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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Kathrin
Bichsel, Advokatin,
Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.37
Einspracheentscheid vom 18.
Oktober 2024
Long-Covid als Berufskrankheit,
insbes. Nachweis einer stattgehabten Infektion bei fehlendem positivem
Covid-19-Test während der Akuterkrankung
Tatsachen
I.
Die [...] geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Oktober 2019
bis zum 30. November 2022 im C____ als [...] angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie für Krankentaggeld versichert.
Eingesetzt wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 während der vom
Bundesrat erklärten «ausserordentlichen Lage» als [...], wo sie während der
ersten Covid-Welle am 29. April 2020 einem schwerkranken, Covid-19-positiven
Patienten exponiert war.
Die Beschwerdeführerin verspürte anfangs Mai 2020 Symptome wie
Geschmack- und Geruchsverlust, Fieber, Husten, Gliederschmerzen. Ein
durchgeführte PCR-Test auf Covid-19 fiel negativ aus. In der Folge entwickelte
sich eine Belastungsintoleranz mit Herzbeschwerden, die von den behandelnden
medizinischen Fachpersonen im weiteren Verlauf als am ehesten Post-
beziehungsweise Long-Covid-Diagnose eingeordnet wurde (vgl. Arztbrief Dr. D____
vom 13. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 9). Am 30. Juni 2020 meldete die
Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15.
Mai 2020 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig und die Arbeitsunfähigkeit werde
voraussichtlich über 30 Tage anhalten (vgl. Krankmeldung, Vorakte 6). Die Beschwerdeführerin
erreichte in weiteren Verlauf zeitweise wieder Phasen von Teilarbeitsfähigkeit.
Ab August 2022 bestand anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die
Aufstellung in Vorakte 49 S. 2 sowie im RAD-Bericht vom 11. März 2025, IV-Akte
175 S. 5).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 (BB 8) wandte sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin Bichsel, an die
Beschwerdegegnerin und ersuchte diese darum, den Fall als Berufskrankheit
anzuerkennen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (Vorakte 84) lehnte die
Beschwerdegegnerin die Übernahme des Ereignisses als Berufskrankheit mit der
Begründung ab, anhand der vorhandenen Unterlagen lasse sich keine Covid-19-Infektion
bestätigen. Es handle sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, weshalb der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Infektion durch die
berufliche Tätigkeit nicht gegeben sei. Eine dagegen erhobene Einsprache
(Vorakte 96) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18.
Oktober 2024 (Vorakte 104) ab.
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin Bichsel erhebt die
Beschwerdeführerin am 18. November 2024 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 und ersucht um dessen Aufhebung sowie
um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, das Ereignis als Berufskrankheit
anzuerkennen und ihr die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Replicando hält die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) werden
beigezogen und es wird den Parteien die Möglichkeit zur Einsichtnahme und
Stellungnahme eingeräumt. Innert Frist hat sich die Beschwerdegegnerin nicht
vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Eingabe vom 20. Juni
2025 vernehmen und reicht einen mikrobiologischen Befundbericht der E____ vom
13. März 2025 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen
Stellungnahme zugestellt.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 gutgeheissen.
V.
Am 28. Oktober 2025 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin Bichsel, wird befragt. Für
die Beschwerdegegnerin ist Frau lic. iur. F____ anwesend. Beide Parteien kommen
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und
die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, am 29. April 2020 bei der Arbeit […]
im C____ einen Patienten betreut zu haben, der nachweislich mit Covid-19
infiziert gewesen sei. Wenige Tage später habe sie die typischen Symptome einer
Covid-19-Infektion verspürt, im Verlauf seien weitere Beschwerden wie thorakale
Druckgefühle, Dyspnoe und Herzprobleme aufgetreten. Ihr Zustand habe sich
dergestalt verschlechtert, dass sie kaum noch in der Lage sei, sich
fortzubewegen und sich selbst zu versorgen, sie sei vollständig arbeitsunfähig.
In der fraglichen Zeit habe sie keine Kontakte ausserhalb ihrer beruflichen
Tätigkeit gehabt, sodass ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als [...] auf
der […] und ihrer kurz darauf erfolgten Erkrankung an Covid-19 evident sei,
selbst wenn kein positives Testergebnis vorliege. Aus dem mit Eingabe vom 20.
Juni 2025 eingereichten mikrobiologischen Befundbericht gehe nunmehr hervor,
dass ein SARS-CoV-2 spezifisches Spike-Protein habe nachgewiesen werden können,
was ein sicherer Nachweis für eine stattgehabte Infektion sei (vgl.
Beschwerde). Aus verschiedenen Arztberichten ergebe sich, dass ihr Krankheitsbild
mittlerweile einer Long-Covid-Erkrankung mit Herzbeteiligung entspreche, die in
Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV (Verordnung
vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) als
Berufskrankheit anzuerkennen sei.
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, sämtliche
Testergebnisse betreffend eine Covid-19-Infektion seien negativ ausgefallen und
es habe lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden können. Der Kontakt
mit einem nachweislich infizierten Patienten reiche für den Nachweis einer
Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht aus. Da es bereits an dem für
die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG erforderlichen
medizinischen Tatsachenbeweis des Vorliegens einer Infektionskrankheit gemäss
der Doppelliste von Ziff. 2 lit b des Anhangs 1 zur UVV fehle, erübrige sich
die Prüfung des qualifizierten Kausalzusammenhangs (vgl. Ziff. 10 des
anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025 eingereichten Plädoyers
und das Verhandlungsprotokoll).
2.3.
Zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ist demnach zunächst, ob
die Beschwerdeführerin eine Covid-19-Infektion erlitten hat und ob sie
infolgedessen an Long-Covid erkrankt ist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob ihre Erkrankung eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9
Abs. 1 UVG darstellt.
3.
3.1.
3.1.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und
der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht
für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen
unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V
376 E. 4.1.1 S. 377; 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Sie dürfen eine Tatsache nur
dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. In
diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(Urteil 9C_264/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gelangt das
erstinstanzliche Gericht in willkürfreier (antizipierender) Beweiswürdigung zur
Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es, ohne insoweit
Bundesrecht zu verletzen (Urteil 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4), auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit
Hinweisen; Urteil I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1).
3.1.2. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V
427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien. Im Sozialversicherungsprozess tragen die
Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
4.1.2. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Berufskrankheit liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Frage nach einer
Berufskrankheit sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf
ärztliche Unterlagen angewiesen. Es bedarf zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche demnach verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Nachfolgend sind daher zunächst die im
Recht liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung (HV), sie sei ab Februar 2020 auf der […] des C____ eingesetzt
gewesen. Dort habe sie am 29. April 2020 mit einem Patienten Kontakt gehabt,
der nachweislich mit Covid-19 infiziert gewesen sei. Ab dem 30. April 2020 habe
sie für vier Tage frei gehabt und am 3. Mai 2020 erste Symptome wie Fieber,
trockenen Husten (ohne Auswurf), Luftnot, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen,
Abgeschlagenheit und Schwäche verspürt. Schnupfen habe sie keinen gehabt, sonst
habe sie bei einem Infekt immer Schnupfen. Am 6. Mai 2020 sei sie dann zum
Covid-Test gegangen, der negativ ausgefallen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S.
2 und SARS-CoV-2 Krankengeschichte Nr. 5667, anlässlich der HV von der
Beschwerdeführerin eingereicht, Gerichtsakte 43 S. 2). Infolge Wochenendes und
Kompensationstagen sei sie am 11. Mai 2020 erstmals wieder zur Arbeit gegangen.
Dabei habe sie realisiert, dass es ihr gar nicht gut gehe. Ihr Vorgesetzter
habe sie nach Hause geschickt, wo sich ihr Zustand in Quarantäne drastisch
verschlechtert habe. Zusätzlich zu den bestehenden, nun verstärkten Symptomen
habe sie auch thorakale Schmerzen verspürt und sehr hohen Puls gehabt. Solange
sie sich nicht bewegt habe, sei es besser gegangen. Aber nachdem sie versuch
habe, aus dem Haus zu gehen, habe sich der Zustand wieder verschlechtert. Am 2.
Juni 2020 sei sie ins Spital eingetreten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3).
4.2.2. Dem entsprechenden Austrittsbericht des G____ vom 9. Juni 2020 (Vorakte
35) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe hämodynamisch und
respiratorisch unauffällig blieb, unter Belastung (wie 15m Gehstrecke oder
Lagewechsel im Bett) jedoch Sinustachykardien und Herzrhythmusstörungen (VES
und SVES) zeigte. Die kardiale und pulmonale Diagnostik blieb im Wesentlichen
unauffällig. In der Zusammenschau der Befunde gingen die Ärztinnen und Ärzte am
ehesten von einer autonomen Funktionsstörung im Sinne einer inadäquaten
Sinustachykardie in Folge eines viralen Infekts aus und führten ferner aus,
klinisch zeige sich auch eine posturale Komponente, sodass
differenzialdiagnostisch ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS)
diskutiert worden sei. Ein am 18. Juni 2020 im G____ durchgeführtes MRI des
Herzens ergab keinen pathologischen Befund (vgl. Vorakte 48).
4.2.3. Die H____, wo die Beschwerdeführerin im späteren Verlauf
die ambulante Long-Covid-Sprechstunde besuchte, berichtete im August 2022 vom
Verdacht auf ein Post-Covid-Syndrom beim V.a. Covid-19-Infektion 05/2020, im
Verlauf Fatigue, posturales Tachykardiesyndrom, post exercise Malaise, DD
chronisches Fatigue-Syndrom, DD post-virales Fatigue-Syndrom sowie von einer
rezidivierenden ektopen atrialen Tachy-/ Bradykardie a.e. postinfektiös. Angesichts
der Anamnese und der bereits durchgeführten Untersuchungen, welche alternative
Diagnosen ausgeschlossen hätten, handle es sich mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit um ein postvirales Fatigue-Syndrom (DD Post-Covid-Syndrom,
angesichts der Klinik und der passenden Anamnese). Eine serologische
Untersuchung wird zur Abgrenzung empfohlen (vgl. Bericht vom 22. August 2022,
Vorakte 27). Einen Monat später berichtete die H____ von zwischenzeitlich
durchgeführten neuropsychologischen Screenings mit auffälligen Werten bezüglich
sowohl körperlicher als auch kognitiver Fatigue, es sei zu einer
Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, selbst kürzere Arzttermine
würden zu Crash-Symptomatik führen. Eine Rehabilitation im stationären Setting
sei indiziert. Der klinische Verlauf mit einem viralen, fieberhaften Infekt im
ersten Lockdown mit typischen Covid-19-Symptomen wie Ageusie und Anosmie und mit
sich daraufhin entwickelnder schwerster Fatigue-Symptomatik mit post exercise
Malaise sowie posturalem Tachykardie-Syndrom würden auf eine stattgehabte
Covid-19-Infektion hindeuten. Die Beschwerdeführerin sei zum damaligen
Zeitpunkt einzig bei der Arbeit mit potenziell infizierten Patienten in Kontakt
gewesen, weshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Berufskrankheit
vorliege (vgl. Bericht H____ vom 28. September 2022, Vorakte 28).
4.2.4. Die Kardiologin PD Dr. I____ führte nach durchgeführter
KardioMRT-Untersuchung aus, die klinische Vorstellung entspreche einem PASC-CVS
Syndrom laut «2022 ACC PostCOVID»-Stellungnahme. Die Befunde seien auf die
Folge der Cytokine-Auslosung durch die autoimmune entzündliche Ausprägung
aufgrund Covid-19 Infektion zu beziehen. Die Symptome seien z.m. teilweise
durch den erhöhten Druck infolge der kardiovaskulären Steifigkeit zu erklären.
Sie empfahl weitere Diagnostik und Behandlung in Anlehnung an den «ACC Expert
Consensus Management Pathway für PostCOVID Myokarditis und Long COVID Syndrom».
Eine vorbestehende Herzkrankheit liess sich nicht nachweisen (vgl. Bericht vom
19. Oktober 2022, Vorakte 29).
4.2.5. Vom 4. Januar 2023 bis zum 14. März 2023 hielt sich die
Beschwerdeführerin für eine stationäre Erstrehabilitation nach subakuter
Corona-Myokarditis in der H____ auf. Sie konnte sich dort soweit stabilisieren,
dass eine Weiterführung der Therapien im ambulanten Setting vorgesehen werden
konnten (vgl. Austrittsbericht vom 27. März 2023, Vorakte 33). Im Juli 2023
berichtet die H____ von einer doppelblind randomisierten Studie für Post-Covid-Patienten,
an der die Beschwerdeführerin gemäss Rücksprache mit dem Sponsor nicht
teilnehmen könne, da bei ihr kein serologischer Nachweis vorliege. Dies im
Gegensatz zur Diagnose Post-Covid-Syndrom, die gemäss WHO auch bei V.a. Covid-Infektionen
gestellt werden könne (vgl. Bericht vom 18. Juli 2023 über die ambulante Long-Covid-Sprechstunde
vom 27. April 2023, Vorakte 81).
4.2.6. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin berichtete der
Beschwerdegegnerin auf Anfrage im November 2023 anamnestisch von einem akuten
Infektionsgeschehen im Frühling 2020 mit anschliessender Belastungsintoleranz
und dem Auftreten ektoper atrialer Tachy-/Bradykardien. Die Beschwerdeführerin
habe sich bei PD Dr. D____ vorgestellt, die nunmehr typische Veränderungen
einer subakuten Post-Covid-Myokarditis festgestellt habe. Diagnostisch hielt
die Hausärztin in ihrem Bericht eine Post-Covid-Myokarditis mit nicht
ischämisch, entzündlicher Herzkrankheit bei erhaltener LVEF (55%),
Kleingefässstörung, diffuser myokardialer Fibrose und nicht ischämischer,
postmyokarditischer Narbe fest. Im Vordergrund stehe die Belastungsintoleranz.
Die Beschwerdeführer könne sich in Ruhe (liegend) gut erholen. Bei geringster
körperlicher Belastung komme es aber zu Erschöpfungserscheinungen (vgl. Bericht
Dr. med. J____ vom 10. November 2023, Vorakte 58).
4.2.6. PD Dr. I____ bestätigte im Dezember 2023, die
KardioMRT-Befunde seien vereinbar mit dem PASC-Kardiovaskulären Syndrom (Post-Covid
entzündliche Herzbeteiligung ohne vorbestehende strukturelle Herzkrankheit).
Die Symptome seien z.m. teilweise durch den Mangel der genügenden myokardialen
Durchblutung (Mikrovaskuläre Angina) und diastolischen ventrikulären Füllung
unter Belastung (Preload Failure, Belastung Dyspnoe) zu erklären (vgl. Vorakte
66).
4.2.7. Anfangs 2024 berichtete das H____ von einer weiterhin
bestehenden chronischen Fatigue-Symptomatik mit eher zähem Verlauf. Die grösste
Problematik stelle die fortbestehende POTS dar, insgesamt sei der Zustand
diesbezüglich nahezu unverändert. Die Herzparameter seien erfreulicherweise
unauffällig, aufgrund der Gesamtsituation bestehe weiterhin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit und eine berufliche Weidereingliederung erscheine unrealistisch
(vgl. Bericht vom 12. Februar 2024 über die ambulante Long-Covid-Sprechstunde
vom 21. Dezember 2023, Vorakte 83).
4.2.8. In ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (Vorakte 96 S. 15)
hält PD Dr.
D____ folgende aktuelle Diagnosen fest: 1. Post-Covid entzündliche
Herzbeteiligung (I51.4) KardioMRT 10/22 und 09/23, erste Anzeichen schon im MRI
Extern 6/2020 mit/bei subakuter Post-Covid Myoperikarditis (I51.4, U09.9),
linksventrikularer Dysfunktion (beginnende diastolische Herzinsuffizienz, LVE
53%) (I50.13) und mikrovaskulärer Angina Pectoris (I120.8) ferner 2. Long-Covid
(Erschöpfung, POTS, Belastungsintoleranz, NYHA III, Angina Pectoris,
Gedächtnis-Störungen; U09.9), 3. Post-Covid Immunodysregulation: CD4/CD8
3.2>2.7 zu sehen aufgrund des CD8 Verbrauchs, ACE2-Autoantikörper erhöht
(die restlichen waren negativ) bei 4. fehlender vorbestehender Herz- oder
systemischer Krankheit (PASC-kardiovaskulares Syndrom). Seit der letzten
Kontrolle gehe es der Beschwerdeführerin leicht besser, jedoch weiterhin sehr
schwankend. Die Belastungstoleranz sei noch nicht wesentlich besser, die
Beschwerdeführerin fühle sich jedoch stabiler und erhole sich schneller von
Crashen oder nach Infektionen. Es gebe eine Besserung sowohl bezüglich Geruchs -und
Geschmackssinn als auch in Bezug auf die Gedächtnisprobleme.
4.2.9. Im Juni 2024 berichtete die H____ von einem weiteren
ambulanten Long-Covid-Sprechstundentermin. Bei Diagnose einer subakuten
Corona-Myokarditis bei St.n. Covid-19-Infektion 05/2020 mit typischer Klinik,
im Verlauf Fatigue, posturales Tachykardie-Syndrom und post exercise Malaise
bestehe weiterhin eine schwere und relevante körperliche und kognitive Fatigue,
begleitend mit Symptomen der Herzinsuffizienz, aber auch mit kognitiven
Einschränkungen (vgl. den Bericht vom 20. Juni 2024, BB 11).
4.2.10. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reicht die
Beschwerdeführerin einen mikrobiologischen Befund der K____ vom 13. März 2025 ein, aus dem hervorgeht, dass
sich SARS-CoV-2 Spike-Proteine in Exosomen und in Immunzellen (PBMC) nachweisen
liessen. SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Proteine wurden nicht nachgewiesen (vgl.
Gerichtsakte 35).
4.2.11. PD Dr. I____ nimmt im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zur Diagnose einer Post-Covid-Erkrankung erneut Stellung. Darin legt sie
nochmals dar, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 während ihrer
Tätigkeit auf der Intensivstation an einer klinisch eindeutigen Covid-19-Infektion
mit Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, Husten und Myalgien erkrankt sei.
Im Anschluss habe sie ein multisystemisches Post-Covid-Syndrom mit extremer
Fatigue, orthostatischer und Belastungsintoleranz, sowie Herzbeschwerden
(Angina Pectoris und Luftnot unter Belastung) entwickelt. Bereits im KardioMRT
06/2020 seien Anzeichen der entzündlichen Herzbeteiligung erkennbar gewesen,
damals sei dies nicht als Covid-bezogene Herzbeteiligung erkannt worden. Im
Verlauf habe sich jedoch ein typisches Krankheitsbild der chronischen
autoimmunen Post-Covid-Myoperikarditis (I51.4) mit diastolischer
Herzinsuffizienz (I50.13) und microvaskulärer Angina Pectoris entwickelt. In
den KardioMRTs hätten sich diffuse Myokardfibrose, Myokardödem und
Kleingefässstörung gezeigt, was die Diagnose einer persistierenden
immunvermittelten Herzentzündung stütze. Mittlerweile sei der Viruskontakt
durch den mikrobiologischen Befund, der einen positiven Nachweis des SARS-CoV-2
Spike-Proteins in Exosomen und Immunzellen (PBMC) zeige, eindeutig bestätigt.
Dieses Muster entspreche einer persistierenden viralen Proteinexpression nach
natürlicher Infektion. Das Krankheitsbild erfülle die Kriterien eines
berufsbedingten Post-Covid/Autoimmun-Entzündungssydroms mit kardiovaskulärer
Manifestation, entstanden im Rahmen der Tätigkeit im Gesundheitswesen während
der ersten Pandemiewelle (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2025, anlässlich
der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025 eingereicht, Gerichtsakte 45).
4.3.
4.3.1. Die WHO definiert die Post-Covid-19-Erkrankung wie folgt:
«Eine Post-Covid-19-Erkrankung kann bei Personen mit einer wahrscheinlichen (vgl.
dazu E. 4.3.2. unten) oder bestätigten SARS-CoV-2-Infektion auftreten, in der
Regel drei Monate nach Auftreten von Covid-19 mit Symptomen, die mindestens
zwei Monate andauern und nicht durch eine andere Diagnose zu erklären sind. Zu
den allgemeinen Symptomen gehören Erschöpfung, Kurzatmigkeit, kognitive
Fehlleistungen sowie weitere, die sich im Allgemeinen auf den Tagesablauf
auswirken. Die Symptome können neu auftreten nach einer anfänglichen Genesung
von einer akuten Covid-19-Erkrankung oder die anfängliche Krankheit überdauern.
Die Symptome können fluktuieren oder mit der Zeit wiederkehren (Bericht des
Bundesrates vom 20. Juni 2025 zu den Auswirkungen von Long-Covid in Erfüllung
des Postulates 21.3454, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des
Nationalrates, vom 26. März 2021, S. 8).
4.3.2. Die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM), Arbeitsgruppe
Post-Covid-19 für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei
Post-Covid-19-Erkrankungen (Version 2.0) Stand 31. Juli 2023, orientieren sich
an der Definition der WHO und präzisieren in Bezug auf eine «wahrscheinlich
durchgemachte Covid-19-Infektion», in der Schweiz gelte im
versicherungsmedizinischen Zusammenhang ein Plausibilisierungsvorgehen im Sinne
des Nachweises einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. S. 3 Fussnote 2 der
Empfehlungen). Die Diagnose einer Post-Covid-19-Erkankung setze die Diagnose
einer durchgemachten Covid-19 Infektion voraus. Diese sei im Zusammenhang mit
Versicherungsleistungsansprüchen mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Nicht in jeder Situation liege für die
Akuterkrankung eine positive Testbestätigung vor. Für die Diagnosesicherung empfiehlt
die SIM daher, als Kombination von Klinik und Testabklärung, bei über drei
Monate nach Krankheitsbeginn persistierenden Beschwerden zur
differenzialdiagnostischen Abklärung der Verdachtsdiagnose einer
Post-Covid-19-Erkrankung eine SARS-CoV-2 Spike-Antikörper und SARS-CoV-2
Nukleokapsid-Antikörper umfassende Serologie durchzuführen. Eine solche
Untersuchung, die entsprechend diesen Richtlinien Gegenstand der
Sachverhaltsabklärungen durch den Versicherungsträger nach Art. 43 ATSG gewesen
wäre, hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb vorgenommen (vgl. mikrobiologischen
Befund der K____ vom13. März 2025).
Entsprechend den Empfehlungen sind die Testergebnisse
folgendermassen zu bewerten: SARS-CoV-2 Spike-Antikörper entstehen nicht nur
bei einer Infektion, sondern auch bei einer Impfung. Die alleinige Positivität
von SARS-CoV-2 Spike-Antikörpern ist häufig nach Impfung ohne Infektion oder
längere Zeit nach einer Infektion. Daher ist sie bei geimpften Personen nicht
geeignet, eine durchgemachte SARS-CoV-2 Infektion zu beweisen. Eine positive
Serologie «nur» SARS-CoV-2 Spike-Antikörper betreffend bedingt, wegen der
Positivität alleine nach Impfungen, die passende klinische Anamnese (akute
Erkrankung mit passenden Symptomen während der Pandemiezeit).
SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper hingegen beweisen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion, da diese
nicht nach einer Impfung, sondern ausschliesslich nach einer Infektion gebildet
werden. Diese Testung ist innerhalb des ersten Jahres nach Krankheitsbeginn
sehr zuverlässig, der Nachweis dieser Antikörper gelingt bei 80-90%. Danach
zeigt sich ein langsamer Abfall der SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper, sodass
zwei Jahre nach Infektion nur noch zirka 50% der Patienten und Patientinnen
positive SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper aufweisen (vgl. Empfehlungen Ziff.
4.2. S. 6 f.).
4.3.3. Bei den Empfehlungen der SIM handelt es sich weder um eine
Verwaltungsverordnung noch stellen sie Weisungen der Aufsichtsbehörde an die
Durchführungsorgane dar. Sie sind nicht einmal, wie sich schon aus ihrem Titel
«Empfehlungen» ergibt, für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung
des UVG mitwirken, verbindlich, geschweige denn für das Gericht. Sie sind
jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (vgl. Entscheidung
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 22 114 / 93 vom 13. April 2023, E.
5.5. mit weiteren Hinweisen). Die Empfehlungen verstehen sich ausdrücklich als
Beitrag zur Harmonisierung eines gemeinsamen Vorgehens, um Leistungsansprüche
einer möglichst objektiven Entscheidungsgrundlage zuzuführen, indem basierend
auf der vorhandenen Datenlage Evidenzen zusammengetragen wurden und darauf
Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Praxis abgeleitet wurden (vgl.
Zielsetzung der Empfehlungen). Nichts spricht demnach dagegen, sich vorliegend
an diesen Empfehlungen zu orientieren.
4.4.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich in Würdigung ihrer
Schilderungen, der medizinischen Unterlagen und der Empfehlungen der SIM folgendes
Ergebnis: Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf der […] des C____
am 29. April 2020 engen Kontakt zu einem schwerkranken und (erst nach ihrem
Dienstschluss) nachgewiesenermassen Covid-19-infizierten Patienten hatte. Sie
schilderte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung, dass sie damals keine
FFP2-Maske trug, sondern während der ganzen Schicht lediglich eine durchnässte
normale chirurgische Maske, was den damaligen Strategien und den Vorgaben des
Arbeitgebers entsprach (vgl. Information «Corona» vom 16. April 2020 des C____,
von der Beschwerdeführerin anlässlich der HV eingereicht, Gerichtsakte 46 S. 4
und Verhandlungsprotokoll S. 1 f.). Weiter schilderte die Beschwerdeführerin
eindrücklich, dass sie am 3. Mai 2020 die für eine Covid-19-Infektion typische
Symptome verspürte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2) und wie sich ihr
Gesundheitszustand im weiteren Verlauf dahingehend verschlimmerte, dass sie die
– mittlerweile evidenzbasiert anerkannten – Symptome einer
Long-Covid-Erkrankung wie Fatigue, Belastungsintoleranz und POTS entwickelte. Die
Aussagen der involvierten medizinischen Fachpersonen sind diesbezüglich eindeutig
und lassen keine Zweifel offen. Sowohl der Kontakt mit einer infizierten Person
innerhalb von 14 Tagen vor Krankheitsbeginn (vgl. Empfehlungen SIM S. 7 Ziff.
3.), als auch die klinische Anamnese für eine Long Covid-Erkrankung sind demnach
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Trotzdem lehnt die Beschwerdegegnerin die Anerkennung einer
Post-Covid-19-Erkrankung mit dem Argument ab, alle Covid-19-Tests seien negativ
ausgefallen.
Dieser Einwand ist mit dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.
Juni 2025 eingereichten Laborbefund der K____, wonach bei der
Beschwerdeführerin SARS-CoV-2 Spike-Antikörper nachgewiesen sind, aus dem Weg
geräumt. Der fehlende Nachweis der SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper steht
dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, da diese sich mit der Zeit abbauen und
lediglich für eine sechs bis zwölf Monate vor der Testung stattgehabte
Infektion einen zuverlässigen Nachweis erbringen können. Demgegenüber lassen
sich die SARS-CoV-2 Spike-Antikörper, die bei der Beschwerdeführerin erhoben
wurden, auch nach einem längeren Zeitraum noch nachweisen. Die Tatsache, dass
solche nicht nur nach einer Infektion, sondern auch nach einer Impfung gebildet
werden, vermag im vorliegenden Fall die Beweiskraft des Ergebnisses nicht zu
schmälern, da die Beschwerdeführerin nicht geimpft wurde. Als sie sich zu
Beginn der Pandemie infizierte, stand noch kein Impfstoff zur Verfügung. Später
wurde das Risiko einer Impfung aufgrund ihrer Herzbeschwerden als zu hoch
eingestuft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und Bericht aus der ambulanten
Long-Covid Sprechstunde des H____ vom 22. August 2022, Vorakte 27 S. 2). Die
detektierten SARS-CoV-2 Spike-Antikörper können demnach einzig im Zusammenhang
mit einer länger zurückliegenden Covid-19-Infektion stehen. Damit ist bewiesen,
dass die Beschwerdeführerin eine Covid-19-Infektion durchgemacht hat. Ebenfalls
mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist das Vorliegen einer
Long-Covid-Erkrankung.
5.
5.1.
Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin eine
Covid-19-Infektion durchgemacht hat und die Diagnose einer
Long-Covid-Erkrankung nicht ernsthaft angezweifelt werden kann bleibt zu
prüfen, ob diese als Berufskrankheit anzuerkennen ist und die Beschwerdegegnerin
deshalb Leistungen als UVG-Versicherer zu erbringen hat.
5.2.
5.2.1. Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG namentlich
Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich
oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht
worden sind. Ausschliessliche Verursachung meint praktisch 100% des
ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmter Arbeiten an der
Berufskrankheit (BGE 119 V 200, 201 E. 2a). Eine vorwiegende Verursachung von
Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ist dann gegeben,
wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im
gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 150 V 460, 464 E. 4.2;
BGE 133 V 421, 425 E. 4.1). Es bedarf eines relativen Risikos von mehr als 2
(BGE 133 V 421, 426 E. 5.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom
18. März 2019 E. 6.1).
5.2.2. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie
der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die
schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs.
1 des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 UVV. In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b
UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem qualifiziert:
"Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,
Versuchsanstalten und dergleichen".
5.2.3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie
gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher
Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
5.3.
5.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die natürliche
Vermutung, es liege eine Berufskrankheit vor, wenn eine der in Anhang 1 Ziff. 2
lit. b UVV aufgelisteten Krankheiten aufgetreten ist und die versicherte Person
die entsprechende, im UVV-Anhang umschriebene Tätigkeit verrichtete. Damit
diese Vermutung zum Tragen kommt, ist allerdings erforderlich, dass die
versicherte Person dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines
gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (BGE 150 V 460, 467
E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2
[publ. in: SVR-Rechtsprechung 4-5/2025 UV Nr. 17]; Urteil des Bundesgerichts
8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 3/2025 UV
Nr. 10] und Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.).
5.3.2. Die natürliche Vermutung des Vorliegens einer Berufskrankheit hat
dem schlüssigen Gegenbeweis zu weichen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls
klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (vgl. insb. BGE 150 V 460, 464
E. 4.3).
5.3.3. Die Qualifikation einer Covid-Infektion als Berufskrankheit im Sinne
von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der Pflege von akut am
Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467 E.
4.7. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E.
3.2., 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024
E. 5.1.). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell
für Covid-Patientinnen und Patienten eingerichtete Station (insb. eine
Intensivstation) gehandelt hat, auf der die versicherte Person tätig war, oder
ob sie Personen betreute, die im Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an
Covid-19 erkrankt waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und
Patienten auf eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt
erforderte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember
2024 E. 5).
5.3.4. Es ist unbestritten, dass es sich bei der vorliegend nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung
um eine Infektionskrankheit gemäss Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV
handelt. Des weiteren wird verlangt, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit
um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen»
handelt. Auch diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin, die während
der Pandemiephase im Frühjahr 2020 als […] auf der […] des C____ eingesetzt war.
Sie war damit einem hohen spezifischen Berufsrisiko sich mit Covid-19 zu
infizieren, ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der
Hauptverhandlung einleuchtend, wie sie sich am 29. April 2020 um einen
schwerkranken Patienten gekümmert hatte. Dieser war zunächst Covid-19 negativ
getestet worden und zeigte noch keinen offensichtlichen Atemwegsinfekt. Erst zwei
Stunden später, nach ihrem Dienstschluss, kam eine Lungenentzündung hinzu und
die Testung fiel positiv aus. Entsprechend den damaligen Schutzvorgaben trug der
Patient während des Kontaktes mit der Beschwerdeführerin keine Maske und sie
trug vorschriftsgemäss lediglich eine normale Maske, die zudem durchnässt war. Die
Möglichkeit zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gab es nicht. Die
Beschwerdeführerin musste sich mit anderen Worten, um ihre Arbeit
ordnungsgemäss auszuführen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einem
erhöhten Ansteckungsrisiko exponieren. Das Auftreten der ersten Symptome am 3.
Mai 2020 und den weiteren Krankheitsverlauf hat die Beschwerdeführerin
einlässlich geschildert. Es besteht angesichts einer Inkubationszeit von
durchschnittlich drei bis vier Tagen keine Veranlassung, an ihren Aussagen zu
zweifeln. Zu berücksichtigen gilt es bei der Deckungsprüfung ferner, dass die
Beschwerdeführerin zu jener Zeit ausserberufliche Kontakte glaubhaft vermied
(vgl. Verhandlungsprotokoll und Abklärungsbericht Arbeitsplatz, Vorakte 59). Im
Ergebnis ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten im
vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich von einer Covid-19-Infektion durch
die berufliche Tätigkeit als […] auf der Intensivstation des C____ Ende April
2020 auszugehen. Einen schlüssigen Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht
erbracht und sie stellt einen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen der
beruflichen Tätigkeit und dem Eintritt der Erkrankung auch zu Recht nicht in
Frage (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeantwort Ziff. 4.2. f.). Die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit sind folglich vorliegend
erfüllt. Dies gilt nicht nur für den Infekt, sondern auch für die damit
zusammenhängenden gesundheitlichen Folgen im Sinne einer Long-Covid-Erkrankung.
Die Beschwerdegegnerin als zuständiger UVG-Versicherer hat für die Folgen
dieser Berufskrankheit aufzukommen.
6.
6.1.
Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen zur Anerkennung einer
Berufskrankheit erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober
2024 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Ausrichtung
der gesetzlichen Leistungen – gemäss den obigen Prämissen - an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in
Höhe von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erscheint
ein Honorar in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: