|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 26.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.36
Einspracheentscheid vom 24.
September 2024
Fallabschluss und Rente
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer war bei der D____ AG als Schreiner
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert. Am 26. Januar 2021 fiel der Beschwerdeführer auf einer
Baustelle von der Leiter und schlug mit dem Kopf gegen eine Wand
(Schadenmeldung UVG vom 26. Januar 2021, Suva-Akte 1).
b)
Die medizinische Erstbehandlung erfolgte im E____, wo der
Beschwerdeführer eine Nacht verweilte. Festgestellt wurden drei
Subduralblutungen parfalcin, retroclivär und frontal links nach Sturz
(Austrittsbericht E____ vom 27. Januar 2021, Suva-Akte 16; vgl. auch CT vom 26.
Januar 2021, Suva-Akte 19). Vom 29. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 hielt er
sich F____ in [...] auf (Austrittsbericht vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 289). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar
2021 (Suva-Akte 13) ihre Leistungspflicht und richtete unter anderem
Unfalltaggelder aus. Ab dem 15. März 2021 nahm der Beschwerdeführer seine
Arbeit zu 100% wieder auf (vgl. Telefonnotiz vom 18. März 2021, Suva-Akte 21).
Ab August 2021 reduzierte er sein Pensum auf 50% (Telefonnotiz vom 9. August
2021, Suva-Akte 64).
c)
Mit Bericht vom 14. Juli 2021 von Dr. med. G____, Facharzt für
Neurologie FMF (Suva-Akte 50) wurden bei mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma
persistierende Kopfschmerzen, eine Zervikalgie, Schwindel, eine Anosmie,
kognitive Störungen und eine Fatigue festgestellt. PD Dr. med. H____,
Fachärztin für Neurologie FMH, stellte mit Bericht vom 9. August 2021
(Suva-Akte 72) ein posttraumatisches Syndrom nach
schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit ähnlichen Symptomen fest. Sie
attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und hielt eine Erhöhung des Pensums
auf 100% vor dem Winter als nicht zu erwarten. Vom 3. August 2021 bis zum 5.
August 2021 erfolgte eine Hospitalisation im E____ (Bericht vom 6. August 2021,
Suva-Akte 77), wo chronische posttraumatische Kopfschmerzen festgestellt
wurden. Im Rahmen einer Untersuchung in der I____ wurde eine mittelschwere
kognitive Störung und schwere Fatigue mit chronischen Kopf- und
Nackenschmerzen, chronischem Schwindel und eine schwere Depression attestiert
(Suva-Akte 78). Ebenfalls ein posttraumatisches Syndrom stellten das J____ (Bericht
vom 2. November 2021, Suva-Akte 119) und PD Dr. med. H____ (Bericht vom 11.
November 2021, Suva-Akte 120) fest.
d)
Vom 31. Januar 2022 bis 20. Oktober 2022 befand sich der
Beschwerdeführer in der Tagesklinik des J____ zur ambulanten Reha (Austrittsbericht
vom 15. November 2022, Suva-Akte 209).
e)
Eine am 26. Januar 2023 erfolgte Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik
des E____ ergab eine formell psychologische Hypsomie an der Grenze zur Anosmie
rechts und links bei Status nach Schädelhirntrauma im Januar 2021 (Suva-Akte
215). An zwei Tagen im Februar 2023 führte das J____ eine neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung durch (Bericht vom 13. März 2023, SUVA-Akte 224). Am 4.
und 8. Mai 2023 fand eine Abklärung in der Augenklinik des E____. Die
Augenklinik diagnostizierte einen Verdacht auf eine zentrale Sehstörung
(Bericht vom 18. Juli 2023, SUVA-Akte 231).
f)
Nach Vorlage der Akten empfahl der Versicherungsmediziner (Bericht vom
2. August 2023, Suva-Akte 250) eine arbeitsorientierte Rehabilitation mit Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] in der K____. Der Aufenthalt
erfolgte vom 5. September bis 22. September 2023 (vgl. Austrittsbericht vom 26.
Januar 2023, Suva-Akte 277). Für die bisherige Tätigkeit als Schreiner wurde
festgehalten, dass diese nicht zumutbar sei aufgrund der kognitiv anspruchsvollen
Tätigkeit. Für die abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit, auch in
anderen beruflichen Tätigkeiten, verwies die Rehaklinik auf den Bericht über
die Evaluation der funktionellen Leistungsfäihgkeit (EFL). Die ambulante
EFL-Untersuchung vom 3. und 4. Oktober 2023 (Suva-Akte 272) ergab, dass die
bisherige Tätigkeit als Schreiner dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar sei.
Aufgrund des beklagten Schwindels seien Arbeiten mit Absturzgefahr nicht
empfehlenswert (Bericht EFL K____ vom 2. November 2023, Suva-Akte 284).
g)
Erneut legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. L____ vor. Dieser
legte mit Beurteilung vom 22. Dezember 2023 den Integritätsschaden auf 35%
fest, wobei er von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen
Störung ausging. Ferner hielt der Versicherungsmediziner fest, dass von einer
weiteren Behandlung der Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass infolge der neuropsychologischen Störung
in der angestammten Tätigkeit eine vollzeitliche Beschäftigung mit einer um 20%
reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Suva-Akte 297). In Bezug
auf die HNO-Beschwerden des Beschwerdeführers legte die Beschwerdegegnerin die
Akten Dr. med. M____, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vor
(Beurteilung vom 13. Februar 2024, Suva-Akte 305). Die Versicherungsmedizinerin
führte aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Schreiner für Absturz gefährdete
Tätigkeiten bei subjektivem Schwindel eine Einschränkung bestehe. Des Weiteren
seien Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen, von welchen der Beschwerdeführer
im Schwindelanfall erfasst werden könnte, problematisch. Per 30. April 2024 kündigte
die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (vgl. Telefonnotiz
vom 29. Februar 2024, Suva-Akte 315).
h)
Die Beschwerdegegnerin sprach mit Verfügung vom 27. März 2024 (Suva-Akte
337) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 26% zu und
eine Integritätsentschädigung in Höhe von 50%. Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einsprache vom 7. Mai 2024 (Suva-Akte 345). Die
Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024
(Suva-Akte 354) ihre Verfügung, soweit sie darauf eintrat.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
UVG auszurichten. In prozessrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichnenden
Advokaten als Rechtsvertreter. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024
vollumfänglich zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
MWST) zulasten des Beschwerdeführers.
c)
Mit Replik vom 8. Januar 2025 und Duplik vom 14. Februar 2025 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellt die
Instruktionsrichterin in Aussicht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen, da die Bedürftigkeit nicht gegeben sei. Sie setzt dem
Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Dezember 2024. Mit
Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein und bittet um nochmalige Prüfung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege. Hierauf bewilligt die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Advokat, als
unentgeltlichen Rechtsvertreter.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27.
März 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten
Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem
ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nur wenn sich keiner
dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer
hat Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt bei der Firma D____ AG mit
Sitz in Basel (vgl. Handelsregistereintrag der erwähnten Firma, BB 2). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass gestützt auf die nicht
beweiskräftigen versicherungsinternen Berichte und die Berichte der K____ nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erreichung des medizinischen
Endzustandes auszugehen sei. Die Taggelder und Heilkosten seien daher über den
30. April 2024 hinaus von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Zudem sei eine
externe Begutachtung zu veranlassen und hiernach erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, da die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers höher sei. In Bezug auf die
Integritätsentschädigung ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass eine solche
von mindestens 65%, wenn nicht gar von 85% geschuldet sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass gestützt
auf die fachärztlichen Beurteilungen der Vertrauensärzte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass von weiteren Behandlungen keine
namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und
der Rentenprüfung sei daher nicht zu beanstanden. Eine höhere
Integritätsentschädigung als die zugesprochenen 50% sei ebenfalls nicht
geschuldet, so dass der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 zu schützen
sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im
Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu
Recht auf den 30. April 2024 festlegte und in die Rentenprüfung ging oder ob
dies – zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärungen - zu Unrecht erfolgte.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10
Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig
(vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen
(Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu
Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage,
Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E.
6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132
E. 2.2; BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit
Hinweisen).
3.2.
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind
zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der
Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische
Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134
V 109, 115 E. 4.2).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
[UVG; SR 832.20]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist
(Art. 18 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des
versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art.
20 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung
über die AHV massgebende Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der
Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
3.4.
3.4.1. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob noch eine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, bilden in
erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und
der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst
werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember
2016 E. 4.1.).
3.4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7).
3.5.
3.5.1. Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend noch eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten und in
welchem Masse er arbeitsunfähig ist, sind die relevanten medizinischen Akten zu
beleuchten.
3.5.2.
Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer vom 26. bis zum 27. Januar 2021
im E____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 27. Januar 2021 (Suva-Akte
16) erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des Sturzes drei Subduralblutungen
parafalcin, retroclivär und frontal links. Mittels MRI der HWS konnte eine
diskoligamentäre Verletzung im Bereich der HWS ausgeschlossen werden (vgl. MRI
HWS vom 27. Januar 2021, Suva-Akte 17; CT Schädel vom 26. Januar 2021,
Suva-Akte 18; CT Arteriografie Schädel Halswirbelsäule vom 26. Januar 2021,
Suva-Akte 19). Vom 29. Januar 2021 bis zum 3. Februar 2021 war der
Beschwerdeführer im Spital in [...] hospitalisiert (vgl. Bericht vom 3. Februar
2021, Suva-Akte 289). Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 14. März 2021 zu
100% krankgeschrieben war, nahm er am 15. März 2021 seine Arbeit wieder auf
(vgl. Telefonnotiz vom 17. März 2021, Suva-Akte 20, vgl. auch Telefonnotiz vom
18. März 2021, Suva-Akte 21). Der Beschwerdeführer führte in diesem
Zusammenhang aus, er habe seit dem Unfall grosse Probleme mit dem
Kurzzeitgedächtnis und habe weder Geruchs- noch Geschmackssinn. Die
kardiologische Untersuchung habe keine Probleme ergeben und der Augenarzt habe
ihm gesagt, dass er die Brille sicher weiterhin tragen sollte, wobei die
Augenproblematik nach Ansicht des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit dem
Unfall habe (vgl. Telefonnotiz vom 20. Mai 2021, Suva-Akte 33).
3.5.3.
Zwischen dem 17. Juni 2021 und dem 13. Juli 2021 erfolgte eine
neurologische Abklärung in der Neurologie am Schaulager durch Dr. med. G____,
Facharzt für Neurologie FMH. Mit Bericht vom 14. Juli 2021 (Suva-Akte 50)
diagnostizierte Dr. med. G____ dem Beschwerdeführer einen Status nach
Leitersturz mit mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distorsion am 26. Januar
2021 mit persistierenden Kopfschmerzen, persistierender Zervikalgie,
persistierendem Schwindel, Anosmie, kognitiven Störungen und Fatigue. Gemäss
MRI des Schädels vom 23. April 2021 lasse sich ein posttraumatischer
Substanzverlust kortikal und sublortikal frontobasal beidseits feststellen. Dr.
med. G____ empfahl eine Reduktion der Arbeitsbelastung auf 75%.
3.5.4.
Am 29. Juni 2021 erfolgte eine Untersuchung in der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des E____. Diagnostiziert wurde dem Beschwerdeführer
intermittierende, paroxysmale Drehschwindelattacken ohne Hinweis auf eine
peripher- oder zentralvestibuläre Funktionsstörung, sowie drei
Subduralblutungen parafacin, retroclivär und frontal links nach dem Sturz am
26. Januar 2021. Die durchgeführte Videokulographie vom 7. Juli 2021 zeigte bis
auf Blinzelartefakte einen unauffälligen Befund. Die klinische Untersuchung sei
unauffällig.
3.5.5.
Im Rahmen einer neurologischen Konsultation am 9. August 2021 (Suva-Akte
72) in der Neurologie am [...], stellte PD Dr. med. H____, Fachärztin für
Neurologie FMH, ein posttraumatisches Syndrom nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma
und HWS Distorsion im Januar 2021 mit persistierenden Kopfschmerzen, Schwindel,
kognitiven Störungen und Fatigue fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte
die Neurologin aus, aus neurologische Sicht, sei in Anbetracht der Schwere des
Traumas beim motivierten Patienten die Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess zu früh begonnen worden, so dass es zu einer sekundären
Dekompensation und schädlichem Konsum von Analgetika gekommen sei, was die
Symptome zusätzlich verstärkt habe. Aus neurologischer Sicht bestehe ab
nächster Woche (Mitte August 2021) für mindestens zwei Wochen eine
Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei dieses Arbeitspensum auf Halbtage aufgeteilt
werden sollte. Tendenziell sei von einer weiteren Besserung im Verlauf
auszugehen. Mit einer 100%igen Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch nicht vor
dem Winter zu rechnen. Ab dem 16. August 2021 arbeitete der Beschwerdeführer
daher noch in einem 50%-Pensum, wobei ein Arbeitseinstieg zwischen 07:30 Uhr
und 08:00 Uhr geplant sei. Bei grosser Müdigkeit könne es auch einmal 10:00 Uhr
werden (vgl. Erstgespräch vom 24. September 2021, Suva-Akte 88).
3.5.6.
Vom 3. August 2021 bis zum 5. August 2021 erfolgte ein stationärer
Aufenthalt im E____ aufgrund Selbstvorstellung des Beschwerdeführers wegen Kopfschmerzen,
Schwindel, Anosmie, Fatigue und ausgeprägten Konzentrationsstörungen. Neben dem
bereits bekannten Schädel-Hirn-Trauma wurde eine Hepatopathie unklarer
Ätiologie diagnostiziert. Es erfolgte ein schriftliches Aufgebot von PD Dr.
med. H____ zur weiteren ambulanten Betreuung (vgl. Austrittsbericht vom
6. August 2021, Suva-Akte 77).
3.5.7.
Eine am 18. August 2021 erfolgte Untersuchung in der I____ ergab eine
mittelschwere kognitive Störung und schwere Fatigue, ein Status nach
Schädel-hirn-Trauma mit Subduralhämatomen mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen,
chronischem Schwindel und Anosmie, sowie eine schwere Depression. Anlässlich
der neuropsychologischen Untersuchung, bei welcher der Beschwerdeführer
kooperativ und motiviert mitarbeitete, so dass die Ergebnisse als valide
betrachtet werden können, wurden insgesamt schwere Defizite im Bereich des
verbal-episodischen Gedächtnis, eine mittelgradige Beeinträchtigung im
Arbeitstempo und in den Exekutivfunktionen und leichte Minderleistungen im
Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt. Im klinischen Eindruck sei die
Arbeitsplanung und die Fehlerkontrolle vermindert. Während der Testuntersuchung
zeigte sich eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit bzw. eine reduzierte
Belastbarkeit. Insgesamt seien die Beschwerden als mittelschwere kognitive
Störung und schwere Fatigue zu beurteilen, möglicherweise verstärkt durch die
anhaltenden Schmerzen und die schwere depressive Episode. Eigenanamnestische
würden ausserdem Schwindel und Kopfschmerzen als deutliche Einschränkungen im
Alltag beschreiben (vgl. Bericht vom 7. September 2021, Suva-Akte 78).
3.5.8.
Am 26. August 2021 und am 9. September 2021 wurde der Beschwerdeführer
bei PD Dr. med. H____ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Im Rahmen der
Beurteilung hielt PD Dr. med. H____ fest, der Beschwerdeführer leide weiter
unter einem schweren postkontusionellen Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und
HWS-Distorsion. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei eine ambulante
multimodale Rehabilitation inklusive neuropsychologischer und
ergotherapeutischer Behandlung indiziert. Zudem sollte eine psychiatrische
Therapie bei Depression erfolgen. In der Zeit während der ambulanten
Rehabilitation sei aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben,
so dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bis zur Rehabilitation bestehe
weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.5.9.
Eine neurologische Untersuchung am 18. August 2021 in der I____ (Bericht
vom 7. September 2021, Suva-Akte 78) ergab eine mittelschwere kognitive Störung
und schwere Fatigue, einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom
und eine schwere depressive Episode. Es werde empfohlen den Beschwerdeführer
während der ambulanten Rehab zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben.
3.5.10.
Am 15. Oktober 2021 wurde eine Riechtestung in der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des E____ durchgeführt. Hierbei wurde eine Anosmie
rechts und eine Hyposomie links, bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 26.
Januar 2021 festgestellt (Bericht vom 19. Oktober 2021, Suva-Akte 107).
3.5.11.
Am 22. Oktober 2021 erfolgte eine Verlaufsuntersuchung im J____. Unter
Berücksichtigung der neuropsychologischen Testung vom 18. August 2021, dem nach
wie vor bestehenden Schwindel und den zeitweiligen Kopfschmerzen wurde dem
Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Zudem wurde eine tagesklinische Rehabilitation empfohlen (Bericht vom 2.
November 2021, Suva-Akte 119, vgl. auch Bericht von PD Dr. med. H____ vom 11.
November 2021, Suva-Akte 120). Vom 31. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2022 war
der Beschwerdeführer sodann ambulant in der Tagesklinik des J____ (Suva-Akte
209).
3.5.12.
Die Beschwerdegegnerin legte die vorliegenden medizinischen Akten ihrem
Versicherungsmediziner, Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, vor.
Dieser prüfte die Notwendigkeit für eine ambulante Reha in der Tagesklinik des J____
und hielt eine solche für acht Wochen (à drei Tag) als angezeigt (vgl. Bericht
vom 18. März 2022, Suva-Akte 159).
3.5.13.
Das J____ meldete den Beschwerdeführer während der ambulanten Behandlung
(vgl. E. 3.4.8. hiervor) bei der Sehbehindertenhilfe zu einer Low
Vision-Abklärung an (vgl. E-Mail vom 6. Oktober 2022, Suva-Akte 190). Die
Sehbehindertenhilfe führte Filterabklärungen durch (vgl. E-Mail vom 18. Oktober
2022, Suva-Akte 197). Die Einstufung der Sehbehindertenhilfe ergab unter
Berücksichtigung einer Blend-Problematik und der Bildunruhe mit den gemessenen
Daten und deren Auswirkungen eine mittlere Sehbehinderung. Sie unterbreitete
der Beschwerdegegnerin eine Offerte für eine medizinische Kantenfilterbrille,
da die Abklärungen gezeigt hätten, dass mit zwei Filtern die Blendung deutlich
reduziert werden konnte und die Kopfschmerzen gemildert werden konnten (vgl.
Offerte vom 4. November 2022; Low Vision Bericht vom 25. Oktober 2022,
Suva-Akte 205). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre
Leistungspflicht für die Brille (Suva-Akte 208).
3.5.14.
Nach insgesamt fast neunmonatiger ambulanter Rehabilitation im J____
übermittelte es am 15. November 2022 (Suva-Akte 209) der Beschwerdegegnerin
diverse Abschlussberichte. Mit Abschlussbericht Physiotherapie vom 7. November
2022 (Suva-Akte 209, S. 4) wurden die Diagnosen eines posttraumatischen
Syndroms bei Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion
bei drei Subduralblutungen parafalcin, retroclivär und frontal links nach
Leitersturz am 26. Januar 2021, sowie eine schwere depressive Episode gelistet.
Bei Austritt sei der Beschwerdeführer weiterhin reduziert gewesen, allerdings
habe er Strategien in Form von Eigenübungen und führe ein angepasstes
Pausenmanagement für seinen Alltag eigenständig durch. Der Abschlussbericht der
Neuropsychologie vom 7. November 2022 (Suva-Akte 209, S. 6) führt die Diagnosen
eines Schädelhirntraumas mit Subduralblutungen und Contusio orbito-frontal
rechts sowie HWS-Distorsion bei Status nach Leitersturz am 26. Januar 2021. Im
MRI vom 4. August 2021 habe sich eine zwischenzeitliche Resorption der
Subduralhämatome gezeigt und keine intrakranielle Blutung, sowie ein
posttraumatischer Substanzeffekt postkontusionell frontalbasal. Ebenfalls
würden sich chronische Kopf-/Nackenschmerzen, chronischer Schwindel und eine
Amnosie zeigen. Die neuropsychologische Untersuchung in der I____ am 18. August
2021 habe eine mittelschwere kognitive Störung und eine schwere Fatigue
ergeben. Es bestünden Hinweise auf eine schwere depressive Episode. Die
kognitive und körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei zu gering für
berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen in die angestammte Tätigkeit als
Schreiner sowie in eine Verweistätigkeit. Gemäss Abschlussbericht Ergotherapie
vom 13. Oktober 2022 (Suva-Akte 209, S. 4) bestünden beim Beschwerdeführer
ausgeprägte Schmerzen in der HWS, LWS und im ISG-Bereich. Zudem eine Schwindelproblematik,
welche stark einschränkend sei. Der Beschwerdeführer zeige sensomotorische
Defizite sowie Einschränkungen im vestibulären Bereich. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf vor, eine Berentung sei empfohlen worden (vgl. auch
Abschlussbericht Physiotherapie vom 7. November 2022, Suva-Akte 209, S. 2).
3.5.15.
Eine weitere Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik ergab, dass nun
zwei Jahre nach dem Unfallereignis von dem Vorliegen einer bleibenden Anosmie
auszugehen sei (Bericht vom 27. Januar 2023, Suva-Akte 215).
3.5.16.
Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 3. und vom 9. Februar
2023 im J____ (vgl. Bericht vom 13. März 2023, Suva-Akte 224) ergab bei
bekannter Diagnose einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Störung. Das Arbeitstempo sei klinisch unauffällig, die Ablenkbarkeit erhöht.
Die Ausdauer und Belastbarkeit seien stark reduziert. Obwohl mehrere Pausen
gemacht wurden, musste die restliche Untersuchung nach zwei Stunden aufgrund
starker Kopfschmerzen und Erschöpfung an einem zweiten Tag erfolgen. Die
restliche Untersuchung dauerte eineinhalb Stunden, wobei der Beschwerdeführer
auch hierfür zwei Pausen benötigt habe. Das Arbeitsverhalten sei teilweise leicht
überschiessend, eine Fehlerkontrolle sei vorhanden. Insgesamt sei die durchgeführte
Performanzvalidierung auffällig. Es gebe Hinweise darauf, dass die Befunde
nicht dem optimalen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprechen würden
und eine Verdeutlichungstendenz vorliegen würde. Eine valide Einschätzung der
Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Insgesamt interpretierte das J____ die
neuropsychologischen Störungen formal als mittelschwer bis schwer und
ätiologisch als Folge des Schädelhirntraumas vom 26. Januar 2021. Im Vergleich
zur Voruntersuchung der I____ vom 18. August 2021 sei eine Verschlechterung des
Gesamtschweregrades der neuropsychologischen Störungen festzustellen, welche
vorwiegend auf eine Verschlechterung der basalen und komplexen
Aufmerksamkeitsleitungen zurückzuführen sei. Die Leistungen in den übrigen
Hirnfunktionen seien abgesehen von kleinen Schwankungen insgesamt vergleichbar.
Die Arbeitsfähigkeit bei mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Störungen liege gemäss Literatur bei zehn bis maximal dreissig Prozent.
Aufgrund der fraglichen Validität der Ergebnisse in der aktuellen Untersuchung
könne die Arbeitsfähigkeit nicht datenbasiert eingeschätzt werden. Anhand der
Eigen- und Fremdangaben sowie der als valid beurteilten Vorbefunde sei jedoch
davon auszugehen, dass relevante neuropsychologische Störungen bestünden,
welche sich bereits in der Bewältigung des häuslichen Alltags des Beschwerdeführers
limitierend auswirkten. Dafür spräche auch der pathologische Befund des letzten
cMRI Neurokranium (4. August 2021) mit posttraumatischen Substanzdefekten
postkontusionell frontobasal beidseits. Mit Austritt aus der Tagesklinik am 20.
Oktober 2022 sei die neuropsychologische Therapie abgeschlossen worden. Anlässlich
der am 6. Februar 2023 durchgeführten ambulanten Jahreskontrolle wurde dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 28. Februar 2023
attestiert (Bericht vom 14. Februar 2023, Suva-Akte 227).
3.5.17.
Die Vorlage an den Versicherungsmediziner Dr. med. L____ ergab, dass
eine ärztliche Abschlussbeurteilung von neurologisch rehabilitatorischer Seite
zu erfolgen habe (vgl. Beurteilung vom 24. März 2023, Suva-Akte 229).
3.4.18. Am 4. April 2023 erfolgte eine erneute Verlaufskontrolle
im J____ (vgl. Bericht vom 18. April 2024, Suva-Akte 244). Nach wie vor wurde
dem Beschwerdeführer der Status nach mittelschwerem Schädelhirmtrauma mit
Subduralhämatomen, eine schwere depressive Episode und eine Hepatopathie
unklarer Ätiologie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichtete weiterhin von
Kopfschmerzen, der Reizfilterstörung, welche besonders für visuelle und
akustische Reize bestehe. Es liege immer noch ein erhöhtes Schlafbedürfnis vor,
besonders nach kognitiver und auch nach physischer Anstrengung. Der Geruchssinn
sei weiterhin stark eingeschränkt bis komplett erloschen, der Geschmack sei
deutlich reduziert. Es werde ausserdem eine Schwindelsymptomatik mit
Drehschwindel berichtet. Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 13.
März 2023 sei im Kontext der weiterhin bestehenden Symptomatik zu werten.
Hierbei sei besonders aufgrund der Entwicklung von Kopfschmerzen, Schwindel und
Müdigkeit bei nach kognitiver Forderung, welche den Beschwerdeführer zum
Unterbruch und Partitionierung der neuropsychologischen Testung gezwungen habe.
Obgleich die Aussagekraft der Testung nun aufgrund dessen reduziert sei,
bestehe eine Kohärenz zwischen den Testergebnissen und der beschriebenen
Symptomatik.
3.5.18.
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Akten dem
Vertrauensarzt Dr. med. L____ zur Beurteilung. Dieser hielt fest, dass neurologisch-versicherungsmedizinisch
die Beurteilung hinsichtlich der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei nicht
valider neuropsychologischen Untersuchung vom 13. März 2023 nicht
nachvollziehbar sei und nicht bestätigt werden. Dies, da das Läsionsmuster mit
geringsten frontalen Läsionen und vollständig resorbierten Subduralhämatomen
nicht mittelschwere bis schwere kognitive Einschränkungen erklären würden, die
die neuropsychologische Untersuchung vom 13. März 2023 bei auffälliger
Perfomanzvalidierung nicht valide sei. Die Ergebnisse könnten nicht einfach
aufgrund anamnestischer Angaben für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit herangezogen
werden. Eine Verschlechterung der kognitiven Einschränkungen liesse sich von
neuropsychologscher Seite nicht erklären, da sie dem üblichen Heilungsverlauf
mit üblicherweise eintretender Besserungstendenz entgegenstünden und der Beschwerdeführer
bereits 20% in der angestammten Tätigkeit gearbeitet habe (vgl. Beurteilung vom
2. August 2023, Suva-Akte 250).
3.5.19.
Am 4. und am 8. August 2023 erfolgte eine Untersuchung in der Augenklinik
des E____. Diagnostiziert wurde der Verdacht auf eine zentrale Sehstörung mit
starker Visusminderung OU, morphologischem Status ohne pathologischen Befund,
herabgesetztem Kontrastsehen, konzentrischer Einschränkung des Gesichtsfeldes. Im
Rahmen der Beurteilung wird von einer zentralen Sehstörung ausgegangen. In der
ophtalmologischen Untersuchung hätten sich keine pathologischen Befunde, ausser
einem verminderten Stereosehen, was am ehesten auf die Visusminderung
zurückzuführen sei (vgl. Bericht vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 251).
3.5.20.
Eine weitere Verlaufsuntersuchung im J____ am 20. Juli 2023 (Suva-Akte
267) ergab differentialdiagnostisch die Möglichkeit eines
Liquorendrucksyndroms. Es sei vor allem den Neurochirurgen bekannt, dass es in
seltenen Fällen zu kleinen traumatisch bedingten Liquorlecks kommen könne,
welche dann das Liquorvolumen und den Liquordruck beeinflüssen würden.
Diesbezüglich wäre wahrscheinlich eine spezielle Untersuchung notwendig. Sollte
sich dies bestätigen, könne das Liquorleck aufgesucht werden und durch
Neurochirurgen auch behandelt werden.
3.5.21.
Vom 5. September 2023 bis zum 23. September 2023 hielt sich der
Beschwerdeführer in der K____ auf. Diagnostiziert wurden eine traumatische Hirnverletzung
mit Subduralhämatom und Contusio orbito-frontal rechts, eine HWS-Distorsion,
intermittierend, paroxysmale Drehschwindelattacken ohne Hinweis für eine
peripher- oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung, eine formell
psychophysische Hyposmie an der Grenze zur Anosmie rechts und Anosmie links,
der Verdacht auf eine zentrale Sehstörung, Kribbelparästhesien beider Hände und
Füsse, reduzierte Oberflächensensibilität beider Hände und Füsse,
Kraftminderung beider Beine, Pallhypästhesie beider Beine, Reflexe symmetrisch
schwach, Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode, DD rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Hepatopathie unklarer
Ätiologie ED 3. August 2021, DD i.R. Täglicher Einnahme von Dafalgan 3g. Beim
Austritt bestanden Nacken- und holcephale Kopfschmerzen, welche durch Lärm,
Lichtreize und psychischen Stress exazerbierten und bei Ruhe und
Reizabschirmung besserten, eine Reizfilterstörung, besonders für akustische und
visuelle Reize, intermittierende Kribbelparästhesien beider Hände und Füsse,
intermittierende reduzierte Oberflächensensibilität beider Hände und Füsse,
reduzierte Kraft der unteren Extremitäten, Drehschwindel, besonders bei raschen
Kopfbewegungen und Reklination des Kopfes, rezidivierende Übelkeit, starke
Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, Geschmacksverminderung, Anosmie
bds. mit formell linksseitiger Anosmie sowie rechtsseitiger Hyposmie an der
Grenze zur Anosmie. In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass im Rahmen
des multimodalen Therapieprogramms der Beschwerdeführer ein dysfunktionales
Schmerz/Vermeidungsverhalten sowie verhaftet auf körperliche wie psychische
Einschränkungen gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im tief dosierten
Therapieprogramm nicht zu einer Belastungssteigerung in der Lage gesehen. Die
Erarbeitung von Coping-Strategien bzw. einer gewissen Selbstwirksamkeit seien
nicht gelungen und es sei eine passive Erwartungshaltung geblieben. Insgesamt
hätten keine Fortschritte erzielt werden können. Im Verlauf habe der
Beschwerdeführer eine zunehmende Verschlechterung beklagt, so dass die
Rehabilitation habe abgebrochen werden müssen. Die Tätigkeit als Schreiner sei
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Die
ärztliche attestierte Arbeitsunfähigkeit liege bei 100% vorläufig gültig bis
zum 20. Oktober 2023 bzw. bis zum Eintreffen des EFL-Berichts. In einer anderen
beruflichen Tätigkeit könne die Arbeitsunfähigkeit noch nicht festgelegt
werden. Es wird auf den EFL-Bericht vom 3. und 4. April 2023 verwiesen, welcher
separat verschickt werde (vgl. Bericht vom 5. Oktober 2023, Suva-Akte 277).
3.5.22.
Am 3. und 4. Oktober 2023 erfolgte die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 2. November 2023,
Suva-Akte 284). Aus der diesbezüglichen Beurteilung geht hervor, dass eine
erhebliche Symptomausweitung beobachtet werden konnte. Daher sei das
Zumutbarkeitsprofil aufgrund von rein medizinisch-theoretischen Kriterien
erstellt worden. Es bestehe aus rein muskuloskelettaler Sicht keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest für
Tätigkeiten mit leichten kognitiven Anforderung. Eine neurologische Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit könne durch die EFL nicht geleistet werden und sei
zusätzlich erforderlich. Aus rein somatisch-muskuloskelettaler Sicht bestehe
ein Endzustand. Von weiteren Therapien sei keine namhafte Verbesserung mehr zu
erwarten. Zumutbar sei eine vollschichtige Arbeit. Bei beklagtem Schwindel
werde eine Arbeit ohne Absturzgefahr empfohlen. Aus muskuloskelettaler Sicht
bestünden keine Einschränkungen. Empfohlen werde die gleiche Arbeit wie vor dem
Unfall am gleichen Arbeitsplatz (a.a.O. S, 15).
3.5.23.
Mit Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. Dezember 2023 (Suva-Akte
296) befand Dr. med. L____, dass bei nicht valider neuropsychologischer
Untersuchung vom 10. März 2023 letztlich auf die neuropsychologische
Untersuchung vom 10. Mai 2021 abzustellen sei, mit erhaltener kognitiver
Leistungsfähigkeit und die Untersuchung vom 7. September 2021 (I____) mit
mittelschwerer Einschränkung. Bei initial erhaltener Leistungsfähigkeit und im
Anschluss bestandener mittelschwerer Einschränkung, die jedoch durch die affektive
Störung beeinträchtigt werde, sei medizinischtheoretisch (notwendig bei
mangelnder Kooperation in versuchten Untersuchung vom 13. März 2023 mit
fehlenden validen Ergebnissen) und bei üblichem Heilungsverlauf von
Hirnverletzungen bestehender Besserungstendenz und nur geringfügig
strukturellen Verletzungsfolgen aus neurologisch-vertrauensärztlicher Sicht von
einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen. Der
Integritätsschaden werde auf 35% geschätzt, da dies gemäss Tabelle 8 einer
Entschädigung bei leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen geschuldet
sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Versicherungsmediziner in
seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2023 (Suva-Akte 297) aus, er stimme mit der
Beurteilung der K____ überein, dass ein dysfunktionales Schmerzverhalten bei
schlechter Leistungsbereitbestanden habe, bei der sich der Beschwerdeführer
selber limitiert habe, mit Zeitüberschreitung und subjektiv erforderlichen
Pausen. Die Symptomausweitung sei mit demonstrierten physischen Einschränkungen
einhergegangen, habe sich nicht mit objektivierbaren pathologischen Befunden
muskuloskelettal erklären lassen. Versicherungsmedizinisch neurologisch bestehe
ebenfalls unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund des präsentierten dysfunktionalen
Schmerzverhaltens bei Symptomausweitung. Die Beurteilung des J____ vom 12.
September 2023 sei nicht nachvollziehbar bei fehlender Berücksichtigung nicht
valider neuropsychologischer Befunde der Untersuchung vom 10. März 2023 mit
auffälliger Perfomanzvalidierung. Auch die ophtalmologisch festgestellte
zentrale Störung in der Berichterstattung vom 4. Mai 2023 und vom 18. Juli 2023
werde von versicherungsmedizinisch neurologischer Seite nicht bestätigt, bei
fehlendem passendem pathologisch-anatomischem strukturellem Korrelat in der zur
Verfügung stehenden Bilddiagnostik vom 4. August 2021 und vom 26. Januar 2023.
Versicherungsmedizinisch neurologisch bei im Rahmen des Sturzgeschehens
erlittenem Dezelerationstrauma der HWS und fehlenden strukturellen Unfallfolgen
seien nach drei Monaten abgeheilt. Bei initial bestandener erhaltender
Leistungsfähigkeit und im Anschluss bestandener mittelschwerer Einschränkung,
jedoch durch die affektive Störung beeinträchtigt wird medizinisch-theoretisch
und bei üblichem Heilungsverlauf von Hirnverletzung bestehender
Besserungstendenz nur geringfügigen strukturellen Verletzungsfolgen von neurologisch-versicherungsärztlichen
von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung ausgegangen
(Suva-Akte 297). Die Ausübung des früheren Berufs als Schreiner sei hierbei
möglich. Infolge der leichten bis mittelschweren kognitiven Einbussen bestehe
für eine mittelschwere Tätigkeit als Schreiner bzw. auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bei ganztägiger Arbeit an fünf Tagen die Woche bei einem Pensum
von 100% eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit (Rendement) bei
Verlangsamung und erhöhter Fehlerrate. Arbeiten mit Absturzgefahr seien nicht
möglich. Es sei vom medizinischen Endzustand auszugehen.
3.5.24.
Mit Beurteilung vom 13. Februar 2024 (Suva-Akte 305) hielt Dr. med. M____,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, fest,
dass bei fehlenden objektivierbaren traumabedingten Einbussen der
peripher-vestibulären Funktion in der apparativen neuro-otologischen
Untersuchung, sowie fehlenden pathologischen Veränderungen des peripheren
vestibulo-cochleären Systems im MRI zeigen sich keine objektivierbaren
strukturellen Folgen des Unfalls, welche den beklagten Schwindel von
ORL-ärztlicher Seite erklären könnten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der
Riechstörung beidseits rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 15%
hinsichtlich der Anosmie beidseits. Für die angestammte Tätigkeit als Schreiner
bestehe eine Einschränkung für den Einsatz in von Absturz gefährdeten
Tätigkeiten bei subjektivem Schwindel.
3.5.25.
Am 14. März 2024 erfolgte eine ambulante Konsultation im J____ (vgl.
Bericht vom 5. April 2024, Suva-Akte 344). Bei bekannter Diagnostik zeigte sich
ein stabiler Verlauf mit bekannten residuellen Beschwerden (Kopfschmerzen,
Fatigue, diffuser Schwindel). In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe
sich eine Anosmie und Dysgeusie, sowie ein protektives Gangbild gezeigt.
Psychopathologisch habe der Beschwerdeführer im Affekt leicht niedergestimmt
gewirkt, jedoch keinen Anhalt für Suizidalität gezeigt. Aufgrund der im
Vordergrund stehenden neurokognitiven Defizite (Defizite im verbal-episodischen
Gedächtnis, Einschränkungen bei den Exekutivfunktionen und schwere Fatigue)
werde eine erneute ambulante Rehabilitation in der Tagesklinik zur weiteren
neurokognitiven Förderung mit dem Ziel einer möglichen beruflichen
Wiedereingliederung empfohlen.
3.6.
3.6.1. Umstritten und vorliegend zu beurteilen ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 30. April 2024 abgeschlossen und die Rente
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % berechnete. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich in Bezug auf eingangs aufgeworfene Streitpunkte
im Wesentlichen auf die Berichte der K____ und die dort durchgeführte EFL sowie
die vertrauensärztlichen Beurteilungen vom 13. Februar 2024 und vom 22.
Dezember 2024.
3.6.2.
Zunächst erscheint bereits aus formellen Gründen fraglich, ob auf die
Beurteilung von Dr. med. L____ vom 22. Dezember 2023 abgestellt werden kann. Der
Versicherungsmediziner begründet seine Einschätzung, der medizinische
Endzustand sei erreicht und der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten
Tätigkeit voll arbeitsfähig unter anderem damit, dass aus neurologischer Sicht
unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der präsentierten dysfunktionalen Schmerzverhaltens
bei Symptomausweitung vorliege. Zudem verwies der Versicherungsmediziner auf
den üblichen Heilungsverlauf bei entsprechenden Verletzungen und hielt fest,
dass auch angesichts dessen von einer intakten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
Dr. med. L____ stützt seine Einschätzung auf die ihm vorliegende Aktenlage,
ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben. Reine Aktengutachten
sind per se nicht beweiskräftig. Es kann auf sie jedoch abgestellt werden, wenn
ein lückenloser Befund vorliegt, es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Befundes geht, mithin die
direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025). Vorliegend sind
diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass
Dr. med. L____ für das Ergebnis seiner Beurteilung auf den allgemeinen
Heilungsverlauf und der Symptomausweitung des Beschwerdeführers verweist und
daher dessen anamnestische Angaben in Bezug auf die Beschwerdesymptomatik nicht
berücksichtigen möchte, hätte er sich zur Beurteilung der Situation ein eigenes
Bild des Beschwerdeführers machen und diesen zur Untersuchung einladen müssen. Vor
diesem Hintergrund sind die Beurteilungen des Versicherungsmediziners aus
formeller Sicht nicht beweiskräftig. Doch auch aus materiellen Gründen kann
nicht auf die von der Beschwerdegegnerin zur Entscheidgrundlage herangezogenen
Berichte der Versicherungsmediziner und der K____ abgestellt werden.
3.6.3.
Wie bereits ausgeführt kommt Beurteilungen von beratenden oder
versicherungsinternen Ärzten nicht die gleiche Beweiskraft zu, wie Gutachten,
welche gemäss Art. 44 ATSG erfolgt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Konkrete und differenzierte Einwände
der behandelnden Fachärzte sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der
Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes zu wecken (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Solche
geringen Zweifel liegen hier, wie aus nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird,
vor.
3.6.4.
Mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Unterlagen ist zunächst
zu bemerken, dass die behandelnden Ärzte allesamt von einem mittelschweren bis
schweren Schädelhirntrauma ausgehen. Dr. med. L____ stützt sich in Bezug auf
den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den Bericht EFL vom 2. November 2023,
welcher sich aber diesbezüglich lediglich auf die muskuloskelettalen
Beschwerden des Beschwerdeführers bezieht. In neurologischer Hinsicht finden
sich im Bericht der K____ keine Ausführungen in Bezug auf den Zeitpunkt des
Fallabschlusses. Dies erstaunt insofern, als dass die neurologischen
Beschwerden und nicht die muskuloskelettalen im Zentrum der Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers stehen. Hinzu kommt, dass Dr. med. L____ in seiner
Beurteilung der seitens K____ beim Beschwerdeführer beobachteten erheblichen Symptomausweitung
erheblich Gewicht beimisst, ohne Ursachen zu diskutieren, welcher der
gesundheitlichen Beeinträchtigung immanent sein könnten. In Bezug auf die abweichenden
Beurteilungen des REHAB führt er ins Feld, dass der Bericht vom 12. September
2023 nicht nachvollziehbar sei, da die nicht validen neuropsychologischen
Befunde unberücksichtigt geblieben seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf
den Bericht der Klinikneurologin Dr. med. N____ vom 18. April 2023 (Suva-Akte
244) hinzuweisen, gemäss welchem die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung
vom 13. März 2023 im Kontext der bestehenden Symptomatik zu werten sei. Hierbei
sei besonders aufgrund der Entwicklung von Kopfschmerzen, Schwindel und
Müdigkeit bei und nach kognitiver Forderung hinzuweisen, welche den Patienten
zum Unterbruch und Partionierung der neuropsychologischen Testung gezwungen
habe. Obgleich die Aussagekraft dieser Testung nun aufgrund dessen reduziert
sei, bestehe eine Kohärenz zwischen Testergebnis und beschriebener Symptomatik
(Suva-Akte 244, S. 4). Ergänzend zu bemerken ist, dass obschon nicht in der
Diagnoseliste aufgeführt, den Klinikakten auch das MRI vom 26. Januar 2023
zugrunde lag, welches im Bericht vom 6. Februar 2023 (Suva-Akte 227 S. 2) gewürdigt
wurde. Auch kann der Auffassung von Dr. med. L____ nicht ohne weiteres gefolgt
werden, dass bei den bildgebenden geringsten frontalen Läsionen und vollständig
resorbierten Subduralhämatom nicht von einer mittelschweren bis schweren
kognitiven Einschränkung ausgegangen werden kann. Im neuropsychologischen
Bericht vom 13. März 2022 wurde auf Grundlage der Befunde des ersten MRI
Neurokranium vom 4. August 2021 (Suva-Akte 74) mit posttraumatischen
Substanzdefekten postkontusionell frontobasel bds. von relevanten
neuropsychologischen Störungen ausgegangen - bereits damals war eine
zwischenzeitliche Resorption der Subduralhämatome bekannt. Hinzukommt, dass Dr.
med. L____ mit der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20% unter den
neuropsychologisch empfohlenen Rahmen der Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50%
geht bei leichten bis mittelschweren kognitiven Störungen (Adrian Frei et al., Kriterien zur
Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie
Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, HAVE 2/2016, S. 164 ff,
Tabelle 1), ohne dies zu begründen. Schliesslich fehlt auch eine
Auseinandersetzung mit der Differenzialdiagnose des J____ eines
Liquorunterdruckssyndroms (Bericht J____ 12. September 2023, Suva-Akte 267). Vor
diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Dr. med. L____ zweifelhaft,
so dass dessen Beurteilungen (Suva-Akte 296 f.) keinen Beweiswert zugemessen
werden kann.
3.6.5.
Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gemäss den massgeblichen
medizinischen Akten Beeinträchtigungen in den Bereichen Neurologie,
Psychiatrie, Ophthalmologie und Otorhynolaryngologie. Angesichts der
massgebenden involvierten medizinischen Disziplinen ist die im Rahmen der EFL
erfolgte Feststellung, dass aus muskuloskelettaler Sicht der Fallabschluss eingetreten
sei, in Bezug auf die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes ebenfalls
nicht hilfreich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt weder
psychiatrische noch ophthalmologische Sachverhaltsabklärungen tätigte was ihrer
in Art. 43 ATSG verankerten Verpflichtung zuwider läuft, angesichts dessen,
dass die Verdachtsdiagnose auf eine zentrale Sehstörung der Augenklinik
vorliegt (E. 3.4.17. hiervor). Da zur Beurteilung des Versicherungsanspruchs
des Beschwerdeführers insgesamt weder auf die behandelnden Ärzte, noch auf die
versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin
in den vorgenannten Disziplinen eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag
zu geben und danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
entscheiden. Abschliessend, allerdings nicht von
Relevanz, ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand,
die noch notwendige Physiotherapie würde der Annahme des Fallabschlusses
entgegenstehen (vgl. Beschwerde Rz 16) ins Leere führt. Rechtsprechungsgemäss
reicht eine physiotherapeutische Behandlung nicht aus, um eine den
Fallabschluss verhindernde namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu
begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2023 vom 6. Dezember 2023 E.
3). Angesichts dessen, dass nicht auf die im Recht liegenden medizinischen
Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, ist dem Antrag des
Beschwerdeführers stattzugeben und eine polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Ophthalmologie,
Psychiatrie, Otorhinolaryngologie vorzunehmen.
4.
4.1.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie, Neuropsychologie,
Ophthalmologie, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie) an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über die Sache zu
entscheiden.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl.
Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 303.75
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie/Neuropsychologie, Ophthalmologie,
Psychiatrie, Otorhinolaryngologie) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Danach ist neu über die Sache zu entscheiden.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: