F____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Februar 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und a.o. Gerichtsschreiber L. Aellig

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                   Beschwerdeführer

 

 

 

B____

   

                                               Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2025.15

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025

Zahnunfall, Behandlung muss die WZW-Kriterien erfüllen

 


Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer ist über seinen Arbeitgeber bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schreiben vom 11. Oktober 2023, Vorakte 5). Am 27. September 2023 verlor er bei langsamer Fahrt die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte. Dabei zog er sich in erster Linie Verletzungen im Gesicht zu (vgl. Unfallmeldung vom 28. September 2023, Vorakte 1). Zur medizinischen Erstversorgung begab er sich am folgenden Tag in die interdisziplinäre Notfallstation des C____, wo eine Gesichtskontusion mit V.a. Nasenbeinfraktur diagnostiziert wurde und dem Beschwerdeführer bei leicht schmerzenden Frontzähnen empfohlen wurde, sich zeitnah einem Zahnarzt zur Kontrolle vorzustellen (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2023, Vorakte 16).

b)       Am 30. September 2023 fand in der Praxis D____ ein zahnärztlicher Erstbefund statt. Es wurde ein Vitalitätstest durchgeführt sowie Fotos, Röntgenbilder und ein OPT angefertigt (vgl. Vorakten 12-13). Im Befund wird festgehalten, die Zähne 12, 11, 21, 22, 42, 41, 31 und 32 seien kontusioniert, bei den Zähnen 11 und 21 seien mehrere Risse sichtbar. Es wurde die lebenslange Beobachtung empfohlen und «Kons 21» als definitive Versorgung vorgeschlagen (vgl. den Bericht vom 18. Oktober 2023, Vorakte 14). Die Schätzung der entsprechenden Behandlungskosten belief sich auf Fr. 759.80 (vgl. Kostenschätzung vom 18. Oktober 2023, Vorakte 15).

Am 9. Oktober 2023 suchte der Beschwerdeführer die Zahnarztpraxis E____ auf, wo eine erste Nachkontrolle durchgeführt wurde und als definitive Versorgung ebenfalls «Kons 21» empfohlen wurde (vgl. Zahnbefund vom 9. Oktober 2023, Vorakte 9).

Am 30. Oktober 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin der Praxis D____ Kostengutsprache für die Behandlung der Folgen des Ereignisses vom 27. September 2023 nach UVG-Tarif in der Höhe von Fr. 759.80 (Vorakte 18).

c)       Am 7. November 2023 begab sich der Beschwerdeführer in die Zahnarztpraxis F____, wo wiederum ein Vitalitätstest durchgeführt und Fotos angefertigt wurden. Als Vorschlag für die definitive Versorgung des Zahnschadens wurde eine Teilkrone an Zahn 11 und eine Tiefschiene des OK zum Schutz der Infraktionen an den Nachbarzähnen vorgeschlagen, die Kosten für die vorgeschlagene Behandlung wurde mit Fr. 2'251.05 veranschlagt (vgl. Zahnbefund vom 7. November 2023 und Kostenvoranschlag vom 17. November 2023, Vorakte 20).

d)       Nachdem sie diese Behandlungsvorschläge samt Kostenschätzungen ihrem beratenden Arzt unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 3. Dezember 2023, Vorakte 24), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 (Vorakte 25) mit, sie habe nebst der bereits an die Praxis D____ geleistete Kostengutsprache auch die Rechnung für die Behandlung in der Zahnarztpraxis E____ übernommen. Die nun von der Zahnarztpraxis F____ vorgeschlagene Behandlung, insbesondere die Anfertigung eines Veneers und einer Schutzschiene, entspreche nicht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit. Ebenso habe keine Notwendigkeit bestanden, eine weitere Fotodokumentation zu erstellen, weshalb die entsprechende Rechnung über Fr. 197.-- nicht übernommen werde. Am 22. Januar 2024 erging die entsprechende Verfügung, mit der eine Vergütung der Leistungen der Praxis F____ abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen dies Verfügung.

e)       Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 (Vorakte 34) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag des in Deutschland tätigen Zahnarztes Dr. G____ ein, der sich auf einen Betrag von EUR 5’009.83 belief (vgl. Kostenvorhersage vom 22. März 2024, Vorakte 33). Die Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (Vorakte 36) auf ihre Verfügung und das hängige Einspracheverfahren und verneinte den Anspruch auf eine Behandlung im Ausland.

f)        Mit E-Mail vom 28. August 2024 (Vorakte 37) an die Beschwerdegegnerin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Übertragung der an D____ geleisteten Kostengutsprache auf den Zahnarzt Dr. med. dent. H____. Am 23. September 2024 suchte der Beschwerdeführer dessen Praxis auf (vgl. Telefonnotiz vom 23. Oktober 2024, Vorakte 42 und Rechnung über Fr. 119.35, Vorakte 44). Dr. med. dent. H____ schätzte die Kosten für die Sanierung von Zahn 21 auf Fr. 274.35 (vgl. Kostenschätzung vom 13. November 2024, Vorakte 45). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Kosten für die Behandlung bei Dr. med. dent. H____ vom 23. September 2024 sowie die von ihm vorgeschlagene Sanierung gemäss Kostenschätzung übernehmen. Am 17. Dezember 2024 erging eine entsprechende Kostengutsprache an Dr. med. dent. H____ (Vorakte 59, vgl. auch Telefonnotiz vom 18. Dezember 2024, Vorakte 61). Ferner erklärte sich die Beschwerdegegnerin dazu bereit, die Kosten für die Behandlung in der Zahnarztpraxis F____ vom 7. November 2023 zu übernehmen (vgl. Mail an den Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2024, Vorakte 62).

g)       Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. Januar 2024.

II.        

Mit einer vom 15. März 2025 datierenden Eingabe (Abgabe am Schalter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 18. März 2025) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025 und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 3. Juli 2025.

Mit Duplik vom 15. August 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 10. Februar 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 lehnt die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten einer Zahnsanierung durch die Zahnarztpraxis F____ gemäss Kostenvoranschlag vom 17. November 2023 (Vorakte 20) über Fr. 2'251.05 mit der Begründung ab, die vorgesehene Behandlung entspreche nicht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit. Insbesondere sei auch die Anfertigung weiterer Fotos nicht erforderlich gewesen, da im Rahmen der Erstuntersuchung durch D____ eine ausreichende Dokumentation erstellt worden sei (vgl. Vorakte 28). Im weiteren Verlauf erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, die Kosten für die von der Zahnarztpraxis F____ erstellten Fotos in der Höhe Fr. 197.-- zu übernehmen (vgl. Vorakte 62) und ersuchte den Beschwerdeführer darum, im Gegenzug seine Einsprache zurückzunehmen. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hält die Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest. Gleichzeitig führt sie aus, die Grundsatzfrage der Unfallkausalität sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig wie die Übernahme der durch Dr. med. dent. H____ durchgeführten Behandlungen. Wobei diese inzwischen durchgeführt und übernommen worden seien (vgl. Ziff. 11 Einspracheentscheid).

2.2.            Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____, inkl. Ersatz der dort angefertigten Fotos. Diese seien notwendig gewesen, da die ersten Bilder nicht für eine rechtsgenügende Einschätzung des Behandlungsbedarfs, insbesondere auch durch den beratenden Zahnarzt, getaugt hätten (vgl. Replik).

2.3.            Der Beschwerdeführer behauptet, die 2. Fotos seien erforderlich gewesen, da darauf auch der Schaden an Zahn 11 zu sehen sei (vgl. Vorakte 27). Dass dieser beschädigt wurde, geht aber schon aus dem ersten Befund von D____ hervor. Er bestreitet ferner in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin die Rechnung der F____ bezahlt hätte.

2.4.            Streitig und zu prüfen ist somit die Kostenübernahme der bereits erfolgten Fotodokumentation der Zahnarztpraxis F____ als auch deren noch nicht vollzogene Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan (vgl. Vorakte 20). Sämtliche übrigen Rechnungen wurden von der Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens übernommen und diese sind daher nicht mehr Streitgegenstand.

3.                  

3.1.            Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).

3.2.            Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Heilbehandlung. Nach Art. 67 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) gewährleistet der Versicherer eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten. Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind dann zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen. Eine Heilbehandlung muss somit die aus dem Krankenversicherungsrecht bekannten WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllen (Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Zweckmässigkeit einer Leistung wird an deren diagnostischem und therapeutischem Nutzen im Einzelfall gemessen, unter Berücksichtigung der mit der Behandlung verbundenen Risiken, als auch im Hinblick auf das angestrebte Behandlungsziel (BGE 127 V 138, S. 146 f. E. 5). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme, wenn in einem konkreten Fall verschiedene Arten und/oder Methoden zur wirksamen und zweckmässigen Behandlung in Frage kommen (vgl. BGE 127 V 138, S. 147 E. 5).

3.3.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.4.            Ferner hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351, S. 352 E. 3a).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zur Übernahme der weiteren Fotos und Röntgenbilder durch die Zahnarztpraxis F____ zunächst mit der Begründung verneint, dass diese nicht notwendig gewesen seien, da die Aufnahme von D____ eine genügende Dokumentation des Falles ermöglichte. Zu diesem Schluss kamen die Beschwerdegegnerin auch durch Befragung ihres beratenden Zahnarztes, Dr. med. dent. I____.

4.2.            In der Folge mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dann aber, dass ebenfalls die Behandlung vom 7. November 2023 – und damit die Erstellung der zweiten Fotos und Röntgenbilder – bei der F____ übernommen wurde. Die Zahlung sei dabei direkt an den behandelnden Zahnarzt erfolgt (Vorakte 62). An dieser Erklärung betreffend Kostenübernahme ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

4.3.            Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der weitere Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____ zu Unrecht durch die Beschwerdegegnerin abgelehnt wurde. Die Zahnarztpraxis F____ hat zur Behandlung, nebst den obgenannten Fotodokumentationen, eine Schutzschiene und ein Veneer vorgeschlagen (Vorakte 22). Diese Behandlung hat keiner der vorherigen Behandler empfohlen, oder als notwendig erachtet. Auch der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin kommt zum Schluss, dass ein einzelnes Veneer an einem Frontzahn invasiv und unnötig zahnsubstanzschädigend sei. Indikationen wie starke Verfärbung oder Ersatz von grösseren Zahndefekten würden dabei fehlen.

4.4.             Den Einschätzungen der vorbehandelnden Zahnärzte als auch des beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Eine Heilbehandlung muss den aus dem Krankenversicherungsrecht (Art. 32 KVG) bekannten WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) entsprechen.

Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die vorgeschlagene Behandlung diesen Anforderungen genügt. Insbesondere erscheint sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht angezeigt, da mit weniger eingreifenden und kostengünstigeren Massnahmen ein vergleichbarer Nutzen erzielt werden könnte. Ebenso ist die Zweckmässigkeit fraglich, zumal das Anbringen eines einzelnen Veneers an einem Frontzahn mit einem irreversiblen Substanzabtrag verbunden ist und damit eine nicht unerhebliche Zahnsubstanzschädigung in Kauf genommen würde. Eine klare medizinische Indikation, welche einen derart invasiven Eingriff rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.

Der Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____ erweist sich somit weder als zweckmässig noch wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 KVG. Eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.

4.5.            Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Verfahrensverlauf von wechselseitigen Missverständnissen geprägt war. Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf Seiten der Beschwerdegegnerin nicht durchwegs klar formuliert wurde, welche Leistungen in welchem Umfang unter welchen Bedingungen zugesichert wurden. Die daraus resultierenden unterschiedlichen Erwartungen haben ersichtlich zur Verfestigung des Konflikts beigetragen.

Diese Umstände vermögen indessen an der rechtlichen Beurteilung der Streitsache nichts zu ändern.

5.                  

5.1.            Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw L. Aellig  

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: