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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P.
Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.8
Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2024
Unfallkausalität einer
Schulterverletzung, Rückweisung zur Begutachtung
Tatsachen
I.
a) Die 1999 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1.
September 2019 bei der C____ als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei
der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert nach UVG (Bundesgesetz
vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 18. Februar 2022 stürzte
die Beschwerdeführerin beim Skifahren. In der Bagatell-Unfallmeldung vom 21.
Februar 2022 (Vorakte 001) wird als Unfallfolge eine Schwellung am rechten
Oberarm angegeben. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte zunächst die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom
22. Februar 2022, Vorakte 003). Am 3. März 2022 wurden bei zunehmenden
Schmerzen mit Bewegungseinschränkung eine MR-Arthrographie und eine
RÖ-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt (Bericht D____, Vorakte
012). Trotz Physiotherapie blieben weiterhin Beschwerden bestehen, sodass am 3.
Februar 2023 eine arthroskopische Operation der rechten Schulter durchgeführt
wurde (vgl. Operationsbericht, Vorakte 015). Im Anschluss daran war die
Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2023 bis zum 15. März 2023 zu 100% und vom
16. März bis zum 25. April 2023 zu 50% arbeitsunfähig (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. März 2023, Vorakte 018).
b) Nachdem sie das Dossier ihrem Vertrauensarzt unterbreitet
hatte (vgl. Beurteilung Dr. med. E____ vom 1. Mai 2023, Vorakte 023), teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023
(Vorakte 025) mit, sie stelle zufolge Erreichens des Status quo ante ihre
Leistungen rückwirkend per 15. April 2022 ein. Am 12. Juli 2023 erging eine
diesem Schreiben entsprechende Verfügung, womit die Versicherungsleistungen per
15. April 2022 eingestellt wurden und auf die Rückforderung von bis 2023
erbrachten Heilungskosten unpräjudiziell verzichtet wurde (Vorakte 034). Mit
Schreiben vom 8. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen
diese Verfügung (vgl. Vorakte 038). Am 12. Dezember 2023 liess der behandelnde
Orthopäde, Dr. med. F____, der Beschwerdegegnerin seine Beurteilung zur Genese
der Schulterverletzung zukommen (Vorakte 039). Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete diesen Bericht ihrem Vertrauensarzt zur Stellungnahme (vgl.
dessen Stellungnahme vom 3. Februar 2024, Vorakte 041) und erliess daraufhin am
14. Februar 2024 einen ablehnenden Einspracheentscheid (Vorakte 042).
II.
Mit Eingabe vom 9. März 2024 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 und ersucht um
dessen Aufhebung sowie um Zusprache der gesetzlichen Leistungen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie die Einreichung einer orthopädischen
Zweitmeinung in Aussicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reicht am 14. Mai 2024 (Postaufgabe am
17. Mai 2024) replicando den Bericht des Dr. med. G____ vom 10. Mai 2024 ein.
Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Duplik zugestellt. Mit Duplik vom 19.
August 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort und den
darin gestellten Anträgen fest und reicht ein Aktengutachten des Dr. med. H____
vom 23. Juni 2024 ein. Duplik samt Beilage werden der Beschwerdeführerin
zugestellt.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 25. September 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Unfallcharakter des Ereignisses
vom 18. Februar 2022 (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4). Sie ist jedoch
gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. E____ vom 1. Mai 2023 der Ansicht,
die Verletzungen der Beschwerdeführerin seien trotz ihres jungen Alters mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen. Nach sechs bis
zehn Wochen sei der Status quo erreicht und ihre Leistungspflicht entfalle
infolge fehlender Kausalität per 15. April 2022. Im Rahmen der Operation seien
nur nicht-traumatische Befunde behandelt worden (vgl. Einspracheentscheid Ziff.
28, Beschwerdeantwort Ziff. 2).
2.2.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin gestützt auf ihren
behandelnden Orthopäden und die von ihr eingeholte Zweitmeinung der Ansicht, die
über den 15. April 2022 hinaus bestehenden Beschwerden an ihrer rechten
Schulter seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18.
Februar 2022 zurückzuführen (vgl. Beschwerde).
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 15. April 2022 hinaus
persistierenden Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom
18. Februar 2022 verneint.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.3.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V
435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.4.
Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfall-versicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.
4.1.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
4.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des
Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch
bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder
erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in
aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des
Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch
operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20. Juni 2012 E. 4.2).
4.3.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache
handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (Urteile des
Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März
2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungs-grundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der
Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster
Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
5.3.
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, die
im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135
V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
6.
6.1.
6.1.1. Der Bagatell-Unfallmeldung vom 21. Februar 2022 (Vorakte 001)
lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2022 beim
Skifahren über eine Schanze sprang und stürzte. Als erlittene Verletzung wird
«Schwellung Oberarm rechts» angegeben. Wegen zunehmenden Beschwerden mit
Bewegungseinschränkung wurden am 3. März 2022 eine MR-Arthrographie und eine
Rö-Arthrographie des rechten Schultergelenks durchgeführt. Gemäss Beurteilung
der Radiologin konnten ein sehr kleiner, filiformer articulaseitiger partieller
Riss der Supraspinatussehne von 2 x 4 mm mit interstitieller Delamination in
den muskulotendinösen Übergang und eine verdächtige Tendinitis calcarea der
Supraspinatussehne am footprint von 3 mm sowie regelreche übrige
Binnenstrukturen dargestellt werden (vgl. Bericht der D____ vom 3. März 2022,
Vorakte 012). In den folgenden Monaten wurde die Verletzung mittels
Physiotherapie und Infiltration behandelt, wobei sich die Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen zwar rückläufig zeigten, jedoch vor allem beim Sport
weiterhin persistierten, sodass im Oktober 2022 eine Arthroskopie der Schulter
beschlossen wurde (vgl. Krankengeschichte, Vorakte 016). Am 3. Februar 2023
wurde die Schulterarthroskopie rechts mit zweireihiger Refixierung der
Supraspinatussehne, Bankart-Repair, subpektoraler Tenodese de langen
Bizepssehne, Bursektomie und sparsamer Akromioplastik durchgeführt (vgl. F____,
Vorakte 015). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2023 bis
zum 15. März 2023 zu 100% und vom 16. März 2023 bis zum 25. April 2023 zu 50%
arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis, Vorakte 018).
6.1.2. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier daraufhin
ihrem beratenden Arzt PD Dr. med. E____ zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme
vom 1. Mai 2023 führt dieser aus, die anlässlich der Operation erhobenen
Befunde würden nur mässig mit dem ArthroMRI-Befund korrelieren. Im einzelnen bezeichnete
er die artikularseitige Partialruptur der Sehne aus Durchblutungsgründen als degenerativ,
die Bankartläsion als nicht ossär, denn das ArthroMRI habe diese nicht gesehen,
weshalb die Ätiologie fraglich sei. Sie könnte durch eine Luxation der Schulter
entstanden sein, eine solche sei in der Schadenmeldung jedoch nicht beschrieben
und müsste sich spontan reponiert haben. Weiter führt er aus, die Tendinopathie
der langen Bicepssehne sei ganz klar degenerativ, allenfalls im Rahmen eines
Impingements, ein solches beschreibe jedoch das ArthroMRI nicht. Die
SLAP-Läsion II gelte überwiegend als degenerativ und die Bursitis subacromialis
sei im ArthroMRI als normal beschrieben. Zusammenfassend seien die Befunde
literaturbasiert allesamt nicht traumatisch, mit Ausnahme der Bankartläsion,
die jedoch im ArthroMRI nicht beschrieben worden sei. Man habe aufgrund des
Alters der Beschwerdeführerin Mühe, die arthroskopischen Befunde einer
Abnützung zuzuschreiben, jedoch seien mit der Operation nicht-traumatische
Befunde angegangen worden. Abschliessend hält er fest, es lägen keine
Unfallläsionen vor und der status quo ante vel sine sei nach sechs bis zehn
Wochen erreicht gewesen (vgl. Vorakte 023).
6.1.3. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (Vorakte 034) ihre
Leistungen mit der Begründung ein, der status quo sei nach zehn Wochen,
mitunter per 15. April 2022, erreicht gewesen.
6.2.
6.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich der
behandelnde Facharzt Dr. med. F____ zur Kausalitätsfrage der
Schulterbeschwerden. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte er
aus, die Beurteilung der Genese der Schulterbeschwerden habe unter Einbezug der
Vorgeschichte, des Unfallereignisses, des klinischen Verletzungsbildes sowie
anhand der radiologischen und intraoperativen pathomorphologischen Befunde zu
erfolgen. Die Vorgeschichte sei bezüglich einer vorbestehenden
Schulterpathologie leer. Im Rahmen klinischer und radiologischer Studien habe
sodann aufgezeigt werden können, dass - auch bei jungen und sportlich aktiven
Personen - ein direkter Sturz auf die Schulter zu Rupturen der
Rotatorenmanschette führen könne. Bereits eine über das normale Mass
hinausgehende erhöhte Kraftanstrengung könne zu einer solchen Läsion führen.
Der Sturz komme daher durchaus als Ursache für eine Rotatorenmanschettenruptur
in Frage. Typischerweise habe die Beschwerdeführerin über einen sofort
einschiessenden Schmerz berichtet. Gegen eine degenerative Genese spreche
ferner, dass klinisch präoperativ keine Atrophie der anhängenden Muskulatur
vorhanden gewesen sei. Radiologisch habe sich sodann kein derart verminderter
akromiohumeraler Abstand gezeigt, der für eine degenerative
Rotatorenmanschettenläsion sprechen würde. Dass im MRI kein Knochenödem
vorhanden gewesen sei, schliesse eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion
nicht aus. Intraoperativ habe sich nebst der Ruptur der Supraspinatussehne über
dem Footprint auch eine Bankart- sowie SLAP-Läsion Typ II gezeigt. Gerade der
Riss des anteroinferioren Labrums spreche für das Vorliegen einer traumatischen
Genese der Verletzung, denn typischerweise entstehe eine solche Läsion nach
anteroinferiorer Luxation / Subluxation des Schultergelenks. In der Gesamtschau
sei aus seiner Sicht weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
traumatischen Genese der vorliegenden Rotatorenmanschetten- und Labrumläsion
auszugehen (vgl. Vorakte 039).
6.2.2. Der beratende Arzt PD Dr. med. E____ entgegnete in
seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2024 zusammenfassend, der Ausschluss
epidemologischer Ergebnisse, die in der Literatur als prädisponierende Faktoren
beschrieben würden reiche nicht aus, um im Umkehrschluss eine traumatische
Läsion zu begründen. Tatsächlich würden gewisse Punkte in der Literatur kontrovers
diskutiert. Es handle sich bei den zitierten Publikationen jedoch vorwiegend um
solche älteren Datums. Der Behandler setze sich hingegen mit der Arbeit von
Laedermann et al 2019 nicht auseinander. Seine Ausführungen würden nicht zu
einer anderen Beurteilung führen (vgl. Vorakte 041).
6.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht
die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Facharztes Dr. med. G____ vom 10.
Mai 2024 ein. Darin führt dieser im Wesentlichen aus, der schriftliche Befund zum
MRI vom 3. März 2022 sei ungenügend und beinhalte nicht alle sichtbaren
Veränderungen. Die im MRI festgestellten Veränderungen würden sehr wohl zu
einer wenige Tage zuvor erlittenen Schulterverletzung passen. Die
Argumentation, wonach es sich um degenerative Schäden infolge des
Volleyballspielens handle, sei völlig aus der Luft gegriffen. In Anbetracht des
Alters der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit für degenerative
Veränderungen extrem klein (vgl. Replikbeilage).
6.2.4. Mit ihrer Duplik reicht die Beschwerdegegnerin ein
Aktengutachten des Dr. med. H____ vom 23. Juni 2024 (Duplikbeilage) ein, in dem
sich dieser seinerseits zur Genese der Schulterläsion äussert. Darin gibt er
an, die ArthroMRI-Bildgebung stütze die Argumentation des Dr. med. E____. Die
eingehende Analyse der Bilder belege klar den Vorzustand am glenoidalen Labrum,
den möglichen Bezug zu einer zu vermutenden, aber klinisch nicht evaluierten
Gelenklaxizität, und den degenerativen Charakter der Supraspinatus-Läsion,
welche zwar nicht zum Alter der Beschwerdeführerin, wohl aber zu ihrer seit
Jahren praktizierten Überkopf-Schlagsportart (Volleyball) und auch zu einer
muskulär nicht hinreichend kontrollierten (oder kontrollierbaren?)
Gelenkmechanik passe. Zusammenfassend hält Dr. med. H____ fest, die
vorliegenden medizinischen Dokumente und deren Analyse würden mit hoher
Sicherheit einen Vorschaden zum Skisturz vom 18. Februar 2022 identifizieren. Er
empfiehlt den Beizug peroperativer Videoprints als ergänzende Dokumente zur Kausalitätsbeurteilung
mittels arthroskopischer Schadensbilanz im Verbund mit Anamnese, klinischen
Befunden und ArthroMRI-Bildgebung.
6.3.
6.3.1. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____
einerseits und PD Dr. med. E____ und Dr. med. H____ anderseits stehen sich in
Bezug auf die Frage, ob die Schulterverletzung auf Abnützung respektive
Erkrankung zurückzuführen und damit degenerativer Natur oder im Gegensatz dazu
traumatischer Natur sind, diametral entgegen.
6.3.2. Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden
Akten durch das Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann
zwar auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung abgestellt werden. Bestehen
jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die gegensätzlichen
medizinischen Beurteilungen gegeben. Die bei den Akten befindlichen
medizinischen Unterlagen lassen folglich keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen
Frage der Unfallkausalität zu. Bei dieser Ausgangslage wäre die
Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was
sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht
getan hat.
6.3.3. Es rechtfertigt sich nach dem oben Dargelegten die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
wird sie zunächst ein externes Gutachten bei einer unabhängigen, zur
Beurteilung der sich stellenden Fragen qualifizierten Fachperson einzuholen
haben. Die medizinische Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine
traumatische Genese sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage
Stellung nehmen, ob das Unfallereignis vom 18. Februar 2022 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die über das Datum der
Leistungseinstellung per 15. April 2022 hinaus geklagten rechtsseitigen
Schulterbeschwerden darstellt und insbesondere, ob mit der Schulteroperation
vom 3. Februar 2023 traumatische Befunde angegangen wurden.
6.3.4. Hat der Unfallversicherer – wie vorliegend (vgl.
Einspracheentscheid Rz 4.) - ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der
medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung gem. Art. 6
Abs. 2 lit. a–h UVG nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht,
so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h.
zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die
Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen
Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In
diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang
zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine
Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein
anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146
V 51 E. 9 und 10).
7.
7.1.
Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die hier streitige Frage einhole
und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
7.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht
vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: