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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. François
Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.11
Einspracheentscheid vom 10. Januar
2025
Leistungseinstellung zu Unrecht
erfolgt; versicherungsexterne Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Mai 2019
bei der B____ AG in einem 100% Pensum als Sanitärinstallateur angestellt und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert
nach UVG (Bundesgesetz vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung, SR.
832.20). Am 5. Dezember 2023 knickte der Beschwerdeführer mit dem linken
Fuss ein (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. Dezember 2023, SUVA-Akte 1;
Arztzeugnis UVG vom 5. Dezember 2023, SUVA-Akte 21 i.V.m Schreiben vom 10. Juli
2024, SUVA-Akte 57 [Korrektur Beschreibung Unfallereignis]). In der Folge war
er ab dem 6. Dezember 2023 bis zum 11. Dezember 2023 nicht arbeitsfähig (vgl.
Arztzeugnis UVG vom 5. Dezember 2023, SUVA-Akte 21). Auf Veranlassung der
behandelnden Hausärztin, Dr. med. C____ wurde am 7. Dezember 2023 ein CT des
linken Fusses durchgeführt (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2023, SUVA-Akte 17).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst
die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2023,
SUVA-Akte 2).
b) Ab dem 12. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer seine
Arbeit wieder auf. Da sich die Beschwerden jedoch nicht besserten, wurde am 29.
Januar 2024 auf Anweisung von Prof. Dr. med. D____ ein MRT der linken
Achillessehne durchgeführt (vgl. Röntgenbericht vom 29. Januar 2024, SUVA-Akte
4 und Befundbericht MRI vom 29. Januar 2024, SUVA-Akte 10). Gestützt darauf
wurde bei der Sprechstunde am 31. Januar 2024 bei Prof. Dr. med. D____ zunächst
eine konservative Therapie empfohlen, danach am 3. April 2024 im [...] Spital
eine Operation durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 8. April 2024,
SUVA-Akte 36).
c) Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. März 2024 (SUVA-Akte 11) mit, dass sie aufgrund der geplanten
Operation ihre Leistungspflicht wie auch den Anspruch auf weitere Leistungen
überprüfen und die Versicherungsleistungen vorsorglich per 13. März 2024
einstellen werde. Nach dem die Beschwerdegegnerin, nach mehrmaliger Nachfrage
verschiedene ärztliche Berichte erhalten hatte, legte die Beschwerdegegnerin
die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. E____ zur Beurteilung vor. In der
versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 3. Juni 2024 stellte Dr. med. E____
fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Dezember 2023
zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 40).
d) Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, sie stelle zufolge Erreichen des Status quo ante die
Versicherungsleistungen rückwirkend per 13. März 2024 (SUVA-Akte 44) ein.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Einsprache
(vgl. SUVA-Akte 51). Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin die Akten für eine
abschliessende Beurteilung erneut ihrem Vertrauensarzt Dr. med. E____ vor (vgl.
Schreiben vom 9. Juli 2024, SUVA-Akte 52; vgl. Kurzbeurteilung vom 10. Juli
2024, SUVA-Akte 54). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin
an der Leistungseinstellung vom 5. Juni 2024 fest (vgl. SUVA-Akte 62).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2024
wiederum Einsprache (vgl. SUVA-Akte 66), welche von der Beschwerdegegnerin am
10. Januar 2025 abgewiesen wurde (vgl. SUVA-Akte 82).
II.
a) Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt der inzwischen
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025. Er
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids und die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über das Datum des 23. März 2024
hinaus. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten betreffend die Frage der
Unfallkausalität einzuholen, um anschliessend neu über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers zu befinden. Subeventualiter sei die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen, als die Streitsache an die Suva zur Einholung eines
Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG betreffend die Frage der Unfallkausalität
zurückzuweisen sei, damit diese anschliessend neu über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers verfüge, unter o/e-Kostenfolge inkl. MwSt. und Auslagen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerde vom 13. Februar 2025). In
der Beilage reicht er das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. F____,
Fusszentrum [...] (Beschwerdebeilage/BB 4), den Sprechstundenbericht von Dr.
med. F____ vom 28. August 2024, Fusszentrum [...] (BB 5) und den Sprechstundenbericht
von Dr. med. F____ vom 27. November 2024, Fusszentrum [...] (BB 6) ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die
Beurteilung von Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. März 2025
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) sowie die radiologische Zweitmeinung von Dr.
med. G____, Röntgeninstitut [...], vom 6. März 2025 (AB 2) ein.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Mai 2025 an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Dabei reicht er das Schreiben von Dr. med. F____
betreffend Unfallkausalität an den Beschwerdeführer vom 11. März 2025 inklusive
Anfrage vom 13. Februar 2025 (Replikbeilage/RB 1), das Schreiben von Prof. Dr.
med. D____ betreffend Unfallkausalität an den Beschwerdeführer vom 16. Mai 2025
inkl. Anfrage vom 19. Februar 2025 (RB 2) sowie Schreiben von Prof. Dr. med. D____
an den Beschwerdeführer vom 16. Mai 2025 (RB 3) ein.
d) Mit Duplik vom 10. Juni 2025 (Postaufgabe 11. Juni 2025)
äussert sich die Beschwerdegegnerin und beantragt sinngemäss weiterhin die
Abweisung der Beschwerde. In der Beilage gibt sie die versicherungsmedizinische
Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ vom 4. Juni 2025 (Duplikbeilage/DB 1) zu den
Akten.
e) Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer mit Triplik vom 1.
Juli 2025 nochmals Stellung und hält weiterhin an seinen Anträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 5. August 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der
Beschwerdeführer hatte am 12. Dezember 2024 seinen Wohnsitz in Basel-Stadt.
1.2.
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG;
154.100). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der mit Einspracheentscheid vom 10.
Januar 2025 geschützten Verfügung vom 11. Juli 2024 ihre Leistungspflicht per
31. März 2024 eingestellt (SUVA-Akten 62, 82). Sie stützte sich dabei auf die
Stellungnahmen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. E____ vom 3. Juni 2024
(SUVA-Akte 40) und vom 10. Juli 2024 (SUVA-Akte 54).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die
Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgt sei.
Insbesondere würden die Stellungnahmen des Versicherungsmediziners die Berichte
seiner behandelnden Ärzte nicht berücksichtigen. Seine behandelnden Ärzte
würden alle den Kausalzusammenhang zwischen seinen aktuellen Beschwerden und
dem Unfallgeschehen vom 5. Dezember 2023 klar bestätigen. Ohne das
Unfallereignis hätte es keine Indikation für die erwähnte Operation gegeben. In
medizinischer Hinsicht verweist er dazu auf die Berichte seiner behandelnden
Ärzte Dr. med. C____ und Prof. Dr. med. D____. Dazu macht er geltend, es
bestünde Zweifel an der versicherungsärztlichen Beurteilung, weshalb das
Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen habe, damit diese ein Gutachten veranlasse.
Ferner macht er geltend, dass ihm die Beschwerdegegnerin über den 13. März 2024
hinaus die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
5. Dezember 2023 zu erbringen habe (zum Ganzen vgl. Beschwerde vom 13. Februar
2025, S. 9-13).
2.3.
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Suva (Region Mitte)
einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 13. März 2024 hinaus bestehenden
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2023 zu Recht verneint und
demzufolge mit Verfügung vom 11. Juli 2024 die Versicherungsleistungen im
Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Fuss ebenfalls zu Recht per 13. März
2024 eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und
eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438
E.1).
3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen
vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.
3.1).
3.3.
3.3.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE
129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August
2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).
3.3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55
f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.
3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt
demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch
dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt
auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben
den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit
Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte
Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf
zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil
des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).
3.4.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146
V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022
E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles
voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr
zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E 4.1; BGE 134 V 109,
113 f. E. 4.1).
3.5.2. Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden
kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit Unfall bedingt beeinträchtigt,
wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die Frage ist
prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21.
Februar 2024 E. 5.1).
3.6.
3.6.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.
2.2).
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021
E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten
stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und
es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben Beweiskraft zu wie einem
extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft
zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht
entsprechen. Sie sind soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel
an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145
V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2).
3.6.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese in Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend ein
Kausalzusammenhang zwischen den über den 13. März 2024 hinaus bestehenden
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2023 besteht, sind die
relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.
4.1.2. Gemäss der Schadensmeldung UVG vom 18. Dezember 2023 (SUVA-Akte 1)
habe der Beschwerdeführer beim Laufen den linken Fuss falsch belastet und sei
als Folge davon eingeknickt. Unmittelbar danach habe er Schmerzen im Bereich
der Achillessehne verspürt und habe aufgrund dessen den linken Fuss nicht mehr
belasten können. Anschliessend war er vom 6. Dezember 2023 bis zum 11. Dezember
2023 krankgeschrieben (Arztzeugnis UVG, SUVA-Akte 21, S. 3f.), arbeitete danach
jedoch weiter. Auf Veranlassung der behandelnden Hausärztin, Frau Dr. med. C____,
wurde am 7. Dezember 2023 ein CT des linken Fusses durchgeführt. Das CT habe
keinen Frakturnachweis zutage gefördert, jedoch aufgezeigt, dass der
Beschwerdeführer im Bereich des oberen Sprunggelenkes eine deutliche Arthrose
und im Bereich des unteren Sprunggelenks eine geringe Arthrose aufweise
(SUVA-Akte 17). Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst den Unfallcharakter
des Ereignisses und erbrachte auch Versicherungsleistungen nach UVG (vgl.
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023, SUVA-Akte 2, S. 1).
4.1.3. Wegen der sich nicht bessernden Beschwerden wurde aufgrund der
Anmeldung durch Prof. Dr. med. D____ am 29. Januar 2024 ein MRI der
Achillessehne links angefertigt (SUVA-Akte 10, S. 2 f.). Der Radiologe Dr. med.
H____ stellte eine Insertionstendinopathie der Achillessehne mit dorsalem
Fersensporn und grobscholligen Verknöcherungen im Ansatzbereich mit Stressödem
der Ossikel sowie geringer auch des Tuber calcanei, leichtgradige
Peritendinitis, aber keine relevante Bursitis und keinen Nachweis einer Ruptur
der Achillessehne (eine chronische Reizung am Ansatz der Achillessehne mit
Knochenanbauten [Fersensporn, Verkalkungen], leichten Entzündungszeichen und einer
Überlastungsreaktion im Knochen – aber keine Sehnenruptur und keine nennenswerte
Schleimbeutelentzündung) fest. Aufgrund der Befundsituation wurde von Prof. Dr.
med. D____ zunächst eine konservative Therapie vorgeschlagen und im Falle von
deren Wirkungslosigkeit eine Operation besprochen (SUVA-Akte 5, S. 2 f.). Dazu
erklärte er, es sei die Entfernung des Ossikels aus der Achillessehne, die
Entfernung des im Jahr 2022 abgesprungenen Knochenstücks, das Liberieren des
Achillessehnenansatzes und des Schleimbeutels sowie die Behandlung der
Tendinitis geplant. Der Beschwerdeführer äusserte mangels Beschwerdebesserung
den Wunsch der operativen Therapie (SUVA-Akten 5, S. 3; 28, S. 2).
Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 3. April 2024 an der Achillessehne
links operiert (vgl. Operationsbericht vom 8. April 2024, SUVA-Akte 36, S. 2
f.). Anschliessend war er vom 2. April 2024 bis zum 21. Mai 2024
(Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. April 2024, SUVA-Akte 24, S. 3), wie auch
vom 22. Mai 2024 bis zum 28. Juni 2024 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. Mai
2024, SUVA-Akte 30) krankgeschrieben und in physiotherapeutischer Behandlung
(SUVA-Akte 37).
4.1.4. In diesem Zusammenhang überprüfte die Beschwerdegegnerin, als
Reaktion auf die geplante und später auch durchgeführte Operation, ihre
Leistungspflicht und den Anspruch auf weitere Leistungen. Dafür legte sie das
Dossier des Beschwerdeführers ihrem beratenden Arzt Dr. med. E____ zur
Beurteilung vor. Dr. med. E____ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024
(SUVA-Akte 40) aus, dass die bestehenden Beschwerden am Fussgelenk Links des
Beschwerdeführers, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen seien. Gemäss den Echtzeitdokumentationen konnten chronisch
degenerative Veränderungen ausgewiesen werden. Anhand des Röntgen-Berichts vom
5. Dezember 2023, des CT-Berichts vom 7. Dezember 2023 und des MRI vom 29.
Januar 2024 (vgl. SUVA-Akten 15, 17, 4 und 10) seien keine frischen
strukturellen Läsionen ausgewiesen, sondern diverse teils fortgeschrittene
degenerative Veränderungen. Kongruent sei im Operationsbericht vom 3. April
2024 (SUVA-Akte 36) berichtet worden über degenerative Achillessehnenveränderungen
im Sinne eines Längssplit, eine interstitielle Auflockerung bei
Haglund-Konfiguration und ein Ossikel im Bereich des Tubers medialseitig Links.
Entsprechend seien bei der Operation auch keine frisch erlittene strukturelle
Läsion, sondern wurden chronisch degenerative Veränderungen behandelt worden.
Spätestens zum Zeitpunkt des MRI vom 29. Januar sei der Status quo sine vel
ante wieder erreicht worden bzw. lagen laut Dr. med. E____ keine objektivierbar
ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vor. Dr. med. E____ stütze sich bei dieser
Beurteilung auf die angefertigten Bildgebungen (zum Ganzen SUVA-Akte 40).
4.1.5. Nach Erhalt dieser Beurteilung erliess die Beschwerdegegnerin die
leistungseinstellende Verfügung vom 5. Juni 2024 (SUVA-Akte 44, S. 1 f.).
4.2.
4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellt der
Beschwerdeführer richtig, dass das Arztzeugnis seiner Hausärztin Dr. med. C____
falsch gewesen sei und sich der Beschwerdeführer beim Fussballspielen den
rechten Fuss und nicht den linken Fuss verletzt habe. Dies widerspreche einer
chronischen degenerativen Veränderung. Er führt aus, dass nach Rücksprache mit
Prof. Dr. med. D____, sich die Achillessehne nach dem Unfallereignis vom 5.
Dezember 2023 kurz vor einem Riss befand und die Operation daher vertretbar sei
(SUVA-Akte 51).
4.2.2. Der beratende Arzt Dr. med. E____ entgegnete in seiner Stellungnahme
vom 10. Juli 2024 zusammenfassend, dass der Bericht vom 23. Mai 2024 wie auch
die schriftliche Einsprache vom 2. Juli 2024 nicht zu neuen medizinischen
Erkenntnissen führen würden. In den subsequent durchgeführten Bildgebungen,
insbesondere in der MRI Untersuchung vom 29. Januar 2024, welche die
Operationsgrundlage darstellte, würden sich keine überwiegend wahrscheinlichen
frischen strukturellen Läsionen zeigen. Stattdessen würden die klassischen
Befunde einer Haglund-Exostose mit typischer Reizung/Degeneration der
Achillessehne beschrieben. Spätestens zum Zeitpunkt des MRI vom 29. Januar 2024
seien keine objektivierbar ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vorgelegen. Auch die
Ausführungen von Prof. Dr. med. D____ würden nicht zu einer anderen Beurteilung
führen (zum Ganzen SUVA-Akte 54). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hielt die
Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung vom 5. Juni 2024 fest (SUVA-Akte
62).
4.2.3. Ebenfalls am 10. Juli 2024 ging ein Schreiben von Dr.
med. C____, inklusive dem Operationsbericht vom 8. April 2024, die
Sprechstundenberichte vom 28. März 2024, 30. Mai 2024 und 25. Juni 2024 von
Prof. Dr. med. D____ sowie dem CT Befund vom 1. Dezember 2023 (SUVA-Akten 55, 56,
58, 59 und 60) mit der Bitte ein, den Schadenfall neu zu beurteilen. Darin
machte sie einerseits auf ihren Fehler betreffend den Unfallhergang aufmerksam
und andererseits wies sie auf die Notwendigkeit einer Neubeurteilung hin, ob
die Pathologie des linken Fusses auf das Trauma vom 5. Dezember 2023
zurückzuführen sei. Erst intraoperativ habe sich gemäss Dr. med. C____ ein
Längsriss der Achillessehne gezeigt, was als Traumafolge zu werten sei (zum
Ganzen SUVA-Akte 57).
4.3.
4.3.1. Im Rahmen der Einsprache vom 28. September 2024 gegen die
Verfügung vom 11. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass sich aufgrund des Unfallereignisses vom 5. Dezember 2024 ein Ossikel von
seiner Ferse gelöst habe und in der Achillessehne steckengeblieben sei, was
einen operativen Eingriff notwendig gemacht habe. Ein Ossikel könne sich nur
durch ein Trauma lösen, was ihm sein Operateur auch bestätigt habe. Eine
spontane Ablösung ohne äusseren Einfluss sei äussert unwahrscheinlich und er
habe vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt. Daher sei das Unfallereignis vom
5. Dezember 2023 kausal für seine nach wie vor vorhanden Beschwerden am linken
Fuss (zum Ganzen SUVA-Akte 66).
4.3.2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte 82).
4.4.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht der
Beschwerdeführer (erneut) Stellungnahmen des Facharztes Dr. med. F____ vom 28.
August 2024 und 27. November 2024 ein. Im Sprechstundenbericht vom 28. August
2024 führte dieser u.a. aus, dass eine frakturierte Traktionsosteophyt der
Achillessehne vorliege, was auf eine traumatische Genese zurückzuführen sei.
Dies belegte er mit eigen erstellten CT-Schnittbildern. Die empfohlene und
durchgeführte konservative Therapie zeige gemäss dem Sprechstundenbericht vom
27. November 2023 jedoch einen klinisch unveränderten Befund. Der
Beschwerdeführer solle sich die Möglichkeit der operativen Sanierung überlegen
(BB 5 und 6). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Umstand, dass bei
ihm ein abgebrochener Traktionsosteophyt vorliege, in der versicherungsinternen
medizinischen Kurzbeurteilung der Beschwerdegegnerin nicht thematisiert worden
sei, obwohl dieser im Lichte der Beurteilung über die Unfallkausalität sowie im
Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes zwingend hätte thematisiert
und berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich machte der Beschwerdeführer geltend,
dass der Beschwerdegegnerin nicht die vollständigen fallrelevanten Akten bei
Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2025 vorgelegen hätten, da die
fallrelevanten Akten auf unterschiedliche Dossiers verteilt gewesen seien.
Wesentlich für die Validität von versicherungsmedizinischen Aktengutachten sei
aber die vollständige Dokumentation mit den relevanten medizinischen Akten,
welche hier nicht gegeben sei. Nach dem Gesagten seien daher sicherlich nicht
nur geringe Zweifel an der Ansicht der Beschwerdegegnerin betreffend die
Unfallkausalität und an ihrer versicherungsinternen aktenmässigen medizinischen
Kurzbeurteilung erstellt. Sowohl die behandelnden Fachärzte in Person von Dr.
med. F____ und Prof. Dr. med. D____ als auch die Hausärztin Dr. med. C____
würden von einer Unfallkausalität betreffend der Beschwerden am linken Fuss des
Beschwerdeführers über das Datum des 29. Januar 2024 ausgehen. Im Übrigen sei
zu kritisieren, dass wesentliche Arztberichte dem die medizinische
Kurzbeurteilung verfassenden Dr. med. E____ nicht vorgelegen hätten und
dementsprechend nicht in seine Beurteilung miteingeflossen seien. Demnach könne
die medizinische Kurzbeurteilung wie auch der Einspracheentscheid vom 10.
Januar 2025 von der Beschwerdegegnerin nicht als korrekt und vollständig
bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher den Beweis des Wegfalls
der Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbacht.
4.5.
Mit der Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin auf die
zur Ergänzung eingeholte medizinische Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 26.
März 2025 (AB 1). Darin führt dieser im Wesentlichen aus, das ein Längssplit
der Achillessehne ein klassisch chronisch degenerativer Befund sei, der zum
ausgewiesenen Krankheitsbild einer Haglund-Exostose zugehörig sei. Ein
Längssplit der Achillessehne sei in Folge eines Unfalls eine medizinische
Rarität. Zusätzlich wäre eine frisch traumatische Ruptur deutlich bei einem MRT
ersichtlich, was vorliegend bei dem MRT vom 29. Januar 2024 aber nicht der Fall
gewesen sei (SUVA-Akte 10). Im Gegenteil zeigte sich ein klassischer Befund bei
einer Haglund-Exostose mit chronischer Überlastung der Achillessehene.
Zusammenfassend hält Dr. med. E____ fest, die vorliegenden medizinischen
Dokumente und deren Analyse würden zeigen, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass das Ereignis vom 5. Dezember 2023
zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen
Befunden geführt habe und spätestens zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 29.
Januar 2024 der Zustand erreicht gewesen sei, der sich auch ohne das vorliegend
in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte. Dabei stützt er seine Auffassung
durch Bezugnahme auf die radiologische Zweitmeinung von Dr. med. G____ vom 6.
März 2025 (AB 2). Darin gibt er an, die von Dr. med. F____ eingereichten
CT-Schnittbilder würden das klassische Krankheitsbild einer Haglund-Ferse zeigen.
Gegen eine postulierte Fraktur eines Fersensporns – Verletzung traumatischer
Natur – spreche die mehrfragmentäre Fraktur an sich sowie das Fehlen eines
signifikanten Ödems im Calcaneus an der vermuteten/vermeidlichen Frakturstelle.
Hingegen würden die Knochenelemente innerhalb der Achillessehne relativ ein
uniformes Ödem aufweisen, passend zu entzündlichen Reaktionen der Achillessehne
selbst, was für eine Verletzung degenerativer Natur spreche.
4.6.
Im Rahmen der Replik reicht der Beschwerdeführer das Schreiben des
Facharztes Dr. med. F____ vom 11. März 2025 (Replikbeilage/RB 1), sowie von Dr.
med. D____ vom 16. Mai 2025 (RB 2 und 3) ein. In der Stellungnahme vom 11. März
2025 führt Dr. med. F____ aus, dass er aufgrund der Bildgebung von einer
Frakturierung bzw. einer traumatischen Veränderung einer Verkalkung ausgehe und
daher eine Traumafolge bestehe (RB 1, S.1). Dr. med. D____ berichtigt in seiner
Stellungnahme, die Haglund-Exostose sei eine mögliche, aber nicht überwiegend
wahrscheinliche Ursache, der in den Untersuchungen gesehenen Beschwerden. Es
sei mehr als unwahrscheinlich, dass sich eine seit Jahren vorbestehende
Haglund-Exostose in der Phase der posttraumatischen Schonung und Ruhe entzündet
habe. Zusätzlich wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei den
Beschwerdebeilagen 5 und 6 nicht um neue durch den Beschwerdeführer
eingereichte medizinische Akten handle, sondern solche die der
Beschwerdegegnerin bereits bekannt gewesen seien, aber in einem anderen Dossier
abgelegt wurden. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht eine weitere
medizinische Beurteilung eingeholt und auf die erneuten Ausführungen von Dr.
med. E____ sei nicht abzustellen. Zudem liege bei der Stellungnahme von Dr.
med. E____ keine neutrale versicherungsinterne Beurteilung vor, da er die von
Dr. med. F____ angefertigte CT-Bilder nicht thematisiert habe. Dies gelte
ebenso für die Beurteilung von Dr. med. G____, weshalb seine Beurteilung
mangelhaft und nicht verwertbar sei.
4.7.
Mit ihrer Duplik reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme
von Dr. med. E____ vom 4. Juni 2025 (Dublikbeilage/DB) ein. Darin führt er im
Wesentlichen aus, dass er an seinen versicherungsmedizinischen Beurteilungen
vom 3. Juni 2024, vom 10. Juli 2024 und vom 26. März 2025 festhalte. Zudem
würden die Aussagen von Prof. Dr. med. D____ der zitierten Fachliteratur in der
Beurteilung vom 26. März 2025 widersprechen und selbst nicht belegt sein.
4.8.
Im Rahmen der Triplik führt der Beschwerdeführer aus, dass die
Ausführungen in der erneuten versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. med. E____
vom 4. Juni 2025 nicht zu überzeugen und die Ansichten von Dr. med. F____ wie
auch Prof. Dr. med. D____ nicht zu entkräften vermögen würden. Die
offensichtlich erstellten Zweifel an der Beurteilung der Unfallkausalität durch
die Beschwerdegegnerin bestünden nach wie vor.
5.
5.1.
5.1.1. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F____ (E. 4.4. und
4.6), Prof. Dr. med. D____ (E. 4.2.1, 4.4. und 4.6) und Dr. med. C____ (E.
4.2.3 und 4.4) einerseits und Dr. med. E____ (E. 4.1.4, 4.2.2, 4.5 und 4.7) und
Dr. med. G____ (E. 4.5) andererseits stehen sich in Bezug auf die Frage, ob die
Beschwerden im linken Fuss auf Abnützung zurückzuführen und damit degenerativer
Natur oder im Gegensatz dazu traumatischer Natur sind, diametral entgegen.
5.1.2. Während Dr. med. F____ und Prof. Dr. med. D____ von einem
Distorsions-trauma ausgingen, welches zu den vom Beschwerdeführer beklagten
Beschwerden am vor dem Ereignis vom 5. Dezember 2023 symptomlosen linken Fuss
und schliesslich zur Operationsindikation geführt habe, stellte Dr. med. E____
ein solches in Frage. Er erachtete ein Distorsionstrauma anamnestisch nicht
gegeben und diagnostiziert keine überwiegend wahrscheinlichen frischen
strukturellen Läsionen, was gegen eine traumatische Natur der Beschwerden
spricht, und erachtet die Befunde kaum geeignet für eine richtungsgebende
Verschlechterung (vgl. Kurzbeurteilung vom 10. Juli 2024, SUVA-Akte 62, sowie
E. 4.2.2). Wie erwähnt (vgl. E. 4.1.2) anerkannte die Beschwerdegegnerin
zunächst eine Unfallkausalität, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Jedoch werfen diese Unklarheiten erste Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. E____
auf. Uneinigkeit besteht insbesondere in der Frage, wann der Status quo sine
erreicht ist – die Frage, welche vorliegend für die Beurteilung der Dauer der
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entscheidend ist. Dr. med. F____ und Prof.
Dr. med. D____ gehen davon aus, dass die Operation vom 3. April 2024 und die
andauernden Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal waren. Demgegenüber
nimmt Dr. med. E____ an, dass der Status quo sine vel ante am 29. Januar 2024
eingetreten sei. Dabei geht er allerdings nicht auf den Umstand ein, dass Prof.
Dr. med. D____ in seinem Sprechstundenbericht vom 31. Januar 2024 (SUVA-Akte 5,
S. 3) eine Operationsindikation feststellte. Die Konsultation fand nur knapp 8
Wochen nach dem Unfallereignis statt. Auch wenn Dr. med. E____ wiederholt
angab, der Status sine vel ante sei per 29. Januar 2024 eingetreten (vgl.
Kurzbeurteilungen vom 3. Juni 2024, SUVA-Akte 40; und vom 10. Juli 2024,
SUVA-Akte 54; vgl. auch E. 4.1.4 und 4.2.2), so fand die Operationsindikation
doch sehr zeitnah mit nur zwei Tagen Abstand statt. Dies weckt Zweifel, ob die Beschwerden
des Beschwerdeführers tatsächlich degenerativer Natur sind.
5.1.3. Auch erwähnt Dr. med. E____ in seiner Kurzbeurteilung,
dass im MRI vom 29. Januar 2024 (SUVA-Akte 4) ein Längssplit der Achillessehne
dokumentiert sei. Ein solcher Längssplit wird in der Beurteilung des Radiologen
Dr. med. H____ jedoch nicht aufgeführt. Insofern ist der Verweis falsch, was
ebenfalls Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. E____ aufwirft.
5.1.4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F____ im
Sprechstundenbericht vom 28. August 2024 einen St.n. Kontusion Ferse mit
Frakturierung Traktionsosteophyt (BB 5, S. 1) schilderte und festhielt, der
abgebrochener Traktionsosteophyt der Achillessehne sei traumatischer Genese (BB
6, S. 2). Die versicherungsinternen medizinischen Kurzbeurteilungen von Dr.
med. E____ vom 4. Juni 2025 und vom 10. Juli 2024 sind jüngeren Datums und
äussern sich dazu nicht. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, das Dossier
des Beschwerdeführers nach Eingang des Sprechstundenberichts vom 28. August
2024 nochmals Dr. med. E____ vorzulegen. Der Umstand, dass beim
Beschwerdeführer ein abgebrochener Traktionsosteophyt vorliegt, müsste im
Lichte der Beurteilung über die Unfallkausalität und im Rahmen des der
Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes allerdings zwingend
durch diese thematisiert und berücksichtigt werden. Zumindest bestehen für die
Auffassung von Dr. med. E____, wonach die nach wie vor andauernden Beschwerden
des Beschwerdeführers allein degenerativer Natur sein sollen, vor dem
Hintergrund der geschilderten Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. D____
nicht bloss geringe Zweifel.
5.1.5. Nach der ursprünglichen Schadenmeldung vom 18. Dezember
2023 (SUVA-Akte 1) anerkannte auch die Beschwerdegegnerin zunächst eine
Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers infolge des
Unfallereignisses vom 5. Dezember 2023 (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2023,
SUVA-Akte 2). Es liegt nun an der Beschwerdegegnerin, einen Wegfall der
Teilkausalität aufgrund des Eintritts des Status quo sine vel ante mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. E. 3.4).
Dieser Beweis gelingt der Beschwerdegegnerin nicht, da die Berichte ihres
beratenden Arztes nicht genügend begründet sind und – auch mit Blick auf die
seiner Beurteilung widersprechenden Ausführungen von Dr. med. F____ und Prof.
Dr. med. D____ – zumindest geringe Zweifel daran bestehen. Demzufolge kann
nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E____ abgestellt werden.
5.2.
Wie bereits ausgeführt kommt Beurteilungen von beratenden oder
versicherungsinternen Ärzten nicht die gleiche Beweiskraft zu, wie Gutachten,
welche gemäss Art. 44 ATSG erfolgt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E.2.3). Gemäss ständiger Rechtsprechung kann
zwar auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung abgestellt werden.
Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend mit Blick auf
die gegensätzlichen medizinischen Beurteilungen gegeben. Wichtige medizinische
Berichte wurden in einem anderen Dossier abgelegt, womit davon auszugehen ist,
dass diese im vorliegenden Fall bei der Kurzbeurteilung der Beschwerdegegnerin
nicht berücksichtigt wurden. Geringe Zweifel an den versicherungsinternen
Beurteilungen sind gegeben. Die bei den Akten befindlichen medizinischen
Unterlagen lassen folglich keine zuverlässige Beantwortung der
rechtserheblichen Frage der Unfallkausalität zu. Bei dieser Ausgangslage wäre
die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären,
was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht
getan hat.
5.3.
Es rechtfertigt sich nach dem oben Dargelegten die Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin. Im Verfahren nach Art. 44 ATSG wird sie
zunächst ein externes Gutachten bei einer unabhängigen, zur Beurteilung der
sich stellenden Fragen qualifizierten Fachperson einzuholen haben. Die
medizinische Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine traumatische
Genese sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung
nehmen, ob das Unfallereignis vom 5. Dezember 2023 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die über das Datum der
Leistungseinstellung per 13. März 2024 hinaus geklagten Beschwerden im linken
Fuss darstellt und insbesondere, ob mit der Operation vom 3. April 2024
traumatische Befunde angegangen wurden.
6.
6.1.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 ist aufzuheben
und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein
versicherungsexternes Gutachten über die hier streitige Frage einhole und
hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht
vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr.
3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem über den Durschnitt gehenden Fall
auszugehen. Der Rechtsvertreter hat im Wesentlichen drei Eingaben eingereicht
(Beschwerde, Replik und Triplik), sodass eine Parteientschädigung von Fr.
4'250.00 zuzüglich Fr. 344.25 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. Ja-nuar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerde-gegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 344.25 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: