 2018 [SUVA-Akte 23] und vom 22. Juli 2019, [SUVA-Akte 64]; Operationsberichte
Dr. med. F____ vom 14. August 2020 [SUVA-Akte 145], 12. Februar 2021 [SUVA-Akte
177] und 31. August 2021 [SUVA-Akte 209]).
c) Am 29. und 30. November 2022 wurde in der Rehaklinik G____
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des
Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. Bericht vom 10. Februar 2023, SUVA-Akte
305). Am 15. August 2023 wurde der Beschwerdeführer abermals operiert (Bericht
Dr. med. F____, SUVA-Akte 334). Mit Bericht vom 29. November 2023 hielt Dr.
med. F____ fest, dass der Endzustand erreicht und nicht mit einer wesentlichen
Belastungsfähigkeit der rechten Schulter zu rechnen sei (SUVA-Akte 345). Dr.
med. H____ nahm mit Bericht vom 6. Dezember 2023 Stellung zu dem von Dr.
med. F____ festgestellten Fallabschluss und der EFL der Rehaklinik G____
(SUVA-Akte 351).
d) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. Januar 2024 einstellen werde (SUVA-Akte 356). Die
Beschwerdegegnerin lehnte, gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr.
med. vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351), mit Verfügung vom 28. Dezember 2023
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge eines ermittelten
Invaliditätsgrads von 7 % ab und sprach diesem, basierend auf einer
Integritätseinbusse von 10 %, eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00
zu (UV-Akte 368). Die hiergegen am 30. Januar 2024 erhobene Einsprache
(SUVA-Akte 384) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21.
Juni 2024 ab (SUVA-Akte 392).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 23. August
2024, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwältin, beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1) Es sei der
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 als auch die Verfügung vom 28. Dezember 2023
der SUVA aufzuheben (ausser Integritätsentschädigung).
2) Es sei eine erneute aktuelle
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten vorzunehmen
und es sei das Belastbarkeitsprofil des Versicherten neu zu definieren.
3) Es sei der Invaliditätsgrad
des Versicherten neu zu bestimmen (mindestens 11.8 %) und es seien die
entsprechenden Versicherungsleistungen (IV-Rente) zu erbringen.
4) Es sei dem Versicherten die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichenenden als dessen
Rechtsbeiständin zu gewähren.
Der Beschwerdeführer stellt überdies folgende
Verfahrensanträge:
1) Es seien sämtliche Vorakten
des Einspracheverfahrens bei der SUVA zum vorliegenden Beschwerdeverfahren
hinzuzuziehen.
2) Es sei betreffend die
funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein aktuelles
medizinisches Gutachten zu erstellen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hat innert der mit
Instruktionsverfügung vom 30. September 2024 gesetzten Frist keine Replik
eingereicht.
d) Mit Eingabe vom 15. April 2025 reicht die Rechtsanwältin
des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.
III.
Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt hat, findet am 30. Januar 2025 vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in Basel hat.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
1.3.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe,
jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 14'820.00 zugesprochen
werde. Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 30. Januar 2024 einzig die
Rechtsmässigkeit des festgestellten medizinischen Belastbarkeitsprofils einer
zumutbaren Verweistätigkeit sowie die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl.
SUVA-Akte 384). Die mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gewährte
Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb
der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 hinsichtlich dieser Frage in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand
bilden folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des festgestellten
medizinischen Belastbarkeitsprofils einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie zur
Höhe des Invaliditätsgrads.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. Dezember 2023 an, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31.
Januar 2024 einstellen werde (SUVA-Akte 356). Mit Verfügung vom 28. Dezember
2023 (SUVA-Akte 368) stellte sie fest, dass der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers 7 % betrage und somit kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht
der Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.), den
Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die
kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023
(SUVA-Akte 351).
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet zur Hauptsache das von Dr. med. H____
(SUVA-Akte 351) festgestellte Belastungsprofil für eine leidensangepasste
Tätigkeit und stellt sich auf den Standpunkt, der Bericht der Rehaklinik G____ zur
EFL vom 10. Februar 2023 sei in sachlicher und zeitlicher Sicht als Grundlage
für die Bestimmung des Belastbarkeitsprofils ungeeignet (Beschwerde, Rz. 18-25).
Zudem sei die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember
2023 (SUVA-Akte 351) betreffend das Belastbarkeitsprofil nicht auf eigene
Untersuchungen zurückzuführen (Beschwerde, Rz. 16 f.). Es sei daher eine neue
EFL des Beschwerdeführers durchzuführen (Beschwerde, Rz. 26). Die
Beschwerdegegnerin habe ferner bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu
Unrecht den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1,
Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.3.4),
und nicht jenen der LSE 2022, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen,
Kompetenzniveau 1, Männer, eingesetzt. Auch habe sie keinen Abzug vom
Invalideneinkommen von insgesamt 20 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV
vorgenommen. Es sei richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von gerundet
12 % auszugehen (Beschwerde, Rz. 29-36).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hinsichtlich des beanstandeten
Belastbarkeitsprofils im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen, welche
rechtsprechungsgemäss erfüllt sein müssten, damit eine EFL erforderlich und
sinnvoll sei, seien nicht gegeben. Zudem dürfe in Anbetracht der Einhelligkeit
der angeführten Positionen in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren
Abklärungen abgesehen werden. Es bestehe daher keine Veranlassung, ein
Gutachten oder eine erneute EFL in die Wege zu leiten (Beschwerdeantwort [BA],
Rz. 4.3). Zum gerügten Invalideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin aus, es
sei korrekterweise der Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle TA1, Sektor 3
Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, eingesetzt worden. Auch sei zu
Recht kein Abzug vom Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs.
3 IVV vorgenommen worden, da die Bestimmung in der Unfallversicherung nicht
anwendbar sei (BA, Rz. 4.1 und 4.4).
3.
3.1.
Zwischen den Parteien nicht umstritten aber und im Folgenden vorab zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. Januar 2024 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 12.
Dezember 2023, SUVA-Akte 356, S. 1 und Verfügung vom 12. Dezember 2023,
SUVA-Akte 368, S. 2).
3.2.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.3.
3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel
– frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
3.4.
3.4.1. Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen
Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz
und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass
noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides
nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1
UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung
des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und
8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).
3.4.2. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist,
naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im
Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
3.4.3. Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 29. November 2023
fest, es handle sich um einen Endzustand. Mit einer wesentlichen Verbesserung
der Belastungsfähigkeit der rechten Schulter sei nicht zu rechnen. Das
Narbengewebe sei ruhig und es bestehe kein Hinweis auf einen Infekt. Es sei ein
längeres Gespräch mit dem Patienten und seinem Dolmetscher über die aktuelle
Situation und die fehlenden medizinischen Möglichkeiten geführt worden. Er müsse
mit den leichten Restbeschwerden und der deutlichen Einschränkung der
Belastbarkeit der rechten Schulter leben (SUVA-Akte 345).
3.4.4. Dr. med. H____, Arzt für Allgemeinmedizin (A),
führte in seiner kreisärztlichen Einschätzung vom 6. Dezember 2023 an, es sei,
wie auch dem Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 entnommen werden
könne, von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des
Zustandes zu erwarten (SUVA-Akte 351).
3.5.
Vorliegend halten sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. F____ in
seinem Bericht vom 29. November 2023 (E. 3.4.3. hiervor) wie auch der Kreisarzt
Dr. med. H____ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2023 (E. 3.4.4. hiervor)
fest, dass mit einer wesentlichen Verbesserung der Belastungsfähigkeit der
rechten Schulter nicht zu rechnen und der Endzustand erreicht sei. Vorliegend
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser
beiden ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus
medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der
Behandlung des Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per
31. Januar 2024 eingestellt hat.
4.
4.1.
Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin
richtigerweise auf die Beurteilungen von Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____
vom 10. Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.) und den Bericht von
Dr. med. F____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die
kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023
(SUVA-Akte 351) zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführer und das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten
Tätigkeit abgestellt hat.
4.2.
4.2.1. Dr. med. I____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
von der Rehaklinik G____ hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2023 zu der am
29./30. November 2022 durchgeführten Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) fest, es sei gesamthaft betrachtet objektiv trotz den
mehrfachen Eingriffen am AC-Gelenk von einem guten Heilverlauf auszugehen. Das
AC-Gelenk erscheine stabil, die Rotatorenmanschette intakt und die weiteren
Weichteile weitgehend unauffällig. Die seitens des Klienten beschriebenen
Einschränkungen und Beschwerden könnten aus objektiver,
medizinisch-theoretischer Sicht nicht mehr erklärt werden. Auf der
Verhaltensebene sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Der
Beschwerdeführer habe sich nahezu nicht in der Lage gesehen, auch nur geringe
Gewichte zu hantieren. Auch liess er sich bei Problemen ferner nicht an sein
funktionelles Limit belasten. Während der körperlichen Untersuchung sei ein deutliches
Gegenspannen bei der Bewegungsprüfung festgestellt worden. Daher sei davon
auszugehen, dass die Beweglichkeit der Schulter deutlich besser sei, als
präsentiert worden sei. Nichtsdestotrotz werde der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als Hilfs-Schaler nicht mehr durchführen können
(SUVA-Akte 305, S. 5). Zum Belastbarkeitsprofil einer zumutbaren leidensangepassten
Tätigkeit führte Dr. med. I____ aus, dieses umfasse eine leichte bis
mittelschwere Arbeit, welche ganztags ausgeführt werden könne. Hinsichtlich den
speziellen Einschränkungen hielt er fest, der Beschwerdeführer könne mit der
rechten Schulter keine repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe mit Vibrations-
und Stossbelastungen ausführen (SUVA-Akte 305, S. 6).
4.2.2. Dr. med. F____ verwies in seinem Bericht vom 29. November 2023 auf
das von Dr. med. I____ erstellte Belastbarkeitsprofil (vgl. E. 4.2.1. hiervor)
und hielt fest, dass für entsprechende leichte Tätigkeiten bis auf Schulterhöhe
eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 345, S. 3).
4.2.3. Auch der Kreisarzt Dr. med. H____ ging vom selben
Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit wie Dr. med. I____ aus
und führte an, dem Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit
ganztägig arbeitsfähig. Diese umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- und
Stossbelastungen für das rechte Schultergelenk (SUVA-Akte 351, S. 2).
4.3.
Der Beschwerdeführer rügt, der Bericht von Dr. med. I____ von der
Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 sei aus sachlicher Hinsicht als Grundlage
für die Bestimmung des Belastbarkeitsprofils ungeeignet. Es sei dem
Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass nur aufgrund eines fehlenden Efforts
keine bessere Leistung in den Testungen habe erzielt werden können. Diese
Annahmen seien haltlos und falsch (Beschwerde, Rz. 18). Zudem gehe der Bericht
bei den Schlussfolgerungen fälschlicherweise davon aus, dass trotz der
mehrfachen Eingriffe am AC-Gelenk von einem guten Heilverlauf auszugehen sei.
Dabei werde die medizinische Komplexität der Angelegenheit übersehen. In
zahlreichen Berichten von Dr. med. F____ werde explizit festgehalten, dass
insgesamt eine komplexe Situation mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom im
Bereich der Schulter bestehe (vgl. SUVA-Akte 136, 183, 194, 203, 256, 303, 310,
323 und 338). Selbst Dr. med. J____ von der K____ Klinik, welcher für eine
Zweitmeinung herangezogen worden sei, habe feststellen müssen, dass nach
mehrmaligen Revisionseingriffen eine komplexe Situation bestehe (SUVA-Akte 265;
vgl. Beschwerde, Rz. 19). Auch sei der Bericht von Dr. med. I____ vom 10.
Februar 2023 aus zeitlicher Sicht nicht zur Bestimmung des
Belastbarkeitsprofils geeignet, da der Beschwerdeführer sich im Februar 2023
bei Dr. med. F____ mit neuen Beschwerden gemeldet habe, insbesondere wegen
Beschwerden im Bereich des rechten Arms mit einem Einschlafen der Finger und
der gesamten Hand (vgl. Bericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 303). Zudem sei
er am 15. August 2023 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 334) nochmals
operiert worden (Beschwerde, Rz. 24).
4.4.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf die Einschätzung
von Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ zur medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer Verweistätigkeit sowie zum
Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden. Sie
erging namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten (SUVA-Akte 305, S.
1-3), basiert auf eine ausführliche Anamnese (SUVA-Akte 305, S. 3 f.) und wurde
nach der Durchführung einer eingehenden Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit festgehalten. Sie deckt sich überdies im Wesentlichen mit
der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F____ (SUVA-Akte 345, S. 3),
der den Beschwerdeführer ebenfalls eingehend persönlich untersucht hatte. Es
liegen keine Anhaltspunkte, namentlich keine abweichenden medizinischen
Beurteilungen des Belastbarkeitsprofils, vor, die darauf hindeuten würden, dass
die Beurteilung von Dr. med. I____ nicht richtig sein könnte. Nichts an diesem
Ergebnis ändert der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3. hiervor) auf
die Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. J____, wonach eine komplexe
Situation mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom bestehe, was seiner Ansicht
nach gegen einen – wie dies von Dr. med. I____ festgehalten wird (SUVA-Akte
305, S. 5) – guten Heilungsverlauf sprechen würde. Dem Beschwerdeführer ist
entgegenzuhalten, dass den genannten Berichten keine Ausführungen zu entnehmen
sind, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. I____ zur
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer
Verweistätigkeit sowie zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten
Tätigkeit erwecken würden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich
nach den Leistungstests in der Rehaklinik G____ im November 2022 wegen neuen
Beschwerden bei Dr. med. F____ (vgl. Berichte vom 24. Februar 2023 [SUVA-Akte
303, S. 2 f.] und 20. April 2023 [SUVA-Akte 313]) in medizinische Behandlung respektive
bei Dr. med. L____ zur neurologischen Untersuchung begeben müssen (SUVA-Akte
318, S. 2 ff.) und sei am 15. August 2023 operiert worden (vgl. SUVA-Akte 334),
womit aus zeitlicher Hinsicht nicht auf die Beurteilung von Dr. med. I____
zum Belastbarkeitsprofil abgestellt werden könne (vgl. E. 4.3. hiervor),
vermag dessen Beweiskraft nicht zu schmälern. Dem ist zu erwidern, dass
Dr. med. F____ trotz Kenntnis der neu seit Februar 2023 geltend gemachten
Beschwerden festhielt, dass dem von der Rehaklinik G____ definierten
Belastbarkeitsprofil zuzustimmen ist (vgl. Bericht vom 29. November 2023,
SUVA-Akte 345, S. 3). Zudem hielt Dr. med. F____ fest, dass gemäss der
neurologischen Abklärung vom 30. März 2023 (vgl. SUVA-Akte 318, S. 2-4) keine
eindeutige Ursache für die Fühlstörungen im rechten Arm nachgewiesen werden
konnte (vgl. Bericht vom 20. April 2023, SUVA-Akte 313, S. 2 f.). Er merkte
auch an, dass nach der Durchführung einer intraartikulären Testinfiltration von
einem gewissen Verbesserungspotential gesprochen werden muss (vgl. Bericht vom
12. Juni 2023, SUVA-Akte 323, S. 2 f.). Bei dieser medizinischen
Sachlage kann nicht von einer massgeblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Rede sein, welche geeignet wäre,
die Einschätzung Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ vom 10. Februar
2023 in Zweifel zu ziehen.
4.5.
Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung der Rehaklinik G____ vom 10.
Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.), den Bericht von Dr. med. F____
vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die kreisärztliche
Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351) zur
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und das
Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat. Da
somit sowohl bezüglich der gesundheitlichen Entwicklung im Rahmen der Prüfung
des Fallabschlusses als auch für die Bemessung von Rente verlässliche
medizinische Unterlagen, insbesondere eine zuverlässige Einschätzung des für
den Beschwerdeführer leistungsmässig Machbaren vorliegt, konnte und kann in
antizipierender Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf
zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht, d. h. auch wie vom
Beschwerdeführer beantragt in Form einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit, verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2022
vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.2).
4.6.
Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfs-Schaler zu 100 %
arbeitsunfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
verhält.
5.
5.1.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
5.2.
5.2.1. Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes
ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und
nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011
vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E.
6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von
Fr. 69'836.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60'501.00 gegenüber
und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 7.64 %
(SUVA-Akte 392, S. 10). Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eingesetzte
Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 (monatlich Fr. 5'372.00) basiert
auf der Vereinbarung Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe
(LMV 2023-2025), Stand 1. Mai 2023, Anhang 9: Basislöhne ab 1. Mai 2023, B (Bauarbeiter
mit Fachkenntnissen), Zone Rot (Regio Basel, vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV; inklusive
13. Monatslohn [vgl. Art. 49 LMV]). vgl. Invaliditätsgradberechnung, SUVA-Akte 362).
5.2.3. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist
nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht
bestritten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das
Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem
Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht
oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren,
auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im
Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt,
dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser
abbildet als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2, 8C_141/2016 sowie 8C_142/2016 vom 17. Mai
2016 E. 5.2.2.3 und 8C_462/2014 vom 18. November 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung stellt dabei in der Regel auf die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») ab. In der
Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten jedoch nicht absolut, sondern kennen auch Ausnahmen. So kann
bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich
tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt,
ausnahmsweise statt auf den Totalwert auch auf die Löhne einzelner Branchen
abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung
zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2
und 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 sowie E. 3.2.2.4.).
5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
5.3.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
5.3.4. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'501.00
stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total,
Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'305.00 [exklusive 13.
Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden; vgl. Tabelle T
03.02.03.01.04.01], angepasst an die Teuerung bis 2024 [+1.7 % bis 2023, +0.6 %
bis 1. Quartal 2024; vgl. LSE 2020, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023,
T1.1.20; vgl. Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung 2024, 1. Quartal];
vgl. Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024, Rz. 3.3.4). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin praxisgemäss zu Recht auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(vgl. E. 2.2. hiervor) sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises
Abstellen auf den Lohn einer einzelnen Branche (vgl. E. 5.3.1. hiervor) nicht
erfüllt, insbesondere da dem Beschwerdeführer bei seinen bestehenden
Einschränkungen (leichte bis mittelschwere Arbeit, hinsichtlich der rechten
Schulter ohne repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- und
Stossbelastungen; vgl. E. 4 hiervor) aus medizinisch-theoretischer Sicht anderweitige
Arbeiten zumutbar sind.
5.3.5. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bezogen auf die
rechte Schulter in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne
Vibrations- und Stossbelastungen zumutbar sind (vgl. E. 4. hiervor). Mit Blick
auf diese leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug
in Höhe von 5 % als angemessen (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 369, S. 2 und
Einspracheentscheid, Rz. 3.3.6, SUVA-Akte 392, S. 9). Gründe, die einen
höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten
Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im
Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte
Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen
leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische
Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1
angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024
E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3.6. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei
ihm ein Pauschalabzug von 10 % im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 33-35),
ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem
Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In der
Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art.
25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine
Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist
auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich auf S. 19 des
Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377
«Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» gegen eine
analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im
Unfallversicherungsrecht ausspricht, dies mit der Begründung, es bestehe lediglich
in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung
des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall-
und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser
sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Das BSV führt ferner aus, dass
Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus eine
Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise
in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch
fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 Prozent in der Unfall- und
Militärversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits
ein Invaliditätsgrad von 10 % rentenbegründend, währenddessen in der
Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente
ausgerichtet werde. Aufgrund des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrad in
der Unfallversicherung wäre bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit einer
Zunahme von Rentenzusprachen und somit auch der Kosten im Bereich der
Unfallversicherung zu rechnen. Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die
analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im
Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der Begründung, es
bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des
Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2.
und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli
Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4; Frage
offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.
9.5.3.6.2). Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich des
Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der
seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden.
5.3.7. Damit beträgt der IV-Grad des Beschwerdeführers bei einem
Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 64'500.50 insgesamt gerundet 7.64 %, womit die Beschwerdegegnerin zu
Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 28. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024, den
Fall des Beschwerdeführers per 31. Januar 2024 abgeschlossen und einen Rentenanspruch
abgelehnt.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
7.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diese hat am 15. April 2025
ihre Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für
durchschnittliche (UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei zweifachem
Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 und bei einfachem
Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 2'000.00, jeweils inklusive Auslagen
und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %, aus. Diese Pauschale basiert auf einer
Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien
an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das
Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach
Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches
Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des
Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur)
dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner
Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen
(BGE 141 I 124 E. 4.3).
7.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht
bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei
unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen
durchschnittlich komplizierten Fall handelt und die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers nur eine Rechtschrift (Beschwerde vom 23. August 2024) eingereicht
hat, rechtfertigt sich die Auszahlung eines reduzierten Honorars von Fr. 2'000.00
(inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. B____, Rechtsanwältin, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: