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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburgund Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2025.1
Einspracheentscheid vom 21. November 2024
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen wie der Psychiatrie; Rückweisung zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des Einspracheverfahrens (Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, da dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war [BGE 140 V 116 E. 3.3]); Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Oktober 2021 in einem 100 %-Pensum als Gerüstbauer bei der B____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 25. März 2022, SUVA-Akte 1).
b) Am 24. März 2022 löste sich bei der Montage von Gerüsten und Schutzplastik ein Teil des Gerüsts (Fusslade) und fiel dem Beschwerdeführer auf den Kopf (Stirn) (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Polizeirapport vom 30. März 2022, SUVA-Akte 5, S. 5), worauf er sich notfallsmässig in das C____ begab. Er erlitt eine Fraktur des Sinus frontalis sowie eine Rissquetschwunde frontal (vgl. Austrittsbericht C____, Interdisziplinäre Notfallstation, Dr. med. D____, SUVA-Akte 18).
c) Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 24. März 2022 die Versicherungsleistungen (Übernahme der Heilkosten und Auszahlung von Taggeldern) übernehme (SUVA-Akte 2). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B____ wurde mit Schreiben vom 22. August 2022 per 30. September 2022 gekündigt (SUVA-Akte 30).
d) Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach im C____ untersucht und behandelt (vgl. Berichte C____, Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie, SUVA-Akte 13 und 14; Bericht C____, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, SUVA-Akte 23; Bericht C____, Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte 34; Bericht C____, Augenklinik, SUVA-Akte 54; Bericht C____, Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte 56). Er begab sich überdies aufgrund psychischer Beschwerden bei Dr. med. E____ in psychiatrische Behandlung (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2022, SUVA-Akte 71).
e) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren versicherungsmedizinischen Dienst um Stellungnahme zur Unfallkausalität der psychischen Leiden des Beschwerdeführers, welcher dies verneinte (Bericht des Psychiaters Dr. med. F____ vom 15. Mai 2023, Versicherungsmedizin Mitte, SUVA-Akte 99). Mit Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2023 verneinte der Neurologe Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, eine Unfallkausalität der beklagten neurologischen Beschwerden (u. a. Kopfschmerzsyndrom) und verwies u. a. auf die vorliegende Bilddiagnostik (CT vom 14. März 2022 und 17. Juni 2022; MRT vom 15. August 2022; SUVA-Akte 98).
f) Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklären liessen. Aufgrund der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz nicht mehr gegeben und die bisherigen Versicherungsleistungen würden per 13. Juni 2023 eingestellt (SUVA-Akte 109). Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 22. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 130; vgl. Einsprachebegründung vom 22. August 2023, SUVA-Akte 150) unter Beibringung einer Stellungnahme von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des C____ (SUVA-Akte 151).
g) Am 23. Juni 2023 bezog der Ophthalmologe Dr. med. H____ der Versicherungsmedizin Mitte Stellung zur Frage, ob die Augenleiden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. März 2022 zurückzuführen seien und empfahl, es sei eine erste Nahbrillenkorrektur unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten des Versicherten gehen (SUVA-Akte 133).
h) Nach Eingang weiterer Berichte des C____ (SUVA-Akte 160 ff.) hielt Dr. med. G____ mit Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 an seiner Beurteilung vom 15. Mai 2023 fest und machte weiterhin geltend, es liege keine Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden vor (SUVA-Akte 173). Vor dem Hintergrund weiterer medizinischer Berichte (SUVA-Akte 179, 180, 183) bestätigte er seine Beurteilung erneut mit Bericht vom 12. November 2024 (SUVA-Akte 190).
i) Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 ab (SUVA-Akte 191).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen, weiterhin vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 7. Januar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:
1) Es seien der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 21. November 2024 und nachfolgend die Verfügung der SUVA vom 12. Juni 2023 aufzuheben.
2) Es seien die gesetzlichen Leistungen auch ab 13. Juni 2023 zu erbringen.
3) Es sei die SUVA zu verpflichten, Herrn A____ für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
4) Es sei Herr A____ für das gerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.
5) Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herrn A____ auch dann eine Parteientschädigung auszurichten, wenn er unterliegen sollte.
Er reicht mit seiner Beschwerde den Austrittsbericht der I____ ein, wonach er sich vom 2. Juli 2024 bis 8. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befand (Bericht vom 10. Oktober 2024, Beschwerdebeilage 2).
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung mit Guido Ehrler, Advokat, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 20. Mai 2025 respektive Duplik vom 16. Juni 2025 an ihren Anträgen fest, wobei der Beschwerdeführer seiner Replik die Akten der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtsorthopädie des C____ beilegte (Replikbeilage 2).
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 20. August 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
4.1.3. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
4.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
4.3.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
4.3.5. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.6. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
5.2.2. Mit Bericht vom 17. Juni 2022 hielt Dr. med. J____, FMH Radiologie, von der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des C____ fest, dass im CT vom 17. Juni 2022 keine sekundäre Dislokation der leicht imprimierten Fraktur der Vorderwand des Sinus frontalis beidseitig mit progredienter Kallusbildung habe festgestellt werden können. Die Fraktur der Hinterwand sei konsolidiert. Es würden einzelne unspezifische Schleimhautschwellungen und keine Mukozele bestehen (SUVA-Akte 13, S. 3). Dr. med. K____ von der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des C____ führte in ihrem Bericht vom 28. März 2022 an, es habe eine akute Fraktur der vorderen und posterioren Wand des Sinus frontalis links paramedian mit nach intrasinusaler geringer Dislokation der vorderen Wand, bei begleitender Hämatosinus sowie fehlender intrakranielle Blutung festgestellt werden können (SUVA-Akte 17).
5.2.3. Im Bericht vom 13. Juli 2022 über die Nachkontrolle in der kieferchirurgischen Sprechstunde führte Dr. med. Dr. med. dent. L____, FMH Oralchirurgie, von der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des C____ aus diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide erstens an einem St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion, zweitens an einer unklaren chronischen Cephalgie a.e. im Rahmen der Diagnose 1, DD postkontusionell, DD analgetikainduziert, DD Spannungskopfschmerz, DD anderes, drittens an subjektiv persistierenden vertikalen Doppelbildern sowie viertens an einem Verdacht auf eine Belastungsstörung. Es habe sich eine zeitgerechte Abheilung der Rissquetschwunde sowie in den mehrfachen radiologischen Verlaufskontrollen eine regelrechte ossäre Konsolidation der Stirnhöhlenfraktur ohne mukoperiostale Reaktion gezeigt. Die seit dem Unfallgeschehen beklagten Cephalgien seien unter Analgesie mit Novalgin und Dafalgan zu keinem Zeitpunkt regredient. Es würde trotz Physiotherapie ein schmerzhafter nuchaler Hartspann persistieren. Bei den wiederholten Wiedervorstellungen zur Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit habe der Patient eine unverändert persistierende Abgeschlagenheit, Schwindel und subjektiv vertikale Doppelbilder beklagt, die nicht hätten klinisch objektiviert werden können (regelrechte Bulbusmotilität in alle Blickrichtungen; SUVA-Akte 23).
5.2.4. Dr. med. M____, FMH Neurologie, von der Neurologische Klinik und Poliklinik des C____ hielt in ihrem Bericht vom 18. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer leide erstens unter einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom im Rahmen Dg. 2, zweitens einer Fraktur des Sinus frontalis sowie einer Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion sowie drittens einem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen Dg. 2. Klinisch-neurologisch zeige der Versicherte einen Bulbusbewegungsschmerz, eine Hyposensibilität frontal (a. e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde bestehend) und zudem verlangsamte Gangproben. Ebenso imponiere eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit. Es werde aktuell von einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen und es sei die Durchführung einer cerebralen MRT-Bildgebung zum Ausschluss von Blutungen, Scherverletzungen oder weiteren Weichteilschädigungen angemeldet worden. Der Patient werde anschliessend zur Befundbesprechung und klinischen Kontrolle in vier Wochen in der neurologischen Poliklinik aufgeboten. Zudem werde dringend ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrisch/psychosomatischen Spezialklinik wie zum Beispiel N____ empfohlen (SUVA-Akte 24).
5.2.5. Mit Bericht vom 17. August 2022 führte Dr. med. O____, FMH Neurologie, an, es zeige sich klinisch-neurologisch ein leicht gebesserter Verlauf. Im Gegensatz zur letztmaligen Vorstellung würden keine Bulbusbewegungsschmerzen mehr, kein dysmetrischer Finger-Naseversuch und ein sicheres Gangbild bestehen. Weiterhin sei eine Hyposensibilität frontal (a.e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde) bestehend. Ebenso gleichbleibend zu der letzten Untersuchunghabe eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit bestanden. Paravertebral nuchal links habe sich ein druckdolenter Muskelhartspann tasten lassen. Das MRT des Schädels habe keine Scherverletzungen, Blutungen oder sonstige Weichteilschäden gezeigt, lediglich vereinzelte Stigmata einer intrakraniellen Hypertension im Sinne einer abgeflachten Hypophyse und exkavierter Sella, zudem eine Sinusstenose links bei hypoplastischer Anlage rechts. Der Versicherte habe etwas verschwommenes Sehen in die Nähe ohne Doppelbilder oder Photopsien angegeben. Bei keiner Zunahme der Schmerzen im Liegen, unauffälliger ophthalmologischer Untersuchung vom 9. August 2022, insbesondere unauffälliger Papille und zeitlich in direktem Zusammenhang stehender Kopfschmerzen zum Trauma werde aktuell nicht von einer intrakraniellen Hypertension als Ursache der Beschwerden ausgegangen und es werde vorerst von einer Durchführung einer Lumbalpunktion (insbesondere auch in Anbetracht der ausgeprägten Schreckhaftigkeit) mit Druckmessung abgesehen. Es werde weiterhin von einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen, möglicherweise mit einer migräneformen Komponente, welche sich chronifizierend zeige. Dr. med. O____ gab in ihrem Bericht die Ergebnisse des MRT Neurokranium vom 15. August 2022 wieder, welche trotz Nachfrage beim C____ nicht der Beschwerdegegnerin zugänglich gemacht wurde (vgl. SUVA-Akte 41). Gemäss den Ausführungen von Dr. med. O____ habe das MRT ergeben, dass der Beschwerdeführer keine abgrenzbaren Verletzungen des Hirnparenchyms, insbesondere nicht frontal, erlitten habe. Es bestehe keine stattgehabten hämorrhagischen Scherverletzungen und keine Verbreiterung der angrenzenden Hirnhäute. Die geringe Schleimhautschwellung des Sinus frontalis sei unspezifisch. Es würden vereinzelt Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse und exkavierter Sella, Sinusstenose links (Sinus transversus Übergang sigmoideus) bei hypoplastischer Anlage rechts bestehen (SUVA-Akte 34).
5.2.6. Dr. med. P____, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, gab in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2022 aus ophthalmologischer Sicht an, der Beschwerdeführer leide an einem Verdacht auf beginnende Presbyopie, Differentialdiagnose Akkommodationsschwäche und supraorbitale Augenbewegungsschmerzen a.e. im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms. Die orthoptischen Befunde mit doppelbildfreiem Fusionsblickfeld seien stabil. Es habe sich orthoptisch eine gut kompensierte Exophorie mit Stereopsis für die Ferne und Nähe gezeigt. In der Pupillometrie habe sich eine physiologische Anisokorie Differentialdiagnose Horner ergeben (SUVA-Akte 54).
5.2.7. Mit Bericht vom 21. November 2022 berichtete Dr. med. Q____, FMH Neurologie, es würden weiterhin Kopfschmerzen bestehen, welche sich chronifizierend zeigen würden. Eine empfohlene Therapie mit Duloxetin sei nicht erfolgt. Klinisch-neurologisch zeige sich ein etwa unveränderter Verlauf, in der heutigen Untersuchung mit etwas unsicheren Gangproben ohne gerichtete Fallneigung. Weiterhin bestehend sei eine Hyposensibilität frontal (a.e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde; SUVA-Akte 56, S. 3 f.).
5.2.8. Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 aus diagnostischer Sicht fest, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) sowie einem Verdacht auf organische affektive Störung (ICD-10 F06.3; SUVA-Akte 71).
5.2.9. Dr. med. Q____ führte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2023 an, der Versicherte habe erfreulicherweise berichtet, dass es zwischenzeitlich zu einer Abnahme der Kopfschmerzfrequenz mit verlängertem schmerzfreiem Intervall gekommen sei. Sie würden ca. noch 1x/Woche auftreten, wobei der Beschwerdeführer über tägliche hinter dem Auge lokalisierte Kopfschmerzen berichtete, welche ca. einmal pro Woche exazerbieren würden. Aktuell habe er jedoch Schwierigkeiten aufzustehen und sich zu bewegen, z. B spazieren zu gehen. Zudem habe er einen juckend-schuppigen Ausschlag am Kopf und an den Beinen beidseitig bemerkt, dies seit ca. einem Monat. In der heutigen Konsultation sei eine Optische Kohärenztomografie durchgeführt worden, welches keine Hinweise auf eine Papillenschwellung gezeigt habe, so dass, in Zusammenschau der Besserung unter Amitriptylin, aktuell auf eine LP mit Druckmessung verzichtet werde. Dr. med. Q____ empfahl weiterhin einen stationären Aufenthalt (SUVA-Akte 76).
5.2.12. Mit versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2023 hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie fest, es bestehe mit Blick auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 keine hirnorganische Schädigung in Unfallzusammenhang, die eine richtungsgebende Verschlimmerung hin zu einer psychischen Gesundheitsschädigung in Unfallzusammenhang zu begründen vermöge. Die im psychiatrischen Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022 postulierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu bestätigen. Die ICD-10 gebe vor, was unter einem Trauma erheblicher Schwere zu verstehen sei. Genannt würden unter dem Kapitel F43.1 der ICD-10 Traumata wie Krieg, Folter, Konzentrationslagerhaft und Kriegserlebnisse oder schwere Unfälle. Ein schwerer Unfall, der mit einer unfallkausalen hirnorganischen Schädigung beim Versicherten einhergegangen sei, sei neurologischerseits in Unfallzusammenhang nicht bestätigt worden. Es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass die psychischen Mitreaktionen, die Dr. med. E____ in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 unter «schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), Verdacht auf organische affektive Störung (ICD-10 F06.3)» festgehalten habe, im Zuge der Suva-neurologischerseits festgehaltenen «unfallfremden nicht unfallkausalen Veränderung» im Sinne eines «abklärungsbedürftigen (mittels Liquorpunktion) erhöhten intrakraniellen Hirndrucks», oder als «Ausdruck eines möglichen Pseudotumor cerebri (idiopathisch intrakranielle Hypertonie [IIH]) bzw. bei regelmässigen Schmerzmittelgebrauch» zu beurteilen seien. So seien in einer MRT des Schädels vom 15. August 2022 zwar keine strukturelle Verletzungsfolgen, insbesondere keine hämorrhagische Scherverletzung, evident, aber «[...] jedoch deutliche Hinweise für die Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse und exkavierte Sella bei Sinusvenenstenose links (Sinus transversus Übergang sigmoideus) und Verdacht eines Pseudotumors cerebri [...].». Es würden also unfallfremde neurologische Auffälligkeiten bestehen, die im Allgemeinen als unfallfremde psychische Mitreaktionen wie Ängsten und Depressionen zu qualifizieren seien (SUVA-Akte 99).
5.2.13. Dr. med. Q____ hielt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2023 fest, es würden exazerbierte Kopfschmerzen sowie wiederholtes Nasenbluten seit Anfang Mai 2023 bestehen. Anamnestisch sei der Kopfschmerzcharakter weitestgehend unverändert, besonders störend seien für den Patienten die begleitenden Kieferschmerzen und Augenbewegungsschmerzen. Beides sei seit dem Unfall begleitend zu den Kopfschmerzen in wechselnder Ausprägung vorbekannt. Auffallend seien begleitende migräniforme Charakteristika mit Licht und Lärmempfindlichkeit, Nausea, sowie die berichtete starke Intensität der Schmerzen. Es seien keine neuen auslösenden Faktoren für diese Kopfschmerzexazerbation eruierbar. Klinisch-neurologisch würden sich keine neuen Auffälligkeiten zeigen. Eine ophthalmologische Verlaufsuntersuchung vom 10. Mai 2023 zeige eine normale Papille, keine weiteren neuen Augendiagnosen. Ein aktuelles, direkt nach der Sprechstunde durchgeführtes OCT zeige ebenfalls im Vergleich zu Januar 2023 einen stabilen Befund. Es würden sich daher klinisch und apparativ keine Hinweise auf eine erhöhte intrakranielle Hypertension als Ursache für die aktuelle Exazerbation ergeben (SUVA-Akte 118).
5.2.14. Der Versicherungsmediziner Dr. med. H____, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 23. Juni 2023 an, ein indirektes, nicht die Augen betreffendes Trauma, wie es der Versicherte erlitten habe, könne einen vorbestehenden Refraktionsfehler, namentlich eine Presbyopie, erstmals manifestieren lassen. In diesem Sinne werde empfohlen, eine erste Nahbrillenkorrektur als unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten des Versicherten gehen (SUVA-Akte 133).
5.2.15. In ihrem Mail vom 10. Juli 2023 stellte sich Dr. med. Q____ zur Unfallkausalität im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für einen «Anhaltenden Kopfschmerz zurückzuführen auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes» (gemäss IHS-Klassifikation ICHD-3) bei aktenanamnestisch St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion mit Aluminiumplatte aus neun Metern Höhe vom 24. März 2022 und chronischen Kopfschmerzen seit 24. März 2022, Dauer länger als drei Monate, gemäss unserer Einschätzung nicht besser erklärt durch eine andere ICHD-3 Diagnose. Es bestehe eine klare zeitliche Assoziation zwischen dem Erstauftreten der Kopfschmerzen und dem Schädel-Hirn-Trauma (SHT). Die weitestgehend unauffällige Bildgebung schliesse diese Diagnose sowie den ätiologischen Zusammenhang nicht aus. Gemäss der wissenschaftlichen Literatur sei die Prognose bzw. der Verlauf der posttraumatischen Kopfschmerzen typischerweise nicht mit dem Schweregrad des SHT/der bildgebenden Befunde assoziiert. Typischerweise hätten Patientinnen mit posttraumatischen Kopfschmerzen nur ein mildes SHT erlitten. Diesbezüglich sollte jedoch erwähnt werden, dass gemäss der Literatur, worauf sie verweist, sowie der klinischen Erfahrung bei diesem Krankheitsbild psychische/psychosomatische Faktoren im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder ängstlicher/depressiver Symptomatik oft bei der Chronifizierung der Schmerzen eine Rolle spiele, so wie wahrscheinlich auch bei unserem Patienten. Semiologisch passe der Kopfschmerzphänotyp sehr gut zu posttraumatischen Kopfschmerzen. Diese seien meistens migräniform. Beim Versicherten seien die Kopfschmerzen durch Übelkeit, Schwindel und Photo- sowie Phonophobie begleitet. Die im Bericht vom Juli 2022 diskutierte differenzialdiagnostische primär medikamenteninduzierte Kopfschmerzen würden aufgrund der zeitlichen Korrelation mit dem Unfall und den Beginn der Kopfschmerzen ohne regelmässiger Medikamenteneinnahme vor dem Initialgeschehen unwahrscheinlich erscheinen. Bezüglich einer wiederholt diskutierten intrakraniellen Hypertension würden nur, über die Zeit stabile, mögliche MRI-Stigmata hierfür bestehen. Der Kopfschmerz phänotyp und der zeitliche Verlauf, sowie das wiederholt fehlende Papillenödem in unseren optischen Kohärenz-tomographien würden gegen eine symptomatische intrakranielle Hypertension sprechen. Aus diesem Grund sei bisher auf eine diagnostische Lumbalpunktion verzichtet worden. Hinsicht der Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. Q____ an, es sei aktuell eine 100 % Arbeitsunfähigkeit für bis mindestens 10. Juli 2023 ausgestellt worden. Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde gemäss Zustand des Patienten hausärztlich verlängert und im Rahmen der nächsten Sprechstunde am 14. August 2023 auch reevaluiert (SUVA-Akte 151).
5.2.16. Mit Bericht vom 14. August 2023 hielt Dr. med. R____, FMH Neurologie, fest, die beschriebene Symptomatik sei charakteristisch für einen posttraumatischen Kopfschmerz, könne aber mit der Begleitsymptomatik Nausea/Emesis und Photophobie bei Migräneschmerzspitzen korrespondieren. Anamnestisch werde zur weiteren Abklärung einer schweren obstruktiven Schlafapnoe und zur Suche nach einer somatischen eine Polysomnographie (PSG) durchgeführt, die eine schwere obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 30/h ergeben habe. Auffällig sei auch die Schlafstruktur mit fehlendem REM-Schlaf und wenig Tiefschlaf. Entsprechend erfolge eine Einstellung auf eine nächtliche Überdrucktherapie durch die Kollegen der Pneumologie. Die schwere obstruktive Schlafapnoe habe einen direkten Einfluss auf den posttraumatischen Kopfschmerz, so dass eine Optimierung beziehungsweise gegebenenfalls Anpassung der Überdrucktherapie seitens der pneumologischen Kollegen empfohlen werde (SUVA-Akte 162).
5.2.17. Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ nahm in seiner Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. Q____ und hielt fest, es sei in den ICHD-3 nachzulesen, dass anhaltende posttraumatische Kopfschmerzen (PTH) im Rahmen einer traumatischen Verletzung innerhalb von sieben Tagen zum Unfallereignis aufgetreten sein müssen beziehungsweise bei persistierenden Kopfschmerzen (über drei Monate nach dem Unfallgeschehen anhaltend sein müssen) und bei leichten traumatischen Verletzungen des Kopfes ohne strukturelle Verletzungsfolgen auftreten müsse. Eine solche traumatische Verletzung des Kopfes habe versicherungsmedizinisch bei dem Versicherten nicht bestanden. Abgestützt auf die Echtzeitdokumentation (Notfallstation des C____ vom 24. März 2023) habe eine Fraktur des Sinus frontalis mit Schädelkontusion bestanden. Eine Amnesie/Bewusstlosigkeit habe nicht bestanden, somit sei auch nicht von einer Commotio cerebri oder nach neuerer Klassifikation der European Federation of Neurological Societies (EFNS) einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV) auszugehen, sondern lediglich von einem Kopfanprall mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus frontalis. Hieraus ergebe sich bei fehlendem Nachweis einer LTHV, dass die Kriterien gemäss ICHD-3 für einen persistierenden PTH bei LTHV nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Ferner werde von Dr. med. Q____ hingewiesen, dass die ICHD-3 Kriterien erfüllt seien bei Kopfschmerzen, die länger als drei Monate anhalten würden und nicht besser erklärt werden könnten als durch die ICHD-Diagnose. Diese scheine neurologisch-versicherungsärztlich nicht nachvollziehbar bei den diversen wahrscheinlichen Differenzialdiagnosen, welche teilweise bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Schlafapnoe führte Dr. med. G____ aus, es sei eine schwere obstruktive Schlafapnoe am 15. September 2023 mit ausgeprägter Schlafstörung und einem hohen Apnoe-Hypopnoe-Indexsowie der Indikation zur Überdrucktherapie (CPAP) gestellt worden. Eine Verlaufsdokumentation nach CPAP-Beatmung liege nicht vor. Für Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜK) seien klar die Kriterien erfüllt bei täglicher Einnahme von verschiedensten Schmerzmitteln (siehe Bericht vom 6. März 2023) und letztlich durch Dr. med. Q____ nicht akzeptierte Diagnose bei fehlender Dokumentation einer vorbestehenden medikamentösen Einnahme und Nachweis eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) sei für das Vorliegen eines Übergebrauchs eines Schmerzmittels im Rahmen eines MOH ein vorheriger Schmerzmittelkonsum nicht Voraussetzung für die Diagnosestellung. Von Dr. med. Q____ ebenfalls angeführt worden sei der zeitlich eng verbundene Zeitpunkt mit dem Unfallgeschehen als Bestätigung der Diagnosestellung. Versicherungsmedizinisch sei dies jedoch nicht beweisend im Sinne Koinzidenz zwischen Unfall und Beschwerdebeginn im Sinne von kausaler Wirkung. Zudem führte Dr. med. G____ aus, die Sinusitiden würden entsprechend der vorliegenden Bilddiagnostik (CT vom 17. Juni 2022 und MRI vom 5. August 2022) mit teilverlegten Ethmoidalzellen und Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris und Sinus sphenoidalis und von neurologisch-spezialärztlicher Seite als Kopfschmerzursache nicht berücksichtigt. Die Behauptung von Dr. med. Q____ hinsichtlich einer für posttraumatische Kopfschmerzen typischen migräniformen Symptomatik werde versicherungsmedizinisch-neurologischer Seite nicht bestätigt, sowohl unter Berücksichtigung des selbst genannten Artikels, als auch unter Berücksichtigung Standardwerken (Prof. Gaul) gebe es keine typische Symptomatik für posttraumatische Kopfschmerzen und die Verteilung hinsichtlich Spannungskopfschmerz-typischen Kopfschmerzen und migränetypischen Kopfschmerzen sei ungefähr gleich. Zu denken hinsichtlich der korrekten Diagnosestellung eines PTH gebe auch aus versicherungsmedizinischer Sicht das Scheitern sämtlicher medikamentös gewählter Therapieformen, inklusive einer modernen Off-Label-Nutzung von monoklonalen Antikörpern Erenumab (Aimovig). Wenig nachvollziehbar erscheine aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht die Kontrolle des Therapieerfolges lediglich auf Angaben des Versicherten ohne Zugrundelegung oder Vorlage einer Dokumentation mittels Kopfschmerztagebuch und der eingesetzten Präparate. Zusammenfassend bestehe aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht eine gemäss ICHD-3 nicht erfüllte Diagnosestellung eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes bei fehlendem Nachweis in der Echtzeitdokumentation für das Vorliegen eine LTHV. Ansonsten seien weiterhin wichtige Differenzialdiagnosen hinsichtlich Schlafapnoe, Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen und eine Sinusitis gar nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Scheitern der medikamentösen Therapie der Kopfwehambulanz bzw. die fehlende Dokumentation des Therapieerfolges mittels objektiver Parameter und Kopfschmerztagebücher lasse zusätzlich Zweifel an der Diagnosestellung eines persistierenden PTH aufkommen (SUVA-Akte 173).
5.2.18. Dr. med. Q____ gab nach einer Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers mit Bericht vom 8. April 2024 an, es habe sich leider durch die N. occipitalis Blockade (am 21. Februar 2024 Schmerzmedizin in domo) keine Verbesserung gezeigt. Amitriptylin habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig aufgrund von Nebenwirkungen (Müdigkeit) und fehlender Wirksamkeit wieder abgesetzt. Auch unter der Behandlung mit Lamotrigin (seit November 2023) habe sich bisher keine Verbesserung der dauerhaften Kopfschmerzen gezeigt, sodass empfohlen worden sei, auch dies schrittweise abzusetzen (SUVA-Akte 183).
5.2.19. Mit Bericht vom 18. April 2024 hielt Dr. med. S____ von der Abteilung für Schmerzmedizin des C____ fest, der Versicherte präsentiere ein chronisches mehrjähriges komplexes Beschwerdebild bei St. n. Schädelkontusion und Fraktur des Sinus maxillaris. In der mehrere Monate nach dem Ereignis durchgeführten MRI des Neurocraniums habe sich kein Korrelat für die persistierenden Beschwerden gezeigt. Der Versicherte sei bereits sehr breit abgedeckt mit einer psychiatrischen und St. n. psychosomatischen Edukation. Gleichwohl bestehe neben chronischen Kopfschmerzen offensichtlich auch eine posttraumatische Belastungsstörung (SUVA-Akte 180).
5.2.20. Dr. med. T____ von der Notfallmedizin des C____, wohin sich der Beschwerdeführer wegen seit drei Tagen bestehenden stärksten Kopfschmerzen begab, berichtete am 16. Juni 2024, dass sich anamnestisch keine Hinweise auf neue neurologische Symptome ergeben hätten. Gemäss dem Patienten bestünden die Gangunsicherheit und die Dysmetrie seit dem Unfall vor rund zwei Jahren unverändert. Auch die Kopfschmerzen seien in Art und Intensität bekannt. Auf die Analgesie zeige sich nur ein sehr geringes Ansprechen. Bereits vor einem Monat war durch unsere Kollegen der Neurologie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden, zudem eine neurokognitive Störung, möglicherweise entsprechend einer Pseudodemenz. Der Versicherte habe berichtet, dass er seit dem Unfall auch Schwindel und Schwierigkeiten habe, im Stand und beim Gehen die Balance zu halten (SUVA-Akte 179).
5.2.21. In seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 12. November 2024 gab Dr. med. G____ an, diagnostisch werde nunmehr nicht mehr ein posttraumatischer Kopfschmerz, sondern anhaltende Kopfschmerzen festgestellt, zurückzuführen auf eine «mittlere traumatische Verletzung des Kopfes», bei Exazerbation ein bis zweimal wöchentlich und weiterhin als Stigmata einer intrakraniellen Hypertension (IIH) angegeben. Vorgesehen sei ein langsames Ausschleichen von Lamotrigin bei Wirkungslosigkeit. Ansonsten sei empfohlen worden, auf Duloxetin oder Venlafaxin umzustellen. Ansonsten sei eine deutliche psychosoziale Belastung ohne genauer Angaben auf den Hintergrund mit entsprechender Empfehlung zur psychosomatischen Rehabilitation dokumentiert worden. Erfolgen sollte eine Vorstellung an der Schmerzmedizin zur Behandlung mit Ketamin/Lidocain. Durch die Abteilung für Schmerzmedizin des C____ sei am 18. April 2024 eine posttraumatische Cephalgie im Zusammenhang mit einer IIH und der Fraktur des Sinus frontalis von 2022 hinsichtlich semiologisch eines vorliegenden Dauerkopfschmerzes mit Schmerzexazerbation zweimal wöchentlich bei durch den Versicherten nicht gewünschten ergänzenden Therapie mit Lidocain/Ketamin-lnfusion und effektiven oralen Medikation mit Metamizol dokumentiert worden. Eine konkrete differenzierte ätiologische Auseinandersetzung hinsichtlich unfallfremder alternativer Differenzialdiagnosen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erfolgt. Insgesamt hätten sich aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht keine neuen Aspekte ergeben. Die Behandler würden einer posttraumatischen Genese festhalten. Alternative differenzialdiagnostische Überlegungen zu unfallfremder Genese würden nicht erfolgen. Deutlich dominiere der Einfluss der psychosozialen Situation des Versicherten mit Verschlechterung bei Exazerbation der Beschwerden, sowohl psychiatrisch, der Schmerzen und Kopfschmerzen (SUVA-Akte 190).
5.2.22. Im Austrittsbericht der I____ vom 10. Oktober 2024 über den Aufenthalt vom 2. Juli 2024 bis 8. Oktober 2024, welcher der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einreichte, wurde aus diagnostischer Hinsicht festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an chronisch multifokalen Schmerzen sowie an einer obstruktiven Schlafapnoe (SUVA-Akte 202).
5.4.3. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sind die Ausführungen von Dr. med. G____, wonach für die Bejahung eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes eine Commotio cerebri oder nach neuerer Klassifikation der European Federation of Neurological Societies (EFNS) eine leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV) gegeben sein muss (vgl. E. 5.2.17. hiervor). So ist den ICHD-3-Kriterien (Teil 2: Sekundäre Kopfschmerzen, Ziff. 5: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine Verletzung oder ein Trauma des Kopfes und/oder der HWS), zu entnehmen, dass für die Anerkennung eines posttraumatischen Kopfschmerzes diese auf ein Trauma oder eine Verletzung des Kopfes und/oder der HWS zurückzuführen sein müssen (https://bit.ly/48eSHxY, abgerufen am 2. Dezember 2025). Ebenso können sie auch als eine Konstellation von Symptomen auftreten, welche als postkommotionelles Syndrom bezeichnet wird. Eine traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri oder eine leichte traumatische Hirnverletzung [LTHV]) wird, anders als dies von Dr. med. G____ dargestellt wird, in den ICHD-3 Kriterien nicht explizit als Voraussetzung genannt. Von ICHD-3 nicht erfasst sind sehr geringfügige Kopftraumata, wovon bei vorliegendem Unfallhergang jedoch nicht ausgegangen werden kann (vgl. unten E. 7.).
5.4.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. G____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 13. Juni 2023 erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 24. März 2022 ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Versicherungsmediziner abgestellt.
6.3.2. Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri (mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 605 2013 87 vom 4. November 2015 E. 4a), so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1). Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Die verletzte Person hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Definitionen gemäss MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, Hrsg. von MSD Sharp & Dohme, 5. Auflage, München 1993, S. 1838; Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1).
8.3.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwände im Rechtsmittel- wie auch Einspracheverfahren aufgrund der angefallenen Gehörsverletzung, kann aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens stattgegeben werden. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für die Aufwände im Einspracheverfahren ist zunächst zu bemerken, dass im Einspracheverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG). Jedoch hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570 E. 2). Da dem Beschwerdeführer mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2024 für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war (SUVA-Akte 198), ist ihm für seine Aufwände in diesem Zusammenhang eine Parteientschädigung zuzusprechen. Daher ist die Angelegenheit auch in diesem Punkt zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit