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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Silvan
Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Mathias Birrer,
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, Alpenquai 28a,
6005 Luzern zusätzlich vertreten durch Luca Eigensatz, Kaufmann Rüedi
Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.24
Einspracheentscheid vom 8. August
2024
Fallabschluss rechtmässig; kein
Anspruch auf eine Invalidenrente
Tatsachen
I.
a)
Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 10. August 2018 als
Chauffeur Kategorie B bei der B____ tätig und war infolgedessen bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 1. Oktober 2019 rutschte
er am [...] aus und verletzte sich am linken Fuss (vgl. Unfallmeldung vom
21. Oktober 2019 (SUVA-Akte 1). Infolgedessen wurde er zu 100 %
krankgeschrieben (vgl. z.B. Unfallschein, SUVA-Akte 60). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld
(vgl. Schreiben vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 2).
b)
Nach einer gescheiterten Wiederaufnahme der Arbeit im Jahr 2019 (vgl. Bericht
von Dr. med. C____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, vom 19. November 2019, SUVA-Akte 13) wurde
der Beschwerdeführer wiederholt (versuchsweise) teilweise bis voll arbeitsfähig
geschrieben (vgl. z.B. ärztliches Zeugnis des D____spitals [...] vom
14. Februar 2020, SUVA-Akte 55, sowie Sprechstundenbericht von E____,
leitende Ärztin, [...], vom 17. September 2021, SUVA-Akte 135).
Zwischenzeitlich fand am 6. November 2020 erstmals eine Operation des
Fusses des Beschwerdeführers statt (vgl. Bericht vom 9. November 2020,
SUVA-Akte 78). Bei fehlender Beschwerdebesserung (vgl. z.B.
Sprechstundenbericht von E____ vom 7. Februar 2022, SUVA-Akte 163)
unterzog sich der Beschwerdeführer am 30. März 2022 erneut einer
Fussoperation (vgl. Operationsbericht vom 30. März 2022,
SUVA-Akte 173, S. 2 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin
über Beschwerden klagte und wiederum krankgeschrieben war (vgl. div.
Arztzeugnisse, SUVA-Akten 175 bis 177 und 185), liess er sich am
8. Februar 2023 ein drittes Mal operieren (vgl. Operationsbericht vom
8. Februar 2023, SUVA-Akte 235, S. 2 f.). Die
Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin bestätigte im Verlauf wiederholt
die fortbestehende Unfallkausalität der Beschwerden und erachtete die
vorgeschlagenen Behandlungen als angezeigt (vgl. die Stellungnahmen und
Berichte des Kreisarztes Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Akten 17, 43, 74,
82, 108, 113, 139, 146, 439, 233 und 626).
c)
Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 von Dr. med. F____ kreisärztlich
untersuchen (vgl. Bericht vom 26. Januar 2024, SUVA-Akte 297). Dieser
kam im Wesentlichen zum Schluss, der medizinische Endzustand bezüglich des
linken Vorfusses sei erreicht (SUVA-Akte 297, S.5). Er definierte ein
Belastbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 297, S.6) und stellte eine
Integritätseinbusse von 5 % fest (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom
26. Januar 2024, SUVA-Akte 298). Mit einem Schreiben vom 1. Februar
2024 (SUVA-Akte 303) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer,
dass sie ihre Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2024
einstelle, da eine weitere Behandlung keine wesentliche Verbesserung am linken
Fuss mehr bewirken könne. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verneinte sie
einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu
(SUVA-Akte 313). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2024,
vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Einsprache (SUVA-Akte 326). Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. August
2024 ab und bestätigte die erwähnte Verfügung (SUVA-Akte 350).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es seien
der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 und die Verfügung vom
21. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere Taggelder auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten. Subeventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid nach Einholung eines neutralen
Gutachtens zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit lic. iur. Silvan Ulrich als Rechtsvertreter.
b)
Die Instruktionsrichterin bittet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. September 2024 um Einreichung verschiedener weitere Unterlagen in
Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom
9. Oktober 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend
dieses Gesuch ein.
c)
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 stellt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
abzuweisen. Dazu erklärt sie, dass sich die Bedürftigkeit mangels Kontoauszügen
nicht nachvollziehen lasse, zumal in der letzten Steuerausscheidung vom
4. Dezember 2023 ein Vermögen von Fr. 60'024.00 ausgewiesen worden
war.
d)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
30. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
e)
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Postaufgabe 31. Oktober 2024)
reicht der Beschwerdeführer wiederum neue Unterlagen betreffend sein
Kostenerlassgesuch ein.
f)
Trotz der nachgereichten Unterlagen stellt die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2024 erneut die Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung in Aussicht. Sie stellt ihm
letztmalig eine Frist zur Einreichung seiner Kontoauszüge für die Monate Juli
und August 2024 der G____ und der H____bank, und zur Angabe der Personen, mit
welchen er zusammenwohnt.
g)
Mit Eingabe vom 15. November 2024 reicht der Beschwerdeführer einen
Mietvertrag seines Sohnes sowie Kontoauszüge der G____ und der H____bank für
die Monate Juli und August 2024 beim Gericht ein.
h)
Der Beschwerdeführer reicht mit Replik vom 2. Dezember 2024, unter
Hinweis auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, ein ärztliches Zeugnis vom
11. November 2024 ein. Im Übrigen verzichtet er darauf, ausführlich zu
replizieren.
i)
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer wiederum die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege in Aussicht. Sie verweist darauf, dass die eingereichten
Kontounterlagen, welche hohe Einnahmen aufweisen, eine Bedürftigkeit als
äusserst fraglich erscheinen lassen.
j)
Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2024 (Postaufgabe
18. Dezember 2024) reicht der Beschwerdeführer erneut Unterlagen beim
Gericht ein. Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zugestellt
(vgl. Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2024).
k)
Die Beschwerdegegnerin ersucht mit einer Eingabe vom 10. Januar
2025 um Akteneinsicht und Fristerstreckung. Beides gewährt ihr die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Januar 2025.
III.
Mit einzelrichterlichem Urteil vom 16. Januar 2025 weist
die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Sie erklärte, dass angesichts der
vorliegenden Sachlage nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden könne.
IV.
a)
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 17. Januar 2025
(Postaufgabe 21. Januar 2025) und vom 23. Januar 2025 zwei medizinische
Berichte vom 13. Januar 2025 und vom 21. Januar 2025 beim Gericht ein.
b)
Mit Duplik vom 6. Februar 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihren
in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich macht sie
geltend, für die rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung sei der
Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten.
c)
Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. März 2025 sinngemäss
an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die
Durchführung einer Parteiverhandlung. Ferner reicht er einen weiteren
Arztbericht vom 18. Februar 2025 ein. Die Instruktionsrichterin lässt der
Beschwerdegegnerin die Eingabe samt Beilage zustellen (vgl.
Instruktionsverfügung vom 15. April 2025).
d)
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer vier weitere
medizinische Berichte beim Gericht ein. Die Instruktionsrichterin lässt diese
der Beschwerdegegnerin gleichentags per IncaMail zukommen.
V.
Am 18. Juni 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Die
Beschwerdegegnerin reicht mehrere Handelsregisterbelege sowie einen
Handelsregisterauszug betreffend die B____ und die Statuten der B____ beim
Gericht ein. Der Beschwerdeführer reicht zwei Lohnmeldungen vom 18. Januar
2024 und vom 14. Februar 2025 sowie eine Honorarnote seines
Rechtsvertreters ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Heilungskosten- und
Taggeldleistungen per 31. März 2024 eingestellt. Sie anerkennt einen
Integritätsschaden von 5 %. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint sie mit dem Hinweis, dass sich beim Einkommensvergleich keine unfallbedingte
Erwerbseinbusse ergebe. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf die die
Berichte ihres Versicherungsmediziners Dr. med. F____ ab.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die
Heilungskosten- und Taggeldleistung zu Unrecht eingestellt, da der Endzustand
noch nicht eingetreten sei. Für den Fall, dass das Gericht zum gegenteiligen
Schluss kommen sollte, bringt er vor, die Integritätsentschädigung sei auf
20 % festzusetzen und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen,
da er aufgrund seiner Schmerzen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
2.3.
Streitig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu
Recht per 31. März 2024 eingestellt hat. Ferner ist strittig, ob im Falle, dass
das Gericht den Fallabschluss bestätigt, die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint und die
Integritätsentschädigung auf 5 % festgelegt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André
Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103; BGE 134 V
109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht
mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen,
(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V
199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann,
bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu
erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende
Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch André Nabold, Art. 10, S. 103).
So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu
erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren
Durchführung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021
E. 3.2. und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die
Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und
nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts
8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2., 8C_739/2020 vom
17. Februar 2021 E. 3. und 8C_183/2020 vom 22. April 2020). Kann
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die
Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der
Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische
Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und
BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).
3.3.
Der Sozialversicherungsprozess beim
Gericht wird wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43
Abs. 1 ATSG) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61
lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft
in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der
Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise
in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 und BGE
138 V 218, 221 f. E. 6).
3.4.
Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche,
namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher
ist auch im Folgenden darauf einzugehen.
3.5.
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass
das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den
Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft
noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V
157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne
medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das
Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren
Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen
und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern
in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4. und BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher
Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465,
467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie z.B. Urteil des
Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.).
4.
4.1.
In Bezug auf den Fallabschluss und die Invalidenrente stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 26. Januar
2024 ab, welche auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Januar 2024
basierte (SUVA-Akte 297). Dr. med. F____ hielt fest, dass sich der
Beschwerdeführer seit der letzten Untersuchung durch ihn am 22. November
2021 zwei operativen Eingriffen bei Prof. Dr. med. I____, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J____, unterzogen
habe: zunächst einer Arthrosdese im Bereich des MTP I-Gelenkes und
anschliessend einer Re-Arthrosdese nach Osteosynthesematerialentfernung im
Bereich des MTP I-Gelenkes. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die
durchgeführten Eingriffe am linken Vorfuss die Beschwerden nicht mehr
wesentlich gebessert. Auch die Versorgung mit Einlagen und eine Schuhversorgung
habe die Situation nicht positiv beeinflussen können. Der Beschwerdeführer habe
auch weder von der Injektion mit Kortison noch von der oralen Kortisongabe
profitiert. Derzeit seien keine weiteren Kontrolltermine bei Prof. Dr.
med. I____ und Herrn M.Sc. K____ der Schmerztherapie des L____spitals
geplant. Objektiv bestünden reizlose Narbenverhältnisse am linken Vorfuss.
Subjektiv leide der Beschwerdeführer vor allem unter Belastungsproblemen des
linken Fusses. (SUVA-Akte 297, S. 4 f.). Unter dem Titel
«Diagnosen» führte Dr. med. F____ an, dass der Beschwerdeführer am
1. Oktober 2019 ausgerutscht sei und sich seine Fusssohle links verletzt
habe. Er wies dazu auf ein Knochenmarködem Basis P1 der Grossezehe links mit
Demarkierung einer Nekrose, auf (die teilweise bereits erwähnten) Operationen
vom 6. November 2020, vom 30. März 2022 und vom 8. Februar 2023 hin.
Ferner hielt er fest, es gebe keinen Anhaltspunkt für ein CRPS am linken Fuss
und an der linken unteren Extremität (SUVA-Akte 297, S. 4).
Er erklärte, überwiegend wahrscheinlich sei es durch den Unfall
vom 1. Oktober 2019 zu einer Sesamoidnekrose im Bereich des MTP I-Gelenkes
des linken Fusses gekommen. Anschliessend seien drei operative Eingriffe
durchgeführt worden, zunächst «Abtragung Pseudoexostose und Resektion mediales
Sesamoid sowie Zystenausräumung, Anbohren und Spongioplastik». Anschliessend seien
die erwähnten Operationen durchgeführt worden. Die ursprünglich aufgetretene
Sesamoidnekrose mediales MTP I-Gelenk links stelle eine strukturell
objektivierbare Unfallfolge dar. Unter Berücksichtigung des klinischen
Verlaufes und der Erfolglosigkeit der Schmerztherapie sowie fehlender Besserung
der Beschwerden durch Einlagen und Schuhversorgung sei nun der medizinische
Endzustand bezüglich des linken Vorfusses erreicht. Vorschläge hinsichtlich
einer weiteren Behandlung machte Dr. med. F____ explizit keine
(SUVA-Akte 297, S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, das
Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf den linken
Vorfuss sehe eine ganztägige, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere
Tätigkeit vor. Der sitzende Anteil der Tätigkeit überwiege. Es handle sich um
eine sitzende Tätigkeit mit mindestens zwei Drittel der Gesamttätigkeit. Kein
Gehen in unebenem Gelände. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine
Vibrationsbelastungen bezogen auf die linke untere Extremität. Keine kauernden
Tätigkeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit der linken unteren
Extremität. Die Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten
Belastbarkeitsprofiles (SUVA-Akte 297, S. 6).
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide nicht nur an einem
Schmerzsyndrom, sondern sein linker Fuss sei nach wie vor geschwollen. Dabei
handle es sich um eine physisch feststellbare Unfallfolge. Die Ursache der
Schwellung sowie die Möglichkeiten und Aussichten auf eine Besserung müssten
abgeklärt werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die bisherigen
Behandlungen hätten keinen Erfolg gehabt. Vielmehr hätten die Folgen eines
Bagatellunfalls zu einem jahrelangen Leidensweg ohne Verbesserung oder gar
Genesung geführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine
Abklärung im Rahmen einer Begutachtung. Erst basierend auf einem Gutachten
könne objektiv beurteilt werden, ob ein medizinischer Endzustand vorliege.
4.3.
4.3.1 Es ist zutreffend, dass verschiedene Ärzte bzw. Ärztinnen
von einem Schmerzsyndrom sprachen. So findet sich im Bericht der Anästhesie des
M____spitals [...] vom 29. Januar 2021 die Diagnose «chronisches
neuropathisches Schmerzsyndrom» (SUVA-Akte 94, S. 1). Während das N____spital
[...] mit Bericht vom 27. April 2023 ein CRPS mit teilweiser geringer
Ausprägung diagnostizierte (SUVA-Akte 245 S. 7), bezeichnete die Leitende
Ärztin E____, J____, wo der Beschwerdeführer seit 2021 in Behandlung stand (vgl.
Bericht vom 17. September 2021, SUVA-Akte 135), ein CRPS als fraglich
latent, und sprach vielmehr davon, dass die vom Beschwerdeführer beklagten
Beschwerden einem chronischen Schmerzsyndrom und nicht einer orthopädischen
Ursache zuzuordnen seien (Berichte vom 26. Juni 2023, SUVA-Akte 252,
S. 3, und vom 27. November 2023, SUVA-Akte 276, S. 3). Prof.
Dr. med. O____ der P____klinik [...] stellte die primäre Diagnose eines
nozizeptiven Schmerzsyndroms des linken Fusses und fand keine Anhaltspunkte für
ein CRPS (Sprechstundenbericht vom 29. November 2023, SUVA-Akte 277,
S. 2 f.). Dies tat auch Dr. med. Q____, Facharzt FMH Anästhesie,
Interventionelle Schmerztherapie SSIPM (Berichte vom 26. April 2024, SUVA-Akte 336,
S. 2 und vom 22. Mai 2024, SUVA-Akte 338, S. 2). Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines CRPS (Complex Regional Pain Syndrome; vgl. dazu https://bit.ly/48vJku0,
zuletzt besucht am 19. September 2025) verneinten zudem Dr. med. R____
vom S____ ([...]; vgl. Bericht vom 13. Januar 2025, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers
vom 17. Januar 2025) sowie Dr. med. T____, Fachärztin FMH für
Anästhesiologie, vom 21. Januar 2025, Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. Januar 2025).
4.3.2 Die genannten Berichte stützen die Diagnosestellung des
Kreisarztes Dr. med. F____, welcher aus seiner
orthopädisch-traumatologischen Sicht kein CRPS diagnostizierte. Was die vom
Beschwerdeführer weiterhin beklagten Beschwerden betrifft, so wurden diese vom
Kreisarzt Dr. med. F____ in seiner Beurteilung vom 26. Januar 2024 im
Sinne von Belastungsproblemen aufgenommen (vgl. SUVA-Akte 297, S. 4
sowie E. 4.1.).
4.3.3 Ferner war Dr. med. F____ nicht der einzige, der keine
weiteren Behandlungsvorschläge mehr machte. Auch die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zeigten sich teilweise bereits mehrere Monate vor der kreisärztlichen
Untersuchung im Januar 2024 wenig zuversichtlich bezüglich weiterer
erfolgsversprechender Behandlungsmöglichkeiten. So erklärte die Leitende Ärztin
E____ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2023 (SUVA-Akte 252, S. 3),
aus orthopädischer Sicht könnte einzig eine Plattenentfernung die
Schwellneigung gegebenenfalls leicht verbessern, die Schmerzsymptomatik aber
wahrscheinlich nicht positiv beeinflussen. Im November 2023 hielt sie fest, aus
orthopädischer Sicht könnten sie ihm von Seiten [...] aus keine
Behandlungsoptionen mehr bieten. Eine Metallentfernung würde für die beklagten
Beschwerden keine Besserung erbringen (vgl. Sprechstundenbericht von E____ vom
27. November 2023, SUVA-Akte 276, S. 3). Wenig später erklärte
auch Prof. Dr. med. O____ bei anamnestisch ausgeschöpften ambulanten
physiotherapeutischen und schmerztherapeutischen Massnahmen könne er dem
Patienten zurzeit keine erfolgsversprechenden Massnahmen anbieten. Er gehe
nicht davon aus, dass ein stationärer Aufenthalt erfolgsversprechend wäre (vgl.
Sprechstundenbericht vom 29. November 2023, SUVA-Akte 277, S. 3).
Dr. med. Q____ hielt sodann in seinem Bericht vom 26. April 2024
(SUVA-Akte 336, S. 2 f.) fest, Paracetamol und NSAR hätten nur eine
mässige Wirksamkeit gezeigt. Novalgin, Pregabalin und Opiate seien als
unwirksam beurteilt worden. Zum Prozedere führte er aus, die bisher in grosser
Breite durchgeführten schmerztherapeutischen Massnahmen seien leider erfolglos
gewesen, sodass es hier praktisch keine noch nicht erprobten Optionen mehr
gebe. Bislang nicht diskutiert worden sei die Implantation eines spinal chord
stimulators (SCS). Diese sei noch in Erwägung zu ziehen. Der Patient überlege
es sich. In seinem Verlaufsbericht vom 22. Mai 2024 (SUVA-Akte 338)
hielt Dr. med. Q____ dann fest, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich an
einem SCS interessiert. Die Implantationen seien jedoch bisher in der
Schmerzklinik des N____spitals [...] erfolgt, welche geschlossen worden sei. Ab
September sollte eine Implantation möglich sein. Nach Erlass des
Einspracheentscheides vom 8. August 2024 erachtete Dr. med. R____ in
seinem Bericht vom 13. Januar 2025 aus schmerzmedizinischer Sicht eine
Serie mit Grenzsttrangblockaden als weiteren möglichen Versuch. Dies einerseits
in therapeutischer Absicht, andererseits auch mit einer gewissen diagnostischen
Absicht, im Hinblick auf einen allfälligen therapeutischen Approach mit SCS. Er
hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung von
Doppelspurigkeiten nicht mehr von ihm bzw. beim S____ behandelt werde (vgl.
Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025, S. 3).
Dr. med. T____ berichtete am 21. Januar 2025 (Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. Januar 2025) die Implantation eines SCS werde
nun geplant. Zunächst werde eine schmerzdistanzierende Therapie versucht,
sollten sich die Beschwerden nicht bessern, werde eine Infusionstherapie
geplant. Am 18. Februar 2025 berichtete Dr. med. T____, da die
Duloxetin-Einnahme keinen positiven Effekt gebracht hätten, werde nun eine
Infusionstherapie begonnen (Triplikbeilage). Dr. med. U____ der
Anästhesiologie des M____spitals [...] hielt in seinem Bericht vom 21. Mai
2025 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025)
fest, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der konservativen und operativen
Therapieresistenz über die Möglichkeiten zur Evaluation einer Neurostimulation
informiert habe. Der Beschwerdeführer werde sich dazu Gedanken machen. In ihren
weiteren Berichten vom 18. Februar 2025, 15. Mai 2025 und vom 12. Juni
2025 (Beilage zur Eingabe vom 6. März 2025; Beilagen 1 und 4 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025) berichtete Dr. med. T____ über
den Therapieverlauf sowie die Evaluation und Planung der SCS-Implantation. Anlässlich
der Hauptverhandlung beim Gericht erklärte der Beschwerdeführer, die
SCS-Implantation sei aufgrund der Kosten von Fr. 100'000.00 keine
beschlossene Sache (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).
4.4.
Aus den erwähnten medizinischen Akten ergibt sich somit, dass die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte bereits vor der kreisärztlichen Untersuchung
im Januar 2024 keine Behandlungsoptionen mehr anbieten konnten. Die
Implantation eines SCS stellte sich im relevanten Beurteilungszeitraum im
Gesamtbild der medizinischen Unterlagen lediglich als weiteren möglichen Versuch
dar, die Schmerzen des Beschwerdeführers irgendwie zu lindern. Ob sich sein
Gesundheitszustand dadurch noch verbessern könnte, war damals (vgl. die Berichte
von Dr. med. Q____ vom 26. April 2024, SUVA-Akte 336,
S. 2 f., und vom 22. Mai 2024, SUVA-Akte 338) sowie E.
4.3.3.) und ist auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingegangen Berichte offen.
Fraglich erscheinen lässt diese jedenfalls ein Review zur wissenschaftlichen
Evidenz bezüglich der Behandlung von Rückenschmerzen mit einem SCS (vgl. dazu
ein Evidenzbericht der Suva Versicherungsmedizin vom 15. Dezember 2023, bit.ly/4gMVAbW,
zuletzt eingesehen am 19. September 2025, sowie Adrian C. Traeger/Stephen E. Gilbert/Ian A. Harris/Christopher G.
Maher, Spinal cord stimulation for low back pain, März 2023; https://bit.ly/4mxpoui,
zuletzt eingesehen am 19. September 2025). Die Berichte von Dr. med. R____
und Dr. med. Q____ der S____ (s.o.) und von Dr. med. T____ (s.o.) zeigen zudem,
dass nach Erlass des Einspracheentscheids prioritär herkömmliche schmerztherapeutische
Massnahmen ergriffen wurden, bevor die SCS evaluiert wurde. Auch unter diesem
Blickwinkel ist behandlungstechnisch die Schlussfolgerung von Dr. med. F____,
der Endzustand sei eingetreten somit nachvollziehbar, wurden die herkömmlichen
schmerztherapeutischen Massnahmen vor Fallabschluss doch erfolglos erprobt und
ausgeschöpft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden beklagt,
ist kein Grund um einen Endzustand zu verneinen. Denn ein Endzustand kann dann
angenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet
werden kann (vgl. E. 3.2.). Eine vollständige Genesung oder die
Beschwerdefreiheit der versicherten Person sind somit nicht Voraussetzungen des
Fallabschlusses. Daran ändern auch die übrigen medizinischen Akten, auch jene,
welche der Beschwerdeführerin im Verlauf des Gerichtsverfahrens eingereicht hat
(vgl. u.a., Bericht der […]klinik vom 5. Dezember 2024, Beilage zur Eingabe vom
16. Dezember 2024, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der
Hauptverhandlung die Operation nicht durchgeführt wurde), nichts.
4.5.
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so schloss der Kreisarzt Dr.
med. F____ darauf, dass der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit
in einem Pensum von 100 % nachgehen könnte (vgl. E. 4.1.). Es gibt in
den Akten keine Angaben, welche dieser Annahme widersprechen. Die vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten ärztlichen
Zeugnisse von Dr. med. V____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
13. August 2024 (Beschwerdebeilage 4), vom 11. November 2024
(Replikbeilage) und vom 3. Dezember 2024 (Beilage zur Eingabe vom 16.
Dezember 2024 für den Zeitraum ab August 2024 vermögen die Beurteilung des
Kreisarztes nicht in Zweifel zu ziehen. Mangels weiterer Ausführungen zur
attestierten Arbeitsunfähigkeit ist davon auszugehen, dass sich die Atteste –
wie bei Zeugnissen behandelnder Ärztinnen und Ärzte üblich – auf die bisherige,
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beziehen. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen
als Gesellschafter und Geschäftsführer und als einziger mit
Einzelunterschriftsberechtigung der Firma B____ im Handelsregister eingetragen
ist (vgl. den unter www.zefix.ch abrufbare Handelsregistereintrag), wird von
der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 10). Da auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden
kann, erübrigt es sich, vertieft auf die Frage einzugehen, in welchem Umfang der
Beschwerdeführer für die Firma arbeitet.
4.6.
In der Hauptverhandlung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass
er Medikamente gegen Depressionen einnehme (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Sein Rechtsvertreter erachtet daraufhin ein polydisziplinäres
Gutachten für notwendig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das
Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles rechtsprechungsgemäss
auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügungen zugetragen hat (vgl. z.B. BGE 142 V 337, 341
E. 3.2.2 und BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Zum Zeitpunkt des
angefochtenen Einspracheentscheids lagen noch keine Hinweise auf eine
psychische Erkrankung vor. Auch heute gibt es keine Arztberichte, welche Rückschlüsse
auf eine bereits damals vorliegende psychische Erkrankung zuliessen. Deshalb
ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob
allenfalls ein (natürlich und adäquat) unfallkausales psychisches Leiden
vorliegt.
4.7.
Zusammenfassend ist die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F____
nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers führt nicht zu zumindest
leichten Zweifeln an seiner Beurteilung (vgl. dazu E. 3.5.). Entgegen
seiner Darstellung hat der Beschwerdeführerin, wie unter E. 3.5.
dargelegt, auch keinen per se bestehenden Anspruch auf eine
versicherungsexterne Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 1.
Oktober 2019 daher zu Recht per 31. März 2024 abgeschlossen. Dieser Zeitraum
liegt mehrere Monaten nach den ersten Berichten in welchen behandelnden Ärztinnen
und Ärzte von fehlenden weiteren Behandlungsoptionen sprachen (vgl.
E. 4.3.3).
5.
5.1.
Ist eine versicherte Person nach Eintritt des Endzustandes (und in
Folge eines Unfalles) zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat sie
Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung Art. 18 UVG. Der
Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen),
wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015
E. 2.4.1, André Nabold, Art. 18, S. 127 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322
E. 4.1 S. 325 f.).
5.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen
erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG
Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte
(vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und BGE 125 V 146. 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht
praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten
des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder auf
Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen).
Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist,
dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen
Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert
von 5 % überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu
parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297,
303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Festlegung des
Valideneinkommens auf die Angabe der B____ vom 12. Februar 2024
(SUVA-Akte 305) ab. Gemäss dieser Lohnauskunft hatte der Beschwerdeführer
im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 3'250.00 pro Monat und von 2020 bis
2023 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'300.00. Für die Festlegung des
Valideneinkommens im Jahr 2024 (Fallabschluss und möglicher Rentenbeginn; vgl.
E. 4.7.) berücksichtige sie eine Teuerungszulage entsprechend der
Quartalsschätzung im vierten Quartal 2024 (was der Nominallohnentwicklung
insgesamt im Jahr 2024 entspricht; vgl. Tabelle T1.20 des Bundesamtes für
Statistik [BFS]). Unter Hochrechnung auf zwölf Monate schloss sie auf ein
Valideneinkommen im Jahr 2024 von Fr. 40'313.00 (vgl. Verfügung vom
21. Februar 2024, SUVA-Akte 313, S. 2 f.). Dies wird vom
Beschwerdeführer zu recht nicht beanstandet.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin verglich dieses Einkommen mit einem
branchenüblichen, jährlichen Durchschnittslohn. Für diesen stellte sie auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Rubrik 49-53,
Verkehr und Lagerei, Männer, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Umrechnung von 40
auf 42.4 Wochenstunden (dies entspricht der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit dieser Rubrik im Jahr 2023; vgl. dazu Tabelle 03.02.03.01.04.01 des
BFS) und hochgerechnet auf zwölf Monate, sowie unter Berücksichtigung eine
Nominallohnentwicklung (Nominallohnindexierung) für die Jahre 2021 bis 2024 von
0.1 %, 0.5 %, 1.8 % und nochmals 1.8 %, schloss sie auf
einen branchenüblichen Durchschnittslohn von Fr. 64'635.00. Im Vergleich
mit dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers erkannte die Beschwerdegegnerin
eine Differenz von 37.63 % und schloss darauf, dass – unter
Berücksichtigung der Erheblichkeitsgrenze von 5 % – eine Parallelisierung
des Invalideneinkommens um 32.63 % zu erfolgen habe. Im Ergebnis beanstandet
dies der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht nicht.
5.5.
Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die
LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.00)
ab. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. dazu Tabelle
03.02.03.01.04.01 des BFS) und Hochrechnung auf zwölf Monate sowie unter
Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von -0.7 % für das Jahr
2021, von 1.1 % für das Jahr 2022, von 1.8 % für das Jahr 2023 und
1.8 % (vgl. dazu die Tabelle des BFS 1.1.20) für das Jahr 2024 sowie unter
Abzug von 32.63 % zum Zwecke der Parallelisierung (vgl. E. 5.2.)
schloss sie auf ein Invalideneinkommen von Fr. 46'131.00. Rechnerisch
gesehen beanstandet der Beschwerdeführer auch diesen Betrag nicht – er
kritisiert lediglich, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu E. 4.).
5.6.
Ein Vergleich des (hypothetischen) Valideneinkommens von
Fr. 40'313.00 und des (ebenfalls hypothetischen) Invalideneinkommens von
Fr. 46'131.00 zeigt, dass das Invalideneinkommen um mehrere tausend
Franken über dem Valideneinkommen liegt. Die Beschwerdegegnerin hat
folgerichtig auf einen Invaliditätsgrad von 0 % geschlossen. Im Ergebnis
ist die Berechnung nicht zu beanstanden, zumal die Grundlagen der
Vergleichseinkommen (mit Ausnahme der Höhe der verbleibenden Arbeitsfähigkeit; vgl.
E. 4.) auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers folglich zu
Recht verneint. Separat zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung.
6.
6.1.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV;
SR 832.202) erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung
gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens
abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen
Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund
ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238
E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten
Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom
6. Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig
anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis
auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren
Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet
(http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am
22. September 2025). Diese sollen als Richtwerte die
Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht
als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen
Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was
bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32
E. 1c und BGE 116 V 156, 157 E. 3a, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2.).
6.2.
Anlässlich seiner versicherungsmedizinischen Untersuchung vom
25. Januar 2024 (vgl. E. 4.1.) beurteilte Dr. med. F____ auch
den Integritätsschaden des Beschwerdeführers (vgl. Beurteilung vom 25. bzw.
26. Januar 2024, SUVA-Akte 298). Er hielt fest, der Versicherte habe
unfallbedingt eine Nekrose im Bereich des Köpfchens des MTP I-Gelenkes
erlitten. Im Verlauf seien zunächst eine Zystenausräumung, eine Abtragung einer
Pseudoexostose und eine partielle Resektion eines medialen Sesamoids erfolgt.
Ausserdem sei es zu einem Anbohren und einer Spogioplastik mit autologem Kopf
und im Verlauf zu einer MTP I-Arthrodese, einer Sesamoidentfernung und schliesslich
zur Osteosynthesematerialentfernung und Re-Arthrodese MTP I-Gelenk des linken
Fusses gekommen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Dr.
med. F____ schätzte den Integritätsschaden auf 5 %. Zur Begründung
gab er an, die Schätzungsgrundlage sei Tabelle 2.2. Gemäss dieser gelte für
einen Hallux rigidus ein Wert von 5 %. Aufgrund der operativen
Versteifungssituation des Grosszehengrundgelenkes links sei der Wert von 5 %
geschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf diese
Beurteilung eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen (vgl. Verfügung vom
21. Februar 2024, SUVA-Akte 313, S. 4). Daran hält sie weiterhin
fest (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).
6.3.
Der Beschwerdeführer ist mit der Höhe des von der Beschwerdegegnerin
veranschlagten Integritätsschadens von 5 % nicht einverstanden. Er bringt vor,
der linke Fuss bereite ihm weitaus mehr Beschwerden als ein Hallux rigidus. Die
Gebrauchsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, weshalb eine
Integritätsentschädigung von 20 % angemessen sei (vgl. Beschwerde,
S. 5). Eine weitergehende Begründung nennt er nicht.
6.4.
Wie vom Kreisarzt Dr. med. F____ konstatiert, besagt die
Tabelle 2.2, dass ein Hallux rigidus einem Integritätsschaden von 5 %
entspricht. Die Versteifung nur einer Zehe entspricht einem Integritätsschaden
von 0 % und die Versteifung aller Zehen einem solchen von 10 %. Die
von Dr. med. F____ erwähnte Versteifung der Grosszehe hat dementsprechend
keine Erhöhung des für einen Hallux rigidus festgelegten Integritätsschadens
von 5 % zur Folge. Vielmehr ist die Aussage von Dr. med. F____ so zu
verstehen, dass der Zustand, wie er ihn beim Beschwerdeführer angetroffen hat, eben
genau jenem entspricht, welcher als Integritätsschaden von 5 % zu
verstehen ist. Dies ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar. Die Begründung
des Beschwerdeführers für eine Erhöhung des Integritätsschadens und damit einer
Integritätsentschädigung auf 20 %, ist eher pauschal gehalten (vgl.
E. 6.3.). Warum er von einem Integritätsschaden in vierfacher Höhe dessen
ausgeht, was die Tabelle 2.2 bei einem Hallux rigidus angibt, erklärt er nicht.
Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche zur
Annahme führen müssten, der Kreisarzt habe den Integritätsschaden nicht korrekt
eingeschätzt. In Anbetracht der Nachvollziehbarkeit der Begründung von Dr.
med. F____ hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und dem
Beschwerdeführer basierend darauf eine Integritätsentschädigung in Höhe von
5 % zugesprochen.
7.
7.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Auf das anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Revisionsgesuch
betreffend das einzelrichterliche Urteil vom 16. Januar 2025 (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8), mit welchem die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt hat, ist nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer macht weder die Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel geltend. Er verweist hingegen auf die in Beschwerde und
Replik gemachten Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) und erklärt,
die Geschäftskonten hätten nichts mit seinem Einkommen zu tun (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dies widerspricht jedoch der Aussage, dass
er vom Kontokorrentkonto der Firma lebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Ferner gibt es keine Hinweise auf die Einwirkung eines Verbrechens oder
Vergehens, welches Anlass zur Revision gäbe (vgl. dazu Art. 61 lit. i
ATSG).
7.3.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
7.4.
Die Beschwerdegegnerin wirft dem
Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung vor und beantragt, er
sei dazu zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (vgl. Duplik, Rz. 15). Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht
dem Versicherungsträger im Regelfall kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei kann ihm
jedoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall kann
nicht von einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung ausgegangen
werden. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer
den angefochtenen Einspracheentscheid durch das Gericht überprüft haben möchte,
wenn er subjektiv der Auffassung ist, dass er aufgrund seiner Beschwerden auch
in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeiten kann. Der
Beschwerdegegnerin steht demzufolge keine Parteientschädigung zu. Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil
der Instruktionsrichterin vom 16. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: