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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] c/o B____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2024.31
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde; Nichteintreten.
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene A____ meldete der SUVA am 9. August 2011 einen Unfall, den er am 5. August 2011 erlitten habe. Er sei auf einer Bananenschale ausgerutscht und habe sich hierbei am Rücken verletzt. Seine Arbeitgeberin weigere sich, eine entsprechende Unfallmeldung zu machen (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2012.30). Die Suva trat darauf mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. März 2012 nicht ein (SUVA-Akte 72). Eine dagegen von A____ erhobene Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung vom 13. Juli 2012 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil (UV.2012.30) vom 3. Oktober 2012 abgewiesen (SUVA-Akte 90).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A____ vom 5. August 2014 trat die Suva mit Verfügung vom 10 September 2014 nicht ein (SUVA-Akten 104, 101). In der Folge trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Juni 2020 auf die Eingaben von A____ vom 28. Mai 2020 und vom 16. Mai 2020 nicht ein, weil über die Folgen des Ereignisses vom 5. August 2011 bereits rechtskräftig entschieden worden war (Verfahren UV.2020.22; SUVA-Akte 131). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_461/2020 vom 23. Juli 2020 ebenfalls nicht ein (SUVA-Akten 128, 129).
Nachdem A____ erneut an die SUVA gelangte und Leistungen der SUVA aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2011 verlangte, teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 mit, dass hinsichtlich des Ereignisses vom 5. August 2011 bereits rechtskräftig entschieden waren sei (SUVA-Akte 136). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2024 Einwände und machte erneut Leistungen der SUVA aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2011 geltend (SUVA-Akte 137). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 mit, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2024 nicht eingetreten werden könne (SUVA-Akte 138). Adressiert war die Verfügung an A____, [...] (vgl. a.a.O.). Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» retourniert (SUVA-Akte 139). Daraufhin sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfügung am 13. September 2024 per E-Mail zu (SUVA-Akte 140). Über das Online-Kontaktformular meldete sich der Beschwerdeführer am 14. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 141). Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 13. September 2024 eine verschlüsselte E-Mail erhalten, die Anleitung genau befolgt, jedoch keine SMS-Nummer zum Einloggen erhalten. Er bitte darum, dass ihm ermöglicht werde jene Nachricht durchzulesen, da diese mit seinem Einspruch vom 25. Juli 2024 zusammenhänge (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 30. September 2024, adressiert an die SUVA, gibt der Beschwerdeführer an, er erhebe einen Einspruch gegen die Verfügung der SUVA, welche er erst am 24. September 2024 per E-Mail erhalten habe (vgl. SUVA-Akte 148, S. 3).
II.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 überweist das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde vom 18. September 2024 (Postaufgabe: 27. September 2024) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 18. September 2024 (Postaufgabe: 27. September 2024) sinngemäss Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin habe über seine Einsprache vom 25. Juli 2024, welche sich gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2024 richte, zu entscheiden. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer Hin Global Mail Nachricht vom 13. August 2024, welche nicht entschlüsselt werden könne, jene Beschwerde vom 25. Juli 2024 abgelehnt haben sollte, erhebe er gegen jene Ablehnung eine Klage (recte: Beschwerde), um die Ablehnung aufzuheben und beantrage, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 eine Integritätsentschädigung und Invalidenrente an ihn zahle und das ab dem Arbeitsunfall vom 5. August 2011 nicht bezahlte Taggeld an ihn rückwirkend auszahle.
Mit Schreiben vom 30. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2024 (SUVA-Akte 148).
Mit Meldung über das Online-Kontaktformular der SUVA teilt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die HIN-Mails vom 13. September 2024 und 9. Oktober 2024 nicht habe öffnen können (SUVA-Akte 163). Er bitte darum, dass ihm die Nachricht vom 9. Oktober 2024 und zukünftige Schreiben bzw. Nachrichten per Post zu seinem Zustellungsbevollmächtigten B____, [...], gesendet werden.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 (Postaufgabe 14. Oktober 2024) bestätigt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und wiederholt sein Anliegen, dass die Unfallversicherung ihn nicht per Online-Mail kontaktieren, sondern ihre Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigten per Post versenden solle.
Am 28. Oktober 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2024 auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Replik vom 23. November 2024 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bescheid des C____ vom 22. September 2008, welcher einen Grad der Behinderung von 60% ausweist, sowie verschiedene Unterlagen aus den Jahren 2011, 2016 und 2022 ein (Gerichtsakte 12).
In sämtlichen Eingaben nennt der Beschwerdeführer B____, Berlinerstrasse 2, 78224 Singen, Deutschland, als Zustellbevollmächtigten.
III.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Verhältnisse (Wohnung und Garage in D____, Kontoauszug, Bescheinigung Erwerbsminderungsrente) im Parallelverfahren UV.2024.39 als fraglich. Da der Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen anwaltlichen Vertreter mandatiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Replik, S. 3). Er bringt vor, er habe im Zeitraum des Arbeitsunfalles in der Schweiz einen offiziellen Wohnsitz in der Region E____ gehabt (a.a.O.). Als er bei der Firma F____ AG angefangen habe zu arbeiten, habe er im Gasthaus G____, [...], gewohnt. Jedoch habe er kurz vor seinem Arbeitsunfall am 5. August 2011 in einem anderen Gasthaus in der Schweiz gewohnt, das heisst ab dem 5. August 2011 sei er nicht mehr an dieser Adresse gemeldet gewesen (a.a.O.). Zu jenem Gasthaus seien auch Schreiben gesendet worden. Diese Adressen seien der Firma F____ AG und der SUVA offiziell bekannt gewesen. Von den schweizerischen Behörden habe er auch eine Aufenthaltserlaubnis für jene Wohnadressen erhalten. Da er (aktuell) im Ausland wohne und sich sein ehemaliger schweizerischer Wohnsitz in der Region E____ befunden habe, sei kein Gericht im Kanton Basel-Stadt für ihn zuständig. Er beantrage daher, dass diese Klage an das zuständige Gericht weitergeleitet werde (a.a.O.).
1.2. Belege für seinen letzten schweizerischen Wohnsitz (Anmeldebestätigung der Gemeine o.ä.) reicht der Beschwerdeführer keine ein.
1.3. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hatte (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2), zumal keine Anhaltspunkte zum letzten schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers vorliegen und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat. Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die F____ AG. Diese hat gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz in Basel (vgl. [...]), womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.4. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5. Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
4.1.2. In seiner Einsprache vom 30. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er wohne nicht mehr in [...] und die elektronische Kommunikation führe zu vielen Problemen und sei unzuverlässig (SUVA-Akte 148, S. 3). Deshalb bitte er darum, dass zukünftige Schreiben von Ihnen zu meinem oben erwähnten Zustellungsbevollmächtigten B____ übersendet werden. An ihn sei nichts mehr per E-Mail zu senden (a.a.O.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit