Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Juni 2025  

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , S. Schenker     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2024.38

Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024

 

Invalidenrente und Integritätsentschädigung


Tatsachen

I.         

a) Der Beschwerdeführer, geboren 1965, war ab dem 15. Juni 2018 für die B____ GmbH (seit dem 14. Mai 2019 aufgelöst) als Eisenleger im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 6) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Der Beschwerdeführer rutschte in Serbien auf nassem Boden aus und fiel auf den rechten Arm und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung UVG vom 22. August 2018, SUVA-Akte 1; Arztzeugnis UVG vom 11. September 2018, SUVA Akte 19). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 5).

b) Nach diversen medizinischen Abklärungen der rechten Schulter (zur Aktenlage vgl. SUVA-Akte 270, S. 3 ff. und SUVA-Akte 375, S. 1 ff.), einer stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C____ vom 25. November 2019 bis 7. Januar 2020 (vgl. SUVA-Akte 117; vgl. SUVA-Akte 128, S. 1-11), einer Implantation einer inversen Schulterprothese am 14. Dezember 2020 (vgl. SUVA-Akte 152 und 153), einer stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D____ vom 21. Juni 2021 bis 9. Juli 2021, zweimaligen Infiltrationen des Nervus suprascapularis rechts (vgl. SUVA-Akte 259, S. 2; vgl. SUVA-Akte 261, S. 2), anhaltenden Dauerschmerzen (vgl. Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 21. März 2023, SUVA-Akte 303, S. 2 f.) und «ab und zu» Nackenschmerzen (vgl. Bericht F____ Spital vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 313, S. 2 f.) sowie einer weiteren Schulterinfiltration am 31. August 2023 (SUVA-Akte 336, S. 2 f.), blieben die Beschwerden im weiteren Verlauf unverändert (vgl. Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 29. November 2023, SUVA Akte 354, S. 2 f.; vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 4. Januar 2024, SUVA-Akte 358, S. 2 ff.; vgl. Bericht Dr. med. H____ vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 363, S. 2 ff.). In der Sprechstunde vom 8. März 2024 entschied sich der Beschwerdeführer gegen einen Prothesenwechsel; Prof. Dr. med. E____ hielt deshalb fest, dass die SUVA einen Fallabschluss anstreben könne und äusserte sich über eine dem Beschwerdeführer verbleibende adaptierte Tätigkeit (vgl. Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 11. März 2024, SUVA-Akte 367).

c) Die Beschwerdegegnerin legte die Akten für eine abschliessende Beurteilung ihrem Vertrauensarzt Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor, nachdem dieser bereits am 15. Juni 2023 in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung festhielt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten HWS-Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereingnis vom 2. August 2018 zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 318, S. 1).  Dr. med. I____ äusserte sich am 13. Mai 2024 zum Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 375, S. 1-4) und zur Integritätseinbusse (vgl. SUVA-Akte 376, S. 1-3) des Beschwerdeführers. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Mai 2024 dem Beschwerdeführer den Fallabschluss per 30. Juni 2024 in Aussicht (vgl. SUVA-Akte 383, S. 2 f.).

d) Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu (vgl. SUVA-Akte 405, S. 2 ff.). Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2024 vertreten durch ein Beratungsbüro Einsprache erheben (vgl. SUVA-Akte 414, S. 1-7). Eine von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobene Einsprache wurde zwischenzeitlich wieder zurückgezogen (vgl. SUVA-Akte 413, S. 1). Die Beschwerdegegnerin erliess am 21. Oktober 2024 einen ablehnenden Einspracheentscheid (vgl. SUVA-Akte 418).

II.        

a) Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhebt der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und die Bezahlung einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % (vgl. Beschwerde, S. 1-9).

b) Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 21. November 2024 und verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1-3).

c) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Januar 2025 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

d) Mit Replik vom 24. März 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik, S. 1-3).

e) Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf die Einreichung einer umfassenden Duplik (vgl. Stellungnahme, S. 1).

III.      

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Parteiverhandlung beantragt haben, findet am 19. Juni 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass insbesondere aufgrund des vorgerückten Alters keinerlei verwertbare «Resterwerbsfähigkeit» mehr bestünde (vgl. Beschwerde, S. 6 f.; vgl. Replik, S. 2 f.) und es dem der Unfallversicherung zugrundeliegenden sozialen Gedanken widersprechen würde, in einer solchen speziellen Konstellation ein Invalideneinkommen von Fr. 61'109.-- anzurechnen (vgl. Replik, S. 3). Zudem sei eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 25 % geschuldet (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; vgl. Replik, S. 3).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person (SUVA-Akte 376) in der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung nicht gelten würde (Beschwerdeantwort, S. 2). Zudem sei die versicherungsmedizinische Einschätzung der Integritätseinbusse von 20 % nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).

2.3.             

2.3.1. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. Juli 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, den Anspruch einer Invalidenrente verneinte und die Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % festsetzte.

2.3.2. Unbestritten ist zu Recht der Fallabschluss per 30. Juni 2024 unter Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2; vgl. SUVA-Akte 383, S. 2). Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. E____, hält doch bereits am 11. März 2024 fest, dass weitere medizinische Massnahmen den Befund an der rechten Schulter nur noch stabilisieren und kaum mehr relevant verbessern werden (vgl. SUVA-Akte 367, S. 2; vgl. SUVA-Akte 383). Weiter unbestritten ist das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 64'616.-- (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.; vgl. Einspracheentscheid, S. 5; vgl. SUVA-Akte 401). Dabei hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018 herangezogen (vgl. SUVA-Akte 6) und die realen Einkommensentwicklungen bzw. die Lohnerhöhungen gemäss dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.

3.                  

3.1.            Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

3.2.            Der Beschwerdeführer wendet gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ein, dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund des vorgerückten Alters und der gesundheitlich massiven Einschränkung nicht mehr verwertbar und das Invalideneinkommen somit nicht zu realisieren sei und die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 61'109.-- nicht habe anrechnen dürfen (vgl. E. 2.1. hiervor).

3.3.             

3.3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

3.4.            In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen operativen Eingriffen (SUVA-Akte 152 f., 259, 261 und 336) weiterhin an funktionellen Einschränkungen leidet (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4). Die unfallkausalen Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 318) sind in die Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. des Invaliditätsgrades einbezogen worden, hat doch Dr. med. I____ dazu Stellung genommen, in welchem Umfang und bezüglich welcher möglicher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. So sollten schulterbedingt rechts das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg mit dem rechten Arm, Arbeiten in Armvorhalteposition, häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten über Schulterniveau mit dem rechten Arm, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion mit dem rechten Arm vermieden werden (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4). Schliesslich sind Vibrationsbelastungen des rechten Armes zu vermeiden (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4). Das versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsprofil leuchtet beim vorliegenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers ein und es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer das Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin stützt sich sowohl in der Verfügung vom 23. Juli 2024 (SUVA-Akte 405) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid (SUVA-Akte 418) auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I____, was nicht zu beanstanden ist. Wenn der Beschwerdeführer über die Beweiswertigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung insinuiert (vgl. Beschwerde, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. I____ weitgehend mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. G____ vom 11. März 2024 deckt (vgl. SUVA-Akte 367, S. 2 f.). Prof. Dr. med. G____, der den Beschwerdeführer über Jahre hinweg begleitet hat (vgl. bereits SUVA-Akte 162), hält denn auch selbst fest, dass sitzende beobachtende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer denkbar wären (vgl. SUVA-Akte 367, S. 3), was die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. I____ gerade unterstützt. Es liegen somit keine auch nur geringen Zweifel vor, die gegen die Beweistauglichkeit der versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. I____ sprechen würden.

3.5.             

3.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst ein Valideneinkommen von Fr. 64'616.-- ermittelt, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird (vgl. E. 2.3.2. hiervor).

3.5.2. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf einen statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2022 des BFS abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dabei in das tiefste Kompetenzniveau 1, Männer, eingeteilt und trägt damit intellektuell wenig anspruchsvollen Arbeiten hinreichend Rechnung (vgl. Beschwerde, S. 7). Sie gelangte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'305.--. Anschliessend hat sie den Totalwert an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepasst und auf das Jahr 2024 aufindexiert und gelangte auf ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 68'236.-- (vgl. SUVA-Akte 401, wobei sich die Abweichung gegenüber der Verfügung vom 23. Juli 2024 mit der tiefer angesetzten Indexierung erklärt; vgl. Einspracheentscheid, S. 8). Dem Beschwerdeführer ist zusätzlich ein Leidensabzug von 10 % gewährt worden, um seinen Limitationen gemäss dem von Dr. med. I____ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil Rechnung zu tragen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 61'412.-- resultierte. Sie begründet diese nachvollziehbare und nicht zu beanstandende Einstufung im Wesentlichen mit der von Dr. med. I____ versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 13. Mai 2024 und dem darin erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 375), wonach eine ganztägige, vollzeitige und vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei sehr leichten körperlichen Tätigkeiten bis maximal 5 kg weiterhin zumutbar ist (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4).   

3.5.3. Wendet der Beschwerdeführer wie vorliegend ein, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar bzw. zu verneinen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin anhand des Zumutbarkeitsprofils von Dr. med. I____ schlussfolgert, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Nischenarbeitsplätze verbleiben würden (vgl. Einspracheentscheid, S. 8). Dies leuchtet ein, führt selbst Prof. Dr. med. G____ aus, dass sitzende, beobachtende Arbeiten grundsätzlich noch möglich sind (vgl. E. 3.5.2. hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (vgl. Einspracheentscheid, S. 3 f.) ist die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 mit Hinweisen). Entsprechend dürfte es auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen sein, dass der Beschwerdeführer, eine geeignete Stelle finden könnte. Jedenfalls erscheint das Auffinden einer geeigneten Stelle somit nicht von vornherein als ausgeschlossen.

3.5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus dem Umstand der vorgerückten bzw. der branchenüblichen frühzeitigen und kurz bevorstehenden Pensionierung mit 60 Jahren nicht abgeleitet werden, dass auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich zumutbar ist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Rz. 2.3), ist das vorgerückte Alter in der Unfallversicherung grundsätzlich kein Argument gegen die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Die in der Invalidenversicherung etablierte Rechtsprechung zum vorgerückten Alter gilt nicht in der unfallversicherungsrechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2, 8C_472/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 6; je mit Hinweisen). Dies lässt sich auch mit Blick auf Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) rechtfertigen. Denn nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Gemäss Rechtsprechung gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV gerade auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich negativ beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr finden lässt, der die betroffene Person einstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.5.5. Im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der am [...] 1965 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre alt geworden und hat sich damit im vorgerückten Alter befunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.3, 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Anders als in der Invalidenversicherung, bei der ein Rentenanspruch im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters wieder dahinfällt (vgl. Art. 30 IVG), ist im Bereich der Unfallversicherung mit lebenslänglich auszuzahlenden Invalidenrenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.5) bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aber eben gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer im mittleren Alter noch für ein Erwerbspotential besessen hätte (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Rz. 2.3), würde sich das tiefere Valideneinkommen im mittleren Alter zulasten des Beschwerdeführers auswirken und am Ergebnis eines unzureichenden Invaliditätsgrads nicht ändern.

3.5.6. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Invalideneinkommen korrekt ermittelt und ist gestützt auf das versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsprofil zu Recht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (3.5.3. ff.).

3.6.            Aus der nicht zu beanstandenden Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Fr. 64'616.-- [vgl. E. 3.5.1.] - Fr. 61'412.-- [vgl. E. 3.5.2.]) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 5 %. Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

4.                  

4.1.            In einem nächsten Schritt gilt es, die ermittelte Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu prüfen (vgl. E. 2.1.).

4.2.             

4.2.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Die Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird in der Unfallversicherung abstrakt und egalitär bemessen, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch geht es dabei nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1).

4.2.2. Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig erkannte, nicht abschliessende Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1.b f. mit Hinweisen).

4.3.            Dr. med. I____ schätzte die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 auf 20 % (vgl. SUVA-Akte 376, S. 1). Nach Aufführung des unfallbedingten Befunds des rechten Schultergelenks, welche wiederum massgebend auf den Einschätzungen von Prof. Dr. med. E____ beruhen (vgl. SUVA-Akte 367, S. 1 f.), hält Dr. med. I____ (gemäss Suva-Tabelle 1.2 – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) hinsichtlich der Bandbreite der Integritätseinbusse rekapitulierend fest, dass zum einen bei Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenkes bis zur Horizontalen ein Integritätsschaden von 15 % und zum anderen bei einer Periarthrosis humeroscapularis ein Integritätsschaden von 25 % geschuldet sei und wiederholt die bei der Periarthrosis humeroscapularis angefügte Anmerkung, wonach bei der Beurteilung des Integritätsschadens der Periarthrosis von vergleichbarer Schwere beim Integritätsschaden der Omarthrose ausgegangen werde (vgl. SUVA-Akte 376, a.a.O.). Dr. med. I____ berücksichtigt in der Folge als Quervergleich für die Periarthrosis humeroscapularis die Omarthrose und auch die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks (vgl. SUVA-Akte 376, S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; vgl. Replik, S. 3) geht Dr. med. I____ gerade nicht davon aus, dass der rechte Arm nicht mehr einsetzbar wäre, sondern verortet in Anlehnung an den Quervergleich der Omarthrose die Periarthritis humeroscapularis bei 20 %. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Integritätsentschädigung, ohne näher zu begründen, weshalb die Beurteilung von Dr. med. I____ nicht zutreffen sollte bzw. namentlich ohne seine Ausführungen mit fachärztlichen Berichten zu untermauern, welche Hinweise für die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung enthalten würden. Zumal sich auch den übrigen Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ein Abweichen von den beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. med. I____ rechtfertigen würden, ist die Festsetzung des Integritätsschadens im Umfang von 20 % nicht zu beanstanden.

4.4.            Die Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % erweist sich als korrekt.

5.                  

5.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche unfallversicherungsrechtliche Verfahren bei zweifachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. BGE 141 I 124, 127 f. E. 4.2 f.).

5.4.            Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter sich in seinen beiden Rechtsschriften in einem Umfang von insgesamt 12 Seiten mit den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzte, rechtfertigt sich die Auszahlung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich eines Mehrwertsteuersatzes von 8.1 %. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer von Fr. 243.--.  

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. Alex Hediger, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. M. Kreis

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: