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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.25
Einspracheentscheid vom 6. August
2024
Keine Adäquanz der psychischen
Unfallfolgen
Tatsachen
I.
a)
Der 1962 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2006
als Elektroinstallateur bei der Firma C____ in einem Pensum von 100 % angestellt
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1). Im
Rahmen dessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.
Am 13. Oktober 2020 zog er sich auf einer Baustelle beim Vorbeigehen an
einem spannungsführenden Kabel einer Drittfirma (bzw. nach eigenen Angaben
stolperte er über dieses) Verbrennungen zweiten Grades am rechten Unterschenkel
zu. Unmittelbar nach dem Unfall musste er eine Nacht im Krankenhaus verbringen
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, provisorischer
Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober 2020,
SUVA-Akte 6, und Polizeirapport, SUVA-Akte 65, S. 4 f.). Anschliessend
wurde er für längere Zeit krankgeschrieben (vgl. SUVA-Akten 13, 14, 16, 17,
30, 38, 39, 43, 80, 81, 198 und 200 ff.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte
die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Heilungskosten
und Taggeldern (vgl. Schreiben vom 16. Oktober 2020, SUVA-Akte 4).
b)
Im März 2023 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der
Beschwerdegegnerin von der E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) begutachtet.
Die Gutachter aus den medizinischen Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und plastische Chirurgie kamen im Wesentlichen zum
Schluss, dass für die somatischen Einschränkungen ein Endzustand erreicht sei,
nicht hingegen bezüglich der psychiatrischen unfallbedingten
Gesundheitsstörung. In den nächsten ein bis zwei Jahren sei noch mit einer
Verbesserung zu rechnen. Ferner schlossen sie aus somatischer Sicht einen
Integritätsschaden aus. Aus psychiatrischer Sicht erklärten sie, diesen mangels
Endzustand noch nicht beziffern zu können (vgl. Gutachten der E____
Begutachtung vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 4).
c)
Mit einer Verfügung vom 30. August 2023 (SUVA-Akte 190) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich die von ihm noch
beklagten Beschwerden organisch nicht ausreichend erklären liessen, da eine
psychische Störung im Vordergrund stehe. Die massgebenden Kriterien für die
Adäquanz seien nicht gegeben, weshalb sie ihre Leistungen per 30. August
2023 einstelle. Mangels adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf
weitere Geldleistungen wie eine Invalidenrente oder eine
Integritätsentschädigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober
2023, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Einsprache (SUVA-Akte 216).
Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024
(SUVA-Akte 256) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom
6. August 2024 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG
auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 5. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf
die Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Dezember 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus
Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten
Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem
ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Sitz hat. Nur wenn sich keiner dieser
Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer
hat Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt bei der Firma C____ mit Sitz
in Basel (vgl. Unfallmeldung vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, sowie
Handelsregistereintrag der erwähnten Firma). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ist somit gegeben.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber dem
Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine
behandlungsbedürftigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden organischen
Unfallfolgen mehr bestünden und keine adäquate Kausalität zwischen dem
Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom Beschwerdeführer beklagten
psychischen Beschwerden bestehe. Sie ist der Auffassung, dass der Unfall nach
der Rechtsprechung als mittelschwer mit Tendenz zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren sei. Die für diesen Bereich von der Rechtsprechung für die
Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs verlangten Kriterien seien nicht
erfüllt. Sie habe demzufolge ihre Leistungen zu Recht per 30. August 2023
eingestellt.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Unfall sei
im Sinne der Rechtsprechung als schwer zu bezeichnen. Selbst wenn er jedoch als
mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren wäre, seien
mindestens sechs der Kriterien gemäss der Psycho-Praxis erfüllt. Es bestehe
somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
13. Oktober 2020 und seinen fortbestehenden psychischen Beschwerden. Demzufolge
habe ihm die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung auszurichten.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
über den 30. August 2023 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente und
eine Integritätsentschädigung hat. Dabei ist in der Hauptsache umstritten, ob
zwischen dem Ereignis vom 13. Oktober 2020 und den von ihm weiterhin
beklagten Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die
Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023
(SUVA-Akte 178) und das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom
Beschwerdeführer weiterhin beklagten psychischen Beschwerden sind vorliegend zu
Recht nicht umstritten.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall
– unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19
Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132
E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114
E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine
unfallbedingte Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) von mindestens 10% voraus
ist (Art. 18 UVG).
3.2.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36
UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238
E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten
Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom
6. Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b).
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein
natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,
181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung
sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177,
181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).
3.4.
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu
differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht
der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133,
140 E. 6c/aa zur Anwendung (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil
des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Vorliegend
ist die sogenannte Psycho-Praxis anwendbar.
Bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate
Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten
Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist
eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183
E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien
gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
3.5.
Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei
der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in
besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni
2016 E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1). Bei
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die
Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der
Adäquanzkriterien erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art
vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020
E. 4.3.1., 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018, 8C_899/2013 vom
15. Mai 2014 E. 5.1).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt in medizinischer Sicht auf das
polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023
(SUVA-Akte 178) ab. Die Gutachter erachteten den Endzustand im Hinblick
auf die somatischen Einschränkungen als erreicht, nicht hingegen hinsichtlich
der psychiatrischen unfallbedingten Gesundheitsstörung. Dementsprechend liessen
sie die Frage nach einem Integritätsschaden aus psychiatrischer Sicht offen,
verneinten aber einen solchen auf somatischem Fachgebiet (SUVA-Akte 178,
S. 4). Aus somatischer Sicht hielten sie ferner fest, dass über die
Brandmarke hinaus kein organisches Substrat der von ihnen festgestellten
Gesundheitsschäden mehr bestehe. Aus neurologischer und plastisch-chirurgischer
Sicht bestünden keine Einschränkungen mehr (SUVA-Akte 178, S. 7). Aus
psychiatrischer Sicht hingegen diagnostizierten sie eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F51.1), Insomnie (ICD-10 F51.0) und eine dissoziative
Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6). Dazu hielten sie fest,
dass alle diese psychischen Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall vom 13. Oktober 2020 zurückzuführen seien (SUVA-Akte 178,
S. 9) und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung und für
mindestens das nächste Jahr für den angestammten Arbeitsplatz noch zu
100 % arbeitsunfähig sei (SUVA-Akte 178, S. 119).
4.2.
Wie unter E. 2.3. festgehalten, ist der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2020 und den von den Gutachtern der E____ Begutachtung
festgestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.1.) zwischen den
Parteien nicht umstritten. Strittig ist hingegen das Vorliegen eines adäquaten
Kausalzusammenhangs. Zu dessen Prüfung ist zunächst die Unfallschwere
massgebend. Diesbezüglich sind sich die Parteien uneins. Während die
Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen ausgeht, erachtet der Beschwerdeführer das Unfallereignis vom
13. Oktober 2020 als schwer bzw. zumindest als mittelschweren Unfall im
mittleren Bereich.
4.3.
Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer an, er sei auf einer
Baustelle über ein spannungsführendes Kabel mit einer Spannung von 400 Volt
gestolpert bzw. daran vorbeigelaufen (unterschiedliche Angaben in der Unfallmeldung
vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, S. 1, einerseits und im
provisorischen Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober
2020, SUVA-Akte 6, S. 1, sowie im Polizeirapport vom 31. Oktober
2020, SUVA-Akte 65, S. 5, andererseits). Dabei sei es zu einem
Lichtbogen zwischen dem Kabel und seinem rechten Unterschenkel gekommen, was zu
einer Verbrennung Grad 2a des Unterschenkels geführt habe (vgl. Unfallmeldung
vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, S. 1, und provisorischer
Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober 2020,
SUVA-Akte 6, S. 1; im Polizeirapport vom 31. Oktober 2020,
SUVA-Akte 65, S. 5 ist von einem Stromschlag die Rede).
4.4.
Ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt
Folgendes:
In seinem Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 hielt das
Bundesgericht in E. 3.2., unter Verweis auf mehrere ältere Urteile, fest,
dass gemäss der Rechtsprechung für sich alleine ein Stromunfall mit
Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und mit Muskelkrämpfen als
mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren sei. All dies war
beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht der Fall. Dies
weist darauf hin, dass das Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 nicht als
mittelschwer im mittleren Bereich qualifiziert werden kann, sondern lediglich
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.
Im Wesentlichen dasselbe gilt im Vergleich mit dem
Unfallereignis, mit welchem sich das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_584/2010
vom 11. März 2011 befasste. In jenem Fall reinigte eine Person eine Dachrinne,
welche infolge eines Isolationsdefekts unter Strom stand. Deshalb erlitt die
Person eine Muskelverkrampfung der rechten Hand und konnte die Umklammerung
nicht mehr lösen. Als die Stromeinwirkung unterbrochen wurde, stürzte die
inzwischen bewusstlos gewordene Person mitsamt der Metallleiter aus rund drei
Metern auf den Betonboden. Diesen Unfall qualifizierte das Bundesgericht als
mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_584/2010 vom 11. März 2011 Sachverhalt, lit. A und E. 4.2.4,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011
E. 3.2.). Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall war nicht über längere
Zeit einem Stromfluss ausgesetzt, wurde nicht bewusstlos und fiel nicht aus
einer Höhe von mehreren Metern hinunter.
Auch mit dem Unfallereignis in dem vom Beschwerdeführer
zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 ist
der vorliegende Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde, Ziff. 15) und wie schon von der Beschwerdegegnerin
festgehalten (vgl. Einspracheentscheid vom 6. August 2024, E. 3b,
SUVA-Akte 256, S. 5) – mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2020 nicht vergleichbar. Zunächst erlitt die versicherte
Person im zitierten Bundesgerichtsurteil neben einer Verbrennung am Knie
zusätzliche Verbrennungen an den Händen. Der Beschwerdeführer hingegen zog sich
an einem Unterschenkel eine Verbrennung zu, nicht an mehreren Körperteilen. Zudem
ist das genaue Unfallgeschehen aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nicht
klar ersichtlich. Insofern lässt sich erst recht nicht sagen, ob der
Unfallhergang, der darin als mittelschwer beurteilt wurde, ansonsten
Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall aufweist.
Für einen Vergleich in Bezug auf die Verbrennungsverletzung ist
auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2024 hinzuweisen. In diesem Fall
geriet der Versicherte bei der Reinigung einer Sortieranlage in ein Förderband.
Dabei zog er sich eine Friktionsverbrennung dritten Grades an beiden Armen zu.
Das Bundesgericht bestätigte das kantonale Versicherungsgericht, welches den
Unfall als mittelschwer im engeren Sinne beurteilte (vgl. Sachverhalt, lit. A.a.
und E. 3.1. des erwähnten Urteils). Die Verbrennungen des Versicherten in
diesem Fall waren noch schwerwiegender als jene des Beschwerdeführers und
betrafen mehrere Körperteile. Auch aus diesem Entscheid lässt sich nichts ableiten,
was die Auffassung des Beschwerdeführers, das Unfallereignis vom 13. Oktober
2020 sei mindestens mittelschwer im eigentlich mittleren Bereich, stützen
würde.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst Blitzunfälle
bzw. Blitzeinschläge in Personen vom Bundesgericht nicht als schwere Unfälle,
sondern als Unfälle im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen
qualifiziert wurden (vgl. BGE 148 V 301, 304 ff. E. 3.4. und Urteil
des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.3 bis E.
5.1.5). Der Unfall des Beschwerdeführers ist damit nicht vergleichbar, da es
sich nicht um einen Blitzeinschlag handelte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil
des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.4, gemäss
welchen eine Blitzentladung nicht mit einem [Stark-]Stromunfall vergleichbar
ist).
4.5.
Zusammenfassend ist, im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung,
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 als mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert hat. Folglich ist die Adäquanz
anhand der unter E. 3.4. aufgeführten Kriterien zu prüfen. Von diesen
müssen mindestens vier erfüllt sein oder es muss eines in besonderes
ausgeprägter Art vorliegen (vgl. E. 3.5.).
5.
5.1.
Für das erste bei der Adäquanzprüfung
relevante Kriterium, jenes der besonders dramatischen Begleitumstände oder
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, ist die objektive Eignung der
Begleitumstände, bei der betroffenen Person psychische Abläufe in Bewegung zu
setzen, die an den nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein könnten,
entscheidend. Nicht massgebend ist jedoch das subjektive Empfinden der im
Einzelfall betroffenen Person beim Unfall. Dabei ist zu beachten, dass jedem
mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist,
welche deshalb noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann
(Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5
und 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Kriterium als erfüllt gelten,
wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_703/2022 vom 1. September 2023 E. 4.3. und 8C_500/2022
vom 4. Mai 2023 E. 5.2.3. je mit Hinweisen). Als erfüllt betrachtet
wurde das Kriterium beispielsweise bei direkten Blitzeinschlägen (vgl. BGE 148
V 301, 308 f. E. 4.4.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom
25. November 2021 E. 5.2.), bei Motorradfahrern, die durch die Luft
geschleudert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom
14. September 2015 E. 5.3.2.), bei einer Massenkarambolage auf einer
Autobahn, bei einem Zusammenstoss bei welchem ein Sattelschlepper einen
Personenwagen nach dem Aufprall vor sich herschob und die Insassen verzweifelt
versuchten, den Fahrer des Sattelschleppers auf sich aufmerksam zu machen, bei
einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn, bei welchem das
Fahrzeug des Versicherten mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und
sich dabei wiederholt überschlug oder bei einem in der 29. Woche
schwangeren Unfallopfer (vgl. Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts
8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen auf die
jeweiligen Urteile des Bundesgerichts).
Der Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020
stellt sich – insbesondere im Vergleich zu den erwähnten Unfällen – nicht als
besonderes eindrücklich dar. Auch lagen keine besonders dramatischen
Begleitumstände vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde, Rz 16) ist dieses Adäquanzkriterium somit nicht erfüllt.
5.2.
Der Beschwerdeführer erachtet das
Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen, ebenfalls als erfüllt. Er weist darauf hin, dass er schwere
Verbrennungen am Bein erlitten habe und aufgrund der Brandmarke täglich an den
Unfall erinnert werde. Gemäss den Gutachtern der E____ Begutachtung sei es
nachvollziehbar und entspreche der Erfahrungstatsche, dass die psychiatrische
Symptomatik nach der elektrophysiologischen Untersuchung im April 2021 floride
geworden sei (Beschwerde, Rz 17). Die Aussage betreffend den Zeitpunkt, in
welchem die Symptomatik floride geworden sei, sei zutreffend (vgl. Gutachten
vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 10). Überdies kamen die
Gutachter der E____ Begutachtung zum Schluss, dass die psychiatrischen
Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen seien (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 178, S. 4 und
9). Zugleich hielten sie in somatischer Hinsicht fest, dass aus neurologisch
und plastisch-chirurgischer Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der noch
ausführbaren Funktionen bestünden (SUVA-Akte 178, S. 7). In diesem
Punkt ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit jenem, welchen das
Bundesgericht in seinem Urteil 8C_251/2024 vom 28. Oktober 2024 zu
beurteilen hatte. Dort hatte sich der Versicherte Friktionsverbrennungen
dritten Grades am rechten Handgelenk und am linken Unterarm zugezogen. Die
Gutachter waren in jenem Fall zum Schluss gekommen, dass der Versicherte die
angestammte Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %
und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Das Bundesgericht
bestätigte das kantonale Gericht in der Auffassung, dass das Kriterium der
Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt sei.
Es verwies zudem darauf, dass eine generelle Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen auch bei Verbrennungen nicht ohne Weiteres zu
bejahen sei (vgl. E. 3.2.4. des erwähnten Urteils mit Hinweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.2.).
Der Versicherte in jenem Fall hatte die schwerwiegenderen
Verbrennungen erlitten als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall und war in
der angestammten Tätigkeit aus somatischer Sicht eingeschränkt. Dennoch wurde
das genannte Adäquanzkriterium nicht als erfüllt betrachtet. Nichts Anderes
kann im vorliegenden Fall gelten.
5.3.
Was im Weiteren das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung betrifft,
ist dieses nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art
und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung
des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, sind von Bedeutung. Es muss,
gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit
auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung
von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_394/2022
vom 8. November 2022 E.9.1., 8C_473/2019 vom 11. November 2019
E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013
vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der
Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis einzig die physischen Komponenten zu
berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil
8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer ist auch bezüglich dieses Kriteriums der
Auffassung, dieses sei erfüllt. Er weist darauf hin, dass die psychische
Behandlung bis heute nicht abgeschlossen sei und noch mindestens zwei Jahre
andauern werde. Ferner sei auch aus somatischer Sicht von einer längeren
Behandlungsdauer mit den für den Beschwerdeführer stark belastenden elektrophysiologischen
Untersuchungen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht ganz einheitlich
nach den Regeln einer integralen Brandverletzten-Rehabilitation behandelt
worden sei, erkläre den noch nicht abgeschlossenen Heilverlauf und die entsprechenden
Komplikationen (Beschwerde, Ziff. 18). Da allein die physischen
Komponenten zu berücksichtigen sind (s.o.), ist bei der Prüfung dieses
Kriteriums irrelevant, ob die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung
des Beschwerdeführers weiter andauert. Was die somatische Behandlung anbelangt,
so wiesen die Gutachter der E____ Begutachtung darauf hin, dass der Charakter
der Schmerzen in der Schilderung initial einem typischen Hyperpathiesyndrom im
thermisch verletzten Hautareal entspreche, dessen rechtzeitige Behandlung durch
Desensibilisierung verpasst worden sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich
psychotherapeutisch und nicht ganzheitlich nach den Regeln einer integralen
Brandverletzten-Rehabilitation, also unter Einbezug einer lokalen Desensibilisierung,
behandelt worden. Eine nachträglich durchgeführte, intensive ergotherapeutische
Desensibilisierung könne möglicherweise dazu beitragen, die Hyperpathie zu
bekämpfen (Gutachten vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 7). Zugleich
haben sie klar festgehalten, dass für die somatischen Einschränkungen ein
Endzustand erreicht sei und diesbezüglich kein Integritätsschaden bestehe
(SUVA-Akte 178, S. 4).
Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung des Kriteriums der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht allein der zeitliche
Massstab entscheidend. So verneinte das Bundesgericht das Vorliegen dieses
Kriteriums auch bei einer siebenjährigen Behandlungsdauer, nachdem nach
mehreren Operationen während mehr als fünf Jahren nur noch physio- bzw. manualtherapeutische
Behandlungen, Verlaufskontrollen und Abklärungen stattfanden und Medikamente
einnahm, bevor eine einzige erneute Operation durchgeführt wurde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.3.). Ähnlich
argumentierte es in seinem Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019
E. 10.1 (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom
18. September 2018 E. 5.2.3). Dort hielt es klar fest, dass die
medikamentösen und manualtherapeutischen Behandlungen sowie die ärztlichen Kontrolluntersuchungen
nicht berücksichtigt werden könnten. Im Wesentlichen dasselbe gilt im
vorliegenden Fall. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner
verbleibenden Schmerzen ergotherapeutische Behandlungen in Anspruch nimmt, ist
dies kein Anlass, um das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung als erfüllt zu betrachten. Ergotherapeutische Behandlungen sind
vergleichbar mit physio- und manualtherapeutischen Behandlungen. Was die
zurückliegenden Behandlungen anbelangt, gibt es keine Hinweise darauf, dass
diese besonders intensiv gewesen wären. Nach der Erstbehandlung im D____spital [...]
zum andern, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass es im Verlauf besonders
intensive Behandlungen, namentlich Operationen gegeben hätte. Dieses Kriterium ist
somit ebenfalls nicht erfüllt.
5.4.
Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen –
welches der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus denselben Gründen als erfüllt
erachtet, wie das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch
bedingten ärztlichen Behandlung (Beschwerde, Rz 18) – ist massgebend, ob über
den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 7.1., 8C_632/2018 vom
10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom
18. September 2019 E. 5.2.2.1). Dabei haben körperliche Schmerzen – selbst
wenn sie imponieren – ausser Acht zu bleiben, wenn sie objektiv nicht
hinreichend nachweisbar sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom
10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom
18. September 2019 E. 5.2.2.1).
Vorliegend hielten die Gutachter der E____ Begutachtung fest,
dass auf neurologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden festgestellt werden
könne, der auf einem organischen Korrelat beruhe. Die auf
plastisch-chirurgischem Fachgebiet gestellte Diagnose eines Hyperpathiesyndroms
in Verbindung mit der psychiatrischen Konstellation wirke sich dahingehend aus,
dass es zu einer Symptomausweitung mit Sensibilitätsstörung über das Verbrennungsareal
hinaus komme, welche aber nach vollständiger Abheilung der Weichteilverletzung
auf keinem organischen Korrelat mehr beruhe. Die festgestellte Brandmarke
aufgrund des Flammenbogens sei mit Sicherheit unfallbedingt organisch. Darüber
hinaus bestehe kein organisches Substrat mehr. Die beschriebene Allodynie sei
fixiert, durch ihr permanentes Vorhandensein eher atypisch und damit psychisch
stark überlagert. Im Weiteren weisen sie – wie unter E. 5.3. ausgeführt –
darauf hin, dass eine ergotherapeutische Desensibilisierung möglicherweise dazu
beitragen könne, die Hyperpathie zu dämpfen (vgl. Gutachten vom 29. Juni
2023, SUVA-Akte 178, S. 7).
Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ist die
Erfüllung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund der starken
psychischen Überlagerung und der Feststellung des Gutachters, es bestehe über
die Brandmarke hinaus kein organisches Substrat, eher zu verneinen. Selbst wenn
es im Übrigen als erfüllt zu betrachten wäre, wäre es keinesfalls besonders
ausgeprägt. Wie sich im Folgenden zeigen wird, hätte es damit auch dann keinen
Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.
5.5.
Auch das Kriterium einer
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert,
erachtet der Beschwerdeführer aus den unter E. 5.3. und E. 5.4.
genannten Gründen als erfüllt (vgl. Beschwerde, Rz 18).
Wie unter E. 4.1. und E. 5.2. dargelegt, bestehen –
abstellend auf dem Gutachter der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023
(SUVA-Akte 178) – aus somatischer Sicht keine Einschränkungen mehr und der
Endzustand ist eingetreten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der
Beschwerdeführer infolge eines ärztlichen Fehlers nicht ganzheitlich nach den
Regeln einer integralen Brandverletzten-Rehabilitation behandelt worden sei (was
offenbleiben kann), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu
z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE
115 V 133, 142 f. E. 8a und b) davon auszugehen, dass die Unfallfolgen
dadurch erheblich verschlimmert wurden. Insbesondere kam es im Verlauf nicht zu
Behandlungen, die aufgrund eines ärztlichen Fehlverhaltens notwendig geworden
wären. Andere Hinweise auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen durch eine
ärztliche Fehlbehandlung ergeben sich ebenfalls nicht aus den Akten.
5.6.
Grundsätzlich dasselbe wie
unter E. 5.5. ausgeführt, gilt im Hinblick auf das Kriterium des
schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Der
Beschwerdeführer begründet auch die Erfüllung dieses Kriteriums mit den unter
E. 5.4. genannten Gründen (vgl. Beschwerde, Rz 18). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für die Bejahung dieses Kriteriums
besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt
oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht
werden konnte, genügt allein nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom
10. Dezember 2020 E. 4.1.4 und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E.
10.3).
Aus den Akten ergeben sich in physischer Hinsicht keinen
Hinweis auf einen besonders schweren Heilungsverlauf oder erhebliche
Komplikationen (wie z.B. wiederholte Spitalaufenthalte, Rückfälle, eine nicht
abheilende Wunde, Infekte, Operationen etc.). Auch die bereits mit Blick auf
andere Adäquanzkriterien diskutierten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl.
E. 5.3. bis 5.5.) bieten keine Grundlage um dieses Kriterium als erfüllt
zu betrachten.
5.7.
Was schliesslich das Kriterium
des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft,
äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Bei der Prüfung dieses Kriteriums
sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund
einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war
(Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Aus
den Akten ergibt sich nichts, woraus zu schliessen wäre, dass dieses Kriterium
erfüllt ist.
5.8.
Zusammenfassend ist – wenn überhaupt – maximal ein Adäquanzkriterium
erfüllt (vgl. dazu E. 5.4.). Kein Kriterium ist in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt. Somit ist das Erfordernis, dass für ein Unfallereignis im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen mindestens vier der Kriterien für die adäquate
Kausalität erfüllt sein oder eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen muss,
somit nicht erfüllt. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn man den Unfall vom
13. Oktober 2020 als mittelschwer im mittleren Bereich qualifizieren würde
(vgl. E. 3.5.). Demzufolge ist auch die adäquate Kausalität zwischen dem
Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 und den von ihm
weiterhin beklagten psychischen Beschwerden zu verneinen.
5.9.
Die Beschwerdegegnerin hat den Fall per 30. August 2023 abgeschlossen
und die Leistungen damit nach der Begutachtung durch die E____ Begutachtung
eingestellt. Der Fallabschluss an sich und das Datum per welchem dieser
erfolgte, werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Auch wenn er
sich nicht explizit dazu äussert, so erklärt er in der Beschwerde, es seien ihm
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Beschwerde,
Rz 19), was erst nach Fallabschluss möglich ist (vgl. E. 3.1.). Da
zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom
Beschwerdeführer weiterhin beklagten und von den Gutachtern der E____
Begutachtung diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl.
dazu E. 4.1.) zwar ein natürlicher (vgl. E. 4.2.) aber kein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. 5.8.), hat die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen zu Recht per 30. August 2023 eingestellt.
6.
6.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: