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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , Dr.
phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.26
Einspracheentscheid vom 23.
August 2024
Gutheissung der Beschwerde;
bidisziplinäre Begutachtung erforderlich
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer war bei der C____ AG als
Baufacharbeiter (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. Januar 2018, Suva-Akte
66) angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdebeklagten gegen die
Folgen von Unfällen versichert.
b)
Am 18. Juli 2017 arbeitete der Beschwerdeführer auf einer Baustelle und
wollte Elemente einer Mauer entfernen. Da sich hierbei alle Elemente gelöst
haben und er sich entfernen wollte, stolperte er über einen Antriebsmotor und verletzte
sich (Schadenmeldung UVG vom 2. August 2017, Suva-Akte 2). Die Erstbehandlung
erfolgte im D____. Festgestellt wurde eine 3° offene intraartikuläre
metaphysäre Trümmerfraktur Tibia links, welche operativ behandelt wurde
(Operationsbericht vom 21. Juli 2017, Suva-Akte 12; Operationsbericht vom 24.
Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 7; Operationsbericht vom 28. Juli 2017, Suva-Akte
39, S. 2; Suva-Akte 27; Operationsbericht vom 27. August 2017, Suva-Akte 39;
Operationsbericht vom 11. August 2017, Suva-Akte 39, S. 1). Der
Beschwerdeführer befand sich insgesamt bis zum 25. August 2017 im D____ in
stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 24. August 2017, Suva-Akte 40). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte
Versicherungsleistungen (vgl. Schreiben vom 7. August 2017, Suva-Akte 16). Vom
25. August 2017 bis zum 30. September 2017 war der Beschwerdeführer in der E____
(vgl. definitiver Austrittsbericht vom 10. Oktober 2017, Suva-Akte 50).
c)
Dir Beschwerdegegnerin veranlasste am 15. Februar 2018 eine
kreisärztliche Untersuchung, anlässlich welcher eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (vgl. Beurteilung vom 15. Februar 2018,
Suva-Akte 77). Eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
folgte im Anschluss (Suva-Akte 83). Anlässlich einer erneuten kreisärztlichen
Untersuchung am 13. August 2019 (Suva-Akte 172) wurde eine stationäre
Behandlung in der F____ empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100%.
d)
Der Beschwerdeführer war daraufhin vom 24. September 2019 bis zum 15.
Oktober 2019 in der Reha. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Oktober 2019
(Suva-Akte 187) bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit
mehr, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit hingegen eine
vollumfängliche. Eine neben der somatischen Problematik diagnostizierte
psychiatrische Komponente bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss
Beurteilung vom 11. Dezember 2019 durch die Kreisärztin, Dr. med. G____,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH (Suva-Akte 194), könne von einer
weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte
Besserung mehr erwartet werden. Die Integritätsentschädigung wurde durch die
Kreisärztin auf 25% geschätzt (Beurteilung vom 12. Dezember 2019, Suva-Akte
195). Hierauf verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2020
(Suva-Akte 219) eine Rentenablehnung (IV-Grad von 6%) und eine
Integritätsentschädigung von 25%. Die hierauf erhobene Einsprache vom 9. April
2020 (Suva-Akte 222) wurde mit Einsprache vom 15. Juni 2020 (Suva-Akte 233)
abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e)
Am 17. Dezember 2020 stürzte der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Spitalaufenthaltes erneut (vgl. Telefonnotiz vom 18. Dezember 2020, Suva-Akte
304) und zog sich eine Femurfraktur zu (Bericht Praxisgemeinschaft H____ vom 4.
Januar 2021, Suva-Akte 305). Es erfolgte ein erneuter Aufenthalt in der F____
vom 5. September 2022 bis zum 23. September 2022. Mit Austrittsbericht vom 8.
November 2022 (Suva-Akte 411) wurde wiederum eine ganze Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten
bis mittelschweren Verweistätigkeit festgehalten. Mit
Versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 5. Dezember 2022 (Suva-Akte 414)
verwies Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, auf die Beurteilung der F____ und schätzt den
Integritätsschaden auf 5% (Suva-Akte 415).
f)
Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
10% ab dem 1. Februar 2023 und eine Integritätsentschädigung von 5% zu
(Suva-Akte 436). Die gegen diese Verfügung am 2. März 2023 (Suva-Akte 436)
erhobene Einsprache wurde nach erneuter Vorlage an die Versicherungsmedizin
(vgl. u.a. Beurteilung vom 18. Januar 2024, Suva-Akte 515; vom 19. Januar 2024)
mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 abgewiesen (Suva-Akte 523).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer es
seien die Verfügung vom 10. Februar 2023 und der Einspracheentscheid vom
23. August 2024 aufzuheben. Die Angelegenheit sie an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens (chirurgische Orthopädie, bzw. Traumatologie, Angiologie,
Psychiatrie) und zum späteren Neuentscheid. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer eine Rente mit einem IV-Grad von mindestens 40% und eine
Integrationsentschädigung von 30% zuzusprechen. Bei Obsiegen sei dem
Beschwerdeführer eine Parteienschädigung nach Ermessen des Gerichts
zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsprechung
[recte: Rechtspflege] zuzuerkennen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. Dezember 2024 und Duplik vom 17. Februar 2025 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch
Dr. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10.
April 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 GOG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1),
da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in
Basel hat.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die versicherungsinternen
Beurteilungen und die Berichte der F____ nicht schlüssig seien und insgesamt
der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Er beantragt vor
diesem Hintergrund eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung. Eventualiter
sei ein leidensbedingter Abzug von 20% vom Invalideneinkommen vorzunehmen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, der
massgebliche Sachverhalt sei gestützt auf die nachvollziehbaren
versicherungsmedizinischen Beurteilungen genügend abgeklärt. Eine Veranlassung
für eine externe polydisziplinäre Begutachtung bestehe daher nicht. Da auch die
Gewährung eines leidensbedingten Abzuges nicht angezeigt sei, sei der
Einspracheentscheid vollumfänglich zu schützen.
2.3.
Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist das Erreichen des
medizinischen Endzustandes. Umstritten und zu prüfen sind dagegen die
Rentenhöhe und der Umfang der Integritätsentschädigung.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Die
versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1
UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
ist.
3.2.
3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Den
Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer
Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
3.2.3. Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.
3.3.1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin in
(somatisch-) medizinischer Hinsicht den massgeblichen Sachverhalt genügend
abklärte, sind die wesentlichen medizinischen Unterlagen kurz darzustellen.
3.3.2. Der
Beschwerdeführer zog sich am 18. Juli 2017 eine 3° offene, mehrfragmentäre
intraartikuläre proximale Tibiafraktur links zu, welche im D____ behandelt
wurde, namentlich mittels einer VAC-Anlage des linken Unterschenkels (vgl.
Operationsbericht vom 18. Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 13). Am 21. Juli 2017 musste
sich der Beschwerdeführer einem Débridement unterziehen (Operationsbericht vom
21. Juli 2017, Suva-Akte 39). Am 24. Juli 2017 erfolgte operativ ein
VAC-Wechsel (Operationsbericht vom 24. Juli 2017, Suva-Akte 27). Am 28. Juli
2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals operiert, namentlich erfolgte ein OSME
Fixateur extreme, LISS-Platte am linken Unterschenkel, Zugschrauben von
lateral; 1/3 Rohr Plattenosteosynthese (Operationsbericht vom 28. Juli 2017,
Suva-Akte 39, S. 3). Leider bildete sich postoperativ eine Nekrose am
Unterschenkel des Beschwerdeführers, weshalb eine weitere Operation notwendig
war. Es erfolgte ein Débridement und Bakteriologie, eine Defektkonstruktion mit
einem lateral gestielten Gastrocnemius-Lappen, eine Spalthautentnahme lateraler
Oberschenkel links und eine Spalthaustransplantation in den Defekt (Operationsbericht vom 11. August 2017, Suva-Akte 39). Nach
Austritt aus dem D____ (Austrittsbericht vom 24. August 2017, Suva-Akte 40)
trat der Beschwerdeführer ab dem 25. August 2017 die Reha in der E____ an (vgl.
Bericht vom 18. September 2017, Suva-Akte 34), wo er bis am 30. September 2017
blieb (vgl. Austrittsbericht vom 10. Oktober 2017, Suva-Akte 50).
3.3.3. Am 6. Dezember wurde der Beschwerdeführer in der
Sprechstunde des D____ vorstellig. Anamnestisch wurden weiterhin Schmerzen
geschildert, welche den Beschwerdeführer auch nachts heimsuchen würden. Die
maximale Gehstrecke mit Stöcken betrug ca. 500 Meter (Bericht vom 12. Dezember
2017, Suva-Akte 59). Am 16. Dezember 2020 erfolgte eine Arthofibrose Knie-TP
links bei Status nach offener Unterschenkelfraktur und Lappenplastik als weitere
Folgeoperation (vgl. Operationsbericht vom 16. Dezember 2020, Suva-Akte 308). Am 17. Januar 2018 zeigte
sich bei der Nachkontrolle ein erfreulicher Verlauf. Die Fraktur scheine sich
klinisch und radiologische langsam zu konsolidieren. Die Schmerzsituation habe
sich gebessert, es gebe aber dennoch einen Termin in der Schmerzsprechstunde
(Bericht vom 24. Januar 2018, Suva-Akte 74). Der Beschwerdeführer schilderte an
der Schmerzsprechstunde persistierende Schmerzen im gesamten linken Kniegelenk
sowie an der ventralen Tibiakante und am lateralen Unterschenkel. Die Schmerzen
bestünden seit der unfallbedingten Hospitalisation im Spätsommer 2017. Auch der
Schlaf sei durch die Schmerzen wesentlich beeinträchtigt. Die Beschwerden
wurden als nozizeptive Schmerzen mit deutlicher psychischer Komponente
beurteilt.
3.3.4. Am
15. Februar 2018 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. J____,
Fachärztin für Chirurgie FMH, wobei die Kreisärztin festhielt, es sei
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seine angestammte Tätigkeit als
Kranführer vollumfänglich zurückkehren könne (Beurteilung vom 15. Dezember
2018, Suva-Akte 76).
3.3.5. Eine
weitere Operation wurde am 18. Juli 2018 aufgrund des Verdachts auf Fremdkörper
assoziierte Ostemyelitis Tibia links bei Status nach 3° offener
intraartikulärer proximaler Tibiafraktur durchgeführt (Operationsbericht vom
18. Juli 2018, Suva-Akte 103). Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 15. August
2018 wobei die elektrisierenden Schmerzen als weiterhin vorhanden geschildert
wurden. Die Schmerzen wurden als möglich im Zusammenhang mit dem Unfall stehend
taxiert. Zum Ausschluss weiterer Pathologien wurde eine Umfelddiagnostik
eingeleitet (Angiologie und spinale Chirurgie). Das MRI der Lendenwirbelsäule
ergab hierbei keine hochgradige oder neuroforaminale Enge und keine
Nervenwurzelkompression (Suva-Akte 108, vgl. auch ambulanter Bericht vom 1.
Oktober 2018, Suva-Akte 127)). Auch das MRI des linken Knies brachte keine
Auffälligkeiten hervor (Bericht vom 10. August 2018, Suva-Akte 109). Allerdings
bestand weiterhin ein Instabilitätsgefühl des linken Knies, welches sich weder
orthopädisch noch neurologisch erklären liess, weshalb eine Überweisung an die
Neurioorthopädie erfolgte (vgl. Bericht D____ vom 8. Februar 2019, Suva-Akte
144; Bericht D____ vom 14. März 2019, Suva-Akte 151) um eine Ganganalyse
durchzuführen. Die durchgeführte Ganganalyse zeigte vor allem ein
Schonmechanismus, die Gelenksreaktionen würden nicht auf eine Instabilität des
Gelenks hinweisen. Hieraus resultiere vor allem eine Schwäche der Triceps surae
sowie Quadricepsmuskulatur. Die Hamstrings hingegen seien überaktiv, scheinen
das Kniegelenk zu stabilisieren. Somit sei vor allem weiterhin Kräftigung der
Muskulatur und Gangtraining angesagt (Bericht vom 24. Juni 2019, Suva-Akte
171). Im Nachgang erfolgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung (Beurteilung
vom 19. August 2019, Suva-Akte 172). Subjektiv werde eine eingeschränkte
Beweglichkeit beklagt, das Gehen sei nur mit zwei Gehstöcken möglich. Es werde
aufgrund der Untersuchung eine stationäre Behandlung in der F____ empfohlen.
3.3.6. Die
stationäre Behandlung erfolgte vom 24. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019
(Austrittsbericht vom 29. Oktober 2019, Suva-Akte 157). In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass eine erhebliche
Symptomausweitung beobachtet werden konnte, die teilweise auf eine psychische
Störung zurückgeführt werden könne. Die Resultate der physischen Leistungstests
seien daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Die
Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische
Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtung bei Leistungstests und im
Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell
keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die berufliche Tätigkeit als Kranführer
sei nicht mehr zumutbar. Für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Spezielle Einschränkungen
bestünden allerdings für das linke Knie. Es müsse sich um eine
wechselbelastende Tätigkeit (Stehen/Gehen am Stück bis max. eineinhalb Stunden)
handeln ohne Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer länger dauernd in
der Hocke sowie auf den Knien arbeiten müsse. Kein häufiges Treppen- oder
Leiternsteigen.
3.3.7. Ein
in der Folge angefertigtes MRT des linken Knies zeigte eine komplexe
Rissbildung im Vorderhorn des medialen und des lateralen Meniskus. Kein
Nachweis von umgeschlagenen Meniskusfragementen. Intakte Kollateralbänder und
Kreuzbänder. Zudem tiefgreifende Knorpelveränderungen tivial und lateral und
patellotrochleär, einen Knieerguss und eine Baker-Zyste (Bericht vom 10. Juli
2020, Suva-Akte 248). Gemäss kreisärztlicher Beurteilung sind diese
Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen (Beurteilung vom 5. August
2020, Suva-Akte 250). Es erfolgte eine Operation, bei welcher dem
Beschwerdeführer eine Knietotalprothese links am 25. August 2020
(Operationsbericht vom 25. August 2020, Suva-Akte 262). Eine weitere Operation
– Arthroskopische Arthrolyse Kniegelenk links mit Pilcaentfernung und
Synevektomie - wurde am 16. Dezember 2020 durchgeführt (Operationsbericht vom
16. Dezember 2020, Suva-Akte 303). Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 16.
März 2021 (Suva-Akte 317) zeigte sich von Seiten der Knochenheilung nun ein
erfreulicher Verlauf. Leider sei das Gelenk wieder so steif wie vor der
Operation. Bei einer allfälligen Metallentfernung könne eine Mobilisierung der
Knieprothese nochmals in Erwägung gezogen werden. Eine solche Metallentfernung
könne aber erst frühestens nach neun Monaten erfolgen. Eine Rückführung in den
Beruf als Bauarbeiter mit ganztags schwerer körperlicher Belastung sei
sicherlich nicht mehr möglich.
3.3.8. Am
30. März 2022 erfolgte eine arthrotylose Knietotalprothese links durch
Mobilisation in Narkose und Metallentfernung der LISS-Platte Knie und Femur
links (Operationsbericht vom 30. März 2022, Suva-Akte 365). Der Kreisarzt Dr.
med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, empfahl aufgrund der komplexen Situation einen
Aufenthalt in der F____ (Beurteilung vom 9. Juni 2022, Suva-Akte 376).
3.3.9. Der
Beschwerdeführer verweilte vom 5. September 2022 bis zum 23. September 2022 in
der F____. Mit Austrittsbericht vom 8. November 2022 (Suva-Akte 411) wurde eine
III Grad offene mehrfragmentäre intraartikuläre Tibiafraktur links, eine
periprotetische Femurfraktur links (Sturz im [...] Spital), ein Diabetes Mellitus
und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
wurde festgehalten, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden
könnte. Infolge Selbstlimitierung könne die zu erwartende Verbesserung
bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden. Die Resultate der
physischen Leistungstests seien für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen
Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die angestammte Tätigkeit als
Bauarbeiter/Kranführer sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere
Verweistätigkeit sei ganztags zumutbar, wobei spezielle Einschränkungen zu
beachten seien. Das linke Bein müsse wechselbelastet werden. Keine repetitive
Einnahme von Zwangshaltungen, wie Knien, Kauern oder Hocken, keine Arbeiten auf
unebenem Gelände, keine Vibrationen oder Stossbelastungen.
3.3.10. Am 5. Dezember
2022 äusserte sich der Versicherungsmediziner Dr. med. I____ (Suva-Akte 414). Er
hielt fest, dass unfallbedingt von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen
sei. Der Einschätzung in Bezug auf das allgemeine Belastbarkeitsprofil gemäss
der F____ könne gefolgt werden. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des
formulierten Belastbarkeitsprofils gemäss dem Austrittsbericht vom 8. November
2022.
3.3.11. Am 20. Dezember
2022 wurde der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. med. K____, Spezialarzt für
orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Sportmedizin SGSM, Medizinischer
Gutachter SIM. Der Orthopäde diagnostizierte den Verdacht auf eine
neurovaskuläre Versorgungsstörung im linken Unterschenkel bei Status nach
offener Unterschenkelfraktur links am 8. Juli 2017 und Plattenostenosynthese
sowie Lappenplastik Ober- und unterschenkel links, Status nach Lappenrevision
bei Nekrose, Knietotalprothese links am 25. August 2020, ORIF periprothetische
Femurfraktur links am 17. Dezember 2020, Mobilisation in Narkose und Metallentfernung
LISS-Platte Knie und Femur links vom 30. März 2020. Anlässlich der Beurteilung
hielt PD Dr. med. K____ fest, dass von Seiten Kniegelenk und Knochenbruch der
Fall vorläufig abgeschlossen werden könne. Von der Belastbarkeit der
Knieprothese sei trotzdem nicht darauf zu schliessen, dass jemand wieder auf
der Baustelle arbeiten könnte. Dies werde langzeitmässig nicht mehr möglich
sein. Die Arbeitsfähigkeit sei bereits durch den Arzt der Unfallversicherung
definiert. Für die beklagten Dysästhesien und Kälteempfindungen am linken
Unterschenkel wären entsprechende Spezialisten die Neurologen und
Gefässspezialisten zuständig. Weitere Kontrollen seien nicht geplant.
3.3.12. Dr. med. L____,
Facharzt für Neuromedizin FMH stellte mit Bericht vom 17. Januar 2023
(Suva-Akte 431) eine reduzierte arterielle Durchblutung im Knöchel- und
Fussbereich links sowie eine Störung der oberflächlichen Sensibilität im ganzen
linken Unterschenkel fest. Diese Veränderungen seien mit dem durchgemachten
Unfall und den Folgeoperationen zusammenhängend. Die Gehdynamik bleibe gestört.
Beim Gehen müsse der Beschwerdeführer hinken. Bei der neurovaskulären Störung
im Unterschenkelbereich links handle es sich um irreversible posttraumatische
Veränderungen.
3.3.13. Mit Bericht vom
17. Januar 2023 (Suva-Akte 433) berichtete Dr. med. L____, der Beschwerdeführer
habe auch heute noch, nach dem Unfall vom 18. Juli 2017, viele Probleme. Er
könne noch etwa einen Kilometer weit gehen, allerdings nur beschwerlich und
langsam. Dann bekomme er «Ameisenlaufen» und es schliefen ihm die Zehen ein und
er bekomme Schmerzen im linken Fuss. Er habe permanent Schmerzen im
Oberschenkel auf der Aussenseite wie von Messerstichen. Die Kraft im linken
Bein sei generell vermindert. Im Befund führte der Neurologe auf, dass vor
allem im linken Oberschenkel lateral diffus die Sensibilität für sämtliche
Qualitäten herabgesetzt sei, etwas weniger im lateralen Unterschenkel und im
Bereich der lateralen Fusskante sowie im Bereich des Fussrückens. Medial werde
überall bessere aber nicht ganz normale Sensibilität angegeben. Die
Tiefensensibilität sei links an den Zehen und Knöcheln deutlich verringert.
Lasuègue sei beidseits negativ, keine Vallex Punkte. Im Rahmen der Beurteilung
führte Dr. med. L____ aus, eine neurologische Ursache, welche die Beschwerden
des Beschwerdeführers erklären könnten, könne nicht gefunden werden. Die
Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beines, vorwiegend im Bereich der
multiplen, an sich reizlosen Operationsnarben seien lokal durch Läsionen an den
Hautnerven erklärbar. Hinweise auf eine radikuläre Ursache könnten keine
gefunden werden, ebenso nicht auf eine spezielle Läsion im Bereich eines
spezifischen peripheren Nervens. Hinwiese auf eine CRPS würden sich keine
finden. Die schmerzhaften Einschränkungen seien sicher durch die diversen
Verletzungen erklärbar. Aus neurologischer Sicht sei es am sinnvollsten eine
angiologische Untersuchung durchzuführen.
3.3.14. Der behandelnde
Arzt, Dr. med. M____, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie
FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Januar 2023 (Suva-Akte 460) eine
PAVK I links mit reduzierter arterieller Durchblutung im Knöchel- und
Fussbereich links posttraumatisch und postoperativ bedingt, eine Störung der
oberflächlichen Sensibilität im Unterschenkelbereich links, posttraumatisch und
nach mehreren Korrekturoperationen, einen Status nach offener
Unterschenkelfraktur links am 8. Juli 2017, eine Diabetes Mellitus Typ II, Hypercholesterinämie
und Nikotinabusus. Anamnestisch klage der Beschwerdeführer Kribbeln und
Einschlafen der Zehen, ein Kältegefühl im Fuss- und Knöchelbereich links sowie
über Störung der oberflächlichen Sensibilität im ganzen linken Unterschenkel.
Die angiologische Untersuchung zeige eine reduzierte arterielle Durchblutung im
Knöchel- und Fussbereich links sowie eine Störung der oberflächlichen
Sensibilität im ganzen linken Unterschenkel. Diese Veränderungen würden mit dem
durchgemachten Unfall und Folgeoperationen zusammenhängen. Die Gehdynamik
bleibe gestört. Beim Gehen müsse der Patient hinken. Bei der neurovaskulären
Störung im Unterschenkelbereich links handle es sich um irreversible posttraumatische
Veränderungen. Aus angiologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer weiterhin
eine regemässige Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie eine
Reduktion des Nikotinabusus empfohlen.
3.3.15. Am 3. Juli 2023
erfolgte ein MRT der ganzen Wirbelsäule und ISG nativ (Bechterew-Protokoll).
Gemäss Bericht vom 3. Juli 2023 der N____ Nordwest (Suva-Akte 478) konnte kein
Nachweis einer seronegativen Spondylartritis respektive einer ISG-Arthritis
gefunden werden. Es wurden multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS
mit höhergradigen Foraminalstenosen HWK 4/5 links, HWK 5/6 und HWK 6/7
beidseits mit Kompression der Wurzel C5 links sowie C6 und C7 beidseits. Keine
Nervenwurzelkompressionen lumbal und keine Spinalkanalstenose oder Myelopathie.
3.3.16. Am 28. Dezember
2023 erfolgte ein MRI des Beckens des Beschwerdeführers. Gemäss Bericht des D____
vom 2. Januar 2023 (Suva-Akte 508) zeigte sich rechts eine multiple leichte bis
mittelgradige (bis 50%) Stenose der A. femoralis superficialis rechts, zwei
Gefässversorgungen des rechten Unterschenkels bei komplettem Verschluss der A.
tibialis posterior rechts. Links zeigte sich eine multiple leichte bis
mittelgradige (bis 50%) Stenose der A. femoralis.
3.3.17. Mit ärztlicher
Beurteilung vom 18. Januar 2024 (Suva-Akte 515) führte Dr. med. I____ aus, im
Zusammenhang mit dem rechten Unterschenkel handle es sich um eine unfallfremde
Seite. Gefässverschlüsse im Bereich des rechten Unterschenkels stünden
definitiv nicht im Zusammenhang mit einem bei der Beschwerdegegnerin
dokumentierten Unfallereignis. Diese deutlichen Gefässverschlüsse im
arteriellen Gefässsystem rechts seien überwiegend wahrscheinlich auf
krankheitsbedingte Veränderungen, insbesondere Nikotinabusus zurückzuführen.
Die arteriellen Verschlüsse im Bereich des linken Unterschenkels würden
überwiegend wahrscheinlich ebenfalls nicht mit einem bei der Beschwerdegegnerin
dokumentierten Unfallereignis im Zusammenhang stehen. Hierbei handle es sich
ebenfalls um Veränderungen im Gefässsystem im Sinne einer peripheren
arteriellen Verschlusskrankheit aufgrund eines Nikotinabusus. Es müsse betont
werden, dass weder im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Juli 2017 noch mit
dem Ereignis vom 17. Dezember 2020 arterielle Verletzungen dokumentiert worden
seien. Insbesondere der Gastrocnemius-Lappen sei sehr gut geheilt. Dies spreche
gegen eine unfallbedingte Verletzung des arteriellen Gefässsystems. Mit Blick
auf die von Dr. med. M____ mit Bericht vom 17. Januar 2023 festgestellten
neurovaskulären mutmasslich unfallbedingten Störungen, werde eine
versicherungsmedizinische Beurteilung durch einen Neurologen empfohlen. Rein im
orthopädischen Fachbereich, ebenfalls im angiologischen Fachgebiet, sei keine
unfallbedingte Läsion erkennbar. Die ärztliche Beurteilung vom 5. Dezember 2020
bleibe unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. M____ und Dr. med. K____
unverändert bestehen.
3.3.18. Mit
versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 19. Januar 2024 (Suva-Akte 518)
hielt Dr. med. O____ fest, bezogen auf die zu überprüfende Symptomatik sei eine
neurologische spezialärztliche Vorstellung am 17. Januar 2023 bei Dr. med. L____
erfolgt. Anamnestisch sei eine permanente Schmerbelastung im linken
Oberschenkel berichtet worden, wobei im Rahmen der Untersuchung keine neurologische
Ursache gefunden werden konnte. Die Sensibilitätsstörung im linken Bein werde
durch die multiplen Operationsnarben als erklärbar betrachtet und eine
angiologische Untersuchung empfohlen. Der Versicherungsmediziner gab an, mit
der Beurteilung von Dr. med. L____ hinsichtlich einer fehlenden neurologischen
Ursache einverstanden zu sein. Ergänzend werde versicherungsmedizinisch
festgestellt, dass die Kribbelparesen nicht neurogen erklärbar seien. Bei
fehlender neurologischer Erklärbarkeit der Symptomatik ergebe sich keine
Ergänzung beziehungsweise Änderung der bisherigen versicherungsmedizinischen
Beurteilungen.
3.4.
3.4.1. Zwischen den Parteien besteht im Wesentlichen Uneinigkeit
darüber, inwieweit der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit
arbeitsunfähig ist. Dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kranführer nicht
mehr möglich ist, ist zu recht unbestritten. Zur Beantwortung der Frage nach
dem Umfang der unfallversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend
unter anderem die Frage zentral, welche Ursache der Nervenschädigung des
Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist. Während Dr. med. L____ die Meinung
vertritt bei der neurovaskulären Störung im Unterschenkelbereich links handle
es sich um irreversible posttraumatische Veränderungen (E. 3.3.12. f. hiervor)
und auch Dr. med. M____ die Ansicht vertritt, die die Veränderungen der
Sensibilität und das Kribbeln würden mit dem durchgemachten Unfall und
Folgeoperationen zusammenhängen (E. 3.3.14 hiervor), lehnen die
Versicherungsmediziner einen Zusammenhang zwischen dieser Problematik und dem
Unfallereignis ab. Sowohl Dr. med. I____ als auch Dr. med. O____ betrachten die
Beschwerden als krankheitsbedingt und durch den Nikotinabusus des
Beschwerdeführers ausgelöst (E. 3.3.17). In beweisrechtlicher Hinsicht sind die
Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und der Versicherungsmedizinischer als
hierarchisch auf der gleichen Stufe stehend zu betrachten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3), so dass aus formell
beweisrechtlicher Hinsicht nichts abzuleiten ist. Allerdings sind Einwände der
behandelnden Fachärzte geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit
versicherungsinterner Beurteilungen zu schüren (vgl. e. 3.2.2. hiervor).
3.4.2. Vorliegend
führte Dr. med. I____ aus, die von Dr. med. M____ diagnostizierte periphere
arterielle Verschlusskrankheit müsse krankheitsbedingt sein, da diese durch
Verengungen und Ablagerungen hervorgerufen werde, wobei hierfür der
Nikotinabusus überwiegend wahrscheinlich sei (Suva-Akte 515, S. 8). Hinzu
komme, dass sich auch bildgebend im rechten Unterschenkel deutliche
Gefässverschlüsse zeigen würden (vgl. E. 3.3.16. hiervor), was wiederum für den
Nikotinabusus spreche. Diese Ausführungen mögen auf den ersten Blick plausibel
erscheinen. Es kann dennoch nicht ausgeblendet werden, dass insgesamt drei
Fachärzte von einer traumatischen Genese der neurovaskulären Störung ausgehen.
So führt Dr. med. M____ mit Bericht vom 17. Januar 2023 klar auf den vom
Beschwerdeführer durchgemachten Unfall und die Folgeoperationen zurück. Mit
Blick auf die dargelegten Akten und die insgesamt acht Operationen, welche
teilweise postoperativ nicht reibungslos verlaufen sind. Gestärkt wird die
Einschätzung von Dr. med. M____ zudem durch die Ausführungen von Dr. med. L____
und PD Dr. med. K____, welche ihrerseits ebenfalls von einer traumatischen
Ursache der Störung ausgehen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der
Einschätzung des Versicherungsmediziners, wobei für die Bejahung der geringen
Zweifel nicht erforderlich ist, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein anderer Sachverhalt nachgewiesen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 e. 5.3). Insgesamt rechtfertigt
es sich angesichts der vorstehenden Ausführungen eine externe Begutachtung in
den medizinischen Fachrichtungen Orthopädie und Angiologie zu veranlassen und
danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. In
Bezug auf eine psychiatrische Begutachtung ist zu bemerken, dass sich in den
Akten nicht genügend Anhaltspunkte finden lassen, welche eine solche
rechtfertigen würden.
4.
4.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 23. August 2024 ist aufzuheben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen damit diese eine bidisziplinäre
Begutachtungen in den Fachrichtungen Angiologie und Orthopädie in Auftrag gibt
und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl.
Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 300.00
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid
vom 23. August 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung,
namentlich zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen
Orthopädie und Angiologie an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 300.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: