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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.6
Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2024
Zu Unrecht auf die
versicherungsmedizinischen Beurteilungen zur Frage der Unfallkausalität der
Beschwerden abgestellt; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur
Einholung eines orthopädischen Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1.
Mai 2007 in einem 50 %-Pensum als Verkäuferin bei der D____ AG tätig und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 24. August
2022, Unfallakten in den Beilagen der Beschwerdeantwort [nachfolgend: UV-Akte]
1).
b) Die Beschwerdeführerin rutschte am 9. August 2022 mit
ihren Flipflops auf einem mit Wasser bedeckten Granitboden aus und fiel mit dem
Arm nach hinten gestützt zu Boden (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 16. Oktober
2022, UV-Akte 10-12). Danach spürte sie Schmerzen an der linken Hüfte und
linken Schulter (Schadenmeldung UVG vom 24. August 2022, UV-Akte 1). Sie liess
sich in der Folge mehrfach ärztlich untersuchen (vgl. u. a. Bericht Dr.
med. F____ vom 20. Dezember 2022, UV-Akte 45; Befundbericht Röntgen vom
25. August 2022, UV-Akte 2; Befundbericht MRI vom 23. September 2022,
UV-Akte 3-4; Bericht Dr. med. E____ vom 16. Oktober 2022, UV-Akte 10-12; Bericht
Dr. med. E____ vom 15. Januar 2023, UV-Akte 51-53; Bericht Dr. med. E____ vom
13. Februar 2023, UV-Akte 171-173; Bericht Dr. med. G____ vom 23. Februar
2023, UV-Akte 149-151; Bericht Dr. med. H____ vom 20. März 2023, UV-Akte
152-154; Bericht Dr. med. F____ vom 17. April 2023, UV-Akte 184-185;
Bericht Dr. med. H____ vom 11. Mai 2023, UV-Akte 203-204). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 26. August 2022 ihre
Leistungspflicht (UV-Akte 5). Dr. med. E____ hielt, gestützt auf die am 25.
August 2022 (UV-Akte 2) und 23. September 2022 (UV-Akte 3-4) durchgeführte
Bilddiagnostik, in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 als Diagnosen u. a.
eine subtotale Bicepsruptur und transmurale Ruptur der mittleren
Supraspinatussehne an der linken Schulter, adominant, vom 9. August 2022 und
eine Prellung an der linken Hüfte im gleichen Unfall fest (UV-Akte 10-12). Die
Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem beratenden
Arzt Dr. med. I____ zur Stellungnahme. Dr. med. I____ hielt in
seiner Beurteilung vom 27. Januar 2023 fest, der Status quo ante vel sine sei
spätestens drei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen
(UV-Akte 59-60). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin in der
Folge mit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. I____ die Leistungen
per 6. September 2022 eingestellt werden (UV-Akte 75). Die Beschwerdeführerin
ersuchte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2023 um
Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (UV-Akte 90).
c) Mit Verfügung vom 22. März 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 9. August 2022 und den gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, weshalb die Versicherungsleistungen
per 6. September 2022 eingestellt werden (UV-Akte 137-139). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Einsprache (UV-Akte 141). Ferner gingen
weitere Berichte der Behandler bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. u. a.
Bericht Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023 [UV-Akte 171-173]; Berichte Dr.
med. H____ vom 20. März 2023 [UV-Akte 181-183] und 11. Mai 2023 [UV-Akte 203
f.]; Bericht Dr. med. F____ vom 17. April 2023 [UV-Akte 184-187]). Die
Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin die medizinischen Unterlagen ihrem
beratenden Arzt Dr. med. J____ zur Stellungnahme. Dieser hielt in seiner
Beurteilung vom 9. Januar 2024 fest, der Status quo sine sei überwiegend
wahrscheinlich nach Ablauf von höchstens sechs Wochen erreicht und könne mit
der MRT der linken Schulter und linken Hüfte vom 23. September 2022 auch
objektiv belegt werden (UV-Akte 205-215). Die Einsprache der Beschwerdeführerin
wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024
abgewiesen (UV-Akte 261-268).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 23. Februar
2024, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2024 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen über das Datum des 30. November 2022 hinaus, zu erbringen.
2) Eventualiter sei ein
Gutachten gem. Art. 44 ATSG betreffend die Frage der Unfallkausalität
einzuholen um anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu befinden.
3) Unter o/e-Kostenfolge
inkl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die
Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 5. März 2024 weitere medizinische
Unterlagen ein, welche zuvor in Rz. 15 der Beschwerdeschrift Erwähnung fanden
(Bericht Dr. med. K____ und pract. med. L____ vom 30. Juni 2024 [BB 36];
Bericht Dr. med. K____ und pract. med. M____ vom 23. Oktober 2023 [BB 37];
Bericht Dr. med. N____ und Dr. med. O____ vom 16. November 2023 [BB 38];
Bericht Dr. med. K____ und Dr. med. P____ vom 5. Februar 2024 [BB 39];
Bestätigung Spitaleintritt zwecks Operation vom 4. März 2024 [BB 40]).
c) Die
Beschwerdeführerin reicht mit Bezug auf Rz. 20 ihrer Beschwerdeschrift den
Operationsbericht von Dr. med. K____ vom 19. März 2024 ein (BB 41).
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom
26. Juni 2024 an ihren Anträgen fest und reicht eine Stellungnahme von Q____
zu dem in der Schweizersichen Ärztezeitung publizierten Schultertrauma-Check (Replikbeilage
[RB] 1) sowie den Bericht von Dr. med. K____ vom 3. Juni 2024 (RB 2) ein.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20.
August 2024 weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht
die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. J____ vom 7. August 2024
ein, mit welcher Stellung zum Bericht von Dr. med. K____ vom 3. Juni 2024
(RB 2) genommen wird.
III.
Am 15. Oktober 2024 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der letzte schweizerische Wohnsitz
der Beschwerdeführerin, die in [...] (Frankreich) wohnt, im Kanton Basel-Stadt
war (vgl. Abmeldebescheinigung vom 23. März 2005, Beschwerdebeilage [BB] 3).
1.2. Auf
die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es sei in Anbetracht
der medizinischen Sachlage, insbesondere der Berichte von Dr. med. E____ und
Dr. med. F____, äusserst unwahrscheinlich, dass die erlittenen Rupturen (u. a.
eine transmurale Ruptur der anterioren Supraspinatussehnenanteile, mit
intratendinöser Ausdehnung unter Beteiligung der superioren Infraspinatussehne,
ebenso eine Mazeration des Bizepssehnenankers mit Tendinopathie der langen
Bizepssehne und Splitting, dies bei intralabrarem Riss im hinteren oberen
Quadranten sowie betreffend die Hüfte ein intratendinöser Riss der Musculus
gluteaus minimus Sehne auf der linken Seite) bereits vor dem Unfallereignis vom
9. August 2022 vorhanden gewesen seien (Beschwerde, Rz. 22-24; Replik, Rz. 4 und
Rz. 6). Dies ergebe sich auch aus dem divergierenden Operationsbericht von Dr.
med. K____ (vgl. Eingabe vom 21. März 2023 [BB 41] und dessen Bericht vom
3. Juni 2024 [Replik, Rz. 6 ff. sowie RB 2]). Es bestünden Zweifel an den
versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. I____ und Dr. med. J____,
weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 22-39; vgl.
Replik, Rz. 6 ff.). Sollte das angerufene Gericht der Ansicht sein, dass die
Unfallkausalität durch die vorhandene Aktenlage nicht zweifelsfrei bejaht
werden könne, werde die Einholung eines externen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG
betreffend die Frage der Unfallkausalität des Ereignisses vom 9. August
2022 für die anschliessenden Beschwerden der Beschwerdeführerin in den Bereichen
der linken Schulter und der linken Hüfte beantragt (Beschwerde, Rz. 30; Replik,
Rz. 9).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
behandelnden Ärzte Dr. med. E____ und Dr. med. F____ hätten keine eigentliche
Kausalitätsbeurteilung vorgenommen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9 und Rz. 10.2)
Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. F____ werde darauf verwiesen, dass
aufgrund von dessen (wohl engen) Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht
auf diese abgestellt werden könne (BA, Rz. 9). Zudem könne dem
Operationsbericht von Dr. med. K____ entnommen werden, dass der elektive
Eingriff vom 18. März 2024 ausschliesslich chronisch-degenerative Befunde
zeige (BA, Rz. 10.4; Duplik, Ad 9). Demgegenüber könne auf die Beurteilung von
Dr. med. J____ abgestellt werden (BA, Rz. 10.3; Duplik, Ad 5). Schliesslich
könne in antizipierte Beweiswürdigung auf das Einholen weiterer medizinischer
Stellungnahmen verzichtet werden (Duplik, Ad 7).
2.3.
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 22. März 2023 respektive Einspracheentscheid vom 24. Januar
2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 6. September
2022 eingestellt hat aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen den Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfall vom 9. August
2024 (vgl. Schreiben vom 2. Februar 2023, UV-Akte 77).
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
3.2.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140
V 356 E. 3.2).
3.4.
3.4.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435
E. 1; 129 V 177 E. 3.1).
3.4.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1;
siehe auch BGE 138 V 218 E. 6).
3.5.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51
E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.6.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise
Folge eines Unfalles ist.
4.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376
E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
4.2.
4.2.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Begründen
ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit
dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein
beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_355/2018 E. 3.2; BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Solches
reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus
(Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 und
8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.3. Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Nicht
auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche)
Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u. a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,
versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_281/2019 E. 3.2.2 und 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).
4.2.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1.
Nachfolgend präsentiert sich die für die strittige Frage der
Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und der linken Schulter
relevante medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
5.2.
Die Beschwerdeführerin liess am 25. August 2022 Röntgenbilder
(Bericht Dr. med. R____, UV-Akte 2) und am 23. September 2022 ein MRI
(Bericht Dr. med. S____, UV-Akte 3-4) von ihrer linken Schulter und ihrem linken
Becken erstellen. Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem
Bericht vom 16. Oktober 2022, gestützt auf die am 25. August 2022 und 23.
September 2022 durchgeführte Bilddiagnostik, als Diagnosen eine subtotale
Bicepsruptur und transmurale Ruptur der mittleren Supraspinatussehne an der
adominanten linken Schulter und eine Prellung an der linken Hüfte fest. An der
linken Schulter zeige sich eine zerstörte lange Bizepssehne sowie eine nicht so
ganz transmurale Ruptur. Es zeige sich keine Retraktion-Tendenz. Da die
Patientin nun auf Kur gehe und eine Operation erst im Januar möglich sei und es
auch keine medizinische Dringlichkeit gebe, sei mit der Patientin die Vornahme einer
glenohumerale Infiltration entschieden worden. Anfang Januar erfolge dann eine
Nachkontrolle und gegebenenfalls die Operation dann im Februar. Es seien
verschiedene andere therapeutische Möglichkeiten angesprochen wie z. B.
repetitive Infiltrationen und dann eine inverse Schulter-TEP. Solange jedoch
bei diesem guten Knorpelangebot gelenkserhaltend operiert werden könne, werde
dies auch gemacht. Die Patientin sei mit dem Vorgehen einverstanden (UV-Akte
10-12). Die Beurteilung durch Dr. med. E____ veranlasste Dr. med. F____ mit
Schreiben vom 29. September 2022 (UV-Akte 93 f.) eine Stellungnahme zu geben,
worin er als Ausgangslage schildert, dass die Beschwerdeführerin am 9. August
2022 zu Hause auf nassem Plattenboden ausgerutscht und auf die linke Seite
gefallen sei. Er habe mit ihr telefoniert, sie wolle Röntgenuntersuchungen und
die geplante Zahnsanierung in Ungarn machen lassen. Die konventionellen
Röntgenbilder des Beckens und der linken Schulter seien ohne Fraktur gewesen.
Ausserdem fasste er die Konsultation vom 28. September 2022 wie folgt zusammen:
An der linken Schulter bestehe eine Abduktion und Elevation dolent ab ca. 60°,
DD im Gelenkbereich und kein Hämatom. Zum Becken hielt er folgendes fest: Trochanter
beidseitig deutlich DD. Beim Gehen bestehe ein leichtes Hinken links. Die
Beschwerdeführerin wolle angesichts der Schulterschmerzen keinen
Therapieversuch machen. Sie nehme Okitas (Ketoprofen) und nichtsteroidale
Antirheumatika (NSAR) unter Pantoprazolschutz. Die linke Schulter sei bisher
die Bessere, auch der linke Arm sei der Bessere. Wegen der zervikalen
Spondylose, ursprünglich nach einem Autounfall, sei sie schon seit 1992
eingeschränkt und habe immer wieder Schmerzen. Physiotherapien mache die
Patientin 1-2 Mal pro Jahr in Italien, dafür hier keine. Die Adipositas sei mit
Schlauchmagen und Hautstraffung 2018 einigermassen erfolgreich behandelt worden.
5.3.
Zum Nachweis der telefonischen Konsultation am 23. August 2022 und
der Sprechstunde am 26. August 2022 reichte Dr. med. F____ nachträglich am
27. März 2023 eine schriftliche Bestätigung (UV-Akte 142), eine Chronik
der Behandlungen (UV-Akte 162) und einen Verlaufsbericht (UV-Akte 175) sowie
einen Bericht vom 17. April 2023 (UV-Akte 184 f.) ein.
5.4.
Dr. med. E____ wiederholte mit Bericht vom 15. Januar 2023 die von
ihm zuvor gestellten Diagnosen und hielt fest, es würden sich persistierende
Beschwerden zeigen. Die Patientin sei jedoch aufgrund schlechter Erfahrungen im
Umfeld sehr zurückhaltend hinsichtlich einer Schulter-TP. Sie wünsche sich
trotz der starken Nebenwirkungen gegebenenfalls nochmals eine
Kortison-Infiltration nach ihren Ferien. Sie frage nach Alternativen, worauf ihr
diesbezüglich Hyaluronsäure und ACP vorgeschlagen worden sei. Sie werde sich
dies noch überlegen und dann gegebenenfalls eine Hyaluronsäure-Infiltration
durchführen lassen (UV-Akte 51-53).
5.5.
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, FMH
Orthopädische Chirurgie, nahm mit Beurteilung vom 27. Januar 2023 Stellung zur
Frage, ob die objektivierbaren pathologischen Befunde noch zumindest teilweise
auf das Ereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf
ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Dr. med. I____ hielt in seiner
Beurteilung vom 27. Januar 2023 unter Hinweis auf den in der Schweizerischen
Ärztezeitung 03/2021 publizierten «Schultertrauma-Check» (https://[...],
abgerufen am 10. Dezember 2024) fest, dass die
«starken» Indikatoren auf eine überwiegend wahrscheinlich rein degenerativ
bedingte natürlich kausale Rissbildung der Rotatorenmanschette und der langen
Bicepssehne hinweisen würden. Dies begründe sich mit der tabellarisch in oben
genanntem Artikel aufgeführten notwendigen klinischen – hier nicht vorhandenen
Situation – fehlender traumatischer Hinweise auf eine ereigniskausale Befundentstehung
(auf Boden gefallen und später Schmerzen Hüfte und Schulter links bemerkt – Unfallmeldung
vierzehn Tage nach Ereignis). Auch der zweite Indikator (traumatische Läsion)
sei nicht gegeben. Im Zusammenhang mit einer Tendinitis calcarea, einer nahezu
normalen Schulterbeweglichkeit seitengleich und unter Berücksichtigung einer
Kontusion der linken Schulter mit verzögerter Symptomatik handle es sich hier
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein reines symptomatisch werden
degenerativer Vorbefunde ohne überwiegend wahrscheinlichen natürlichen
Kausalzusammenhang und ohne erkennbare traumatische Verschlechterung eines rein
degenerativen Vor-Befundes gemäss den Kriterien des Schultertrauma-Checks nach
dem gemeldeten Ereignis. Der Status quo ante vel sine sei spätestens drei bis
vier Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen. Zur Verfügung
standen Dr. med. I____ die konventionellen Rx-Bilder der linken Schulter
(UV-Akte 59-60).
5.6.
In seinem Bericht 13. Februar 2023 berichtete Dr. med. E____ über
den Verlauf der Infiltration. Ausserdem nahm er den ablehnenden Entscheid der
Beschwerdegegnerin respektive von Dr. med. I____ zur Kenntnis, welcher ein
Erreichen des status quo ante nach drei bis vier Wochen festgehalten hatte.
Nach Ansicht von Dr. med. E____ sei dies arbitär, weshalb er auf sechs Monate
plädiere, was realitätsnaher sei (UV-Akte 87-89).
5.7.
Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 im
Wesentlichen als Diagnosen an, die Beschwerdeführerin leide unter einem Verdacht
auf posttraumatische Insertionstendinopathie DD Bursitis Trochanterica links,
aktivierte Coxarthrose, einem bekannten lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom im
Rahmen einer Überlastung sowie unter einem chronischen belastungsabhängigen
zervikozephalen Schmerzsyndrom. Das Gangbild sei hinkend. Es bestehe ein
leichter Rumpfüberhang bei bekannter thorakolumbaler Skoliose mit Schulterschiefstand
zu Lasten der linken Seite und asymmetrischem Taillendreieck sowie Ausbildung
eines Rippenwulst links. Die Inklination gelinge problemlos bis unter Kniehöhe.
Es bestehe kein Aufrichte- oder Reklinationsschmerz. Die grobe Kraft der
unteren Extremität sei für die Kennmuskeln L1-S1 M5/5. Es bestehe allenfalls
eine leichte Missempfindung am lateralen Oberschenkel links und eine
ausgeprägte Druckdolenz über dem Trochanter. Es bestehe eine vermehrte
Schmerzannahme bei Innenrotation der linken Hüfte, diese sei im Seitenvergleich
reduziert. Die Reflexe seien beidseits symmetrisch auslösbar. Es würden keine
Zeichen der langen Bahnen vorliegen (UV-Akte 149-151).
5.8.
Dr. med. F____, FMH Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 17. April
2023 fest, dass der Sturz vom 9. August 2022 die Ursache für die
Schulterverletzung links und die deutliche Verschlechterung von lumbalen und
Hüftbereichsschmerzen links sei. Die linke Schulter habe bisher keine Probleme
gezeigt. Sie sei auch nie behandelt worden. Das Problem sei auf der rechten
Seite. Ebenso habe die Beschwerdeführerin mit dem Hüftbereich bisher keine
Probleme gehabt. Dies seien immer LWS-bedingte Schmerzen bei Fehlhaltung mit
Skoliose und Lordose gewesen. Die Hüftbereichsschmerzen würden erst seit dem
Unfall bestehen. Das seit 1992 bestehende zervikozephale Problem sei nie ganz
abgeheilt. In den letzten Jahren seien die Schmerzen stärker und die
Belastbarkeit kleiner geworden, sowohl als Verkäuferin in der Schuhbranche als
auch privat. Sie sei deswegen zu 50 % arbeitsunfähig. (UV-Akte 184-185).
5.9.
Dr. med. E____ hielt mit Bericht vom 4. Mai 2023 fest, dass beide
Schultern in fast allen Bewegungsebenen schmerzhaft seien und dass reizlose
Narbenverhältnisse rechts bestehen würden. Die linke Schulter habe sich kaum
gebessert seit den Infiltrationen. Auch Physiotherapie scheine nicht zu viel zu
bringen. Grundsätzlich bestehe hier die Indikation für eine Operation (UV-Akte
218-219).
5.10.
Mit Bericht vom 11. Mai 2023 wiederholte Dr. med. H____ die von ihm
am 20. März 2023 (vgl. UV-Akte 152-154) gestellten Diagnosen und Befunde. Es
sei mit der Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der PRP-Infiltration
gesprochen worden. Gegenüber Kortisoninfiltrationen sei sie sehr zurückhaltend
eingestellt, da es hier auch häufig Probleme mit dem Blutdruck gegeben habe und
sie diese wegen der Schulter aktuell zweimalig erhalten habe (UV-Akte 225-226).
5.11.
Dr. med. K____, FMH Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, und pract. med. M____, hielten in ihrem Bericht vom 30.
Juni 2023 als Diagnose an der linken Schulter eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
nach Sturz vom 9. August 2022 fest. Es bestehe die Möglichkeit zur
Rekonstruktion. Bei einer Operation wäre damit zu rechnen, dass sich die
Schulterbeschwerden auf der linken Seite langfristig bessern würden. Eine Erhöhung
der Arbeitsfähigkeit sei eher nicht zu erwarten, da bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich
auch andere multifaktorielle Beschwerden des Bewegungsapparates eine Rolle
spielen würden (BB 36)
5.12.
Am 18. September 2023 liess die Beschwerdeführerin nochmals ein MRI
von ihrer linken Schulter machen, in welchem eine progrediente transmurale
Ruptur der Supraspinatussehne vom posterioren/mittleren Drittel bis zum
vorderen Drittel mit aktuell deutlichere Demarkation des transmuralen Defektes vorwiegend
im mittleren Sehnendrittel festgestellt worden sei. Aktuell bestehe eine komplette
Beteiligung des muskulotendinösen Übergangs mit früh beginnender Retraktion der
Sehne (Grad 1-2). Es bestehe keine relevant einsetzende fettige Infiltration
bzw. muskuläre Atrophie des Muskelbauches. Es liege eine leichtgradige Rissbildung
articularseitig der IS und keine muskuläre Atrophie vor. Die Subscapularissehne
sei intakt und tendinopathisch verändert. Bestehen würde im weiteren ein deutlich
degenerativ veränderter Bizepsanker und weiterhin der Verdacht einer longitudinal
gerichteten Partialruptur der deutlich tendinopathisch veränderten langen
Bizepssehne (LBS; Bericht Dr. med. T____, UV-Akte 246-247).
5.13.
Mit Bericht vom 23. Oktober 2023 diagnostizierten Dr. med. K____ und
pract. med. L____ eine grössenprogrediente transmurale Ruptur der
Supraspinatussehne (Patte l-ll, Goutallier l) sowie des oberen Drittels der
Infraspinatussehne nach Sturz vom 9. August 2022 mit/bei SLAP-Läsion Typ II. Zum
aktuellen Zeitpunkt seien die konservativen Massnahmen bereits ausgeschöpft. Diese
hätten leider keine Besserung gebracht. Eine operative Versorgung mittels einer
arthroskopischen Rekonstruktion der Supraspinatussehne und die Adressierung der
SLAP-Verletzung sowie Bizepstendinopathie sei der Patientin angeboten worden (BB
37).
5.14.
Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin, nahm mit Beurteilung vom 9. Januar 2024 Stellung zur Frage,
ob die objektivierbaren pathologischen Befunde noch zumindest teilweise auf das
Unfallereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf
ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Dr. med. J____ hielt im
Wesentlichen fest, dass es sich bei den Beschwerden an der linken Hüfte und
Schulter primär um eine subjektive Wahrnehmung handle, die einer Beurteilung
durch Aussenstehende deswegen kaum objektiv zugänglich sei. Die Einschätzung
von Dr. med. E____, wonach der status quo sine nicht schon nach drei bis vier
Wochen, sondern erst nach sechs Monaten eingetreten sei, sei nicht durch einen Verweis
auf objektivierbare pathologische Befunde begründet. Vielmehr basiere sie
überwiegend wahrscheinlich im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der
Versicherten, sie habe seit dem erlittenen Sturz zuvor nicht verspürte Schmerzen
zu beklagen. Dies entspreche jedoch lediglich einer zeitlichen Korrelation –
post hoc ergo propter hoc – die versicherungsmedizinisch nicht stichhaltig sei.
Hingegen lasse sich kein überwiegend wahrscheinlich kausaler Zusammenhang zwischen
dem Ereignis und den nachfolgend erhobenen pathologischen Befunden nachweisen,
die vielmehr allesamt als chronisch-degenerativer Natur anzusehen seien. Unter
Berücksichtigung aller Umstände habe die Versicherte am 9. August 2022 eine
überwiegend wahrscheinlich geringe Traumatisierung ihrer linken Hüfte und
Schulter in Form einer direkten Kontusion erlitten. Nach vorgängigen
telefonischen Konsultationen und ohne erhobenen klinischen Befund veranlassten
bildgebenden Massnahmen sei eine erste dokumentierte klinische Untersuchung nach
gut sieben Wochen erfolgt. Dabei seien keine klinischen Zeichen eines
stattgehabten Traumas dokumentiert worden und diese seien bis dahin auch
konventionell-radiologisch und MR-tomografisch nicht nachweisbar gewesen.
Vielmehr hätten sich dabei ausschliesslich chronisch-degenerative Alterationen
gezeigt, die durch das Ereignis vom 9. August 2022 vermutlich schmerzhaft aktiviert
worden seien im Sinn der vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden pathologischen
Vorzustands. Ein status quo sine sei bei dieser Ausgangslage überwiegend wahrscheinlich
nach Ablauf von höchstens sechs Wochen erreicht und könne mit der Arthro-MRT der
linken Schulter und der MRT der linken Hüfte vom 23. September 2022 auch
objektiv belegt werden. Damit könne vollumfänglich an der im Ergebnis weitestgehend
gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. med. I____ in seiner
Stellungnahme vom 27. Januar 2023 festgehalten werden (UV-Akte 205-215).
5.15.
Dr. med. K____ stellte im Nachgang an die Schulteroperation der
Beschwerdeführerin vom 18. März 2024 mit Bericht vom 19. März 2024 fest, dass
eine grössenprogrediente, U-förmige, transmurale, delaminierte
Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion Patte I bis Il, mit
Subskapularisoberrandiäsion Lafosse Grad II mit/bei schwerer
Bizepstendinopathie und begleitender Chondrokalzinose bestehe (BB 41).
5.16.
Im Beschwerdeverfahren erging dazu von Dr. med. K____ eine
Stellungnahme im Rahmen seines Verlaufsberichts vom 3. Juni 2024, worin er festhielt,
dass der in der Beurteilung von Dr. med. I____ angewandte Schultertrauma-Check
(vgl. UV-Akte 59-60) in keinster Weise validiert sei und nicht als Basis einer
Beurteilung der Kausalität dienen solle. Die nach dem Unfallereignis eingetretene
schmerzhafte Bewegungseinschränkung, welche die Patientin zum Aufsuchen ihres
Hausarztes bewegt habe, sei sicherlich ein guter Hinweis auf eine traumatische
Schädigung der Rotatorenmanschette. Des Weiteren werde von der Beschwerdegegnerin
argumentiert, dass ein direktes Schultertrauma vorgelegen habe, welches in der
Regel nicht geeignet sei, eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette
herbeizuführen. Dem sei entgegenzuhalten, dass Patienten den genauen
Traumamechanismus im Falle eines Sturzes oft nicht korrekt, respektive detailliert
wiedergeben könnten. Wie unter anderem Richard
Nyffeler et al. (Can a simple fall cause a rotator cuff tear? Literature
review and biomechanical considerations, in: Int. Orthop 2021, S. 1572-1583)
gezeigt hätten, könne ein einfacher Sturz, gerade bei geringer Reissfähigkeit
der Rotatorenmanschette in zunehmendem Alter zu einer Rotatorenmanschettenschädigung
führen. Das Argument, dass Verkalkungen intraoperativ gefunden worden seien,
sei ebenfalls nicht ein Zeichen für eine degenerative Vorschädigung. Die
Tendinosis calcarea trete in der Regel ohne zusätzliche Rotatorenmanschettenruptur
auf und stehe deshalb nicht in direktem Zusammenhang mit einer degenerativen
Rotatorenmanschettenruptur (RB 2).
5.17.
Am 7. August 2024 nahm Dr. med. J____ Stellung zur vorstehenden
Beurteilung von Dr. med. K____, welche die Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik
einreichte. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass in seiner Beurteilung vom
9. Januar 2024 (vgl. E. 5.14. hiervor) kein einziges Mal Bezug auf den Schultertrauma-Check
genommen worden sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin überwiegend
wahrscheinlich erstmals am 28. September 2022 von ihrem Hausarzt, Dr. med. F____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, klinisch untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt
seien bereits mehr als sieben Wochen seit dem Ereignis vom 9. August 2022 vergangen,
was der Argumentation von Dr. med. K____ klar widerspreche. Wäre an der linken
Schulter der Versicherten direkt nach dem Ereignis tatsächlich eine relevante
Bewegungseinschränkung aufgetreten, hätte sie sich deswegen fast sicher
umgehend in eine ärztliche Abklärung begeben. Ferner sei zwar die Aussage von Dr. med.
K____ korrekt, dass die genaue Ätiologie der Tendinosis calcarea nach wie vor
nicht abschliessend geklärt sei. Der im Operationsbericht verwendete Terminus
«Chondrokalzinose» sei insofern ungenau, als es sich dabei um Kalkeinlagerungen
im Knorpel (Chondros) und nicht um solche in der Sehne (Tendo) handle. Es sei
aber weitgehend unbestritten, dass sie entweder auf einen pathologischen
Stoffwechselprozess zurückzuführen sei – dies gilt vor allem für die
Chondrokalzinose – oder aber das Zeichen eines Reparationsprozesses darstelle.
Dieser spiele sich typischerweise im Kontext mit einer übermässigen
Beanspruchung beziehungsweise eben einer Degeneration ab, wofür auch die
gleichartigen Veränderungen in der langen Bizepssehne sowie der
Infraspinatussehne sprechen würden. Beide genannten Alterationen würden
jedenfalls nicht einem Normalbefund bei einer Person aus der
Durchschnittsbevölkerung entsprechen und auch ein kausaler Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 9. August 2022 sei weit überwiegend wahrscheinlich
auszuschliessen, nachdem sie bereits ganz von Anfang an nachweisbar gewesen
seien (Duplikbeilage).
6.
6.1.
Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche Einschätzungen
der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen sich namentlich
in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 6. September 2022
hinaus geklagten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 9. August
2022 bestehe. Uneinigkeit besteht in der Frage, wann der Status quo sine
erreicht sei. Unterschiedliche Auffassungen bestehen sodann insbesondere
bezüglich der Frage, ob die noch geklagten Beschwerden an der linken Schulter auf
degenerativ Veränderungen oder auf den Unfall vom 9. August 2023 zurückzuführen
seien. Die beteiligten Ärzte vertreten überdies unterschiedliche fachärztliche
Meinungen zur Validierbarkeit des Schultertrauma-Checks der Schweizerischen
Ärztezeitung 03/2021 (https://[...], abgerufen am 10. Dezember 2024) sowie zu
den Zusammenhängen zwischen einer Tendinosis calcarea und einer degenerativen
Rotatorenmanschettenruptur.
6.2.
6.2.1. Vorliegend sind diverse Unstimmigkeiten in den Einschätzungen
der beratenden Ärzte Dr. med. I____ (vgl. E. 5.5. hiervor) sowie Dr. med. J____
(vgl. E. 5.14. und E. 5.17. hiervor) festzustellen, die Grundlage des
Entscheids der Beschwerdegegnerin darstellen, es liege ab dem 6. September 2022
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Befunden an der linken
Schulter vor.
6.2.2. So begründet Dr. med. J____ seine Ansicht, es bestehe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Beschwerden an der linken
Schulter, u. a. mit dem Hinweis, der behandelnde Facharzt Dr. med. E____ habe
bei seinen Untersuchungen keine operationsbedürftigen unfallkausalen
Pathologien festgestellt (vgl. E. 5.17. hiervor). Dem ist entgegenzuhalten, dass
Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 angegeben hatte,
eine Operation sei aufgrund einer Kur der Beschwerdeführerin erst im Januar 2023
respektive Februar 2023 möglich. Mit der Beschwerdeführerin seien verschiedene
therapeutische Möglichkeiten besprochen worden, wie etwa eine inverse
Schulter-Totalendoprothese (E. 5.2. hiervor). Auch anlässlich seiner
Untersuchungen vom 12. Januar 2023 und 9. Februar 2023 zog Dr. med. E____
die Implantation einer Schulter-TP in Erwägung. Von der Beschwerdeführerin habe
er jedoch die Rückmeldung erhalten, dass sie hinsichtlich eines Eingriffs sehr
zurückhaltend sei (vgl. E. 5.4. hiervor). Dr. med. E____ führte schliesslich in
seinem Bericht vom 4. Mai 2023 an, dass die Indikation für eine Operation
bestehe (vgl. E. 5.9. hiervor).
6.2.3. Im Weiteren bringt Dr. med. J____ zur Belegung seiner
Ansicht betreffend die Unfallkausalität ferner vor, die Beschwerdeführerin sei
– nach telefonischen Kontakten – überwiegend wahrscheinlich erstmals am 28.
September 2022 und somit mehr als sieben Wochen nach dem Unfall vom 9. August
2022 von ihrem Hausarzt Dr. med. F____ klinisch untersucht worden (vgl. E.
5.14. und E. 5.17. hiervor). Damit seien objektivierbare klinische Befunde, die
sich überwiegend wahrscheinlich auf den erlittenen Sturz hätten zurückführen
lassen, zu diesem Zeitpunkt fast naturgemäss nicht mehr zu finden gewesen (vgl.
E. 5.14. hiervor). Dr. med. J____ leitet daraus ab, es sei durch den Unfall vom
9. August 2022 keine relevante schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung
eingetreten, da sich die Beschwerdeführerin sonst fast sicher umgehend
persönlich an ihren Hausarzt gewandt und damit nicht mehr als sieben Wochen
gewartet hätte (vgl. E. 5.17. hiervor). Dr. med. J____ übersieht bei
seiner Schilderung, dass bereits am 26. August 2022, d. h. etwas mehr als
zwei Wochen nach dem Unfall, eine erste klinische bzw. subjektive Untersuchung
bei Dr. med. F____ stattfand (UV-Akte 45). Die Skepsis von Dr. med. J____
aufgrund der Abrechnung (UV-Akte 21) und des Protokolleintrages (UV-Akte 175)
steht konträr zur Bestätigung von Dr. med. F____ (vgl. E. 5.2. hiervor). In
diesem Sinne ist schliesslich auch die Ausführung von Dr. med. J____ inkorrekt,
wonach die Beschwerdeführerin erstmals am 27. Juni 2023 wegen Problemen an der
linken Schulter in der orthopädischen Klinik des [...]spitals [...] vorstellig geworden
sei (ad 1). Dr. med. J____ übersieht bei seiner Ausführung, dass die
Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. September 2022 von ihrem
Hausarzt Dr. med. F____ an Dr. med. E____ überwiesen (vgl. E. 5.2. hiervor)
und von diesem am 16. Oktober 2022 erstmals an der linken Schulter untersucht wurde
(vgl. E. 5.2. hiervor). Zudem wurde zuvor am 25. August 2022 Röntgenbilder und
am 23. September 2022 ein MRI von der Schulter der Beschwerdeführerin
erstellt (vgl. E. 5.2. hiervor).
6.2.4. Dr. med. J____ verneint einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Beschwerden
an der linken Schulter überdies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe
in der Schadenmeldung gegenüber ihrer Arbeitgeberin und damit gegenüber dem
UVG-Versicherer lediglich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Hüftgelenks
angegeben und die linke Schulter gar nicht erwähnt (vgl. E. 5.17. hiervor).
Dr. med. J____ verkennt bei seiner Aussage, dass die Beschwerdeführerin in
der Schadenmeldung zwar in der Zeile «9. Verletzungen» ihre Beschwerden an
der Schulter nicht angegeben hatte, jedoch in der Zeile «6. Sachverhalt»
schilderte, sie verspüre Schmerzen an der linken Schulter («[…] danach bemerkte
ich später Schmerzen an der linken Hüfte und der linken Schulter.»). Dass die
Beschwerdeführerin im Nachgang an den Unfall vom 9. August 2022 unter Schmerzen
an der linken Schulter im Nachgang an den Unfall vom 9. August 2022 litt, zeigt
auch die Dokumentation von Dr. med. F____ vom 20. Dezember 2022, welcher die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer Erstbehandlung am 26. August 2022 untersuchte
und eine Rotatorenmanschettenläsion festhielt (vgl. E. 5.2.und E. 6.2.3.
hiervor).
6.2.5. Des Weiteren nicht nachvollziehbar ist die nach Analyse
der MRI-Bildgebung vom 23. September 2022 vertretene Ansicht von Dr. med. J____,
es könne auf den Bildern entgegen der Auffassung des Radiologen Dr. med. S____
(vgl. E. 5.2. hiervor) keine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne erkannt
werden (vgl. E. 5.14. hiervor). Zweifel an der Richtigkeit dieser divergierenden
Meinung von Dr. med. J____ betreffend die Interpretation der MRI-Bilder vom 23.
September 2022 bestehen zum einen, da neben Dr. med. S____ auch Dr. med. E____
in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 gestützt auf dieselbe Bilddiagnostik von
einer transmuralen Ruptur der mittleren Supraspinatussehne an der linken
Schulter ausging (vgl. E. 5.2. hiervor). Zum anderen stellte auch Dr. med. K____
im Nachgang an die Operation vom 18. März 2024 eine transmurale, delaminierte
Supraspinatussehnenruptur fest (E. 5.15. hiervor). Weiter diagnostizierte auch
Dr. med. T____ nach der Durchführung eines weiteren MRI der linken Schulter am
18. September 2023 eine progrediente transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
(vgl. E. 5.12. hiervor).
6.2.6. Nicht ohne weiteres gefolgt kann der Ansicht von Dr.
med. J____, wonach das Akromioklavikular-Gelenk (AC-Gelenk) durchaus gewisse
Degenerationen aufweise, beispielsweise in Form von intraossären Zysten dorsal
am Akromion und mit einer moderaten Aktivierung, stellt er sich damit doch
gegen die Befundung von Dr. med. S____ (vgl. E. 5.2, 5.14. hiervor; UV-Akte
207). Dr. med. J____ hält des Weiteren zwar die Befunde im MRI vom 18.
September 2023 von Dr. med. T____ für nachvollziehbar, hebt dabei aber auch bei
der der Beurteilung dieser Bildaufnahmen degenerative Befunde hervor, welche
die traumatische Ursache in Frage stellen würden (vgl. E. 5.14. hiervor;
UV-Akte 211). Dabei äussert er sich in seinem Bericht vom 9. Januar 2024 (vgl.
E. 5.14. hiervor und UV-Akte 211, 213) zur Verkalkung als Zeichen der
Vorschädigung der Supraspinatussehne, deren direkte Massgeblichkeit er dann jedoch
aufgrund des fachärztlichen Einwands von Dr. med. K____ relativiert (Bericht
vom 7. August 2024, ad 5 und E. 5.17. hiervor; vgl. E. 5.15. hiervor).
Inwieweit degenerative Veränderungen vorhanden sind und diese als Hinweis gegen
eine traumatische Schädigung dienen, kann daher – entgegen der Meinung von Dr.
med. J____ – bei dieser medizinischen Sachlage nicht abschliessend beurteilt
werden.
6.2.7. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag Dr. med. J____
schliesslich aus seinem Hinweis, den Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 24.
August 2022 sei nicht zu entnehmen, wie sich der Sturz am 9. August 2022 genau
abgespielt habe. Dieser relativiert dabei seine Ansicht, indem er ausführt,
dass Dr. med. K____ Recht zu geben sei, wenn er festhalte, das Patientinnen und
Patienten den genauen Traumamechanismus im Falle eines Sturzes oft nicht
korrekt respektive detailliert wiedergeben könnten (vgl. RB 2). Dies würde
jedoch bei der Analyse des vorliegenden medizinischen Sachverhalts kaum
weiterhelfen (Beurteilung vom 7. August 2024, DB, Ad 4). Dr. med. J____ ist entgegenzuhalten,
dass dem Unfallmechanismus ohnehin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine übergeordnete Bedeutung zukommt, da dieser oftmals nicht mehr
rekonstruiert werden kann. Vielmehr sind gemäss Bundesgericht die einzelnen für
oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht
gegeneinander abzuwägen und es ist der Sachverhalt zu ermitteln, welcher
zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen.
Dabei gilt es etwa, die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den
Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2, 8C_59/2020 vom 14. April
2020 E. 5.4 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3).
6.2.8. Zusammenfassend ist nach den Ausführungen in E.
6.2.1-6.2.7. festzuhalten, dass vorliegend insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit
der Einschätzungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____
und Dr. med. J____, bestehen, wonach die Leiden an der linken
Schulter auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien und nicht in einem
(teil-)kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2022 stehen würden
(vgl. E. 5.5., 5.14. und E. 5.17. hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht auf diese abgestellt hat. Für die Frage der Kausalität zwischen dem
Unfall vom 9. August 2022 und den geklagten Schulterbeschwerden bzw. für
die Frage des Eintritts des Status quo sine und in der Folge der Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin kann jedoch vorliegend auch nicht vorbehaltlos auf die kurze
und nicht einlässlich begründete Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. E____
abgestellt werden, der von einem Eintreten des status quo sine sechs Monate
nach dem Unfallereignis ausgeht (UV-Akte 89). Demzufolge hat die
Beschwerdegegnerin im Fachgebiet Orthopädie ein versicherungsexternes
fachärztliches Gutachten betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfall vom 9. August 2022 und dem Gesundheitsschaden an der linken
Schulter der Beschwerdeführerin einzuholen. Nach Vorliegen des
versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin
über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende natürliche Kausalität
zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und dem Gesundheitsschaden an der
linken Schulter durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens zu klären und
anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu
entscheiden.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: