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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B.
Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.3
Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 2023
Unfallähnliche Körperschädigung;
Befreiung von der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG
Tatsachen
I.
Die 1967 geborene Beschwerdeführerin war seit 2009 in einem
80%-Pensum im [...] Basel als Pflegemitarbeiterin angestellt und ist in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (UV-Akte A1). Am 2.
September 2022 machte die Beschwerdeführerin beim Lagern einer Patientin eine
Fehlbewegung, worauf sie einen einschiessenden Schmerz in ihrer rechten
Schulter verspürte (Schadenmeldung vom 5. September 2022, UV-Akte A1). Bei der
ärztlichen Erstkonsultation am 3. September 2022 stellte Dr. med. D____,
Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, die Diagnose einer Zerrung der
langen Bizepssehne rechts mit Differentialdiagnose einer SLAP-Läsion (UV-Akte
M12). Am 5. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin dies als Unfall gemeldet
(Akte A1).
Die von Dr. med. D____ veranlasste (vgl. UV-Akte M7) MR-Arthographie
des rechten Schultergelenks vom 26. September 2022 zeigte eine artikularseitige
Partialruptur der posterioren Supraspinatussehne mit Beteiligung des Vorderrandes
der Infraspinatussehne über ca. 12x15 mm mit partieller gelenkseitiger
Abscherung nach medial (PASTA-Läsion), eine eutrophe
Rotatorenmanschettenmuskulatur, einen Labrumriss anterosuperior bis
posterosuperior mit Beteiligung des Bicespssehnenankers, sowie eine aktivierte
ACG-Arthrose mit Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea (UV-Akte M1).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach UVG mit der Begründung ab,
dass es beim gemeldeten Ereignis an der Voraussetzung des ungewöhnlichen
äusseren Faktors mangle und somit nicht alle Unfallkriterien vorlägen und die
festgestellte unfallähnliche Körperschädigung überwiegend auf Degeneration
zurückzuführen sei (UV-Akte A43). Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin
widersprach die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 (vgl. UV-Akte A54).
Am 25. August 2023 führte der von der Beschwerdegegnerin
beauftragte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, aus, dass die Alterationen an der
Supraspinatussehne in der rechten Schulter der Beschwerdeführerin rein formal
die Bedingungen einer Körperschädigung erfüllen würden. Betrachte man die
erwähnte Sehne im Detail, erkenne man aber umgehend deren tendinopathisch
veränderte Binnenstruktur mit Verdacht auf ein Kalkdepot. Die objektivierte
Listenschädigung sei folglich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen. Ausserdem sei der von der Beschwerdeführerin geschilderte
Unfallvorgang nicht geeignet gewesen, eine gelenkseitige Läsion der
Supraspinatussehne herbeizuführen (UV-Akte M14).
Am 19. September 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung habe (UV-Akte A63). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 13. Oktober 2023 Einsprache (UV-Akte A68), welche die Beschwerdegegnerin am
20. Dezember 2023 (UV-Akte A72) abwies.
II.
In der Beschwerde vom 29. Januar 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 sei aufzuheben
und die Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 29. Januar 2024 abzuweisen.
Mit Replik und Duplik vom 17. Mai 2024 und 21. August 2024 halten
die Parteien jeweils an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 30. Oktober 2024 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven
Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).
2.2.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen
auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Aus
dem zweiten Teilsatz ergibt sich, dass dem Unfallversicherer die Möglichkeit
offensteht, sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Dafür muss er
nachweisen, dass die Körperschädigung «vorwiegend» auf «Abnützung oder
Erkrankung» zurückzuführen ist (BGE 146 51 E. 8.2.2). Damit das Vorliegen einer
unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden kann, bedarf es keines
unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisses oder einer allgemein gesteigerten
Gefahrenlage. Vielmehr führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2
lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich
hierbei um eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung (BGE 146 V
51 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E.
3.2). Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen
Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der
vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt
auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes - auch nach der
UVG-Revision relevant (BGE 146 V 51 E. 8.6, Urteil des Bundesgerichts vom 15.
Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Zu betonen ist aber, dass der
Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der
Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine
vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt
voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG)
nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der
Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder
lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht
dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers.
Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden
Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden
Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die
Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die
verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen,
müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis
gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche
Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit -
nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum
zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder
Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis
des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE
146 V 51 E. 8.6).
2.3.
Der Unfallversicherer hat nach Meldung einer Listenverletzung die
genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein
Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der
Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die
natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch
und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht
sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer
für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich
leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die
Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146
V 51 E. 9.1).
2.4.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; BGE 139 V
225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4).
2.5.
Gemäss den Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, liegen bei
der Beschwerdeführerin Alterationen an der Supraspinatussehne vor, weshalb er
das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG
bejahte (UV-Akte M14). Es ist unbestritten, dass die erlittenen Körperschädigungen
unter die Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG fallen. Damit ist die
Beschwerdeführerin grundsätzlich leistungspflichtig, solange sie nicht den
Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h.
im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Ob der geschilderte
Ereignishergang Unfallcharakter aufweist, kann damit offenbleiben.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Sehnenverletzung sei gemäss Dr.
med. E____ (UV-Akte M14) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer
Natur. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, Dr. med. E____ stelle
eine reine Verdachtsdiagnose auf, indem er behaupte, die Listenverletzung sei
überwiegend auf eine degenerative Ursache zurückzuführen. Ausserdem würde er
sich nicht auf den vollständigen, rechtserheblichen Sachverhalt stützen und sei
als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin nicht als neutral anzusehen. Auch
seien bei der Beschwerdeführerin noch nie zuvor Beschwerden an der Schulter
aufgetreten, wie ihre Hausärztin Dr. med. D____ ausgeführt habe (UV-Akte M6).
3.2.
Dr. med. E____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin und ihm
kommt eine einem Kreisarzt der SUVA vergleichbare Funktion zu. Zu betonen ist,
dass beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,
versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (vgl. Urteil 8C_608/2015 vom
17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Deren Berichten kommt nach der
Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit
Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (siehe
dazu auch oben Erw. 2.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 5.2).
3.3.
In casu legt Dr. med. E____ nicht mit der rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Schlüssigkeit dar, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin
auf Degeneration zurückzuführen ist. Die beiden Aussagen «…wo zudem der
Verdacht auf einen intratendinöse Kalkherd bestand» sowie «…ergibt sich
zumindest der Verdacht auf ein eingelagertes Kalkdepot», welche er in seinem
versicherungsmedizinischen Bericht vom 25. August 2023 macht (UV-Akte M14), zeigen
auf, dass Dr. med. E____ nicht genügend erforscht hat, welche Auswirkungen das
in der MR-Arthrographie sichtbare Kalkdepot hat und ob dieser degenerative
Befund ausreichend schwerwiegend ist, um einen Sehnenriss herbeizuführen. Bezüglich
Ursache der PASTA-Läsion verweist er lediglich auf medizinische Literatur. Hinzu
kommt, dass der behandelnde Prof. Dr. med. F____ eine zu Dr. med. E____
divergierende Einschätzung abgegeben hat. Prof. Dr. med. F____ ist in seinem
Bericht vom 4. Oktober 2022 der Ansicht, dass «aufgrund des beschriebenen
Traumamechanismus sowie den vorliegenden Befunden, insbesondere im Bizepsanker,
von traumatisch bedingten Veränderungen» auszugehen sei (UV-Akte M3). Dr. med. E____
fasst die Erläuterungen von Prof. Dr. med. F____ in seinem Bericht zwar
zusammen. Um diese zu entkräften verweist er jedoch bloss darauf, dass sich der
von Prof. Dr. med. F____ beschriebene Traumamechanismus nicht mit den «zeitnah
erhobenen Angaben» decken würde und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, «wie
es beim Heben einer betagten Patientin zu einem axialen Stauchungstrauma»
kommen könne, und gibt an, dass am ehesten eine forcierte Traktion des Armes stattgefunden
habe (vgl. UV-Akte M14). Zusammenfassend geht Dr. med. E____ in seiner Aktenbeurteilung
nicht ausreichend auf den Bericht von Prof. Dr. med. F____ ein und legt nicht nachvollziehbar
dar, weshalb die Läsionen vorwiegend degenerativ bedingt sein sollen. Auch
stellt er lediglich Mutmassungen über den Unfallhergang an, ohne die
Beschwerdeführerin hierzu befragt zu haben. Damit bestehen geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit seines Berichts, weswegen auf seinen Bericht nicht abgestellt
werden kann.
3.4.
Sodann ist auf den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bericht von Dr. med. G____, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 17. April 2024 einzugehen.
Gemäss Dr. med. G____ sei der Befund bei der Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Es sei
widersprüchlich, dass vier Wochen nach dem Ereignis, nachdem zwei
übereinstimmenden Primärdokumentationen durch die Beschwerdeführerin sowie die
Hausärztin erfolgt waren, eine abweichende Schilderung vorliege. Ferner sei es
ohnehin nicht entscheidend, welche Version der Wahrheit entspreche. Sowohl die
Variante der Zerrung aus der Primärdokumentation als auch die Variante der
Stauchung der späteren Berichterstattung seien beide nicht geeignet, die
entstandene Listenverletzung hervorzurufen. Unter der Annahme einer Zerrung sei
von einer konzentrischen Kraftanwendung des Bicepssystems auszugehen, die Supraspinatussehne
komme dabei nicht in eine supraphysiologische oder exzentrische Belastung. Es
sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei einer heftigen Zugbelastung auf eine
gesunde Sehne nur das tiefe Blatt reissen solle (PASTA-Läsion). Unter der
Annahme einer axialen Stauchung sei ebenso wenig eine traumatische Schädigung
der Supraspinatussehne denkbar, solange keine luxationsartigen
Begleitverletzungen nachweisbar seien. Grundsätzlich belasten axiale
Stauchungen die Supraspinatussehne nicht, wenn die Kraft einerseits
glenohumeral, anderseits auch skapulothorakal aufgefangen werde. Sowohl der
Schadensmechanismus als auch das Schadensbild gäben nicht einen einzigen
nachvollziehbaren Hinweis auf eine traumatische Entstehung einer strukturell
relevanten Schulterschädigung, sondern würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
das Bild einer chronischen degenerativen Abnützung der Rotatorenmanschettensehnen,
des BIC-Ankers und des AC-Gelenkes in einem moderaten Ausmass vermitteln,
sodass die zeitnah erfolgte Symptomberuhigung plausibel erscheine. Auch in der
Diskussion um den Stellenwert der sich widersprechenden Varianten des
Schadensmechanismus ändere sich die Interpretation des Schadensbildes nicht.
Dass die Frage des Schadensmechanismus strittig geworden sei, hänge stark mit
der nicht überzeugenden anamnestischen Befragung von Prof. Dr. med. F____
zusammen (UV-Akte M15).
3.5.
Auch beim Bericht von Dr. med. G____ sind als beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin besonders strenge Anforderungen bezüglich der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. oben Erw.
3.3).
3.6.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich auch beim Bericht von Dr.
med. G____ um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Selbst nicht auf eigenen
Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen können beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (Urteil 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1). Da Dr. med. G____
die anamnestische Befragung durch Dr. med. F____ als nicht überzeugend
bezeichnet, und auch bemängelt, dass die
fachärztlichen Befunde vom 30. September 2022 für die differenzierte
Beurteilung auch noch nicht ausreichend und teilweise auch fehlend seien,
kann hier nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen werden. Aber
auch die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, es gebe keine Hinweise auf eine
traumatische Schulterverletzung, insbesondere auch nicht auf eine traumatische
Schädigung oder Teilschädigung der Supraspinatussehne, vermag nicht hinreichend
zu überzeugen. Die Autoren, worunter
Mitglieder der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss
Orthopaedics, weisen in der im Internet zugänglichen Publikation Lädermann et al., Revidierte
Untersuchungskriterien «Degenerative oder traumatische Läsionen der
Rotatorenmanschette» in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., darauf hin, dass
es «normal» sei, dass mit zunehmenden Alter eine Degeneration auftrete – diese
begründe jedoch noch keine krankhafte Genese (a.a.O., S. 262; Günthart, Kausalitätsftragen der
Rotationsmanschettenläsion als Listendiagnose aus medico-legaler Sicht, Rn. 49).
Dr. med. G____ lässt in seinen Ausführungen vermissen, inwiefern eine
allfällige Degeneration bei der Beschwerdeführerin über das «normale» Mass
hinausgeht. Auch weist Dr. med. G____ nicht genügend nach, weshalb beim Heben
bzw. Lagern einer Patientin oder Abrutschen des Armes, keine traumatische
Ursache möglich ist, wie dies Lädermann et
al. als geeignete Traumahergänge bezeichnen (S. 264; Günthart, Rn. 53).
Ferner geht Dr. med. G____ auch nicht darauf ein, ob eine «fettige Infiltration
der Rotatorenmanschettenkettenmuskulatur» vorliegt. Gemäss Lädermann et al. gilt das Vorliegen
einer derartigen fettigen Infiltration, sofern das MRI innerhalb der ersten
sechs Monate nach dem Ereignis angefertigt wurde, als Hinweis auf eine
chronische Läsion der Rotatorenmanschette (S.
264; Günthart, Rn. 59).
Zusammenfassend ist Dr. med. G____ auf diverse Punkte, welche zur Klärung der
Frage, ob eine rein degenerative oder teils auch traumabedingte Ursache
vorliegt, wichtig gewesen wären, gar nicht oder nicht detailliert genug
eingegangen.
3.7.
Des Weiteren stützen sich die Erwägungen von Dr. med. G____ auf das
Buch Elmar et al., Kursbuch der
ärztlichen Begutachtung, 2018 (siehe UV-Akte M15 Seite 3). Solche überwiegend
abstrakt-theoretischen Überlegungen, ohne die Patientin gesehen noch untersucht
zu haben, lassen ebenfalls Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts aufkommen.
Zusätzlich ist Dr. med. G____ seit 2014 als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin
tätig ([...], abgefragt am 18. Dezember 2024). Aufgrund der Tätigkeit als
beratender Arzt der Beschwerdegegnerin sind strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung zu stellen.
3.8.
Ferner ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar
im Anschluss an das geschilderte Ereignis vom 2. September 2022 in ärztliche
Behandlung begeben hat. Ihre Hausärztin Dr. med. D____ hat eine Bildgebung
veranlasst und sie einem Facharzt überwiesen. In der Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin bis zurück ins Jahr 2012 findet sich kein Hinweis auf
Beschwerden der Schulter (siehe Schreiben von Dr. med. D____ vom 22. November
2022, UV-Akte M6). Zwar besteht die Möglichkeit, dass eine potentielle
Degeneration asymptomatisch, also ohne Schmerzen und Beschwerden zu
verursachen, vorbestanden hatte, und erst im Herbst 2022 symptomatisch geworden
ist. So zeigte sich in der MR-Arthrographie vom 26. September 2022 (UV-Akte M1)
ein intratendinöses Kalkdepot von 4 x 2 mm und eine geringe ACG-Arthrose mit
subkortikaler Zystenbildung, kleinen osteophytären Anbauten und periartikularem
Knochenmarködem und ein geringer Erguss in der Bursa
subacromialis/subdeltoidea. Eine Tendinosis calcarea, also Kalkeinlagerungen in
den Sehnen der Rotatorenmanschette, machen sich durch Schulterschmerzen
bemerkbar, eine operative Versorgung ist nur bei grossen Kalkdepots notwendig
(siehe dazu Pschyrembel Online, pschyrembel.de, abgefragt am 18. Dezember
2024). Der MR-Arthrographie ist des Weiteren eine articularseitige
Partialruptur der posterioren Supraspinatussehne und ein Labrumriss
anterosuperior bis posterosuperior mit Beteiligung des Bicepssehnenankers zu
entnehmen, die Rotatorenmanschettenmuskulatur ist eutroph, die Muskeln sind
also normal kräftig. Gemäss Pschyrembel äussert sich die Klinik einer
Tendinosis calcarea auch nicht in Sehnen- oder Labrumrissen. Ein überwiegend
degeneratives Geschehen kann daher aus dem Befund zur Bildgebung nicht
abgeleitet werden.
3.9.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass beiden versicherungsinternen
ärztlichen Berichten zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit zugrunde liegen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.
Damit ist der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen. Die Beschwerdegegnerin hat es
zudem unterlassen, nach Meldung einer Listenverletzung die genauen
Begleitumstände abzuklären, auch sind die Umstände des erstmaligen Auftretens
der Beschwerden näher zu beleuchten (siehe oben Erw. 2.2).
3.10.
Fällt wie hier ein erinnerliches Ereignis als Ursache für die
Listenverletzung in Betracht, bedarf es einer sorgfältigen Abgrenzung gegenüber
ebenfalls in Frage kommenden degenerativen Veränderungen (Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 7.1). Es ist daher eine
versicherungsexterne Begutachtung (Art. 44 ATSG) zur Frage des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen den Läsionen an der rechten Schulter und dem
Vorfall vom 2. September 2022 für die Leistungsbeurteilung notwendig. Hierfür
sind weitere sachverhaltliche Abklärungen zum fraglichen Ereignis vom 2.
September 2022 erforderlich. Mit Blick darauf ist die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
es ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufzuheben. Die Sache ist
zur Vornahme weiterer Abklärungen und Einholung eines versicherungsexternen
Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten
Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten
Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: