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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2025.19
Einspracheentscheid vom 21. März 2025
Status quo erreicht, Leistungseinstellung gestützt auf versicherungsinternen Arzt zu Recht erfolgt.
Tatsachen
I.
Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer schloss am 21. Mai 2024 in [...] mit der dortigen Niederlassung der Personalverleihfirma B____ einen Arbeitsvertrag ab. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2024 in der C____ in [...] als Maurer eingesetzt wird (vgl. Contrat d’ Engagement N. 20229, SUVA-Akte 13). In dieser Eigenschaft war der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 2. Juli 2024 fiel der Beschwerdeführer bei der Arbeit von einer Leiter zwei Meter in die Tiefe. In der Unfallmeldung vom 5. Juli 2024 (SUVA-Akte 1) wurde angegeben, er habe sich dabei eine Rückenprellung zugezogen. Die medizinische Erstversorgung fand am folgenden Tag bei Dr. med. D____ in der E____ statt. Sie veranlasste ein CT der LWS (Bericht des F____ vom 3. Juli 2024, SUVA-Akte 21) und attestierte dem Beschwerdeführer zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 11. Juli 2024 (vgl. SUVA-Akte 2 und Rapport initial LAA vom 3. Oktober 2024, SUVA-Akte 21). Die weitere medizinische Betreuung erfolgte durch die G____ (vgl. Bericht vom 31. Juli 2024, SUVA-Akte 30).
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2024, SUVA-Akte 8). Am 29. November 2024 unterbreitete sie das Dossier ihrem versicherungsinternen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. med. H____ zur Beurteilung (vgl. SUVA-Akte 54) und stellte dem Beschwerdeführer daraufhin gestützt auf dessen Beurteilung mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (SUVA-Akte 78) die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2024 in Aussicht. Am 20. Dezember 2024 erging eine entsprechende Verfügung (SUVA-Akte 89). Mit einem vom 24. Januar 2025 datierenden Schreiben (SUVA-Akte 139) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung. Nachdem sie das Dossier nochmals Dr. med. H____ unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 13. März 2025, SUVA-Akte 170), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 (SUVA-Akte 192) ab.
II.
Mit einem an das Kantonsgericht Luzern gerichteten Schreiben vom 22. April 2025 (Postaufgabedatum) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2025. Seiner Beschwerde legt er ein Schreiben des I____ vom 26. Februar 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 1) sowie eines des Dr. med. J____ vom 17. Juli 2023 (BB 2) bei. Die Beschwerde wird vom Kantonsgericht Luzern samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid, den sie in einer deutschen Übersetzung beilegt.
Mit Replik vom 14. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung in der Nähe seines Wohnortes samt Anwesenheit einer dolmetschenden Person.
III.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 weist die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung in der Nähe seines Wohnortes ab. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt festhält, wobei eine Übersetzung gewährleistet sein wird.
Mit Schreiben vom 1. August 2025 (Postaufgabe 6. August 2025) stimmt der Beschwerdeführer der Durchführung einer Verhandlung am baselstädtischen Sozialversicherungsgericht zu.
IV.
Am 10. Dezember 2025 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Parteien die mündliche Hauptverhandlung statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Rechtsanwalt K____ anwesend. Der Beschwerdeführer wird mit Hilfe der Französisch-Dolmetscherin L____ befragt. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
1.2. Der Beschwerdeführer ist in Frankreich wohnhaft. Sein letzter Arbeitgeber war die Personalverleihfirma B____, mit deren Zweigniederlassung in [...] der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 einen Arbeitsvertrag abschloss (SUVA-Akte 13). Die Zweigniederlassung wurde am 24. Februar 2025 aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs aus dem Handelsregister des Kantons [...] gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] No. réf. 09272/2019), sodass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein entscheidender Anknüpfungspunkt für einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung mehr bestand. Der Hauptsitz der B____ ist in Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergibt. Der Gerichtsstand am Sitz des Durchführungsorgans ist demgegenüber nur subsidiär massgebend (vgl. SK ATSG-Lendfers, Art. 58 N. 37 f., 5. Aufl., Zürich 2024).
1.3. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.2.2. Die weitere medizinische Betreuung erfolgte durch die G____,
wo der Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 (vgl. SUVA-Akte 30) über weiterhin
bestehende Rückenschmerzen klagte («Depuis la chute présente une dorsalgie
quotidienne 5/10, majorée à la mobilisation du tronc. Parfois
douleurs irradiation du dos vers le pli inguinal vers la cuisse droite. Douleur
nocture car ne trouve pas la bonne position.»). Am 22. August 2024 (vgl.
SUVA-Akte 28) stellten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über
Schmerzen, treibe aber drei Stunden täglich Sport und nehme kaum Schmerzmittel
ein («Douleurs dorsales droites toujours présente. Se mobilise
3 heures par jour de manière sportive (natation, fitness, course, vélo). Le
patient dit avoir des douleurs mais fait du sport en grande quantité et ne
prend que rarement des comprimés d’ irfen ou tramal.»). Anlässlich der
Untersuchung bewegte sich der Beschwerdeführer lebhaft ohne Anzeichen von
Schmerzen, die Mobilisierung des Rumpfes war frei und schmerzlos möglich («Le
patient se mobilise de manière très vive sans montrer de signe de douleurs.»). Angesichts
dessen wurde mit dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit besprochen,
wozu er sich nicht in der Lage fühlte («Discussion concernant le travail, le
patient ne se sent pas de reprendre le travail ni à 50%.»). Die
Arbeitsunfähigkeit wurde um zwei Wochen verlängert («Nous nous accordons sur 2
semaines supplémentaires AT à 100%.»). Am 12. September 2024 (vgl. SUVA-Akte
29) berichtete der Beschwerdeführer von einer Besserung der Rückenschmerzen
(«Amélioration des douleur»). Es wurde eine schrittweise Wiederaufnahme der
Arbeit vorgesehen («Reprise progressive du travail»). Aus einem weiteren
Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2024 (vgl. SUVA-Akte 31). geht hervor, dass
der Beschwerdeführer sich nicht als arbeitsfähig erachtete («Le patient exige
un arret de travail 100%»), mit ihm dennoch bei uneingeschränkter Beweglichkeit
(«aucune limitation articulaire (lombaire, dorsale, épaule»), eine schrittweise
Wiederaufnahme thematisiert wurde («Nous lui expliquons que d’ un point de vu
clinique il n’ y a pas de contre indication à reprendre le travail de manière
progressive.») und ihm dargelegt wurde, dass die im CT dargestellten
Discarthrosen nicht traumatischen Ursprungs sind («Nous expliquons que les
lésions de discarthrose vu au CT ne sont pas due au traumatisme.»). Da der
Beschwerdeführer über paravertebrale Muskelschmerzen und Schmerzen unter dem
Schulterblatt klagte wurde die Durchführung einer bildgebenden Untersuchung
veranlasst («Au vu de sa douleur musculaire paravertébrale + sous omoplate nous
organisons une IRM.»). Diese MRI Thorax rechts zeigte am 23. Oktober 2024 (SUVA-Akte
122) ein geringgradiges Knochenödem an der Schulterblattspitze und der
umgebenden Muskulatur ohne Ruptur von Sehne oder Muskel und ohne sichtbare
Hämatome («Minime
oedème osseux residuel de la pointe de la scapula ainsi que la musculature
avoisinante sans ruptur tendineuse ou de rupture musculaire/hématome
associée.»).
4.2.3. Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 29. November 2024 fest, im CT vom 3. Juli 2024 seien bereits vorbestehende, altersentsprechende degenerative Veränderungen beschrieben worden. Eine frische strukturelle Läsion habe damals bildgebend ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe bei dem Unfall leichte Prellungen erlitten, im CT ohne Nachweis eines tiefen Hämatoms oder einer zusätzlichen Nierenprellung. In Anlehnung an den Leitfaden Reintegration Unfall hätten spätestens sechs Wochen nach dem Unfall keine Unfallfolgen mehr bestanden (vgl. SUVA-Akte 54).
4.2.4. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (SUVA-Akte 89) per Ende Dezember 2024 ein, wogegen der Beschwerdeführer mit Mail vom 30. Dezember 2024 (SUVA-Akte 103) opponierte und am 24. Januar 2025 Einsprache erhob (SUVA-Akte 130), wobei er nunmehr auch vorbrachte, beim Unfall einen bildgebend dokumentierten Beckenbruch erlitten zu haben. Dem im Folgenden eingereichten Bericht der G____ vom 28. Januar 2025 (SUVA-Akte 137) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 21. Januar 2025 noch immer über lumbale Schmerzen rechtsseitig mit Ausstrahlung klagte, während er angab, die Schmerzen im Bereich des Schulterblattes hätten sich gebessert. Es wurden eine Dyskinesie des rechten Schulterblattes sowie eine Lumbalgie festgehalten und ausgeführt, anamnestisch und chronologisch scheine ein Zusammenhang mit dem Unfall zu bestehen. Die G___ attestierten sodann weiterhin unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Februar 2025 (vgl. Zeugnis vom 21. Januar 2025, SUVA-Akte 132).
4.2.5. Dr. med. H____ gab daraufhin am 6. März 2025 eine ausführlichere Beurteilung ab (SUVA-Akte 184). Darin setzte er sich mit den bisherigen Berichten auseinander und betonte, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 3. Juli 2024 nachweislich keine frischen strukturellen Läsionen erlitten. Er habe sich leichte Prellungen zugezogen hingegen hätten Weichteilverletzungen und Verletzungen der inneren Organe, sowie eine strukturelle Läsion der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können. Ferner seien im CT altersentsprechende chronisch degenerative Befunde sichtbar, welche geeignet seien, die Beschwerde zu erklären. Bereits vorbestehend seien in einem aktenkundigen MRI vom 30. Oktober 2020 ein diskretes Bulging (beginnende Diskushernien) in L4 und L5-S1 ohne signifikante Spinalkanal oder recesso foraminale Verengung ausgewiesen worden. Bezüglich des im Oktober 2024 dargestellten Knochenödems an der Schulterblattspitze führte Dr. med. H____ aus, echtzeitlich sei keine Verletzung des rechten Thorax dokumentiert worden. Hätte beim Unfall eine Knochenprellung des Schulterblattes stattgefunden, so wären jedoch sofortige Beschwerden und Prellmarken/Hämatome/Abschürfungen im Bereich des Schulterblattes zu erwarten gewesen. All das habe laut echtzeitlicher Dokumentation nicht vorgelegen, weshalb damals korrekterweise lediglich ein CT des thorakalen Übergangs und Beckens stattgefunden habe. Ein Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Hinsichtlich des postulierten Beckenbruchs führte der Arzt aus, der Beschwerdeführer interpretiere des linke Iliosakralgelenk fälschlicherweise als Fissur.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit