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F____ |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und a.o. Gerichtsschreiber L. Aellig
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
UV.2025.15
Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025
Zahnunfall, Behandlung muss die WZW-Kriterien erfüllen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist über seinen Arbeitgeber bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schreiben vom 11. Oktober 2023, Vorakte 5). Am 27. September 2023 verlor er bei langsamer Fahrt die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte. Dabei zog er sich in erster Linie Verletzungen im Gesicht zu (vgl. Unfallmeldung vom 28. September 2023, Vorakte 1). Zur medizinischen Erstversorgung begab er sich am folgenden Tag in die interdisziplinäre Notfallstation des C____, wo eine Gesichtskontusion mit V.a. Nasenbeinfraktur diagnostiziert wurde und dem Beschwerdeführer bei leicht schmerzenden Frontzähnen empfohlen wurde, sich zeitnah einem Zahnarzt zur Kontrolle vorzustellen (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2023, Vorakte 16).
b) Am 30. September 2023 fand in der Praxis D____ ein zahnärztlicher Erstbefund statt. Es wurde ein Vitalitätstest durchgeführt sowie Fotos, Röntgenbilder und ein OPT angefertigt (vgl. Vorakten 12-13). Im Befund wird festgehalten, die Zähne 12, 11, 21, 22, 42, 41, 31 und 32 seien kontusioniert, bei den Zähnen 11 und 21 seien mehrere Risse sichtbar. Es wurde die lebenslange Beobachtung empfohlen und «Kons 21» als definitive Versorgung vorgeschlagen (vgl. den Bericht vom 18. Oktober 2023, Vorakte 14). Die Schätzung der entsprechenden Behandlungskosten belief sich auf Fr. 759.80 (vgl. Kostenschätzung vom 18. Oktober 2023, Vorakte 15).
Am 9. Oktober 2023 suchte der Beschwerdeführer die Zahnarztpraxis E____ auf, wo eine erste Nachkontrolle durchgeführt wurde und als definitive Versorgung ebenfalls «Kons 21» empfohlen wurde (vgl. Zahnbefund vom 9. Oktober 2023, Vorakte 9).
Am 30. Oktober 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin der Praxis D____ Kostengutsprache für die Behandlung der Folgen des Ereignisses vom 27. September 2023 nach UVG-Tarif in der Höhe von Fr. 759.80 (Vorakte 18).
c) Am 7. November 2023 begab sich der Beschwerdeführer in die Zahnarztpraxis F____, wo wiederum ein Vitalitätstest durchgeführt und Fotos angefertigt wurden. Als Vorschlag für die definitive Versorgung des Zahnschadens wurde eine Teilkrone an Zahn 11 und eine Tiefschiene des OK zum Schutz der Infraktionen an den Nachbarzähnen vorgeschlagen, die Kosten für die vorgeschlagene Behandlung wurde mit Fr. 2'251.05 veranschlagt (vgl. Zahnbefund vom 7. November 2023 und Kostenvoranschlag vom 17. November 2023, Vorakte 20).
d) Nachdem sie diese Behandlungsvorschläge samt Kostenschätzungen ihrem beratenden Arzt unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 3. Dezember 2023, Vorakte 24), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 (Vorakte 25) mit, sie habe nebst der bereits an die Praxis D____ geleistete Kostengutsprache auch die Rechnung für die Behandlung in der Zahnarztpraxis E____ übernommen. Die nun von der Zahnarztpraxis F____ vorgeschlagene Behandlung, insbesondere die Anfertigung eines Veneers und einer Schutzschiene, entspreche nicht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit. Ebenso habe keine Notwendigkeit bestanden, eine weitere Fotodokumentation zu erstellen, weshalb die entsprechende Rechnung über Fr. 197.-- nicht übernommen werde. Am 22. Januar 2024 erging die entsprechende Verfügung, mit der eine Vergütung der Leistungen der Praxis F____ abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen dies Verfügung.
e) Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 (Vorakte 34) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag des in Deutschland tätigen Zahnarztes Dr. G____ ein, der sich auf einen Betrag von EUR 5’009.83 belief (vgl. Kostenvorhersage vom 22. März 2024, Vorakte 33). Die Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (Vorakte 36) auf ihre Verfügung und das hängige Einspracheverfahren und verneinte den Anspruch auf eine Behandlung im Ausland.
f) Mit E-Mail vom 28. August 2024 (Vorakte 37) an die Beschwerdegegnerin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Übertragung der an D____ geleisteten Kostengutsprache auf den Zahnarzt Dr. med. dent. H____. Am 23. September 2024 suchte der Beschwerdeführer dessen Praxis auf (vgl. Telefonnotiz vom 23. Oktober 2024, Vorakte 42 und Rechnung über Fr. 119.35, Vorakte 44). Dr. med. dent. H____ schätzte die Kosten für die Sanierung von Zahn 21 auf Fr. 274.35 (vgl. Kostenschätzung vom 13. November 2024, Vorakte 45). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Kosten für die Behandlung bei Dr. med. dent. H____ vom 23. September 2024 sowie die von ihm vorgeschlagene Sanierung gemäss Kostenschätzung übernehmen. Am 17. Dezember 2024 erging eine entsprechende Kostengutsprache an Dr. med. dent. H____ (Vorakte 59, vgl. auch Telefonnotiz vom 18. Dezember 2024, Vorakte 61). Ferner erklärte sich die Beschwerdegegnerin dazu bereit, die Kosten für die Behandlung in der Zahnarztpraxis F____ vom 7. November 2023 zu übernehmen (vgl. Mail an den Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2024, Vorakte 62).
g) Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. Januar 2024.
II.
Mit einer vom 15. März 2025 datierenden Eingabe (Abgabe am Schalter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 18. März 2025) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025 und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 3. Juli 2025.
Mit Duplik vom 15. August 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 10. Februar 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die vorgeschlagene Behandlung diesen Anforderungen genügt. Insbesondere erscheint sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht angezeigt, da mit weniger eingreifenden und kostengünstigeren Massnahmen ein vergleichbarer Nutzen erzielt werden könnte. Ebenso ist die Zweckmässigkeit fraglich, zumal das Anbringen eines einzelnen Veneers an einem Frontzahn mit einem irreversiblen Substanzabtrag verbunden ist und damit eine nicht unerhebliche Zahnsubstanzschädigung in Kauf genommen würde. Eine klare medizinische Indikation, welche einen derart invasiven Eingriff rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.
Der Behandlungsplan der Zahnarztpraxis F____ erweist sich somit weder als zweckmässig noch wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 KVG. Eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.
Diese Umstände vermögen indessen an der rechtlichen Beurteilung der Streitsache nichts zu ändern.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Aellig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit