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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Markus Schmid,
Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.29
Einspracheentscheid vom 28.
August 2024
Rente
Tatsachen
I.
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. April
2014 bis 31. Oktober 2017 als diplomierte Pflegefachfrau im C____ und war in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG obligatorisch
versichert. Am 26. Juni 2014 erlitt sie einen Unfall, am 28. August 2014 wurde
ein Rückfall zu diesem Unfallereignis gemeldet (Unfallmeldung vom 28. August
2014, UV-Akte 1). Am 1. September 2014 fand eine Handgelenksarthroskopie statt.
Am 30. März 2016 stürzte die Beschwerdeführerin auf der Treppe und verletzte
sich unter anderem erneut am rechten Handgelenk. Am 10. November 2016 war eine
erneute Revisionsoperation im Bereich des rechten Handgelenks notwendig. In
ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau ist die Beschwerdeführerin
nicht mehr arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher sie mit
der rechten Hand nicht viel Kraftarbeit verrichten müsse, sondern mehr als
Hilfshand eingesetzt werde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl.
Einspracheentscheid vom 28. August 2024 Erw. 3.8). Es folgten weitere operative
Eingriffe. Per 30. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggelder
ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 sprach diese der Beschwerdeführerin
neben einer Integritätsentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine
Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 % zu. Die gegen
die Höhe der Rentenzusprache erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 28. August 2024 ab.
II.
In der Beschwerde vom 26. September 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Rechtsanwalt, der
Einspracheentscheid vom 28. August 2024 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 45 % auszurichten;
unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 11. Februar 2025
an ihren Anträgen fest, ebenso wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 26.
Februar 2025.
III.
Am 18. September 2025 findet die Sitzung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades ein
Valideneinkommen von Fr. 94’831.00 zugrunde. Das Invalideneinkommen bestimmte
sie auf der Basis des Kompetenzniveaus 2. Die Beschwerdeführerin rügt einzelne
Parameter der Berechnung. Es ist damit der Einkommensvergleich zu überprüfen.
3.
Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen
Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies
hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu
geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der
Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).
4.
4.1.
Zunächst werden die Rügen in Bezug auf das Valideneinkommen geprüft.
4.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1
mit Hinweisen).
4.3.
Nicht strittig ist die Höhe des im Jahr 2022 erzielten Lohnes, den
die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitsstelle erzielt hätte. Die
Beschwerdegegnerin legt ihrem Entscheid einen solchen von Fr. 92’027.00 für das
Jahr 2022 (Einspracheentscheid Ziff. 3.6) zugrunde, mithin Fr. 7’079.00 im
Monat.
4.4.
Strittig ist jedoch die Höhe der für die Ermittlung des
Valideneinkommens zu berücksichtigenden Schichtzulage. Die Beschwerdeführerin
kritisiert, dass die ermittelte Schichtzulage von Fr. 2’715.60 nicht
repräsentativ sei, weil sie während der berücksichtigten Berechnungsperiode
wiederholt krank gewesen sei und verweist hierfür auch auf Ziff. 1.1. des
Einspracheentscheids. Die Zulagen seien daher anhand von Zulagen im Rahmen
einer durchgehenden vollen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln (Beschwerde Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, aufgrund der vorliegenden Beschwerde
habe sie weitere Abklärungen bei der Arbeitgeberin veranlasst, aus denen sich
ergeben habe, dass bei den Zulagen auch Erziehungszulagen eingeflossen seien,
diese aber nicht zu berücksichtigen seien (Beschwerdeantwort Ziff. 4). Die
Beschwerdeführerin wiederum verweist darauf, dass in der Unfallmeldung vom 28.
Juni 2014 monatlich Fr. 521.90 ausgewiesen und zum Valideneinkommen
hinzuzuaddieren seien (Beschwerde Ziff. 5; Replik Ziff. 3). Die
Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass diese unter Familienzulagen zu
subsumieren seien und nicht AHV-beitragspflichtig seien (Duplik Ziff. 3). Im
Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass für die Berechnung der Zulagen
andere Teuerungsraten als für die Berechnung des Invalideneinkommens
herangezogen worden seien (Ziff. 6).
4.5.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gehören nicht zum
Erwerbseinkommen Familienzulagen, die als Kinder‑,
Ausbildungs‑,
Haushalts‑,
Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt
werden.
Zum Valideneinkommen zählen jene Zahlungen des Arbeitgebers,
auf welche paritätische Beiträge erhoben worden sind. Nicht dazu zählen folglich
unter anderem Spesenentschädigungen, Familienzulagen und gegebenenfalls
Trinkgelder und Überstundenentschädigungen (Urteil des Bundesgerichts vom 18.
März 2015, 8C_590/2014, E. 5.2.2).
4.6.
Dem Jahreslohnkonto 2014 (beigezogene IV-Akte 17 S. 9 ff.)
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin neben der kantonalen
Kinderzulage eine Erziehungszulage in der Höhe von monatlich Fr. 395.35
ausgezahlt wurde. Wie ebenfalls dem Jahreslohnkonto entnommen werden kann,
wurde die Erziehungszulage nicht zum AHV-pflichtigen Lohn hinzugerechnet (siehe
bspw. Monat Okt. 2014). Demnach ist die Erziehungszulage nicht zum
Valideneinkommen hinzuzurechnen. Es ist daher korrekt, diese nicht ins
Valideneinkommen einzubeziehen.
4.7.
In Bezug auf die Zulagen in der Höhe von Fr. 2’715.60
kritisiert die Beschwerdeführerin, dass diese den Durchschnitt nicht korrekt
wiedergebe, weil während der berücksichtigten Berechnungsperiode die
Beschwerdeführerin arbeitsunfähig gewesen sei. Es hätte auf die Lohnangaben der
Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 28. August 2014 abgestellt werden
müssen. Die Nominallohnentwicklung zwischen 2014 und 2023 habe 6,31 %
betragen (Beschwerde Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass
Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich eine Anpassung des Verdienstes an die normale
Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld erlaube. Deswegen sei bei der
Indexierung der Schichtzulagen bis ins Jahr 2023 auf die branchenspezifische
Nominallohnentwicklungstabelle T1.2.15 Position 86-88 Gesundheitswesen, Heime
und Sozialwesen, Frauen abgestellt worden. Die Berücksichtigung von
unterschiedlichen Nominallohnentwicklungen bei der Ermittlung des
Valideneinkommens gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV und bei der Festlegung des
Invalideneinkommens, welches gemäss Tabelle TA1, 2020 Rubrik Total Frauen
erfolgt sei, sei daher möglich (Beschwerdeantwort Ziff. 7).
4.8.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Schichtzulagen im
Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2014 zu berücksichtigen sind, da die
Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei.
Aus dem Jahreslohnkonto 2014 hätten sich für diesen Zeitraum Schichtzulagen im
Umfang von Fr. 1’296.95 ergeben, woraus umgerechnet auf ein Jahr eine
Schichtzulage von Fr. 3’890.85 resultiere, mit Teuerung - wobei sie die
einzelnen Teuerungen pro Jahr auflistet - betrage dies Fr. 4’073.24 (Duplik Ziff.
2).
4.9.
Das Jahreslohnkonto 2014 (beigezogene IV-Akte 17 S. 9 ff.)
weist monatlich ausbezahlte Beträge für Samstags- und Sonntagsdienst aus. Im
April 2014 sind keine Beträge für diese Dienste ausgewiesen, sondern jeweils
erst ab Mai 2014. Die Beschwerdeführerin hat im Monat April 2014 ihre
Arbeitstätigkeit beim C____ aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass diese
Dienste erst im nachfolgenden Monat ausbezahlt werden, was durchaus gängiger
Praxis entspricht. Es kann daher nicht auf den Durchschnitt der Monate April
bis August 2014 abgestellt werden, sondern es ist lediglich der Durchschnitt
der Monate Mai bis August 2014 heranzuziehen. In diesen drei Monaten wurde der
Beschwerdeführerin für die Samstags- und Sonntagsdienste gesamthaft ein Betrag
von Fr. 1’296.95 ausbezahlt (siehe zu den Beträgen auch das Mail der
Arbeitgeberin vom 3. Dezember 2024, UV-Akte 209). Daraus ergibt sich ein auf
das Kalenderjahr 2014 hochgerechneter Betrag von Fr. 5’187.80.
4.10.
Strittig ist daher in Bezug auf die Schichtzulagen die
Teuerungsentwicklung. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2014 als diplomierte
Pflegefachfrau gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich
korrekt vorgegangen, wenn sie den Betrag anhand des Nominallohnindexes Tabelle
T1.2.15, Frauen, des Bundesamtes für Statistik, indexiert und hierfür die Werte
für die Position 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen heranzieht
(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024, 8C_774/2023,
E. 4.2.2.). Die einzelnen in der Duplik vom 26. Februar 2025 Ziffer 2
aufgelisteten Nominallohnerhöhungen erweisen sich als korrekt (vgl.
Nominallohnindex Tabelle T1.2.10 mit allen Werten für die hier massgebenden
Jahre 2015 bis 2023; siehe auch Tabelle T1.2.15 und T1.2.20). Die auf das für
den Rentenbeginn massgebende Jahr 2023 indexierte Schichtzulage beträgt daher
Fr. 5‘431.13 (vgl. hinsichtlich des Berechnungsmodus
Duplik Ziff. 2).
5.
5.1.
Strittig ist im Weiteren das Invalideneinkommen. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, massgebend sei das Kompetenzniveau 1. Die nicht
ihren tatsächlichen Kenntnissen als Pflegefachfrau entsprechende
Invalidentätigkeit könne nicht im gleichen Kompetenzniveau eingereiht werden
wie die ursprüngliche Tätigkeit als Pflegefachfrau. Ihre Kompetenzen im
Gesundheitswesen würden sich auf ihren Beruf als Pflegefachfrau beziehen,
weswegen sie diese Kenntnisse nur sehr beschränkt in einer Verweistätigkeit
einsetzen könne. Sie könne bloss in einer mit dem Gesundheitswesen assoziierten
Bürotätigkeit eingesetzt werden, dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie
nicht ganztägig eine Tastatur bedienen könne. Die Beschwerdegegnerin wendet
dagegen ein, dass auch Dr. med. D____ Bürotätigkeiten als in Frage kommend
bezeichnet habe und es ausserdem ergonomische Hilfsmittel gebe. Die
Beschwerdegegnerin verfüge über eine 15-jährige Berufserfahrung und habe
diverse Weiterbildungen absolviert. Es sei daher sachgerecht, auf den Totalwert
der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, der LSE abzustellen.
5.2.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aus, so können nach der
Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 148 V 419 E. 5.2; 148 V 174 E. 6.2). Üblicherweise wird dabei auf die in
der Tabelle TA1_tirage_skill_level («Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht») für den privaten Sektor
angegebenen Totalwerte aller Wirtschaftszweige abgestellt (BGE 148 V 174 E.
6.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn die versicherte Person ihre gewohnte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar ausüben kann und sie darauf angewiesen ist, ein
neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des
Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24.
April 2024, 8C_294/2023, E. 4.1.1 und vom 29. Juni 2023, 8C_605/2022, E. 4.2.1).
5.3.
Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf
einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung
von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie
über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts
vom 4. Oktober 2021, 8C_226/2021, E. 3.3.3.1 und vom 22. April 2020, 8C_5/2020,
E. 5.3.2).
5.4.
Das Kompetenzniveau 2 betrifft nach der Definition in der LSE 2022 praktische
Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst, das
Kompetenzniveau 1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im
Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin ist vom Bestehen besonderer Fertigkeiten
und Kenntnisse, also von Kompetenzniveau 2 auszugehen. Die Ausbildung der
Beschwerdeführerin und ihre langjährige Berufserfahrung ermöglichen ihr
aufgrund ihrer fundierten Kenntnisse im Gesundheitswesen, dass sie auch
fachspezifisch an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, dessen
Anforderungen über Tätigkeiten einer einfachen Hilfskraft liegen. Sie konnte
sich entsprechendes Spezialwissen aneignen. Es ist der Beschwerdegegnerin auch
beizupflichten, wenn sie geltend macht, ihre angestammte Tätigkeit könne ihr
berufliche Perspektiven eröffnen, die über die spezifische Tätigkeit als
Krankenpflegerin hinausgehen würden. Es steht der Beschwerdeführerin ein
gewisses Spektrum an Tätigkeiten offen, wo sie ihre Fachkenntnisse auch
brauchen kann. Entsprechend hielt auch der behandelnde Handchirurg Dr. med. D____
im Bericht vom 23. Juli 2020 (UV-Akte 87) fest, dass in einer angepassten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Dabei sei die Kraft an
der rechten Hand reduziert, sodass manuelle Tätigkeiten mit Krafteinsatz rechts
auch ohne Anheben von Lasten nicht mehr zumutbar seien. In Frage kämen
Bürotätigkeiten oder organisatorische Tätigkeiten. Im Gesundheitsbereich würden
genügend Möglichkeiten existieren, bei denen man auch ohne manuelle Belastung
eingesetzt werden könne, sei es in der Organisation, in der Stationsleitung, im
Empfangsbereich oder im organisatorischen Bereich. Er erachte es als sinnvoll,
sie in eine entsprechende angepasste Berufstätigkeit umzuschulen.
5.5.
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens kann daher auf das
Kompetenzniveau 2 abgestellt werden.
6.
6.1.
Unter Anwendung der in der Zwischenzeit publizierten LSE 2022
betrage gemäss Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nunmehr
Fr. 65’547.97. Im Einspracheentscheid vom 28. August 2024 hatte die
Beschwerdegegnerin ein solches von Fr. 64’268.55 gestützt auf die LSE 2020
ermittelt (Ziff. 3.12 des Entscheids). Gemäss BGE 143 V 295, so die
Beschwerdegegnerin, sei auf die neuesten Daten abzustellen.
6.2.
Im Bereich der Unfallversicherung hat der Gesetzgeber dem
Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum Verfahren in der Invalidenversicherung
(vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG) - ein Einspracheverfahren vorangestellt (vgl. Art. 52
ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache tritt der Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung. Das Verwaltungsverfahren wird erst mit ihm
abgeschlossen.
Deshalb hat die Einspracheinstanz allfälligen
entscheidrelevanten Entwicklungen, die im hängigen Einspracheverfahren
eingetreten sind, Rechnung zu tragen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). Massgebend sind
grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des
Einspracheentscheids. Festgestellte Rechtswidrigkeiten sind grundsätzlich im
Einspracheverfahren zu beseitigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
6.3.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen.
Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung die
Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, ist er grundsätzlich
verpflichtet, die verfügbare, neuste LSE-Tabelle anzuwenden. Dies gebietet auch
das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
6.4.
Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die
Rechtskonformität der Invaliditätsbemessung zu prüfen und gegebenenfalls einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. Das Gericht hat im
Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von den Verhältnissen auszugehen,
die sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht haben (BGE 143 V 295 E.
4.1.4; 142 V 337 E. 3.2.2).
6.5.
Die massgebende LSE-Tabelle wurde am 29. Mai 2024 veröffentlicht.
Der Einspracheentscheid datiert vom 28. August 2024. Gemäss vorstehender
Erwägung ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids
auszugehen, weswegen die aktuellen Zahlen heranzuziehen sind. Die von der
Beschwerdegegnerin in der Duplik vorgenommene Berechnung (LSE-Tabelle TA1,
2022, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, Umrechnung auf 41.7 Wochenstunden,
Nominallohnentwicklung 2023 Frauen 1.8 %) erweist sich als korrekt. Das
Invalideneinkommen beträgt Fr. 65’547.97.
7.
7.1.
Der Einkommensvergleich ergibt daher folgenden Invaliditätsgrad:
7.2.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Validenlohn von Fr. 92’027.00 für
das Jahr 2022 (Einspracheentscheid Ziff. 3.6; E-Mail der Arbeitgeberin vom 28.
November 2022, UV-Akte 130 S. 4) ermittelt. Für das für den
Einkommensvergleich massgebende Jahr 2023 ergibt dies einen Validenlohn von
Fr. 92’303.08. Diesem ist die auf einen Jahresbetrag errechnete
durchschnittliche und auf das Jahr 2023 indexierte Höhe der Samstags- und
Sonntagsdienste von Fr. 5‘431.13 (siehe hiervor Erw.
4.9.) hinzuzurechnen (insgesamt Fr. 97’734.21). Das von der
Beschwerdeführerin angeführte Invalideneinkommen von Fr. 65’547.97 ist
korrekt (siehe oben Erw. 6.5.). Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen
resultiert ein Invaliditätsgrad von 32.93 %, gerundet 33 % (siehe BGE
130 V 121 E. 3.2 in fine bezüglich Rundungsregeln).
7.3.
Demnach steht der Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 33 % zu.
8.
8.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 28.
August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
33 % auszurichten.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 28. August 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 33 %
auszurichten
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: