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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von
Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.9
Einspracheentscheid vom 8.
Februar 2024
Versicherungsinterne
Beurteilungen der Kausalität beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1987 geborene Beschwerdeführer war als Eisenleger bei der B____
GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Mai 2022 verunfallte der Beschwerdeführer.
Aus der Schadenmeldung ist zum Unfallhergang zu entnehmen: «War auf Wand,
hinunter und vertrampelte den Fuss» (Schadenmeldung vom 16. Mai 2022, Suva-Akte
1). Im Rahmen der Erstdiagnose wurde eine undislozierte Metatarsaleköpfchen IV
Fraktur links diagnostiziert. Zum Unfallhergang wurde festgehalten, dass er von
einem Anhänger gesprungen sei und sich dabei den linken Fuss verdreht und
direkt Schmerzen verspürt habe. Es erfolgte eine konservative Behandlung
(Austrittsbericht C____ vom 16. Mai 2022, Suva-Akte 102). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete
unter anderem Taggelder aus (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022,
Suva-Akte 6).
b)
Mit Röntgen vom 4. Juli 2022 zeigte sich eine in regelrechter Stellung
konsolidierte Metatarsale IV-Fraktur (Suva-Akte 22) und ein zufriedenstellender
Verlauf sechs Wochen posttraumatisch (Bericht KSBL vom 7. Juli 2022, Suva-Akte
8). Im weiteren Verlauf kam es zu einer Schmerzexazerbation am linken Fuss nach
einem Arbeitsversuch, wobei ein am 19. Juli 2022 durchgeführtes Röntgen keine
sekundäre Dislokation nachweisen konnte (vgl. Bericht C____ vom 19. Juli 2022,
Suva-Akten 21 und 25).
c)
Nach weiteren bildgebenden Untersuchungen (Suva-Akten 20, 31, 77)
erfolgte am 23. Februar 2022 eine TMT I Arthrodose links in der D____ Klinik,
wobei die Beschwerdegegnerin für die Kosten aufkam (Operationsbericht vom 23.
Februar 2023, Suva-Akte 82). Postoperativ zeigte sich eine regelrechte Stellung
der Schrauben und Zeichen der Konsolidierung. Der Beschwerdeführer litt bei
Belastung unter persistierenden Schmerzen. Das CT vom 16. Juni 2023 ergab
schliesslich eine vollständige Konsolidierung im TMT I Gelenk (Suva-Akte 77).
Von einer Metallentfernung wurde in der Folge abgesehen (vgl. Telefonnotiz vom
14. Juli 2023, Suva-Akte 111, Sprechstundenbericht D____ Klinik vom 18. Juli
2023, Suva-Akte 112).
d)
Anlässlich einer Kurzbeurteilung vom 18. Juli 2023 (Suva-Akte 114) hielt
Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, fest, die Arbeitsfähigkeit bestehe ab 10. Juli 2023. Weitere Behandlungen
seien nicht nötig. Da der Beschwerdeführer mit dieser Einschätzung nicht
einverstanden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F____,
Facharzt für Radiologie FMH, eine konsiliarische Beurteilung und auswärtige
Untersuchung (vgl. Bericht vom 21. Juli 2023, Suva-Akte 124). Schliesslich
legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten zur versicherungsmedizinischen
Beurteilung Dr. med. E____ vor. Dr. med. E____ hielt mit Beurteilung vom 17.
August 2023 fest, dass die klinischen und radiologischen Befunde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die am 16. Mai 2023 [recte: 2022]
erlittene Vorfussdistorsion im Sicherheitsschuh als Ursache für die heutigen
Beschwerden des Beschwerdeführers anzusehen seien. Beim Unfall habe der
Beschwerdeführer eine Prellung erlitten, welche innert einigen Tagen,
spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt gewesen sei, wobei der Status quo
sine zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei. Der Schaden, der operiert worden
sei, sei somit überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal (Suva-Akte 126).
e)
Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin mit Verfügung vom 9. August 2023
(Suva-Akte 136) Leistungen über dieses Datum hinaus ab. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Februar
2024 (Suva-Akte 163) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. März 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2024 und die Weiterausrichtung
von Leistungen über den 9. August 2023 hinaus.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit undatierter Replik (Posteingang am 26. Juni 2024) und Duplik vom 2.
Juli 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 10.
September 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Ausweislich der
Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo
sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145
V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die B____.
Diese hat ihren Sitz in [...], womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
örtlich zuständig ist.
1.2.
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG
154.100).
1.3.
Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein linker Fuss sei vor dem
Unfall beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfall sei der Fuss deformiert gewesen.
Es sei daher erstellt, dass die Einschränkungen und Schmerzen unfallbedingt
seien, weshalb ihm weiterhin Leistungen auszurichten seien.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf die
beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilungen habe sie die Leistungen zu
Recht eingestellt. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand «post hoc ergo
propter hoc» sei unzulässig. Der Einspracheentscheid sei daher zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, daher ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen zu Recht per 9. August 2023 eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.3.
3.3.1. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen
Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg
nicht oder nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE
147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall
für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117
V 359 E. 4b).
3.3.2.
Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt
erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des
Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).
3.3.3.
Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht
nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt
(BGE 134 V 109 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober
2016 E. 3.3).
3.4.
Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht
gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Allerdings setzt die Anwendbarkeit von Art. 36 UVG voraus, dass sowohl die
natürliche als auch die adäquate Kausalität gegeben sind (vgl. BGE 123 V 98;
bestätigt in 8C_896/2011 vom 23. April 2012 E. 3.2; 8C_637/2013 vom 11. März
2014 E. 2.3.2).
4.
4.1.
Zu prüfen ist, ob die beklagten Beschwerden über den 9. August 2023
hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis
vom 16. Mai 2022 stehen.
4.2.
4.2.1. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, E. 5.1; BGE 125
V 352, E. 3a).
4.2.2.
Hervorzuheben ist, dass beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer
ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind
(vgl. Urteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 mit Hinweis). Deren
Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen
Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen
oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139
V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E.
2.4).
4.2.3.
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR
2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1
in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V
109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017
E. 6.1).
4.3.
4.3.1. Am 16. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer nach seinem
Arbeitsunfall im C____ vorstellig. Bei der Erstuntersuchung wurde eine frische,
kaum dislozierte Fraktur des Köpfchens OS metatarsale IV festgestellt (Bericht C____
vom 16. Mai 2022, Suva-Akte 24, 102).
4.3.2. Am 24. Mai 2024 erfolgte eine Kontrolle im C____ (vgl. Bericht
vom 24. Mai 2022, Suva-Akte 5). Berichtet wird über einen ordentlichen Verlauf
mit leichten Schmerzen im Bereich des MT IV-Köpfchens bei Belastung. Im Röntgen
zeigte sich keine sekundäre Dislokation. Konsolidation war noch keine sichtbar.
Aufgrund der bildgebenden Ergebnisse wurde die konservative Therapie
fortgesetzt. Im Röntgen vom 7. Juli 2022 konnte die Konsolidierung der MT IV-Fraktur
festgestellt werden (vgl. Bericht vom 7. Juli 2022, Suva-Akte 8).
4.3.3. Ein am 4. Juli 2022
veranlasstes CT des linken Fusses zeigte einen Status nach konservativ
therapierter Fraktur des Os metatarsale IV und fortgeschrittene ossäre
Durchbauung ohne Nachweis einer sekundären Dislokation bei regelrechten Artikulationsverhältnissen
(Bericht vom 4. Juli 2022, Suva-Akte 22). Der Verlauf sei zufriedenstellend. Eine
beschwerdeadaptierte Vollbelastung in normalem Schuhwerk wieder möglich. Der
Beschwerdeführer solle sich bei Bedarf wieder vorstellen.
4.3.4. Nach einem
Arbeitsversuch wurde der Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 wegen Fussschmerzen
auf der Notfallstation des C____ vorstellig. Im Befund hielten die behandelnden
Ärzte fest, es sei am linken Fuss keine Schwellung oder Rötung zu erkennen. Es
bestehe eine Druckdolenz über dem Metatarsale Kopf I, IV und V. Die aktive
Mobilisation sei eingeschränkt, die passive Mobilisation aller Zehen problemlos
möglich (Bericht vom 19. Juli 2022, Suva-Akte 25). Das angeordnete Verlaufs-CT
vom 19. Juli 2022 ergab im Vergleich zum CT vom 4. Juli 2022 einen
unveränderten Befund (vgl. Suva-Akte 21).
4.3.5. Bei der Verlaufskontrolle
vom 22. Juli 2022 (vgl. Bericht C____ vom 28. Juli 2022, Suva-Akte 11) klagte
der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen. Im Rahmen der
Befunderhebung konnte keine Schwellung oder Rötung festgestellt werden. Es
bestehe allerdings eine exquisite Druckdolenz über dem Metatarsaleköpfchen IV
dorsal wie auch volar. Im Röntgen konnte im Vergleich zur Voruntersuchung kein
eindeutiger Hinweis auf eine sekundäre Dislokation der Fraktur erkannt werden.
Es war keine Kallusbildung und keine röntgendichtliche Vermehrung im Bereich
des Metatarsaleköpfchens ersichtlich. Die Beschwerden des Beschwerdeführers
seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklärbar. Empfohlen wurde die Versorgung
mit Schuheinlagen (vgl. Kostengutsprache Beschwerdegegnerin vom 23. August
2022, Suva-Akte 15). Das bei einer weiteren Kontrolle am 16. September 2022
(Suva-Akte 28) angefertigte CT (Suva-Akte 20) zeigte weiterhin eine
medialseitige Kortikalisunterbrechung im Köpfchen des Metatarsale IV und
insbesondere auch dorsalseitig weiterhin gut abgrenzbare, zum Teil
randsklerosierte Frakturspalte als Zeichen einer Pseudoarthrosebildung. Keine
Zeichen einer sekundären Fragmentdislokation sowie intakte Artikulations- und
Stellungsverhältnisse der übrigen miterfassten Gelenke. Übrige Nebenbefunde wie
vorbeschrieben.
4.3.6. Mit Sprechstundenbericht des C____ vom 20. September
2022 (Suva-Akte 28) erfolgte eine planmässige klinisch-radiologische
Verlaufskontrolle. Es zeigte sich mehrere Monate nach der Verletzung ein
schleppender Verlauf mit Schmerzhaftigkeit und Rehabilitationsdefizit, am
ehesten schonungsbedingt. Dem Beschwerdeführer wird erneut die Wichtigkeit der
Durchführung von Physiotherapie und das Tragen der verschriebenen Schuheinlagen
nahegelegt.
4.3.7. Am 7. November 2022
erfolgte ein MRI des linken Fusses nach Sturz von Mauer vor fünf Monaten mit
Fraktur MT IV-Köpfchen und persistierenden Schmerzen MT III und MT I.
Festgestellt wurde eine Stressfraktur Grad III im Schaft von MT III und IV –
jeweils ohne eindeutig abgrenzbare Frakturlinie. Zudem ein Reizzustand im TMT
I-Gelenk mit Verdacht auf Infraktion der Gelenkfläche des Os cuneifome mediale
– leichte Mitreaktion der angrenzenden MT I-Basis und MT II-Basis (vgl. Radiologie
G____ vom 7. November 2022, Suva-Akte 31).
4.3.8. In der Folge wurde aufgrund einer posttraumatischen
Instabilität des TMT I und Versagens der konservativen Massnahmen entschieden,
das Gelenk in der D____ Klinik operativ zu versorgen und eine TMT I Arthodese
links durchzuführen (Operationsbericht vom 23. Februar 2023, Suva-Akte 82).
Hierfür erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache (vgl. Kostengutsprache
25. Januar 2023, Suva-Akte 40). Zwei Wochen nach der Operation waren die Wunden
reizfrei verheilt, vier Wochen danach zeigte sich im Röntgen eine regelrechte
Stellung der Schrauben und Zeichen der Konsolidierung, im Mai 2023 dann
vollständig konsolidiert. Aufgrund dennoch persistierender Schmerzen erfolgte
im Nachgang zur Operation am 15. Juni 2023 ein CT, welches eine weitgehende
Konsolidation TMT I nach Schrauben Artho-dese zeigte (Suva-Akten 77 und 83). Es
wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über 100% bis zum 20. August 2023
ausgestellt (Suva-Akte 84). Weitere Termine bei der D____ Klinik ergeben sich
aus der Patientenakte nicht. Auf eine Entfernung der Schrauben wurde in der
Folge verzichtet, da sich die Beschwerden bereits gebessert hätten (vgl. Bericht
D____ Klinik vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 112). Der Fall wurde mit Blick auf
die Aktenlage seitens der D____ Klinik abgeschlossen.
4.4.
4.4.1. Die
Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf
nachfolgende (versicherungsinterne) Beurteilungen.
4.4.2.
Mit Kurzbeurteilung
vom 18. Juli 2023 (Suva-Akte 114) hielt der Versicherungsmediziner, Dr. med. E____
fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ab dem 10. Juli 2023
wieder voll gegeben. Er begründete dies damit, dass wenn keine Beschwerden
vorhanden seien, die Metallentfernung nicht nötig sei und die Arthrodese gemäss
CT vom 16. Juni 2023 bereits verheilt war, eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.
August 2023 gemäss letztem, seitens der D____ Klinik ausgestellten, Arbeitsunfähigkeitszeugnis
nicht nachvollziehbar erscheine. Mit dieser Beurteilung zeigte sich der
Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonates mit der Beschwerdegegnerin vom
18. Juli 2023 nicht einverstanden. Er habe zwar keine Schmerzen mehr. Aber er
könne den Fuss nach wie vor nicht bewegen und habe beim Gehen und
Treppensteigen Mühe. Er wünsche eine Untersuchung beim Suva-Arzt (vgl.
Telefonnotiz vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 115).
4.4.3.
Die Beschwerdegegnerin
veranlasste daraufhin eine Zweitbeurteilung der Röntgendokumentation bei Dr.
med. F____. Mit konsiliarischer Beurteilung vom 21. Juli 2023 (Suva-Akte 124)
stellte Dr. med. F____, einen Status nach Distorsion des linken Fusses am 16.
Mai 2022 mit initialer Diagnose einer undislozierten subcapitalen Fraktur MT IV
am linken Fuss fest. Im CT vom 23. Mai 2022 werde eine bekannte Fraktur am
Köpfchen MT IV ohne Dislokation befundet. Im MRI vom 7. November 2022 war eine
Stressfraktur Grad III im Schaft von MT III und IV – jeweils ohne eindeutig
abgrenzbare Frakturlinie sowie Reizzustand im TMT I-Gelenk mit Verdacht auf
Infraktion der Gelenkfläche des Os cuneiforme mediale – leichte Mitreaktion der
angrenzenden MT I-Basis und MT II-Basis zu erkennen. Dr. F____ führte weiter
aus, es würden mehrere konventionelle Aufnahmen im Verlauf vorliegen. Daneben
seien eine MRT sowie zwei CT-Untersuchungen (mit eingeschränkter Auflösung) in
den Akten. Bei der Erstuntersuchung am 16. Mai 2022 sei im Röntgen lediglich in
der Schrägoption eine feine Fissurlinie quer durch das Köpfchen Metatarsale IV
zu vermuten gewesen, wobei dies ebenso gut lediglich einem Artefakt durch Überlagerungsphänomen
entsprechen dürfte, eine sichere frische Frakturlinie sei dabei nicht klar zu
erkennen gewesen. Die mitabgebildeten Fusswurzelknochen würden an der Basis des
etwas kurzen Metatarsale I eine kleine osteophytäre Apposition zeigen. Die
übrigen ossären Strukturen würden sich regelrecht darstellen. In der Aufnahme
vom 23. Mai 2022 sei auf dem vorliegenden Bild lediglich das OSG und der
Mittelfuss abgedeckt. Dabei erkenne man degenerative Veränderungen im Bereich
des Tarsometatarsale I Gelenk sowie degenerative Veränderungen um die Basen des
1. und 2. Strahles. Anderweitige fokale Läsionen seien nicht zu finden. Am 19. Juli
2022 sei wiederum eine feine Strukturalteration am Köpfchen des Metatarsale IV
zu erkennen mit leichter Knochenapposition lateral und fraglicher Schuppe
medial wobei im Normallfall zwei Monate nach dem Trauma eine solche feine
Frakturlinie nicht mehr zu erwarten sei. In der CT-Untersuchung vom 16. September
2022 würden sich diskrete Strukturalterationen im Bereich des Metatarsale IV
Köpfchen finden, wobei eine Frakturlinie nicht mehr abgegrenzt werden könne.
Allenfalls sei eine leichte Fehlstellung zu erkennen wie es bei einer alten
Fraktur zu erwarten sei. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des
Tarsometarsale I Gelenk seien im Vergleich zur Voruntersuchung identisch. In
der MRT- Untersuchung vom 7. November 2022 ist in vorliegender Sequenz ein
Spongiosödem der Diaphyse des dritten und vierten Strahles nachzuweisen. Der
vierte Strahl sei tendenziell verstärkt in Richtung Metaphyse, wobei das
Köpfchen des vierten Strahles ein homogenes Knochenmarkssignal dokumentieren
lassen. Eine leichte Deformität vereinbar mit einer alten, abgeheilten Fraktur sei
allenfalls zu erkennen. Die Veränderungen würden in erster Linie zu einer
Stressreaktion passen. Eine Frakturlinie sei mit vorliegender Sequenz nicht
nachzuweisen. Es würden sich keine Kortikalisunterbrechungen oder eine
Periostreaktion finden. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. F____ fest,
bereits bei der ersten Untersuchung sei die beanstandete Fraktur des
Metatarsaleköpfchens des vierten Strahls in lediglich einer Projektion fraglich
zu dokumentieren. Viel besser würde die Bildgebung zu Residuen zu einer alten
bereits abgeheilten Fraktur passen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich
die Strukturveränderung im Verlauf (konventionelles Bild vom 10. Juli 2022
respektive auch MRT vom 7. November 2022) nicht verändert hätten. Im Verlauf
unveränderter Dokumentation der degenerativen Veränderungen im Tarsometatarsale
I Gelenk um das Lisfranc’sche Ligament, würden die Strukturveränderung respektive
das Spongiosödem des Metatarsale IV und III in der MRT vom 7. November 2022 in
der Regel als Stressreaktion bei Überlastung oder Fehlbelastung gesehen und stünden
nicht in direktem Zusammenhang mit Alterationen des Metatarsaleköpfchens des
vierten Strahls.
4.4.4.
Mit
versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 25. Juli 2023 (Suva-Akte 126)
stellte Dr. med. E____ die Diagnosen eines Status nach TMT I Arthrodese links
am 23. Februar 2023 bei TMT I-Arthrose und Zustand nach möglicher MT
V-Köpfchenfraktur und Zustand nach bone bruise MT III und IV, ED 7. November
2022. Als Anmerkung schickte der Versicherungsmediziner voraus, dass – nachdem
alle bisherigen Behandlungen von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien
– im Juli 2023 eine reine Aktenbeurteilung erfolgt sei (vgl. E. 4.4.2.
hiervor), anlässlich welcher eine Unfallkausalität und die Diagnosen bejaht
worden seien. Nach persönlicher Sichtung der Bildgebung sei umgehend eine
radiologisch-fachärztliche Zweitmeinung eingeholt worden (vgl. E. 4.4.3.
hiervor). Weiter führte Dr. med. E____ aus, dass eine isolierte
Vorderfussdistorsion mit getragenen Sicherheitsschuhen selten sei. Noch
seltener sei, dass es im Sicherheitsschuh ohne massive Gewalteinwirkung zu
einer Fraktur komme. Weiter sei es eine absolute Rarität, dass gleichzeitig
eine isolierte TMT I Gelenkverletzung ohne frische Beteiligung des
Lisfranc-Ligaments und dazu eine Metatarsale IV Fraktur (Köpfchen oder
subkapital) bei getragenen Sicherheitsschuhen auftrete. Zu den
Metatarsale-Verletzungen hielt der Versicherungsmediziner fest, eine komplett
undislozierte Fraktur liege im Bereich des Möglichen, sei aber anhand des
Unfallmechanismus (Traumaload) mit getragenen Sicherheitsschuhen und wegen der
nicht erfüllten radiologischen Kriterien (vgl. E. 4.4.2. hiervor) für das
eindeutige Vorliegen einer Fraktur unwahrscheinlich. Der Befund passe zu einer
alten, verheilten Fraktur. Vier Monate posttraumatisch werde die Diagnose eine
Pseudoarthrose (nicht verheilte Fraktur) des angeblich angebrochenen vierten
Mittelfussknochens im H____ [recte: C____] gestellt. Dieser Diagnose werde
nicht gefolgt. Erstens dürfe bei nicht geheilten Knochenbrüchen frühestens neun
Monate posttraumatisch von einer Pseudoarthrose gesprochen werden. Zweitens
zeige sich im Vergleich zu den konventionellen Voraufnahmen eine unveränderte
Stellung des Knochens im durchgeführten offenen CT. Die im Kantonsspital
beschriebene Kortikalisunterbrechung auf den Bildserien könne nicht
nachvollzogen werden. Hier sei auf die radiologische fachärztliche Nachbefundung
durch Dr. med. F____ zu verweisen. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um
eine alte Fraktur, die in der Stellung bereits zum Zeitpunkt der isolierten
Vorderfussdistorsion im getragenen Sicherheitsschuh am 16. Mai 2022 verheilt
gewesen war und beim Bagatellunfall kontusioniert wurde. Im Rahmen der
MRI-Untersuchung vom 7. November 2022 wurde die Diagnose der Stressfraktur
gestellt. Mit Blick auf das Unfallereignis sei medizinische nicht
nachvollziehbar wie es zu Stressfrakturen/bone bruise im Metatarsale III und IV
kommen konnte. Betreffend dem TMT I Gelenk merkte Dr. med. E____ an, bereits in
den Röntgenaufnahmen am Unfalldatum hätten degenerative, also vorbestehende
Veränderungen vorgelegen. Im Operationsbericht vom 23. Februar 2023 sei die
Indikation zur Operation dahingehend beschrieben, dass aufgrund Versagen der
konservativen Massnahmen die Indikation zur operativen Versorgung der
posttraumatischen Instabilität des TMT I Gelenks gegeben sei. Dies stehe im
Kontrast zum initialen Untersuchungsbefund, wonach kaum eine Schwellung bestand
hatte und Druckdolenz über dem MT IV und V dorsalseitig, plantar keine
Schmerzen bestanden hätten. Hätte das Trauma zu einer Instabilität und
Infraktion der Gelenksfläche geführt, hätten im initialen klinischen Untersuch
auch dort Schmerzen und gegebenenfalls eine Schwellung oder ein Hämatom plantar
dokumentiert sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Auch im weiteren
Verlauf seien keine Schwellung festgehalten worden. Somit würden die klinischen
und radiologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die am
16. Mai 2023 erlittene Vorderfussdistorsion im Sicherheitsschuh als Ursache für
die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers sprechen. Überwiegend
wahrscheinlich sei bereits vor dem Bagatellunfall eine alte, verheilte Fraktur
des Os metatarsale IV und eine beginnende Arthrose im TMT I Gelenk vorgelegen.
Die zwischenzeitlich aufgetretenen Knochenmarködeme ohne Mitbeteiligung der
Kortikalis (Stressreaktionen) würden bei radiologisch normaler Knochenstruktur
für eine inandäquate Entlastung sprechen. Beim Unfall habe der Beschwerdeführer
eine Prellung erlitten. Diese sei innert Tagen, spätestens aber nach drei
Monaten abgeheilt. Der Schaden der operiert worden war, sei somit nicht
überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.
4.5.
Auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Fachkräfte, wonach
die in Frage stehende Verletzung des linken Fusses innert Tagen, spätestens
aber nach drei Monaten abgeheilt gewesen sei und die übrigen Beschwerden wohl
auf eine bereits vorbestehende Verletzung zurückzuführen seien, kann abgestellt
werden. Die Beurteilungen der Dres. med. F____ und E____ erfüllen die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilungen wurden in Kenntnis der
gesamten Vorakten erstellt. Sie sind ferner mit Blick auf die Aktenlage für die
hier streitigen Fragen umfassend und in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig.
So wurde insbesondere die bildgebende Diagnostik sorgfältig analysiert, die
Befunde dargelegt und die medizinischen Schlüsse plausibel begründet. Dr. med. E____
legt eingehend dar, weshalb er gestützt auf die Diagnostik zum Schluss gelangt,
dass die heutigen Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 16. Mai 2022 einzuordnen sind. Hinzu kommt, dass sich aus den gesamten
vorliegenden Akten als auch den Rechtschriften des Beschwerdeführers kein
anderes Bild ergibt. So halten auch die Behandler fest, dass die (fragliche
Fraktur) des MT I bereits mit Röntgen vom 7. Juli 2022 konsolidiert gewesen sei
(vgl. E. 4.3.2. hiervor). Im CT vom 4. Juli 2022 zeigte sich ferner kein Nachweis
einer sekundären Dislokation (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Der Beweiskraft der
versicherungsinternen Begutachtung steht schliesslich nicht entgegen, dass es sich
um ein reines Aktengutachten handelt (vgl. E. 4.2.3. hiervor), da die
höchstrichterlichen Anforderungen an Aktenbegutachtungen vorliegend erfüllt
sind.
4.6.
Die übrigen Akten lassen keine (geringen) Zweifel an der Beweiskraft
der versicherungsinternen Beurteilungen entstehen (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Ins
Gewicht fällt dabei, dass eine über den August 2023 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers seitens der behandelnden Ärzte nie attestiert wurde. Der
Beschwerdeführer reichte zuletzt ein Arztzeugnis für die Zeit vom 10. Juli 2023
bis 24. Juli 2023 ein (Beschwerdebeilage). Dazu findet sich in den Akten ein
KG-Auszug vom 10. Juli 2023 (Suva-Akte 140) von Dr. I____ der D____ Klinik,
wonach sich die Beschwerden wieder bereits gebessert hätten. Daher würde von
der Entfernung der Schrauben abgesehen werden. Allerdings empfahl er die
Wiederaufnahme der Physiotherapie zur Verbesserung der Ansteuerung der Zehen. Auffallend
ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die durchgeführte Operation gar nicht
aufgrund der initial diagnostizierten MT IV Fraktur erfolgte, sondern vielmehr
eine Instabilität des MT I behandelte und somit ein Gelenk, welches gar nie im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 betroffen war. Es erscheint
somit effektiv fraglich, ob die Operation vom 23. Februar 2023 im Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 zu sehen ist. Da die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen allerdings ex nunc et pro futuro einstellte, kann die Frage, ob die
Operation vom 23. Februar 2023 hätte übernommen werden müssen, offengelassen
werden. An dieser Betrachtungsweise kann auch der Einwand des
Beschwerdeführers, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, nichts ändern.
Eine gesundheitliche Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon
dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach ihm aufgetreten ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2). Wird die
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor
dem Unfall beschwerdefreien Zustand begründet, liegt ein beweisrechtlich
unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325 E.
2.3.2.2). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines
Kausalzusammenhanges nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2023 vom 8.
August 2023 E. 5.6). Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Leistungen per 9. August 2023 einstellte.
5.
5.1.
Gemäss vorstehenden Bestimmungen ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Es sind keine ausserordentlichen angefallen.
6.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: