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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom
19. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , S.
Schenker
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.38
Einspracheentscheid vom 21. Oktober
2024
Invalidenrente und
Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren 1965,
war ab dem 15. Juni 2018 für die B____ GmbH (seit dem 14. Mai 2019 aufgelöst) als
Eisenleger im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 6) und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Der
Beschwerdeführer rutschte in Serbien auf nassem Boden aus und fiel auf den
rechten Arm und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung
UVG vom 22. August 2018, SUVA-Akte 1; Arztzeugnis UVG vom 11. September 2018,
SUVA Akte 19). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 5).
b) Nach diversen medizinischen Abklärungen
der rechten Schulter (zur Aktenlage vgl. SUVA-Akte 270, S. 3 ff. und SUVA-Akte 375,
S. 1 ff.), einer stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C____ vom 25.
November 2019 bis 7. Januar 2020 (vgl. SUVA-Akte 117; vgl. SUVA-Akte 128, S.
1-11), einer Implantation einer inversen Schulterprothese am 14. Dezember 2020
(vgl. SUVA-Akte 152 und 153), einer stationären Rehabilitation in der
Rehaklinik D____ vom 21. Juni 2021 bis 9. Juli 2021, zweimaligen Infiltrationen
des Nervus suprascapularis rechts (vgl. SUVA-Akte 259, S. 2; vgl. SUVA-Akte
261, S. 2), anhaltenden Dauerschmerzen (vgl. Bericht Prof. Dr. med. E____ vom
21. März 2023, SUVA-Akte 303, S. 2 f.) und «ab und zu» Nackenschmerzen (vgl.
Bericht F____ Spital vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 313, S. 2 f.) sowie einer
weiteren Schulterinfiltration am 31. August 2023 (SUVA-Akte 336, S. 2 f.),
blieben die Beschwerden im weiteren Verlauf unverändert (vgl. Bericht Prof. Dr.
med. E____ vom 29. November 2023, SUVA Akte 354, S. 2 f.; vgl. Bericht Dr. med.
G____ vom 4. Januar 2024, SUVA-Akte 358, S. 2 ff.; vgl. Bericht Dr. med. H____ vom
25. Januar 2024, SUVA-Akte 363, S. 2 ff.). In der Sprechstunde vom 8. März 2024
entschied sich der Beschwerdeführer gegen einen Prothesenwechsel; Prof. Dr.
med. E____ hielt deshalb fest, dass die SUVA einen Fallabschluss anstreben
könne und äusserte sich über eine dem Beschwerdeführer verbleibende adaptierte
Tätigkeit (vgl. Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 11. März 2024, SUVA-Akte 367).
c) Die Beschwerdegegnerin legte die
Akten für eine abschliessende Beurteilung ihrem Vertrauensarzt Dr. med. I____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vor, nachdem dieser bereits am 15. Juni 2023 in seiner
versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung festhielt, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten HWS-Beschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereingnis vom 2. August 2018 zurückzuführen
seien (vgl. SUVA-Akte 318, S. 1). Dr. med. I____ äusserte sich am 13. Mai
2024 zum Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 375, S. 1-4) und zur
Integritätseinbusse (vgl. SUVA-Akte 376, S. 1-3) des Beschwerdeführers. Daraufhin
stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Mai 2024 dem
Beschwerdeführer den Fallabschluss per 30. Juni 2024 in Aussicht (vgl. SUVA-Akte
383, S. 2 f.).
d) Mit Verfügung vom 23. Juli 2024
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente und sprach
dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 20 % zu (vgl. SUVA-Akte 405, S. 2 ff.). Hiergegen liess
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2024 vertreten durch ein Beratungsbüro
Einsprache erheben (vgl. SUVA-Akte 414, S. 1-7). Eine von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erhobene Einsprache wurde zwischenzeitlich wieder
zurückgezogen (vgl. SUVA-Akte 413, S. 1). Die Beschwerdegegnerin erliess am 21.
Oktober 2024 einen ablehnenden Einspracheentscheid (vgl. SUVA-Akte 418).
II.
a) Mit Eingabe vom 21. November 2024
erhebt der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024. Er beantragt im Wesentlichen die
Aufhebung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung einer Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und die Bezahlung einer
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % (vgl.
Beschwerde, S. 1-9).
b) Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 21. November
2024 und verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 21. Oktober
2024 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1-3).
c) Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 13. Januar 2025 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass
bewilligt.
d) Mit Replik vom 24. März 2025 hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik, S. 1-3).
e) Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2025
hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf die
Einreichung einer umfassenden Duplik (vgl. Stellungnahme, S. 1).
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche
Parteiverhandlung beantragt haben, findet am 19. Juni 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer moniert
im Wesentlichen, dass insbesondere aufgrund des vorgerückten Alters keinerlei
verwertbare «Resterwerbsfähigkeit» mehr bestünde (vgl. Beschwerde, S. 6 f.; vgl.
Replik, S. 2 f.) und es dem der Unfallversicherung zugrundeliegenden sozialen
Gedanken widersprechen würde, in einer solchen speziellen Konstellation ein
Invalideneinkommen von Fr. 61'109.-- anzurechnen (vgl. Replik, S. 3). Zudem sei
eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von
mindestens 25 % geschuldet (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; vgl. Replik, S. 3).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, dass die medizinisch-theoretische
Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person
(SUVA-Akte 376) in der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung nicht
gelten würde (Beschwerdeantwort, S. 2). Zudem sei die versicherungsmedizinische
Einschätzung der Integritätseinbusse von 20 % nicht zu beanstanden (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 3).
2.3.
2.3.1. Umstritten und vorliegend zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. Juli 2024,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, den Anspruch einer
Invalidenrente verneinte und die Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 20 % festsetzte.
2.3.2. Unbestritten ist zu Recht der Fallabschluss per 30. Juni 2024 unter
Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2;
vgl. SUVA-Akte 383, S. 2). Der
behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. E____, hält doch bereits am 11. März 2024
fest, dass weitere medizinische Massnahmen den
Befund an der rechten Schulter nur noch stabilisieren und kaum mehr relevant
verbessern werden (vgl. SUVA-Akte 367, S. 2; vgl. SUVA-Akte 383). Weiter
unbestritten ist das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 64'616.-- (vgl.
Beschwerdeantwort, a.a.O.; vgl. Einspracheentscheid, S. 5; vgl. SUVA-Akte 401).
Dabei hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens den
Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018 herangezogen (vgl.
SUVA-Akte 6) und die realen Einkommensentwicklungen bzw. die Lohnerhöhungen
gemäss dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe berücksichtigt, was
nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente
verneinte.
3.2.
Der Beschwerdeführer wendet gegen
den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ein, dass die Restarbeitsfähigkeit
aufgrund des vorgerückten Alters und der gesundheitlich massiven Einschränkung nicht
mehr verwertbar und das Invalideneinkommen somit nicht zu realisieren sei und die
Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 61'109.-- nicht habe anrechnen
dürfen (vgl. E. 2.1. hiervor).
3.3.
3.3.1. Ist eine versicherte Person infolge
des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.4.
In medizinischer Hinsicht ist
ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen
operativen Eingriffen (SUVA-Akte 152 f., 259, 261 und 336) weiterhin an
funktionellen Einschränkungen leidet (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4). Die
unfallkausalen Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 318) sind in die Beurteilung des
Rentenanspruchs bzw. des Invaliditätsgrades einbezogen worden, hat doch Dr.
med. I____ dazu Stellung genommen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
möglicher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. So sollten
schulterbedingt rechts das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg mit
dem rechten Arm, Arbeiten in Armvorhalteposition, häufige Überkopfarbeiten und
Arbeiten über Schulterniveau mit dem rechten Arm, das Besteigen von Leitern und
Gerüsten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der eingeschränkten
Haltefunktion mit dem rechten Arm vermieden werden (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4).
Schliesslich sind Vibrationsbelastungen des rechten Armes zu vermeiden (vgl.
SUVA-Akte 375, S. 4). Das versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsprofil
leuchtet beim vorliegenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers ein und es sind
den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer das
Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich sowohl in der Verfügung vom 23. Juli 2024 (SUVA-Akte 405) als auch im
angefochtenen Einspracheentscheid (SUVA-Akte 418) auf die
versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I____, was nicht zu
beanstanden ist. Wenn der Beschwerdeführer über die Beweiswertigkeit der
versicherungsmedizinischen Beurteilung insinuiert (vgl. Beschwerde, S. 8), ist
darauf hinzuweisen, dass sich das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. I____ weitgehend
mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. G____ vom 11. März 2024 deckt (vgl.
SUVA-Akte 367, S. 2 f.). Prof. Dr. med. G____, der den Beschwerdeführer über
Jahre hinweg begleitet hat (vgl. bereits SUVA-Akte 162), hält denn auch selbst
fest, dass sitzende beobachtende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer denkbar
wären (vgl. SUVA-Akte 367, S. 3), was die versicherungsmedizinische
Einschätzung von Dr. med. I____ gerade unterstützt. Es liegen somit keine auch
nur geringen Zweifel vor, die gegen die Beweistauglichkeit der
versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. I____ sprechen würden.
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst
ein Valideneinkommen von Fr. 64'616.-- ermittelt, was vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht bestritten wird (vgl. E. 2.3.2. hiervor).
3.5.2. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf einen statistischen Tabellenlohn
gemäss LSE 2022 des BFS abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Hat die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können rechtsprechungsgemäss
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen
werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer dabei in das tiefste Kompetenzniveau 1, Männer, eingeteilt und
trägt damit intellektuell wenig anspruchsvollen Arbeiten hinreichend Rechnung
(vgl. Beschwerde, S. 7). Sie gelangte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
40 Stunden auf ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'305.--. Anschliessend
hat sie den Totalwert an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepasst und
auf das Jahr 2024 aufindexiert und gelangte auf ein Bruttojahreseinkommen von
Fr. 68'236.-- (vgl. SUVA-Akte 401, wobei sich die Abweichung gegenüber der
Verfügung vom 23. Juli 2024 mit der tiefer angesetzten Indexierung erklärt;
vgl. Einspracheentscheid, S. 8). Dem Beschwerdeführer ist zusätzlich ein
Leidensabzug von 10 % gewährt worden, um seinen Limitationen gemäss dem von Dr.
med. I____ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil Rechnung zu tragen, womit ein
Invalideneinkommen von Fr. 61'412.-- resultierte. Sie begründet diese
nachvollziehbare und nicht zu beanstandende Einstufung im Wesentlichen mit der
von Dr. med. I____ versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 13. Mai 2024 und
dem darin erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 375), wonach eine
ganztägige, vollzeitige und vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei sehr leichten
körperlichen Tätigkeiten bis maximal 5 kg weiterhin zumutbar ist (vgl.
SUVA-Akte 375, S. 4).
3.5.3. Wendet der Beschwerdeführer wie vorliegend ein, dass die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar bzw. zu verneinen sei,
kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin anhand des Zumutbarkeitsprofils von Dr. med. I____
schlussfolgert, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
Nischenarbeitsplätze verbleiben würden (vgl. Einspracheentscheid, S. 8). Dies
leuchtet ein, führt selbst Prof. Dr. med. G____ aus, dass sitzende,
beobachtende Arbeiten grundsätzlich noch möglich sind (vgl. E. 3.5.2. hiervor).
Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (vgl. Einspracheentscheid, S. 3 f.)
ist die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unter
Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt.
Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von
Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offenhält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von
einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden
einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint
(vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 mit Hinweisen). Entsprechend dürfte
es auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen sein,
dass der Beschwerdeführer, eine geeignete Stelle finden könnte. Jedenfalls
erscheint das Auffinden einer geeigneten Stelle somit nicht von vornherein als
ausgeschlossen.
3.5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus
dem Umstand der vorgerückten bzw. der branchenüblichen frühzeitigen und kurz
bevorstehenden Pensionierung mit 60 Jahren nicht abgeleitet werden, dass auch
im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die Verwertbarkeit der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich zumutbar ist.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Rz.
2.3), ist das vorgerückte Alter in der Unfallversicherung grundsätzlich kein
Argument gegen die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Die in der
Invalidenversicherung etablierte Rechtsprechung zum vorgerückten Alter gilt
nicht in der unfallversicherungsrechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2, 8C_472/2022 vom 18.
Oktober 2022 E. 6; je mit Hinweisen). Dies lässt sich auch mit Blick auf Art.
28 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR
832.202) rechtfertigen. Denn nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die
Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte
Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so
sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die
Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer
entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Gemäss Rechtsprechung
gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV gerade auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte
Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich negativ beeinflusst, also keine
zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich
bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem
entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr finden lässt, der die betroffene
Person einstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26.
September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5.5. Im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
der am [...] 1965 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre alt geworden und hat sich damit
im vorgerückten Alter befunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_205/2016 vom
20. Juni 2016 E. 3.3, 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Anders als
in der Invalidenversicherung, bei der ein Rentenanspruch im Zeitpunkt des
Erreichens des Rentenalters wieder dahinfällt (vgl. Art. 30 IVG), ist im
Bereich der Unfallversicherung mit lebenslänglich auszuzahlenden
Invalidenrenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012
E. 5.5) bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
aber eben gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV darauf abzustellen, was der
Beschwerdeführer im mittleren Alter noch für ein Erwerbspotential besessen
hätte (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt
(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Rz. 2.3), würde sich das tiefere
Valideneinkommen im mittleren Alter zulasten des Beschwerdeführers auswirken
und am Ergebnis eines unzureichenden Invaliditätsgrads nicht ändern.
3.5.6. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Invalideneinkommen
korrekt ermittelt und ist gestützt auf das versicherungsmedizinische
Zumutbarkeitsprofil zu Recht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ausgegangen (3.5.3. ff.).
3.6.
Aus der nicht zu
beanstandenden Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Fr. 64'616.-- [vgl.
E. 3.5.1.] - Fr. 61'412.-- [vgl. E. 3.5.2.]) resultiert ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 5 %. Die Beschwerdegegnerin
hat somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
4.
4.1.
In einem nächsten Schritt gilt
es, die ermittelte Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 20 % zu prüfen (vgl. E. 2.1.).
4.2.
4.2.1. Erleidet der Versicherte durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen
Integrität, so hat er gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet
sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Die
Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt.
Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle
Versicherten gleich; er wird in der Unfallversicherung abstrakt und egalitär
bemessen, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch geht
es dabei nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die
medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE
115 V 147 E. 1).
4.2.2. Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die
Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen.
Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig erkannte, nicht abschliessende
Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form
(sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit
denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie
sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1.b f. mit Hinweisen).
4.3.
Dr. med. I____ schätzte die
Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mit versicherungsmedizinischer
Stellungnahme vom 13. Mai 2024 auf 20 % (vgl. SUVA-Akte 376, S. 1). Nach
Aufführung des unfallbedingten Befunds des rechten Schultergelenks, welche
wiederum massgebend auf den Einschätzungen von Prof. Dr. med. E____ beruhen
(vgl. SUVA-Akte 367, S. 1 f.), hält Dr. med. I____ (gemäss Suva-Tabelle 1.2 – Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) hinsichtlich der Bandbreite
der Integritätseinbusse rekapitulierend fest, dass zum einen bei
Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenkes bis zur Horizontalen ein
Integritätsschaden von 15 % und zum anderen bei einer Periarthrosis
humeroscapularis ein Integritätsschaden von 25 % geschuldet sei und wiederholt
die bei der Periarthrosis humeroscapularis angefügte Anmerkung, wonach bei der
Beurteilung des Integritätsschadens der Periarthrosis von vergleichbarer
Schwere beim Integritätsschaden der Omarthrose ausgegangen werde (vgl.
SUVA-Akte 376, a.a.O.). Dr. med. I____ berücksichtigt in der Folge als Quervergleich für die Periarthrosis
humeroscapularis die Omarthrose und auch die Bewegungseinschränkung des rechten
Schultergelenks (vgl. SUVA-Akte 376, S.
2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; vgl.
Replik, S. 3) geht Dr. med. I____ gerade nicht davon aus, dass der rechte Arm
nicht mehr einsetzbar wäre, sondern verortet in Anlehnung an den Quervergleich
der Omarthrose die Periarthritis humeroscapularis bei 20 %. Der
Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Integritätsentschädigung, ohne näher
zu begründen, weshalb die Beurteilung von Dr. med. I____ nicht zutreffen sollte
bzw. namentlich ohne seine Ausführungen mit fachärztlichen Berichten zu
untermauern, welche Hinweise für die Zusprache einer höheren
Integritätsentschädigung enthalten würden. Zumal sich auch den übrigen Akten
keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen ein Abweichen von den beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. med. I____
rechtfertigen würden, ist die Festsetzung des Integritätsschadens im Umfang von
20 % nicht zu beanstanden.
4.4.
Die Integritätsentschädigung
basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % erweist sich als korrekt.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für
durchschnittliche unfallversicherungsrechtliche Verfahren bei zweifachem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Diese
Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine
Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. BGE 141 I
124, 127 f. E. 4.2 f.).
5.4.
Die in Fällen der
unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale
(inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei
überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei
unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen
durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter sich in
seinen beiden Rechtsschriften in einem Umfang von insgesamt 12 Seiten mit den
sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzte,
rechtfertigt sich die Auszahlung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich eines Mehrwertsteuersatzes von 8.1 %. Dies ergibt eine
Mehrwertsteuer von Fr. 243.--.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. Alex Hediger, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 243.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: