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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SWICA Gesundheitsorganisation
Rechtsdienst, Römerstrasse 38,
Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.28
Einspracheentscheid vom 23.
August 2024
Es bestehen Zweifel, ob für die
Ermittlung des Invalideneinkommens in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit
auf die Tätigkeit im Bereich systemische Therapie und Traumatherapie abgestellt
werden kann; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung betreffend
Ermittlung des Invalideneinkommens; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war seit 2002 bei
[...] in einem 60 %-Pensum als Heilpädagogin respektive Betreuerin in
einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf angestellt
und in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Unfallmeldung
vom 12. Mai 2016, UV-Akte 1). Am 3. Mai 2016 wollte sie ein heisses Backblech
auf den Balkon der Wohngruppe tragen und ist dabei über die Balkontürschwelle
gestolpert. Beim Sturz hat sie sich den Kopf angeschlagen und den linken Arm in
den Gitterstäben der Balkonbrüstung eingeklemmt (vgl. Unfallmeldung vom 12. Mai
2016, UV-Akte 1). Die Beschwerdeführerin erlitt dabei eine dislozierte Humerusschaftsspiralfraktur
mit Radialisläsion links und wurde am darauffolgenden Tag operiert (vgl.
Operationsbericht [...]spital [...] vom 12. Mai 2016, UV-Akte 26). Vom 18. Mai
2016 bis 7. Juni 2016 liess sie sich während eines stationären
Aufenthaltes in der Reha [...] behandeln (vgl. Bericht Dr. med. C____, UV-Akte
192; vgl. Kostengutsprache, UV-Akte 10). Danach erfolgte eine intensive physio-
und ergotherapeutische Behandlung (vgl. u. a. Kostengutsprachen, UV-Akte
19, 138, 154, 164). Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolge des Unfalls vom 3.
Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen (vgl. Leistungszusage vom 17. Mai
2016, UV-Akte 8). Die Anstellung der Beschwerdeführerin bei [...] wurde seitens
der Arbeitsgeberin per 28. Februar 2017 gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben,
UV-Akte 90, S. 2).
b) Die Beschwerdegegnerin gab ein interdisziplinäres
Gutachten beim D____ in den Fachbereichen Orthopädie/Unfallchirurgie und
Neurologie in Auftrag (vgl. Schreiben vom 6. Januar 2017, UV-Akte 80). In der
neurologischen Kurzbeurteilung wurde festgehalten, dass in der angestammten
Tätigkeit als Heilpädagogin in einem Pensum von 60 % aus rein
neurologischer Sicht eine volle Leistungsfähigkeit bestehe und dass die leichte
Sensibilitätsstörung der linken Hand allenfalls in Arbeitsbereichen mit
aussergewöhnlicher Anforderung an die sensomotorische Diskrimination eine
Einschränkung darstellen könnte (UV-Akte 99, S. 10). In der orthopädisch-unfallchirurgischen
Kurzbeurteilung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft wieder eine
leichte körperliche Tätigkeit mit dem zuvor geleisteten Pensum (60 %)
ausüben könne. Es spreche auch nichts gegen eine vollschichtige Tätigkeit
(UV-Akte 100, S. 10 f.).
c) In dem am 28. August 2018 im Auftrag der
Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 20. April 2018, UV-Akte 196)
erstatteten polydisziplinären Gutachten (Orthopädie, Handchirurgie und
Neurologie) des E____ in [...] wurde festgehalten, dass bis auf die
Beschränkung im linken Schultergelenk bezüglich repetitiver Überkopfarbeit die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur noch aufgrund der Affektionen im
Handgelenk links bestehe. Von dieser Seite bestehe zurzeit eine klare
Limitation für körperlich belastende Tätigkeiten (Heben von Lasten über fünf
Kilogramm, Assistenz von körperlich Behinderten, beidhändige Tätigkeiten in
Küche und Haushalt, Einkäufen für sieben Personen, manuelle Tätigkeiten
beidhändig oder nur links als Kunsttherapeutin wie Material bereitstellen.
Malen, vorzeigen etc.). Für eine endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
sei es zurzeit noch verfrüht, da das Resultat der vorgeschlagenen Massnahmen
abgewartet werden müsse. Nach Durchführung dieser Massnahmen und der sich
anschliessenden entsprechenden Heilprozesse könne noch mit einer Verbesserung
der Belastbarkeit des linken Handgelenkes gerechnet werden, wobei die
therapeutischen Möglichkeiten allerdings beschränkt seien. Somit könne
frühestens nach Ablauf von einem Jahr endgültig zur Arbeitsfähigkeit Stellung
genommen werden (Konsensbeurteilung, UV-Akte 218, S. 6 f.).
d) Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2019
mit der Begründung ab, dass gemäss fachärztlicher Beurteilung sowie Beurteilung
des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) kein Gesundheitsschaden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der
angestammten Tätigkeit ausgegangen werde (UV-Akte 247, S. 4-6). Hiergegen erhob
die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil C-801/2019 vom 19. Mai 2022, S. 3).
Dieses hob die Verfügung vom 15. Januar 2019 mit Urteil C-801/2019 vom 19. Mai
2019 auf und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung (Veranlassung
einer polydisziplinären Abklärung) und zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung an die IVSTA zurück.
e) Die Gutachterinnen und Gutachter des E____ hielten in ihrem
polydisziplinären Verlaufsgutachten (Orthopädie, Handchirurgie und Neurologie) vom
12. Juli 2019 hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, die
Beschwerdeführerin könne im Beruf als Kunsttherapeutin ganztags eingesetzt
werden mit einer Verminderung des Rendements von 30 %. Die Minderung des
Rendements ergebe sich daraus, dass die Versicherte vermehrt Pausen einlegen könne
nach handgelenksbelastenden Tätigkeiten wie dem Bereitstellen des Materials für
die Arbeitsplätze sowie aufgrund der Hilfestellung bei den manuellen
Tätigkeiten. Als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem
besonderen Unterstützungsbedarf würden die gleichen Einschränkungen bestehen
(UV-Akte 309, S. 14). Nach der Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens
am 22. Januar 2020 und einer anschliessenden Konsensbeurteilung führten die
Gutachterinnen und Gutachter des E____ an, es seien keine zusätzlichen
psychischen Faktoren vorhanden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten (UV-Akte 378, S. 1).
f) Am 19. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut
operiert (vgl. Operationsbericht [...]klinikum [...], UV-Akte 344).
g) Im polydisziplinären Gutachten der F____ vom 3.
Februar 2022 (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin [UV-Akte 596], Handchirurgie
[UV-Akte 597], Orthopädie [UV-Akte 598] und Neurologie [UV-Akte 599]), welches
die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben hatte (vgl. Auftragsschreiben vom 11.
Mai 2021, UV-Akte 508; Aufgebot, UV-Akte 546), hielten die Gutachterinnen und
Gutachter fest, es müsse in der bisherigen Tätigkeit mit körperlicher Arbeit
und Haushaltführung in einer Wohngruppe für Menschen mit besonderem
Unterstützungsbedarf eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert
werden, geltend seit dem Unfall vom 3. Mai 2016. Durch die vorhandenen
Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin mit der aktuellen Beweglichkeit
und Funktion nur Arbeiten durchführen, die mit der rechten Hand ausgeführt
werden könnten. Dadurch seien Überwachungsaufgaben, Instruktionen und
Beratungen möglich, auch leichtere manuelle Tätigkeiten, wo die linke Hand nur
zum Gegenhalten verwendet werden müsse. Für solche Tätigkeiten in ihrem Beruf
als Kunsttherapeutin/Heilpädagogin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, geltend
seit spätestens Anfang 2021. Alle Tätigkeiten, welche die linke obere
Extremität lediglich für leichtes Gegenhalten verwenden würden, seien möglich,
insbesondere auch Überwachungs-, Instruktions- und Beratungsaufgaben sowie
einhändige Tätigkeiten. Solche angepassten Tätigkeiten seien ohne zusätzliche
Einschränkung der Präsenzzeit und/oder der Leistungsfähigkeit zu 100 %
möglich (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, UV-Akte 601, S. 9 f.).
h) Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
holte, nachdem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom
15. Februar 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die
Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (vgl. Urteil C-801/2019 vom 19. Mai 2022), ein polydisziplinäres
Gutachten der G____ in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Handchirurgie,
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie ein. Die Gutachterinnen
und Gutachter der G____ hielten in ihrer Konsensbeurteilung vom 3. Mai 2023 fest,
es bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Die
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge seit dem Unfall vom 3.
Mai 2016. Seitdem werde von einer 0%-igen Arbeitsfähigkeit respektive 100-%igen
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Ab
der orthopädisch-unfallchirurgischen Untersuchung vom 15. Februar 2017 werde
das Vorliegen einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit respektive 0-%igen
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit eingeschätzt.
Ab dem Zeitpunkt der Arthroskopie des linken Handgelenkes vom 19. August 2019 werde
für vier Wochen postoperativ vom Vorliegen einer 0%-igen Arbeitsfähigkeit bzw. 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. September 2019 erneut von einer 100%-igen
Arbeitsfähigkeit bzw. 0 %-igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der
bisherigen Tätigkeit ausgegangen. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche
körperlich leichte Tätigkeiten mit nur gelegentlich notwendigen vollen
Bewegungsausschlägen des linken Handgelenks, keine Über-Kopf-Arbeiten, umfasse,
bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (UV-Akte 675, S. 10 f.).
i) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (UV-Akte 686, S. 2)
nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der F____
vom 3. Februar 2022 (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin [UV-Akte 596],
Handchirurgie [UV-Akte 597], Orthopädie [UV-Akte 598] und Neurologie [UV-Akte
599]) den Fallabschluss per 31. Mai 2022 vor, lehnte einen Rentenanspruch ab
und sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 35 % (Fr.
51'870.00) zu. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2024 Einsprache
(UV-Akte 703) und reichte am 27. Februar 2024 eine ergänzende Begründung
ein (UV-Akte 714). Mit Eingabe vom 19. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihre Einsprache hinsichtlich der
zugesprochenen Integritätsentschädigung von 35 % zurückziehe (UV-Akte 715),
woraufhin die entsprechende Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen
wurde (vgl. Mailkorrespondenz, UV-Akte 717). Mit Einspracheentscheid vom
23. August 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprache der
Beschwerdeführerin ab (UV-Akte 728).
j) Die IVSTA teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. Mai 2024 mit, dass ein Anspruch auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung abgelehnt werde, da gemäss den spezialärztlichen
Beurteilungen sowohl in der bisherigen körperlich leichten wechselbelastenden
Tätigkeit als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen
Unterstützungsbedarf als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würden (UV-Akte 722).
II.
a) Die Beschwerdeführerin erhebt am 24. September 2024
beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den
Einspracheeentscheid vom 23. August 2024 und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der
Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 aufzuheben und
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1.
April 2022 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 48 %
zuzusprechen und auszurichten.
2) Unter
o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 beantragt
die Beschwerdegeg-nerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 1. November 2024 hält die
Beschwerdeführerin an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und
beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Die
Beschwerdeführerin führt aus, dass die Durchführung einer Parteiverhandlung
sich erübrige, falls das Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung
zur Erkenntnis gelangen soll, dass eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin
nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass zufolge der
beantragten Berentung auch die Frage der zukünftigen Heilbehandlungskosten
nochmals geprüft werden müsse. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und
der Beschwerdeführerin eine Rente im Sinne der Rechtsbegehren zuzusprechen. Zur
Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich zukünftiger
Heilungskosten sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren
Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Replik, Rz. 14).
d) Mit Duplik vom 11. November 2024 hält die
Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, dass die Beschwerde abzuweisen sei.
e) Mit Verfügung vom 4. November 2024 teilt der
Instruktionsrichter den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen
werden.
f) Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2024 wird
die Beschwerdegegnerin auf Gesuch hin (vgl. Eingabe vom 27. November 2024) von
der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.
III.
Am 19. Dezember 2024 findet die Hauptverhandlung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin
und ihrem Rechtsanwalt B____ statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ihren Sitz in Basel hat (vgl.
Unfallmeldung vom 12. Mai 2016, UV-Akte 1).
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
1.3.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint,
jedoch eine Integritätsentschädigung von 35 % zugesprochen werde (UV-Akte 686).
Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2024 ihre Einsprache
hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 35 % zurückzog
(UV-Akte 715), bilden folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des
Fallabschlusses, des medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofils sowie zur
Höhe des Invaliditätsgrads den Streitgegenstand.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 23.
August 2024 fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit
als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen
Unterstützungsbedarf und Kunsttherapeutin in einem 60 %-Pensum zu 100 % und in
einer leidensangepassten Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder
Traumatherapeutin zu 100 % arbeitsfähig. Sie stützte sich auf die medizinische
Aktenlage, insbesondere auf den Bericht des [...]spitals [...] vom 28. Juni
2016 sowie die Gutachten des D____, des E____, der F____ und der G____
(Einspracheentscheid, Rz. 3.9 ff.). Es bestehe daher kein Anspruch auf eine
Rente.
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin
habe die Restarbeitsfähigkeit aktenwidrig und falsch beurteilt und eine
unrichtige Bemessung des Invalideneinkommens vorgenommen (Beschwerde, Rz. 6).
Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von den medizinischen Einschätzungen der
Gutachterinnen und Gutachter der F____ abgewichen (Beschwerde, Rz. 17 ff.) und
das im IV-Verfahren eingeholte Gutachten der G____ berücksichtigt (Beschwerde,
Rz. 8; Replik, Rz. 8; vgl. Verfügung, UV-Akte 686, S. 2). Es bestehe, wie auch
im Gutachten der F____ festgehalten worden sei, in der angestammten Tätigkeit
als Betreuerin in einem Wohnheim keine Arbeitsfähigkeit mehr (Beschwerde, Rz.
24-26). Zudem würden keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin eine
leidensangepasste Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder
Traumatherapeutin zu 100 % möglich wäre (Beschwerde, Rz. 27-34; Replik,
Rz. 1 und Rz. 11). Für die Bemessung des Invalideneinkommens hinsichtlich einem
100 %-Pensum sei daher auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 2, Frauen (monatlich Fr. 5'147.00), umgerechnet auf 41.7
Wochenstunden und unter Abzug eines Leidensabzugs von mindestens 20 %
abzustellen (Beschwerde, Rz. 37-40). Damit betrage der Invaliditätsgrad
mindestens 48 %. Eventualiter sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf
die LSE 2022, Tabelle T17 (Assistenzberufe im Gesundheitswesen; weibliche
Versicherte im Alter über 50 Jahre; monatlich Fr. 6'602.00) unter Abzug eines
Leidensabzugs von mindestens 20 % abzustellen, womit der Invaliditätsgrad
mindestens 33 % betrage (Beschwerde, Rz. 41 f.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass gemäss
dem polydisziplinären Gutachten der F____ vom 3. Februar 2022 (UV-Akte 601)
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Beschwerdeantwort [BA], Rz.
2.3 und Rz. 4.3.3). Im IV-Verfahren sei festgehalten worden, dass die
Beschwerdeführerin mit der psychotherapeutischen Ausbildung in Systemischer
Therapie und Traumatherapie bereits über eine qualifizierte Ausbildung verfüge,
welche eine dem Belastungsprofil entsprechende leidensangepasste erwerbliche
Tätigkeit ermögliche (administrative und rein gesprächstherapeutische
Tätigkeiten). Selbst wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diplomierte
Betreuerin nicht mehr zumutbar wäre, bestehe in einer leidensangepassten
Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin eine volle
Arbeitsfähigkeit. Damit liege bereits eine leidensangepasste Ausbildung vor
(BA, Rz. 4.4). Übereinstimmend sei dies auch im interdisziplinären Gutachten der
F____ vom 3. Februar 2022 festgehalten worden, wenn darin ausgeführt werde, die
Beschwerdeführerin könne durch die vorhandenen Einschränkungen mit der
aktuellen Beweglichkeit und Funktion nur Arbeiten durchführen, die mit der rechten
Hand ausgeführt werden könnten. Dadurch seien jedoch Überwachungsaufgaben,
Instruktionen und Beratungen möglich, auch leichtere manuelle Tätigkeiten, wo
die linke Hand nur zum Gegenhalten verwendet werden müsse. Für solche
Tätigkeiten in ihrem Beruf als Kunsttherapeutin/Heilpädagogin bzw. systemische
Therapeutin und/oder Traumatherapeutin (administrative und rein
gesprächstherapeutische Tätigkeiten) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, geltend
seit spätestens Anfang 2021. Aufgrund der psychotherapeutischen Ausbildung in systemischer
Therapie und Traumatherapie und der entsprechenden Berufserfahrung verfüge die
Beschwerdeführerin bereits über eine qualifizierte Ausbildung, welche ihr eine
Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin (administrative
und rein gesprächstherapeutische Tätigkeiten) uneingeschränkt zumutbar mache
und welche in diesem Sinne sowohl als angestammte als auch als
leidensangepasste Tätigkeit zu qualifizieren sei (BA, Rz. 4.5 und Rz. 4.7 f.). Wenn
bereits die Invalidenversicherung, welche die Gesundheitsbeeinträchtigungen
gesamthaft berücksichtige (unfallfremde bzw. krankheitsbedingte und
unfallbedingte Beschwerden), einen Anspruch auf Rentenleistungen mangels
Invaliditätsgrad verneine, könne in der Unfallversicherung, wo nur die
unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen seien, kein
Invaliditätsgrad resultieren bzw. kein Anspruch auf eine Rente bestehen (BA,
Rz. 6.5; Duplik, Rz. 3.2). Angesichts der im Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein
tieferes Einkommen berufen, während ihr aufgrund ihrer Ausbildungen und
Erfahrungen die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (BA, Rz. 4.8; Duplik, Rz.
3.4). Aufgrund der vorliegenden Akten sei der Sachverhalt genügend abklärt.
Daran vermöge eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit
in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit nichts ändern und diese sei daher
nicht entscheidrelevant, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon
abzusehen sei, zumal es sich dabei um eine medizinische Tatsache handle, welche
von Ärzten zu beurteilen sei (Duplik, Rz. 4.1). Es sei daher der Antrag
auf Parteibefragung abzuweisen (Duplik, Rz. 4.4).
2.4.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 5. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 23. August 2024, die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern
per 31. Mai 2022 einstellte. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin
richtigerweise auf das im Gutachten der F____ erstellte Belastbarkeitsprofil
abgestellt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat (UV-Akte
728).
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und
auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24
Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E.
4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und
8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).
3.3.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn
dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage
bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V
240 E. 8.1 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.4.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E.
3b/bb).
3.4.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
4.1.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten
ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,
werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
4.1.2. In der interdisziplinären Begutachtung des D____ (Fachdisziplinen
Orthopädie/Unfallchirurgie und Neurologie) vom 28. Februar 2017 hielten die
Gutachterin und der Gutachter fest, es könne noch zu einer weiteren Besserung
der nur leichten residuellen Sensibilitätsstörung kommen. Prinzipiell sei eine
vollständige Ausheilung innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate möglich.
Die genaue Prognose sei jedoch unsicher (Neurologische Kurzbeurteilung, UV-Akte
99, S. 9). Eine weitere Besserung sei möglich, wobei eine ambulante
Physiotherapie weiterhin sinnvoll sei (Orthopädisch-unfallchirurgische
Kurzbeurteilung, UV-Akte 100, S. 9).
4.1.3. Im polydisziplinären Gutachten (Fachdisziplinen Orthopädie,
Handchirurgie und Neurologie) des E____ vom 28. August 2018 wurde in der
Konsensbeurteilung festgehalten, dass die Prognose einer möglichen namhaften Besserung
der Gesundheitsschädigung mit den allfälligen zu erhebenden Befunden im Bereich
des Handgelenkes stehe und falle. Die therapeutischen Möglichkeiten seien
allerdings beschränkt. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, eine
verlässliche Prognose zu stellen. Eine Neubeurteilung sei frühestens nach
Ablauf eines Jahres und nach der Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen
sinnvoll (UV-Akte 218, S. 10 f.).
4.1.4. Die Gutachterinnen und Gutachter der F____ führten in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung ihrer polydisziplinären Begutachtung (Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin [UV-Akte 596], Handchirurgie [UV-Akte 597],
Orthopädie [UV-Akte 598] und Neurologie [UV-Akte 599]) vom 3. Februar 2022 an, dass
mit einer Verbesserung der sensiblen Defizite, welche durch die Schädigung der sensiblen
Anteile des Nervus radialis links bedingt seien, bei dem nun fünfjährigen
Verlauf nicht mehr gerechnet werden könne. Diese rein sensiblen Defizite hätten
jedoch funktionell keine relevanten Konsequenzen und könnten das aktuelle
Beschwerdebild nicht erklären. Anhand des bisherigen Verlaufs werde im Konsens
eher nicht mit einer weiteren Verbesserung der Beeinträchtigung gerechnet. Zum
bestmöglichen Erhalt der Funktion und Beweglichkeit der linken oberen Extremität
sei eine regelmässige Ergotherapie, gegen die auftretende Schwellung bei bisher
gutem Ansprechen auch weiterhin Lymphdrainage zu empfehlen. Dadurch könne
jedoch eher der aktuelle Status aufrechterhalten werden. Eine relevante
Besserung sei nicht wahrscheinlich (UV-Akte 601, S. 9).
4.1.5. In ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung des
polydisziplinären Gutachtens der G____ (Orthopädie/Traumatologie,
Handchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) kamen die
Gutachterinnen und Gutachter am 3. Mai 2023 zum Schluss, dass die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr durch medizinische
Massnahmen relevant verbessert werden könne (UV-Akte 675, S. 11).
4.2.
In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes vorliegend zu Recht auf die
Einschätzungen der Gutachterinnen und Gutachter der F____ (vgl. E. 4.1.4.
hiervor) abgestellt hat, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet
wird (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche
gegen die Schlüssigkeit dieser ärztlichen Beurteilung sprechen würden.
Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen
zum Abschluss der Behandlung der Beschwerdeführerin vor, welche geeignet wären,
Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im Gutachten der F____ zu
erwecken. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per
31. Mai 2022 eingestellt hat (vgl. Verfügung, UV-Akte 686,
S. 2;
Einspracheentscheid, Rz. 3.12, UV-Akte 728, S. 14 f.).
5.
5.1.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Konsensbeurteilung
der Gutachterinnen und Gutachtern der F____ (vgl. Einspracheentscheid, Rz.
3.5.3, UV-Akte 728, S. 11 f.; Verfügung, UV-Akte 686, S. 2) sowie insbesondere auf
die in der handchirurgischen Begutachtung von Dr. med. H____, FMH Handchirurgie
und periphere Nervenchirurgie (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.9; UV-Akte 728,
S. 13) abgegebene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
der angestammten Tätigkeit als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit
einem besonderen Unterstützungsbedarf und die Restarbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.
5.2.
5.2.1. Die Gutachterinnen und Gutachter der F____ hielten in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung in ihrer polydisziplinären Begutachtung
vom 3. Februar 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit mit körperlicher Arbeit und Haushaltführung in einer Wohngruppe für Menschen
mit besonderem Unterstützungsbedarf eine volle und dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, geltend seit dem Unfall. Dieser
Einschätzung, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid
(UV-Akte 728) respektive ihrer Verfügung (UV-Akte 686) für die Fragen des
Fallabschlusses (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.11-3.12.), des Rentenanspruchs
(Einspracheentscheid, Rz. 3.13.-3.14.) und der Integritätsentschädigung (Verfügung,
S. 4) auf das F____ abgestellt hat, kann gefolgt werden (UV-Akte 601, S. 9 f.).
Zwar stellte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Frage der
medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in der Rz. 3.7. ihres Einspracheentscheids
noch auf dem Standpunkt, dass gemäss sämtlichen Gutachten, d. h. auch
jenem der F____, in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe (UV-Akte 728, S. 12), obwohl sie noch in Rz. 3.5.3. korrekterweise
wiedergab, es bestehe eine von den Gutachterinnen und Gutachtern festgestellte volle
und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (UV-Akte 728,
S. 11). Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin diese Ansicht
zur Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weder in ihrer
Beschwerdeantwort (Rz. 4.3.3.-4.7.) noch ihrer Duplik (Rz. 3.3.), sondern hielt
in beiden Rechtsschriften jeweils fest, dass in den Tätigkeiten als systemische
Therapeutin und/oder Traumatherapeutin, welche sowohl als angestammte als auch
leidensangepasste Tätigkeiten zu qualifizieren seien, eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe.
5.2.2. Zur Tätigkeit als Kunsttherapeutin, für deren Ausübung die
Beschwerdeführerin über eine Ausbildung verfügt (vgl. Diplomurkunde Diplomierte
Kunsttherapie [FH], BB 7; Lebenslauf, BB 8, S. 2), hielten die Gutachterinnen
und Gutachter der F____ schliesslich fest, dass diesbezüglich aufgrund der
vorhandenen Einschränkungen mit der aktuellen Beweglichkeit und Funktion nur
Arbeiten durchführbar seien, die mit der rechten Hand ausgeführt werden
könnten. Dadurch seien Überwachungsaufgaben, Instruktionen und Beratungen
möglich, auch leichtere manuelle Tätigkeiten, wo die linke Hand nur zum
Gegenhalten verwendet werden muss. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit, geltend seit spätestens Anfang 2021 (UV-Akte 601, S.
9).
5.2.3. Zum Belastbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter der F____
fest, die Beschwerdeführerin könne mit der linken oberen Extremität keine
Tätigkeiten durchführen. Ebenso seien Arbeiten, die beidhändig ausgeführt
werden müssten, und Arbeiten über der Horizontalen nicht möglich. Die linke
obere Extremität könne lediglich zur Fixation und als Gegenpol zur rechten Hand
eingesetzt werden ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik. In einer so
angepassten Tätigkeit werde keine zusätzliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit erwartet (UV-Akte 601, S. 10). Dr. med. H____ kam in seinem handchirurgischen
Teilgutachten zum Schluss, es seien der Beschwerdeführerin nur leichte
körperliche Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar, bei welcher die linke
Extremität als Hilfshand eingesetzt werden könne (UV-Akte 597, S. 8).
5.3.
Diesen Einschätzungen der Gutachterinnen und Gutachter der F____,
welche von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden (vgl. Beschwerde,
Rz. 15, Duplik, Rz. 7), kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen
an einen beweiskräftigen Arztbericht (siehe E. 3.4.2. hiervor) und basieren auf
eine umfassende persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Anzumerken
ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive des
Belastbarkeitsprofils in der angestammten Tätigkeit – entgegen den Ausführungen
im Gutachten der F____ (vgl. E. 5.2.2. hiervor; UV-Akte 601, S. 9) – nicht die
Tätigkeit als Kunsttherapeutin massgeblich ist, da die Beschwerdeführerin
zuletzt nicht im Bereich der Kunsttherapie, sondern als Betreuerin einer Wohngruppe
für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf tätig war. Festzuhalten
ist daher, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine
100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt und in der angestammten Tätigkeit
als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf
zu 0 % arbeitsfähig ist.
5.4.
Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit verhält.
6.
6.1.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen-
und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
6.2.
6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.
Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Wenn die versicherte
Person vor dem Unfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses
Pensum beibehalten hätte, ist sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu
ermitteln (BGE 119 V 474 E. 2b).
6.2.2. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 98'670.70
entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 hätte erzielen
können. Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2016 erzielte Einkommen (vgl.
Anfrage Anspruch Umschulung, UV-Akte 237, S. 2; vgl. Schadenmeldung,
UV-Akte 1; vgl. Leistungsabrechnungen SWICA September 2019-März 2021, UV-Akte
478-500) auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet (vgl. E. 6.2.1. hiervor), was ein
Jahreseinkommen von Fr. 95'480.00 ergab. Dieses wurde an die Teuerung bis
2022 angepasst (+0.2 % bis 2017; +0.3 % bis 2018; +0.7 % bis 2019; +1.2 % bis
2020; +0.2 % bis 2021; + 0.7 bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen
2011-2021, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex,
Frauen 2021-2023, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10). Damit
wurde ein Valideneinkommen von Fr. 98'670.70 errechnet. Das Vorgehen bezüglich
der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der
Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten.
6.3.
6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total Privater
Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE
133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24.
August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9
entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher
Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die
Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die
Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022
vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und
E. 3.2.2.4).
6.3.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 96'708.05 stellte
die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle T17, Assistenzberufe im
Gesundheitswesen, Frauen, >= 50 Jahre, ab (monatlich Fr. 7'536.00 [exkl. 13.
Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden, vgl. BFS 2024,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01,
Gesundheitswesen, 2018] und angepasst an die Teuerung bis 2022 [+0.7 % bis
2019; +1.2 % bis 2020; +0.2 % bis 2021; + 0.7 bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex,
Frauen 2011-2021, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex,
Frauen 2021-2023, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10]). Vom
Invalideneinkommen nahm sie keinen leidensbedingten Abzug vor (vgl. Verfügung,
UV-Akte 686, S. 3; Einspracheentscheid, Rz. 3.9, UV-Akte 728, S. 13).
6.3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 5. Dezember
2023 nach einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 98'670.70 und
des Invalideneinkommens von Fr. 96'708.05 fest, dass die Erwerbseinbusse
Fr. 1'962.65 betrage, was einem Invaliditätsgrad von 2 % entspreche
(UV-Akte 686, S. 3). In ihrem Einspracheentscheid vom 23. August 2024 kam sie
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychotherapeutischen
Ausbildung der Beschwerdeführerin in systemischer Therapie und Traumatherapie
und der entsprechenden Berufserfahrung ihre angestammte Tätigkeit so an ihre
Bedürfnisse anpassen könne, dass sie weiterhin voll arbeitsfähig sei (zumindest
in einem 60%-Pensum wie vor dem Unfall). Angesichts dessen spreche nach Ansicht
der Beschwerdegegnerin nichts dagegen, dass sie trotz allfälliger
gesundheitlicher Einschränkungen denselben (wenn nicht höheren) Lohn erzielen
könnte wie im Gesundheitsfall, respektive es sei ihr die angestammte oder eine
lohnmässig vergleichbare Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. In Fällen, in
welchen der versicherten Person die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig
vergleichbare Tätigkeit zumutbar sei, erübrige sich die Durchführung eines
Einkommensvergleichs, da keine Erwerbseinbusse vorliege. Selbst wenn ein
solcher vorgenommen werde, ergebe sich nichts anderes. Bei einer 100%-igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen aufgrund ihrer
Ausbildungen und Erfahrungen angepassten Tätigkeit resultiere keine
Invalidität. Des Weiteren entfalle die Möglichkeit eines leidensbedingten
Abzugs, da dieser rechtsprechungsgemäss und nur unter bestimmten Umständen bei
den Tabellenlöhnen vorgenommen werde.
6.4.
6.4.1. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden.
Vorliegend bestehen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (vgl.
Beschwerde, Rz. 27; Replik, Rz. 1 und 11) – aus verschiedener Hinsicht Zweifel
daran, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens in einer leidensangepassten
Erwerbstätigkeit auf die Tätigkeit im Bereich der systemischen Therapie und
Traumatherapie abgestellt werden kann.
6.4.2. So ist allen voran fraglich, ob es sich bei der von der
Beschwerdegegnerin eingesetzten leidensangepassten Tätigkeiten «systemische
Therapeutin» und «Traumatherapeutin» überhaupt um einen eigenständigen Beruf respektive
Erwerbstätigkeit handelt, welche wirtschaftlich auf dem ersten Arbeitsmarkt
verwertbar wäre, handelt es sich doch hierbei gemäss einer allgemeinen
Begriffsbestimmung aus der Psychologie respektive Psychiatrie um ein
Psychotherapieverfahren, das auf den sozialen Kontext psychischer Störungen
fokussiert (vgl. Kirsten von Sydow,
Systematische Therapie, München 2015, S. 24 f.; Kirsten
Sydow/Stefan Beher/Rüdiger Retzlaff, Systemische Psychotherapie, Eine
Einführung in die theoretischen Grundlagen und die klinische Praxis, in:
Deutsches Ärzteblatt, 23/2024, S. 783-792). Selbst wenn es sich bei den
Tätigkeiten «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» um ein
eigenständiges Berufsbild handeln würde, wäre des Weiteren unklar, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt über eine hinreichende Ausbildung verfügt, welche sie
zur Ausübung dieses Berufs befähigen würde. Diese hatte zwar angegeben, dass
sie im Zeitraum von 2007-2015 u. a. nebenberuflich in ihrer eigenen Praxis
in Lörrach (DE) als systemische Familientherapeutin gearbeitet (vgl.
Lebenslauf, BB, S. 1) und in den Jahren 2003-2006 im Nebenfach einige
Seminare als Weiterbildung in systemischer Therapie und Traumatherapie (3x6
Blockseminare) besucht habe (vgl. Beschwerde, Rz. 27 und Rz. 30;
Exmatrikulationsbescheinigung [...] vom 16. April 2008, BB 7). Fraglich ist
jedoch, ob der Besuch der entsprechenden psychologischen
Weiterbildungsveranstaltungen die Beschwerdeführerin zur Tätigkeit als systemischen
Therapeutin und/oder Traumatherapie in der Schweiz befugen würde. Da – wie
soeben ausgeführt – es sich bei der systemischen Therapie gemäss einer
allgemeinen Begriffsbestimmung um ein Psychotherapieverfahren handelt, das auf
den sozialen Kontext psychischer Störungen fokussiert (vgl. Kirsten von Sydow, a.a.O., S. 24 f.; Kirsten Sydow/Stefan Beher/Rüdiger Retzlaff,
a.a.O., S. 783-792), ist fraglich, ob die belegte Weiterbildung zur
systemischen Therapie ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in
Psychotherapie im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81) darstellt, welche
die Erteilung einer kantonalen Bewilligung zur Ausübung des
Psychotherapieberufs in der Schweiz an die Beschwerdeführerin ermöglichen würde
(vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 24 PsyG). Gleiches gilt hinsichtlich der
Weiterbildung im Bereich der Traumatherapie. Vorliegend ist deshalb im Ergebnis
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des
Invalideneinkommens hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit auf die
Tätigkeiten «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» abgestellt hat,
ohne dabei die soeben genannten, entscheidrelevanten Angaben abzuklären, ob es
sich hierbei um eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit handelt, und ob die
Beschwerdeführerin für deren Ausübung in der Schweiz überhaupt eine hinreichende
Ausbildung verfügen würde. Die Beschwerdeführerin hat somit unter Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3. hiervor) den
rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente nicht hinreichend abgeklärt. Ob die Tätigkeiten als
«systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids am 23. August 2024 als leidensangepasste Tätigkeit
angesehen werden können, lässt sich daher nicht ohne weitere Abklärungen
beantworten.
6.5.
Bei der vorhandenen Aktenlage kann bezüglich der Feststellung der
leidensangepassten Tätigkeit im Übrigen vorliegend auch nicht auf die Tätigkeit
als Kunsttherapeutin abgestellt werden, welche der Beschwerdeführerin gemäss
der Einschätzung der Gutachterinnen und Gutachter des F____ möglich sein soll
(vgl. E. 5.2.2. und E. 5.3. hiervor). So ist im Gutachten der F____ keine Umschreibung
des Belastbarkeitsprofils für die Tätigkeit als Kunsttherapeutin aufgeführt,
auf welche sich die volle Arbeitsfähigkeit beziehen würde. Auch in den übrigen
Akten sind – im Gegensatz zur Tätigkeit «Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen
mit einem besonderen Unterstützungsbedarf» (vgl. Gesprächsnotiz Arbeitgeber,
UV-Akte 30; vgl. Gutachten des E____ vom 28. August 2018, UV-Akte 11 f. und 30
f.; vgl. Gutachter der G____ vom 3. Mai 2023, UV-Akte 675, S. 4 und S. 42)
– keine Ausführungen zum Belastbarkeitsprofils für die Tätigkeit als
Kunsttherapeutin zu finden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzufügen,
dass die Gutachterinnen und Gutachter des E____ in ihrem Bericht vom 28. August
2018 festgehalten hatten, ein Einsatz als Kunsttherapeutin sei zurzeit nicht
möglich, da auch für diese Tätigkeit eine bimanuelle Belastbarkeit nötig sei
(UV-Akte 218, S. 41).
6.6.
Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Im Rahmen der erneuten Sachverhaltsabklärung
hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens abzuklären,
welche leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre
Ausbildungen und gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar und rechtlich möglich
ist. Danach wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen zu haben.
7.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument der
Beschwerdegegnerin, die ausführt, dass wenn bereits die Invalidenversicherung,
welche die Gesundheitsbeeinträchtigungen gesamthaft berücksichtige
(unfallfremde bzw. krankheitsbedingte und unfallbedingte Beschwerden), einen
Anspruch auf Rentenleistungen mangels Invaliditätsgrad verneint habe, in der
Unfallversicherung, wo nur die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu
berücksichtigen sind, kein Invaliditätsgrad resultieren könne (BA, Rz. 6.5 und
Duplik, Rz. 3.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend für die
Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung keine (auch nur) relativen
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023, 8C_467/2023 vom 16. September 2024 E.
7.1; BGE 133 V 549 E. 6). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
sich gemäss eigenen Angaben entschieden hatte, nach einer Abwägung zwischen den
Prozesschancen und –risiken, die auf dem verwaltungsexternen Gutachten der G____
gestützte, rentenabweisende Verfügung der IVSTA vom 23. Mai 2024 (UV-Akte
722) nicht anzufechten, insbesondere auch da aufgrund der geringen Anzahl
erfüllter Beitragsjahre im Fall eines Obsiegens vor Gericht nur eine geringe
Invalidenrente ausbezahlt worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen
und der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens abzuklären,
welche leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre
gesundheitlichen Einschränkungen und Ausbildungen zumutbar sowie rechtlich möglich
ist und hat anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin
zu entscheiden.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
eines Zuschlags für die Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 750.00,
d. h. von total Fr. 4'500.00 und der Mehrwertsteuer von
Fr. 364.50 (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und
der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufgehoben. Die Sache wird an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne
der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche
der Beschwerdeführerin entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: