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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Markus
Schmid, Advokat,
Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.32
Zwischenverfügung vom 3.
September 2024
Einigungsversuch nach Art. 7j
Abs. 1 ATSV
Tatsachen
I.
a) Der am 10. März 1995 geborene Beschwerdeführer arbeitet
als [...] und war ab dem 14. Juni 2019 bei der C____ angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20) versichert. Am 26. Juni
2019 erlitt er während [...] eine Verletzung am rechten Fussgelenk, deren
Behandlungskosten die Beschwerdegegnerin übernahm. Am 10. April 2020 verletzte
sich der Beschwerdeführer während eines [...] wiederum am rechten Knöchel.
Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Leistungspflicht anerkannt und die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung
vom 11. Mai 2021 ihre Leistungen per 10. Mai 2020 mit der Begründung ein, die
Beschwerden am rechten Knöchel stünden nicht mehr in einem kausalen
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. April 2020, sondern seien auf eine ältere
Verletzung zurückzuführen. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bestätigte
die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (vgl. zum Gesamten: Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2022.16 vom 12. September 2023,
Beschwerdebeilage [BB] 3).
b) Das daraufhin angerufenen Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 angehobene
Beschwerde mit Urteil UV.2022.16 vom 12. September 2023 gut und wies die Sache
zur Durchführung einer externen Begutachtung und zur erneuten Entscheidung an
die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. BB 3).
c) Mit Schreiben vom 8. März 2024 (Vorakte 172) schlug
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Erstellung des
einzuholenden Gutachtens (1.) die D____, (2.) die E____ und (3.) Herrn Dr. med.
F____ vor und räumte ihm Gelegenheit ein, innert zehn Tagen zu den Vorschlägen
Stellung zu nehmen und seinerseits Gegenvorschläge einzureichen. Mit Schreiben
vom 20. März 2024 (BB 5, s. auch Vorakte 175 [datierend vom 13. Oktober 2023]),
lehnte der Beschwerdeführer die Vorschläge ab und schlug stattdessen als
Begutachtende Herrn Prof. Dr. med. G____ oder Frau PD Dr. med. H____ vor.
Gleichzeitig reichte er der Beschwerdegegnerin seine Gutachtenfragen ein. Daraufhin
unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.
März 2024 (Vorakte 177) den Vorschlag, Herrn Dr. med. I____ als Gutachter
beizuziehen und stellte den Erlass einer Zwischenverfügung in Aussicht, sollte
er sich bis zum 30. April 2024 nicht zu den vorgeschlagenen Gutachtern
geäussert haben. Die von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen lehnte sie ab. Der
Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 29. April 2024 (Vorakte
178), in welchem er seinerseits Herrn Dr. med. I____ ablehnte und an seinen
Vorschlägen festhielt. Mit Email vom 30. April 2024 (Vorakte 180) räumte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 6. Mai
2024 nochmals zu äussern und stellte den Erlass einer Zwischenverfügung in
Aussicht. Der Beschwerdeführer schlug daraufhin am 6. Mai 2024 telefonisch vor,
im Sinne eines Kompromisses einen Fuss-Spezialisten der J____ mit der
Begutachtung zu betrauen (vgl. Vorakte 181). Mit Schreiben vom 13. Juni 2024
(Vorakte 182) hielt die Beschwerdegegnerin am Gutachter Dr. med. F____ fest und
räumte dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist für die Einreichung von
Ergänzungsfragen ein. Mit Schreiben vom 14. August 2024 (Vorakte 188) hielt der
Beschwerdeführer an seinen gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen
Gutachter erhobenen Einwänden fest und ersuchte um Erlass einer
Zwischenverfügung.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 (Vorakte 191)
ordnete die Beschwerdegegnerin die Durchführung der Begutachtung durch Dr. med.
F____, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates an.
II.
In seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 3. September 2024 unter
o/e-Kostenfolge aufzuheben und festzustellen, dass Dr. med. F____ als Gutachter
ausscheide. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Prof. Dr. G____ oder PD Dr. H____
als Begutachtende zu benennen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung
eines Einigungsversuchs nach Art. 7j ATSV (Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR. 830.11) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten
zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 25. März 2025.
III.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Mai 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht
zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
[GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
1.2.
Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine
direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1
zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8
in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.3.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 3. September 2024 legt
die Beschwerdegegnerin für die Durchführung der Begutachtung Herr Dr. med. F____
als Gutachter fest. Sie führt aus, im Verfahren um die Benennung eines
Gutachters sei lediglich die Einwendung von Ausstandsgründen nach Art. 36 ATSG zulässig.
Was der Beschwerdeführer an formellen Einwänden gegen Dr. med. F____ vorbringe,
sei unbegründet, respektive es seien keine entsprechenden Gründe ersichtlich.
Der Gutachter arbeite schon seit rund zwei Jahren nicht mehr für die E____. Die
Einwände gegen seine fachlichen Kompetenzen seien unsubstantiiert, pauschal und
im Rahmen der materiellen Überprüfung des Sachentscheides vorzubringen. Sodann
wird ausgeführt, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die konsensuale Bestimmung
der Gutachterstelle. Im Falle eines Scheiterns der Konsenssuche entscheide der
Versicherungsträger abschliessend (vgl. Vorakte 191).
2.2.
Beschwerdeweise wird vorgebracht, Dr. med. F____ sei bei der E____
angesiedelt. Diese sei bekannterweise die Paradegutachterstelle der Assekuranz
und gehe in ihrer Tätigkeit bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung
geschädigter Personen in keiner Weise objektiv vor (vgl. Beschwerde Ziff. 12).
Ferner sei die Qualität seiner Arbeit unzureichend (vgl. Beschwerde Ziff. 13,
31 ff.). Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, der in Art. 7j Abs. 1 ATSV
vorgesehen Einigungsversuch sei nicht ansatzweise ernsthaft erfolgt. Die von
der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter(-stellen) hätten in keiner
Weise einem konsensorientierten Vorgehen entsprochen und die von ihm
seinerseits vorgeschlagenen Gutachtenspersonen seien mit fadenscheinigen
Gründen abgelehnt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 38).
2.3.
Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen ordnungsgemässen
Einigungsversuch durchgeführt und mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 zu
Recht an der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. med. F____ festhält.
3.
3.1.
3.1.1. Im Abklärungsverfahren der Unfallversicherung gelten
grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie in der
Invalidenversicherung, so namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in
diesen beiden Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs-
und Partizipationsrechte Anwendung.
3.1.2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein
Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den
Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge
machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).
3.1.3. Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. SK ATSG-Geertsen
Art. 36, Rz 6, 15, 5. Aufl., Zürich 2024) übernimmt die Ablehnungsgründe von
Art. 10 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968, SR 172.021). Danach tritt in den Ausstand, wer in der Sache ein
persönliches Interesse hat (lit. a), wobei darunter alle rechtlichen und
tatsächlichen Interessen zu verstehen sind, welche die Person als solche leiten
können (vgl. Geertsen a.a.O., Rz
14). Ferner tritt in den Ausstand, wer mit einer Partei durch Ehe oder
eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische
Lebensgemeinschaft führt (lit. b), wer mit einer Partei in gerader Linie oder
bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. bbis),
wer Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
war (lit. c) oder wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein
könnte (lit. d). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Für die
Ablehnung wegen Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden, dass die
sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterin
oder des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
3.1.4. Die genannten gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs.1 ATSG
gehören zu den Einwendungen formeller Art. Sie sind geeignet, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108).
Nur sie können nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 44
Abs. 2 ATSG im Rahmen der Vergabe von Gutachteraufträgen noch vorgebracht
werden (vgl. Thomas Flückiger,
Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht - Entwicklungen und Grenzen,
Sozialversicherungsrechtstagung 2021, IRP - Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis, 2022, S. 70).
3.2.
Einwendungen materieller Art können hingegen nicht vorgebracht
werden. Zwar können sie sich ebenfalls gegen die Person der Gutachterin oder des
Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht deren oder dessen
Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne
mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden
Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im
Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 S. 109).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV hat der Versicherungsträger
die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund
vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser
kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren
(Art. 7j Abs. 2 ATSV).
3.3.2. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] gültig ab 1. Januar 2022, Rz.
3082 ff.) bestehen in der Unfallversicherung keine konkreten Vorgaben darüber,
wie der Einigungsversuch auszusehen hat. Dennoch gilt es zu bedenken, dass
sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen
der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen des ATSG
und der ATSV gelten und demzufolge die daraus abgeleiteten Verfahrens-, Gehörs-
und Partizipationsrechte im Wesentlichen übereinzustimmen haben (BGE 138 V 318
E. 6.1.2). Dementsprechend ist bei einem Einigungsversuch konsensorientiert
vorzugehen und im Sinne einer verbesserten Akzeptanz auf ein Einvernehmen mit
der versicherten Person abzuzielen. Damit das Ziel einer einvernehmlichen
Gutachtenseinholung erreicht werden kann, bedarf es diesbezüglich ernsthafter,
aktiver und ausreichender Bemühungen des Versicherungsträgers. Dieser hat sich
inhaltlich mit den Gutachtervorschlägen der versicherten Person
auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar zu erläutern, weshalb
sie diesen nicht stattgeben kann. Ansonsten stellt die Durchführung des Einigungsverfahrens
bloss einen formalistischen Leerlauf dar (Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2024 720 24 134, E. 4.).
3.3.3. Wird keine Einigung gefunden und hält der Versicherer
trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er
dies der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4
ATSG).
4.
4.1.
4.1.1. Nachdem sie ihm zunächst mit Schreiben vom 8. März 2024 drei
Gutachterstellen/Gutachter vorgeschlagen und ihre Vorschläge am 28. März 2024
nochmals um einen Gutachter ergänzt hatte, legte die Beschwerdegegnerin mit vorliegend
angefochtener Zwischenverfügung vom 3. September 2024 Herrn Dr. med. F____ als
Gutachter fest.
4.1.2. Der Beschwerdeführer lehnt den Gutachter Dr. med. F____ in Anwendung
von Art. 44 Abs. 2 ATSG ab. Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich bei
dem von ihm gegen den Gutachter Dr. med. F____ erhobenen Widerspruch um einen
formellen Einwand im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG handelt. Dabei steht die
Frage nach einer Befangenheit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d. VwVG im Fokus. Mit
anderen Worten die Frage, ob etwaige Umstände vorliegen die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. In seiner
Stellungnahme vom 20. März 2024 (Vorakte 175, Ziff. 6) brachte der
Beschwerdeführer gegen den Gutachter im Wesentlichen vor, dieser sei bei der E____
angesiedelt, bei der es sich bekanntlich um die Paradebegutachtungsstelle der
Versicherungswirtschaft handle und die alles andere als objektiv vorgehe.
Sodann sei die Qualität seiner Arbeit jüngst in einem anderen
Sozialversicherungsprozess aufs Ärgste kritisiert worden. Zudem handle es sich
bei Herrn Dr. med. F____ nicht um einen ausgesprochenen Fussspezialisten, was
vorliegend aber gefragt sei.
4.1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Qualität der Arbeit des
Sachverständigen und dessen mangelnde Qualifikation als Fussspezialisten rügt,
so handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um einen materiellen Einwand,
der nicht vorab zu beurteilen ist, sondern erst mit dem Entscheid in der Sache
im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln wäre (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5). Was
die vorgebrachte Nähe des vorgeschlagenen Gutachters zur Begutachtungsstelle E____
anbelangt so ist festzuhalten, dass funktionelle oder organisatorische
Gegebenheiten geeignet sein können, um den Anschein der Befangenheit zu wecken.
So erwähnt die Rechtsprechung etwa bestehende oder frühere Beziehungen
wirtschaftlicher, beruflicher oder auch persönlicher Natur. Diese müssen jedoch
eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Urteil BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni
2016 E. 4.2.1), was vorliegend nach objektiver Betrachtung wohl nicht der Fall
sein dürfte. Dr. med. F____ wird auf der Website der E____ [...] nicht (mehr) als
Teammitglied aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, er arbeite seit
rund zwei Jahren nicht mehr für diese Institution (vgl. Zwischenverfügung vom
3. September 2024). Rechtsprechungsgemäss liesse sodann selbst ein
Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger allein noch nicht ohne
Weiteres auf dessen mangelnde Objektivität schliessen (vgl. Urteil BGer
8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3.). Wichtig ist, dass
fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit besteht, was zwischen dem
Sachverständigen und der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der E____ der Fall
sein dürfte. Letztlich braucht – wie nachfolgend aufzuzeigen - die Frage nach
einer Befangenheit des Sachverständigen Dr. med. F____ nicht abschliessend
beantwortet zu werden. Denn selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin eine
Befangenheit des Gutachters verneint wird, wird sie nicht umhin kommen, sich
nochmals mit der Auswahl einer sachverständigen Person zu befassen.
4.2.
4.2.1. Im Hinblick auf eine anstehende Begutachtung hat das
Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung im Vordergrund zu stehen.
Bei der Auswahl ist daher auf ein Einvernehmen mit der versicherten Person
abzuzielen. Das bedeutet, es bedarf ernsthafter und ausreichender Bemühungen
des Versicherungsträgers. Dieser hat sich mit den Vorschlägen der versicherten
Person auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die von ihr vorgeschlagenen
Gutachterstelle oder Gutachtenspersonen grundsätzlich in Frage kommen. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn sie über freie Kapazitäten in der gewünschten
Fachdisziplin verfügt und in der Lage ist, das zu vergebende Gutachten in der
erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Entspricht ein Vorschlag nach der
Ansicht des Versicherers diesen Anforderungen nicht, hat er dies der
versicherten Person mitzuteilen, wobei er darzulegen hat, von welchen
Überlegungen er sich leiten liess. Offenlegen könnte der Versicherer auch, von
welchen Überlegungen er sich seinerseits bezüglich seines eigenen Vorschlags
hat leiten lassen (vgl. Urteil des Sozialversichersicherungsgerichts Basel-Stadt
UV.2022.7 vom 29. September 2022 E. 4.8.).
4.2.2. Von einem Bestreben zur einvernehmlichen Bestimmung eines
Sachverständigen im Sinne dieser Erläuterungen kann vorliegend keine Rede sein.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (vgl. Beschwerde Ziff. 9.), wurden
ihm mit Schreiben vom 8. März 2024 (Vorakte 172) drei Vorschläge
unterbreitet, wobei es sich nebst Dr. med. F____ um zwei Institutionen und
nicht um zu beauftragende Einzelpersonen handelte. Art. 44 Abs. 2 schreibt
vor, dass der Name der sachverständigen Person bekannt zu geben ist, womit
klargestellt ist, dass ein Gutachten einer bestimmten natürlichen Person zu erteilen
ist (vgl. dazu SK ATSG-Wiederkehr,
Art. 44 Rz 48, 5. Aufl., Zürich 2024). Dementsprechend sieht Rz. 3076 KSVI für
die Invalidenversicherung vor, dass der versicherten Person Name und
Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bekannt zu geben sind. Mit
den vom Beschwerdeführer am 20. März 2024 (Vorakte 175) genannten
Gegenvorschlägen hat sich die Beschwerdegegnerin sodann nicht – zumindest nicht
in nachvollziehbarer und transparenter Weise – auseinandergesetzt. Vielmehr hat
sie sich darauf beschränkt, diese einzig mit der nicht stichhaltigen Begründung
einer fehlenden SIM-Zertifizierung, beziehungsweise mit dem Argument, man kenne
PD Dr. med. H____ nicht, abzulehnen (vgl. Vorakte 177). Gleichzeitig schlug sie
dem Beschwerdeführer Dr. med. I____ vor, von dem ihr sehr wohl bekannt gewesen
sein dürfte, dass er zuvor als Experte für die K____ tätig war und vom Beschwerdeführer
abgelehnt werden würde. Ohne weitere Begründung lehnte sie sodann den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Kompromissvorschlag, einen Fussspezialisten der J____
zu beauftragen, ab (vgl. Vorakten 181, 182). Ein konsensorientiertes Vorgehen
ist in diesem Prozedere nicht zu erkennen. Den Vorschlägen des
Beschwerdeführers steht vielmehr ein Beharren der Beschwerdegegnerin auf ihrem
Vorschlag gegenüber. Eine nachvollziehbare und einlässliche Auseinandersetzung
mit seinen Gegenvorschlägen ist nicht dokumentiert. Wohl hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl und es
liegt letztlich in der Zuständigkeit des Versicherungsträgers, den Gutachter zu
bestimmen. Schliesslich gilt es auch, das Gebot einer beförderlichen Durchführung
der gerichtlich angeordneten externen Begutachtung nicht aus den Augen zu
verlieren. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin trotzdem nicht von der
Pflicht, um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bestrebt zu sein. Mit
ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin die inhaltlichen Anforderungen an ein
rechtsgenügliches Einigungsverfahren nicht erfüllt, womit sie letztlich
wiederum eine vermeidbare Verfahrenserweiterung verursacht hat.
5.
5.1.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die angefochtene Zwischenverfügung
vom 3. September 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache
ist im Sinne des Eventualantrags zur Durchführung eines Einigungsverfahrens an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist nach Art. 61lit. fbis ATSG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. In Anbetracht des Umstands, dass das
Sozialversicherungsgericht in Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zuspricht, erscheint vorliegend – da es sich
um die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelt – eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen.
5.4.
Bezüglich einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil
ans Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 90 BGG (Bundesgesetz
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110) die Beschwerde an das
Bundesgericht gegen Entscheide zulässig ist, die das Verfahren abschliessen.
Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme von
Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
BGG) – nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Ob diese
vorliegend erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende
Rechtsmittelbelehrung erfolgt ausdrücklich unter diesem Vorbehalt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Zwischenverfügung vom 3. September 2024 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung eines Einigungsversuchs gemäss Art. 7j ATSV an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 231-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: