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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
Gegenstand
UV.2024.44
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
Tatsachen
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war in ihrer (damaligen) Funktion als Angestellte der C____ AG bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 31; Nachtrag, AB 36), als sie nach eigenen Angaben am 8. November 2014 von einem Gesuchsteller im [...] in [...] gewürgt worden ist. Dieses Ereignis wurde der Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 23. Januar 2024 und mit detailliertem Fragebogen vom 25. Januar 2024 gemeldet (Meldung, AB 1; Fragebogen, AB 14 f.).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich anhand der Akten sowie der Unfallmeldung, welche erst 10 Jahre später vorgenommen wurde, der Tatbestand nicht mehr überprüfen lasse. Somit liegt Beweislosigkeit vor, welche sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten der versicherten Person auswirke (AB 38). Falls die Beschwerdeführerin den Hergang mittels Personal-, Polizeiakten oder ähnlichem belegen könne, sei die Beschwerdegegnerin gerne bereit, die Leistungspflicht erneut zu prüfen (AB 38).
Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin die D____, welche zwar Akteneinsicht verlangte (AB 40) aber kurz danach das Mandat niederlegte (AB 43). Mit Schreiben vom 26. März 2024, 29. März 2024 und 2. April wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin (AB 45, 53 und 54). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin und beanstandete eine «Rechtsverweigerung», weil sie in Bezug auf das Ablehnungsschreiben vom 27. Februar 2024 noch keine Antwort erhalten habe (AB 59).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. November 2014 ab (AB 60). Zur Begründung brachte sie vor, im Sozialversicherungsrecht gelte der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genüge nicht. Anhand der eingereichten und durch sie eingeforderten Akten und der fast 10 Jahre verspäteten Meldung lasse sich der Tatbestand nicht mehr überprüfen (a.a.O.). Keinen Unterlagen könne entnommen werden, dass ein solches Ereignis stattgefunden habe. Auch die Behörden hätten keine Kenntnis von einem solchen Vorfall (vgl. hierzu Schreiben der Staatswanwaltschaft Basel-Stadt vom 14.11.2023, AB 66; E-Mail des E____ vom 31.10.2023, AB 66). Aufgrund der vorgenannten Ausführungen liege eine Beweislosigkeit vor, welche sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten der versicherten Person auswirke (AB 60).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2024 Einsprache (AB 65). Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 (AB 62), 28. Mai 2024 (AB 67) und 24. Juni 2024 (AB 68) erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin mehrere Nachträge.
Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt F____ mandatiert hatte, verlangte dieser am 5. September 2024 Akteneinsicht (AB 69).
II.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe 9. Dezember 2024) sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwerde. Als Beilage reicht sie ihre Einsprache vom 21. Mai 2024, die Nachträge vom 25. Mai 2024 und 28. Mai 2024, den Zusatz vom 24. Juni 2024 sowie einem Auszug aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 (UV.2017.35) ein.
F____ teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
Die Beschwerdegegnerin erlässt am 17. Januar 2025 den Einspracheentscheid und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 auf Nichteintreten. In der Beilage reicht sie den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 und das UVG-Dossier ein.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Januar 2025 (Postaufgabe vom 27. Januar 2024) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin zahlreiche Beilagen ein (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 25.01.2024 betreffend Meldung des Unfallereignisses vom 08.11.2014, Kuvert Postaufgabe vom 17.01.2025, Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16.12.2024, die erste Seite des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 16.06.2017, Seiten 1 und 7 aus dem Urteil vom 28.11.2018 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 03.07.2020, Seite 1 Sl-Besuchsbericht vom 07.07.2015, Mail Beschwerdegegnerin vom 09.06.2015 inklusive Antwort, Bericht USB 26.09.2018, Seite 2 IV-Anmeldung undatiert, Zeugnis Dr. G____ vom 28.11.2011, Arztzeugnis Dr. H____ vom 10.04.2015, diverse Einträge in der Krankenakte zwischen dem 10.04.2015 und dem 08.05.2015 sowie Auszug aus dem Verlustscheinregister).
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit