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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2025.13
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025
Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen hinsichtlich Frage der Integritätsentschädigung abgestellt
Tatsachen
I.
a) Der 1959 geborene Beschwerde war seit dem 1. November 1989 bei der B____ als Monteur tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Unfallmeldung vom 16. Februar 1996, SUVA-Akte 1). Im November 1995 rutschte er von einer Leiter und verletzte sich das rechte Knie (vgl. Ergänzung Unfallmeldung vom 1. März 1996, SUVA-Akte 2; vgl. MRT vom 22. März 1996, SUVA-Akte 3). Er wurde am 8. Mai 1996 am rechten Knie operiert (vgl. Operationsbericht Dr. med. C____, SUVA-Akte 8). Am 25. Juni 1996 nahm er die Arbeit wieder zu 100% auf (SUVA-Akte 12).
b) Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Februar 2004 als
Rohrschlosser bei der D____ tätig und wiederum bei der Beschwerdegegnerin
versichert. Am 3. Juni 2021 trat er beim Fahrradfahren
plötzlich ins Leere, als die Velokette von der Zahnradführung sprang. Dabei
hyperextendierte sein rechtes Knie ruckartig und
heftig, was in der Folge zu Schmerzen im Bereich der Kniekehle lateral und zu
einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks popliteal führte (Arztzeugnis
UVG von Dr. med. E____ vom 26. Juli 2021, SUVA-Akte 18, S. 1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die
versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____ vom 9. August
2021 (SUVA-Akte 19) ein. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit
Schadenmeldung vom 3. Oktober 2023 mit, dass er Schmerzen am rechten Knie
habe und gab als Schadensdatum den 3. Juni 2021 und als Rückfalldatum den 5. September
2023 an (SUVA-Akte 24).
c) Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Berichte G____, SUVA-Akte 25-32, 36) und bat ihren versicherungsmedizinischen Dienst um eine Stellungnahme, ob die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Juni 2021 zurückzuführen seien (vgl. Auftrag Versicherungsmedizin, SUVA-Akte 39). Der Versicherungsmediziner Dr. med. F____ verneinte die Frage und teilte mit Kurzbeurteilung vom 8. Januar 2024 mit, dass die Schmerzen am rechten Knie auf das Ereignis vom 1. November 1995 zurückzuführen seien. Seit 1995 sei eine objektivierbare Verschlimmerung eingetreten (SUVA-Akte 39).
d) Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2024 mit, dass das Ereignis vom 5. September 2023 (recte: 3. Juni 2021) die Voraussetzungen, um als Unfall gemäss Art. 4 ATSG anerkannt werden zu können, nicht erfüllt sei. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Es werde jedoch bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang mit dem Vorschaden vom 1. November 1995 bestehe (SUVA-Akte 43).
e) Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert (SUVA-Akte 50, S. 4). Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024 schätzte Dr. med. F____ den Integritätsschaden bei 10 % (SUVA-Akte 51).
f) Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 21. Juni 2024 formulierte Dr. med. F____ das Belastbarkeitsprofil (SUVA-Akte 56, S. 2).
g) Mit Schreiben vom 9. September 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die ärztliche Untersuchung hätte ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die Versicherungsleistungen per 31. August 2024 eingestellt werden. Es werde daher geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe (SUVA-Akte 68).
h) Mit Verfügung vom 18. September 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund der ärztlichen Beurteilung sich eine Integritätsbusse von 10 % ergebe. Mit Blick auf den Unfall vom 1. November 1995 betrage, bei einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %, die Integritätsentschädigung Fr. 9'720.00 (SUVA-Akte 72). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 25. September 2024 (SUVA-Akte 75) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 ab (SUVA-Akte 79).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen am 25. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen. In seiner Ergänzung zur Beschwerde vom 5. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer überdies die Ausrichtung einer Rente und die weitergehende Deckung der Heil- und Behandlungskosten. Er legt dieser diverse Arztberichte, weitere Unterlagen sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bei.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. Juni 2025 beantragt der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen und es sei der Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben, wobei eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 17. Juni 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. August 2025 findet die erste Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung einer medizinischen Stellungnahme beim Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, ausgestellt wird.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2025 werden dem Versicherungsmediziner Dr. med. F____ Rückfragen unterbreitet. Ferner wird er gebeten, dass Gericht mit dem MRI-Bericht vom 20. Februar 2023 zu dokumentieren.
V.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 4. September 2025 die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 2. September 2025 sowie den MRI-Befundbericht vom 20. Februar 2023 ein. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu mit Schreiben vom 30. September 2025 Stellung und reicht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2025 mit Zusprache einer Rente ab 1. September 2024 und auf Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 12% ein.
VI.
Am 22. Oktober 2025 findet die zweite Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
1.3. 1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).
1.3.2. Gegenstand der Verfügung vom 18. September 2024, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bestätigt und mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde, bildet einzig der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Über die Frage des Rentenanspruchs wurde erst später mit separater Verfügung vom 1. Juli 2025 entschieden (Beilage zur Stellungnahme vom 30. September 2025). Streitgegenstand bildet folglich ausschliesslich die Frage der Integritätsentschädigung. Auf die in der Ergänzung zur Beschwerde vom 5. März 2025 gestellten Rechtsbegehren, es seien Rentenleistungen und die Übernahme von Heil- und Behandlungskosten zu gewähren, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
3.4.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.2.2. Dr. med. I____, FMH Radiologie, von der G____ führte im MRI-Befundbericht vom 8. Juli 2021 an, es habe ein radiärer Riss des Innenmeniskushlnterhorns, eine Femoropatellararthrose sowie ein intraartikulärer Erguss mit Bakerzyste an typischer Stelle festgestellt werden können (SUVA-Akte 16).
4.2.3. Am 14. Januar 2022 wurde beim Beschwerdeführer in der G____ eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie durch Dr. med. H____ durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 27).
4.2.5. Im MRI-Befundbericht vom 20. Februar 2023 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2025) hielt Dr. med. I____ fest, der Knorpeldefekt tief in der Trochlea, zentral lokalisiert, sei reproduziert. Er imponiere etwas breiter als auf der Voruntersuchung, die mediolaterale Ausdehnung werde auf 9-10 mm ausgemessen. Es bestehe eine subchondrale Knochenmarksreaktion mit kleinzystischen Anteilen, jedoch auch diffusem Ödemcharakter. Der Entzündungsgrad und der Knorpeldefekt seien eher etwas zunehmend im Vergleich zur Voruntersuchung. Die Patella stelle sich unverändert dar zur Voruntersuchung, es sei kein substanzieller Knorpeldefekt nachweisbar. Das Weichteilödem im Hoffa'schen Fettkörper entlang des Verlaufs der Plica infrapatellaris sei eher regredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Der intraartikulärer Erguss sei ebenfalls regredient, die Ergussmengen intraartikulär seien noch im Rahmen der Norm. Es bestehe ein Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des Innenmeniskus mit markanter Kaliberverschmälerung im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia. Der hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen Gelenk sei relativ gut erhalten, das mediale Kollateralband sei intakt. Es bestehe eine Spitzenläsion der Pars intermedia des Aussenmeniskus, ebenso des posterolateralen Meniskus, neu im Vergleich zur Voruntersuchung. Der hyaline Gelenkknorpel lateralseitig sei im Rahmen der Norm, das vordere und hintere Kreuzband sei in Kontinuität (Beilage zur Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 2. September 2025, vgl. E. 4.2.9. hiernach).
4.2.7. Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert. Derzeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht mit einer Besserung durch eine endoprothetische Versorgung zu rechnen. Insofern sei der medizinische Endzustand am rechten Kniegelenk erreicht. Eine Integritätsentschädigung betreffend das rechte Kniegelenk sei geschuldet. Hier erfolge eine gesonderte Stellungnahme (SUVA-Akte 50, S. 4). Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024 schätzte Dr. med. F____ den Integritätsschaden auf 10 %. Schätzungsgrundlage sei die Tabelle 5.2. Es gelte hier für eine femorotibiale Arthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 bis 15 %. Aufgrund der vorliegenden radiologischen Veränderungen dürfe ein Wert von 10 % bezüglich des rechten Kniegelenks geschätzt werden. Der Integritätsschaden von 10 % hinsichtlich des rechten Kniegelenks berücksichtige bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf (SUVA-Akte 51).
4.2.8. Dr. med. F____ hielt in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Beurteilung vom 1. Mai 2025 fest, beim Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Untersuchung vom 5. Juni 2024 eine freie Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke gezeigt. Es bestehe kein Anhalt für ventrale und dorsale Instabilität, die Seitenbänder seien intakt. Insofern bestehe gesamthaft ein unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund des rechten Kniegelenks. Rein aufgrund der klinischen Situation in der Untersuchung vom 5. Juni 2024 sei keine Integritätsentschädigung bezüglich des rechten Kniegelenks geschuldet. Es würden weder Beweglichkeitseinschränkungen noch Instabilitäten vorliegen, welche eine Integritätsentschädigung für das rechte Kniegelenk begründen würden. An Bildgebung vorliegend sei das MRI Knie rechts vom 20. Februar 2023. Medial zeige sich eine fast vollständige Teilmeniskektomie des Meniskus rechtes Kniegelenk. Im Bericht von Dr. med. H____ vom 9. März 2023 aus der G____ bestätige dieser unter Befundung des MRI vom 20. Februar 2023 ebenfalls einen Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des medialen Meniskus. Grundsätzlich handle es sich hier um eine sogenannte präarthrotische Deformität, im weiteren Verlauf sei mit einer Zunahme der arthrotischen Veränderungen zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Anfertigung des MRIs vom 20. Februar 2023 seien die Knorpelverhältnisse im Bereich des medialen Kompartiments rechtes Kniegelenk noch weitgehend erhalten. Ein beschriebener Knorpeldefekt im MRI vom 20. Februar 2023 im Bereich der Trochlea bezüglich des patellofemoralen Gleitlagers sei unfallfremd. Der Versicherte habe ursprünglich im Jahr 1996 eine Korbhenkelläsion rechtes Kniegelenk bezüglich Innenmeniskus erlitten. Im Bereich des medialen Meniskus habe dementsprechend die Teilmeniskektomie stattgefunden. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei eine Integritätsentschädigung am 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % geschätzt worden. Diese Schätzung der Integritätsentschädigung hinsichtlich des rechten Kniegelenks vom 6. Juni 2024 bilde die aktuelle Situation im Bereich des Kniegelenks ab. Zusätzlich seien absehbare arthrotische Veränderungen in der Schätzung vom 6. Juni 2024 berücksichtigt worden. Aufgrund der derzeit vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde sei die Integritätsentschädigung vom 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % rechtes Kniegelenk weiterhin zu bestätigen (Beilage Beschwerdeantwort).
4.2.9. Am 2. September 2025 nahm Dr. med. F____ Stellung zu den Fragen des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. August 2025) und hielt zur Hauptsache fest, es werde im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. C____ vom 8. Juli 1996 ein erfreulicher Verlauf bei leichtem Erguss dokumentiert. Insofern sei zu schliessen, dass der Versicherte über viele Jahre hinweg beschwerdefrei gewesen sei bezüglich seines rechten Kniegelenks ohne Ausbildung von Brückensymptomen. Weiter führte Dr. med. F____ aus, das Ereignis vom 3. Juni 2021 sei biomechanisch nicht geeignet im Bereich des rechten Kniegelenkes eine Schädigung der Trochlea femoris oder des retropatellaren Gleitlagers zu verursachen. Die bestehende Bildgebung MRI-Kniegelenk rechts vom 8. Juli 2021 zeige, dass durch das Ereignis vom 3. Juni 2021 keine zusätzlichen objektivierbaren Schädigungen im Bereich des rechten Kniegelenkes entstanden seien. Der Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea im MRI-Kniegelenk rechts vom 20. Februar 2023 und im Bericht von Dr. med. H____ vom 10. März 2023 stelle eine aufgrund von degenerativen Veränderungen entstandene Schädigung dar. Die wissenschaftlichen Beiträge «Patellofemorale Arthrose» von Imhoff, Keshmiri aus der Zeitschrift Arthroskopie aus dem Jahre 2020, Band 33, Seite 442 und «Knorpelschäden des patellofemoralen Gelenkabschnittes» von Mehl, Südkamp aus der Zeitschrift Arthroskopie aus dem Jahre 2015, Band 28, Seite 213 würden eindeutig bestätigen, dass typischerweise unfallfremde Ursachen arthrotische Veränderungen im Bereich des patellofemoralen Gleitlagers auslösen. Insbesondere unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom 20. Februar 2023, sowie des Berichtes von Dr. med. H____ vom 10. März 2023 würden die bisherigen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung vom 1. Mai 2025 unverändert bestehen bleiben. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. November 1995 sei es zu keinerlei Schädigungen im Bereich der Trochlea oder des patellofemoralen Gleitlagers gekommen. Das Unfallereignis vom 3. Juni 2021 habe zu keinen strukturell objektivierbaren Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich im Bereich des rechten Kniegelenkes geführt. Alle übrigen getroffenen ärztlichen Beurteilungen, einschliesslich der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Juni 2024 hinsichtlich des rechten Kniegelenks, würden ebenfalls bestehen bleiben. Es sei bei der Schätzung des Integritätsschadens am 6. Juni 2024 eine absehbare allfällige Verschlechterung der arthrotischen Veränderungen berücksichtigt worden. Eine endoprothetische Versorgung sei nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Insofern könne zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht von der Schätzung bei Versorgung des Kniegelenkes mit Endoprothese ausgegangen werden. Zudem müsse festgestellt werden, dass weder eine Gelenkresektion noch eine Arthrodese beim Versicherten bisher stattgefunden habe. Diese Teilresektionen des Innenmeniskus könnten nicht mit knöchernen Resektionen, gemäss Tabelle 5.2 gleichgesetzt werden (Beilage zur Eingabe vom 4. September 2025).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit