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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
März 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S.
Schenker
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.42
Einspracheentscheid vom 21.
November 2024
Die kreisärztlichen
Feststellungen bilden eine taugliche Beurteilungsgrundlage; die
Unfallkausalität wurde vorliegend zu Recht verneint
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer bezog seit dem 1. April
2021 Taggelder der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und war in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom
14. März 2023, SUVA-Akte 1; vgl. Telefonnotiz vom 21. März 2023, SUVA-Akte 2;
vgl. SUVA-Akte 12, S. 2).
b) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. März 2023 stürzte er am
15. September 2022 mit dem Fahrrad und verletzte sich dabei an der linken
Schulter und am Hals (vgl. SUVA-Akte 1). In der Folge begab er sich am 19.
September 2022 zu Dr. med. B____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in
ärztliche Behandlung (vgl. SUVA-Akten 1 und 21, S. 2). Nach Durchführung einer
Röntgenuntersuchung des linken Schultergelenks am 26. September 2022 (vgl.
SUVA-Akte 23), erfolgte am 14. Dezember 2022 im Rahmen einer Arthroskopie an
der rechten Schulter eine Infiltration des linken Schultergelenks durch Dr.
med. C____, Facharzt für orthopädische Chirurgie (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2). Dr.
med. B____ hielt im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2023 eine Druckdolenz im
Bereich des ventralen Schultergelenks links als Befund fest und diagnostizierte
eine Kontusion an der linken Schulter, nachdem der Beschwerdeführer mit dem
Fahrrad tragend gestolpert und dabei mit der linken Schulter auf eine Treppe
gefallen sei (vgl. SUVA-Akte 21, S. 2).
c) Aufgrund weiterhin bestehender Schmerzen wurde am 6. Februar
2023 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule durchgeführt (vgl.
SUVA-Akte 11, S. 5). Am 9. März 2023 hielt Dr. med. D____, Facharzt für
Neurochirurgie, anamnestisch fest, dass sich der Patient mit seit zwei Monaten bestehenden
ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm in seiner Sprechstunde vorstelle.
Die Schmerzausstrahlung entspreche dem Dermatom C6 links (SUVA-Akte 11, S. 8).
d) Die Beschwerdegegnerin reichte dem Beschwerdeführer am 5.
Juni 2023 ein Schreiben mit ergänzenden Fragen zur Schadenmeldung ein (vgl.
SUVA-Akte 22), woraufhin er neuerdings angab, am 15. September 2022 auf der
Heimfahrt gegen ein Trottoir gefahren und gestürzt zu sein (vgl. SUVA-Akte 26,
S. 1).
e) Nach einer versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung am 15.
Juni 2023 durch Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, in der er ausführte, dass die Beschwerden
an der Halswirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung auf das
Ereignis vom 15. September 2022 zurückzuführen seien, empfahl er eine Magnetresonanz-Arthrographie
(Arthro-MRI) Untersuchung der linken Schulter (SUVA-Akte 25, S. 1). Nach
Durchführung der Arthro-MRI-Untersuchung am 8. November 2023 (vgl. SUVA-Akte
40, S. 2), legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten erneut Dr. med.
E____ zur versicherungsmedizinischen Beurteilung vor. Am 8. Dezember 2023
hielt Dr. med. E____ im Wesentlichen fest, dass weder die Befunde an der HWS
noch an der linken Schulter auf das Unfallereignis vom 15. September 2022
zurückzuführen seien. Die radiologischen Befunde liessen auf eine rein
degenerative Genese der verschiedenen Läsionen an HWS und der linken Schulter
schliessen (SUVA-Akte 41, S. 1 f.).
f) Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin mit Verfügung vom
12. Juli 2024 die Versicherungsleistungen per 14. Juli 2024 ein, da die über
diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und an
der Halswirbelsäule (HWS) nicht mehr unfallbedingt seien (SUVA-Akte 57, S. 1-3).
Hiergegen liess der zum damaligen Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene Versicherte
mit Schreiben vom 13. August 2024 Einsprache erheben und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2024, da sich die medizinische Lage nicht
gebessert habe (SUVA-Akte 56, S. 2).
g) Ein Schreiben vom 11. November 2024 durch Dr. med. B____
(vgl. SUVA-Akte 61, S. 1) wurde durch die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____ zur
erneuten versicherungsmedizinischen Stellungnahme unterbreitet (vgl. SUVA-Akte
63, S. 3-4). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 21. November 2024
einen ablehnenden Einspracheentscheid (SUVA-Akte 65).
II.
a) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erhebt der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2024
und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung bzw. Rückweisung zwecks
Neubeurteilung der Unfallkausalität (SUVA-Akte 67).
b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und verweist
stattdessen auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 21. November 2024.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 20. März 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt dieselben Rügen vor wie im ärztlichen
Bericht vom 11. November 2024, wonach weiterhin Schmerzen im Bereich der linken
Schulter bestünden, die seit dem Unfall vom 15. September 2022 vorhanden seien.
Die Schmerzen würden beim Anheben des linken Armes und bei der Rotation im
Schultergelenk auftreten. In Ruhe habe er kaum Schmerzen. Er verweist dabei auf
ein MRI vom August 2023, wonach eine Teilruptur der Supraspinatussehne und ein
Labrumriss beschrieben worden seien. Die beschriebenen Veränderungen im MRI
könnten die Beschwerden erklären. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne ein
Teil davon durchaus als Unfallfolge angesehen werden. Er beantragt eine «Reevaluation der Situation, ob ein Teil der
Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind» (vgl. Beschwerde).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Eingabe auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 21. November
2024. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass auf die versicherungsmedizinische
Beurteilung von Dr. med. E____ abgestellt werden könne; entsprechend sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom
15. September 2022 bei vorbestehenden degenerativen Befunden lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe und spätestens nach drei Monaten
der Status quo sine erreicht gewesen sei, der sich – in Anbetracht des
unfallfremden degenerativen Vorzustandes – auch ohne das vorliegend in Frage
stehende Unfallereignis eingestellt hätte.
2.3.
Umstritten und vorliegend zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Juli 2024,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024, die Übernahme der
Heilkosten und Ausrichtung von Taggeldern per 14. Juli 2024 aufgrund eines
seitdem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden an
der linken Schulter und an der Halswirbelsäule (HWS) und dem
Unfallereignis vom 15. September 2022 eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist dann gegeben, wenn zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 142 V 435, 438
E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der eingetretene
Erfolg entfiele (vgl. BGE 142 V 435, 438 E. 1; vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
Aufgrund des vorliegenden Streitgegenstands erübrigen sich weitere Ausführungen
zum adäquaten Kausalzusammenhang; ohnehin würde die Adäquanz bei organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielen, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V
356, 358 E. 3.2).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Solange
jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der
Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den
Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter
auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
3.3.
3.3.1. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein
(vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht (Hardy Landolt, in: Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Luzern/St. Gallen 2018, N. 7 zu Art. 36).
3.3.2. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
4.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196
E. 1.4). Es gilt der gesetzlich ausdrücklich verankerte Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), wonach es das gesamte Beweismaterial zu würdigen gilt und bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben sind, warum auf
die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (vgl. BGE 143 V 124,
127 E. 2.2.2).
4.2.
4.2.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember
2021 E. 4.2.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E.
3). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten
Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien
Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger
«Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325, 330 E. 2.3.2.2;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1). Ein
solcher Rückschluss im Sinne von «nach dem
Unfall, also wegen des Unfalls» ist beweisrechtlich unzulässig (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_273/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9.
August 2011 E. 2; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.).
4.2.3. Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom
18. Dezember 2024 E. 5.2; BGE 125 V 351 E. 3b/ee m.H.).
4.2.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.5. Schliesslich ist auf die Beweismaxime
der «Aussagen der ersten Stunde» hinzuweisen. Gemäss dieser Beweismaxime
erscheinen die spontanen Angaben der versicherten Person zuverlässiger als
spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb
ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Es
bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen späteren Präzisierungen
einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben
rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019
vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.
5.1.
5.1.1. Zu prüfen ist zunächst der Unfallhergang vom 15. September 2022,
wobei dieser etwas unklar bleibt. Anfänglich ist im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai
2023 von der behandelnden Ärztin festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer
mit dem Fahrrad tragend gestolpert und dabei mit der linken Schulter auf eine
Treppe gefallen sei (vgl. SUVA-Akte 21, S. 2). Abweichend davon erklärte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2023 telefonisch, dass er
fahrradfahrend gegen ein Trottoir gefahren und dann gestürzt sei (SUVA-Akte 26,
S. 1). Aus den medizinischen Akten lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die
erste ärztliche Behandlung nach dem Unfallereignis vom 15. September 2022 am
19. September 2022 bei Dr. med. B____ erfolgte. In ihrem Arztbericht vom 15.
Mai 2023 hält sie eine Druckdolenz im Bereich des ventralen Schultergelenks
links fest und diagnostiziert eine Kontusion der linken Schulter (SUVA-Akte 21,
S. 2).
5.1.2. In einem am 26. September 2022 durchgeführten Röntgen des linken
Schultergelenks wird festgehalten, dass einerseits kein Hinweis auf eine
frische ossäre Läsion und andererseits eine leichte degenerative Veränderung
des Tuberculum majus im Footprint-Bereich der Supraspinatussehne bestehen würde
(SUVA-Akte 23).
5.1.3. Ein hinsichtlich der Halswirbelsäule am 6. Februar 2023
durchgeführtes MRI ergab eine «Osteochondrose HWK 5/6 mit grösserer
Bandscheibenextrusion posterolateral links am Eingang zum Neuroforamen mit
Eindellung der ventralen Kontur des Duralsackes und Verlagerung und Kompression
der Wurzel C6 links.» Eine Unkarthrose oder Spondylarthrose wurde nicht festgestellt
(SUVA-Akte 20). Gemäss Sprechstundenbericht hält Dr. med. D____, Facharzt für
Neurochirurgie am 9. März 2023 fest, dass die seit zwei Monaten bestehende
Schmerzausstrahlung in den linken Arm dem Dermatom C6 links entsprechen würde.
Es bestünden seit geraumer Zeit sensible Störungen C6 links, eine Schwäche sei
nicht aufgefallen. Die medikamentöse Therapie mit Tramal, Novalgin wie auch
einem NSAR – flankiert durch eine Physiotherapie – habe bisher zu keiner
wegweisenden Besserung geführt (SUVA-Akte 11, S. 8).
5.2.
5.2.1. Der kreisärztliche Bericht vom 15. Juni 2023 von Dr. med. E____,
Facharzt Orthopädie und Facharzt Chirurgie, hält im Wesentlichen fest, dass die
Beschwerden an der Halswirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden
Verschlimmerung auf das Unfallereignis vom 15. September 2022 zurückzuführen
seien. Bei der linken Schulter sei es wahrscheinlich ebenfalls zu einer nur
vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, doch könne dies bei fehlender Arthro-MRI-Untersuchung
nicht abschliessend beurteilt werden. Es würde eine vorbestehende
Beeinträchtigung im Sinne einer Osteochondrose HWK 5/6 mit grösserer Bandscheibenextrusion
und Kompression der Wurzel C6 links vorliegen (SUVA-Akte 25, S. 1).
5.2.2. Die am 8. November 2023 durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung
der linken Schulter (SUVA-Akte 40, S. 2) wurde wie folgt beurteilt:
«AC-Gelenksdegeneration mit subchondralen Zysten und randständigen Osteophyten.
Am ehesten Akromion Typ 3 nach Bigliani; Reizung der Bursa subacromialis, ein
Impingement begünstigend. Transmurale Teilruptur der gering retrahierten,
leicht tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne am Übergang zur
Infraspinatussehne. Keine Muskelatrophie. Labrumriss (von anterosuperior nach
posterosuperior). Ödematöses Weichteilplus am Rotatorenintervall, so dass bei
entsprechender Klinik eine adhäsive Kapsulitis möglich wäre».
5.2.3. Der Kreisarzt Dr. med. E____ hält in einer erneuten
Beurteilung am 8. Dezember 2023 im Wesentlichen fest, dass die HWS-Beschwerden
auf degenerative Befunde wie v.a. die Diskushernie C5/6 zurückzuführen seien.
Weiter liessen sich strukturelle Läsionen an der HWS, welche mit dem
Unfallereignis vom 15. September 2022 in Verbindung zu bringen wären, nicht
nachweisen. Entsprechend sei nach wie vor von einer vorübergehenden
Verschlimmerung auszugehen (SUVA-Akte 41, S. 1). Hinsichtlich der Schadenmeldung
betreffend die linke Schulter bemerkt Dr. med. E____ in seiner Beurteilung
weiter, dass diese durch Dr. med. B____ am 14. März 2023 und somit 6 Monate
nach dem Unfallereignis vom 15. September 2022 erfolgt sei (SUVA-Akte 41,
a.a.O.). Er hält zum Unfallhergang fest, dass es sich nicht um einen Sturz vom
Fahrrad gehandelt habe, sondern um einen Sturz aus Standhöhe (Suva-Akte 41,
a.a.O.). Weiter hält er hinsichtlich der radiologischen Einzel-Befunde fest,
dass diese ein Gesamtbild einer bereits fortgeschrittenen degenerativ
veränderten linken Schulter ergeben würden. Die Lokalisation der Sehnenruptur
am knöchernen und bekanntermassen schlecht vaskularisierten Ansatz in
unmittelbarer Nähe einer sehr grossen knöchernen Resorptionszyste zeige neben
dem krankhaften Texturstörungsprozess der Sehne selbst (Tendinopathie) die hier
vorliegende degenerativ bedingte Genese der Supraspinatus-Ruptur auf. Zudem sei
die vorliegende Einengung des subacromialen Raumes für eine sich über einen
längeren Zeitraum entwickelnde Rissbildung begünstigend. In der Zusammenschau
seien weder die Befunde an der HWS noch an der linken Schulter auf das
Unfallereignis vom 15. September 2022 zurückzuführen. Die radiologischen
Befunde würden auf eine rein degenerative Genese der verschiedenen Läsionen an
der HWS und der linken Schulter schliessen. Dr. med. E____ gelangt deshalb zum
Schluss, dass das Unfallereignis vom 15. September 2022 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine neuen strukturellen Schäden an der HWS und an der
linken Schulter verursacht hätten. Es sei somit von einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen (SUVA-Akte 41, S.
2).
5.3.
Dagegen hält die behandelnde Ärztin, Dr. med. B____, in ihrer
Stellungnahme vom 11. November 2024 fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin
Schmerzen im linken Schulterbereich habe, die seit dem Unfallereignis vom 15.
September 2022 vorhanden seien. Diese Schmerzen würden bei Anheben des linken
Armes und bei Rotation im Schultergelenk auftreten. In Ruhe habe der Patient
kaum Schmerzen. Die behandelnde Ärztin hält weiter fest, dass im MRI «vom
August 2023 eine Teilruptur der Supraspinatussehne und ein Labrumriss
beschrieben» seien, «allenfalls auch Zeichen einer Kapsulitis». Die
beschriebenen Veränderungen im MRI könnten die Beschwerden erklären. Ein Teil
davon könne durchaus als Unfallfolge angesehen werden (vgl. bereits E. 2.1.
hiervor).
5.4.
Der Kreisarzt Dr. med. E____ hält in seiner Beurteilung vom
19. November 2024 (SUVA-Akte 63, S. 3 f.) im Wesentlichen fest, dass die
behandelnde Ärztin, Dr. med. B____, bei blandem Röntgenbefund auf eine erfolgte
Schulterkontusion geschlossen habe, wobei die Schadenmeldung für die linke
Schulter am 14. März 2023 – sechs Monate nach dem Unfallereignis – erfolgt sei.
Dr. med. E____ hält weiter fest, dass im Rahmen der Re-Operation der rechten
Schulter durch Orthopäde Dr. med. C____ in der gleichen Sitzung die linke
Schulter infiltriert worden sei aufgrund einer vorliegenden
«Impingement-Symptomatik». Der Kreisarzt hält weiter fest, dass die im Rahmen
der weiteren Abklärungen erhobenen Befunde eindeutig degenerativer Natur seien.
Allenfalls sei es im Rahmen des Unfallereignisses vom 15. September 2022 zu
einer vorübergehenden Verschlimmerung der dokumentierten Auffälligkeiten an der
HWS gekommen. Er fasst weiter zusammen, dass er am 15. Juni 2023 die
Durchführung einer Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter vorgeschlagen
habe, um die Befunddokumentation vervollständigen und um den Fall im Sinne
einer am 15. September 2022 gesamthaft erfolgten vorübergehenden Verschlimmerung
an HWS und an der linken Schulter abschliessen zu können. Bei den im Arthro-MRI
erhobenen Befunden (vgl. E. 5.2.2.) bzw. Auffälligkeiten handle es sich
ausschliesslich um degenerative Veränderungen. Auch die Teilruptur der
Supraspinatussehne sei im Kontext der schlechten Vaskularisation am knöchernen
Ansatz, dem gleichzeitigen Vorhandensein einer grossen subchondralen Zyste, der
gebogenen Acromionform und der tendinopathischen Strukturveränderung der Sehne
selbst als zweifelsfrei degenerativ zu identifizieren. Der Unfallmechanismus
(direkter Schulteranprall) sei nicht geeignet, die kernspintomographisch
dokumentierte Läsion der Supraspinatussehne hervorzurufen. Das unfallbedingte
Zerreissen einer Sehnenstruktur sei immer mit einer erheblichen klinischen Beeinträchtigung verbunden. Diese habe im
vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 16.
Oktober 2023 bescheinigt worden. Nach Auffassung von Dr. med. E____ würde die
Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. B____ vom 11. November 2024
(vgl. E. 5.3.) keine neuen Informationen enthalten. Dr. med. E____ hält indes weiter fest, dass auf die in
der Stellungnahme vom 11. November 2024 verwiesene MRI-Untersuchung im August
2023 die rechte und nicht die linke Schulter betreffe. Wenngleich die Befunde
an der Supraspinatussehne an beiden Schultern vergleichbar seien, fänden sich
auf der linken Seite vermehrte Hinweise auf einen degenerativen Kontext
(Tendinopathie, Zyste, Acromion Typ III). Gemäss Aussage der behandelnden Ärztin
können die kernspintomographischen Befunde die Beschwerden erklären. Davon sei
tatsächlich auszugehen. Doch seien die MRI-Befunde an der linken Schulter und
die damit einhergehenden Beschwerden entgegen der Annahme der behandelnden
Ärztin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
15. September 2022 zurückzuführen. Entsprechend hält Dr. med. E____ an seiner Einschätzung fest, dass
sowohl für die HWS als auch für die linke Schulter von einer am 15. September
2022 erfolgten vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei. Deren
Ausheilungszeit sollte nach spätestens
drei Monaten als abgeschlossen angesehen werden können.
5.5.
Vorliegend kann auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen
von Dr. med. E____ vom 8. Dezember 2023 (vgl. SUVA-Akte
41, S. 1 f.) und 19. November 2024 (SUVA-Akte 63,
S. 3 f.) abgestellt werden. Die sorgfältigen und differenzierten Einschätzungen
von Dr. med. E____ sind für die streitigen Belange umfassend, namentlich ist
auf Veranlassung von Dr. med. E____ eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt
worden; die Einschätzungen berücksichtigen ferner die geklagten Beschwerden an
der Halswirbelsäule und jene der linken Schulter und wurden in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffene
Schlussfolgerung zur Kausalitätsfrage ist hinreichend begründet.
5.6.
Hinsichtlich der Beschwerden der Halswirbelsäule stehen die
Beurteilungen von Dr. med. E____ im Einklang mit der am 6. Februar 2023
durchgeführten MRI-Untersuchung (SUVA-Akte 11, S. 5), in welcher die
HWS-Beschwerden auf eine degenerative Befundlage wie vor allem jene der
Diskushernie C5/6 zurückgeführt worden sind (SUVA-Akte 25, S. 1 und 41, S. 1). Selbst
die behandelnde Ärztin Dr. med. B____ stellt in ihrer Stellungnahme vom 19.
November 2024 nicht in Abrede, dass die HWS-Beschwerden auf eine degenerative
Befundlage zurückzuführen sind. Die behandelnde Ärztin macht denn auch keine Ausführungen
zu strukturellen Läsionen an der HWS, welche mit dem Unfallereignis vom 15.
September 2022 in Verbindung gebracht werden könnten. Im Übrigen finden sich in
der Beschwerde denn auch keine Ausführungen zur Halswirbelsäule mehr.
5.7.
Hinsichtlich der Beschwerden
in der linken Schulter ist zunächst festzuhalten, dass dem Arztzeugnis vom 15.
Mai 2023 ein blander Röntgenbefund und eine Schulterkontusion zu entnehmen ist
(SUVA-Akte 21, S. 2). Ins Gewicht fällt
dabei auch die zeitliche Komponente, wonach die Schadenmeldung für die linke
Schulter erst am 14. März 2023 und somit ein halbes Jahr nach dem
Unfallereignis vom 15. September 2022 erfolgt ist (SUVA-Akte 1). Ebenso ist eine Arbeitsunfähigkeit erst über ein
Jahr später am 16. Oktober 2023 bescheinigt worden (SUVA-Akte 38). In einem weiteren Arztbericht hält Dr. med. B____
am 11. November 2024 fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen im
Bereich der linken Schulter habe, die seit dem Unfall vom 15. September 2022
vorhanden seien (SUVA-Akte 61, S. 1). Diese Argumentation beruht im Ergebnis auf der
Beweisformel «post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine
gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht
gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Eine
solche Beweiswürdigung erweist sich im unfallversicherungsrechtlichen Bereich aber nach
ständiger Rechtsprechung als unzulässig. Der
ärztliche Bericht vom 11. November 2024 hält zwar weiter fest, dass die
Schmerzen des Beschwerdeführers nach dem Unfallereignis vom 15. September 2022 beim Anheben des linken Armes und bei der Rotation im
Schultergelenk auftreten. Im Gegensatz
zur kreisärztlichen Einschätzung durch Dr. med. E____ ist aber festzustellen,
dass die behandelnde Ärztin überhaupt keine Begründung anführt, inwiefern die
erlittene Schulterkontusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 15. September 2022 und nicht aufgrund eines degenerativen
Vorzustands im linken Schulterbereich zurückzuführen ist. Ihre Ausführungen
hinsichtlich der Teilruptur der Supraspinatussehne nimmt Dr. med. E____ in
seiner Einschätzung vom 19. November 2024 auf und erklärt einleuchtend, dass
diese im Kontext der schlechten Vaskularisation am knöchernen Ansatz, dem gleichzeitigen
Vorhandensein einer grossen subchondralen Zyste, der gebogenen Acromionform und
der tendinopathischen Strukturveränderung der Sehne als «zweifelsfrei»
degenerativ zu identifizieren ist. Das leuchtet ein, stellt doch bereits der
radiologische Befund vom 26. September 2022 eine degenerativ bedingte
Sklerosierung und kleine subchondrale
Zysten am Tuberculum majus im Footprint Bereich der Supraspinatussehne fest (SUVA-Akte 23).
Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med.
B____ ist ergänzend anzufügen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. E. 4.2.4. hiervor).
5.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der
behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr.
med. E____ zu wecken vermögen, womit die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf dessen Beurteilung (vgl. insb. E. 5.2.3. und E.
5.4.) im Sinne einer tauglichen Beurteilungsgrundlage abgestellt hat. Somit ergeben die vorhandenen Unterlagen ein
hinreichend zuverlässiges Bild des zu beurteilenden Sachverhalts und es kann
auf neue Abklärungen verzichtet werden (vgl. E. 2.1. hiervor).
5.9.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 12. Juli 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. November
2024, zu Recht ihre Leistungen per 14. Juli 2024 eingestellt hat.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: