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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
Horburgstrasse 39, 4057 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.14
Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2025
Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als angestellter
Handlanger bei der Be-schwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert, als er sich am 11. April 1996 aufgrund eines Auto-Auffahrunfall ein
leichtes HWS-Schleudertrauma zuzog (Unfallmeldung UVG, Beilagen zur
Beschwerdeantwort [AB] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Gestützt auf eine
kreisärztliche Untersuchung vom 17. Februar 2005 (Stellungnahme Kreisarzt Dr.
med. B____vom 17. Februar 2005, BA 6) lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 23. Februar 2005 ihre Leistungspflicht ab, weil zwischen den als
Rückfall gemeldeten Nackenbeschwerden des Versicherten und dem Unfallereignis
vom 11. April 1996 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang
bestehe (BA 27). Des Weiteren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
21. April 2010 gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 21. April 2010
die geltend gemachten Beschwerden des Versicherten im Sinne einer somatoformen
Schmerzstörung, eines myofaszialen Schmerzsyndroms bei Kiefergelenksdysfunktion
und einer temporomandibulärer Dysfunktion der Kiefergelenke beidseits (vgl.
Stellungnahme Kreisarzt Dr. med. C____ vom 20. April 2010, BA 21) ab, weil die
Beschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. April 1996 stünden
(Schreiben vom 21. April 2010, AB 20).
Nachdem der Beschwerdeführer ab Dezember 2023 aufgrund
anhaltender Be-schwerden wiederum an die Beschwerdegegnerin gelangt war und
erneut einen Rückfall geltend gemacht hatte (vgl. Telefonnotiz, BA 29),
verneinte die Beschwer-degegnerin nach verschiedenen Abklärungen in
medizinischer Hinsicht (vgl. u.a. Stellungnahme Dr. med. univ. D____, BA 177)
mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ihre Leistungspflicht bezüglich der
geklagten Beschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 11. April
1996 (BA 119).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Die
Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, E____ AG, erhob am 28. Oktober
2024 vorsorglich Ein-sprache (Beschwerdeantwort BA 122), zog diese aber mit
E-Mail vom 4. November 2024 wieder zurück, weil sie die Ablehnung nach einer
Prüfung des Falls akzeptiert hatte (BA 126). Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 an der Leistungseinstellung fest (BA
132).
II.
Mit Beschwerde vom 13. März 2025 fordert der Beschwerdeführer
die Beschwerde-gegnerin auf:
1. Die
Leistungspflicht unter Berücksichtigung der aktuellen ärztlichen Befunde und
der dokumentierten Langzeitfolgen erneut zu prüfen.
2. Eine umfassende
medizinische Begutachtung durch unabhängige Fachärzte zu veranlassen.
3. Eine angemessene
Entschädigung für die langjährigen gesundheitlichen Einschränkungen
bereitzustellen.
4. Sinngemäss
beantragt er damit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2025
und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
Als Beilagen reicht der Beschwerdeführer ein: den Bericht der
Pneumologie des [...]spitals Basel vom 1. Januar 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1),
einen Auszug aus der Krankengeschichte (BB 2), Befundbericht MR Schultergelenk
rechts vom 15. November 2023 und MR Schultergelenk links vom 15. November 2023
(BB 3), den Bericht der F____ Klinik am [...] Spital am 13. Dezember 2023 (BB
4), den Befundbericht der MR LWS vom 26. September 2023 (BB 5), den Bericht der
Psychosomatik vom 9. September 2009 (BB 6), den Bericht des Instituts Dr. G____
vom 15. Dezember 2008 (BB 7), den Bericht der Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie des H____ vom 13. Februar 2024 (BB 8), Bericht der I____ vom
15. Januar 2009 (BB 9), Bericht der J____, [...]-Klinik vom 29. Juni 2009 (BB
10), einen Internetauszug einer medizinischen Webseite (BB 11), die Verordnung
der Physiotherapie (BB 12), einen weiteren Auszug aus der Krankengeschichte (BB
13), den Befundbericht der MRT der LWS vom 30. Mai 2006 (BB 14), zwei Auszüge
von Viollier (BB 15 und 16) und ein Arztzeugnis UVG (BB 17).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.
April 2025 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2025 sei zu bestätigen.
Mit Replik vom 12. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest.
In der Beilage reicht er ein: den Bericht der Halswirbelsäule
in 4 Ebenen und Dens vom 14. Dezember 2004 (Replikbeilage/RB 1), den Bericht
der [...]klinik über die stattgehabten Konsultationen im Jahre 2008 (RB 2), den
Bericht der K____ vom 1. Januar 2024 (RB 3), Bilder und Skizzen betreffend den
Auffahrunfall (RB 4 und 5), ein Röntgenbild der Zähne (RB 6), eine Abrechnung
der SUVA vom 10. Mai 1996 (RB 7) und die Stellungnahme der SUVA vom 1. Mai 1996
zum Nichtberufs-Unfall vom 11. April 1996 (RB 8).
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 wird die IV-Stelle
des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung gebeten, dem
Sozialversicherungs-gericht Basel-Stadt im Zusammenhang mit einer Beschwerde
von A____ (Geburtsdatum: [...]; Versicherten Nr. [...]) gegen die SUVA bis zum
12. Juni 2025 die im Verfahren ergangenen IV-Akten zur Einsichtnahme
zuzustellen.
Die IV-Akten gehen am 28. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ein. Sie werden den Parteien zur Einsicht aufgelegt und die
Parteien erhalten Ge-legenheit sich fakultativ dazu zu äussern. Innert Frist
geht von keiner Partei eine Stellungnahme ein.
III.
Am 5. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialver-sicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
1.2.
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG
154.100).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025, verneinte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht bezüglich der geklagten Beschwerden mangels
Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 11. April 1996.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden.
Er ist der Auffassung, dass seine gesundheitlichen Probleme mit dem
Unfallereignis vom 11. April 1996 zusammenhängen.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. April 1996 zu Recht
verneint hat.
3.
3.1.
In einem ersten Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte
Parteiverhandlung einzugehen. Im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht kann auf eine Parteiverhandlung verzichtet werden,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So handelt es sich bei der
Möglichkeit gemäss Art. 61 Buchstabe e ATSG die Parteien zur Verhandlung
vorladen, wenn die Umstände es rechtfertigen, um eine kann-Vorschrift. Das
bedeutet, dass eine Parteiverhandlung im normalen Verfahrensablauf nicht
zwingend vorgesehen ist und im Einzelfall eine Abwägung durch das Gericht
notwendig ist, um festzustellen, ob eine Parteiverhandlung erforderlich ist.
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Unfall aus dem Jahre
1996, mithin auf ein Ereignis das rund 29 Jahre zurückliegt. Die
Beschwerdegegnerin hat hierzu bereits mehrfach kreisärztliche Stellungnahmen
eingeholt und ihre Leistungspflicht verneint. Vor diesem Hintergrund erscheint
die Durchführung einer Parteiverhandlung nicht als notwendig.
3.2.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_103/2024 E. 3 findet eine
Parteiverhandlung vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Insbesondere wenn
der Sachverhalt und die rechtlichen Fragen anhand der vorliegenden Akten
entschieden werden können, ist eine Parteiverhandlung nicht notwendig (BGer
4A_103/2024 E. 3). Dieses Prinzip kann analog auf das
Sozialversicherungsgericht übertragen werden. Wenn die schriftlichen Eingaben
und Akten umfassend sind und die Standpunkte der Beteiligten hinreichend
darlegen, kann auf eine mündliche Verhandlung ver-zichtet werden, da keine
neuen Erkenntnisse erwartet werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Januar
2024 [810 23 196] E. 7). Dies ist vorliegend der Fall.
3.3.
Weiter hängt die Durchführung einer Parteiverhandlung im
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von der sachverhaltlichen
oder rechtlichen Komplexität der Sachlage ab und das Gericht entscheidet,
basierend auf Aktenlage und den gegebenen Umständen, ob eine zusätzliche
mündliche Erörterung geboten erscheint. Alle genannten Regelungen bieten dem
Gericht die Freiheit, den klaren und effizienten Ablauf des Verfahrens zu
wahren, ohne zwingend eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Im vorliegenden
Fall erweist sich die Streitfrage weder in sachverhaltlicher noch in
rechtlicher Hinsicht als komplex. Aufgrund der langen Zeitdauer, die bereits verstrichen
ist, ist zudem eine mündliche Erörterung nicht mehr zielführend.
3.4.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer
Parteiverhandlung ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1.
In einem weiteren Schritt ist die Beschwerde materiell zu behandeln.
4.2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
4.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V
356, 358 E. 3.2). Objektivierbar sind dabei Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die
hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE
138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4.
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente
nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist.
4.5.
Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR
832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen
gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten
Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit
begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293, 296 f. E.
2.c); siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
E. 3.1.1.).
4.6.
Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung
gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer
nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges
beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die
unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr
dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges
zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und
dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des
Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere
Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall
und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3. und
8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.).
4.7.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.8.
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65
E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten
sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1.
Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin für
den Unfall vom 11. April 1996 eine Leistungspflicht trifft.
5.2.
Der Kreisarzt Dr. med. B____ kam mit Bericht zur kreisärztlichen
Untersuchung des Versicherten vom 17. Februar 2005 zum Schluss, beim
Beschwerdeführer liege ein Zustand nach Autounfall (Heckaufprall) mit
anschliessendem leichten Cervicalsyndrom 1996 vor (BA 6). Die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe damals 7 Tage betragen und der
Fall habe rasch abgeschlossen werden können. Nun klage der Beschwerdeführer
seit Dezember 2004 erneut über starke Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen und
Schmerzausstrahlung in den Schultergürtel (a.a.O.). Nach einer von der
Krankenkasse bezahlten Hospitalisation im September auf der Rheumatologie des L____-Spitals,
habe eine psychiatrische Abklärung auf der psychiatrischen Poliklinik
stattgefunden. Rund 8 Jahre nach einer leichten HWS-Distorsion sei hier die
Rückfallkausalität nicht gegeben. Insbesondere würden auch keine strukturellen
organischen Veränderungen im Bereich der HWS vorliegen und es sei auch
anlässlich der Hospitalisation im L____-Spital kein spezifisches organisches
Korrelat für die Schmerzen im Bereich der LWS gefunden worden. Vor diesem
Hintergrund müsse die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen
(a.a.O.).
5.3.
Im gleichen Sinne stellte Dr. med. univ. D____, Arzt für
Allgemeinmedizin (A), in der Beurteilung vom 18. Oktober 2024 fest, die geltend
gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 11. April 1996 zurückzuführen (BA 177). In der gesamten
vorliegenden Dokumentation sei kein unfallkausaler objektivierbarer Befund
dokumentiert (a.a.O.), was auch in der vorliegenden Röntgendokumentation so festgehalten
sei (a.a.O.). Darüber hinaus sei bereits 2005 vermerkt worden, dass das geltend
gemachte Ereignis keine objektivierbaren Verletzungen bewirkt habe. Es sei
somit selbstredend, dass 20 Jahre später bzw. 30 Jahre nach dem geltend
gemachten Ereignis nunmehr die Beschwerden auf nicht vorhandene Unfallfolgen
zurückgeführt werden könnten (a.a.O.).
5.4.
Sowohl die Ausführungen von Dr. med. B____ als auch diejenigen von
Dr. med. univ. D____ sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Sie
basieren auf sämtlichen Vorakten und erfüllen die höchstrichterlichen
Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a, 134 V 231 E. 5.1). Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen
die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die vom Versicherten rückfallweise
gemeldeten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 11. April 1996 zurückzuführen sind, was vor dem Hintergrund, dass
mittels Bildgebung unfallbedingten strukturellen Verletzungen ausgeschlossen
wurden, vollumfänglich überzeugt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich
keine echtzeitlichen Dokumente in den Akten befinden, wonach die Beschwerden
belegbar auf den Unfall zurückgehen und auch der Beschwerdeführer reicht im
vorliegenden Verfahren keine solchen ein, da sämtliche von ihm neu
beigebrachten medizinischen Unterlagen nach dem Unfall datieren.
5.5.
Angesichts des Umstands, dass insgesamt von einem hinreichend
abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist und gestützt darauf die
Rückfallkausalität verneint werden muss, erübrigen sich weitere Abklärungen.
Ohnehin ist die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
5.6.
Treten nach einem Unfall psychische bzw. organisch nicht hinreichend
nachweisbare Beschwerden auf, ist gemäss Rechtsprechung vorerst abzuklären, ob
die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem
Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein
Schädelhirntrauma erlitten hat. Hat die verunfallte Person eine solche
Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. vorliegen (BGE 117 V 359 E. 4b, 117 V 369 E. 4b, 119 V
337 E. 1; Urteil des BGer U 65/07 vom 14.12.2007 E. 2.2 und 4.5). Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Adäquanzprüfung in Anwendung der
sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109. Andernfalls sind die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (sogenannte Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133), anzuwenden.
5.7.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der wenigen initialen Akten zum
Ereignis vom 11. April 1996 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals
unter einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung gelitten hat und die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zumindest teilweise bestanden hatten. Allerdings ist die
Adäquanz selbst dann zu verneinen, wenn sie anhand der für den Versicherten
generell günstigeren (Urteil des BGer 8C_96/2011 vom 14.6.2011 E. 4) Schleudertrauma-Praxis
geprüft wird.
6.
6.1.
In BGE 115 V 133 wurde erkannt und seither in konstanter
Rechtsprechung (BGE 121 V 355, 124 V 44 E. 5c/bb; Urteil des BGer 8C_806/2009
vom 15.1.2010 E. 4.1.1) bestätigt, dass für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhanges an das Unfallereignis anzuknüpfen ist. Die Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhanges setzt voraus, dass dem Unfall eine massgebende
Bedeutung zukommt. Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch
bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten
Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist u.a. im Hinblick auf die
Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Ausgehend vom
augenfälligen Geschehensablauf wurde folgende Einteilung vorgenommen: Banale
bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich
der dazwischenliegende mittlere Bereich, sog. mittelschwere Unfälle. Massgebend
für die Einteilung der Unfälle ist das objektiv erfassbare Unfallereignis,
nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person (RKUV 1995 S. 90; Urteil des
BGer 8C_806/2009 vom 15.1.2010 E. 4.1.1).
6.2.
Nach der Rechtsprechung sind bei mittelschweren Unfällen folgende
Kriterien zu berücksichtigen (BGE 134 V 109; Präzisierung der bisherigen nach
BGE 117 V 359 E. 6a geltenden Kriterien):
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-
fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-
erhebliche Beschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall folgen erheblich
verschlimmert;
-
schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
6.3.
Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten
Kriterien gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa wird für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit den genannten Verletzungen und in
der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil nicht entscheidend ist,
ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur
bezeichnet werden (RKUV 1999 S. 407). Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Kommt aber keinem
Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere
Unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter
der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen mehrere Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
6.4.
Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen am 11. April 1996 einen
Verkehrsunfall, bei welchem er als Lenker eines Personenwagens anhalten musste,
worauf ihm ein nachfolgendes Auto ins Heck fuhr. Bei diesem Unfall handelt es
sich, berücksichtigt man den allein massgeblichen augenfälligen
Geschehensablauf sowie die höchstrichterliche Kasuistik zur Unfallschwere bei
Auffahrkollisionen (vgl. Urteile des BGer 8C_310/2010 vom 29.7.2010 E. 7.1 und
8C_687/2007 vom 26.8.2008 E. 5.1) um einen mittlerer Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen. Um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können,
müssten von den weiteren massgeblichen Kriterien bei der gegebenen
Unfallschwere entweder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder
aber mehrere - mindestens vier – Kriterien in gehäufter Weise gegeben sein
(Urteil des BGer 8C_899/2013 vom 15.5.2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.5.
Zum Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist festzuhalten, dass sich nach
objektiver Betrachtungsweise der Verkehrsunfall vom 11. April 1996 weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt hat, noch er als besonders
eindrücklich bezeichnet werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Lage
der Akten keine äusseren Verletzungen oder ossäre Läsionen erlitten, weshalb das
Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ebenfalls
nicht erfüllt ist. An dieser Einschätzung vermag das diagnostizierte leichte
HWS-Syndrom nichts zu ändern, zumal diese Diagnose für sich allein zur Bejahung
des Kriteriums nicht ausreichend ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Betreffend des
Kriteriums der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 11. April 1996 nur wenige Tage in
Behandlung. Daher kann nicht von einer ununterbrochenen, konsequent
fortgeführten Behandlungsfolge gesprochen werden. Darüber hinaus gibt es auch
keine Anzeichen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche
Fehlbehandlung und es fehlen Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilverlauf
und erhebliche Komplikationen. Im Übrigen liegt auch das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht vor, da
der Beschwerdeführer ab dem 18. April 1996 - mithin bereits 7 Tage nach dem
Unfall - wieder vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Schliesslich ist das
Kriterium der erheblichen Beschwerden, welches sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung im Lebensalltag beurteilt (BGE 134 V
109 E. 10.2.4), selbst wenn es bejaht werden könnte, jedenfalls mangels
entsprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise vorhanden.
6.6.
Somit ist festzuhalten, dass keines der massgebenden Kriterien
besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn das Kriterium der
erheblichen Beschwerden als erfüllt erachtet würde, die erforderliche Anzahl
von vier erfüllten Kriterien nicht erreicht wird. Daher muss der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. April 1996 und den
rückfallweise gemeldeten Beschwerden verneint werden.
6.7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer
rückfallweise gemeldeten Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang
zum Ereignis vom 11. April 1996 stehen. Darüber hinaus besteht auch kein
adäquater Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Entsprechend ist der angefochtene
Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.
7.
7.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2025 zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: