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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14. August 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.5
Einspracheentscheid vom 12.
Januar 2024
Fallabschluss; Rente;
Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, war ab dem 16.
Oktober 2017 für die CSM Personalmanagement GmbH als Maler im Einsatz (vgl.
SUVA-Akte 339, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung
verletzte er sich am 20. Oktober 2017 beim Aufräumen auf einer Baustelle (Herunterholen
eines Abfallsackes vom Gerüst) an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 1). Am
10. November 2017 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. D____, FMH Allgemeine
Medizin, welche ihn an die E____ Klinik [...] überwies (vgl. SUVA-Akten 2, 3
und 9). Dort wurde nach einer MRI-Abklärung (vgl. SUVA-Akte 13) am 23. November
2017 eine Zerrung der Rotatorenmanschette rechts und eine Tendinopathie der
langen Bizepssehne rechts diagnostiziert (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2). Nach einer
weiteren Befragung zum Ereignis vom 20. Oktober 2017 (vgl. SUVA-Akten 20
und 22) anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht. Sie richtete dem
Beschwerdeführer Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl.
SUVA-Akte 27).
b) Bei persistierenden Beschwerden trotz Physiotherapie
wurde anlässlich einer Untersuchung in der E____ Klinik [...] die
Verdachtsdiagnose der traumatischen Nervenverletzung nach Schulterkontusion gestellt
(vgl. den Bericht vom 11. Mai 2018; SUVA-Akte 54). Dr. F____, c/o G____,
stellte schliesslich die Diagnose "traumatische axonale Schädigung des Nervus
thoracicus longus rechts" (vgl. den Bericht vom 31. Mai 2018; SUVA-Akte
60). Prof. em. H____, I____klinik [...], konstatierte im Bericht vom 4. April
2019, es bestehe eine Parese des M. serratus anterior. Es zeige sich ein
protrahierter Verlauf siebzehn Monate nach Trauma. Die konservative Therapie
sei ausgeschöpft. Man habe mit dem Patienten zwei chirurgische Möglichkeiten
besprochen (vgl. SUVA-Akte 118). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.
Oktober 2019 in der I____klinik [...] an der rechten Schulter operiert (offene
Dekompression und Neurolyse Nervus thoracicus longus – kranial Interscalenuslücke
sowie distal mediale Axillarlinie – rechts; vgl. SUVA-Akten 144 und 146).
c) Am 22. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vom
Kreisarzt der SUVA untersucht (vgl. SUVA-Akte 169). Anlässlich der
Jahreskontrolle vom 13. Oktober 2020 gelangte Prof. em. H____ zum Ergebnis, es
bestünden keine weiteren chirurgischen Möglichkeiten, da auch nicht eine vollständige
Lähmung vorliege, was eine Transferoperation oder gar keine skapulothorakale
Arthrodese rechtfertigen würde. Er würde die Behandlung abschliessen, da er
keine weitere Lösung anbieten könne (vgl. den Bericht vom 14. Oktober 2020;
SUVA-Akte 175). PD Dr. J____ erachtete anlässlich der Sprechstunde vom 7.
Januar 2021 – insbesondere wegen der Scapula-Instabilität – die Indikation
für einen Sehnentransfer als gegeben (vgl. SUVA-Akte 207). In der Folge wurde
der Beschwerdeführer von ihr am 29. Januar 2021 operiert ("Scapula-Stabilisation
mit 1 Split Pectoralis major Transfer und Augmentation mit
Achillessehnenallograft"; vgl. SUVA-Akte 198, S. 2 f.). Der Kreisarzt
zeigte sich im Nachhinein einverstanden mit dem durchgeführten operativen
Eingriff (vgl. SUVA-Akte 199).
d) Am 4. April 2022 fand eine weitere kreisärztliche
Untersuchung statt (vgl. SUVA-Akte 249). Im Nachgang an ein CT vom 19. Mai 2022
(vgl. SUVA-Akte 274) resp. eine CT-Besprechung (vgl. SUVA-Akte 260) erfolgte am
1. Juli 2022 eine Implantatentfernung (vgl. implizit SUVA-Akte 276, S. 2 f.). Daraufhin
wurde Physiotherapie verordnet und es fanden regelmässige Verlaufskontrollen
statt (vgl. u.a. den Bericht von Dr. K____, [...], vom 1. Dezember 2022;
SUVA-Akte 286). Ausserdem wurde am 16. Dezember 2022 ein Arthro-MRI
vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 288), welches am 23. Dezember 2022 besprochen
wurde (vgl. den Bericht von Dr. K____ vom 23. Dezember 2022; SUVA-Akte 287, S.
2 f.). Am 28. Dezember 2022 äusserte sich der Kreisarzt. Er erachtete eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der L____klinik [...]
als sinnvoll (vgl. SUVA-Akte 290). Diesen Vorschlag empfand auch Dr. K____ als
zielführend (vgl. SUVA-Akte 291, S. 2). In der Folge fand am 15./16. März 2023 eine
EFL in der L____klinik [...] statt (vgl. SUVA-Akte 306, S. 2 ff.).
e) Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, man werde die Ausrichtung der Taggelder und die Übernahme
der Heilbehandlungskosten per 30. Juni 2023 einstellen. Des Weiteren wurde die
Prüfung weiterer Ansprüche in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 323). In der
Folge holte die SUVA bei Dr. M____ (Kreisarzt) die ärztliche Beurteilung
vom 15. Mai 2023 (SUVA-Akte 326) und die Schätzung des Integritätsschadens
(SUVA-Akte 327) ein. Ausserdem wurden erwerbliche Abklärungen vorgenommen (vgl.
SUVA-Akten 335 ff.). Mit Verfügung vom 2. August 2023 sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Einen
Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 351). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2023 Einsprache. Im Wesentlichen
machte er geltend, der Endzustand sei nicht erreicht (vgl. SUVA-Akte 367).
Am 25. Oktober 2023 liess das N____spital [...], Anästhesiologie (Abteilung
Schmerzmedizin), der SUVA den Bericht vom 25. Oktober 2023 zukommen (vgl.
SUVA-Akte 372).
f) Mit Vorbescheid vom 28. November 2023 stellte die
IV-Stelle des Kantons [...] dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer
befristeten ganzen Rente (Dauer: 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2023) in
Aussicht (vgl. SUVA-Akte 373, S. 2 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar
2024 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 378).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, der
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 sei aufzuheben, und die SUVA sei zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2024
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
16. Juli 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. August 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, Ende Juni 2023
habe von der Durchführung weiterer Heilbehandlung keine namhaften Fortschritte
mehr erzielt werden können. Daher habe man die Taggelder und
Heilkostenleistungen korrekterweise per Ende Juni 2023 eingestellt. Ausgehend
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit müsse – bei zutreffend durchgeführtem Einkommensvergleich – des
Weiteren auch die Verneinung eines Rentenanspruches als richtig erachtet werden
(vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort und die
Duplik).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er
unterziehe sich einer schmerztherapeutischen Behandlung im N____spital [...].
Die Behandlung sei daher noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grunde könne auch
die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten per Ende Juni 2023 nicht
als richtig qualifiziert werden. Sollte das Gericht den Fallabschluss nicht als
verfrüht erachten, so könne nicht auf die versicherungsinternen Ärzte
abgestellt und von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen werden. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die
Ermittlung des Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt. Bei Vornahme eines
angemessenen leidensbedingten Abzuges von mindestens 20 % lasse sich ein
Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als 10 % ermitteln. Daher sei die
Verneinung eines Rentenanspruches nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2023, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024, zu Recht gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Akten die vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2023 eingestellt,
dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung zugestanden und einen
Anspruch auf eine UV-Rente verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2.
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie
infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
3.3.
3.3.1. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und
Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.
dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 7.1.) –
nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der
unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf
eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art.
19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E.
4.1). Die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist
prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020
vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
3.3.2. Vorliegend wurden von der Invalidenversicherung keine beruflichen
Massnahmen durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 277). Zu prüfen ist daher, ob im
Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (30. Juni 2023) noch
mit einer nicht unbedeutenden Verbesserung zu rechnen war.
3.4.
3.4.1. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob noch eine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, bilden in
erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und
der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst
werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember
2016 E. 4.1.).
3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.5.
3.5.1. Nach dem letzten operativen Eingriff (Implantatentfernung
vom 1. Juli 2022; vgl. implizit SUVA-Akte 276, S. 2 f.) präsentierte sich
die medizinische Situation (betreffend rechte Schulter) im Wesentlichen wie
folgt: Dr. K____ führte im Bericht vom 1. Dezember 2022 (SUVA-Akte 286) an,
trotz Physiotherapie sei die Problematik mit dem Bizeps – gemäss Angabe des
Patienten – gleichbleibend. In Bezug auf das weitere Prozedere gab Dr. K____
das Fortführen der physiotherapeutisch angeleiteten Mobilisation und das Anfertigen
eines Arthro-MRI der rechten Schulter an. Des Weiteren wies er darauf hin, es sei
eine Verlaufskontrolle nach erfolgtem MRI zur Befundbesprechung und Festlegung
des weiteren Prozederes geplant. Je nach Befund könne dann eine Infiltration
mittels Kortison erfolgen oder gegebenenfalls gezielt eine Ultraschallkontrolle
zur ultraschallgesteuerten lokalen Infiltration im Bereich des Sulcus
bicipitalis.
3.5.2. Im Bericht betreffend die Arthro-MRI vom
16. Dezember 2022 wurde festgehalten, die Darstellung der langen
Bizepssehne sei unauffällig, ohne Nachweis einer Tendinopathie. Pulleyschlinge
und Bizepssehnenanker seien intakt. Sichtbar sei eine vorbestehende schmale
Spaltbildung des menisloiden Labrums im vorderen unteren Quadranten. Aufgrund der
glatten Begrenzung und der unauffälligen angrenzenden Strukturen handle es sich
möglicherweise um ein Recessus, was jedoch in dieser Lokalisation ungewöhnlich
sei (vgl. SUVA-Akte 288).
3.5.3. Dr. K____ führte daraufhin im Bericht vom 23. Dezember
2022 (SUVA-Akte 287, S. 2 f.) aus, die MRI-Untersuchung habe eine klare strukturelle
Läsion der langen Bizepssehne ausschliessen können. Er gehe davon aus, dass die
konstante Reizung der langen Bizepssehne durch die massive persistierende
scapulothorakale Dysfunktion verursacht werde. Man habe eine diagnostische
Infiltration des Sulcus bicipitalis unter Ultraschall organisiert,
anschliessend eine klinische Kontrolle. Bei positivem Ansprechen könne immer
noch in Zukunft eine Tenodese diskutiert werden, wobei er diesbezüglich sehr
zurückhaltend sei. Er bitte die SUVA um Organisation einer externen
gutachterlichen Untersuchung, so dass die Arbeitsunfähigkeit definitiv
beurteilt werde. Er glaube nicht, dass der Patient in Zukunft 100 % als Maler
arbeiten werde. Nachdem der Kreisarzt am 28. Dezember 2022 anstelle einer
Begutachtung eine EFL in der L____klinik [...] als sinnvoll erachtet hatte
(vgl. SUVA-Akte 290), schloss sich Dr. K____ dieser Vorgehensweise an (vgl.
SUVA-Akte 291, S. 2).
3.5.4. Im Bericht der L____klinik [...] vom 5. April 2023 über
die am 15./16. März 2023 durchgeführte EFL (SUVA-Akte 306, S. 2 ff.) wurde
klargestellt, mit Blick auf die bisherige Diagnostik, Befunde und auch den
Einschätzungen der bisher behandelnden Orthopäden könne davon ausgegangen
werden, dass bezüglich der unfallbedingten Verletzungsfolgen ein Endzustand
eingetreten sein dürfte, welcher kaum in einer Weise noch durch weitere
medizinische Massnahmen in signifikanter und auch arbeitsrelevanter Weise
verbessert werden könne. Sollte der noch relativ junge, sich bereits seit 5 1/2
Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess befindende Versicherte künftig nicht doch
noch auf eine zielführende berufliche Ausrichtung einschwenken, bliebe wohl
nichts Anderes übrig, als auf einen Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage
hinzuarbeiten (vgl. S. 4 des Berichtes).
3.5.5. Am 3. April 2023 verordnete Dr. K____ erneut
Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 309, S. 2). Im Bericht vom 28. April 2023
(SUVA-Akte 317, S. 2 f.) hielt er fest, er sei aktuell eher zurückhaltend
bezüglich einer arthroskopischen Bizepstenotomie oder Tenodese, welche aufgrund
der persistierenden Reizung der langen Bizepssehne eventuell in Zukunft noch
diskutiert werden könnte. Er plane eine klinische Verlaufskontrolle in zwei bis
drei Monaten.
3.5.6. Dr. M____ legte in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2023
(SUVA-Akte 326) dar, in Anbetracht des Gesamtverlaufes sei nicht mehr mit einer
wesentlichen Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Im
Bericht vom 28. April 2023 äussere sich Dr. K____ dahingehend, dass er eher
zurückhaltend bezüglich einer arthroskopischen Bicepstenotomie oder Tenodese sei.
Eine klinische Verlaufskontrolle sei gemäss Dr. K____ nach zwei bis drei
Monaten geplant.
3.6.
3.6.1. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Einstellung der Taggelder und der Übernahme der Heilbehandlungskosten (30. Juni
2023) prospektiv nicht mehr mit einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes hat gerechnet werden können. Die Einschätzung von Dr. M____
deckt sich mit der auf umfassenden Abklärungen beruhenden – stimmigen – Beurteilung
der L____klinik [...] (vgl. dazu auch die sub Erwägungen 4.3. und 4.4. hiernach
gemachten Ausführungen). Die Annahme, es habe Ende Juni 2023 nicht mehr mit
einer namhaften Verbesserung des Zustandes gerechnet werden können, lässt sich
im Übrigen auch ohne Weiteres mit der Einschätzung von Dr. K____ (vgl. Erwägung
3.5.5. hiervor) vereinbaren.
3.6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von Dr. K____
veranlasste Schmerztherapie durch das N____spital, Anästhesiologie, stehe dem
Fallabschluss per 30. Juni 2023 entgegen (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde), kann
ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass die Frage der
namhaften Besserung prognostisch zu beurteilen ist (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor;
siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.
4.1.). Es ist nunmehr nicht ersichtlich, inwiefern von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung über den 30. Juni 2023 hinaus prognostisch konkret eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen
wäre. Im Übrigen lässt sich den Berichten des N____spitals vom 3. Oktober 2023
(Beschwerdebeilage 3) und vom 25. Oktober 2023 (SUVA-Akte 272, S. 2 f.) punkto
Therapie nichts entnehmen, was für eine sich daraus ergebende namhafte
Besserung sprechen könnte. So handelt es sich bei der Therapie, die nach der
Einstellung der vorübergehenden Leistungen vom N____spital, Anästhesiologie,
empfohlen und durchgeführt wurde, primär um eine (weitere) medikamentöse
Behandlung. Den anderen Vorschlägen stand der Beschwerdeführer zurückhaltend
gegenüber. So wurde im Bericht vom 25. Oktober 2023 (SUVA-Akte 372, S. 2
f.) dargetan, der Patient komme planmässig zur Verlaufskontrolle nach Eingang
der entsprechenden ausstehenden Berichte (insbesondere neurologische
Beurteilungen). Man habe die folgenden Schritte besprochen: 1) NSAR weiter bei
Bedarf; 2) Beginn Lyrica; 3) Beginn Neurodol Tissugel; 4) PENG-Block für die
Schulter (N. suprascaularis und N. pectoralis lat.). Hier bestehe Zurückhaltung
seitens des Patienten. 5) Triggerpunktinfiltrationen Trapezius/lat. Thoraxwand.
Auch hier bestehe Zurückhaltung seitens des Patienten. Damit lässt sich nicht
auf eine zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes schliessen.
4.
4.1.
Ist der Fallabschluss per 30. Juni 2023 somit als korrekt zu
qualifizieren, bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint und ihm eine Integritätsentschädigung von 15 %
zugesprochen hat.
4.2.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf
eine Invalidenrente.
4.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE
140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). In Bezug auf den Beweiswert ärztlicher Unterlagen
kann auf das unter Erwägung 3.4.2. hiervor Gesagte verwiesen werden.
4.4.
4.4.1. Im Bericht der L____klinik [...] vom 5. April 2023 über die
am 15./16. März 2023 durchgeführte EFL (SUVA-Akte 306, S. 2 ff.) wurde
festgehalten, inspektorisch steche ein variabler Schulterhochstand rechts von
etwa 1-2 cm ins Auge. Bei der klinischen Untersuchung seien mehrere Druckpunkte
an der rechten Schulter auszumachen, insbesondere über dem Sulcus intertubercularis,
subakromial und im Bereiche der unteren Scapulaspitze rechts. Aktive Flexion
und Abduktion seien bis 80 bzw. 60° möglich, bei der passiv-assistiven
Untersuchung lasse sich diesbezüglich keine Beweglichkeitseinschränkung
feststellen. Während der aktiven Flexion und Abduktion des rechten Arms komme
es zu einem Abstehen der rechten Scapula im Sinne einer Scapula alata. Der
rechte Daumen werde beim Nackengriff bis zum rechten Schulterdach herangeführt.
Die genannten Befunde seien mit der erlittenen Läsion des Nervus thoracicus
longus vereinbar, auch die Druckschmerzhaftigkeit über dem Sulcus
intertubercularis dürfte mit der Tendinopathie der langen Bicepssehne im
Zusammenhang stehen. Gemäss Einschätzung von Dr. K____ dürfte die
Schmerzproblematik im Bereich der Bizepssehne am ehesten auf die Fehlfunktion
der rechten Schulter im Rahmen der erlittenen Nervenläsion zurückzuführen sein.
In der EFL habe sich der Versicherte in mehreren Tests selber unter Angabe von
Schmerzen limitiert, bevor die funktionelle Limite erreicht worden sei. Ein
ähnliches Verhalten habe sich auch bei problemfernen Tests gezeigt. Zudem seien
mehrere Inkonsistenzen und Widersprüche zu beobachten gewesen, für welche es
keine plausible medizinische Erklärung gebe (z.B. Diskrepanzen innerhalb der
Messwerte der Handkraft rechts, unterschiedliches Verhalten zur Entlastung des
rechten Arms). Die erreichte geringe Punktzahl bei der Selbsteinschätzung der
eigenen Leistungsfähigkeit im SELF-Test müsse im Hinblick auf die Chancen für
eine baldige berufliche Wiedereingliederung prognostisch als ungünstig
eingestuft werden (Cut off-Wert 42 Punkte). Diese Einschätzung werde
dahingehend bestätigt, dass im Gespräch der Eindruck entstanden sei, dass sich
der Versicherte aufgrund der anhaltenden Schmerzen und funktionellen
Einschränkung bezüglich der rechten Schulter auch für eine
behinderungsangepasste Tätigkeit kaum in einer Weise als arbeitsfähig
betrachte. Aufgrund des in der EFL beobachteten Schmerz- und
Leistungsverhaltens sei von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen
(vgl. S. 4 des Berichtes). Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien
die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren
Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem
Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests
gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse
sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur
ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb
wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung
der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der
Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (vgl. S. 5 des
Berichtes).
4.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der L____klinik
[...] festgehalten, eine Tätigkeit als Maler/Lackierer sei nicht mehr zumutbar.
Die diesbezüglichen Anforderungen seien zu hoch. Es handle sich um körperlich
schwere Arbeit, bei welcher der wiederholte Krafteinsatz beider Arme
erforderlich sei. Auch bedürfe es häufig Arbeiten mit beiden Armen, auch länger
dauernd über Brusthöhe. Eine leichte Arbeit sei ganztags möglich. Es müsse sich
um eine Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes handeln. Ausgeschlossen
sei auch eine Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen oder
Vibrationen sowie Arbeiten mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe
(vgl. S. 5 des Berichtes).
4.4.3. In der Folge hielt Dr. M____ in der ärztlichen
Beurteilung vom 15. Mai 2023 (SUVA-Akte 326) fest, der Versicherte sei umfangreich
am 15. und 16. März 2023 in der L____klinik [...] getestet worden. Dem angegebenen
Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er sich
vollumfänglich anschliessen. Mit der Beurteilung vom 5. April 2023 liege eine
sehr tragfähige EFL vor.
4.5.
4.5.1. Der Beurteilung der L____klinik [...] resp. der sich darauf
stützenden Beurteilung von Dr. M____ kann gefolgt werden. Diese
versicherungsinternen Erhebungen erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Berichte. Namentlich liegen der Einschätzung der L____klinik [...]
umfassende Testungen zugrunde. Auch erfolgte sie in Kenntnis und Würdigung der
relevanten medizinischen Vorakten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
4.5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, in
Anbetracht des Berichtes von Dr. O____ über die Untersuchung vom 22. Juli
2020, wonach er als funktionell einhändig zu betrachten sei (SUVA-Akte 167),
bestünden jedenfalls geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. M____ (vgl. S.
8 der Beschwerde). Damit kann ihm aber nicht gefolgt werden. Denn damals war
der Endzustand zweifelsohne nicht erreicht gewesen. Es folgten noch zwei
weitere Operationen, nämlich die Stabilisation der Scapula (Sehnentransfer) am 29.
Januar 2021 (vgl. SUVA-Akte 198, S. 2 f.) und die
Implantatentfernung am 1. Juli 2022 (vgl. implizit SUVA-Akte 276, S. 2
f.). Die Testung in der L____klinik [...] zeigten zwar Einschränkungen, aber
keine funktionelle Einhändigkeit (vgl. dazu S. 3 des Berichtes vom 5. April
2023 [SUVA-Akte 306, S. 4]; siehe auch die Ausführungen sub Erwägung
6.5.1. hiernach).
4.6.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt
damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.
5.
5.1.
5.1.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns (vorliegend
2023) massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE
129 V 222, 223 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November
2022 E. 6.).
5.1.3. Wird der
Einkommensvergleich gestützt auf Tabellenlöhne vorgenommen, sind praxisgemäss
die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen auf den Zeitpunkt des (potenziellen)
Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (vgl. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2;
siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023
E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2. und 8C_202/2021 vom 17.
Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Dies sind vorliegend die LSE 2020, die am
23. August 2022 veröffentlicht wurden. Die Publikation der LSE 2022 erfolgte
erst am 29. Mai 2024, mithin nach Erlass des Einspracheentscheides vom 12.
Januar 2024 (SUVA-Akte 378).
5.2.
Die Ermittlung des Valideneinkommens
hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am
zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich
das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,
sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103, 110 f. E.
5.3; BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom
23. Februar 2023 E. 7.1).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte per 2023 ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 64'246.--. Den von ihr gestützt auf effektive
Lohnangaben errechneten Stundenlohn von Fr. 27.33 multiziplierte sie mit einer
monatlichen Arbeitszeit von 179 Stunden und beachtete ausserdem eine im GAV
vorgesehene Lohnerhöhung von Fr. 50.-- pro Monat. Daraus ergab sich ein
Monatseinkommen von Fr. 4’942.-- resp. ein Jahreseinkommen von Fr. 64'246.-- (13
x Fr. 4’942.-- ; vgl. SUVA-Akte 343). Dieser Berechnung kann gefolgt werden.
Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit die
Beschwerde).
5.4.
5.4.1. Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten vorhanden
sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) herangezogen werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und
konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils
vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE
148 V 174, 181 f. E. 6.2 und 189 f. E. 9.2.1).
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das
Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020. Gemäss Tabelle TA1 der (aktuellen)
LSE 2020, privater Sektor, belief sich der Wert für die mit praktischen
Tätigkeiten beschäftigten Männer (Kompetenzniveau 1, TOTAL) bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5’261.-- (inkl. 13.
Monatslohn). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit für das Jahr 2023 von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) und in
Anbetracht der Nominallohnentwicklung für Männer von -0.7 % für das Jahr 2021, von
+1.1 % für das Jahr 2022 (vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022,
Allgemein) sowie von 1.8 % für das Jahr 2023 (gemäss 3. Quartalsschätzung) ergab
sich als Basis ein hypothetisches Jahreseinkommen für 2023 von Fr. 67'262.60.
5.5.
5.5.1. Als Korrekturinstrument für eine einzelfallgerechte
Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur
Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E. 9.2.2). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen
Leidensabzug von 10 %, woraus sich ein hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 60'536.-- ergab (vgl. SUVA-Akte 351). Mit einem Abzug vom anhand
statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die
versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023
vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2.).
5.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei funktionell
einhändig, was einen 20%igen Leidensabzug rechtfertige (vgl. S. 9 der
Beschwerde; siehe auch S. 5 der Replik). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der
dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.).
Allerdings kann der Beschwerdeführer – wie sich aus den obigen Ausführungen
ergibt (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor) – nicht als einhändig angesehen werden. Zumal
keine anderen zum Abzug berechtigenden Faktoren auszumachen sind, ist der gewährte
Leidensabzug von 10 % als richtig zu erachten.
5.6.
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommen von Fr. 64'246.-- mit
einem Invalideneinkommen von Fr.60'536.-- resultiert somit ein
rentenausschliessender IV-Grad von (gerundet) 6 % (vgl. die Verfügung vom 2.
August 2023 [SUVA-Akte 351]; siehe auch den Einspracheentscheid vom 12. Januar
2024 [SUVA-Akte 378]).
6.
6.1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
6.2.
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
6.3.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3
zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen
Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet
werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1.).
6.4.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert
von ärztlichen Berichten ist auf die sub Erwägung 3.4.2. hiervor gemachten
Ausführungen zu verweisen.
6.5.
6.5.1. Im Bericht der [...]klinik P____ vom 5. April 2023 über die
am 15./16. März 2023 durchgeführte EFL (SUVA-Akte 306, S. 2 ff.) wurde in Bezug
auf die Beweglichkeit der rechten Schulter des Beschwerdeführers Folgendes
festgehalten: Flexion aktiv bis maximal etwa 80°, passiv bis 180° möglich;
Abduktion bis etwa 60° (bei der Ansicht von dorsal lasse sich rechts während
der aktiven Flexion und Abduktion des rechten Arms eine Scapula alata
beobachten); Aussen- und Innenrotation bei anliegendem Oberarm 60-0-90°, bei
seitlich abgespreiztem Oberarm 60-0-40°; Horizontaladduktion 45°. Beim
Nackengriff lasse sich der rechte Daumen höchstens bis zum Schulterdach führen.
Beim Schürzengriff resultiere ein minimaler Daumen Vertebra prominens-Abstand
von etwa 30 cm; Jobe- und Lift off-Test rechts positiv; isometrische Krafttests
für Innen- und Aussenrotation gegen Widerstand im Vergleich zu links
seitengleich (vgl. S. 3 des Berichtes).
6.5.2. Dr. M____ hielt in der Beurteilung des
Integritätsschadens vom 15. Mai 2023 (SUVA-Akte 327) fest, der Versicherte zeige
einen Status nach traumatischer axonaler Schädigung Nervus thoracicus Iongus
rechts mit Ausbildung einer Scapula alata bei Parese Musculus serratus anterior
rechts. Es bestehe ein Status nach offener Dekompression und Neurolyse Nervus
thoracicus longus rechts vom 21. Oktober 2019, ein Status nach
Scapulastabilisation mit Split Pectoralis Major Transfer und Augmentation mit
Achillessehnen Allograft am 29. Januar 2021. Zuletzt sei eine Implantatentfernung
der Scapula rechts am 1. Juli 2022 erfolgt. Es resultiere eine Scapula alata
mit Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes,
insbesondere eine aktive Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beschwerden seien
unfallbedingt, dauernd und erheblich. Des Weiteren machte Dr. M____ geltend, Schätzungsgrundlage
sei Tabelle 1.2. Es gelte hier für eine bis zur Horizontalen beweglichen
Schulter ein Wert 15 %. Aufgrund des vorliegenden Bewegungsausmasses dürfe der
Wert 15 % bezüglich rechte Schulter eingesetzt werden.
6.6.
Auch auf diese Beurteilung von Dr. M____ kann abgestellt werden. Sie
stützt sich auf die von der [...]klinik P____ erhobenen Testergebnisse, denen
ebenfalls gefolgt werden kann. Da somit von einer noch bis zur Horizontalen
beweglichen rechten Schulter auszugehen ist, erscheint die Annahme einer
15%igen Integritätseinbusse – Tabelle 1.2 entsprechend – als richtig.
6.7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Verfügung vom 2. August 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
12. Januar 2024, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die
vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2023 eingestellt, dem
Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung zugestanden und einen
Anspruch auf eine UV-Rente verneint hat.
7.
7.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
12. Januar 2024 zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: