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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
MLaw A. Zalad , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
vertreten durch lic. iur.D____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.4
Einspracheentscheid vom 4. Januar
2024
Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt
des Fallabschlusses korrekt festgelegt.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. August 2019
bei der E____ AG als Banksachbearbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert (vgl. Arztzeugnis UVG
vom 19. März 2019, Antwortbeilage [AB] 3.040). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und übernahm Kosten
für Behandlungen (vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 15. April 2020, AB
3.044; AB Sammelakte 6).
b)
Am 26. Februar 2020 erlitt die Beschwerdeführerin einen Skiunfall. Hierbei
zog sie sich eine mehrfragmentäre bikondyläre Tibiakopfluxationsfraktur links
mit komplettem randständigem Abriss des lateralen Meniskus, Segond-Fragment und
wenig disloziertem Ausriss der Eminetia (VKB) zu. Gleichentags erfolgte
operativ eine Anlage gelenksüberbrückender Fixateur externe, Knie links und
Logendruckmessung Unterschenkel links (Operationsbericht Kantonsspital [...]
vom 26. Februar 2020, Antwortbeilage [AB] 3.028). Eine weitere Operation,
namentlich eine Osteosynthese des Tibiakopfes links mit LCP medialer und
anterolateraler Tibiaplatte 3.5 sowie separaten Zugschrauben 3.5 und Refixation
des lateralen Meniskus und Entfernung Fixateure externe, fand am 1. März 2020
statt (Operationsbericht vom 1. März 2020, AB 3.032). Der postoperative Verlauf
zeigte sich erfreulich, das Ski fahren sei wieder erlaubt (Bericht
Kantonsspital [...] vom 8. Juni 2020, AB 3.048; Bericht F____spital [...] vom
3. August 2020, AB 3.054, Bericht Kantonsspital [...] vom 7. September 2020, AB
3.058). Die Metallentfernung am Tibiakopf links erfolgte am 5. Mai 2021
(Bericht Kantonsspital [...] vom 7. Mai 2021, BB 4).
c)
In der Folge litt die Beschwerdeführerin immer wieder unter Schmerzen
(vgl. Bericht G____ -Spital vom 24. September 2021, AB 1.042) und meldete der
Beschwerdegegnerin am 11. November 2021 einen Rückfall (AB 2.051). Hierauf
erfolgte im Dezember 2021 eine arthroskopische Abtragung interkondylarer
Ossikel. Der postoperative Verlauf zeigte sich komplikationslos (vgl. Bericht F____spital
[...] vom 14. Dezember 2021, BB 7). Während der postoperativen Zeit erhielt die
Beschwerdeführerin wiederum physiotherapeutische Behandlung (AB 3.018 ff.).
d)
Mit Vorlageformular vom 5. Januar 2023 wandte sich die
Beschwerdegegnerin an ihre beratende Ärztin, Dr. med. H____, Fachärztin für
Orthopädie FMH, mit der Frage, ob von der Weiterbehandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Dr. med. H____ hielt fest,
dass eine solche zwei Jahre nach dem Unfallereignis nicht zu erwarten sei (AB 3.097).
e)
Im Februar 2023 kam es zu einer erneuten Schmerzexazerbation. Woher die
akute Verschlechterung herkomme, könne nicht klar festgestellt werden. Es wurde
daher ein MRI veranlasst (vgl. Sprechstundenbericht F____spital [...] vom 28.
Februar 2023, BB 9), wobei sich keine definitive Diagnose einer akuten
Verletzung zeigte (vgl. Sprechstundenbericht vom 3. März 2023, BB 10;
Befundbericht vom 1. März 2023, AB 3.106).
f)
Im März 2023 nahm Dr. med. H____ erneut Stellung und führte abermals
aus, eine namhafte Verbesserung sei nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl.
Vorlage vom 20. März 2023, AB 3.111).
g)
Es erfolgte eine Überweisung zwecks Einholung einer Zweitmeinung bei der
Uniklinik [...]. Mit Bericht vom 10. Mai 2023 (BB 12) führte die Uniklinik [...]
aus, trotz insgesamt schöner Rekonstruktion des Gelenks nach komplexer
Verletzung könne die Ursache für die akute Schwellung nicht ausgemacht werden.
Ob ein operativer Eingriff mittels Adressierung des lateralen Meniskushornes zu
einer Beschwerdebesserung führe, sei unsicher. Die Operation – Arthroskopie mit
Zyklopsresektion, Pilaresektion und Bridenstrangresektion links - erfolgte
allerdings am 18. Dezember 2023 (Operationsbericht vom 18. Dezember 2023, AB
3.130).
h)
Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (AB 5.014) stellte die
Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2022 in Aussicht
und berechnete eine Integritätsentschädigung von CHF 44'460.00 (30% des
versicherten Jahresverdienstes). Die gegen diese Verfügung am 14. September
2023 erhobene Einsprache (AB 5.028) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (AB 5.036) ab.
II.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen auch über den 1. Januar 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen im
Sinne einer unabhängigen Begutachtung nach Art. 44 ATSG durchzuführen. Alles
unter o-/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteikosten seien
wettzuschlagen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die im Februar 2023
aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei als Rückfall zum
Ereignis vom 26. Februar 2020 zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin habe
daher über den 31. Dezember 2022 hinaus die Kosten für die gesetzlichen
Leistungen zu übernehmen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zwar
zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt. Allerdings sei durch Physiotherapie
und allfällige andere therapeutische Massnahmen eine weitere Verbesserung zu
erwarten. Hinzu komme, dass mangels Einholung eines externen Gutachtens der
Sachverhalt ohnehin nicht ordentlich abgeklärt worden sei. Eventualiter sei
daher ein gerichtliches Gutachten einzuholen und danach über die Sache zu
entscheiden. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung vertritt die
Beschwerdeführerin den Standpunkt, mangels externer Begutachtung könne zum
jetzigen Zeitpunkt nicht über deren Rechtmässigkeit entschieden werden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, gestützt auf
die beweiskräftige, versicherungsinterne Beurteilung sei der Endzustand am 31.
Dezember 2022 erreicht. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte würden an
dieser Betrachtungsweise nichts ändern. Eine externe Beurteilung sei nicht
angezeigt gewesen. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten. Die
Intergritätsentschädigung stütze sich auf die Suva Tabelle UVV-Anhang 3 Ziff.
5.2 und sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid sei daher
zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin die
Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2022 einstellte.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2.
3.2.1. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, was vorliegend mit Mitteilung vom
25. Januar 2022 der Fall war (vgl. Suva-Akte 181). Mit dem Rentenbeginn fallen
die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.2. Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen
ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der
zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht
demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art
10 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit
einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der
versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver
Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser
Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den
therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel
unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2). Besteht eine (vollumfängliche)
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und steht dabei fest, dass die
angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist der Zeitpunkt für den
Fallabschluss ebenfalls erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017
vom 7. September 2017 E. 5.2.1).
3.3.
3.3.1. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf die
Kniebeschwerden ein stabiler Gesundheitszustand, welcher keine namhafte
Besserung erwarten liess, eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin den Fall
per 31. Dezember 2022 abschliessen durfte. Dazu sind die entscheidwesentlichen
ärztlichen Unterlagen kurz darzustellen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang
zu Recht lediglich, ob die Beschwerdegegnerin über das vorgenannte Datum hinaus
für die Kosten der konservativen Therapiemassnahmen (Physiotherapie,
Wassertherapie) aufzukommen hat, weshalb sich der Fokus der nachstehenden
Erwägungen auf diese Frage richtet.
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a)
3.3.3.
Mit provisorischem Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom
11. März 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) wurde der Beschwerdeführerin nach
dem Skisturz mit Kniedistorsion vom 26. Februar 2020 eine mehrfragmentäre
bikondyläre Tibiakopffluxatonsfraktur links bei komplettem randständigen Abriss
des lateralen Meniskus, Segond-Fragment und wenig disloziertem Ausriss der
Eminentia diagnostiziert. Es erfolgte eine komplikationslose Fixateur
externe-Anlage. Nach ausreichender Weichteilabschwellung konnte die definitive
osteosynthetische Versorgung ebenfalls komplikationslos erfolgen. Die
postoperative Mobilisation mit der Physiotherapie sei ebenfalls gut gelungen
und eine postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse
und Implatanlage gezeigt. Am 5. Mai 2021 erfolgte die Metallentfernung am
Tibiakopf links (LCP 3.5 medial und lateral) bei postoperativ
komplikationslosem Verlauf (vgl. Bericht Kantonsspital [...] vom 7. Mai 2021,
BB 4). Bei einer Verlaufskontrolle am 11. November 2020 wurde zum damaligen
Zeitpunkt keine neue Kontrolle vorgesehen (vgl. Bericht F____spital vom 13.
November 2020, AB 3.060).
3.3.4.
Erst im September 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut vorstellig.
Sie begab sich ins G____ - Spital, wo am 28. September 2021 ein MRI des linken
Knies nativ erfolgte. Festgestellt wurden unter anderem regelrechte
Artikulationsverhältnisse, ein Atatus nach osteosynthetischer Versorgung einer
mehrfragmentären intraartikulären proximalen Tibiafraktur und Metallentfernung
im Verlauf (vgl. Bericht vom 28. September 2021, AB 3.062). Anlässlich der im
Oktober 2021 erfolgten Verlaufskontrolle wurde eine CT-Untersuchung des
Kniegelenks veranlasst (vgl. Bericht vom 29. Oktober 2021, AB 3.065). Mit
Bericht vom 11. November 2021 (AB 3.067) wurde als CT-Befund eine partielle
Konsolidation des Tibiaplateus insbesondere des medialen Fragmentes und eine Weichteil-
und Knochenimpingement anterolateral in vollständiger Extension festgestellt.
Empfohlen wurde eine arthroskopische Entfernung der störenden Knochenfragmente
anterolateral.
3.3.5.
Am 14. Dezember 2021 erfolgte die arthroskopische Abtragung
intercondylarer Ossikel am linken Knie. Es bestand ein komplikationsloser
postoperativer Verlauf bei stets reizfreien Wundverhältnissen. Die Mobilisation
erfolge mit Hilfe der Physiotherapie problemlos (vgl. Bericht F____spital [...]
vom 14. Dezember 2021, BB 7). Die Nachkontrolle am 30. Dezember 2021 zeigte
einen regelrechten Verlauf. Gleiches gilt für die weitere Kontrolle im Januar
2022, anlässlich welcher sich ein problemloser Verlauf nach Arthroskopie und
Teilmeniskektomie sowie Entfernung des Ossikels intrakondylär präsentierte.
Eine erneute Sprechstunde werde bei Bedarf erfolgen (vgl. Bericht vom 27.
Januar 2022, AB 3.083).
3.3.6.
Am 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde des
F____spitals [...] bei PD Dr. med. I____ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Im
Rahmen der Zwischenanamnese stellte er fest, dass noch ein störendes Engegefühl
vorhanden und die Flexion noch nicht vollständig möglich sei. Insgesamt bestehe
aber ein sehr guter Verlauf des linken Knies. Die Ansprüche seien sicher sehr
hoch und somit die störende Flexion zu relativieren. Für die Ansprüche der
Beschwerdeführerin bestehe sicher noch ein kleines Defizit (Bericht vom 21.
November 2022, BB 6).
3.3.7.
Am 14. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund akuter
Schmerzen im linken Kniegelenk im F____spital [...] vorstellig. Im Rahmen einer
veranlassten MRI-Untersuchung zeigte sich eine Flüssigkeitskollektion im
Oberschenkel und zusätzlich im Bereich der Patella. Weiter müsse die
Verschieblichkeit der Patella eruiert werden. Die Kniebeweglichkeit sei
praktisch seitengleich (Bericht F____spital [...] vom 14. Februar 2023, BB 8). Am
28. Februar 2023 (Bericht F____spital [...] vom 28. Februar 2023, BB 9)
erschien die Beschwerdeführer erneut wegen akuter Schmerzen in der
Sprechstunde. Als Befund wurde eine Überwärmung mit dezenter Schwellung
festgehalten. Der Befund sei nicht klar erklärbar. Ein erneutes
Distorsionstrauma habe es nicht gegeben. Es wurden ca. 10 ml blutiger Erguss
abpunktiert. Das am 1. März 2023 veranlasste MRI konnte die Diagnose einer
akuten Verletzung nicht definitiv bestätigen. Allerdings wurde eine
Arthrose-Entstehung festgestellt.
3.3.8.
Die für eine Zweitmeinung angefragte Universitätsklinik [...] stellte im
Rahmen der Befunderhebung eine deutliche Quadrizeps- und Unterschenkelatrophie
links im Seitenvergleich fest. Ferner lagen blande Narbenverhältnisse bei
ansonsten vollständig intaktem Integuement vor. Keine Rötungen oder
Überwärmungen, kein Gelenkserguss palabel. Eine akute Fraktur konnte mit
Röntgen vom 4. Mai 2023 nicht festgestellt werden. Bei der Beurteilung hielt
die Klinik [...] fest, eine genaue Ursache für die Schwellung könne nicht
zuverlässig ausgemacht werden. Ob ein operativer Eingriff mit Adressierung des
lateralen Meniskushornes zu einer Beschwerdebesserung führe, sei unsicher. Der
Leidensdruck rechtfertige jedoch durchaus eine erneute Operation. Problematisch
sei sicherlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall sportlich sehr aktiv
gewesen sei, sich jedoch eine schwere Verletzung zugezogen habe (Bericht vom
10. Mai 2023, BB 12).
3.3.9.
Die erneute Vorsprache im F____spital [...] (Bericht vom 13. Juni 2023,
BB 13) ergab eine ordentliche Funktion des Kniegelenks. Von einer Implantation
einer Knieprothese werde abgeraten. Das Kniegelenk zeige nicht annährend die
Problematik für eine Knieprothese. Vereinbart wurden weitere Termine für
PRP-Infiltrationen.
3.3.10.
Mit Bericht vom 31. Mai 2023 (BB 14) hielt die Universitätsklinik [...]
fest, es sei von einer weiteren relevanten Besserung der Situation durch
physiotherapeutische Massnahmen auszugehen. Die Weiterführung der konservativen
Massnahmen sei indiziert. Die F____klinik [...] hält die Weiterführung der
Wassertherapie ebenfalls für angezeigt, da sich dadurch eine stetige
Verbesserung der Schmerzproblematik zeige. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe
keine Indikation für eine Knieprothese. Dies könne aber langfristig durchaus
der Fall sein. Aktuell seien keine weiteren Konsultationen geplant (vgl.
Bericht vom 10. August 2023, BB 16).
3.3.11.
Die J____klinik hielt mit Bericht vom 31. August 2023 ein erfreuliches
Ergebnis nach der schweren Kniegelenksluxationsfraktur fest. Das
Extensionsdefizit sowie die Schmerzen im Bereich des Hoffa seien sicherlich
durch Vernarbungen zu erklären. Die im MRT dargestellte Zyklops-Formation sowie
die verdichtete Plica wären durch einen kleinen operativen arthroskopischen
Eingriff anzugehen. Eine endoprothethische Versorgung sei aktuell nicht
indiziert. Der weitere Verlauf bezüglich der Arthrose-Entstehung bleibe
abzuwarten. Prinzipiell bestehe jedoch aufgrund des Unfallbefundes die
Wahrscheinlichkeit einer posttraumatischen Arthrose-Entstehung.
3.3.12.
Im Januar 2023 legte die Beschwerdegegnerin die Akten erstmals ihrer
beratenden Ärztin, Dr. med. H____, vor. Sie hielt fest, dass zwei Jahre nach
dem Ereignis eine namhafte Verbesserung kaum mehr zu erwarten sei (AB 3.097). Die
Orthopädin hielt in ihrer erneuten Beurteilung vom 22. März 2023 nach Sichtung
des am 1. März 2023 veranlassten MRI fest, dass sich aufgrund der Befunde mit
keiner namhaften Besserung zu rechnen sei. Zudem bestehe eine Knorpelglatze im
femoropatellarem Komportiment medial. Zukünftig werde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit einer prothetischen Versorgung zu rechnen sein.
3.4.
3.4.1. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2022
bestand bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine relevante
Arbeitsunfähigkeit mehr. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht bereits aufgrund der durchwegs
gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit
einer Steigerung derselben ausscheidet. Wie das Bundesgericht jüngst bestätigt
hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach
Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19
Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre (vgl. Urteil des Bundegerichts
8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_614/2019 vom
29. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.4.2.
Im Nachgang der Operation im Dezember 2021 wurde bei der
Beschwerdeführerin seitens der behandelnden Ärzte ein problemloser Verlauf
beschrieben. Weitere medizinische Massnahmen – mit Ausnahme von Gangschulung und
Physiotherapie – oder weitere Kontrolltermine waren nicht vorgesehen (vgl. E.
3.3.5. hiervor). Die in der Folge im Februar 2022 aufgetretene
Schmerzexazerbation liess sich gemäss den Behandlern nicht eindeutig erklären.
Eine akute Verletzung wurde ausgeschlossen (vgl. E. 3.3.7. f. hiervor).
Medizinische Massnahmen wurden von den Behandlern – wiederum mit Ausnahme von
Physiotherapie und Infiltrationen, welche rein auf die Schmerzlinderung zielen
über den 31. Dezember 2022 keine vorgesehen. Im Gegenteil: Aus den Berichten lässt
sich im Jahr 2022 ein guter Verlauf ablesen, welcher sich weiterhin fortsetzt.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die zuvor sportliche Beschwerdeführerin sich
einen Status quo ante wünscht. Allerdings stellt dieser Wunsch nicht
Anknüpfungspunkt für die geforderte gesundheitliche Verbesserung dar, welche
massgeblich für den Zeitpunkt des Fallabschlusses ist. Insgesamt wird im Jahr
2023 einhellig festgehalten, dass weitere operative oder sonstige Massnahmen
aktuell nicht angezeigt seien.
3.4.3.
Angesichts dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. H____
eine über den 31. Dezember 2022 hinausgehende Leistungspflicht ablehnte, da mit
einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass es sich bei der vorgenannten Beurteilung um eine reine
Aktenbeurteilung handelt. Vorliegend liegt namentlich angesichts der
umfangreichen und unstrittigen Dokumentation ein lückenloser Befund vor, wobei
es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung des feststehenden
medizinischen Sachverhaltes ging und daher die ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Eine persönliche Untersuchung der
Beschwerdeführerin durch Dr. med. H____ war daher nicht angezeigt, weshalb die
Beurteilung durch die beratende Ärztin vor diesem Hintergrund nicht ihren
Beweiswert verliert.
3.4.4.
Da somit zusammenfassend ab dem Jahr 2023 seitens der Behandler
lediglich noch Physiotherapie vorgesehen war und weitere medizinische
Massnahmen keine Verbesserung mehr versprachen, ist der Fallabschluss per 31.
Dezember 2022 nicht zu beanstanden. Denn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt praxisgemäss
nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteile 8C_640/2022 vom
9. August 2023 E. 4.3.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, je mit
Hinweisen). Ein Rückfall im Sinne des Gesetzes scheidet vor diesem Hintergrund
ebenso aus wie eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
4.
4.1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982
gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich,
wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Für
die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhang 3
(Abs. 2). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden
angemessen berücksichtigt (Abs. 4).
4.2.
4.2.1. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
Intgegritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am
Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht
übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für
mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur
Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).
4.2.2.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der
Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.
4.3.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den
Integritätsschaden der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Arthrose
anhand der Tabelle 2 (USG-Arthrose) auf 30% (CHF 44'460.00) des versicherten
Jahreslohnes (CHF 148'200.00) festsetzte. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu
Recht nicht die Höhe des versicherten Lohnes, macht aber in ihrer Beschwerde
sinngemäss geltend, die Integritätsentschädigung sei zu tief angesetzt. Mit
Blick auf die vorgenannte Tabelle 2, welche die Entschädigung bei
entsprechenden Arthrosen zwischen 5 bis 30% vorsieht und die Beschwerdegegnerin
somit die Entschädigung am obersten Rand ihres Ermessens ausübte, ist bereits aus
diesem Grund seitens des Gerichts nicht in die Ermessensausübung einzugreifen.
Selbst wenn zur Bemessung der Integritätsentschädigung statt auf Tabelle 2 auf
Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) abzustellen wäre, beläuft sich die
höchstmögliche Entschädigung auf 40%. Da in den Akten keine Anhaltspunkte für
eine höhere Entschädigung ersichtlich sind und seitens der Beschwerdeführerin
im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, rechtfertig es sich auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen.
Insgesamt ist somit die Integritätsentschädigung von 30% nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2024 zu schützen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: