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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Deborah Büttel,
SCHMID HERRMANN RECHTSANWÄLTE, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.32
Einspracheentscheid vom 26. Mai
2025
Keine zuverlässige Beantwortung
der rechtserheblichen Frage der Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin war seit 1. Oktober
2023 als Buchhalterin bei der C____ AG in Basel in einem 100 % Pensum
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
unfallversichert (UV-Akte 1).
b) Am 12. Januar 2024 rutschte die Beschwerdeführerin beim
Tanzen aus, verdrehte sich das linke Bein bzw. Knie und stürzte (vgl.
Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2024, UV-Akte 1; vgl. UV-Akte 35). Eine MRT-Untersuchung
folgte am 16. Januar 2024 (vgl. UV-Akte 46). Der behandelnde Arzt, Dr. med. D____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte
am linken Kniegelenk eine Läsion des vorderen Kreuzbandes (VKB) und eine Rampenläsion
(UV-Akte 11). Ab dem 17. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D____
50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. UV-Akte 52).
c) Am 19. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med.
D____ operiert. Dabei wurde eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt (vgl.
Operationsbericht vom 19. Februar 2024, UV-Akte 19; vgl. Austrittsbericht vom
3. März 2024, UV-Akte 21; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Februar 2024
von 100 %, UV-Akte 55).
d) Mit Schreiben vom 7. März 2024 hielt der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie, fest, dass der Verdacht bestehe, dass die operativ adressierte
VKB-Ruptur zum Zeitpunkt des Ereignisses schon vorbestanden haben soll (vgl.
UV-Akte 26).
e) Am 19. März 2024 teilte Dr. med. D____ der
Beschwerdegegnerin auf Rückfrage mit, dass bei der Beschwerdeführerin keine
Vorerkrankungen oder Beschwerden des Kniegelenks bekannt seien. Als MRT würde
lediglich die Aufnahme vom 16. Januar 2024 vorliegen, welche die Diagnose
bestätigen würde (vgl. UV-Akte 36).
f) Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Unterlagen
Dr. med. E____ vor, welcher mit Aktenbeurteilung vom 20. Mai 2024 insbesondere festhielt,
dass eine vorbestehende Ruptur des VKB vorgelegen habe. Die festgestellten
Verletzungen der Beschwerdeführerin seien als Rückfall zu qualifizieren (vgl.
UV-Akte 70).
g) Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 24. Mai 2024 mit, dass der operative Eingriff am linken Knie
nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Januar 2024
zurückzuführen sei und daher ab dem 19. Februar 2024 keine Leistungen mehr
übernommen werden könnten (vgl. UV-Akte 72).
h) Die Beschwerdeführerin hielt mit E-Mail vom 30. Mai 2024 und
Schreiben vom 7. Juni 2024 dagegen, dass es sich um eine klare Unfallfolge
handeln würde und die Operation aufgrund des gerissenen Kreuzbandes erfolgt sei
(vgl. UV-Akten 79 und 82).
i) Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ein (vgl. UV-Akte 85). Dabei stützte sie
sich im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E____. Nach
Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien die Beschwerden spätestens ab dem 19.
Februar 2024 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 12. Januar 2024 zu sehen. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache (vgl. UV-Akte 86). Nach nochmaliger
Aktenbeurteilung durch Dr. med. E____ am 3. April 2025 (UV-Akte 101) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin mit
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ab (vgl. UV-Akte 106).
II.
a) Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhebt die Beschwerdeführerin
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025. Sie beantragt im Wesentlichen die
Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen über das Datum des 18. Februars 2024 hinaus (1). Eventualiter sei
ein gerichtliches orthopädisches Gutachten einzuholen, um anschliessend erneut über
den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden (2). Subeventualiter sei
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 aufzuheben und
es sei die Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei anschliessend neu über den
Leistungsanspruch zu befinden (3), unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (4). Dabei reicht sie auch die Schreiben von Dr. med. D____
vom 17. und 19 Juni 2025 ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5 und 6).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie das
Akten Dossier-Nr. 90.24.004403 mit separatem Aktenverzeichnis bei.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. September
2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 25. November 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des
Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (vgl. Art.
58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Der Wohnsitz
der Beschwerdeführerin befindet sich in Deutschland. Die Beschwerdeführerin
arbeitete seit Oktober 2023 bei der C____ AG mit Sitz in Basel. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der mit Einspracheentscheid vom 26.
Mai 2025 geschützten Verfügung vom 16. Juli 2024 ihre Leistungspflicht per 18.
Februar 2024 mangels Unfallkausalität eingestellt (Einspracheentscheid, S. 6
f., UV-Akten 106). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen des
Versicherungsmediziners Dr. med. E____ vom 24. Mai 2024 (UV-Akte 72) und vom 3.
April 2024 (UV-Akten).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass an der
versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilung von Dr. med. E____ mehr
als nur geringe Zweifel bestehen würden und die Leistungseinstellung der
Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 11, Rz.
31). Gemäss dem behandelnden Arzt, Dr. med. D____, handle es sich um eine
frische Kreuzbandruptur, inklusive Meniskuswurzelläsion/Rampenläsion, weshalb
die operativ versorgten Verletzungen als akute Unfallfolgen zu werten seien. Hätte
die Meniskusruptur in Verbindung mit der VKB-Läsion vorbestanden, hätte es zu
vorherigen Problemen führen müssen. Die Distorsion vom 12. Januar 2024 sei
damit kausal als Unfallmechanismus zur erlittenen Verletzung (vgl. Beschwerde,
S. 9, Rz. 26; vgl. auch Replik, S. 1 f.). Zudem sei die
Sachverhaltsfeststellung aufgrund der blossen Aktenbeurteilung nicht lückenlos.
Aufgrund der sich widersprechenden Arztberichte und der orthopädischen
Beschwerdeproblematik hätte mindestens eine klinische Untersuchung der noch jungen Patientin erfolgen müssen (vgl. Beschwerde,
S. 10, Rz. 30).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin erklärt
den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 als integrierenden Bestandteil der
Beschwerdeantwort und verweist im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr.
med. E____, wonach von einer stattgehabten linksseitigen Kniedistorsion
auszugehen sei, ohne dass durch das Unfallereignis vom 12. Januar 2024 eine
frische VKB-Ruptur verursacht worden wäre (Beschwerdeantwort, S. 4 und 6 f.).
2.4.
Umstritten und im Folgenden zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juli 2024,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025, zu Recht einen
Kausalzusammenhang zwischen den über den 18. Februar 2024 hinaus bestehenden
Beschwerden am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 12. Januar 2024
verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden
voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).
3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen
vgl. BGE 148 V 356, 359 E. 3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.
3.1).
3.3.
3.3.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE
129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August
2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).
3.3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55
f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.
3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt
demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch
dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen,
worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und
somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte
Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf
zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil
des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).
3.4.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146
V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022
E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.
2.2).
3.5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.5.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2024 (UV-Akte 1) sei die
Beschwerdeführerin beim Tanzen ausgerutscht und habe sich das Bein verdreht.
Dabei sei die Kniescheibe «rausgesprungen». Unter Verletzungen sind das linke
Knie und «Riss» angegeben worden.
4.2.
In der vom behandelnden Arzt veranlassten MRI-Untersuchung vom 16.
Januar 2024 stellte der Radiologe Dr. med. F____ eine vollständige Ruptur des VKB
und eine Rampenläsion des posteromedialen Meniskus im Sinne einer vertikalen
und longitudinalen meniskokapsulären Ablösung fest. Bei den klinischen Angaben
wurde ein «Status nach dreimaliger Patellaluxation» festgehalten.
4.3.
Dr. med. D____ diagnostizierte am linken Kniegelenk eine VKB-Läsion
«inkl. medialen Meniskuswurzel / Rampenläsion mit / bei Status nach
Kniegelenksdistorsion vom 12. Januar 2024» (UV-Akte 11) und orientierte
aufgrund der Befundsituation über die Möglichkeit der Operation im stationären
Aufenthalt am 19. Februar 2024 (vgl. UV-Akte 98, 20).
4.4.
Im Operationsbericht vom 19. Februar 2024 wurde unter dem Titel «Interkondyläre
Notch» Folgendes festgehalten: «Es zeigt sich eine Ruptur des VKBs, welches
nach caudal umgeschlagen ist und stark vernarbt ist, laterale Femurkondylenwand
frei, HKB-Ansatz intakt.» Unter dem Titel «Mediales Gelenkskompartiment» wurde zudem
Folgendes festgehalten: «Es zeigt sich Knorpelschäden im Bereich der medialen
Femurkondyle in der Hauptbelastungszone Grad 2 bis 3 nach ICRS (…) Ruptur am
meniskokapsulären Übergang vom Hinterhorn bis zur Pars intermedia (…).»
4.5.
Mit Schreiben vom 7. März 2024 hielt Dr. med. E____ fest, dass der
Verdacht bestehe, dass die operativ adressierte VKB-Ruptur zum Zeitpunkt des
Ereignisses schon vorbestanden habe (vgl. UV-Akte 26). Im Operationsbericht sei
dezidiert ein fortgeschrittener, altersuntypischer Knorpelschaden der medialen
Femurcondyle beschrieben worden. Dr. med. E____ verweist in diesem Zusammenhang
auf das «stark vernarbte» VKB gemäss Operationsbericht, was gegen eine frische
VKB-Ruptur sprechen würde.
4.6.
Am 19. März 2024 teilte Dr. med. D____ der Beschwerdegegnerin auf
Rückfrage mit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Vorerkrankungen oder
Beschwerden des Kniegelenks bekannt seien. Als MRT würde lediglich die Aufnahme
vom 16. Januar 2024 vorliegen, welche die Diagnose bestätigen würde (vgl.
UV-Akte 36). Der postoperative Verlauf wird von Dr. med. D____
verschiedentlich als komplikationsfrei beschrieben (vgl. Konsultation vom 12.
Dezember 2024, vgl. UV-Akte 90 bzw. 98; zum positiven Heilungsverlauf vgl. auch
UV-Akten 29, 50, 53 und 80).
4.7.
4.7.1. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 20. Mai 2024 hielt
Dr. med. E____ fest, dass ein erheblicher Vorzustand bestehen würde; eine
vorbestehende Ruptur des VKBs des linken Kniegelenks und dadurch «eine
chronische Knieinstabilität links, konsekutiver Defekt des Innenmeniskus, konsekutive,
dem Alter deutlich vorausschreitende Knorpelschäden des medialen
Kniekompartiments sowie Status nach mehrmaliger Patellaluxation». Nach Dr. med.
E____ seien die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin ein Rückfall
zu dem Ereignis, das in der Vergangenheit zu einer Ruptur des VKB des linken
Kniegelenks geführt habe (vgl. UV-Akte 70, 1). Er hält überdies fest, dass es irritierend
sei, dass der behandelnde Arzt jegliche Vorschädigung und jegliche
vorbestehende Beschwerden des linken Kniegelenks verneinte, der Radiologe in
seinem Befund vom 16. Januar 2024 jedoch eine dreifache Patellaluxation in der
Vergangenheit dokumentiert habe.
4.7.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3. April 2025 verweist
Dr. med. E____ zum einen auf die MRI-Untersuchung vom 16. Januar 2024, wonach
es sich nach eigener Befundung um eine ältere Zusammenhangstrennung des VKB mit
deutlich abgerundeten Rissenden handeln würde; zum anderen verweist er erneut
auf den Operationsbericht vom 19. Februar 2024 (vgl. UV-Akte 101). Sowohl die
intraoperativ beschriebenen starken Vernarbungen als auch die dem Alter
vorausschreitenden Knorpelschäden, wie sie intraoperativ beschrieben wurden,
würden klar für Vorschäden sprechen. In der Gesamtschau sei die VKB-Ruptur mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und älter.
4.8.
4.8.1. Dr. med. D____ äusserte sich mit Schreiben vom 17. Juni 2025
dahingehend, dass aufgrund der Schadensmorphologie mit frischer
Kreuzbandruptur, inklusive Meniskuswurzelläsion/Rampenläsion, dies als «akut/Unfallfolge»
zu werten sei (vgl. BB 5). Bei einer jungen Patientin ohne bekanntes vorheriges
Trauma oder Beschwerden sei eine solche Verletzung nicht als vorbestehend zu
werten. Vor allem hätte die Meniskusruptur in Verbindung mit der VKB-Läsion –
wenn diese bereits vorher bestanden hätten – zu vorherigen Problemen führen
müssen. Daher seien sie als Folge der Distorsion vom 12. Januar 2024 zu werten,
welche den Unfallmechanismus und damit die Kausalität beschreibe.
4.8.2. Dr. med. D____ äusserte sich mit Schreiben vom 19. Juni
2025 zum MRT-Bericht vom 16. Januar 2024, wonach angeblich ein Status nach
dreimaliger Patellaluxation vorgelegen haben soll (vgl. BB 6; vgl. E. 4.7.1.
hiervor). Gemäss Dr. med. D____ sei die Anmeldung des MRT am 15. Januar 2024
noch vor der initialen Sichtung der Patientin und der Anamneseerhebung erfolgt.
Dabei sei es eventuell zu einer Fehlplatzierung einer Information mit
dreimaliger Patellaluxation gekommen, welche so anamnestisch gar nicht
stattgefunden habe. Für die Fehlinformation entschuldige sich Dr. med. D____.
In der späteren Anamneseerhebung habe sich keine Patellasymptomatik ergeben,
sondern das frisch gerissene VKB mit einer zusätzlichen Meniskusläsion nach der
Kniegelenksdistorsion. Eventuell habe es während der Distorsion des Kniegelenks
bei dem Trauma lediglich zu einer Subluxation der Patella geführt. Die
Information in der Anmeldung sei medizinisch nicht valide.
4.9.
4.9.1. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D____ einerseits und Dr.
med. E____ anderseits stehen sich in Bezug auf die grundsätzliche Frage, ob die
vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes und der Rampenläsion traumatischer
Natur oder im Gegensatz dazu degenerativer Natur sind, diametral entgegen; insbesondere
wäre der Frage eingehender nachzugehen, wie die angeblich «deutlich
abgerundeten Rissenden» (vgl. E. 4.7.2. hiervor) zu beurteilen sind.
4.9.2. Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die
vorliegenden Akten durch das Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger
Rechtsprechung kann zwar auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung
abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. E. 3.5.3. hiervor). Solche Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die
gegensätzlichen medizinischen Beurteilungen gegeben. Die bei den Akten
befindlichen medizinischen Unterlagen lassen folglich keine zuverlässige
Beantwortung der rechtserheblichen Frage der Unfallkausalität zu. Bei dieser
Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit
weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG) nicht getan hat.
4.9.3. Es rechtfertigt sich nach dem oben Dargelegten die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. In Nachachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sie ergänzende Sachverhaltsabklärungen
in Form eines externen orthopädischen Gutachtens vorzunehmen. Die medizinische
Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese
sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung nehmen, ob
das Unfallereignis vom 12. Januar 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zumindest eine Teilursache für die über das Datum der Leistungseinstellung per 18.
Februar 2024 hinaus geklagten linksseitigen Kniebeschwerden darstellt und
insbesondere, ob mit der Kniegelenksarthroskopie links vom 19. Februar 2024
traumatische Befunde angegangen wurden.
5.
5.1.
Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die hier streitige Frage einhole
und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat die
obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75
(8.1 %).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: