Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                   Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2025.19

Einspracheentscheid vom 21. März 2025

Status quo erreicht, Leistungseinstellung gestützt auf versicherungsinternen Arzt zu Recht erfolgt.

 


Tatsachen

I.         

Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer schloss am 21. Mai 2024 in [...] mit der dortigen Niederlassung der Personalverleihfirma B____ einen Arbeitsvertrag ab. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2024 in der C____ in [...] als Maurer eingesetzt wird (vgl. Contrat d’ Engagement N. 20229, SUVA-Akte 13). In dieser Eigenschaft war der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 2. Juli 2024 fiel der Beschwerdeführer bei der Arbeit von einer Leiter zwei Meter in die Tiefe. In der Unfallmeldung vom 5. Juli 2024 (SUVA-Akte 1) wurde angegeben, er habe sich dabei eine Rückenprellung zugezogen. Die medizinische Erstversorgung fand am folgenden Tag bei Dr. med. D____ in der E____ statt. Sie veranlasste ein CT der LWS (Bericht des F____ vom 3. Juli 2024, SUVA-Akte 21) und attestierte dem Beschwerdeführer zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 11. Juli 2024 (vgl. SUVA-Akte 2 und Rapport initial LAA vom 3. Oktober 2024, SUVA-Akte 21). Die weitere medizinische Betreuung erfolgte durch die G____ (vgl. Bericht vom 31. Juli 2024, SUVA-Akte 30).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2024, SUVA-Akte 8). Am 29. November 2024 unterbreitete sie das Dossier ihrem versicherungsinternen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. med. H____ zur Beurteilung (vgl. SUVA-Akte 54) und stellte dem Beschwerdeführer daraufhin gestützt auf dessen Beurteilung mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (SUVA-Akte 78) die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2024 in Aussicht. Am 20. Dezember 2024 erging eine entsprechende Verfügung (SUVA-Akte 89). Mit einem vom 24. Januar 2025 datierenden Schreiben (SUVA-Akte 139) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung. Nachdem sie das Dossier nochmals Dr. med. H____ unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 13. März 2025, SUVA-Akte 170), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 (SUVA-Akte 192) ab.

II.        

Mit einem an das Kantonsgericht Luzern gerichteten Schreiben vom 22. April 2025 (Postaufgabedatum) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2025. Seiner Beschwerde legt er ein Schreiben des I____ vom 26. Februar 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 1) sowie eines des Dr. med. J____ vom 17. Juli 2023 (BB 2) bei. Die Beschwerde wird vom Kantonsgericht Luzern samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid, den sie in einer deutschen Übersetzung beilegt.

Mit Replik vom 14. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung in der Nähe seines Wohnortes samt Anwesenheit einer dolmetschenden Person.  

III.      

Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 weist die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung in der Nähe seines Wohnortes ab. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt festhält, wobei eine Übersetzung gewährleistet sein wird.

Mit Schreiben vom 1. August 2025 (Postaufgabe 6. August 2025) stimmt der Beschwerdeführer der Durchführung einer Verhandlung am baselstädtischen Sozialversicherungsgericht zu.

IV.     

Am 10. Dezember 2025 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Parteien die mündliche Hauptverhandlung statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Rechtsanwalt K____ anwesend. Der Beschwerdeführer wird mit Hilfe der Französisch-Dolmetscherin L____ befragt. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.2.            Der Beschwerdeführer ist in Frankreich wohnhaft. Sein letzter Arbeitgeber war die Personalverleihfirma B____, mit deren Zweigniederlassung in [...] der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 einen Arbeitsvertrag abschloss (SUVA-Akte 13). Die Zweigniederlassung wurde am 24. Februar 2025 aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs aus dem Handelsregister des Kantons [...] gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] No. réf. 09272/2019), sodass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein entscheidender Anknüpfungspunkt für einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung mehr bestand. Der Hauptsitz der B____ ist in Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergibt. Der Gerichtsstand am Sitz des Durchführungsorgans ist demgegenüber nur subsidiär massgebend (vgl. SK ATSG-Lendfers, Art. 58 N. 37 f., 5. Aufl., Zürich 2024).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Einschätzung ihres versicherungsinternen Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H____, davon aus, beim Beschwerdeführer sei im Bereich der LWS ein degenerativer Vorzustand dokumentiert, der durch den am 2. Juli 2024 erlittenen Sturz keine richtungsweisende Verschlechterung erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe leichte Prellungen erlitten, die erfahrungsgemäss nach sechs Wochen wieder ausgeheilt seien. Per Ende Dezember 2024 seien diese längst abgeheilt gewesen. Soweit der Beschwerdeführer Rückenbeschwerden aus einem den linken Fuss betreffenden Unfall vom 19. Dezember 2019 geltend mache, sei deren Beurteilung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.2.            Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, er sei nach wie unfallbedingt gesundheitlich beeinträchtigt, behandlungsbedürftig und nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Er habe Schmerzen in den Füssen, im Rücken und an der Schulter. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen eingestellt habe, führe ihn in eine wirtschaftlich schwierige Lage (vgl. Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 [SUVA-Akte 119], vom 14. Februar 2025 [SUVA-Akte 153] und vom 20. Februar 2025 [SUVA-Akte 162]).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Unfall vom 2. Juli 2024 und damit verbunden die Frage, ob über den 31. Dezember 2024 hinaus gesundheitliche Folgen aus diesem Ereignis vorliegen.

3.                  

3.1.            3.1.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).

3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). 

3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.            3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.            Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.4.            3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den über den 30. Dezember 2024 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. Juli 2024 noch ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sind die relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.

4.2.1. Nach seinem Leitersturz verspürte der Beschwerdeführer rechtsseitige Schmerzen im Bereich der LWS. Er begab sich nach Hause, nahm Schmerzmittel ein und suchte am nächsten Tag Dr. med. D____ in der E____ auf (vgl. Bericht vom 3. Juli 2024, SUVA-Akte 22 S. 3). Sie erhob der LWS entlang ausstrahlende Schmerzen ohne Parästhesien oder Schwäche der Gliedmassen und ohne Sphinkterstörung («Douleurs irradiant le long du rachis lombaire, pas de paresthésie ni faiblesse des membres, pas de troubles sphincteriens.») und veranlasste ein CT der LWS. Im Radiologiebefund des F____ vom 3. Juli 2024 (SUVA-Akte 21) wird festgehalten, es sei keine Wirbelstauchung nachweisbar. Hingegen konnten diskrete Arthrosen der hinteren Gelenke («pas de tassement vertébral décolable, discrète discarthrose des trois dernies étages lombaires, discrète arthrose des articulaires postérieures de L2/L3 à L4/L5») dargestellt werden. Es fanden sich kein discoradikulärer Konflikt, keine Einengung der Kanäle, keine Hämatome der paravertebralen Muskulatur, insbesondere rechts, und keine Hinweise auf eine Nieren- oder Perirenalkontusion («pas de conflit discoradiculaire, pas de rétrécissement canalaire, pas d’ hématome des muscles paravertébraux notamment à droit, pas de signe scanographique des contusion rénale ou périrénale droite»).

4.2.2. Die weitere medizinische Betreuung erfolgte durch die G____, wo der Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 (vgl. SUVA-Akte 30) über weiterhin bestehende Rückenschmerzen klagte («Depuis la chute présente une dorsalgie quotidienne 5/10, majorée à la mobilisation du tronc. Parfois douleurs irradiation du dos vers le pli inguinal vers la cuisse droite. Douleur nocture car ne trouve pas la bonne position.»). Am 22. August 2024 (vgl. SUVA-Akte 28) stellten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen, treibe aber drei Stunden täglich Sport und nehme kaum Schmerzmittel ein («Douleurs dorsales droites toujours présente. Se mobilise 3 heures par jour de manière sportive (natation, fitness, course, vélo). Le patient dit avoir des douleurs mais fait du sport en grande quantité et ne prend que rarement des comprimés d’ irfen ou tramal.»). Anlässlich der Untersuchung bewegte sich der Beschwerdeführer lebhaft ohne Anzeichen von Schmerzen, die Mobilisierung des Rumpfes war frei und schmerzlos möglich («Le patient se mobilise de manière très vive sans montrer de signe de douleurs.»). Angesichts dessen wurde mit dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit besprochen, wozu er sich nicht in der Lage fühlte («Discussion concernant le travail, le patient ne se sent pas de reprendre le travail ni à 50%.»). Die Arbeitsunfähigkeit wurde um zwei Wochen verlängert («Nous nous accordons sur 2 semaines supplémentaires AT à 100%.»). Am 12. September 2024 (vgl. SUVA-Akte 29) berichtete der Beschwerdeführer von einer Besserung der Rückenschmerzen («Amélioration des douleur»). Es wurde eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen («Reprise progressive du travail»). Aus einem weiteren Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2024 (vgl. SUVA-Akte 31). geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich nicht als arbeitsfähig erachtete («Le patient exige un arret de travail 100%»), mit ihm dennoch bei uneingeschränkter Beweglichkeit («aucune limitation articulaire (lombaire, dorsale, épaule»), eine schrittweise Wiederaufnahme thematisiert wurde («Nous lui expliquons que d’ un point de vu clinique il n’ y a pas de contre indication à reprendre le travail de manière progressive.») und ihm dargelegt wurde, dass die im CT dargestellten Discarthrosen nicht traumatischen Ursprungs sind («Nous expliquons que les lésions de discarthrose vu au CT ne sont pas due au traumatisme.»). Da der Beschwerdeführer über paravertebrale Muskelschmerzen und Schmerzen unter dem Schulterblatt klagte wurde die Durchführung einer bildgebenden Untersuchung veranlasst («Au vu de sa douleur musculaire paravertébrale + sous omoplate nous organisons une IRM.»). Diese MRI Thorax rechts zeigte am 23. Oktober 2024 (SUVA-Akte 122) ein geringgradiges Knochenödem an der Schulterblattspitze und der umgebenden Muskulatur ohne Ruptur von Sehne oder Muskel und ohne sichtbare Hämatome («Minime
oedème osseux residuel de la pointe de la scapula ainsi que la musculature avoisinante sans ruptur tendineuse ou de rupture musculaire/hématome associée.»).

4.2.3. Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 29. November 2024 fest, im CT vom 3. Juli 2024 seien bereits vorbestehende, altersentsprechende degenerative Veränderungen beschrieben worden. Eine frische strukturelle Läsion habe damals bildgebend ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe bei dem Unfall leichte Prellungen erlitten, im CT ohne Nachweis eines tiefen Hämatoms oder einer zusätzlichen Nierenprellung. In Anlehnung an den Leitfaden Reintegration Unfall hätten spätestens sechs Wochen nach dem Unfall keine Unfallfolgen mehr bestanden (vgl. SUVA-Akte 54).

4.2.4. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (SUVA-Akte 89) per Ende Dezember 2024 ein, wogegen der Beschwerdeführer mit Mail vom 30. Dezember 2024 (SUVA-Akte 103) opponierte und am 24. Januar 2025 Einsprache erhob (SUVA-Akte 130), wobei er nunmehr auch vorbrachte, beim Unfall einen bildgebend dokumentierten Beckenbruch erlitten zu haben. Dem im Folgenden eingereichten Bericht der G____ vom 28. Januar 2025 (SUVA-Akte 137) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 21. Januar 2025 noch immer über lumbale Schmerzen rechtsseitig mit Ausstrahlung klagte, während er angab, die Schmerzen im Bereich des Schulterblattes hätten sich gebessert. Es wurden eine Dyskinesie des rechten Schulterblattes sowie eine Lumbalgie festgehalten und ausgeführt, anamnestisch und chronologisch scheine ein Zusammenhang mit dem Unfall zu bestehen. Die G___ attestierten sodann weiterhin unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Februar 2025 (vgl. Zeugnis vom 21. Januar 2025, SUVA-Akte 132).

4.2.5. Dr. med. H____ gab daraufhin am 6. März 2025 eine ausführlichere Beurteilung ab (SUVA-Akte 184). Darin setzte er sich mit den bisherigen Berichten auseinander und betonte, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 3. Juli 2024 nachweislich keine frischen strukturellen Läsionen erlitten. Er habe sich leichte Prellungen zugezogen hingegen hätten Weichteilverletzungen und Verletzungen der inneren Organe, sowie eine strukturelle Läsion der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können. Ferner seien im CT altersentsprechende chronisch degenerative Befunde sichtbar, welche geeignet seien, die Beschwerde zu erklären. Bereits vorbestehend seien in einem aktenkundigen MRI vom 30. Oktober 2020 ein diskretes Bulging (beginnende Diskushernien) in L4 und L5-S1 ohne signifikante Spinalkanal oder recesso foraminale Verengung ausgewiesen worden. Bezüglich des im Oktober 2024 dargestellten Knochenödems an der Schulterblattspitze führte Dr. med. H____ aus, echtzeitlich sei keine Verletzung des rechten Thorax dokumentiert worden. Hätte beim Unfall eine Knochenprellung des Schulterblattes stattgefunden, so wären jedoch sofortige Beschwerden und Prellmarken/Hämatome/Abschürfungen im Bereich des Schulterblattes zu erwarten gewesen. All das habe laut echtzeitlicher Dokumentation nicht vorgelegen, weshalb damals korrekterweise lediglich ein CT des thorakalen Übergangs und Beckens stattgefunden habe. Ein Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Hinsichtlich des postulierten Beckenbruchs führte der Arzt aus, der Beschwerdeführer interpretiere des linke Iliosakralgelenk fälschlicherweise als Fissur.

4.2.            Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird Berichten von beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen Anforderungen genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sofern keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. Nichts spricht dagegen, auf die Beurteilung des Dr. med. H____ abzustellen. Wie er zutreffend ausführt, geht aus den echtzeitlichen Dokumenten keine strukturelle Läsion hervor. Der Beschwerdeführer hat beim Sturz nachvollziehbar lediglich Prellungen erlitten, die erfahrungsgemäss vorübergehen und mehr als fünf Monate nach dem Unfall längstens abgeheilt sind. Es leuchtet ferner ein, dass die bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen geeignet sind, die weiterhin geklagten Beschwerden im lumbalen Bereich zu erklären. Durch den Unfall hat jedenfalls keine richtungsweisende Verschlechterung dieses Vorzustandes stattgefunden. Ebenso ist es schlüssig, dass das Knochenödem am rechten Schulterblatt nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Juli 2024 stehen kann. Denn ansonsten hätte der Beschwerdeführer bereits initial über entsprechende Schmerzen klagen müssen und es hätten Prellmarken oder Hämatome in Bereich des rechten Schulterblattes sichtbar sein müssen. Im Rahmen der Erstabklärung klagte er jedoch nur über Schmerzen im lumbalen Bereich, weshalb nur davon Bildgebung angefertigt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behandler im Januar 2025 ausführten, anamnestisch und chronologisch scheine ein Zusammenhang mit dem Unfall zu bestehen, ebensowenig, dass im Bericht vom 22. August 2024 Schmerzen bei der klavikulären Muskulatur festgestellt wurden (Suva-Akte 28). Eine Kausalität ist damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Allein die Tatsache, dass eine gesundheitliche Störung nach einem Unfall aufgetreten ist, bedeutet praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen verursacht wurde (keine post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil des BGer 8C_772/2019 E. 4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Keinem der Berichte – auch nicht jenen, welche mit Beschwerde eingereicht wurden - ist etwas zu entnehmen, das in substantiierter und überzeugender Weise Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. H____ wecken würde. Auf dessen Beurteilung ist folglich abzustellen und es ist festzuhalten, dass die über den 31. Dezember 2024 hinaus geklagten Beschwerden, respektive eine sich daraus ergebende Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juli 2024 stehen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der kausalen Bedeutung des Unfallereignisses von 2. Juli 2024 für jegliche über den 31. Dezember 2024 hinaus geklagten Beschwerden dargetan.

5.                  

5.1.            Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin folglich ihre Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2024 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 ist korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: