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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] c/o B____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.39
Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2024
Nichteintreten auf
Widererwägungsgesuch; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene A____ meldete der SUVA am 9. August 2011
einen Unfall, den er am 5. August 2011 erlitten habe. Er sei auf einer
Bananenschale ausgerutscht und habe sich hierbei am Rücken verletzt. Seine
Arbeitgeberin weigere sich, eine entsprechende Unfallmeldung zu machen (vgl.
Sachverhalt im Verfahren UV.2012.30). Die SUVA trat darauf mit in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 21. März 2012 nicht ein (SUVA-Akte 72). Eine dagegen von A____
erhobene Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung vom 13.
Juli 2012 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
rechtskräftigem Urteil (UV.2012.30) vom 3. Oktober 2012 abgewiesen (SUVA-Akte
90).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A____ vom 5. August 2014 trat
die SUVA mit Verfügung vom 10. September 2014 nicht ein (SUVA-Akten 104, 101).
In der Folge trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Entscheid vom 5. Juni 2020 auf die Eingaben von A____ vom 28. Mai 2020 und vom
16. Mai 2020 nicht ein, weil über die Folgen des Ereignisses vom 5. August 2011
bereits rechtskräftig entschieden worden war (Verfahren UV.2020.22; SUVA-Akte
131). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_461/2020 vom 23. Juli 2020 ebenfalls nicht ein (SUVA-Akten 128, 129).
Nachdem A____ erneut an die SUVA gelangte und Leistungen aufgrund
des Ereignisses vom 5. August 2011 verlangte, teilte diese dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 6. August 2024 mit, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch vom
25. Juli 2024 nicht eingetreten werden könne. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache (SUVA-Akte 147). Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 abgewiesen (SUVA-Akte 168).
II.
Mit Schreiben vom 21. November 2024 überweist das Kantonsgericht
Luzern die Beschwerde vom 12. November 2024 zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 12. November
2024, dass ihm die Beklagte (recte: Beschwerdegegnerin) aufgrund der
Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 eine
Integritätsentschädigung und Invalidenrente bezahle sowie rückwirkend ab dem
Arbeitsunfall vom 5. August 2011 Taggelder ausrichte. Zudem stellt er die
Rechtsbegehren, dass der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 für nichtig
erklärt und aufgehoben werde, dass seine Anträge auf finanzielle und ärztliche
Leistungen seitens der Beklagten (recte: Beschwerdegegnerin) in Bezug auf
seinen Arbeitsunfall vom 5. August 2011 wiedererwogen werden und dass das
Gericht ihm unentgeltliche Rechtspflege gewähre.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den
Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 sowie diverse Unterlagen aus den
Jahren 2011 und 2012 ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Dezember 2024 auf Nichteintreten.
Mit Replik vom 27. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Insbesondere erneuert er sein Rechtsbegehren um
unentgeltliche Rechtspflege und reicht in der Beilage den undatierten Beschluss
des Bezirksgerichts C____ ein, wonach ihm in einem Verfahren der Kostenerlass
für Gerichtsgebühren, einen Rechtsanwalt und die Reisekosten gewährt worden
ist.
In sämtlichen Eingaben benennt der Beschwerdeführer B____, [...],
als Zustellbevollmächtigten.
III.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint vor dem Hintergrund
der vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Verhältnisse (Wohnung und
Garage in D____, Kontoauszug, Bescheinigung Erwerbsminderungsrente) als
fraglich. Da der Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen anwaltlichen Vertreter
mandatiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 3). Er
bringt vor, er habe im Zeitraum des Arbeitsunfalles in der Schweiz einen
offiziellen Wohnsitz in der Region E____ gehabt (a.a.O.). Als er bei der Firma F____
AG angefangen habe zu arbeiten, habe er im Gasthaus G____, [...], gewohnt.
Jedoch habe er kurz vor seinem Arbeitsunfall am 5. August 2011 in einem anderen
Gasthaus in der Schweiz gewohnt, das heisst ab dem 5. August 2011 sei er nicht
mehr an dieser Adresse gemeldet gewesen (a.a.O.). Zu jenem Gasthaus seien auch
Schreiben gesendet worden. Diese Adressen seien der Firma F____ AG und SUVA
offiziell bekannt gewesen. Von den schweizerischen Behörden habe er auch eine
Aufenthaltserlaubnis für jene Wohnadressen erhalten. Da er (aktuell) im Ausland
wohne und sich sein ehemaliger schweizerischer Wohnsitz in der Region E____ befunden
habe, sei kein Gericht im Kanton Basel-Stadt für die Behandlung seiner
Streitsache zuständig. Er beantrage daher, dass diese Klage an das zuständige
Gericht weitergeleitet werde (a.a.O.).
1.2.
Belege für seinen letzten schweizerischen Wohnsitz
(Anmeldebestätigung der Gemeine o.ä.) reicht der Beschwerdeführer keine ein.
1.3.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...], D____. Die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG
danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hatte
(vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2), zumal keine Anhaltspunkte zum letzten
schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers vorliegen und der
Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat. Der letzte
Schweizerische Arbeitgeber war die F____ AG. Diese hat gemäss Handelsregisterauszug
ihren Sitz in Basel (vgl. [...]), womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
örtlich zuständig ist.
1.4.
Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1.
2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerwägungsantrag bezüglich
seines Antrages auf finanzielle und ärztliche Leistungen in Bezug auf seinem
Arbeitsunfall vom 5. August 2011 könne nicht von der Unfallversicherung SUVA
abgelehnt werden. Es bestünden nämlich hinreichende Gründe zur Annahme, dass
die Wiedererwägungsgründe und ein Interesse an der Abänderung der Verfügung
gegeben seien (Beschwerde, S. 2). Zu den hinreichenden Gründen macht er
geltend, er habe von der Firma F____ AG nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag
erhalten, obwohl er diesen mehrfach verlangt habe (a.a.O.). Der Unfall, bei dem
er sich einen Bandscheibenvorfall zugezogen habe, habe sich am Freitag, den 5.
August 2011 um 15.25 Uhr innerhalb der regulären Arbeitszeit ereignet. Nach dem
Arbeitsunfall vom 5. August 2011 habe ihm die Firma F____ AG mitgeteilt, dass er
nicht durch die F____ AG versichert (gewesen) sei. Zudem habe ihm die F____ AG
gekündigt, ohne dass er je eine schriftliche Kündigung erhalten hätte (a.a.O.).
Die Firma F____ AG habe sich geweigert, das Arbeitsverhältnis zu bestätigen und
dieses bei der Versicherung (SUVA) anzumelden. Am Tag des Arbeitsunfalles habe
er sich im Spital [...] untersuchen lassen.
2.2.2. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Gutachten, dass
aufgrund der Verletzung der Hals- und Lendenwirbelsäule eine dauernde
Bewegungs- und Funktionseinschränkung des gesamten Rückens, beider Schultern,
des Kopfes und des Nackens vorliege und eine Kraftschwäche der rechten Hand
verblieben sei (Beschwerde, S. 3). Jene Gutachten und Unterlagen habe er am 28.
Juni 2012 der SUVA per Fax übermittelt. SUVA behaupte jedoch, dieses Fax nicht
erhalten zu haben. Er besitze diese Faxbestätigung jedoch noch (a.a.O.). Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nie erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt
[...] und die Schweiz bereits verlassen habe (a.a.O.). Darüber hinaus bringt
der Beschwerdeführer vor, er befinde sich in einem äusserst schlechten
gesundheitlichen Zustand (psychisch und körperlich) sowie in einer äusserst
schlechten finanziellen Lage (a.a.O.). Er habe seit dem Unfall weder von [...]
noch von der SUVA finanzielle oder ärztliche Unterstützung erhalten
(Beschwerde, S. 3 f.). Es fehle ihm an Einkommen um sich bezüglich der
Unfallfolgen behandeln zu lassen und Wohn- sowie Lebensmittelkosten allein zu
stemmen (Beschwerde, S. 4). Er habe grosse Schulden bei seiner Familie und
belaste diese (a.a.O.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsrente in der Schweiz. Er habe
wegen fehlender finanzieller Mittel seit 13 Jahren keine Beiträge bezahlt
(a.a.O.). Er beantrage sofortige Mitteilung, ob er eine Krankenversicherung
erhalte, bevor er in die [...] reise, um einen Asylantrag zu stellen
(Beschwerde, S. 4 f.).
2.2.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2024. Die Beschwerdegegnerin
ist in diesem Einspracheentscheid sowie in ihrer diesem Einspracheentscheid
vorangehenden Verfügung vom 6. August 2024 auf ein Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
2.3.
Mögliches Prozessthema im vorliegenden Verfahren kann demnach einzig
die Frage bilden, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch hätte
eintreten müssen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Allfällige
versicherungsrechtliche Leistungen bilden in Ermangelung eines entsprechenden
Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die
mehrheitlich auf Leistungsansprüche abzielenden Rechtsbegehren kann daher nicht
eingetreten werden.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die SUVA auf das
Wiedererwägungsgesuch bzw. die Einsprache hätte eintreten müssen. Die
beantragte Mitteilung zur Krankenversicherung in der Schweiz ist demgegenüber
mangels vorliegend eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
3.
3.1.
Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher
erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung über eine
Dauerleistung kann in vier Konstellationen entstehen: Eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung, (anfängliche, tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich
unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs.
1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhaltes ein (nachträgliche
tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer
fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist
ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu
prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der
nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem
Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (BGE
140 V 514 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 201 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit
Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit
in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262).
3.3.
Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung
besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E.
1b/cc, 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den
Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden.
Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
896/06vom 19. März 2007 E. 3.2).
3.4.
Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn
die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die
Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden
Sachentscheid trifft, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem
Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 Rz. 86).
3.5.
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der
(von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig
dieser Schluss denkbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23.
August 2022 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). Das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme
der zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom
30. August 2017 E. 7.1).
3.6.
Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu
beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen
Verfügungen vom 7. November 2007 und vom 4. April 2008 darstellte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1). Insbesondere ist auch
die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je
die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77
E. 3.1 mit Hinweis auf 138 V 147 E. 2.1 und 138 V 324 E. 3.3).
4.
4.1.
Aktenkundig und unbestritten erkennt das Dispositiv der Verfügung
vom 6. August 2024 (SUVA-Akte 138), welche mit Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2024 (SUVA-Akte 168) geschützt worden ist, seinem Wortlaut folgend auf
Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin hat das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht materiell behandelt und
keinen erneuten Sachentscheid gefällt. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin auch
keine Aspekte angeführt, die über die Begründung der ursprünglichen Verfügung
hinausgehen würden. Das Vorgehen ist lediglich als prozessual zu qualifizieren.
An der fehlenden materiellen Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die
Beantwortung des Gesuchs in Verfügungsform ergangen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Das Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch stellt keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder
Art. 51 Abs. 1 ATSG dar.
4.2.
Das Bundesgericht hat die Frage, ob dem Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch Verfügungscharakter zukommt und der Versicherungsträger
folglich nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG eine
Verfügung zu erlassen hat, bisher offengelassen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.3;
vgl. ferner Kieser, a.a.O., Art.
53 Rz. 85). Die Verwaltung hat der versicherten Person das Nichteintreten
grundsätzlich nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne
Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit
Hinweisen). Ungeachtet dessen entsteht aus dem Erlass einer anfechtbaren
Verfügung aber kein Anspruch auf Wiedererwägung, weil der Entscheid über die
Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung bleibt
(vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2).
4.3.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2024 nicht materiell
behandelt, weshalb sie zu Recht auch nicht auf die dagegen erhobene Einsprache
eingetreten ist. Damit fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.
5.
5.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: