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L____
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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.31
Einspracheentscheid vom 22. Mai
2025
Fallabschluss; status quo sine
vel ante
Tatsachen
I.
a)
Der 1963 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 30. Juni 2015
vollzeitlich als Bauarbeiter bei der B____. Am 28. Juli 2023 zog er sich
bei der bei der Arbeit mit einer Spitzmaschine Schmerzen an der Schulter und
der Halswirbelsäule zu (Unfallmeldung vom 18. August 2023,
SUVA-Akte 1, sowie Berichte von Dr. med. C____, FMH Allgemeine Innere
Medizin, vom 28. August 2023 und vom 29. September 2023,
SUVA-Akten 11 und 22). Sein Hausarzt Dr. med. C____ schrieb ihn
daraufhin zu 100 % krank (vgl. z.B. Arztzeugnisse vom 5., 11. und
18. August 2023, SUVA-Akte 3, S. 1, 3 und 4). Die
Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht zunächst, da weder der
Unfallbegriff noch die Kriterien für eine unfallähnliche Körperschädigung
erfüllt seien (vgl. Schreiben vom 13. September 2023, SUVA-Akte 20,
S. 1). Auf einen Einwand von Dr. med. C____ (vgl. Schreiben vom
19. September 2023, SUVA-Akte 22) und der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers (vgl. E-Mail vom 21. Oktober 2023, SUVA-Akte 31) hin
unterzog die Beschwerdegegnerin den Fall einer nochmaligen Prüfung (vgl. E-Mail
vom 26. Oktober 2023, SUVA-Akte 34). Nach der Einholung weiterer
medizinischer Unterlagen, zog sie ihre Leistungsablehnung zurück und sprach dem
Beschwerdeführer ein Taggeld und die Übernahme von Heilungskosten zu (vgl.
Schreiben vom 9. November 2023 und vom 15. November 2023,
SUVA-Akten 51 und 52).
b)
Am 3. Dezember 2023 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
Rückenschmerzen und Beschwerden im rechten Arm für Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1).
c)
Im März 2024 legte die Beschwerdegegnerin den Fall ihrer
versicherungsmedizinischen Abteilung vor (vgl. Beurteilung von Dr. med. D____,
Facharzt für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 8. März 2024,
SUVA-Akte 125 und Beurteilung von Dr. med. E____, Fachärztin für
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 12. März 2024, SUVA-Akte 127).
Mit Verfügung vom 20. März 2024 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass
sie den Fall per 31. März 2024 abschliesse und ihre Leistungen per dieses
Datum einstelle. Gemäss medizinischer Beurteilung sei zu diesem Zeitpunkt der
Zustand erreicht, welcher sich auch ohne den Unfall vom 28. Juli 2023
eingestellt hätte (SUVA-Akte 135). Dagegen erhob zunächst die Krankenkasse
des Beschwerdeführers vorsorglich Einsprache (Schreiben vom 25. März 2024,
SUVA-Akte 141), zog sie jedoch wieder zurück (Schreiben vom 4. April
2024, SUVA-Akte 148). Der Beschwerdeführer erhob am 6. Mai 2024
Einsprache gegen die Verfügung (SUVA-Akte 149). Diese wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 (SUVA-Akte 175)
ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 6. August 2025 lässt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort samt Beilagen zukommen und teilt den
Parteien mit, dass die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) dem
Verfahren beigezogen werden.
d)
Mit Replik vom 19. September 2025 und Duplik vom 21. Oktober
2025 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. Dezember 2025 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen (Heilungskosten und
Taggeld) an den Beschwerdeführer per 31. März 2024 eingestellt. Im
Wesentlichen gestützt auf die Berichte ihrer Versicherungsmedizin vom
8. März 2024 und vom 12. März 2024 (SUVA-Akten 125 und 127) geht sie
davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt der Zustand erreicht ist, welcher sich auch
ohne den Unfall vom 28. Juli 2023 eingestellt hätte.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend die
Beschwerdegegnerin habe seine Leistungen zu Unrecht eingestellt. Es bestünden –
namentlich aufgrund der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte – berechtigte
Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung, weshalb nicht darauf
abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe damit nicht bewiesen, dass
jeglicher noch so geringe Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
den beim Beschwerdeführer fortbestehenden Beschwerden entfallen sei. Demzufolge
habe sie ihm weiterhin Leistungen auszurichten.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin über den 31. März 2024 hinaus einen Leistungsanspruch
hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 6
Abs. 3 UVG hält zudem fest, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen
ausserdem für Schädigungen erbringt, die dem Verunfallten bei der
Heilbehandlung zugefügt werden.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10
Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf
Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen so
lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e
contrario; siehe dazu André Nabold,
in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5.
Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend André
Nabold, RBS], Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE
133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG
sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE
134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und
BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, es muss
nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 148 V
356, 358 E. 3., BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und
BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang
liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356, 358 E. 3., 129 V 177,
181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom
9. August 2022 E. 3.3. und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
E. 3.2.1.). Laut Art. 36 Abs. 1 UVG sind
Leistungen auch bei blosser Teilkausalität geschuldet, sodass Kostenvergütungen
und Taggelder nicht gekürzt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung zumindest
teilweise durch den Unfall verursacht wurde.
3.4.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2). Die versicherte Person hat daher bis zum
Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung,
welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2). Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang liegt die Beweislast für den Wegfall des
Kausalzusammenhangs beim Unfallversicherer (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1., 8C_640/2022
vom 9. August 2022 E. 3.3. und 8C_669/2019 vom 20. März 2020
E. 2.2.). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016
vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher
Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom
7. Juli 2021 E. 2.2.).
3.5.
3.5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger
bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG).
3.5.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine
Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138
V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.5.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der
SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert
zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von
Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim
Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens
bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139
V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE
135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V
465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.).
4.
4.1.
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Einstellung ihrer
Leistungen an den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Beurteilung durch
ihre Versicherungsmedizin – den Bericht von Dr. med. D____ vom
8. März 2024 und den Bericht von Dr. med. E____ vom 12. März 2024
(SUVA-Akten 125 und 127; vgl. E. 2.2.) – ab.
4.1.2 Der Neurologe Dr. med. D____ hielt in seiner Beurteilung vom
8. März 2024 (SUVA-Akte 125) fest, das Unfallgeschehen, welches
nachträglich korrigiert worden sei, erscheine
neurologisch-versicherungsmedizinisch nicht überwiegend wahrscheinlich
geeignet, um eine Schädigung des Plexus zerviko-brachialis verursacht zu haben.
Ein «Verreisstrauma» mit Traktion und Kontusion im Bereich der Axilla sei nicht
ausreichend dokumentiert. Es gebe keinerlei Weichteilverletzung oder Hämatome
in der Axilla. Auch die Traktionskraft sei nicht ausreichend, um zur Schädigung
des Plexus brachialis zu führen. Hierfür sei üblicherweise ein
Hochrasanztrauma, z.B. im Rahmen eines Motorradunfalles notwendig (SUVA-Akte 125,
S. 5).
Zusammenfassend hielt Dr. med. D____ fest, die
neurologisch-spezialärztliche Diagnosestellung einer Plexusläsion durch den
behandelnden Arzt, Dr. med. F____, FMH Neurologie, überzeuge aus folgenden
Gründen nicht: (1.) Selbst unter der Annahme eines Verreisstraumas bei
Zugwirkung der schweren Maschine am Arm und einem Trauma im Bereich der Axilla
sei das Trauma nicht geeignet, um eine Plexusschädigung hervorzurufen. Eine
solche sei üblicherweise nur bei schweren Schultertraumata im Rahmen eines
Hochgeschwindigkeitstraumas (z.B. einem Motorradunfall) nachweisbar. (2.) Die
Elektrodiagnostik sei unzureichend gewesen. Es sei leidglich eine
neurografische Untersuchung mit einer Untersuchung motorischer Nerven rechts
und sensibler Nerven rechts und links durchgeführt worden, eine
Elektromyografie hingegen nicht. Für den Nachweis einer Plexusläsion sei
zwingend eine Elektromyografie mehrere Kennmuskeln notwendig. (3.) Klinische
Befunde, welche für eine Plexusläsion passend wäre, fehlten. Es bestünden keine
anhaltenden persistierenden Paresen. Dr. med. F____ sei am
28. November 2023 (SUVA-Akte 62) zunächst von Paresen ausgegangen,
welche in der Verlaufsuntersuchung am 2. Januar 2024 (vgl. Bericht vom
4. Januar 2024, SUVA-Akte 90) nicht mehr dokumentiert worden seien.
(4.) Die Diagnosestellung einer Plexusparese sei bilddiagnostisch nicht
abgestützt und somit versicherungsmedizinisch nicht überwiegend wahrscheinlich.
(5.) Schliesslich fehle eine Berücksichtigung bilddiagnostischer Befunde der
Halswirbelsäule (HWS) gemäss dem MRI vom 24. August 2023 mit Foramenstenosen
als Hinweis für eine radikuläre Genese oder Beschwerdesymptomatik mit
Sensibilitätsstörung der Finger I – III und des lateralen Unterarmes
entsprechend C6 rechts, welche bei degenerativen HWS-Veränderungen jedoch
unfallfremd seien (SUVA-Akte 125, S. 6). Dr. med. D____ kam zum
Schluss, aus rein neurologischen Gesichtspunkten sei die Gesundheit des
Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder
manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es bestünden degenerative
HWS-Veränderungen entsprechend der bilddiagnostischen Befunde vom
25. August 2023 (vgl. Bericht von Dr. med. G____, FMH Radiologie, des
H____ Spitals, SUVA-Akte 36) bzw. ein Karpaltunnel-Syndrom rechts
(Untersuchung 28. November 2023; vgl. Bericht von Dr. med. F____,
SUVA-Akte 62), welche die aufgeführte Schmerzsymptomatik mit sensiblen
Ausfällen teilweise erklärten. Ausgehend von einer Kontusion im Sinne eines
stumpfen Traumas im Bereich der Axilla würden sich die Beschwerden im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis des Beschwerdeführers für maximal zwei
Wochen erklären (SUVA-Akte 125, S. 6 f.).
4.1.3 Dr. med. E____ nahm in ihrer Beurteilung vom 12.
März 2024 (SUVA-Akte 127), in Ergänzung zur neurologischen Beurteilung, aus
allgemeinchirurgischer und traumatologischer Sicht Stellung. Sie hielt fest, gemäss
der Bildgebung der Schulter vom 25. August 2023 habe sich eine aktivierte
AC-Gelenksarthrose mit subacromialer Bursitis, entsprechend einer
Impingement-Situation gezeigt. Weiterhin habe sich eine deutliche Tendinopathie
der Supraspinatussehne mit möglicher Unterflächenläsion im Sinne einer «PASTA-Läsion»
dargestellt. Auch die Subscapularissehne und die Bicepssehne hätten sich
tendinopathisch verändert gezeigt. Ferner habe sich ein grossflächiges
Ganglion/Zystenkonglomerat im anterioren inferioren axonalen Recessus
dargestellt. Auch nach eigener Ansicht der MRI-Bilder der rechten Schulter
könne der radiologischen Beurteilung gefolgt werden. Diese Befunde seien
allseits degenerativer Genese und stünden in keinem Zusammenhang mit dem
beschriebenen Ereignis mit einerseits Zug der rechten Schulter und andererseits
Kontusion der Axilla durch das Geländer (SUVA-Akte 127, S. 4). Das
Impingement-Syndrom respektive Engpasssyndrom beschreibe ein rezidivierendes
Einklemmen der Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach beim Anheben
der Schulter. Es entwickle sich in der Regel über Jahre beziehungsweise
Jahrzehnte fast unmerklich und verschlimmere sich kontinuierlich. Die Einengung
des Subacromialraums werde primär durch Verschleisserscheinigungen (zum
Beispiel Arthrose des Schultereckgelenks) oder dann durch Entzündungen der
Rotatorenmanschette, wie auch Schleimbeutelentzündungen verursacht (SUVA-Akte 127,
S. 4 f.). Ein Impingementsyndrom äussere sich typischerweise durch
Schmerzen in der Schulter. Diese träten zunächst meist belastungsabhängig auf.
Die Beweglichkeit und Kraft des Armes sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Je
nach Dauer der Erkrankung würden weitere Symptome, wie Schulterschmerzen bei
Nacht, wahrgenommen. Die Beweglichkeit des Schultergelenks könne im Verlauf des
Impingements deutlich abnehmen, was als sekundäre Schultersteife oder frozen
shoulder bezeichnet werde. Die Beschwerden des Beschwerdeführers und die
Befunde im MRI entsprächen einer solchen Impingement-Symptomatik. Deswegen
seien Infiltrationsbehandlungen erfolgt. Zu den nun im Vordergrund stehenden
Schmerzen parascapulär und paravertebral rechtsseitig, sowie den verschiedenen
neurologischen Ausfällen, habe Dr. med. D____ am 8. März 2024
Stellung genommen (vgl. E. 4.1.2). Dr. med. E____ schloss darauf,
dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis
betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem
Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Sie fasste
zusammen, beim Beschwerdeführer habe gemäss vorliegender MRI-Untersuchung der
Schulter einerseits schon eine AC-Gelenksarthrose vorgelegen, die zu einem
Impingement geführt habe. Ausserdem hätten sich sämtliche Sehnen der
Rotatorenmanschette tendinopathisch verändert gezeigt. Eine Tendinopathie
beschreibe eine nicht bakterielle, nicht entzündliche, degenerative Erkrankung
der Sehnen. Degenerativ bedeute, dass sich ein Gewebe oder Organ durch
Abnutzung, Verschleiss, Alterung oder langandauernde Schädigung verändert. Die
mögliche Unterflächenläsion im Bereich der Supraspinatussehne entspreche einer
längerdauernden Schädigung durch das dokumentierte Impingement
(SUVA-Akte 127, S. 6). Weder im MRI vom 25. August 2023 der HWS (SUVA-Akte 36)
noch im MRI der Schulter vom selben Tag (SUVA-Akte 32) hätten sich frische
strukturelle Läsionen, sondern nur Läsionen, die chronisch degenerativer Genese
seien dargestellt (SUVA-Akte 127, S. 6). Durch das Unfallereignis sei
es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung von
vorbestehenden (womöglich stummen) chronisch degenerativen Veränderungen im
Sinne einer Aktivierung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose und des
vorbestehenden Impingements über einen maximalen Zeitraum von drei Monaten
gekommen. Entsprechend werde im Bericht der I____klinik vom 3. November
2023 (vgl. den Bericht der I____klinik vom 13. Dezember 2023,
SUVA-Akte 80, S. 2 f.) eine vierwöchige Beschwerdefreiheit
dokumentiert. Spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung am 3. November
2023 hätten aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Unfallfolgen mehr
vorgelegen (SUVA-Akte 127, S. 6).
4.1.4 In seinem, während des bereits laufenden
Beschwerdeverfahrens verfassten, Bericht vom 29. Juli 2025 (Antwortbeilage
[AB] 1) fasste Dr. med. D____ zusammen, es habe verschiedene
diskrepante Versionen bezüglich des Unfallhergangs bzw. der Verletzungen
gegeben (AB 1, S. 3). Die von Dr. med. F____ gestellte Diagnose
einer leichten Plexusläsion überzeuge aus verschiedenen Gründen nicht. Selbst die
Annahme eines Traktions-Traumas bei schwerer Zugwirkung der schweren Maschine
am Arm wäre nicht ausreichend, um Plexusschädigungen hervorzurufen. Zudem
fehlten, bei bereits erfolgter Elektromyographie, plurisegmentale Veränderungen
sowie ein Nachweis klinischer Befunde, welche zu einer Plexusläsion passen
würden. Schliesslich gebe es keine bilddiagnostische Abstützung und die mit MRI
vom 24. August 2023 (vermutlich meinte er die Bildgebung vom
25. August 2023, SUVA-Akte 105, S. 1 f., welche in seiner
Auflistung erwähnt ist, vgl. AB 1, S. 3) bilddiagnostisch
festgestellten HWS-Veränderungen, die eine radikuläre unfallfremde Genese der
Beschwerdesymptomatik mit Sensibilitätsstörungen der Finger I bis II und des
lateralen Unterarmes entsprechend C6 rechts erklärten (AB 1, S. 4). Insgesamt
bestätigte er – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Frau J____ vom
23. Mai 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 6) und dem Bericht der
elektrodiagnostischen Untersuchung von PD Dr. med. K____ vom 14. Mai
2024 (BB 5) –, dass keine Plexusläsion vorliege und hielt an seiner
Beurteilung vom 8. März 2024 fest (AB 1, S. 5).
4.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden erhebliche Zweifel
an der Zuverlässigkeit dieser versicherungsmedizinischen Stellungnahmen (wobei
er sich in der Beschwerde noch nicht auf jene vom 29. Juli 2025 beziehen
konnte), weshalb nicht darauf abgestellt werden können. Zum einen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das Unfallereignis nicht geeignet gewesen soll, um
eine Plexusläsion zu verursachen. Dr. med. F____, und Frau J____, Fachärztin
Neurologie und spezielle Schmerztherapie (D) der L____klinik [...], seien
einhellig zum gegenteiligen Urteil gelangt. Diese Diskrepanz zwischen der
Versicherungsmedizin und den Behandelnden bleibe unaufgelöst (Beschwerde, Rz.
12). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Unfallhergang, wie vom Hausarzt
beschrieben, anerkannt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es durch die
beschriebene Zugkraft entsprechend der Beurteilung der behandelnden Neurologen
zu einer Nervenverletzung gekommen sei, weshalb Zweifel an den
versicherungsmedizinischen Akten bestünden (Beschwerde, Rz. 13). Der
Versicherungsmediziner Dr. med. D____ habe in seinen Berichten zudem
verschiedene Aussagen nicht weiter begründet bzw. erklärt (Beschwerde, Rz. 14).
Zudem habe er das Vorhandensein eines Plexusschadens kurzerhand mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen deklariert, obwohl
er selbst zum Schluss gelangt sei, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers
nur teilweise und somit nicht vollständig durch rein degenerative Veränderungen
der HWS und das festgestellte Karpaltunnel-Syndrom erklärbar seien. Dies, ohne
die Anordnung weiterer Abklärungen, welche er aber für die abschliessende
Diagnosestellung als notwendig erachtet habe. Dieser Umstand führe ebenfalls zu
schweren Zweifeln an seiner Beurteilung (Rz. 15). Schliesslich sei auch die
versicherungsinterne allgemeinchirurgische/traumatologische Beurteilung mit
Zweifeln behaftet. In dieser sei einzig festgehalten worden, dass die Befunde
allseits degenerativer Genese seien, obwohl im MRI-Bericht vom 25. August 2023 akromioklavikular
Ödemzonen sowie eine traumatisch veränderte Bizepssehen festgestellt worden
seien. Auf diese Befunde sei die Versicherungsmedizinerin mit keinem Wort
eingegangen. Eine Tendinopatie, wie sie im Bericht der I____klinik vom
2. November 2023 beschrieben worden sei, könne Folge einer solchen
Verletzung sein (Rz. 16).
4.3.
Es trifft zu, dass sich in den Akten von Behandlerseite Hinweise auf
eine mögliche Plexusläsion finden. Dr. med. F____, Dr. med. M____,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der L____klinik [...], und die
Neurologin J____ sprachen allerdings alle lediglich von einem «Verdacht auf»
eine Plexusläsion (vgl. die jeweiligen Berichte vom 28. November 2023,
SUVA-Akte, 62, S. 2, vom 4. Januar 2024, SUVA-Akte 90,
S. 2, vom 6. Mai 2024, SUVA-Akte 154, S. 1, und vom
23. Mai 2024, IV-Akte 39, S. 1 sowie Diagnoseliste vom
2. November 2024, IV-Akte 48, S. 7). Dr. med. F____
erklärte dazu in seinem Bericht vom 28. November 2023, wegen dieses
Verdachts sei eine Elektroneuromyographie (EMNG) geplant (SUVA-Akte, 62,
S. 3). In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 22. Februar 2024 liess
er bei der Diagnose «leichte Plexusläsion» den Verdacht weg (IV-Akte 26,
S. 2 ff.). Diese Diagnose gab Dr. med. N____, Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in
seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 (IV-Akte 30, S. 5)
wieder. Die angekündigte EMNG fand allerdings (soweit aus den Akten und auch
aus der Beschwerde, Rz. 15) erst am 14. Mai 2024 statt (vgl. den
Bericht des O____spitals [...] vom selben Datum, IV-Akte 48,
S. 16 ff.). Dr. med. K____, Leitender Arzt Neurologie des O____spitals
[...], erklärte in seinem Bericht, die neurographischen Befunde seien vereinbar
mit einem bliateralen leichtgradigen sensiblen demyelinisierenden
Carpaltunnelsyndrom. Die Neurographien des Nervus ulnaris und «cut. Antebrachii
lat.» hätten auf beiden Seiten einen Normalbefund, ohne Anhaltspunkte für eine
postganglionäre Nervenaffektion gezeigt. Myographisch bestehe wohl
schmerzbedingt eine eingeschränkte Kooperation mit Minderaktivierung aller
untersuchten Muskeln. Dabei bestünden diskrete chronische Denervationszeichen.
Von einer Plexusläsion sprach er dabei nicht (IV-Akte 48, S. 25).
Auch in seinem Bericht vom 22. Oktober 2024 (IV-Akte 48,
S. 8 ff.) bestätigte er die Vereinbarkeit der Befunde mit einem
leichtgradigen bis nunmehr mittelschweren sensiblen demyelinisierenden
Carpaltunnelsyndrom. Eine Plexusläsion war wiederum kein Thema
(IV-Akte 48, S. 11).
4.4.
Wie in den Berichten der EMNG, findet sich auch in den vorhandenen
Berichten über die Bildgebung betreffend die rechte Schulter kein Hinweis auf
eine Plexusläsion (vgl. Berichte der Radiologie des H____ Spitals vom
11. August 2023 und vom 25. August 2023, SUVA-Akte 105). Zudem
hat der stellvertretende Oberarzt der I____klinik, P____, gemäss seinen
Berichten vom 1. November 2023 und vom 13. Dezember 2023
(SUVA-Akten 45, S. 2, und 80, S. 2) keine Plexusläsion
festgestellt. Im erstgenannten Bericht nannte er ein «posttraumatisches
subakromiales Impingement, artikulär-seitige Partialrupur der Supraspinatussehne
rechte Schulter (dominant) bei Status nach Verreisstrauma vom 28. Juli 2023 auf
einer Baustelle» als Diagnose. Im Bericht vom Dezember 2023 ergänzte er die
Diagnose, sodass sie nunmehr wie folgt lautete: «posttraumatisches
subakromiales Impingement, artikulär-seitige Partialrupur der
Supraspinatussehne rechte Schulter (dominant) bei Status nach Verreisstrauma
vom 28. Juli 2023 auf einer Baustelle; bei Schonhaltung nach oben genanntem
Trauma aufgetretener parascapulär und rechtsseitig paravertebraler Hartspann;
V.a. posttraumatisches neurogenes Thoracic outlet-Syndrom».
4.5.
Insbesondere die Berichte der EMNG sowie der Bildgebungen
unterstützen die Schlussfolgerung von Dr. med. D____ der SUVA
Versicherungsmedizin, dass keine Plexusläsion vorliege (vgl. E. 4.1.2 und
4.1.4). Dr. med. D____ wies zudem zu Recht darauf hin, dass im August 2023
bei einem MRI der HWS degenerative Veränderungen der HWS festgestellt worden
seien (SUVA-Akte 125, S. 7 sowie AB 1, S. 4). Dr.
med. G____ wies in seinem Bericht vom 25. August 2023 auf eine ossär
bedingte Foraminalstenose an den Halswirbelkörpern (HWK) 4 und 5, sowie
Foraminalstenosen und eine Osteochondrose an den HWK 5 und 6 sowie 6 und 7 hin (SUVA-Akte 36,
S. 1). Dr. med. Q____, Facharzt für Anästhesiologie, der L____klinik [...],
berichtete am 5. Juli 2024 über ein «Wurzelreizsyndrom C6 und C7»,
aufgrund dessen er beim Beschwerdeführer eine Infiltration vorgenommen hatte (IV-Akte 48,
S. 12). In der Diagnoseliste der L____klinik Basel vom 2. November
2024 (IV-Akte 48, S. 7) finden sich sodann die Diagnosen eines
chronischen sensiblen C6 Syndroms rechts (mit Verweis auf die im MRI
festgestellte Foraminalstenose C6 links mehr als rechts) und ein chronisches
sensomotorisches C7 Syndrom rechts (mit Verweis auf die im MRI festgestellte
rechtsbetonte Foraminalstenose C7 sowie im EMNG festgestellte chronische
Denervierungszeichen Myotom C7). Die Feststellung von Dr. med. D____
werden durch diese Berichte ebenfalls gestützt. Insgesamt ist aufgrund der
Aktenlage somit nachvollziehbar, dass Dr. med. D____ aus neurologischer
Sicht zum Schluss gekommen ist, dass seit spätestens zwei Wochen nach dem
Unfallereignis keine Unfallfolgen (mehr) bestehen. Dass die auch von ihm
bestätigten degenerativen Veränderungen an der HWS sowie das
Carpaltunnelsyndrom (vgl. dazu auch E. 4.3.) keine Unfallfolgen
darstellen, ist einleuchtend. Weshalb im Übrigen L____klinik [...] nach der
Durchführung der beiden EMNG im Mai und im Oktober 2024 auch im November 2024
noch einen Verdacht auf eine Plexusläsion äusserte (vgl. Diagnoseliste vom
2. November 2024, IV-Akte 48, S. 7), erschliesst sich aus den
Akten nicht, zumal die bei der L____klinik [...] tätige Neurologin J____
bereits in ihrem Bericht vom 23. Mai 2024 explizit festgehalten hatte, dass
weiterhin rechtsseitig eine leicht reduzierte Amplitude und NLG des Nervus
cutaneus antebrachii lateralis bestehe, bei normaler Neurographie des Nervus
ulnaris, was nicht mehr für eine untere Armplexusläsion spreche. Die Fachärztin
J____ schloss auf ein posttraumatisches chronisches Schmerzsyndrom und
diagnostizierte ein chronisches sensomotorisches Syndrom C6 und C7 rechts.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie den Verdacht auf eine Läsion des Plexus
brachialis rechts listete (BB 6). Diese Diagnosestellung vermag aufgrund
der anderslautenden Beurteilung nicht zu Zweifeln an der Schlüssigkeit der
Aussage von Dr. med. D____ zu führen, vielmehr wird die Schlüssigkeit durch
die Beurteilung gestützt. Dasselbe gilt im Ergebnis für den Bericht von Dr.
med. F____ vom 22. Februar 2024 (IV-Akte 26, S. 2 f.) und
den RAD-Bericht von Dr. med. N____ vom 16. April 2024 (IV-Akte 30). Beide
Ärzte hatten die erwähnten Berichte vor den EMNG, ohne (weitere) Untersuchung
des Beschwerdeführers erstellt und nicht weiter begründet, weshalb sie von
einer leichten Plexusläsion (nach einem Verreisstrauma [nur bei Dr. med. N____
erwähnt]) ausgingen.
4.6.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die allgemeinchirurgische
und traumatologische Beurteilung von Dr. med. E____ (SUVA-Akte 127,
vgl. E. 4.1.3) sei mit Zweifeln behaftet. Die Versicherungsmedizinerin sei
mit keinem Wort darauf eingegangen, dass im MRI-Bericht vom 25. August
2023 akromioklavikular Ödemzonen sowie eine traumatisch veränderte lange
Bizepssehne festgestellt worden sei. Selbst bei Vorliegen von degenerativen
Befunden, seien doch bildgebend auch unfallkausale Befunde festgestellt worden,
welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklärten. Die Annahme der Beschwerdegegnerin,
es bestünden keine unfallbedingten strukturellen Läsionen, sei somit falsch.
Die in den Akten beschriebene Tendinopathie könne die Folge einer solchen
Verletzung sein. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik
könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E____ abgestellt werden.
4.7.
Es trifft zu, dass Dr. med. G____ im Radiology Report vom
25. August 2023 über das MRI der rechten Schulter angab, an den
Gelenksfacetten bestünden akromioklavikular Ödemzonen und eine intakte moderat
traumatisch veränderte lange Bizepssehne (LBS) hinwies. Er sprach zudem von
einer Acromioklavikular-Gelenksarthrose sowie einer subakromialen Bursitis bzw.
einer Impingement-Situation. Ausser der Nennung einer traumatisch veränderten
langen Bizepssehne nannte Dr. med. G____ in diesem Bericht keine eindeutigen
Hinweise auf traumatisch bedingte Verletzungen bzw. Schulterbeschwerden (SUVA-Akte 32,
S. 2). Dasselbe gilt für seinen Bericht vom 25. August 2023
betreffend ein MRI der HWS (SUVA-Akte 36). Der behandelnde Arzt, P____ der
I____klink, nannte daraufhin in seinen Berichten vom 1. November 2023
(SUVA-Akte 45, S. 2 f.) und vom 13. Dezember 2023
(SUVA-Akte 80, S. 2 f.) ein posttraumatisches subakromiales
Impingement, artikulär-seitige Partialrupur der Supraspinatussehne rechte
Schulter (dominant) bei Status nach Verreisstrauma vom 28. Juli 2023 auf einer
Baustelle als Diagnose. Im Dezember 2023 berichtete er von einer geringen Besserung
der Impingement-Symptomatik und verwies auf eine weiterhin bestehende
Tendinopathie des langen Bizeps. Von ihm festgestellte parascapuläre und
paravertebrale Myogelosen führte er auf eine Schonhaltung nach initialem Trauma
zurück (SUVA-Akte 80, S. 3). Neuere Berichte eines behandelnden
Orthopäden oder einer behandelnden Orthopädin finden sich in den Akten keine.
4.8.
Dr. med. E____ führte die beiden erwähnten Berichte von Dr.
med. G____ vom 25. August 2023 (vgl. E. 4.7.) in ihrer
Beurteilung vom 12. März 2024 im relevanten Sachverhalt auf. Dabei
erwähnte sie auch die unter E. 4.7. wiedergegebenen Feststellungen
(SUVA-Akte 127, S. 1). Es trifft zu, dass sie in ihrer Beurteilung
nicht weiter auf die in der Beschwerde hervorgehobenen Befunde
«akromioklavikular Ödemzonen» und «intakte moderat traumatisch veränderte lange
Bizepssehne» einging. Allerdings findet sich auch in den Akten kein weiterer Bericht,
der sich mit den erwähnten Ödemzonen beschäftigt. Dass bezüglich der langen
Bizepssehne eine Thematik vorliegt, wurde ferner einzig vom Oberarzt P____ der I____klinik
in seinem Bericht vom 13. Dezember 2023 erwähnt. Er führte in den Diagnosen
eine Tendinopathie der langen Bizepssehne der rechten Schulter «bei Status nach
Verreisstrauma» vom 28. Juli 2023 auf einer Baustelle auf (SUVA-Akte 80,
S. 2). Aus seinem Bericht lässt sich jedoch nicht schliessen, dass er von
einer traumatischen Verletzung der Bizepssehne ausging. Auch die
Versicherungsmedizinerin Dr. med. E____ erwähnte eine Tendinopathie der
Bizpepssehne, bezeichnete diese jedoch klar als degenerativer Natur bzw. als
bereits vor dem Unfall bestehend (vgl. SUVA-Akte 127, S. 6). Schon deshalb
erscheint es nicht angezeigt, allein aufgrund des Berichts einer Bildgebung
davon auszugehen, dass der erhobene Befund für die vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden entscheidend war, zumal Dr. med. G____ von einer
moderaten Veränderung sprach (vgl. E. 4.7.). Der Fokus liegt vielmehr –
wie bei Dr. med. E____ – auf dem Impingement und der Tendinopathie. Die
Versicherungsmedizinerin Dr. med. E____ hat sich mit diesen beiden
Diagnosen ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese als degenerativ
zu werten sind (vgl. E. 4.1.3). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar
und schlüssig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. E____ nicht
absolut verneinte, dass Unfallfolgen vorlägen. Sie ging vielmehr davon aus,
dass der Unfall vorbestehende Diagnosen vorübergehend verschlimmert hätten
(vgl. E. 4.1.3). Der Umstand, dass P____, stellvertretender Oberarzt der I____klinik,
von einem posttraumatischen Impingement gesprochen hat (vgl. E. 4.7.),
vermag an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. E____ nichts zu
ändern. Er erklärte nicht, weshalb das Impingement seiner Auffassung nach posttraumatisch
sei und setzte sich auch nicht mit den erwähnten degenerativen Befunden auseinander.
Zudem nahm Dr. med. E____ erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den
behandelnden Arzt P____ am 3. November 2023 (von dieser handelt der
Bericht vom 13. Dezember 2023, SUVA-Akte 80, S. 2 f.) an,
dass aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Unfallfolgen mehr vorlägen.
Somit besteht bis zu diesem Zeitpunkt, nachdem der Beschwerdeführer gemäss dem
genannten Bericht von P____ während vier Wochen beschwerdefrei gewesen sei und die
parascapulären und paravertebralen Schmerzen auf eine Schonhaltung
zurückzuführen gewesen seien (SUVA-Akte 80, S. 2), im Grunde kein
Widerspruch zwischen der Beurteilung des behandelnden Arztes P____ und jener
der Versicherungsmedizinerin. Auch der Bericht des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. C____ vom 24. Januar 2024 an die IV (IV-Akte 20)
und der RAD-Bericht von Dr. med. N____ vom 16. April 2024
(IV-Akte 30) führen nicht zu Zweifeln an der Beurteilung der
Versicherungsmedizinerin. In den Akten finden sich – wie dargelegt – keine
dieser Beurteilung entgegenstehenden medizinischen Berichte.
4.9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine
Leistungspflicht für das Ereignis vom 28. Juli 2023 anerkannt hat. Angesichts
dessen erübrigt es sich, auf die verschiedenen Schilderungen des Unfalls
einzugehen. Im Sinne der Beurteilung ihrer Versicherungsmedizin ist die
Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen (vgl.
E. 4.1.3). Den Fall hat sie sodann per Ende März 2024 abgeschlossen,
obwohl Dr. med. E____ davon ausging, dass bereits zum Zeitpunkt der
Untersuchung in der I____klinik vom 3. November 2023 keine Unfallfolgen
mehr bestanden (vgl. E. 4.1.3). Die Beschwerdegegnerin hat bei der
Einstellung zu Recht auf die unter E. 4.1. erwähnten Berichte ihrer
Versicherungsmedizin abgestellt und ihre Leistungen aufgrund des Eintritts
eines status quo sine vel ante per 31. März 2024 eingestellt.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: