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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.21
Einspracheentscheid vom 30. April
2025
Unfallbegriff; unfallähnliche
Körperschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1995, arbeitete seit
dem 1. Juni 2023 für die B____ AG, [...], als "Warehouse Employee"
und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom
12. Juni 2024 fiel ihm am 3. Juni 2024 eine Kiste aus den Händen und es
entstand beim Auffangen ein Ziehen im Bereich der linken Schulter (vgl.
SUVA-Akte 1). In der C____ Klinik [...] wurde – nach einem CT vom 11. Juni 2024
– die Diagnose "Verdacht auf Bizepspulley-Läsion links nach Verhebetrauma
am 3. Juni 2024" gestellt (vgl. den Bericht vom 12. Juni 2024; SUVA-Akte
7). Im weiteren Verlauf wurde am 18. Juni 2024 eine MRI-Abklärung vorgenommen.
Diese zeigte das Bild nach einer stattgehabten "Schulterluxation oder
Subluxation" (vgl. den Bericht der C____ Klinik [...] vom 21. Juni 2024
[SUVA-Akte 10, S. 2 f.] resp. den MRI-Bericht [SUVA-Akte 13, S. 3]). Am 9. August
2024 liess sich der Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ untersuchen (Einholen
einer Zweitmeinung; vgl. den Sprechstundenbericht vom 12. August 2024
[SUVA-Akte 16, S. 2 f.]).
b) In der Folge holte die SUVA bei der internen Abteilung
Versicherungsmedizin (Dr. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates) die Kurzbeurteilung vom 14. August 2024 ein
(vgl. SUVA-Akte 19). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 16. August 2024 mit, es bestehe keine Leistungspflicht für die
Schulterverletzung links; denn es sei weder der Unfallbegriff erfüllt, noch
handle es sich um eine Listenverletzung (vgl. SUVA-Akte 22). Damit zeigte sich
dieser nicht einverstanden (vgl. die E-Mail vom 20. August 2024; SUVA-Akte 24).
Dessen ungeachtet hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest und erliess am 3.
September 2024 eine leistungsablehnende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 31, S. 2 f.).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2024 vor Ort
mündlich Einsprache (vgl. das Einspracheprotokoll; SUVA-Akte 33). Am 15. Januar
2025 begründete er seine Einsprache näher (vgl. SUVA-Akte 50). In der Folge
holte die SUVA bei der Abteilung Versicherungsmedizin (Dr. E____) die
Kurzbeurteilung vom 11. April 2025 ein (vgl. SUVA-Akte 63) und wies die
Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025 ab
(vgl. SUVA-Akte 65).
II.
a) Am 12. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende
Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 aufzuheben.
(2.) Die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. (3.) Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen
vorzunehmen und es sei dann zu entscheiden. (4.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. Juli
2025 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10.
September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das infrage
stehende Ereignis stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar, da ihm das Merkmal
der Ungewöhnlichkeit fehle. Im Übrigen liege auch keine Listenverletzung (unfallähnliche
Körperschädigung) vor. Folglich habe man zu Recht eine Leistungspflicht
verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Diese
Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch erachtet (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 30. April 2025, zu Recht gestützt auf die
vorliegenden Akten ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Juni 2024
abgelehnt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Der Unfallbegriff gliedert sich somit in fünf Elemente bzw. Bedingungen, die
kumulativ erfüllt sein müssen: eine schädigende Einwirkung, die Plötzlichkeit
der Einwirkung, die Unwillkürlichkeit der Einwirkung, ein äusserer Faktor, der
die Einwirkung verursacht und schliesslich die Aussergewöhnlichkeit des
äusseren Faktors. Fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Unfall vor (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1.).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor
ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 151 V 244, 246
f. E. 3.2). Das für die Qualifikation eines Ereignisses als Unfall
vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt ist,
wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den
jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dabei
bezieht sich das Begriffsmerkmal nach der Definition des Unfalls nicht auf die
Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für
die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1).
3.2.3. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem auch in einer unkoordinierten
Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das
Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der
Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung
gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, wie beim Stolpern,
Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (vgl.
insb. BGE 130 V 117, 118 E. 2.1; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022
vom 20. September 2022 E. 3.2., 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3,
8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1). Der ungewöhnliche äussere Faktor kann
auch in einem (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder
ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen
Kraftaufwand beim Heben oder Verschieben einer Last bestehen (vgl. BGE 116 V
136, 139 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7.,
8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2.).
3.3.
In der Schadenmeldung vom 12. Juni 2024 wurde in Bezug auf das
Ereignis vom 3. Juni 2024 angeführt, es sei dem Arbeitnehmer am 3. Juni
2024 eine Kiste aus den Händen gefallen. Dabei sei beim Auffangen ein Ziehen im
Bereich der linken Schulter entstanden (vgl. SUVA-Akte 1). Im Bericht der C____
Klinik [...] vom 12. Juni 2024 wurde dargetan, der Patient berichte, er
habe bei der Arbeit (Logistiker) ein Gewicht von etwa 30 Kilogramm gehoben. Das
Paket sei ins Rutschen gekommen und er habe es mit der linken Hand auffangen
müssen (vgl. SUVA-Akte 7). Anlässlich des Gespräches vom 20. Juni 2024 machte
der Beschwerdeführer geltend, die Kiste sei 32.5 Kilogramm schwer gewesen (vgl.
SUVA-Akte 9). Im Formular zum Schadenfall hielt er fest, es sei beim Nachfassen
eines Gegenstandes passiert. Er habe eine Kiste getragen. Diese sei ihm aus der
Hand gefallen. Beim Auffangen der Kiste habe er ein sehr starkes Ziehen/Stechen
in der linken Schulter verspürt (vgl. SUVA-Akte 8). Diese Ausführungen decken
sich auch mit der Einsprache. Darin wurde geltend gemacht, er habe die fallende
Kiste, die eine Grösse von ca. 1m x 1m und ein Gewicht von 32 Kilogramm gehabt
habe, nachgefasst (vgl. SUVA-Akte 33).
3.4.
Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt
es sich bei diesem Geschehnis nicht um einen Unfall im Rechtssinne. So wurde
namentlich auch in folgenden – mit dem vorliegenden vergleichbaren – Fällen
einer Nachfassbewegung der Unfallbegriff resp. der Faktor der Ungewöhnlichkeit
verneint: Beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufwagens (Urteil
W. vom 21. März 2006 [U 222/05] E. 3.2, beim Nachfassen einer
abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 Kilogramm (Urteil Z. vom 9. Oktober
2003 [U 360/02] E. 3.3.3 und 3.4 und eines weggleitenden Radiators von 100 Kilogramm
(Urteil N. vom 12. April 2000 [U 110/99] E. 3), beim Wiederherstellen des
Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer
100 bis 150 Kilogramm schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum
SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 Kilogramm
wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich
zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr.
4 S. 7), beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber
herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 Kilogramm
(SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17), bei einer reflexartigen Bewegung, um
eine auf einem Transportwagen stehende Topfpflanze, die umzukippen drohte zu
halten (U 144/06 Urteil vom 23. Mai 2006) und beim Versuch, eine schwere
Bücherkiste hochzuheben, diese aus der Hand glitt und die versicherte Person
nachfasste (Urteil vom 26. Mai 2010 [8C_1019/2009]).
3.5.
Vorliegend steht unbestrittenermassen ebenfalls eine
Nachfassbewegung zur Diskussion (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Auch das Gewicht
von ca. 30 Kilogramm erscheint (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche
Gewöhnung; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) nicht als aussergewöhnlich. Damit ist
zusammen mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne
zu verneinen. Fraglich und im Weiteren zu prüfen bleibt damit, das Vorliegen
einer sog. Listenverletzung.
4.
4.1.
4.1.1. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (in
Kraft seit 1. Januar 2017) erbringt die Versicherung ihre Leistungen unter
anderem auch bei den in lit. a-h erwähnten Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Versicherung
erbringt namentlich Leistungen bei Verrenkungen von Gelenken (lit. b),
Sehnenrissen (lit. f), Bandläsionen (lit. g).
4.1.2. Was die
Sehnenrisse angeht, so beschränkt sich die Leistungspflicht der obligatorischen
Unfallversicherung gemäss der Rechtsprechung streng darauf. Ausgeschlossen ist
insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, einschliesslich der
Krankheiten des Begleitgewebes. Ein partieller Sehnenriss reicht für die
Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist,
sei dies intraoperativ oder durch Kontrastmitteldarstellung. Kann dieser
Nachweis nicht erbracht werden, so hat der Leistungsansprecher die Folgen zu
tragen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar
2020 E. 6.2.3.). Nach der Rechtsprechung werden auch nur eigentliche
Gelenksverrenkungen (Luxationen) von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erfasst, nicht
aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen)
und Distorsionen (Verstauchungen; vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts
8C_451/214 vom 10. Oktober 2014 E. 8., 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.
8.1).
4.2.
Gemäss der Rechtsprechung führt grundsätzlich
bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung
vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung,
die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von
seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die
Verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 151 V
244, 247 E. 3.3; BGE 146 V 51, 64 E. 8. 2.2.1. und 69 E. 8.6.). Damit der
Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf
beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –
nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6). Obwohl die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG neu
keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis
oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt, bedarf es zwecks
zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen
Unfallversicherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses. Die
entsprechenden Begleitumstände der Verletzung sind von den medizinischen
Fachpersonen bei der Beurteilung des gesamten Ursachenspektrums der in Frage
stehenden Körperschädigung mitzuberücksichtigen (BGE 146 V 51, 69 E. 8.6).
4.3.
4.3.1. Eine Pulley-Läsion kann eine Bandläsion
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG darstellen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.1.). Auch
Rotatorenmanschettenrisse – wie insbesondere der
Supraspinatussehnenriss – werden praxisgemäss unter die
Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG subsumiert (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.2.). Vorliegend
lässt sich jedoch weder eine Pulley-Läsion, noch ein Sehnenriss nachweisen
(vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.3.2. Im Bericht der C____ Klinik [...] vom 12. Juni
2024 wurde festgehalten, eine Skapulafraktur habe mittels CT ausgeschlossen
werden können. Dennoch leide der Patient unter ausgeprägten
Schulterschmerzen, die vor allem an eine Bizepspulley-Läsion mit möglicher
Beteiligung der oberen Subscapularissehne denken liessen. Man habe deshalb zur
weiteren Abklärung ein MRI in die Wege geleitet. Die im Bericht
angeführte Diagnose lautete auf "Verdacht auf Bizepspulley-Läsion links
nach Verhebetrauma am 3. Juni 2024" (vgl. SUVA-Akte 7).
Die in der Folge erfolgte MRI-Abklärung ergab jedoch einen völlig anderen
Befund. Auch eine Sehnenverletzung konnte anlässlich dieser Untersuchung nicht
festgestellt werden. So wurde im Bericht der C____ Klinik [...] vom 18.
Juni 2024 (SUVA-Akte 13, S. 3) in Bezug auf die durchgeführte
MRI-Abklärung festgehalten, die
Supraspinatussehne sei in der Kontinuität erhalten, ebenso die
Infraspinatussehne. Es sei ein Knochenmarksödem zu erkennen, direkt im
Insertionsbereich der Infraspinatussehne. Die Läsion erinnere an eine
Hill-Sachs-Läsion. Die lange Bizepssehne inseriere regelrecht am oberen
Glenoidrand. Der intra- und extraartikuläre Verlauf sei unauffällig. Die
Subscapularissehne sei intakt. Das anteroinferiore Labrum sei aufgetrieben.
Angrenzend zeigten sich Läsionen des hyalinen Gelenkknorpels. In der Anamnese sei
eine Luxation bekannt. Das hintere Labrum stelle sich regelrecht dar. Der
hyaline Gelenkknorpel sei ansonsten intakt. Das AC-Gelenk sei regelrecht. Die interskapuläre
Muskulatur sei ohne Atrophie oder Dystrophiezeichen (vgl. SUVA-Akte 13, S. 3).
Im darauffolgenden Bericht der C____ Klinik [...] vom 21. Juni 2024 wurde als
Diagnose angeführt: "Status nach Schulterluxation/Subluxation links mit
Hill-Sachs-Läsion am dorsalen Humeruskopf sowie verplumptem Labrum ventrokaudal
nach Verhebetrauma am 3. Juni 2024." Des Weiteren wurde klargestellt, überraschenderweise
zeige sich im MRI das Bild nach einer stattgehabten Schulterluxation oder
Subluxation (vgl. SUVA-Akte 10, S. 2).
4.3.3. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor),
werden von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG nur
eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber unvollständige
Verrenkungen (Subluxationen). Eine Luxation kann jedoch angesichts der
vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl.
BGE 126 V 353, 360 E. 5b) angenommen
werden (vgl. nachstehend).
4.3.4. Dr. E____ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 14.
August 2024 (vgl. SUVA-Akte 19) unter anderem fest, eine Schulterluxation sei
nicht ausgewiesen, wenn dann eine Subluxation mit Knochenmarködem im
Humeruskopf (vgl. SUVA-Akte 19). Diese Einschätzung deckt sich mit den Berichten der C____ Klinik [...]. In diesen
wurde jeweils – gestützt auf die MRI-Abklärung (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor) –
von "Status nach Schulterluxation oder Subluxation" gesprochen (vgl.
den bereits erwähnten Bericht vom 21. Juni 2024 [SUVA-Akte 10, S. 2]; siehe
auch die Berichte vom 13. August 2024 [SUVA-Akte 18, S. 2 f.] und vom 26.
September 2024 [SUVA-Akte 36, S. 2 f.]). An diesem Ergebnis vermag auch
der Sprechstundenbericht von Prof. Dr. D____ vom 12. August 2024
nichts zu ändern. Darin wurde in Bezug auf die Anamnese festgehalten: "Am
3. Juni 2024 Schulterluxation beim Heben von Paket über 30 Kilogramm, Gefühl
des Stechens mit Subluxation der Schulter, Selbstreposition" (vgl.
SUVA-Akte 16, S. 2). Der Nachweis für eine stattgehabte Luxation lässt sich
damit jedoch nicht erbringen, zumal auch hier sowohl von Luxation als auch
Subluxation die Rede ist. Gleiches gilt auch für die Stellungnahme der C____
Klinik [...] vom 5. Dezember 2024. Darin wurde im Unterschied zu den früheren
Berichten – und damit nicht ganz widerspruchsfrei – als Diagnose angeführt: "Status
nach Schulterluxation mit Spontanreposition links am 3. Juni 2024".
Gleichzeitig wurde aber (implizit) auch wieder eine Schultersubluxation ins
Spiel gebracht (vgl. Ziff. 6. der Fragenbeantwortung) (vgl. SUVA-Akte 58, S. 1).
Soweit Dr. E____ in seiner Kurzbeurteilung vom 11. April 2025 (IV-Akte 63) erneut
klarstellte, ein medizinisch durchaus nachvollziehbares stattgehabtes
Subluxationsereignis am 3. Juni 2024 entspreche keiner Listendiagnose,
kann ihm gefolgt werden. Das Vorliegen einer Luxation ist damit nicht als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten. An diesem Ergebnis vermögen weitere
Beweismassnahmen nichts mehr zu ändern, so dass auf solche zu verzichten ist
(antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E.
5.3).
4.4.
Aus all dem ist zu
folgern, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September
2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025, zu Recht eine
Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Juni 2024 abgelehnt hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 30. April 2025 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: