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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K.
Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
zusätzlich vertreten durch C____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Dr. D____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.27
Einspracheentscheid vom 8. August
2024
Neurologische Abklärungen
ausreichend; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der E____
AG arbeitstätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause
beim Treppensteigen das rechte Knie verdrehte (Schadenmeldung, Suva-Akte 1). In
der Folge wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbands festgestellt (Suva-Akte
20). Er musste sich deswegen am 16. Februar 2018 einer Operation unterziehen
(Suva-Akte 13). Anschliessend absolvierte er Physiotherapie (vgl. u.a.
Suva-Akte 29).
Aufgrund von persistierenden Beschwerden begab sich der
Beschwerdeführer in die Rehaklinik F____, wo er sich vom 9. April 2019 bis 14.
Mai 2019 aufhielt (Suva-Akte 153). Anschliessend wurde versucht, die
Beschwerden mittels Infiltrationen zu lindern (Suva-Akten 171 und 175). Vom 22.
Juli 2020 bis 12. August 2020 befand sich der Beschwerdeführer erneut in der
Rehaklinik F____ (vgl. Suva-Akten 239-241). Am 15. Januar 2021 fand ein Neurologisches
Konsilium statt (Suva-Akte 262).
Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Versicherungsleistungen ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente
bei einem IV-Grad von 14% zu (Suva-Akte 287). Einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung lehnte sie ab (a.a.O.). Eine dagegen erhobene
Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni
2021 teilweise gut, indem sie die Invalidenrente auf 15% erhöhte und die
Einsprache im Übrigen abwies (Suva-Akte 303). Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 25. Mai 2022
gutgeheissen und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum neuen
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Suva-Akte 330).
In der Folge holte die Suva bei Dr. med. G____, Leitender Arzt [...],
das neurologische Gutachten vom 17. Mai 2023 ein (Suva-Akte 383). Dazu nahm der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2023 Stellung (Suva-Akte 397).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 19% zu (Suva-Akte 414). Im Übrigen
verneinte sie einen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (a.a.O.). Eine
dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 8. August 2024 ab (Suva-Akte 433).
II.
Mit Beschwerde vom 16. September 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt neben verfahrensrechtlichen Anträgen
folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei
a.
der
Einspracheentscheid vom 8. August 2024 vollumfänglich aufzuheben
b.
dem
Beschwerdeführer weiterhin und rückwirkend ab 1. Mai 2021 die gesetzlichen
Leistungen nach UVG zu erbringen
c.
ein
bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/chirurgisch und neurologisch im Sinne
eines Obergutachtens) mit Konsensbeurteilung einzuholen, eventualiter ein
neurologisches Obergutachten einzuholen; und
d.
die Vorinstanz
anzuweisen, nach Vorliegen des Gutachtens gestützt darauf neu zu verfügen,
sofern und sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 80% des versicherten
Verdienstes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 74‘100.00 zuzusprechen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und MwSt.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer u.a. einen USB-Stick
mit der Tonbandaufnahme der Begutachtung (Beschwerdebeilage/BB 4) sowie die Medienmitteilung
des Bundesrats vom 18. Oktober 2023 (BB 5) ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.
Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 14. Januar 2025 resp. Duplik
vom 20. Februar 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht seine
Honorarnote vom 14. Januar 2025 über Fr. 4’560.65 ein.
Mit Eingabe vom 13. März 2025 äussert sich der Beschwerdeführer
mit einem beigelegten Foto erneut, reicht eine ergänzte Honorarnote ein, und
hält sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 26. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
1.2.
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG
154.100).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 8. August 2024, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente von 19% zu (Suva-Akte 414). Einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung verneinte sie (a.a.O.). Sie stützte sich dabei auf das
neurologische Gutachten von Dr. med. G____ vom 17. Mai 2023 (Suva-Akte 383).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das eingeholte
neurologische Gutachten sei mangelhaft, weshalb zur Beurteilung des
Leistungsanspruches ein neurologisches Obergutachten einzuholen sei (Beschwerde,
Rz. 34). Zudem macht er geltend, dass gemäss der jüngsten Gerichtspraxis,
welche nach dem im vorliegenden Verfahren erlassenen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichtes vom 25. Mai 2022 ergangen sei, ein
monodisziplinäres Gutachten zur Beurteilung des Leistungsanspruches bei infrage
stehendem CRPS nicht genüge (a.a.O.). Darüber hinaus beanstandet er die Höhe
des Invalideneinkommens und macht geltend, es sei ihm eine
Integritätsentschädigung zu zusprechen (Beschwerde, Rz. 62 und 65 f.).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 8. August 2024, zu Recht dem Beschwerdeführer unter
Verneinung von übrigen Leistungen eine Invalidenrente von 19% zugesprochen hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt
sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von
ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V
93, 99 f. E. 4).
3.3.
3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE
125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE
139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.
Das chronische regionale Schmerzsyndrom (CRPS) ist eine
Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es
entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu
anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität
und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische
Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte
Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet
eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:
Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II
(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen
des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren
Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer
lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert
mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es
zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum
ganzen Abschnitt: Pschyrembel Online, abrufbar unter https://www.pschyrembel.de/CRPS/K0KGP/doc/;
zuletzt abgerufen am 19.06.2025).
3.5.
Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische
Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.). Das
Bundesgericht umriss das CRPS als posttraumatisches Krankheitsbild, das sich,
von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von
brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische,
trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen. Typisch
ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist.
Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen aber auch
beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen,
als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran
anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und
Pathogenese des CRPS sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.).
3.6.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme
eines unfallbedingten CRPS notwendig, dass anhand echtzeitlich erhobener
medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, dass der Betroffene
innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen seit dem Unfall oder einer
unfallbedingt-notwendigen Operation zumindest teilweise an den für ein CRPS
typischen Symptomen gelitten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018
vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.).
3.7.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.
4.1.
Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, insbesondere der Begründungspflicht (Beschwerde, Rz. 51). Im
Einzelnen bringt er vor, er habe seine Einwände gegen das Gutachten bereits
innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist mit Eingabe vom 14.
August 2023 erhoben (Beschwerde, Rz. 48). In der Folge habe sich die
Beschwerdegegnerin über mehrere Monate hinweg nicht vernehmen lassen, ehe sie
nach mehrmaligem Nachhaken des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers direkt
die Verfügung vom 8. Januar 2024 erlassen habe, in welcher sie sich allerdings
nicht ansatzweise zu den Einwänden des Beschwerdeführers geäussert habe. Ferner
könne den Suva-Akten entnommen werden, dass die Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 14. August 2023 bis zum Anruf des Rechtsvertreters vom 1.
November 2023 in Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht behandelt worden
sei (Beschwerde, a.a.O.). Daraufhin habe der Beschwerdeführer in der Einsprache
erneut auf seine längst erhobenen Einwände hingewiesen. Darauf sei die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid indessen erneut nicht eingegangen
(a.a.O.).
4.2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
184, 188 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen (Art. 61 lit. h ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1). Es wird von der
Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE
142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).
4.3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE
144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat-
als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218, 226 f. E.
2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 E. 2.6.1). Unter
dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn
die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2).
4.4.
Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin
ausgeführt, dass im Rückweisungsurteil vom 25. Mai 2022 vom Gericht lediglich
eine neurologische (monodisziplinäre) Abklärung für notwendig erachtet worden
war. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit einer solchen ausdrücklich
einverstanden erklärt (vgl. Einspracheentscheid Erwägung 2.3, Suva-Akte 433, S.
5 mit Verweis auf das Schreiben des Versicherten vom 4. November 2022). Bereits
im Rahmen der Gutachtensvergabe an Dr. med. G____ habe der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Begutachtung gefordert. Eine solche sei
von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in E. 4.8 seines Urteils vom
25. Mai 2022 ausdrücklich erklärt habe, es sei (nur) eine neurologische
Abklärung notwendig, abgelehnt worden (vgl. Suva-Akte 370).
4.5.
Das Einholen eines monodisziplinären neurologischen Gutachtens durch
die Beschwerdegegnerin entspricht dem Urteil vom 25. Mai 2022 und ist nicht zu
bestanden (dazu nachstehend E. 5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich vermerkt, dass auf das
eingeholte neurologische Gutachten abgestellt werden kann (Einspracheentscheid
Erwägung 3.1, Suva-Akte 433, S. 6). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann daher nicht die Rede sein. Ebensowenig kann eine Gehörsverletzung bei der
gerügten Bearbeitungsdauer gesehen werden. Indes wäre selbst bei einer Gehörsverletzung
von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin abzusehen, da
das angerufene Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat und die
Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.
5.
5.1.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es bedürfe eines
bidisziplinären Gutachtens (einerseits orthopädisch/chirurgisch und
andererseits neurologisch im Sinne eines Obergutachtens) mit anschliessender
Konsensbeurteilung, ist folgendes auszuführen:
5.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits mit seinem
Rückweisungsurteil vom 25. Mai 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung als
entbehrlich eingestuft und den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf
eine solche abgewiesen. Im Einzelnen führte die Kammer aus, dass der Kreisarzt
Dr. med. H____ zwar eine Wiedervorlage des Dossiers verlangt habe, nach Eingang
der Stellungnahme von Prof. Dr. med. I____ jedoch keine solche erfolgt sei,
weshalb es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den neusten
Erkenntnissen von Prof. Dr. med. I____ fehle (vgl. Urteil vom 25. Mai 2022,
Erwägung 4.5). Vor diesem Hintergrund erschien es dem Gericht als unklar, ob
eine neurologische (Mit-)Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden
vorliegen könnte. Jedenfalls wurde dies von der Beschwerdegegnerin nicht
ausdrücklich verneint, weshalb der verfügte Fallabschluss nicht nachvollzogen
werden konnte (a.a.O.). Im Ergebnis hielt die Kammer fest, es erscheine eine
erneute neurologische Abklärung bei einem externen Spezialisten als notwendig,
um diesbezüglich Klarheit zu schaffen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2022, Erwägung
4.6).
5.3.
An diesen Erwägungen ist weiterhin festzuhalten, zumal auch der Beschwerdeführer
einräumt, dass er mit einer neurologischen Begutachtung einverstanden war
(Beschwerde, Rz. 49; vgl. auch das Schreiben vom 29. März 2023, worin der
Beschwerdeführer mitteilte, dass gegen die Zwischenverfügung keine Beschwerde
erhoben werde und das Verfahren folglich weitergeführt werden könne, Suva-Akte
371).
5.4.
Zwar ist es korrekt, dass die Beurteilung eines CRPS sowohl aus
orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen
hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 35) ist im
vorliegenden Fall eine monodisziplinäre Abklärung jedoch nicht als
unvollständig anzusehen, zumal bereits umfangreiche Abklärungen mithin während
zwei stationären Aufenthalten in der Rehaklinik F____ im Frühjahr 2019 und
Sommer 2020 (Suva-Akten 153 sowie 230, S. 10) stattgefunden haben, welche das
Gericht im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil UV.2022.8
vom 22. Juni 2022 nicht beanstandet hatte (E. 4.5 ff.), und lediglich diese
Thematik anlässlich der Urteilsberatung vom 25. Mai 2022 noch offen war.
Ausserdem bestehen vorliegend keine Hinweise, dass auf die Beurteilung von Dr.
med. G____ nicht abgestellt werden könnte, worauf nachfolgend einzugehen ist
(vgl. Erwägung 6 nachstehend).
6.
6.1.
6.1.1. Dr. med. G____ erstattete sein neurologisches Gutachten am
17. Mai 2023 (Suva-Akte 283). Unter dem Titel «Anlass der Begutachtung» führte
er aus, bei diesem Gutachten mit Rückweisung durch das Gericht zur Durchführung
weiterer medizinischer Abklärungen gehe es vor allem um das Feststellen einer
neurologischen Ursache der rechtsseitigen Knieschmerzen mit u.a. Abgrenzung
eines Nervenschadens zu einem CRPS (Complex regional pain syndrome) inkl.
daraus abzuleitenden Therapiemöglichkeiten, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
und Bestimmung eines allfälligen Integritätsschadens. Eine formale
Vorbegutachtung liege nicht vor (Suva-Akte 283, S. 1).
6.1.2. Der Gutachter kam zum Schluss, die Diagnose eines CRPS nach
lASP-Kriterien (sog. Budapest-Kriterien) könne zu keinem Zeitpunkt gestellt
werden und sei formal auch nicht gestellt worden, im Besonderen auch nicht
zeitnahe (bis zu 2 Monate) zum Unfall und den beiden Interventionen (Gutachten,
Suva-Akte 383, S. 42). Die anamnestischen Kriterien ("symptoms")
seien weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt. Mit den Angaben
von "heiss" oder "dick" werde nicht wie gefordert zumindest
ein Symptom aus 3 von 4 Kategorien (unter Punkt 2. der Kriterien) berichtet.
Zudem seien die spezifischeren und in der klinischen Erfahrung bei
CRPS-Patienten oft und typischerweise genannten neuropathischen Positivsymptome
nicht genannt worden. Somit sei das 2. Kriterium nicht erfüllt und die diversen
Untersuchungsbefunde ("signs") würden ebenfalls kein CRPS nahelegen
(a.a.O.). Auch die Befunde des Neurologen Prof. Dr. med. I____ (nota bene fast
3 Jahre nach dem Unfall und nicht ganz zwei Jahre nach dem letzten Eingriff) würden
klinisch kein CRPS ausweisen und wären formal viel besser mit einer Affektion
des R. infrapatellaris des N. saphenus vereinbar, womit gemäss lASP-Kriterien
auch der 4. Punkt nicht erfüllt sei (Suva-Akte 383, S. 43). Zudem würden in
diesem Bericht die klinischen Befunde bzw. fehlt eine Abhandlung des 3.
Punktes) fehlen. Auf Grundlage seiner erhobenen Untersuchungsbefunde verneinte
er sodann eine solche Neuropathie. Ebenfalls kam er zum Schluss, dass bei
relativ geringen Befunden 3a) Schmerz bei Druck auf Muskeln, b) diskret
rötliches Knie, d) Bewegungseinschränkung, die gemäss neurologischem Experten
spezifischeren CRPS-Befunde wie trophische Störungen der Haut und der
Hautanhangsgebilde, neuropathische Phänomene und eine Temperaturdifferenz nicht
vorgelegen hätten (Gutachten, Suva-Akte 383, S. 44). Es habe aufgrund der
klinischen Befunde deshalb auch keinen Anlass bestanden, ergänzende
elektrophysiologische Untersuchungen durchzuführen. Zudem seien die Befunde bei
Prof. Dr. med. I____ unauffällig gewesen (a.a.O.).
6.2.
6.2.1. In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass das Gutachten die
formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der vollständigen
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. So hat
sich der Gutachter mit der abweichenden Beurteilung von Prof. Dr. med. I____
mit Untersuchung am 01/2021 inkl. ausführlicher elektrophysiologischer
Untersuchung auseinandergesetzt (Suva-Akte 383, S. 34, 43 ff.). Darüber hinaus
stützte sich der Gutachter auf die vom Patienten mitgebrachten Unterlagen sowie
die ambulante neurologische Untersuchung vom 18. April 2023 (Suva-Akte 383, S.
2). Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung schlüssig und einleuchtend, weshalb
darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.
6.2.2. Darüber hinaus erscheint die Einschätzung von Dr. med. G____,
wonach keine neurologische Ursache der Schmerzsymptomatik im rechten Knie
vorliege, auch inhaltlich überzeugend. Während zum Zeitpunkt des Urteils vom
25. Mai 2025 weder eine gesicherte Diagnose noch ein gesicherter Ausschluss
vorlag (Erwägung 4.7 des Urteils), hielt der Gutachter ausdrücklich und
nachvollziehbar fest, dass die Budapestkriterien zu keinem Zeitpunkt erfüllt
gewesen seien. Der Gutachter würdigte die umfangreichen Akten sehr sorgfältig
und ausführlich unter umfassender Wiedergabe des Verlaufs (vgl. die
Zusammenfassung des Verlaufs der Akten, S. 34 – 42, sowie die umfangreiche
Darstellung der Aktenlage, Suva-Akte 383, S. 3 – 28). Aktuell stützte er seine
Schlussfolgerung auf die erhobenen klinischen Befunde und die von ihm
beschriebene Inkonsistenz (der Beschwerdeführer konnte beim Sitzen das Knie
relativ problemlos bis 80% flektieren, bzw. den Unterschenkel hängen lassen und
gab bei der Untersuchung auf der Liege bei bereits einigen Graden über 10°
Flexion sehr starke Schmerzen an, vgl. Suva-Akte 383, S. 32). Im Einzelnen
vermerkte er ein auffälliges Schmerzverhalten. So hielt er bezüglich des linken
Knies fest, die Sensorik sei in diesem Areal auf Berührung und Spitzreiz unauffällig,
eine Allodynie oder Hyperpathie finde sich wiederholt nicht, sondern einzig
eine relativ ausgedehnte Palpationsdolenz. Behaarung und Sudomotorik seien
symmetrisch unauffällig. Die Narbe sei reizlos und etwas verfärbt. Das Kolorit
im Bereich des rechten Knies sei im Seitenvergleich diskret röter, bei allerdings
vorangehender Untersuchung (Palpation, Beugungsversuch, Gutachten, Suva-Akte
383, S. 33).
6.3.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik (Beschwerde,
Rz. 34 und 36 ff.) kann auf das Gutachten vom 17. Mai 2023 abgestellt werden.
6.4.
6.4.1. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, der Gutachter
kritisiere, die Diagnose eines CRPS nach den Budapest-Kriterien sei i.B.
(mutmasslich «im Besonderen») nicht zeitnah bis zu 2 Monate zum Unfall und den
beiden Interventionen gestellt worden. Dies schliesse die Annahme eines CRPS
sowie der Unfallkausalität jedoch keineswegs aus (Beschwerde, Rz. 44). Entscheidend
sei gemäss Rechtsprechung, dass innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht
Wochen seit dem Unfall oder einer unfallbedingt-notwendigen Operation zumindest
teilweise für ein CRPS typische Symptome aufgetreten seien (vgl. Beschwerde Rz.
44 mit Hinweis auf BGer 8C_27/2019 vom 20.08.2019 E. 6.4.2 und BGer 8C_515/2021
vom 04.11.2021 E. 3). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei am 20. März
2018 - somit rund fünf Wochen nach der Operation - von Dr. med. J____
untersucht worden (Beschwerde, Rz. 44). Dieser habe in seinem Bericht
einerseits die Beobachtungen der Physiotherapie festgehalten, die als
CRPS-Symptome zu qualifizieren seien (deutliches Hämatom entwickelt:
Beübbarkeit des Kniegelenks deutlich limitiert; persistierender Reizzustand des
Kniegelenks; weiterhin die Gehstöcke verwenden, damit es nicht zu einer so
starken Schwellungsneigung kommt). Andererseits habe er in seinem Bericht unter
dem Befund ausgeführt, dass er einen intraartikulären Erguss, eine
eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine periartikuläre Weichteilschwellung festgestellt
habe (a.a.O.). Dies seien ebenfalls typische Symptome eines CRPS. Damit sei
anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde erstellt, dass der
Beschwerdeführer in der üblichen Latenzzeit, wie von der Rechtsprechung
gefordert, zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten
habe (a.a.O.). Weiter macht er geltend, der Gutachter erachte die klinischen
Kriterien (signs) formal als erfüllt, spiele diese aber herunter, da diese sehr
schnell erfüllt seien. Es bestehe ein medizinischer Konsens, dass
CRPS-Kriterien wissenschaftlich belegt seien. Auch sei die Hypothese des
Gutachters unbelegt, dass 1/3 kein CRPS hätten (Beschwerde, Rz. 42).
6.4.2. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Diagnose eines CRPS im
gesamten Verlauf nie formal gestellt, sondern ein CRPS lediglich vermutet wurde
und sie damit wiederholt Untersuchungsgegenstand war (Bericht Dr. med. J____
vom 15. August 2018, Suva-Akte 58, Bericht Dr. med. K____ vom 19. August 2019,
Suva-Akte 162 S. 2; Bericht Dr. med. L____ vom 17. Oktober 2019, Suva-Akte 178);
Bericht Dr. med. I____ vom 15. Januar 2021, Suva-Akte 262). Insoweit entkräftet
dies auch den mit Eingabe vom 13. März 2025 (bei den Gerichtsakten) geäusserten
Einwand der Variabilität der CRPS-Symptomatik. Ebenso ist festzustellen, dass
die Beschwerdesymptomatik zu umfassenden fachärztlichen Untersuchungen geführt
hat, die diese diagnostisch nicht oder nur teilweise zuordnen konnten
(vorerwähnte Berichte und u.a. Zweitmeinung M____ vom 4. Januar 2019, Suva-Akte
98, Dr. med. J____ vom 6. Januar 2022 [vom Beschwerdeführer anlässlich der
Begutachtung mitgebracht, Gutachten, S. 27] sowie zuletzt Bericht vom 21.
Dezember 2023, Suva-Akte 403, dann Rehaklinik F____ Bericht 12. August 2020,
Suva-Akte 245). Entscheidend ist vorliegend, dass der Gutachter während der
Begutachtung kein CRPS festgestellt hat und seine Begründung nachvollziehbar
ist (vgl. Gutachten, Suva-Akte 383, S. 31 ff.). Insbesondere verneinte der
Gutachter das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gemäss den Budapest-Kriterien
explizit auf Grundlage der relativ geringen Befunde wie oben in Erwägung 6.1.2.
dargelegt (vgl. Antwort zu Frage 1, S. 46 des Gutachtens). Dass er deren
Ausprägung als nicht ausreichend einstuft, ist nicht zu beanstanden, zumal sich
dies auch bei den eingangs und nachstehend (E. 6.4.3.) erwähnten Berichten in
vergleichbarer Weise präsentierte. Zudem gab er an, ein neuropathischer Schmerz
infolge einer Läsion des Ramus infrapatellaris und/oder des Nervus saphenus
oder infolge einer anderen Nervenschädigung sei nicht überwiegend
wahrscheinlich. Ausser der allgemein gehaltenen Kritik von Dr. med. J____,
Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Bericht vom 6. Januar
2022, Suva-Akte 423) legt der Beschwerdeführer keinen medizinischen Bericht
vor, der gegen die Beurteilung von Dr. med. G____ spricht. Auch der Bericht von
Dr. med. J____ vom 21. November 2023, welcher nach der Begutachtung erging
(Suva-Akte 403), spricht nicht gegen Dr. med. G____. In beiden Berichten hält
Dr. med. J____ in Bezug auf das rechte Knie kein CRPS fest, sondern die
Diagnosen Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Quadricepsatrophie
sowie chronischen Schmerzen im Bereich der Quadricepssehne und der
Quadricepssehneninsertion sowie dem Ligamentum patellae Knie und St. n. Zerrung
des vorderen Kreuzbandes Knie links nach Distorsion am 05.10.2019 (Suva-Akten
403, S. 2 und 423, S. 1). Damit liegt auch von Seiten der Orthopädie die
Diagnose des CRPS nicht vor.
6.4.3. Daran ändert auch die mit Eingabe vom 13. März 2025 bekräftigte
Kritik im Zusammenhang mit der Hautfarbe am Knie nichts. Der Beschwerdeführer
vertritt dabei die Auffassung, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass
die «Veränderung der Hautfarbe ("rötliche Verfärbung") zu den
Budapester-Kriterien gehöre (Eingabe vom 13.03.2025, Rz. 2), unabhängig davon,
ob diese sich auf die Narbe oder das ganze Knie beziehe. Allerdings hat der
Gutachter in der Aktenaufzählung mehrere Berichte erwähnt, in welchen eine
generelle Rötung mehrfach explizit verneint worden war (Gutachten, S. 7, 13 und
S. 20 bzw. Suva-Akte 68, Suva-Akte 153, S. 12, und Suva-Akte 237, S. 2 ff.)
oder keine trophischen Auffälligkeiten festgehalten wurden, ausgenommen der
Keloidbildung oder leichte, teilweise deutliche, Umfangsdifferenzen
Kniemuskulatur (Gutachten, S. 6, 8 – 11, 14, 17 bzw. Suva-Akten u.a. 43, 58,
72, 77, 95, 113, 162, 191, 238). Ohnehin ist der klinische Eindruck
entscheidend, den der Gutachter Dr. med. G____ hatte. So stellte der Gutachter
fest, dass die Narbe etwas verfärbt sei und das Kolorit im Bereich des rechten
Knies im Seitenvergleich diskret röter sei bei allerdings vorangehender
Untersuchung (Gutachten, S. 33). Dass er die Rötung als diskret beurteilt,
lässt sich anhand des beigelegten Fotos gut nachvollziehen, ebenso seine
Beurteilung, dass diese zusammen mit den weiteren Befunden insgesamt relativ
geringe Befunde darstellen (siehe oben E. 6.1.2.). Daher muss vorliegend auf
die Abgrenzung zwischen «Verfärbung der Narbe» und «Verfärbungen genereller
Art» nicht eingegangen werden, weil diese ohnehin nur der Gutachter selbst
beurteilen konnte.
6.5.
6.5.1. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das erstellte
Gutachten weiche erheblich von der tatsächlichen und auf Tonband aufgenommenen
Befragung des Beschwerdeführers ab, was bereits für sich allein genommen
massive Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen begründe (Beschwerde, Rz.
47). So rügt der Beschwerdeführer, er habe angegeben, sein Knie fühle sich so
an, als ob er im Knie 50kg Gewicht habe, was vom Gutachter in seinem
schriftlichen Gutachten (S. 28) nur unvollständig wiedergegeben worden sei
(vgl. Beschwerde Rz. 40). Zudem habe der Beschwerdeführer sodann auch über die
rötliche Verfärbung seines Knies berichtet, indem er dem Gutachter ein Bild vom
Vortag präsentierte, auf welchem die rötliche Verfärbung und die Schwellung zu
sehen war, und auf die Nachfrage des Gutachters («ist ein bisschen geschwollen
und rot?») die Schwellung und die rötliche Verfärbung bestätigte (Beschwerde,
Rz. 40). Diesbezüglich erwähne der Gutachter zwar das Foto und die Rötung,
verschweige jedoch seine Nachfrage und die Bestätigung des Versicherten und
berücksichtigt die mittels Fotos nachgewiesene und vom Beschwerdeführer
mündlich bestätigte Rötung auch nicht in seiner Beurteilung. Zudem bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe darüber berichtet, dass er aufgrund der Schmerzen
häufig aus dem Schlaf aufwache und dass sich das Bein teilweise von allein
bewege. Auch diese Ausführungen des Versicherten gebe der Gutachter in seinem
Bericht nur ungenau wieder und berücksichtige diese nicht in seiner
Beurteilung. Damit habe der Beschwerdeführer entgegen den unzutreffenden
Ausführungen des Gutachters jeweils mindestens ein Symptom, teilweise sogar
mehrere, aus drei der vier Kategorien angegeben (Beschwerde, Rz. 40).
6.5.2. Hierzu ist auszuführen, dass es korrekt ist, dass der
Beschwerdeführer die Aussage mit dem 50kg Gewicht im Knie gemacht hat. Im
Gutachten ist dazu zu lesen, «als ob ein Gewicht darauf liegen würde», was
keine erhebliche Abweichung darstellt. Zudem hat der Beschwerdeführer die
rötliche Verfärbung thematisiert indem er ein Bild vom Vortag präsentierte.
Zwar erwähnte der Gutachter das Foto nicht, aber er sagt auf der Tonaufnahme
«bisschen geschwollen und rot». Zudem werden die Rötung und Schwellung als Beschwerden
festgehalten wurde und waren Gegenstand der klinischen Untersuchung. Insoweit
setzt auch dieser Einwand nicht den Beweiswert herab.
6.6.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter
schreibe, dass auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, es sei alles gesagt, dies
aber nicht auf Tonaufnahme enthalten sei. Das ist korrekt. Allerdings macht der
Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerden geltend, die er dem Gutachter noch
hätte mitteilen wollen, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer in der Tonaufnahme erwähnt, dass er nachts wegen des
Beines aufwache, was im Gutachten in der Tat nicht vermerkt wird. Die geringen formalen
Mängel des Gutachtens (Nachfrage, ob alles gesagt, Aufwachen in der Nacht) und
die Erwähnung der Bilder sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie den
Inhalt des Gutachtens in Frage stellen könnten.
6.7.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass während der
Begutachtung kein CRPS vorlag. Auch Dr. med. J____ stellt in seinem neusten,
zeitlich nach dem Gutachten ergangenen Bericht vom 21. November 2023 (Suva-Akte
403) keine solche Diagnose, sondern geht von einer Schmerzproblematik aus. Konkrete
Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, liegen entgegen
den Einwänden des Beschwerdeführers nicht vor. Im Ergebnis kann auf das
Gutachten abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines
neurologischen Obergutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird,
nicht erforderlich.
6.8.
Darüber hinaus kann dem Einwand des Beschwerdeführers, der
Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (Beschwerde, Rz. 52), nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. J____ habe in seinem Bericht vom
21. November 2023 weitere Behandlungen vorgeschlagen (Anmeldung bei der
Schmerzmedizin für Infiltrationen der Nervi geniculares). Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass der Gutachter eine Nervenschädigung verneint hat. Entsprechend
verneinte er die Frage, ob die von Prof. Dr. med. I____ mit Bericht vom 21.
Januar 2021 empfohlene Infiltration zu einer Besserung bzw. Linderung führen
können, unter Hinweis darauf, dass keine Affektion dieses Nervs konstatiert
werden könne (vgl. Antwort zu Zusatzfrage 3 des Rechtsvertreters, S. 48 des
Gutachtens). Somit ist nachvollziehbar, dass der von der Beschwerdegegnerin
herangezogene Kreisarzt Dr. med. H____ den Nutzen einer solchen Behandlung
ebenfalls verneinte (Suva-Akte 419). Ausserdem hat Dr. med. J____ keine
Prognose im Sinne einer namhaften Besserung festgehalten, sondern dies als
weitere Versuch vor dem Hintergrund seiner guten Erfahrung gewertet, was
ebenfalls nicht gegen den Fallabschluss spricht.
7.
7.1.
7.1.1. In einem nächsten Schritt ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenprüfung von einem falschen
resp. zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Beschwerde, Rz. 62).
7.1.2. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht als
Grundlage den Bericht von F____ (Suva-Akte 245) herangezogen. Korrekt wäre es
gewesen, auf die Beurteilung von Dr. med. J____ (Suva-Akte 247) abzustellen.
Ausserdem bringt er vor, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 12.
August 2020 (Suva-Akte 245) dem ersten Bericht der nämlichen Klinik
widersprechen würde (Beschwerde, Rz. 56). Nach Ansicht des Psychiaters, Dr. N____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seien Eingliederungsmassnahmen
nicht möglich (Suva-Akte 297). Deshalb seien dem Beschwerdeführer nur noch
sitzende Tätigkeiten zumutbar, wofür ihm aber die mentalen Voraussetzungen
fehlen würden (Beschwerde, Rz. 57). Weiter bringt er vor, die
Beschwerdegegnerin verwechsle Symptom- und Schmerzausweitung. Diese seien in der
Judikatur synonym, aber dennoch nicht gleich. Dabei verweist er auf das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 19 78 / 243 vom 2. Oktober 2019.
Letztere stelle keinen Krankheitsgewinn dar (Beschwerde, Rz. 60). Weiter führt
er aus, das Gehen mit Gehstützen sei medizinisch indiziert (Dr. med. J____ vom
26. März 2019). Das Gegenteil werde einzig von der Rehaklinik F____ behauptet
(Beschwerde, Rz. 60).
7.1.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann indes auf das von
der Rehaklinik F____ angefertigte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Dieses
wurde, wie oben dargelegt (vgl. E. 4.5), auch im früheren Urteil vom 25. Mai
2022 nicht kritisiert. Nur weil diese im Verlauf von einer Symptomausweitung
spricht besteht aktuell keine Veranlassung an der Einschätzung der Rehaklinik F____
zu zweifeln, zumal auch Dr. med. G____ Inkonsistenzen festgestellt hat (vgl.
Suva-Akte 383, S. 32). Der Bericht von Dr. med. J____ vom 26. März 2019, auf
welchen der Beschwerdeführer verweist, liegt schon lange zurück. Und bei Dr. med.
N____ handelt es sich um einen Psychiater, weshalb auf seine fachfremde
Einschätzung zu den somatischen Einschränkungen am Knie nicht abgestellt werden
kann.
7.1.4. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt
ermittelt.
7.2.
7.2.1. Sodann ist der Beschwerdeführer der Ansicht, aufgrund der Art
und des Ausmasses der Behinderung sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25% zu
gewähren (Beschwerde, Rz. 63).
7.2.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25% zu kür-zen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des
Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom
16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter)
Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl.
a.a.O.).
7.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die genannten
einkommensbeeinflussenden Merkmale bei ihm nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
ist Schweizer (vgl. Suva-Akte 245, S. 10) und war im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen
wurden im Verweisprofil bereits berücksichtigt. Ausserdem erscheint ein
leidensbedingter Abzug bei einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt. Das
Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1,
wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen. Das Kriterium der
Teilzeitarbeit ist auch nicht erfüllt. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass
besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
7.3.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein
Pauschalabzug von 10% resp. 20% im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz.
65), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Frage offengelassen hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, E. 9.5.3.6.2 und E.
10.3). Im Unfallversicherungsrecht existiert keine dem Art. 26bis
Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung. In der Lehre wird die direkte und
grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis
IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13,
in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser
Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich auf
S. 19 des Erläuternden Berichts zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377
«Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» gegen eine
analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im
Unfallversicherungsrecht ausspricht. Dies mit der Begründung, es bestehe
lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm
für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher
Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht
eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Das BSV
führt ferner aus, dass Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus
eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise
in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch
fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 Prozent in der Unfall- und
Militärversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits
ein Invaliditätsgrad von 10% rentenbegründend, währenddessen in der
Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet werde. Aufgrund des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrads
in der Unfallversicherung wäre bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit
einer Zunahme von Rentenzusprachen und somit auch der Kosten im Bereich der
Unfallversicherung zu rechnen. Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die
analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im
Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der Begründung, es
bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des
Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2.
und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich
2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober
2023 E. 7.3.4; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom
8. Juli 2024 E. 9.5.3.6.2).
7.4.
Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich des
Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10% gemäss der
seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden (siehe zum
Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2025,
Verfahren UV.2024.23).
8.
8.1.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer
Integritätsentschädigung (Beschwerde, Rz. 67 ff.). Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr selbständig gehen könne. Er könne, wenn
überhaupt, nur für eine geringe Zeit am selben Ort stehen bleiben. Seine Beine seien
(ohne Hilfsmittel) mindestens als zu 50% gebrauchsunfähig zu qualifizieren. Die
völlige Gebrauchsunfähigkeit werde gemäss Anhang 3 mit dem Verlust
gleichgestellt. Entsprechend sei beim Beschwerdeführer bei der Beurteilung der
Integritätsentschädigung vom Verlust beider Beine auszugehen und vom
korrelierenden Prozentsatz die Hälfte abzuziehen. Dies ergebe eine
Integritätsentschädigung von 25% pro Bein und damit insgesamt 50% des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Da der Höchstbetrag des
versicherten Verdienstes aktuell Fr. 148‘200.00 betrage (Art. 22 Abs. 1 UVV), sei
dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 74‘100.00
zuzusprechen.
8.2.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,
geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
8.3.
Vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend aufgrund des
beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. G____ keine neuen Erkenntnisse ergeben,
erweist sich die bereits mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 erfolgte
Verneinung eines Integritätsschadens (vgl. Suva-Akte 303, E. 5) als korrekt.
9.
9.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8.
August 2024 zu bestätigen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 8. August 2024 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: