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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. März 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2024.2
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023
Adäquanzprüfung anhand der Psychopraxis; Fallabschluss
Tatsachen
I.
a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar 2005 beim C____ und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 4. Juli 2015 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall mit dem Auto, als ein anderer Personenwagen mit seinem Heck kollidierte (Schadenmeldung vom 20. Juli 2015, SUVA-Akte 1 des Schadenfalls Nr. [...]). Dabei zog sich der Beschwerdeführer ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma zu (vgl. ärztlicher Zwischenbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E____, vom 23. Mai 2017, SUVA-Akte 14 des Schadenfalls Nr. [...]). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. z.B. das Schreiben vom 14. September 2017, SUVA-Akte 30 des Schadenfalls Nr. [...]). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Geldleistungen mangels adäquater Unfallfolgen per Datum der Verfügung einstelle. Auch einen Rentenanspruch verneinte sie (SUVA-Akte 39 des Schadenfalls Nr. [...]). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 20. August 2022 (gemäss Angabe des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 3. Juli 2023 am 19. August 2022; vgl. SUVA-Akte 68 des Schadenfalls Nr. [...], S. 1; im Folgenden wird die Schadensnr. der SUVA-Akten dieses Schadenfalls jeweils nicht mehr vermerkt, alle SUVA-Akten ohne Schadensnr. beziehen sich auf diese Fallnummer) stürzte der Beschwerdeführer auf einem nassen See-Steg, nachdem eine andere Person ausgerutscht war und ihn ebenfalls ausrutschen liess (vgl. Schadenmeldung UVG vom 29. September 2022, SUVA-Akte 1). Gemäss seinen eigenen Schilderungen schlug der Beschwerdeführer dabei mit der Oberlippe auf einer Kante auf und schürfte sich die Hände und Knie leicht auf (vgl. Schadenmeldung UVG vom 29. September 2022, SUVA-Akte 1, sowie Schilderung des Unfalls vom 13. März 2023, SUVA-Akte 38, S. 1). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über Kopfschmerzen, Druck in den Augen und Konzentrationsprobleme (vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. D____ vom 1. Dezember 2022, SUVA-Akte 20). Ab dem 14. September 2022 wurde er zunächst zu 50% krankgeschrieben, ab dem 28. September 2022 erfolgte eine vollständige Krankschreibung (vgl. div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, SUVA-Akten 2, 3, 4, 8, 9, 14, 23, 29, 35, 39, 43 und 52). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2022, SUVA-Akte 5).
c) Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin einen neurologischen Bericht von Prof. Dr. med. F____, Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. Januar 2023 (SUVA-Akte 40) sowie einen neuropsychologischen Bericht von Dipl.-Psych. G____, Neuropsychologin FSP, vom 21. März 2023 (SUVA-Akte 44, S. 2 ff.) und eine Kurzbeurteilung der SUVA Versicherungsmedizin vom 16. Mai 2023 (SUVA-Akte 48) ein. Im Wesentlichen gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2023 mit, dass sie ihre Leistungen mangels adäquater Unfallfolgen per 8. Juni 2023 einstelle. Aus demselben Grund bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Beschwerdegegnerin in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 61). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 3. Juli 2023 Einsprache (SUVA-Akte 68). Ab dem 4. September 2023 reduzierte sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schrittweise (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, SUVA-Akten 78 und 79 sowie in Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 82).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Taggeld und Heilungskosten gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.29) über den 8. Juni 2023 hinaus zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst – unter Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 – auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 11. März 2024 reicht der Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. März 2024 ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. März 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).
4.1.1 Die erste medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers nach seinem Sturz am 20. August 2022 fand am 15. September 2022 bei Dr. med. D____, statt (vgl. Arztzeugnis UVG vom 1. Dezember 2022, SUVA-Akte 20). Zum Unfallhergang hielt Dr. med. D____ fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er am 20. August 2022 einen Stolpersturz erlitten. Initial sei es zu einer Gesichtskontusion gekommen, anamnestisch habe er keine neurologische Schädigung erlitten und es sei initial keine Bewusstlosigkeit eingetreten. Dazu hielt er fest, der Erstkontakt habe mehrere Wochen nach dem Ereignis stattgefunden. Sichtbare Folgen habe es keine mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe über Kopfschmerzen, Druck in den Augen und Konzentrationsprobleme geklagt. Diese Beschwerden seien eher als Folge einer erneuten Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) und weniger als neurologische Ursache zu beurteilen. Im MRI hätten sich keine strukturellen Traumafolgen gezeigt. Der Umstand, dass ein Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall im Juli 2015 vorliege, könnte den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen. Als Diagnose nannte Dr. med. D____ einen Sturz am 20. August 2022 mit Schädelkontusion und Verdacht auf HWS-Distorsion bei Status nach HWS-Distorsion im Juli 2015. Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 14. September 2022 bis zum 27. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 28. September 2022 bis zum 25. Dezember 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Beim erwähnten MRI handelte es sich um das MRT des Neurocraniums vom 21. Oktober 2022 (vgl. Bericht von Dr. med. H____, FMH diagnostische Neuroradiologie, I____, vom 21. Oktober 2022, SUVA-Akte 21). Der zuständige Neurologe schloss in seiner Beurteilung auf ein altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Nachweis einer Traumafolge sowie eine moderate Schleimhautschwellung im vorderen und hinteren Ethmoid und Recessus frontalis links sowie im Recessus alveolaris maxillae beidseits als mögliches Korrelat der Beschwerden.
4.1.2 Am 9. Januar 2023 fand ein neurologisches Konsilium bei Prof. Dr. med. F____, statt (vgl. Bericht vom 10. Januar 2023, SUVA-Akte 40). Prof. Dr. med. F____ hielt fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am Tag nach dem Stolpersturz leichtgradig holozephale Kopfschmerzen sowie vermehrte Lichtempfindlichkeit, ausgeprägte Fatigue und einen «Benommenheitsschwindel» mit Phonophobie verspürt habe. Im weiteren Verlauf sei es bei Fortbewegung zu akzentuierten Kopfschmerzen holozephal ringförmig drückend, nahezu täglich zu einer Exazerbation mit Schmerzspitzen für die Dauer von ca. 20 bis 30 Minuten sowie einem «flauen Gefühl im Magen» gekommen. Darüber hinaus habe er nach dem Sturz in den ersten Wochen wiederholt Episoden mit stärksten Kopfschmerzen von stechender Qualität, mit ausgeprägter Rückzugstendenz ohne sonstige trigemino-autonome Beschwerden. Die Schmerzspitzen hätten meist nur für wenige Minuten angedauert, ohne sonstige Begleitsymptome, wobei vergleichbare stärkste Kopfschmerzepisoden in den letzten zwei bis drei Wochen nicht mehr aufgetreten seien. Aktuell würde es unter anderem bei kognitiver «Mehrarbeit» oder Arbeiten an grossen Bildschirmen zu einer Verstärkung seiner Kopfschmerzen kommen. Mit der körperlichen Schmerzsymptomatik einhergehend bestehe eine starke kognitive «Minderbelastbarkeit». So habe der Beschwerdeführer anfangs nur ca. zwei Seiten pro tagen lesen können, was sich in den letzten Wochen diskret verbessert habe.
Prof. Dr. med. F____ kam in seiner Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome sei ein postkommotionelles Syndrom, aktuell mit ausgeprägter physischer, aber auch kognitiver Fatigue-Symptomatik. Darüber hinaus bestünden noch leichtgradige Kopfschmerzen, im Verlauf regredient. Hinweise für ein fokal-neurologisches Defizit hätten sich nicht ergeben. Es bestehe auch kein Hinweis für eine periphere zentral-vestibuläre Störung. Aus der vorgängigen Bildgebung im Oktober 2022 (vgl. E. 4.1.1) habe sich kein Hinweis für eine Traumafolge, insbesondere in den SWI-Sequenzen kein Nachweis von Blutabbauprodukten ergeben. Als Diagnose nannte Prof. Dr. med. F____ ein postkommotionelles Syndrom mit/bei anamnestisch St. n. Stolpersturz am 19.08.2022 mit Gesichtsschädelverletzung, im Anschluss daran ausgeprägte kognitive und physische Fatigue, chronische Kopfschmerzen, klinisch-neurologisch: unauffälliger Neurostatus, MRI Schädel vom 22. Oktober 2022: Altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Nachweis einer Traumafolge (SWI-Sequenz ohne Nachweis von Blutabbauprodukten). Prof. Dr. med. F____ wies in seinem Bericht auf eine geplante neuropsychologische Testung hin.
4.1.3 Dipl.-Psych. G____, berichtete in der Folge im Rahmen eines neuropsychologischen Konsiliums vom 21. März 2023 (Bericht vom 2. Mai 2023, SUVA-Akte 44, S. 2 ff.) über die von ihr durchgeführte Beurteilung. Als Diagnose nannte sie eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei postkommotionellem Syndrom bei St. n. Stolpersturz vom 19.08.2022. Dazu führte sie unter anderem aus, der Befund einer leichten neuropsychologischen Störung sei im Rahmen einer ruhigen und strukturierten Umgebung gewonnen worden. Mit diesen Strukturen sei es dem Beschwerdeführer möglich, die vorliegenden objektivierten Leistungen zu erbringen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sein Leistungspotential in der angestammten Arbeitstätigkeit aktuell gleichermassen optimal nutzen könne. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit habe sie mit ihm die Wichtigkeit des Findens der richtigen Balance zwischen Aktivität und Erholung besprochen. Dazu nannte sie weitere mögliche Massnahmen zur Realisierung eines schrittweisen Wiedereinstiegs in den Arbeitsalltag.
4.1.4 Die Beschwerdegegnerin legte den Fall im Mai 2024 ihrer Versicherungsmedizin vor. Im Rahmen dessen nahm Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, in einer Kurzbeurteilung vom 16. Mai 2023 Stellung (SUVA-Akte 48). Er führte aus, neurologisch-versicherungsärztlich sei das postkommotionelle Syndrom bei initial geschilderter fehlenden Bewusstlosigkeit und hausärztlich als HWS Beschleunigungstrauma gewerteten Unfallereignis nicht nachvollziehbar und werde nicht neurologisch versicherungsärztlich bestätigt – insbesondere unter Berücksichtigung einer erst 25 Tage nach dem Unfallgeschehen erfolgten Erstkonsultation. Bei fehlenden strukturellen Verletzungsfolgen bestehe keine organische Grundlage für den protrahierten Heilverlauf. Üblicherweise bestünden Beschwerden im Zusammenhang mit einem Kopfanprall für Tage maximal zwei bis vier Wochen und selbst unter Annahme eines postkommotionellen Syndroms ohne strukturelle Verletzungsfolgen klängen die Beschwerden langsam über Wochen und Monate bis maximal drei Monate ab und seien im Anschluss nicht mehr durch das Unfallgeschehen zu erklären. Als unfallfremde Ursachen für den protrahierten Heilverlauf und die Beschwerden wären gegebenenfalls der psychiatrische Vorzustand zu nennen bzw. entzündliche Veränderung mit Schleimhautschwellung ethmoidal und dem Recessus frontalis.
Im Weiteren wies Dr. med. J____ darauf hin, dass in der zur Verfügung stehenden Bilddiagnostik vom 22. Oktober 2022 keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vorlägen. Von weiteren Behandlungen sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Er kam zum Schluss, dass aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht bei nicht mehr unfallkausalen Beschwerden eine ganztägige-vollzeitige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sektionsleiter beim Bundesamt für Kultur bestehe.
4.1.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Juli 2023 einen weiteren Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Juli 2023 ein (SUVA-Akten 75 und 76). In seinem Bericht fasste Dr. med. D____ den medizinischen Sachverhalt zusammen. Er erklärte, der weitere Verlauf nach dem MRI habe sich in den Kontrollen durch eine zuerst eher persistierende, später sich langsam verbessernde Symptomatik ausgezeichnet. Dabei hätten weiterhin belastungsabhängige Kopfschmerzen, Muskelverspannungen, reduzierte Konzentrationsfähigkeit, sowie Ausdauermangel mit rascher Ermüdbarkeit und hohem Schlafbedarf bestanden. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit hohen intellektuellen und organisatorischen Anforderungen habe so nicht erreicht werden können. Es seien vorsichtige Belastungsversuche zuhause durchgeführt worden (z.B. die Korrektur von Arbeiten), wobei sich gezeigt habe, dass diese aufgrund der beschriebenen kognitiven und physischen Fatigue mit Konzentrations- und Ausdauerdefiziten nur in sehr geringem Rahmen (maximal zwei Stunden, tagesformabhängig) hätten umgesetzt werden können. Somit sei auch ein Wiedereinstieg am Arbeitsplatz bisher nicht sinnvoll gewesen. Dr. med. D____ stützte die Diagnose eines postkommotionellen Syndroms infolge des Sturzes vom 20. August 2022. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. September 2022 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (SUVA-Akte 76, S. 2). Prognostisch befand Dr. med. D____, eine Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz sei anzustreben und realistisch. Bei neurologischen Symptomen müsse allerdings von einer eher langwierigen Genesungsdauer ausgegangen werden. Aufgrund dieses Aspektes empfahl er ein schrittweiser und begleiteter Wiedereinstieg mit zunehmender quantitativer und inhaltlicher Belastung, z.B. im Rahmen eines Case Managements. Dr. med. D____ wies darauf hin, dass ein solcher, vorsichtiger Start im August 2023 vorgesehen sei (SUVA-Akte 76, S. 3).
4.1.6 Aus den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. D____ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum 3. September 2023 zu 100 % krankgeschrieben war (Zeugnis vom 9. August 2023, Beschwerdebeilage [BB] 3). Ab dem 4. September 2023 betrug die Arbeitsunfähigkeit 90 %, ab dem 11. September 2023 80 % (Zeugnis vom 9. August 2023, BB 3), ab dem 23. Oktober 2023 70 % (Zeugnis vom 22. September 2023, SUVA-Akte 78, S. 1), ab dem 4. Dezember 2023 60 % (Zeugnis vom 3. November 2023, SUVA-Akte 79, S. 3), [ab dem] 15. Januar 2023 50 % (Zeugnis vom 8. Dezember 2023, BB 3), ab dem 4. März 2024 40 % (Zeugnis vom 18. Januar 2024, BB 3) und ab dem 29. April 2024 bis zum 5. Mai 2024 (darüber hinaus ist das Gericht nicht dokumentiert) 30 % (Zeugnis vom 7. März 2024, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2024).
Konkret qualifizierte das Bundesgericht einen Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2), einen Sturz infolge Ausrutschens beim Aussteigen aus dem Auto auf dem Eis mit einer Fraktur am linken Handgelenk als Folge (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2), einen Sturz infolge Ausrutschens auf einem schneebedeckten Gerüst, der zu einer Knieverletzung führte (Urteil des Bundesgerichts 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3) sowie einen Sturz beim Langlaufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2020 vom 4. März 2020 E. 8.) jeweils als leichte Unfälle. Der vorliegend geschilderte Geschehensablauf ist vergleichbar mit diesen Ausrutschunfällen.
Selbst wenn man den Unfall des Beschwerdeführers vom 20. August 2022 im Übrigen als leichten Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren Ereignissen einstufen würde (wie dies z.B. bei einem Ausrutschunfall auf Glatteis mit Sturz auf den Hinterkopf mit einer Hinterkopfprellung und einer HWS-Distorsion als Folge im Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2015 vom 02.09.2015 E. 3.2.3 geschah), wären nicht genügend der unter E. 4.4. erwähnten Kriterien erfüllt, um die Adäquanz zu bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der unter E. 4.4. aufgeführten Kriterien erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 4.3.1., 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018, 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1 und 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4, 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Dies ist vorliegend klar nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts dergleichen vor.
Grundsätzlich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass Art. 19 Abs. 1 UVG den Zeitpunkt bestimmt, in welchem der Rentenanspruch entstehen kann. Wie von ihm ausgeführt, steht der Rentenbeginn gleichsam als Synonym für den Fallabschluss (BGE 143 V 148, 156 E. 5.3.1). Der Rentenanspruch kann entstehen und zugleich der Fall abgeschlossen werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (medizinischer Endzustand; vgl. E. 3.1. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2012 E. 5.2 und 8C_46/2008 vom 3. September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3. und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1., vgl. auch André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103). Die Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch, nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3., 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Für die Beurteilung der namhaften Besserung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig auf die unfallbedingten, nicht aber auf die krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen. Kommt – wie vorliegend – die sogenannte «Psycho-Praxis» zur Anwendung, bleiben psychische Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz unberücksichtigt, weshalb behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen. Anders verhält es sich bei der HWS-Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2. und 8C_892/2015 vom 29. April 2015 E. 4.1. mit Hinweisen). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die adäquate Kausalität aller vom Beschwerdeführer über den 8. Juni 2023 hinaus beklagten Beschwerden ist aufgrund der oben aufgeführten Gründe im Lichte der Rechtsprechung nach der «Psycho-Praxis» zu prüfen. Da die Adäquanz in Folge dieser Prüfung zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen, auch wenn die als psychische Beschwerden zu behandelnden Leiden noch behandlungsbedürftig waren und prognostisch von einer namhaften Besserung ausgegangen werden konnte (inwiefern bzw. wie lange noch eine Behandlungsbedürftigkeit bestand und ob prognostisch von einer namhaften Besserung ausgegangen werden konnte, wird vorliegend nicht geprüft, da dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte). Der Beschwerdeführer hat demzufolge keinen Anspruch auf Taggelder und Heilungskosten über den 8. Juni 2023 hinaus.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit