Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Oktober 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. Kathrin Bichsel, Advokatin,
Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

   

                                               Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2024.37

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024

Long-Covid als Berufskrankheit, insbes. Nachweis einer stattgehabten Infektion bei fehlendem positivem Covid-19-Test während der Akuterkrankung

 


Tatsachen

I.         

Die [...] geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2022 im C____ als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie für Krankentaggeld versichert. Eingesetzt wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 während der vom Bundesrat erklärten «ausserordentlichen Lage» als [...], wo sie während der ersten Covid-Welle am 29. April 2020 einem schwerkranken, Covid-19-positiven Patienten exponiert war.

Die Beschwerdeführerin verspürte anfangs Mai 2020 Symptome wie Geschmack- und Geruchsverlust, Fieber, Husten, Gliederschmerzen. Ein durchgeführte PCR-Test auf Covid-19 fiel negativ aus. In der Folge entwickelte sich eine Belastungsintoleranz mit Herzbeschwerden, die von den behandelnden medizinischen Fachpersonen im weiteren Verlauf als am ehesten Post- beziehungsweise Long-Covid-Diagnose eingeordnet wurde (vgl. Arztbrief Dr. D____ vom 13. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 9). Am 30. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Mai 2020 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig und die Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich über 30 Tage anhalten (vgl. Krankmeldung, Vorakte 6). Die Beschwerdeführerin erreichte in weiteren Verlauf zeitweise wieder Phasen von Teilarbeitsfähigkeit. Ab August 2022 bestand anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Aufstellung in Vorakte 49 S. 2 sowie im RAD-Bericht vom 11. März 2025, IV-Akte 175 S. 5).

Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 (BB 8) wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin Bichsel, an die Beschwerdegegnerin und ersuchte diese darum, den Fall als Berufskrankheit anzuerkennen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (Vorakte 84) lehnte die Beschwerdegegnerin die Übernahme des Ereignisses als Berufskrankheit mit der Begründung ab, anhand der vorhandenen Unterlagen lasse sich keine Covid-19-Infektion bestätigen. Es handle sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, weshalb der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Infektion durch die berufliche Tätigkeit nicht gegeben sei. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 96) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (Vorakte 104) ab.

 

 

II.        

Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin Bichsel erhebt die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, das Ereignis als Berufskrankheit anzuerkennen und ihr die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Replicando hält die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.      

Die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) werden beigezogen und es wird den Parteien die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme eingeräumt. Innert Frist hat sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Eingabe vom 20. Juni 2025 vernehmen und reicht einen mikrobiologischen Befundbericht der E____ vom 13. März 2025 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen Stellungnahme zugestellt.

IV.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 gutgeheissen.

V.       

Am 28. Oktober 2025 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin Bichsel, wird befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Frau lic. iur. F____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin bringt vor, am 29. April 2020 bei der Arbeit […] im C____ einen Patienten betreut zu haben, der nachweislich mit Covid-19 infiziert gewesen sei. Wenige Tage später habe sie die typischen Symptome einer Covid-19-Infektion verspürt, im Verlauf seien weitere Beschwerden wie thorakale Druckgefühle, Dyspnoe und Herzprobleme aufgetreten. Ihr Zustand habe sich dergestalt verschlechtert, dass sie kaum noch in der Lage sei, sich fortzubewegen und sich selbst zu versorgen, sie sei vollständig arbeitsunfähig. In der fraglichen Zeit habe sie keine Kontakte ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit gehabt, sodass ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als [...] auf der […] und ihrer kurz darauf erfolgten Erkrankung an Covid-19 evident sei, selbst wenn kein positives Testergebnis vorliege. Aus dem mit Eingabe vom 20. Juni 2025 eingereichten mikrobiologischen Befundbericht gehe nunmehr hervor, dass ein SARS-CoV-2 spezifisches Spike-Protein habe nachgewiesen werden können, was ein sicherer Nachweis für eine stattgehabte Infektion sei (vgl. Beschwerde). Aus verschiedenen Arztberichten ergebe sich, dass ihr Krankheitsbild mittlerweile einer Long-Covid-Erkrankung mit Herzbeteiligung entspreche, die in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV (Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) als Berufskrankheit anzuerkennen sei.

2.2.            Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, sämtliche Testergebnisse betreffend eine Covid-19-Infektion seien negativ ausgefallen und es habe lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden können. Der Kontakt mit einem nachweislich infizierten Patienten reiche für den Nachweis einer Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht aus. Da es bereits an dem für die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG erforderlichen medizinischen Tatsachenbeweis des Vorliegens einer Infektionskrankheit gemäss der Doppelliste von Ziff. 2 lit b des Anhangs 1 zur UVV fehle, erübrige sich die Prüfung des qualifizierten Kausalzusammenhangs (vgl. Ziff. 10 des anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025 eingereichten Plädoyers und das Verhandlungsprotokoll).

2.3.            Zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ist demnach zunächst, ob die Beschwerdeführerin eine Covid-19-Infektion erlitten hat und ob sie infolgedessen an Long-Covid erkrankt ist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihre Erkrankung eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG darstellt.

3.                  

3.1.            3.1.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil 9C_264/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gelangt das erstinstanzliche Gericht in willkürfreier (antizipierender) Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es, ohne insoweit Bundesrecht zu verletzen (Urteil 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4), auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen; Urteil I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1). 

3.1.2. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

4.1.2. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Berufskrankheit liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Frage nach einer Berufskrankheit sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Es bedarf zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche demnach verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Nachfolgend sind daher zunächst die im Recht liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.            4.2.1. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung (HV), sie sei ab Februar 2020 auf der […] des C____ eingesetzt gewesen. Dort habe sie am 29. April 2020 mit einem Patienten Kontakt gehabt, der nachweislich mit Covid-19 infiziert gewesen sei. Ab dem 30. April 2020 habe sie für vier Tage frei gehabt und am 3. Mai 2020 erste Symptome wie Fieber, trockenen Husten (ohne Auswurf), Luftnot, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und Schwäche verspürt. Schnupfen habe sie keinen gehabt, sonst habe sie bei einem Infekt immer Schnupfen. Am 6. Mai 2020 sei sie dann zum Covid-Test gegangen, der negativ ausgefallen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 und SARS-CoV-2 Krankengeschichte Nr. 5667, anlässlich der HV von der Beschwerdeführerin eingereicht, Gerichtsakte 43 S. 2). Infolge Wochenendes und Kompensationstagen sei sie am 11. Mai 2020 erstmals wieder zur Arbeit gegangen. Dabei habe sie realisiert, dass es ihr gar nicht gut gehe. Ihr Vorgesetzter habe sie nach Hause geschickt, wo sich ihr Zustand in Quarantäne drastisch verschlechtert habe. Zusätzlich zu den bestehenden, nun verstärkten Symptomen habe sie auch thorakale Schmerzen verspürt und sehr hohen Puls gehabt. Solange sie sich nicht bewegt habe, sei es besser gegangen. Aber nachdem sie versuch habe, aus dem Haus zu gehen, habe sich der Zustand wieder verschlechtert. Am 2. Juni 2020 sei sie ins Spital eingetreten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3).

4.2.2. Dem entsprechenden Austrittsbericht des G____ vom 9. Juni 2020 (Vorakte 35) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe hämodynamisch und respiratorisch unauffällig blieb, unter Belastung (wie 15m Gehstrecke oder Lagewechsel im Bett) jedoch Sinustachykardien und Herzrhythmusstörungen (VES und SVES) zeigte. Die kardiale und pulmonale Diagnostik blieb im Wesentlichen unauffällig. In der Zusammenschau der Befunde gingen die Ärztinnen und Ärzte am ehesten von einer autonomen Funktionsstörung im Sinne einer inadäquaten Sinustachykardie in Folge eines viralen Infekts aus und führten ferner aus, klinisch zeige sich auch eine posturale Komponente, sodass differenzialdiagnostisch ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) diskutiert worden sei. Ein am 18. Juni 2020 im G____ durchgeführtes MRI des Herzens ergab keinen pathologischen Befund (vgl. Vorakte 48).

4.2.3. Die H____, wo die Beschwerdeführerin im späteren Verlauf die ambulante Long-Covid-Sprechstunde besuchte, berichtete im August 2022 vom Verdacht auf ein Post-Covid-Syndrom beim V.a. Covid-19-Infektion 05/2020, im Verlauf Fatigue, posturales Tachykardiesyndrom, post exercise Malaise, DD chronisches Fatigue-Syndrom, DD post-virales Fatigue-Syndrom sowie von einer rezidivierenden ektopen atrialen Tachy-/ Bradykardie a.e. postinfektiös. Angesichts der Anamnese und der bereits durchgeführten Untersuchungen, welche alternative Diagnosen ausgeschlossen hätten, handle es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um ein postvirales Fatigue-Syndrom (DD Post-Covid-Syndrom, angesichts der Klinik und der passenden Anamnese). Eine serologische Untersuchung wird zur Abgrenzung empfohlen (vgl. Bericht vom 22. August 2022, Vorakte 27). Einen Monat später berichtete die H____ von zwischenzeitlich durchgeführten neuropsychologischen Screenings mit auffälligen Werten bezüglich sowohl körperlicher als auch kognitiver Fatigue, es sei zu einer Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, selbst kürzere Arzttermine würden zu Crash-Symptomatik führen. Eine Rehabilitation im stationären Setting sei indiziert. Der klinische Verlauf mit einem viralen, fieberhaften Infekt im ersten Lockdown mit typischen Covid-19-Symptomen wie Ageusie und Anosmie und mit sich daraufhin entwickelnder schwerster Fatigue-Symptomatik mit post exercise Malaise sowie posturalem Tachykardie-Syndrom würden auf eine stattgehabte Covid-19-Infektion hindeuten. Die Beschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt einzig bei der Arbeit mit potenziell infizierten Patienten in Kontakt gewesen, weshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Berufskrankheit vorliege (vgl. Bericht H____ vom 28. September 2022, Vorakte 28).

4.2.4. Die Kardiologin PD Dr. I____ führte nach durchgeführter KardioMRT-Untersuchung aus, die klinische Vorstellung entspreche einem PASC-CVS Syndrom laut «2022 ACC PostCOVID»-Stellungnahme. Die Befunde seien auf die Folge der Cytokine-Auslosung durch die autoimmune entzündliche Ausprägung aufgrund Covid-19 Infektion zu beziehen. Die Symptome seien z.m. teilweise durch den erhöhten Druck infolge der kardiovaskulären Steifigkeit zu erklären. Sie empfahl weitere Diagnostik und Behandlung in Anlehnung an den «ACC Expert Consensus Management Pathway für PostCOVID Myokarditis und Long COVID Syndrom». Eine vorbestehende Herzkrankheit liess sich nicht nachweisen (vgl. Bericht vom 19. Oktober 2022, Vorakte 29).

4.2.5. Vom 4. Januar 2023 bis zum 14. März 2023 hielt sich die Beschwerdeführerin für eine stationäre Erstrehabilitation nach subakuter Corona-Myokarditis in der H____ auf. Sie konnte sich dort soweit stabilisieren, dass eine Weiterführung der Therapien im ambulanten Setting vorgesehen werden konnten (vgl. Austrittsbericht vom 27. März 2023, Vorakte 33). Im Juli 2023 berichtet die H____ von einer doppelblind randomisierten Studie für Post-Covid-Patienten, an der die Beschwerdeführerin gemäss Rücksprache mit dem Sponsor nicht teilnehmen könne, da bei ihr kein serologischer Nachweis vorliege. Dies im Gegensatz zur Diagnose Post-Covid-Syndrom, die gemäss WHO auch bei V.a. Covid-Infektionen gestellt werden könne (vgl. Bericht vom 18. Juli 2023 über die ambulante Long-Covid-Sprechstunde vom 27. April 2023, Vorakte 81).

4.2.6. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin berichtete der Beschwerdegegnerin auf Anfrage im November 2023 anamnestisch von einem akuten Infektionsgeschehen im Frühling 2020 mit anschliessender Belastungsintoleranz und dem Auftreten ektoper atrialer Tachy-/Bradykardien. Die Beschwerdeführerin habe sich bei PD Dr. D____ vorgestellt, die nunmehr typische Veränderungen einer subakuten Post-Covid-Myokarditis festgestellt habe. Diagnostisch hielt die Hausärztin in ihrem Bericht eine Post-Covid-Myokarditis mit nicht ischämisch, entzündlicher Herzkrankheit bei erhaltener LVEF (55%), Kleingefässstörung, diffuser myokardialer Fibrose und nicht ischämischer, postmyokarditischer Narbe fest. Im Vordergrund stehe die Belastungsintoleranz. Die Beschwerdeführer könne sich in Ruhe (liegend) gut erholen. Bei geringster körperlicher Belastung komme es aber zu Erschöpfungserscheinungen (vgl. Bericht Dr. med. J____ vom 10. November 2023, Vorakte 58).

4.2.6. PD Dr. I____ bestätigte im Dezember 2023, die KardioMRT-Befunde seien vereinbar mit dem PASC-Kardiovaskulären Syndrom (Post-Covid entzündliche Herzbeteiligung ohne vorbestehende strukturelle Herzkrankheit). Die Symptome seien z.m. teilweise durch den Mangel der genügenden myokardialen Durchblutung (Mikrovaskuläre Angina) und diastolischen ventrikulären Füllung unter Belastung (Preload Failure, Belastung Dyspnoe) zu erklären (vgl. Vorakte 66).

4.2.7. Anfangs 2024 berichtete das H____ von einer weiterhin bestehenden chronischen Fatigue-Symptomatik mit eher zähem Verlauf. Die grösste Problematik stelle die fortbestehende POTS dar, insgesamt sei der Zustand diesbezüglich nahezu unverändert. Die Herzparameter seien erfreulicherweise unauffällig, aufgrund der Gesamtsituation bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine berufliche Weidereingliederung erscheine unrealistisch (vgl. Bericht vom 12. Februar 2024 über die ambulante Long-Covid-Sprechstunde vom 21. Dezember 2023, Vorakte 83).

4.2.8. In ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (Vorakte 96 S. 15) hält PD Dr.
D____ folgende aktuelle Diagnosen fest: 1. Post-Covid entzündliche Herzbeteiligung (I51.4) KardioMRT 10/22 und 09/23, erste Anzeichen schon im MRI Extern 6/2020 mit/bei subakuter Post-Covid Myoperikarditis (I51.4, U09.9), linksventrikularer Dysfunktion (beginnende diastolische Herzinsuffizienz, LVE 53%) (I50.13) und mikrovaskulärer Angina Pectoris (I120.8) ferner 2. Long-Covid (Erschöpfung, POTS, Belastungsintoleranz, NYHA III, Angina Pectoris, Gedächtnis-Störungen; U09.9), 3. Post-Covid Immunodysregulation: CD4/CD8 3.2>2.7 zu sehen aufgrund des CD8 Verbrauchs, ACE2-Autoantikörper erhöht (die restlichen waren negativ) bei 4. fehlender vorbestehender Herz- oder systemischer Krankheit (PASC-kardiovaskulares Syndrom). Seit der letzten Kontrolle gehe es der Beschwerdeführerin leicht besser, jedoch weiterhin sehr schwankend. Die Belastungstoleranz sei noch nicht wesentlich besser, die Beschwerdeführerin fühle sich jedoch stabiler und erhole sich schneller von Crashen oder nach Infektionen. Es gebe eine Besserung sowohl bezüglich Geruchs -und Geschmackssinn als auch in Bezug auf die Gedächtnisprobleme.

4.2.9. Im Juni 2024 berichtete die H____ von einem weiteren ambulanten Long-Covid-Sprechstundentermin. Bei Diagnose einer subakuten Corona-Myokarditis bei St.n. Covid-19-Infektion 05/2020 mit typischer Klinik, im Verlauf Fatigue, posturales Tachykardie-Syndrom und post exercise Malaise bestehe weiterhin eine schwere und relevante körperliche und kognitive Fatigue, begleitend mit Symptomen der Herzinsuffizienz, aber auch mit kognitiven Einschränkungen (vgl. den Bericht vom 20. Juni 2024, BB 11).

4.2.10. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reicht die Beschwerdeführerin einen mikrobiologischen Befund der K____ vom 13. März 2025 ein, aus dem hervorgeht, dass sich SARS-CoV-2 Spike-Proteine in Exosomen und in Immunzellen (PBMC) nachweisen liessen. SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Proteine wurden nicht nachgewiesen (vgl. Gerichtsakte 35).

4.2.11. PD Dr. I____ nimmt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Diagnose einer Post-Covid-Erkrankung erneut Stellung. Darin legt sie nochmals dar, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 während ihrer Tätigkeit auf der Intensivstation an einer klinisch eindeutigen Covid-19-Infektion mit Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, Husten und Myalgien erkrankt sei. Im Anschluss habe sie ein multisystemisches Post-Covid-Syndrom mit extremer Fatigue, orthostatischer und Belastungsintoleranz, sowie Herzbeschwerden (Angina Pectoris und Luftnot unter Belastung) entwickelt. Bereits im KardioMRT 06/2020 seien Anzeichen der entzündlichen Herzbeteiligung erkennbar gewesen, damals sei dies nicht als Covid-bezogene Herzbeteiligung erkannt worden. Im Verlauf habe sich jedoch ein typisches Krankheitsbild der chronischen autoimmunen Post-Covid-Myoperikarditis (I51.4) mit diastolischer Herzinsuffizienz (I50.13) und microvaskulärer Angina Pectoris entwickelt. In den KardioMRTs hätten sich diffuse Myokardfibrose, Myokardödem und Kleingefässstörung gezeigt, was die Diagnose einer persistierenden immunvermittelten Herzentzündung stütze. Mittlerweile sei der Viruskontakt durch den mikrobiologischen Befund, der einen positiven Nachweis des SARS-CoV-2 Spike-Proteins in Exosomen und Immunzellen (PBMC) zeige, eindeutig bestätigt. Dieses Muster entspreche einer persistierenden viralen Proteinexpression nach natürlicher Infektion. Das Krankheitsbild erfülle die Kriterien eines berufsbedingten Post-Covid/Autoimmun-Entzündungssydroms mit kardiovaskulärer Manifestation, entstanden im Rahmen der Tätigkeit im Gesundheitswesen während der ersten Pandemiewelle (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2025, anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025 eingereicht, Gerichtsakte 45).

4.3.            4.3.1. Die WHO definiert die Post-Covid-19-Erkrankung wie folgt: «Eine Post-Covid-19-Erkrankung kann bei Personen mit einer wahrscheinlichen (vgl. dazu E. 4.3.2. unten) oder bestätigten SARS-CoV-2-Infektion auftreten, in der Regel drei Monate nach Auftreten von Covid-19 mit Symptomen, die mindestens zwei Monate andauern und nicht durch eine andere Diagnose zu erklären sind. Zu den allgemeinen Symptomen gehören Erschöpfung, Kurzatmigkeit, kognitive Fehlleistungen sowie weitere, die sich im Allgemeinen auf den Tagesablauf auswirken. Die Symptome können neu auftreten nach einer anfänglichen Genesung von einer akuten Covid-19-Erkrankung oder die anfängliche Krankheit überdauern. Die Symptome können fluktuieren oder mit der Zeit wiederkehren (Bericht des Bundesrates vom 20. Juni 2025 zu den Auswirkungen von Long-Covid in Erfüllung des Postulates 21.3454, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, vom 26. März 2021, S. 8).

4.3.2. Die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM), Arbeitsgruppe Post-Covid-19 für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkrankungen (Version 2.0) Stand 31. Juli 2023, orientieren sich an der Definition der WHO und präzisieren in Bezug auf eine «wahrscheinlich durchgemachte Covid-19-Infektion», in der Schweiz gelte im versicherungsmedizinischen Zusammenhang ein Plausibilisierungsvorgehen im Sinne des Nachweises einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. S. 3 Fussnote 2 der Empfehlungen). Die Diagnose einer Post-Covid-19-Erkankung setze die Diagnose einer durchgemachten Covid-19 Infektion voraus. Diese sei im Zusammenhang mit Versicherungsleistungsansprüchen mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Nicht in jeder Situation liege für die Akuterkrankung eine positive Testbestätigung vor. Für die Diagnosesicherung empfiehlt die SIM daher, als Kombination von Klinik und Testabklärung, bei über drei Monate nach Krankheitsbeginn persistierenden Beschwerden zur differenzialdiagnostischen Abklärung der Verdachtsdiagnose einer Post-Covid-19-Erkrankung eine SARS-CoV-2 Spike-Antikörper und SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper umfassende Serologie durchzuführen. Eine solche Untersuchung, die entsprechend diesen Richtlinien Gegenstand der Sachverhaltsabklärungen durch den Versicherungsträger nach Art. 43 ATSG gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb vorgenommen (vgl. mikrobiologischen Befund der K____ vom13. März 2025).

Entsprechend den Empfehlungen sind die Testergebnisse folgendermassen zu bewerten: SARS-CoV-2 Spike-Antikörper entstehen nicht nur bei einer Infektion, sondern auch bei einer Impfung. Die alleinige Positivität von SARS-CoV-2 Spike-Antikörpern ist häufig nach Impfung ohne Infektion oder längere Zeit nach einer Infektion. Daher ist sie bei geimpften Personen nicht geeignet, eine durchgemachte SARS-CoV-2 Infektion zu beweisen. Eine positive Serologie «nur» SARS-CoV-2 Spike-Antikörper betreffend bedingt, wegen der Positivität alleine nach Impfungen, die passende klinische Anamnese (akute Erkrankung mit passenden Symptomen während der Pandemiezeit).

SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper hingegen beweisen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion, da diese nicht nach einer Impfung, sondern ausschliesslich nach einer Infektion gebildet werden. Diese Testung ist innerhalb des ersten Jahres nach Krankheitsbeginn sehr zuverlässig, der Nachweis dieser Antikörper gelingt bei 80-90%. Danach zeigt sich ein langsamer Abfall der SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper, sodass zwei Jahre nach Infektion nur noch zirka 50% der Patienten und Patientinnen positive SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper aufweisen (vgl. Empfehlungen Ziff. 4.2. S. 6 f.).

4.3.3. Bei den Empfehlungen der SIM handelt es sich weder um eine Verwaltungsverordnung noch stellen sie Weisungen der Aufsichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind nicht einmal, wie sich schon aus ihrem Titel «Empfehlungen» ergibt, für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich, geschweige denn für das Gericht. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (vgl. Entscheidung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 22 114 / 93 vom 13. April 2023, E. 5.5. mit weiteren Hinweisen). Die Empfehlungen verstehen sich ausdrücklich als Beitrag zur Harmonisierung eines gemeinsamen Vorgehens, um Leistungsansprüche einer möglichst objektiven Entscheidungsgrundlage zuzuführen, indem basierend auf der vorhandenen Datenlage Evidenzen zusammengetragen wurden und darauf Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Praxis abgeleitet wurden (vgl. Zielsetzung der Empfehlungen). Nichts spricht demnach dagegen, sich vorliegend an diesen Empfehlungen zu orientieren.

4.4.            In Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich in Würdigung ihrer Schilderungen, der medizinischen Unterlagen und der Empfehlungen der SIM folgendes Ergebnis: Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf der […] des C____ am 29. April 2020 engen Kontakt zu einem schwerkranken und (erst nach ihrem Dienstschluss) nachgewiesenermassen Covid-19-infizierten Patienten hatte. Sie schilderte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung, dass sie damals keine FFP2-Maske trug, sondern während der ganzen Schicht lediglich eine durchnässte normale chirurgische Maske, was den damaligen Strategien und den Vorgaben des Arbeitgebers entsprach (vgl. Information «Corona» vom 16. April 2020 des C____, von der Beschwerdeführerin anlässlich der HV eingereicht, Gerichtsakte 46 S. 4 und Verhandlungsprotokoll S. 1 f.). Weiter schilderte die Beschwerdeführerin eindrücklich, dass sie am 3. Mai 2020 die für eine Covid-19-Infektion typische Symptome verspürte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2) und wie sich ihr Gesundheitszustand im weiteren Verlauf dahingehend verschlimmerte, dass sie die – mittlerweile evidenzbasiert anerkannten – Symptome einer Long-Covid-Erkrankung wie Fatigue, Belastungsintoleranz und POTS entwickelte. Die Aussagen der involvierten medizinischen Fachpersonen sind diesbezüglich eindeutig und lassen keine Zweifel offen. Sowohl der Kontakt mit einer infizierten Person innerhalb von 14 Tagen vor Krankheitsbeginn (vgl. Empfehlungen SIM S. 7 Ziff. 3.), als auch die klinische Anamnese für eine Long Covid-Erkrankung sind demnach mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Trotzdem lehnt die Beschwerdegegnerin die Anerkennung einer Post-Covid-19-Erkrankung mit dem Argument ab, alle Covid-19-Tests seien negativ ausgefallen.

Dieser Einwand ist mit dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2025 eingereichten Laborbefund der K____, wonach bei der Beschwerdeführerin SARS-CoV-2 Spike-Antikörper nachgewiesen sind, aus dem Weg geräumt. Der fehlende Nachweis der SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, da diese sich mit der Zeit abbauen und lediglich für eine sechs bis zwölf Monate vor der Testung stattgehabte Infektion einen zuverlässigen Nachweis erbringen können. Demgegenüber lassen sich die SARS-CoV-2 Spike-Antikörper, die bei der Beschwerdeführerin erhoben wurden, auch nach einem längeren Zeitraum noch nachweisen. Die Tatsache, dass solche nicht nur nach einer Infektion, sondern auch nach einer Impfung gebildet werden, vermag im vorliegenden Fall die Beweiskraft des Ergebnisses nicht zu schmälern, da die Beschwerdeführerin nicht geimpft wurde. Als sie sich zu Beginn der Pandemie infizierte, stand noch kein Impfstoff zur Verfügung. Später wurde das Risiko einer Impfung aufgrund ihrer Herzbeschwerden als zu hoch eingestuft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und Bericht aus der ambulanten Long-Covid Sprechstunde des H____ vom 22. August 2022, Vorakte 27 S. 2). Die detektierten SARS-CoV-2 Spike-Antikörper können demnach einzig im Zusammenhang mit einer länger zurückliegenden Covid-19-Infektion stehen. Damit ist bewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Covid-19-Infektion durchgemacht hat. Ebenfalls mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist das Vorliegen einer Long-Covid-Erkrankung.

5.                  

5.1.            Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin eine Covid-19-Infektion durchgemacht hat und die Diagnose einer Long-Covid-Erkrankung nicht ernsthaft angezweifelt werden kann bleibt zu prüfen, ob diese als Berufskrankheit anzuerkennen ist und die Beschwerdegegnerin deshalb Leistungen als UVG-Versicherer zu erbringen hat.

5.2.        5.2.1. Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG namentlich Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Ausschliessliche Verursachung meint praktisch 100% des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmter Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200, 201 E. 2a). Eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ist dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 150 V 460, 464 E. 4.2; BGE 133 V 421, 425 E. 4.1). Es bedarf eines relativen Risikos von mehr als 2 (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1).

5.2.2. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 UVV. In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem qualifiziert: "Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen".

5.2.3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

5.3.        5.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die natürliche Vermutung, es liege eine Berufskrankheit vor, wenn eine der in Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV aufgelisteten Krankheiten aufgetreten ist und die versicherte Person die entsprechende, im UVV-Anhang umschriebene Tätigkeit verrichtete. Damit diese Vermutung zum Tragen kommt, ist allerdings erforderlich, dass die versicherte Person dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (BGE 150 V 460, 467 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 4-5/2025 UV Nr. 17]; Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 3/2025 UV Nr. 10] und Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.).

5.3.2. Die natürliche Vermutung des Vorliegens einer Berufskrankheit hat dem schlüssigen Gegenbeweis zu weichen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (vgl. insb. BGE 150 V 460, 464 E. 4.3).

5.3.3. Die Qualifikation einer Covid-Infektion als Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der Pflege von akut am Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467 E. 4.7. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2., 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell für Covid-Patientinnen und Patienten eingerichtete Station (insb. eine Intensivstation) gehandelt hat, auf der die versicherte Person tätig war, oder ob sie Personen betreute, die im Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an Covid-19 erkrankt waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und Patienten auf eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt erforderte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5).

5.3.4. Es ist unbestritten, dass es sich bei der vorliegend nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit gemäss Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV handelt. Des weiteren wird verlangt, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» handelt. Auch diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin, die während der Pandemiephase im Frühjahr 2020 als […] auf der […] des C____ eingesetzt war. Sie war damit einem hohen spezifischen Berufsrisiko sich mit Covid-19 zu infizieren, ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der Hauptverhandlung einleuchtend, wie sie sich am 29. April 2020 um einen schwerkranken Patienten gekümmert hatte. Dieser war zunächst Covid-19 negativ getestet worden und zeigte noch keinen offensichtlichen Atemwegsinfekt. Erst zwei Stunden später, nach ihrem Dienstschluss, kam eine Lungenentzündung hinzu und die Testung fiel positiv aus. Entsprechend den damaligen Schutzvorgaben trug der Patient während des Kontaktes mit der Beschwerdeführerin keine Maske und sie trug vorschriftsgemäss lediglich eine normale Maske, die zudem durchnässt war. Die Möglichkeit zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gab es nicht. Die Beschwerdeführerin musste sich mit anderen Worten, um ihre Arbeit ordnungsgemäss auszuführen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einem erhöhten Ansteckungsrisiko exponieren. Das Auftreten der ersten Symptome am 3. Mai 2020 und den weiteren Krankheitsverlauf hat die Beschwerdeführerin einlässlich geschildert. Es besteht angesichts einer Inkubationszeit von durchschnittlich drei bis vier Tagen keine Veranlassung, an ihren Aussagen zu zweifeln. Zu berücksichtigen gilt es bei der Deckungsprüfung ferner, dass die Beschwerdeführerin zu jener Zeit ausserberufliche Kontakte glaubhaft vermied (vgl. Verhandlungsprotokoll und Abklärungsbericht Arbeitsplatz, Vorakte 59). Im Ergebnis ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich von einer Covid-19-Infektion durch die berufliche Tätigkeit als […] auf der Intensivstation des C____ Ende April 2020 auszugehen. Einen schlüssigen Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht und sie stellt einen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Eintritt der Erkrankung auch zu Recht nicht in Frage (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeantwort Ziff. 4.2. f.). Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit sind folglich vorliegend erfüllt. Dies gilt nicht nur für den Infekt, sondern auch für die damit zusammenhängenden gesundheitlichen Folgen im Sinne einer Long-Covid-Erkrankung. Die Beschwerdegegnerin als zuständiger UVG-Versicherer hat für die Folgen dieser Berufskrankheit aufzukommen.

6.                  

6.1.            Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen – gemäss den obigen Prämissen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: